Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 A 498/15
Tatbestand
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Die Klägerin, die in einer Stichwahl am 08.03.2015 zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt gewählt worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015, wodurch einem Wahleinspruch stattgegeben und die Wahl teilweise für ungültig erklärt wurde.
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Die Hauptwahl zur Bürgermeisterin fand am 22.02.2015 statt, wobei keiner der Bewerber die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei der am 08.03.2015 durchgeführten Stichwahl setzte sich die Klägerin laut offiziellen Wahlergebnisses mit drei Stimmen Vorsprung (3952 zu 3949) gegen die Beigeladene durch. Die Beigeladene war zuvor bereits Bürgermeisterin und strebte eine weitere Amtszeit an.
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Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl erfolgte am 11.03.2015. Dagegen erhob u.a. Herr F. am 25.03.2015 Wahleinspruch. Darin rügte er insbesondere, die Durchführung einer Briefwahl im Bürgercenter A-Stadt sowie die Wahlteilnahme zweier nichtberechtigter Personen, der Zeugen G., im Ortsteil P.
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Der Gemeindewahlleiter führte in seiner Stellungnahme, die der Entscheidungsfindung des Beklagten über die Gültigkeit der Stichwahl zu Grunde lag, im Ergebnis aus, dass die Abgabe von drei Stimmen unwirksam gewesen sei.
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Der Beklagte fasste am 06.05.2015 mehrheitlich folgenden Beschluss:
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„Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Die Wahl wird daher für den Wahlbezirk P und für die Briefwahl für ungültig erklärt.”
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Daraufhin erging am 08.05.2015 der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, mit welchem der Klägerin die Stattgabe des Wahleinspruchs sowie die teilweise Ungültigerklärung der Wahl mitgeteilt wurde. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass es zu drei Wahlfehlern gekommen sei. Zum einen sei im Ortsteil P zwei Einwohnern, den Zeugen G., ein Stimmzettel ausgehändigt worden, die diesen jeweils nach Aufsuchen der Wahlkabine in die Wahlurne geworfen haben, obwohl sie nicht wahlberechtigt gewesen seien.
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Zum anderen habe eine junge Wählerin ihre Briefwahlunterlagen an einem separaten Schreibtisch an der Fensterfront im Foyer des Bürgerbüros (Wahllokal 001) ausgefüllt. Es sei dabei tatsächlich möglich gewesen, dass die Wählerin beim Ausfüllen der Wahlunterlagen am Schreibtisch hätte beobachtet werden können, mithin der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt worden sei. Die Briefwählerin sei in ihrem zuständigen Wahllokal (Jahn-Gymnasium) abgewiesen und zur Abgabe der Unterlagen im Rathaus angewiesen worden. Allerdings sei die Wählerin im Bürgercenter (Wahllokal 001) angekommen, von der dortigen Wahlvorsteherin abgewiesen und an die anwesenden Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, unter anderem die Zeugin E., verwiesen worden. Diese Mitarbeiter sollten gewährleisten, dass am Wahltag bis einschließlich 15 Uhr Wahlscheine beantragt oder Eintragungen in das Wählerverzeichnis vorgenommen werden konnten. Gegenüber den Mitarbeiterinnen solle die Wählerin erklärt haben, dass sie ihre mitgeführten Briefwahlunterlagen bisher nicht ausgefüllt habe. Daraufhin sei ihr angeboten worden, diese Unterlagen vor Ort auszufüllen, wovon die Briefwählerin auch Gebrauch gemacht habe. Der Wahlbrief sei dann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden und in das Wahlergebnis eingeflossen.
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Dagegen hat die Klägerin am 02.06.2015 Klage erhoben.
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Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass der Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 sowie der darauf beruhende Bescheid vom 08.05.2015 formell und materiell rechtswidrig seien. Zunächst habe der Beklagte den Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Ausfüllung der Briefwahlunterlagen, nur unzureichend aufgeklärt. Es sei keine Anhörung der beiden anwesenden Mitarbeiterinnen zum Geschehensablauf durch den Beklagten in der Sitzung erfolgt, obwohl dies von Stadtratsmitgliedern beantragt worden sei. Zudem sei die Klägerin nicht angehört worden.
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Es habe eine Überprüfung der Wahlberechtigung der beiden Wähler im Ortsteil P zu erfolgen. Auch verstoße der geschilderte Ablauf des Wahlvorgangs der jungen Briefwählerin nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl Denn es müsse zwischen Präsens- und Briefwählern unterschieden werden. Im Rahmen der Briefwahl erlange der Grundsatz „geheim” eine Aufweichung und stehe in der Eigenverantwortung des Wählers. Der Wahlgrundsatz sei keinesfalls am Kriterium unbeobachtet zu messen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 über die Gültigkeit der Wahl und den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Wahl der Klägerin zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt vom 08.03.2015 für gültig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte führt zur Begründung seines Bescheides ergänzend aus, dass die beim Briefwahlvorgang anwesenden Mitarbeiterinnen eine Anhörung in der Sitzung des Beklagten abgelehnt, aber schriftlich dazu Stellung genommen hätten. Die Klägerin selbst habe im Rahmen der Sitzung des Beklagten am 06.05.2015 ihre Verfahrensrechte wahren können. Bezüglich der Briefwählerin sei von der Klägerin eine Variante der unbeobachteten Kennzeichnung skizziert worden, welche der bisherigen Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten widerspreche. Entscheidend sei zudem, ob die Wählerin von einer subjektiven „unbeobachteten” Wahl ausgehen konnte; nur dann sei die Wahl geheim. Schließlich seien die Wähler aus dem Ortsteil Pretzier, die Zeugen G., erst seit dem 13.12.2015 im Stadtgebiet A-Stadt als Anwohner gemeldet und demnach nicht wahlberechtigt. Darüber hinaus habe bei der Verlegung zweier Wahllokale die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 durch die Vernehmung des Herrn G., der Frau G. und der Frau E. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2015 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
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Das erkennende Gericht erachtet das Klagebegehren im Sinne der Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, letzte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), als "kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" für zulässig. Ihr Ziel ist neben der Anfechtung des entgegenstehenden Wahlprüfungsbeschlusses der Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA die Verpflichtung zu einer der nach § 52 KWG LSA denkbaren Entscheidungen. Das entspricht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu Wahlprüfungsentscheidungen (OVG LSA, U. v. 16.10.2013 - 2 L 291/00 -, B. v. 14.06.2005 - 4 L 125/05 -; beide juris).
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Richtiger Beklagter ist trotz der nur eingeschränkten Möglichkeit, Behörden zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-AG-LSA - nur Landesbehörden), die Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA, mithin der Beklagte. Dies folgt aus der Ausnahmeregelung im Wahlgesetz des Landes, das im Rang dem Ausführungsgesetz zur VwGO gleichsteht: § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA eröffnet die Klagemöglichkeit "gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung". Dass damit nicht nur die Anfechtungsmöglichkeit eröffnet, sondern zugleich auch der Verfahrensgegner bestimmt werden soll, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Anfechtungsmöglichkeit durch den Wahlleiter. Dieser hat nicht nur nach § 50 Abs. 2 KWG LSA ein selbständiges Recht, einen Wahleinspruch an die Vertretung zu richten, sondern auch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA ein selbständiges Klagerecht. Wegen § 50 Abs. 2 KWG LSA muss davon ausgegangen werden, dass die Klage des Wahlleiters nur gegen die Vertretung erhoben werden kann. Dann aber verbietet es sich, die Wahlprüfungsklagen mit unterschiedlichen Beteiligten zu führen und dies davon abhängig zu machen, ob ein Wahlberechtigter bzw. Vorschlagberechtigter einerseits oder der Wahlleiter andererseits den Rechtsbehelf ergreift.
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Des Weiteren ist auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. Unabhängig von der vom Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, die Klagebefugnis ohne Vorliegen einer individuellen Rechtsverletzung (§ 53 Abs. 2 S. 1 KWG LSA) zu bejahen (VG Magdeburg, U. v. 20.04.2005 - 9 A 360/04 MD -; bestätigt durch OVG LSA, U. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris), ist hier eine individuelle Rechtsbetroffenheit gegeben. Denn die Wahlprüfungsentscheidung und das daran - möglicherweise - anschließende Gerichtsverfahren dient zwar in erster Linie der Sicherstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft bzw. des gewählten Organs, jedoch auch dem individuellen Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts (OVG LSA, U. v. 06.03.2007 - 4 L 138/05 -; juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.03.2012 (8 C 7/11 -, juris) zur Klagebefugnis in Bezug auf kommunalrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen insbesondere ausgeführt: „Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.” Die Klägerin ist durch die Wahlprüfungsentscheidung in ihrem passiven Wahlrecht als die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch - hier sogar - unmittelbar gerichtet war (§ 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA), betroffen. Mithin steht auch der nach § 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA am Verfahren der Wahlprüfung zu beteiligenden und vom Bescheid vom 08.05.2015 betroffenen Klägerin ein Klagerecht zu.
II.
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Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 ist rechtswidrig und die Klägerin durch die Ungültigerklärung der Wahl in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Darüber hinaus ist der Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 08.03.2015 - unter Feststellung des richtigen Wahlergebnisses - für gültig zu erklären und die Einwendungen gegen die Wahl als (teilweise) unbegründet zurückzuweisen (§ 113 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 50 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 KWG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333). Nach diesen Vorschriften kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch u. a. mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei (§ 50 Abs. 1 KWG LSA).
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2. Die klägerischen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2015 sowie des Beschlusses vom 06.05.2015 greifen nicht durch.
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Entgegen der klägerischen Ansicht ist eine unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht anzunehmen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen und umfassend zu ermitteln (Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG), insofern steht dem Beklagten aber nur bei unbestimmten Rechtsbegriffen eine Einschätzungsprägorative zu. Vorliegend ist ein Beurteilungsspielraum nicht gegeben, mithin ist die Entscheidung vollständig gerichtlich überprüfbar. Der angegriffene Bescheid hält insoweit einer gerichtlichen Überprüfung stand. Während die Berücksichtigung von Tatsachen, die einem Beweiserhebungs- und/oder Beweisverwertungsverbot unterliegen, in der materiellen Prüfung zu bewerten ist, ist grundsätzlich formell zu beurteilen, ob sämtliche entscheidungserheblichen Umstände soweit aufgeklärt sind, dass das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden kann. Vorliegend hat der Beklagte durch den Gemeindewahlleiter eine Stellungnahme der Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, welche über die Begebenheiten der Ausfüllung der Briefwahlunterlagen berichten konnten, eingeholt, mithin die entscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt.
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Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 KWG LSA, welche der Regelung des § 28 VwVfG als lex specialis vorgeht, sind die Beteiligten nur auf Antrag zu hören. Ein solcher Antrag der Klägerin ist nicht gegeben.
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Im Übrigen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass allein die gerügten Mängel gar nicht geeignet wären, einen Erfolg der Klage zu begründen. Denn das Gericht kann das Wahlprüfungsorgan nur dann zu einer (anderen) Entscheidung verpflichten, wenn Wahlfehler vorliegen.
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3. Allerdings ist der den Beschluss vom 06.05.2015 umsetzende Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 materiell rechtswidrig. Die Einwendungen gegen die Wahl sind teilweise gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KWG LSA begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind aber nicht sämtlich so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre (52 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 KWG LSA). Denn die Klägerin hat bei der angefochtenen Wahl mit einer Mehrheit von drei Stimmen obsiegt; da jedoch lediglich von zwei Wahlfehlern auszugehen ist, besteht trotz des Vorliegens dieser Wahlfehler ein Mehrheitsquorum i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 KWG LSA zugunsten der Klägerin; die Wahl ist deshalb gültig.
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a) Die Wahlberechtigung für Kommunalwahlen ist geregelt in §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 KVG. Nach diesen Vorschriften muss der Bürger zur Erlangung der Wahlberechtigung mindestens drei Monate vor der Wahl im Gemeindegebiet gewohnt haben. Gemäß § 18 Abs. 3 KWG LSA ist bei der Stichwahl, die einer sog. Hauptwahl nachfolgt, das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgeblich, aber ein nunmehr Wahlberechtigter kann einen Wahlschein nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 KWO LSA beantragen.
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Die Beurteilung der Wahlberechtigung hängt vom Wohnsitz ab, insoweit folgt das Gericht nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Anknüpfung an den Aufenthaltsort. Denn auch das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht eröffnet das passive Wahlrecht auf Unionsbürger bei entsprechender Wohnsitznahme (Art. 20 Abs. 2 b) AEUV). Grundsätzlich bestimmt sich der Begriff des Wohnens im Sinne des Kommunalwahlrechts und damit die Wahlberechtigung maßgeblich nach objektiven Kriterien und hängt vom Familienwohnsitz ab. Die Anknüpfung des Wahlrechts an den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt, dass dort eine entsprechende Bindung an die Gemeinde besteht, die für die Selbstverwaltung bedeutsam ist (VG Augsburg, U. v. 30.10.2008, - Au 3 K 08.1127 -; juris). Die formelle melderechtliche Situation ist dabei nicht zwangsläufig entscheidend. Treten (ernstliche) Zweifel daran auf, ob der melderechtliche Wohnsitz tatsächlich den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bildet oder andere Umstände die gefestigte Beziehung zur Kommune dokumentiert, so muss dem auch im gerichtlichen Verfahren nachgegangen werden (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 25.08.2009 - 15 A 1372/09 -; VGH Bad.-Württ., U. v. 26.05.2006 - 1 S 78/06 -; VG München, U. v. 12.10.2009 - M 7 K 08.3929 -; VG Augsburg, U. v. 30.10.2008 - Au 3 K 08.1127 -; VG Stade, U. v. 11.04.2007 - 1 A 2692/06 -; alle juris), mithin auch dem klägerischen Einwand des Aufenthalts Rechnung getragen wird. Die Hauptwahl fand am 22.02.2015, die Stichwahl am 08.03.2015 statt. Die beiden Zeugen G., deren fehlende Wahlberechtigung mit dem Wahleinspruch geltend gemacht worden ist, haben zum 12.12.2014 ihren amtlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten angemeldet. Davon ausgehend, waren die Zeugen zur Hauptwahl am 22.02.2015 nicht wahlberechtigt. Dies auch nicht zur Stichwahl am 08.03.2015, da sie keinen Wahlschein beantragt haben.
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Die Zeugen hatten auch nicht bereits am 08.12.2014 ihren Wohnsitz in A-Stadt inne. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Zeugen G. erst nach dem 09.12.2014, mithin am darauffolgenden Wochenende ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten genommen haben. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen und G. in der mündlichen Verhandlung sowie der dem Gericht vorliegenden Ausführung des Beklagten, dass sich die Zeugen am 16.12.2014 mit Wirkung zum 13.12.2014 meldebehördlich im Gemeindegebiet P angemeldet haben. Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen orientiert sich die Kammer an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit, noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (BGH; U. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/99). Die Zeugen G. haben hinreichend viele Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geliefert.
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Dies folgt zunächst daraus, dass die Zeugin G. widerspruchsfrei und zusammenhängend die Umstände und den Zeitpunkt der Wohnsitznahme geschildert hat. Danach sei die Familie, zu der auch zwei Kinder gehören, nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 16.11.2014 am 12.12.2014 in das Eigenheim in P gezogen. Dabei zeigte sie auch Komplikationen bei der Übernahme des Eigenheims in P auf, als sie angab, dass ein Umzug Anfang Dezember noch nicht möglich gewesen sei, weil das Haus zu diesem Zeitpunkt noch vom Voreigentümer bewohnt worden sei. Neben dem allgemeinen Detailreichtum ihrer Aussage, zum Beispiel in Bezug auf den Besuch der Kindertagesstätte in P ihrer Kinder bereits vor dem Umzug, konnte die Zeugin auch ein ungewöhnliches Detail in Bezug auf die Einräumung eines Umzugstages am 23.12.2014 durch ihren Arbeitgeber ausführen. An diesen Umzugstag anknüpfend gelang der Zeugin G. sodann die zeitliche Einordnung der Ummeldung zwischen dem zuvor benannten Umzug am 12.12.2014 und dem vom Arbeitgeber eingeräumten Umzugstag am 23.12.2014. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin G. spricht die räumlich-zeitliche Verknüpfung sämtlicher Vorkommnisse im Hinblick auf den Umzug, obwohl sie teilweise ungeordnet wiedergegeben wurden. Auf die Darstellung des Abschluss des notariellen Kaufvertrages im November 2014 folgten in der zusammenhängenden Wiedergabe der Geschehensabläufe die zeitliche Einordnung des Umzugs und die Berücksichtigung der Inanspruchnahme des erworbenen Eigenheims durch den Voreigentümer bis etwa Anfang Dezember. In diesem Zusammenhang erklärte die Zeugin G. auch glaubhaft, dass ein Besuch der Familienkinder in der Tageseinrichtung in P bereits vor dem Umzug möglich gewesen sei, da sie diese auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte in A-Stadt abgesetzt habe.
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Die Angaben des Zeugen G. stimmen im Wesentlichen mit den Darstellungen der Zeugin G. überein, denn der Zeuge schilderte, dass der Umzug Anfang Dezember 2014 stattgefunden habe. Bei der genauen zeitlichen Einordnung räumte der Zeuge Unsicherheiten ein, benannte jedoch zunächst den Zeitraum Anfang Dezember. Diese Angabe des Zeugen, die sodann auf den 12.12.2014 konkretisiert wurde, vermag das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Frage zu stellen, da der Zeuge aufzeigte, dass zunächst im November 2014 seine Frau, die Zeugin G., ihre Arbeit in A-Stadt aufgenommen habe und vor den Umzug nach P im Dezember im erworbenen Wohnhaus noch kleine Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage spricht auch der Hinweis, dass das erworbene Eigenheim bezugsfertig gewesen sei, dennoch vorab Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten. Schlussendlich verdeutlicht die detailreiche Darstellung der Durchführung des Umzugs in Eigenregie mit gemietetem Auto und vollständiger Wohnungseinrichtung den glaubhaften Charakter der Zeugenaussage. Die Aussage des Zeugen G. stimmt im Kerngeschehen mit den Angaben der Zeugen G. überein. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass nach Ablauf eines Jahres bei der exakten Datumsangabe ohne weiteres Unsicherheiten auftreten können. Die Kammer hat insofern keinen Anlass die ansonsten glaubhaften Angaben des Zeugen G. zu bezweifeln.
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Steht mithin zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen G. nicht drei Monate vor der durchgeführten Stichwahl (08.12.2014) im Gemeindegebiet des Beklagten ihren Wohnsitz hatten, war ihre Wahlberechtigung nicht gegeben und vom Vorliegen von zwei Wahlfehlern auszugehen.
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b) In Anbetracht der mit Beschluss vom 06.05.2015 festgestellten Mehrheit von 3 Stimmen für die Klägerin, kann schlussendlich sogar dahinstehen, ob es sich bei den unter a) erörterten Umständen um Wahlfehler handelt. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Übrigen von dem Beklagten angenommene Wahlfehler, nämlich die Abgabe der Stimme einer "jungen Wählerin" mit den wahlrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, weshalb jedenfalls eine Mehrheit von 1 Stimme zugunsten der Klägerin zu verzeichnen ist.
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Dabei ist zuvorderst festzustellen, dass diese Wählerin ihre Stimme nicht als Präsenswählerin im Sinne von § 49 KWO LSA abgegeben hat. Denn sie hat von der Möglichkeit, mit dem in den Briefwahlunterlagen befindlichen Stimmzettel im Wahllokal gemäß § 49 Abs. 3 KWO LSA abzustimmen, keinen Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus den Ausführungen der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung (s. u.). Darüber hinaus haben sich ihre Abweisungen in den Wahllokalen wegen der im Anschluss erfolgten Briefwahl in den Räumlichkeiten des Bürgercenters nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil eine rechtmäßige Stimmabgabe ermöglicht wurde und diese in das Wahlergebnis eingeflossen ist.
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Die geheime Wahl ist nach dem Leitbild, das für die Konstituierung der Staatsgewalt im freiheitlich-demokratischen Staat gilt, der Wahlfreiheit des Bürgers in besonderer Weise zugeordnet und insofern ein unverzichtbares Unterscheidungsmerkmal gegenüber Wahlen im Einflussbereich totalitärer Herrschaftsformen (OVG Lüneburg, U. v. 28.02.1984 - 2 OVG A 37/83 -, juris). Die geheime Wahl erfordert eine Ausgestaltung des Wahlvorganges, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren (OVG Lüneburg, a. a. O.). Das Wahlgeheimnis dient der Wahlfreiheit: Nur die geheime Wahl ist frei, weil nur der geheim Wählende nicht besorgen muss, wegen seines Wahlverhaltens staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden (vgl. H. Meyer, in: Isensee/Kirchhof, HStR, 1. Aufl., 1987, Bd. II, § 38 Rn. 13). Der auf die freie Wahl gerichtete Schutzzweck der geheimen Wahl bestimmt ihre Bedeutung (H. Meyer, a. a. O.). Bei der Briefwahl wird die Gewährleistung der geheimen Stimmabgabe durch die Verlegung des Stimmvorgangs in die private Sphäre wesentlich schwieriger (OVG Münster, B. v. 31.03.2006 - 1 A 5195/04.PVL -, juris). Wegen des Spannungsverhältnisses von Briefwahl und Wahlfreiheit bzw. Wahlgeheimnis ist hier besonders darauf zu achten, dass diese Grundsätze insbesondere durch die gesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl soweit wie möglich gewahrt bleiben (BVerfG, B. v. 24.11.1981 - 2 BvC 1/81-, juris). Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen bei der Briefwahl strenge Verfahrensregeln gelten. Allerdings verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht in dem vorstehend bezeichneten Beschluss vom 24.11.1981), dass bei der Ausübung der Briefwahl der Wahlberechtigte in erster Linie selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen hat. Insofern wird ausgeführt, dass ihm dies „indes in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten (wird). Ist eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses durch die Anwesenheit eines Dritten zu befürchten, so kann und soll er diesen auf sein Recht zur freien und geheimen Ausübung der Wahl und auf seine Verpflichtung hinweisen, den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in den Wahlumschlag zu legen sowie an Eides Statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.”
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Es kommt daher bei der Beurteilung der Verletzung des Wahlgrundsatzes der geheimen Wahl nicht darauf an, ob ein Dritter wirklich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler gestimmt hat. Dabei wird angenommen, dass eine „beobachtete“ Stimmabgabe nicht erst vorliegt, wenn ein Dritter nachweislich die Kennzeichnung des Stimmzettels wahrgenommen hat, sondern schon dann, wenn der Wähler sich nach den konkreten Umständen objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste und es möglich gewesen ist zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat, selbst wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte (so auch VGH Mannheim, U. v. 08.04.1968 - I 652/67 -; VGH München, U. v. 21.10.2003 - 4 BV03.671 -; VG Oldenburg, U. v. 22.01.2008 - 1 A 5201/06 -; VG Darmstadt, U. v. 18.09.2008 - 3 E 1286/06 -; alle juris), wobei hier die Verantwortung des Wahlberechtigten zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in Relation zu setzen ist (BVerfG, B. v. 24.11.1981, a. a. O.). Die Bezugnahme auf die Eigenverantwortung des Wahlberechtigten sowie der Auftrag an den Gesetzgeber, „die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen” (BVerfG, B. v. 24.11.1981,a. a. O.), dienen der Sicherung - bestandskräftiger - Wahlen vor der latenten Gefahr einer Einflussnahme auf das Ergebnis sowie die Gültigkeit der Wahl im Wege der Briefwahl. Aus diesem Grunde gibt § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWO LSA für die Durchführung der Briefwahl vor, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt. Nur bei der persönlichen Abholung der Wahlunterlagen bei der Kommune habe diese für die Fälle der sofortigen Wahlausübung nach Erhalt der Unterlagen Wahlkabinen zur Verfügung zu stellen (§ 56 Abs. 5 S. 2 KWO LSA). Im Lichte dessen, sind an die die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Briefwahl jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen, da dies zur latenten Anfechtbarkeit einer jeden Wahl führen würde. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob sich der Briefwähler bei objektiver Betrachtung der Umstände hat unbeobachtet fühlen können.
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Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Abgabe der Stimme einer jungen Briefwählerin im Bürgercenter A-Stadt überzeugt.
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Bereits das vorliegende Bildmaterial sowie die Grundrissskizze des Bürgercenters (S. 66 ff. Verwaltungsvorgang) legen den Schluss nahe, dass jedenfalls objektive Umstände vorlagen, aus denen die Briefwählerin auf ihre unbeobachtete Stimmabgabe hat schließen dürfen.
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Unstreitig erfolgte die Stimmabgabe an einem ansonsten als Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt dienenden Schreibtisch in der Nähe des Eingangsbereiches des Bürgercenters. Ausweislich der Unterlagen sind im Foyer des Bürgercenters, in dem sich der Schreibtisch befand, durch die Gestaltung der Arbeitsplätze u.a. mit größeren Topfpflanzen sowie die architektonische Besonderheit eines Säulenganges zur optischen Raumtrennung solche Sichtbehinderungen gegeben, die einem ungehinderten (Ein-)Blick auf den Schreibtisch zu verhindern in der Lage sind. Der von der Briefwählerin ausgewählte Arbeitsplatz war zudem etwa 3 bis 4 Meter vom Eingangsbereich entfernt und von diesem durch eine Glasfront getrennt. Zwar besteht in dem Vorhandensein einer Glasfront kein absolutes Blickhindernis. Es führt jedoch dazu, dass auch die in das Bürgercenter eintretenden Wähler/Personen durch die dadurch räumlich bewirkte Trennung sowie ihres Zieles, nämlich in das geradezu gelegene Wahllokal zu gelangen, gar kein Motiv gehabt haben, den Blick in Richtung des Schreibtisches zu richten. Dies auch unter Berücksichtigung er Tatsache, dass der unmittelbar an den Eingangsbereich angrenzende Vorraum, welcher in Richtung des Wahllokales eine Länge von etwa 2 Metern bis zum Durchschreiten des Säulenganges hat, die Sicht nicht durch ortsfeste Hindernisse (Raumarchitektur etc.) eingeschränkte. Gleiches gilt auch, soweit die Zeugin ausführte, dass am Wahltag ständig Leute in das Bürgercenter gekommen sind und dieses wieder verlassen haben, dies mithin auch zum Zeitpunkt der Wahlhandlung nicht ausgeschlossen werden kann.
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Der seitlich vom Briefwahlort befindliche weitere Schreibtisch war mittels eines Paravents optisch von diesem getrennt, so dass nicht weiter aufzuklären war, ob sich dort zum Zeitpunkt der Wahlhandlung eine weitere Person aufhielt. Die Nähe des Paravents zum Schreibtisch der Wahlhandlung spricht auch dafür, dass von einem ferner gelegenen Ort eine Einsicht gar nicht möglich war, weshalb dem Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Personen, die sich ggf. im angrenzenden Treppenhaus befunden haben, nicht weiter nachzugehen war. Der Schreibtisch stand zudem direkt vor dem Säulengang, welcher sich beim Ausfüllen der Wahlunterlagen im Rücken der Briefwählerin befand, was ebenso gegen einen unmittelbaren Blick auf die Wahlhandlung spricht. Sofern der Beklagte vorträgt, der Schreibtisch habe sich aber lediglich circa 3 m von der bodentiefen Fensterfront befunden, von der aus eine direkte Einsichtsmöglichkeit auf den Schreibtisch bestand, so geht das Gericht nicht zuletzt aufgrund der Zeugenaussage davon aus, dass die Jalousien an der Fensterfront wegen starker Sonneneinstrahlung mindestens zur Hälfte runtergelassen gewesen waren. Zudem befanden sich auf dem hier maßgeblichen Schreibtisch neben einem Monitor, eine Tastatur und ein Drucker. Auch diese Gegenstände waren jedenfalls geeignet, dem unmittelbaren Einblick sowohl aus dem Eingangsbereich und dem Vorraum als auch von außen, entgegen zu wirken.
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Vorstehende Tatsachen sowie der Wahlvorgang selbst werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin E., die zusammenhängend die Gegebenheiten des Briefwahlvorgangs detailliert beschreibt, gestützt. Danach kam die Briefwählerin gemeinsam mit der Vorsteherin des Wahllokals, Frau B., ins Büro der Zeugin. Frau B. sagte, die junge Person habe erklärt, sie wolle wählen und verließ anschließend das Büro. Die Person sagte dann, ich habe hier meine Briefwahlunterlagen. Sie holte den Wahlumschlag raus und sagte, ich habe aber noch nichts ausgefüllt, dazu bin ich noch nicht gekommen. Dann hat ihre Kollegin Frau F. sie gefragt, ob sie die Unterlagen hier ausfüllen möchte, worauf sie mit ja antwortete. Daraufhin ist ihr die Möglichkeit eröffnet worden, an einem separaten Platz im Bürgercenter die Wahlunterlagen ausfüllen können. Die Zeugin schilderte, dass sich die Briefwählerin sodann im Bürgercenter einen Schreibtisch ausgesucht und an diesem ihre Briefwahlunterlagen ungestört ausgefüllt hat, wobei es sich nicht um das Büro der Zeugin F. und ihrer Kollegin handelte. Die Briefwählerin hat sich selbstständig einen Platz im Bürgercenter ausgesucht und ist nach kurzer Zeit mit dem verschlossenen Wahlumschlag in das Büro der Zeugin zurückgekehrt. Der Wahlumschlag ist von der Zeugin und ihrer Kollegin entgegengenommen und sodann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden.
- 46
Steht mithin zur Überzeugung der Kammer nach den glaubhaften Angaben der Zeugin E. und den einbezogenen Unterlagen fest, dass eine „unbeobachtete” Stimmabgabe durch die Briefwählerin erfolgen konnte, musste den vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgeworfenen Beweisfragen zur tatsächlichen Beobachtung der Stimmabgabe durch den Wahlvorstand, die weder substantiiert vorgetragen, noch aus dem Verwaltungsvorgang oder Gerichtsverfahren ersichtlich waren, auch unter Berücksichtigung der Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht weiter nachgegangen werden. Einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis konnte das Gericht nicht feststellen.
- 47
c) Aus der Verlegung des Wahllokals „Hort Max und Moritz” sowie des Wahllokals in He folgt ebenso wenig ein Wahlfehler, weil zuvorderst ein Ausschluss von Wahlberechtigten infolge der Verlegung weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Zudem befanden sich die Verlegungsorte in räumlicher Nähe zu den zuvor bekannt gemachten Wahllokalen. An diesen Orten befanden sich zudem entsprechende Hinweise auf das - geänderte – Wahllokal, in dem mithin Gelegenheit zur Stimmabgabe für die Wahlberechtigten bestand. Es ist ihnen zwar dadurch eine besondere Mühe aufgelastet worden, sie sind jedoch nicht von der Wahl ausgeschlossen worden (HbgVerfG, U. v. 26.11.1998 - HVerfG 4–98 -, VerfG Sachsen-Anhalt, U. v. 31.08.2011 - LVG 48/10; beide juris). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Vorschrift des § 38 Abs. 1 KWO LSA entgegen, welche die Vorschriften zur Wahlbekanntmachung regelt und unter anderem vorschreibt, dass spätestens am 6. Tag vor der Wahl ein Hinweis auf das Wahllokal ergehen muss. Von dieser (Regel-)Vorschrift, die dem Zweck, Vorkehrungen zur Realisierung der Wahlausübung zu treffen, dient, kann aber abgewichen werden, sofern bei objektiver Betrachtung eine Stimmausübung wie vorliegend nicht wesentlich erschwert bzw. gar ausgeschlossen wird.
- 48
Überdies ist das Gericht trotz seiner Aufgaben als Wahlprüfungsorgan nicht ohne weiteres zu eigenen Feststellungen von Wahlfehlern befugt. So ist es dem Gericht verwehrt, seiner Entscheidung von ihm etwa gefundene, eigene Ungültigkeitsgründe zugrunde zu legen. Inhaltlich wird der Prüfungsumfang vorgegeben und bestimmt durch die zunächst in den Einsprüchen des Wahleinspruchsführers und dann im Klageverfahren -fortgesetzt - gerügten Sachverhalte (vgl. OVG NRW, U. v. 15.12.1971 - 3 A 35/71 -, B. v. 11.03.1966 - 3 A 1039/65 -; VG Aachen, U. v. 13.05.2004 - 4 K 1142/02 -; VG Köln, U. v. 25.03.2015 - 4 K 7076/14; alle juris). Auf die Verlegung des Wahllokals hat der Beklagte seine Wahlprüfungsentscheidung am 06.05.2015 jedoch gar nicht gestützt und nur die Wahl für den Wahlbezirk P und die Briefwahl für ungültig erklärt.
II.
- 49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 1. HS Alt. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 50
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 51
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 A 498/15
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(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
- 1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind; - 1a.
andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen; - 1b.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; - 2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau; - 3.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit; - 3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt; - 3b.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreiben; - 3c.
EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift; - 3d.
EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU-Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift; - 4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; - 5.
Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben; - 6.
Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; - 6a.
(weggefallen) - 7.
Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben; - 8.
Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben; - 9.
Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass - a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht, - b)
das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, - c)
dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird, - d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt; - e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
- 10.
Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; - 11.
Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; - 12.
Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen; - 13.
folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: - a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, - b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie - c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
- 14.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
- 1.
die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind; - 1a.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; - 2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau; - 3.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken; - 4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; - 5.
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen; - 5a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; - 5b.
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; - 6.
Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht; - 7.
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen; - 8.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und - a)
inländischen Instituten, - b)
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen, - c)
Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind, - d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder - e)
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift; - 9.
Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen; - 10.
Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; - 11.
Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass - a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - b)
die Finanzdienstleistungen in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, - c)
dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird, - d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt. - e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
- 12.
Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht; - 13.
(weggefallen) - 14.
(weggefallen) - 15.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen; - 16.
Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen; - 17.
Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist; - 18.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; - 19.
Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen; - 20.
Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden; - 21.
folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: - a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, - b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie - c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
- 22.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.
(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45, 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 besteht.
(8b) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.
(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.
(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
(9d) (weggefallen)
(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden.
(9g) (weggefallen)
(9h) (weggefallen)
(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat.
(10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.
(11) (weggefallen)
(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
- 1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind; - 1a.
andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen; - 1b.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; - 2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau; - 3.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit; - 3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt; - 3b.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreiben; - 3c.
EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift; - 3d.
EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU-Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift; - 4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; - 5.
Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben; - 6.
Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind; - 6a.
(weggefallen) - 7.
Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben; - 8.
Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben; - 9.
Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass - a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht, - b)
das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, - c)
dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird, - d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt; - e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
- 10.
Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; - 11.
Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben; - 12.
Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen; - 13.
folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: - a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, - b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie - c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
- 14.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.
(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
- 1.
die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind; - 1a.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind; - 2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau; - 3.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken; - 4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; - 5.
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen; - 5a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; - 5b.
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen; - 6.
Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht; - 7.
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen; - 8.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und - a)
inländischen Instituten, - b)
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen, - c)
Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind, - d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder - e)
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift; - 9.
Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen; - 10.
Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt; - 11.
Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass - a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - b)
die Finanzdienstleistungen in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, - c)
dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird, - d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt. - e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
- 12.
Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht; - 13.
(weggefallen) - 14.
(weggefallen) - 15.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen; - 16.
Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen; - 17.
Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist; - 18.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist; - 19.
Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen; - 20.
Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden; - 21.
folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben: - a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, - b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie - c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
- 22.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.
(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45, 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 besteht.
(8b) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.
(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.
(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
(9d) (weggefallen)
(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden.
(9g) (weggefallen)
(9h) (weggefallen)
(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat.
(10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.
(11) (weggefallen)
(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. - 2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. - 3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. - 4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten. - 5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. - 6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. - 7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
(weggefallen)
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. - 2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. - 3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. - 4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten. - 5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. - 6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. - 7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
(weggefallen)
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. - 2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. - 3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. - 4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten. - 5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist. - 6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person. - 7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen.
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Der Wahlausschuss der Gemeinde Kalletal ermittelte auf seiner Sitzung am 3. September 2009 für die beiden angegriffenen Wahlen die Ergebnisse. Der Beigeladene zu 1 wurde im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - direkt in die Vertretung gewählt. Der Beigeladene zu 2 erhielt die Mehrheit bei der Wahl des Bürgermeisters der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 legte der Vorsitzende des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal im Namen des Gemeindeverbandes beim Wahlleiter der Beklagten gegen die Wahl des Rates und die Wahl des Bürgermeisters Einspruch ein und beanstandete u.a. unter Angabe von Zeugen, dass das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Ergebnisfeststellung verschlossen gewesen und die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Auf eine Nachfrage des Gemeindewahlleiters räumten der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin ein, dass das Wahllokal nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht rechtzeitig wieder geöffnet worden sei. Beide versicherten, das Wahlergebnis sei zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung beeinflusst worden.
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Am 26. November 2009 erklärte der Rat der Beklagten mehrheitlich die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Kalletal im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - für ungültig und ordnete zugleich die Durchführung von Wiederholungswahlen in diesem Wahlbezirk an. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse stelle eine Unregelmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.
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Am 22. Dezember 2009 hat der damalige Vorsitzende des Klägers unter dem Briefkopf des Gemeindeverbandes beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat der Gemeinde Kalletal erhoben mit dem Ziel, die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Zum Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung gebe es widersprüchliche Aussagen. Ein Wahlfehler müsse erheblich sein, um zur Ungültigkeit und Nachholung einer Wahl zu führen. Auch die SPD vermute keine Manipulationen. Der achtköpfige Wahlvorstand sei parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen. Das Mehraugen-Prinzip gewährleiste hinreichende Neutralität bei der Auszählung. Wiederholungswahlen seien mit der naheliegenden Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses verbunden.
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Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk Lüdenhausen hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme von Zeugen und einer erneuten Auszählung der Stimmzettel des Wahlbezirks 130 der Klage stattgegeben. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis folge aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei entsprechend § 39 KWahlG klageberechtigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlvorschläge der CDU bei den Wiederholungswahlen weniger Stimmen erringen und dies zu einer anderen Sitzverteilung im Rat führe oder der Beigeladene zu 2 bei einer erneuten Wahl des Bürgermeisters unterliege. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit vor. Die Klage sei auch begründet. Zwar hätten die Zeugenaussagen zweifelsfrei ergeben, dass ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vorliege. Die Unregelmäßigkeit habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt. Die erneute Auszählung der Stimmzettel habe zwar einige Abweichungen ergeben, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aber nicht von entscheidendem Einfluss für die Mandatszuteilung gewesen. Damit liege kein kausaler Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG vor.
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Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Aus der befürchteten Verfälschung des Wahlergebnisses durch eine Wiederholungswahl bei knappem Wahlausgang lasse sich keine Klagebefugnis herleiten. Es bestünden schon Zweifel, ob der Kläger zum Kreis der Klageberechtigten gehöre und nicht allein sein Vorstand. Ungeachtet dessen sei aber auch eine Klage des Vorstands unzulässig. Parteileitungen könnten wie Wahlberechtigte zulässigerweise nur klagen, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wahl eingelegt hätten und ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden sei. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewähre lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, aber kein Recht auf Gültigerklärung einer Wahl. Neben der Aufsichtsbehörde seien die Mandatsträger, die infolge des Wahlprüfungsbeschlusses ihr Mandat verlören, klagebefugt. Damit bestehe ausreichender Rechtsschutz. Dass die über die Reserveliste Gewählten grundsätzlich nicht klagebefugt seien, sei unbedenklich, weil ihre Wahl nicht für ungültig erklärt werde und eine Wiederholungswahl allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Sitzverteilung habe.
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Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 28, 38 GG und § 5 PartG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Er sei auch für Kommunalwahlen beachtlich und gewährleiste den fairen Wettbewerb der Parteien. § 41 KWahlG könne dahin ausgelegt werden, dass der Kreis der Klageberechtigten nicht auf diejenigen beschränkt sei, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolglos Einspruch eingelegt hätten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sei unvereinbar, dass eine Partei gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit klagen könne, während eine andere Partei, die die Wahl für gültig halte, nicht gegen eine stattgebende Wahlprüfungsentscheidung vorgehen können solle. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund.
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Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 zu ändern und die Berufung des Rates der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Einspruch des Gemeindeverbandes der SPD gegen die Wahlen des Bürgermeisters der Beklagten und des Rates der Beklagten vom 30. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebiete nicht, dass eine Partei die Rechtmäßigkeit einer Wahl geltend machen können müsse. Anderenfalls müsse auch jedem Wahlberechtigten ein solches Recht zustehen, denn die Einspruchsberechtigten gemäß § 39 KWahlG seien gleich zu behandeln. Nach der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf Gültigerklärung der Wahl.
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Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,
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die Revision zurückzuweisen,
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und schließt sich der Begründung der Beklagten an.
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Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil das Klagerecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nur solchen Parteien und Wählergruppen zukomme, die gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt haben, verletzt Bundesrecht.
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1.a) Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, durch die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Ungültigkeit der Wahlen, bei denen es sich um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144 <145>), im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Um eine Klagebefugnis nach dieser Norm zu bejahen, ist das Bestehen subjektiver Rechte Voraussetzung, § 42 Abs. 2 VwGO begründet sie nicht. Das Berufungsgericht hat sie dem Landesrecht nicht entnommen, auch aus Bundesrecht ergeben sich derartige subjektive Rechte des Klägers nicht. Zwar sind danach auch Parteien mit eigenen Rechten ausgestattet. Da sie aber selbst weder über aktives noch über passives Wahlrecht verfügen, kommt ihnen im Wahlprüfungsverfahren keine subjektive Berechtigung zu.
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b) Der Kläger kann auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der über "seine" Liste gewählten Ratsmitglieder geltend machen. Das könnte hier zwar erwogen werden, weil das Berufungsgericht den über eine Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern ein eigenes Klagerecht abspricht (UA S. 9), zugleich aber selbst - mit Recht - verfassungsrechtliche Zweifel gegen eine Rechtslage zu erkennen gibt, die darauf hinausläuft, gewählten Listenbewerbern jeden Rechtsschutz zu versagen (UA S. 8). Für eine Prozessstandschaft der die Reserveliste aufstellenden Partei besteht aber kein Anlass; denn die gewählten Listenbewerber sind selbst klagebefugt. Das ergibt sich aus Bundesrecht, von dem das Landesrecht nicht abweichen darf (Art. 31 GG).
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Zwar obliegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Einzelnen dem Landesrecht. Das bundesrechtliche Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gebietet aber, dass gewählte Wahlbewerber nicht nur ihr Mandat antreten, sondern ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren auch verteidigen dürfen. Dabei gibt es keinen Unterschied danach, ob das Mandat direkt oder über eine Liste errungen wurde. Zwar mag das Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - vorsehen, dass ein im Wahlbezirk direkt gewählter Bewerber sein Mandat unmittelbar durch den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde verliert, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird (§ 40 Abs. 3 KWahlG), während der über die Reserveliste Gewählte von der Wahlprüfungsentscheidung in dem Sinne nur mittelbar betroffen wird, dass nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten neu zu berechnen ist (§ 42 Abs. 3 KWahlG). Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass der über eine Liste Gewählte durch die Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung einer Wiederholungswahl in seinem passiven Wahlrecht weniger oder anders betroffen wäre als der in einem Wahlbezirk direkt Gewählte. Beide leiten ihre demokratische Legitimation aus der ursprünglichen Wahl her. Eine "Wiederholungswahl" vermittelt eine andere Legitimität, schon weil sie zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt und in Kenntnis der Ergebnisse der ursprünglichen Wahl stattfindet. Die Möglichkeit einer Verletzung des passiven Wahlrechts besteht deshalb schon, wenn durch die Anordnung einer Wiederholungswahl das Mandat in Frage gestellt wird; die Legitimation des Mandats aus der ursprünglichen Wahl entfällt bereits, wenn die zugrunde liegende Wahl für ungültig erklärt wird.
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c) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aber daraus, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG beschließt die Vertretung der Gemeinde als Wahlprüfungsbehörde über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG kann gegen diesen Beschluss der Vertretung Klage erhoben werden. Wer - neben der Aufsichtsbehörde - diese Klage erheben darf, sagt die Vorschrift nicht. Das Berufungsgericht legt die Bestimmung dahin aus, dass das Klagerecht denjenigen zusteht, denen § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl einräumt, also auch den Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bundesrecht gebietet zwar nicht, Parteien und Wählergruppen das Klagerecht gegen Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl zu gewähren, steht dem aber auch nicht entgegen.
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Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass dieses Klagerecht nur solchen Parteien zusteht, die auch gemäß § 39 KWahlG Einspruch eingelegt haben, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn sie führt dazu, dass zwar die angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt, nicht aber die Gültigkeit der Wahl verteidigt werden kann. Das missachtet den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet und sich als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst versteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 <242>). Er ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Auf Landesebene folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 <104> m.w.N.).
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Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. <105>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 <174 f.> = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. <175>).
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Beherrscht der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien das gesamte Wahlverfahren, so gilt er auch im Verfahren der Wahlprüfung einschließlich eines sich hieran anschließenden Rechtsstreits. Es mag offen bleiben, ob deshalb Parteien und Wählergruppen durch das jeweilige Verfahrens- und Prozessrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein müssen oder ob Besonderheiten, die etwa mit der jeweiligen Rolle im Verfahren (als Kläger, als Beigeladener, als Rechtsmittelführer usw.) verbunden sind, Rechnung getragen werden kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jedoch berührt, wenn Verfahrensrechte zuerkannt oder vorenthalten werden und dies die Möglichkeiten der Parteien betrifft, ihre Rolle im politischen Prozess, namentlich bei der Wahl, wirksam zur Geltung zu bringen. So liegt es, wenn das jeweilige Wahlrecht - wie hier das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen - den Parteien und Wählergruppen nicht nur das Recht einräumt, Wahlvorschläge einzureichen (§§ 15 ff. KWahlG), sondern auch das Recht, gegen die Wahl Einspruch einzulegen oder gegen einen Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl Klage zu erheben. Dies eröffnet den Parteien die Möglichkeit, ihre Rolle im politischen Prozess im Wahlprüfungsverfahren fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebietet dann im Verfahren der Wahlprüfung die strikte Waffengleichheit der konkurrierenden Parteien.
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Damit ist nicht vereinbar, Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben und die die Wahl für ungültig halten, das Recht einzuräumen, gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für gültig erklärt wird, Klage zu erheben, zugleich aber anderen Parteien und Wählergruppen, die die Wahl für gültig halten, ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für ungültig erklärt wird, zu versagen. Sachliche Gründe, welche diese Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Das Berufungsgericht verweist auf den Umstand, dass das Landesrecht nur den Anspruch vorsieht, eine Wahl für ungültig zu erklären (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG), dass es jedoch einen gegenläufigen Anspruch, die Wahl für gültig zu erklären, keinem Verfahrensbeteiligten einräumt (§ 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG), und knüpft hieran die Schlussfolgerung, dass nur klagen dürfe, wer zuvor - erfolglos - Einspruch gegen die Wahl erhoben habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.
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Auch der Hinweis der Beklagten auf die Besonderheiten des Wahlprüfungsrechts vermag die Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu rechtfertigen. Richtig ist, dass das Wahlprüfungsrecht bei Bundestags- ebenso wie bei Landtags- und Kommunalwahlen ein weitgehend objektiviertes Verfahren ist, das auf eine rasche Klärung der Gültigkeit einer Wahl zielt, um so die Legitimationsgrundlage der gewählten Vertretungskörperschaft und der von ihr gefassten Beschlüsse möglichst zu sichern. Aus diesem Grunde können auch Einspruchs- und Klagerechte - jedenfalls jenseits der Wahrnehmung subjektiver Wahlrechte - beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 <159>). Das rechtfertigt aber nicht, den Kreis der Klageberechtigten ungleich zu beschränken. Die mit der Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten zwangsläufig verbundenen Verzögerungen bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er solche Rechte einräumt. Eine ungleiche Verkürzung dieser Klagerechte kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung koste zuviel Zeit.
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Die Beklagte hat schließlich vorgebracht, die Parteien dürften gegenüber den Wahlberechtigten nicht privilegiert werden, schon weil beide Gruppen in § 39 Abs. 1 KWahlG nebeneinander gestellt seien; auch Wahlberechtigte dürften aber nur klagen, um einen vorherigen Einspruch weiter zu verfolgen; wenn das Klagerecht für Parteien auf Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde ausgedehnt werde, welche die Wahl für ungültig erklären, dann müsse dies auch für alle Wahlberechtigten gelten, was aber dem Ziel einer Konzentration und Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zuwiderlaufe. Auch damit wird ein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung der Parteien nicht dargetan. Die Beklagte verkennt schon, dass für die gebotene Gleichbehandlung der Parteien untereinander die Behandlung anderer Verfahrensbeteiligter - und damit auch diejenige der Wahlberechtigten - unerheblich ist. Richtig ist, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und Wählergruppen einerseits und von Wahlberechtigten andererseits sachliche Gründe bestehen müssen; das folgt freilich nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien, sondern aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Solche sachlichen Gründe bestehen aber. Zum einen ergibt sich ein Klagerecht der Wahlberechtigten in bestimmtem Umfang schon aus ihrem aktiven und passiven Wahlrecht. Wenn das Kommunalwahlrecht Wahlberechtigten auch unabhängig hiervon ein weitergehendes Einspruchs- und Klagerecht einräumt - was vielfach an den Nachweis eines Unterstützerquorums gebunden wird -, so muss sich auch dies nicht zwangsläufig an den Einspruchs- und Klagerechten der Parteien und Wählergruppen orientieren. Der Gesetzgeber kann nämlich - zum anderen - bei der Zubilligung von Verfahrensrechten im Wahlprüfungsverfahren in Rechnung stellen, dass den Parteien und Wählergruppen eine besondere Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes und eine besondere Funktion in der parlamentarischen Demokratie zukommt.
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§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist für die nach allem gebotene Gleichbehandlung der Parteien und Wählergruppen bei der Eröffnung der Klage gegen den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde offen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen daher nicht; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Mit seiner einschränkenden Auslegung der genannten Vorschrift verletzt das Berufungsgericht jedoch Bundesrecht; seine Entscheidung über die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Bestand haben.
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2. Da sich das Berufungsgericht mit den weiteren Fragen des Verfahrens noch nicht befasst hat, war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass seine - nicht entscheidungstragend - geäußerte Auffassung, der Kläger gehöre als "CDU-Gemeindeverband" von vornherein nicht zum Kreis der Klageberechtigten, klageberechtigt sei vielmehr nur der Vorstand eines Gebietsverbandes einer Partei, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich, dass der Vorstand den Gebietsverband vertritt. Eine solche Vertretung erfolgt aber immer im Namen und für den Gebietsverband der Partei. Dieser kann gemäß § 61 Nr. 2 VwGO nach Maßgabe der Satzung der Partei unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Mit der Regelung ihrer Vertretung in § 11 Abs. 3 PartG werden keine eigenen Rechte des Vorstandes begründet. Hiervon will § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz1 KWahlG nicht abweichen; das Berufungsgericht verweist vielmehr selbst auf § 11 PartG und § 26 BGB.
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Darüber hinaus wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache den SPD-Gemeindeverband beizuladen haben (§ 65 Abs. 2 VwGO entspr.). Zwar begründet die Wahlprüfung kein Rechtsverhältnis, an dem die einspruchführende Partei mit eigenen Rechten beteiligt wäre. Wenn aber das jeweilige Wahlprüfungsrecht auch Parteien das Recht einräumt, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl mit der Klage anzufechten, dann setzt sich die gebotene Waffengleichheit der Parteien im gerichtlichen Verfahren dahin fort, dass die einspruchführende Partei, wenn sie nicht Klägerin ist, dann jedenfalls als Dritte am Prozess zu beteiligen ist; über die Klage und über ihren Einspruch kann nur einheitlich entschieden werden.
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Ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zur Ungültigerklärung der Wahl führt, wird das Berufungsgericht nach Maßgabe des Landeswahlrechts zu entscheiden haben. Dabei wird es berücksichtigen, dass sowohl nach Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 a.a.O. <158 f., 160 f.>) als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 <156>) die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreicht, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen; es muss also ermittelt werden, ob die festgestellten Mängel im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben konnten.
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(weggefallen)
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(1) Verboten sind
- 1.
der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; - 2.
die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen; - 3.
der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.
(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn
- 1.
bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist, zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder - 2.
bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.
- 1.
Eigengeschäfte; - 2.
Kredit- und Garantiegeschäfte mit - a)
Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften; - b)
EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;
- 3.
der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
- 1.
Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2; - 2.
Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angehören; - 3.
Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen.
(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben
- 1.
binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und - 2.
binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen.
(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
- 1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, - 2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und - 3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
- 1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden, - 2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder - 3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2005 - 7 K 3365/04 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Die Beschlüsse des Rates der Beklagten vom 13. November 2014 (TOP 10.23 III: Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014) und vom 30. September 2014 (TOP 10.19.1: Zurückweisung des Einspruchs der Kläger) werden aufgehoben. Der Rat der Beklagten wird verpflichtet, die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neufeststellung mit der Maßgabe anzuordnen, dass ein gegenüber der Feststellung vom 30. Mai 2014 verändertes Wahlergebnis nur aufgrund von rechnerischen Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 unter Bindung an die Grundsätze dieses Urteils festgestellt werden darf.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren Beschlüsse des Rates der Beklagten, mit denen dieser die bisherige Feststellung des Ergebnisses der Kommunalwahl 2014 für ungültig erklären, sie aufheben und die Feststellung eines aufgrund rechnerischer Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 veränderten Wahlergebnisses anordnen soll.
3Am 25. Mai 2014 fand in Nordrhein-Westfalen u.a. die Kommunalwahl statt. Die endgültigen Wahlergebnisse der Kommunalwahl für die Stadt Köln stellte der Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 30. Mai 2014 fest. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Köln vom 4. Juni 2014 unter der laufenden Nr. 271, Seite 791.
4Im (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 des Wahlbezirks 14 (Rodenkirchen II Weiß Sürth) erreichten danach von insgesamt 703 gültigen Stimmen die SPD-Bewerberin 298 Stimmen (=42,39%) und die CDU-Bewerberin 175 Stimmen (=24,89%). In den weiteren Stimmbezirken des Wahlbezirks 14 lauteten die Ergebnisse wie folgt:
5Stimm-bezirk Briefwahl |
Ergebnis in % |
Vorsprung CDU vor SPD in % |
Stimm-bezirk |
Ergebnis in % |
Vorsprung CDU vor SPD in % |
Ø Vorsprung in % |
Vorteil Briefwahl in % |
20873 |
CDU 47,51 SPD 18,94 |
28,57 |
20806 20807 20808 |
CDU 47,99 / SPD 13,28 CDU 43,83 / SPD 17,59 CDU 35,37 / SPD 19,94 |
34,71 26,24 15,43 |
25,46 |
3,11 |
20874 |
CDU 24,90 SPD 42,39 |
- 17,49 |
20809 20810 20811 |
CDU 35,69 / SPD 25,88 CDU 35,47 / SPD 23,57 CDU 33,92 / SPD 26,86 |
9,81 11,9 7,06 |
9,59 |
-27,08 |
20875 |
CDU 48,4 SPD 22,4 |
26 |
20812 20813 20814 |
CDU 36,33 / SPD 18,75 CDU 47,24 / SPD 15,86 CDU 37,10 / SPD 19,43 |
17,58 31,38 17,67 |
22,21 |
3,79 |
20971 |
CDU 43,44 SPD 25,88 |
17,56 |
20901 20902 20903 |
CDU 31,67 / SPD 23,17 CDU 36,10 / SPD 25,63 CDU 30,33 / SPD 27,67 |
8,5 10,47 2,66 |
7,21 |
10,35 |
20972 |
CDU 35,86 SPD 22,94 |
12,92 |
20904 20905 20906 |
CDU 23,75 / SPD 28,35 CDU 32,45 / SPD 23,94 CDU 30,97 / SPD 20,90 |
- 4,6 8,51 10,07 |
4,66 |
8,26 |
21071 |
CDU 33,55 SPD 24,52 |
9,03 |
21001 21002 21003 |
CDU 25,90 / SPD 28,42 CDU 25,10 / SPD 24,28 CDU 30,00 / SPD 21,07 |
- 2,52 0,82 8,93 |
2,41 |
6,62 |
21072 |
CDU 33,47 SPD 20,87 |
12,6 |
21004 21005 21006 |
CDU 22,88 / SPD 25,99 CDU 30,06 / SPD 26,97 CDU 26,99 / SPD 20,42 |
- 3,11 3,09 6,57 |
2,18 |
10,42 |
21073 |
CDU 33,96 SPD 13,64 |
20,32 |
21007 21008 21009 |
CDU 26,68 / SPD 13,85 CDU 23,23 / SPD 20,54 CDU 29,25 / SPD 12,45 |
12,83 2,69 16,8 |
10,77 |
9,55 |
Ø ohne 20874: 18,14 % |
Ø der 21 von CDU gewonnenen: 12,56% |
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014, ergänzt durch Schreiben vom 26. Juni und 2. Juli 2014, erhoben die Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, es liege der Verdacht nahe, dass es bei der Übertragung der ausgezählten Stimmen des Stimmbezirks 20874 in das Protokoll der Ratswahl für den Wahlbezirk 14 zu einem Übertragungsfehler zulasten der CDU gekommen sei. Dies ergebe sich aufgrund der festgestellten Ergebnisse für die Ratswahl im Stimmbezirk 20874. Hier liege die SPD-Bewerberin mit 298 Stimmen (=42,39%) vor der Klägerin, die auf 175 Stimmen (=24,89%) gekommen sei. Ein Blick auf das Gesamtergebnis des Wahlbezirks 14 zeige, dass die CDU-Bewerberin in 21 von 24 Stimmbezirken deutlich vor der SPD-Bewerberin liege. Der Vorsprung betrage im Schnitt 12,56%. In den drei übrigen Stimmbezirken, in denen die SPD-Bewerberin vor der CDU-Bewerberin liege, belaufe sich der Vorsprung im Schnitt auf nur 3,41%. In sieben (Briefwahl-)Stimmbezirken sei der Vorsprung der CDU-Bewerberin vor der SPD-Bewerberin nochmals um 5,58% besser. Er liege im Schnitt bei 18,14%. Lediglich im (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 liege die SPD-Bewerberin mit einem Vorsprung von 17,5% vor der CDU-Bewerberin. Mit Blick auf die erzielten Ergebnisse aller Stimmbezirke, in denen die SPD-Bewerberin vor der CDU-Bewerberin gelegen habe, hielten sie die Differenz für sehr unwahrscheinlich. Dass es bei der Übertragung der ausgezählten Stimmen zu einem Fehler gekommen sei, ergebe sich weiterhin aus einem Vergleich mit den Ergebnissen der Wahl zur Bezirksvertretung. Dort liegt die CDU im (Briefwahl‑)Stimmbezirk 20874 mit 38,275% deutlich vor der SPD mit nur 24,17%. Nach dem in der Sitzung vom 30. Mai 2014 festgestellten Wahlergebnis stünden der CDU im Kölner Rat 24 Sitze zu. Für den 25. Sitz würden mittlerweile nur noch 8 Stimmen fehlen.
7Der Wahlprüfungsausschuss beriet über den Einspruch der Kläger in seiner Sitzung vom 22. August 2014. Er beschloss, der Wahleinspruch sei zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. In der selben Sitzung beschloss der Wahlprüfungsausschuss außerdem, dem Rat zu empfehlen, die Wahl des Rates und der Bezirksvertretung in Köln am 25. Mai 2014 mit den in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, Ausgabe vom 04. Juni 2014 unter den laufenden Nummern 271 und 272, festgestellten Wahlergebnissen für gültig zu erklären.
8In seiner öffentlichen Sitzung am 30. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten, den Einspruch der Kläger als unzulässig zurückzuweisen. Gleichzeitig vertagte er die Beschlussfassung über die Feststellung der Gültigkeit der Rats-, Bezirksvertretungs- und Integrationsratswahl in Köln am 25. Mai 2014 gemäß § 40 Abs. 1 d) in Verbindung mit § 46a KWahlG (TOP 10.19.9). Unter TOP 10.19.10 fasste der Rat schließlich den folgenden Beschluss:
9„Der Rat beschließt und beauftragt die Verwaltung, das Ergebnis der Wahl des Rates der Stadt Köln vom 25.05.2014 komplett zu überprüfen, indem alle 1024 Stimmbezirke erneut ausgezählt werden.“
10Diesen Beschluss beanstandete der Oberbürgermeister der Beklagten. In seiner Sondersitzung am 22. Oktober 2014 lehnte der Rat mehrheitlich die Aufhebung seines Beschlusses vom 30. September 2014 ab. Der Oberbürgermeister legte den Vorgang der Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung vom 6. November 2014 hob die Bezirksregierung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Beschluss des Rates vom 30. September 2014 zu TOP 10.19.10 gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW auf. Dagegen hat die Beklagte Klage im Verfahren 4 K 6708/14 erhoben.
11In der öffentlichen Sitzung vom 13. November 2014 wurde die Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen in Köln am 25. Mai 2014 mit den in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln, Ausgabe vom 4. Juni 2014 unter der laufenden Nummer 271 festgestellten Wahlergebnissen für die Kommunalwahl für gültig erklärt. Dieser Ratsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Köln vom 19. November 2014 unter der laufenden Nummer 420, Seite 1006 öffentlich bekannt gemacht.
12Am 18. Dezember 2014 haben die Kläger Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf ihre Einspruchsgründe tragen sie ergänzend im Wesentlichen vor: Das Wahlverhalten der Wahlberechtigten in den Stimmbezirken 20809 bis 20811 sei stringent. Im Schnitt habe die CDU bei der Europawahl 34,35%, bei der Bezirksvertreterwahl 35,11% und bei der Ratswahl 35,02% erzielt. Bei der Briefwahl habe sie noch zulegen können. Bei der Europawahl habe sie 37,35% erzielt, was einem Stimmenplus von 3,58% entspreche. Bei der Wahl zur Bezirksvertretung habe sie bei 35,11% gelegen, woraus sich ein Stimmenplus von 3,16% ergebe. Lediglich bei der Ratswahl habe die CDU nur 24,89% erzielt. Dies sei ein Stimmenminus von 10,13%. Da ausweislich der Analyse der Kommunalwahl des Amtes für Statistik traditionell CDU- und FDP-Wähler von der Briefwahl Gebrauch machten, hätte die CDU-Bewerberin den (Briefwahl-)Stimmbezirk mit einem Stimmenplus in Höhe von rund 3% im Vergleich zum Ergebnis der Urnenwahl für sich entscheiden müssen. Die aktuellen Strukturdaten des Wahlkreises lieferten keine Hinweise auf soziografische Sondereinflüsse des (Briefwahl-)Stimmbezirks 20874. Es müsse zu einem Übertragungsfehler der ausgezählten Stimmen gekommen sein.
13Deutlich werde die Abweichung auch durch einen Vergleich der Ergebnisse von Rats- und Bezirksvertretungswahl. Die Ergebnisse beider Wahlen unterlägen nur einer geringen Schwankungsbreite von bis zu 30 Stimmen. Nur in zwölf Wahlkreisen gebe es Ausreißer. Dort erreiche die Schwankungsbreite bis zu maximal 50 Stimmen. Im (Briefwahl‑)Stimmbezirk 20874 sei ein absolut singuläres Ereignis festzustellen. Hier stünden 175 CDU-Stimmen bei der Ratswahl 268 CDU-Stimmen bei der Bezirksvertretungswahl gegenüber, so dass hier eine Schwankung von nahezu 100 Stimmen festzustellen sei. Bei der SPD stünden 298 Stimmen bei der Ratswahl 106 Stimmen bei der Bezirksvertretungswahl gegenüber. Dies entspreche einer Schwankungsbreite von fast 200 Stimmen.
14Da das Kommunalwahlgesetz NRW – anders als viele andere Landeskommunalwahlgesetze und das Wahlprüfungsgesetz des Bundes – kein Begründungserfordernis formuliere, könne auch das Substantiierungsgebot nicht in dem von der Beklagten angeführten Maß auf das nordrhein-westfälische Kommunalwahlgesetz übertragen werden. Insbesondere seien die strengeren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Begründungs- und Substantiierungspflicht nicht übertragbar. Ausreichend sei vielmehr, dass der Einspruch ein Minimum an Substantiierung enthalte und nicht ohne jede Begründung abgegeben worden sei. Diesen Anforderungen genüge der Einspruch der Kläger. Das klägerische Vorbringen erfülle aber auch die Voraussetzungen einer hohen Substantiierungspflicht. Es gehe nicht um bloße statistische Auffälligkeiten. Es liege vielmehr eine aus mehreren Blickrichtungen belegte drastische Verschiebung des ausgezählten und/oder niedergeschriebenen Ergebnisses bezogen auf den (Briefwahl‑)Stimmbezirk 20874 bei der Ratswahl vor.
15Auch Zweck und Grundsätze der Wahlprüfung sprächen für eine teilweise Neuauszählung. Darüber hinaus sei das Vertrauen vieler Kölner Bürger in die Rechtmäßigkeit des Wahlergebnisses nicht mehr gegeben. Dies liege insbesondere daran, dass eine Neuauszählung mit dem von den Klägern vermuteten Ergebnis signifikante Auswirkungen auf die Mehrheitsverhältnisse im Rat hätte. Nur durch eine zeitnah durchzuführende Neuauszählung der Briefwahlstimmen in dem Stimmbezirk 20874 würde dieses Vertrauen wieder hergestellt werden. Der Rat könnte seine Arbeit als rechtmäßig demokratisch legitimiertes Organ fortsetzen. Die Sorge, dass zukünftig stets bei einem knappen Wahlausgang Nachzählungen gefordert werden könnten, bestehe nicht. Die aufgeführten drastischen Anhaltspunkte tauchten kaum ein zweites Mal auf.
16Die Kläger beantragen,
17die Beschlüsse des Rates der Beklagten vom 13. November 2014 (TOP 10.23 III: Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014) und vom 30. September 2014 (TOP 10.19.1: Zurückweisung des Einspruchs der Kläger) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, auf den Einspruch der Kläger vom 18. Juni 2014, ergänzt am 26. Juni und 3. Juli 2014, die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neufeststellung unter rechnerischer Berichtigung des Ergebnisses im Stimmbezirk 20874 anzuordnen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf durch sie beauftragte gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr. Bätge vom 17. Juli 2014, 29. August 2014 und 3. September 2014 im Wesentlichen vor: In der Sache habe sie die Einsprüche zu Recht zurückgewiesen. Aus dem KWahlG, insbesondere § 40 Abs. 1 Satz 1 KWahlG, ergebe sich ein Begründungserfordernis. Aus diesem folge auch ein Substantiierungsgebot; es wohne dem Wahlprüfungsrecht allgemein inne. Der Vortrag der Kläger genüge diesen Anforderungen nicht. Die Kläger legten nicht substantiiert dar, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Stimmenzählung und/oder Ergebnisermittlung gekommen sei. Die Auffälligkeit des Ergebnisses stelle keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften und demnach keinen Wahlfehler dar. Vielmehr mache die Unvergleichbarkeit und Unvorhersehbarkeit der Wahlergebnisse in verschiedenen Stimmbezirken gerade den Charakter von freien Wahlen aus. Aber selbst wenn ein auffälliges Wahlergebnis in einem Stimmbezirk als Wahlfehler eingestuft werden sollte, hätten es die Kläger nicht vermocht deutlich zu machen, wann das Wahlergebnis in einem Stimmbezirk als so abweichend von der Norm einzuordnen sei, dass eine Auffälligkeit im Sinne eines Wahlfehlers vorliege. Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, in welcher Höhe eine Abweichung vorliegen müsse, um sie als statistisch auffällig, also signifikant bezeichnen zu können. Die Statistik erfordere es jedoch, dass erst eine Schwelle festgelegt werde. Erst daraus könne ein Einzelwert als signifikant bezeichnet werden.
21Für andere Wahlfehler, etwa eine fehlerhafte Auszählung durch den Wahlvorstand, lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Prüfung der Wahlniederschriften der Stimmbezirke habe keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben. Die Ergebnisse seien auf Niederschrift und Schnellmeldezettel identisch und eindeutig eingetragen. Der Wahlvorstand habe zudem in der Niederschrift einvernehmlich bestätigt, dass sich bei der Zählung keine Unstimmigkeiten ergeben hätten.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage hat Erfolg.
25I. Die Klage ist zulässig.
26Die Verpflichtungsklage setzt wie die Anfechtungsklage nur eine mögliche Betroffenheit in eigenen Rechten voraus, § 42 Abs. 2 VwGO. Diese mögliche Rechtsverletzung ergibt sich aus dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 30. September 2014, mit dem der Einspruch der Kläger zurückgewiesen wurde. Der Kläger zu 1) ist als Wahlberechtigter, der Kläger zu 2) als für das Wahlgebiet zuständige Leitung einer Partei einspruchs- und auf die Zurückweisung des Einspruchs hin jeweils auch klagebefugt (vgl. § 39 Abs. 1 KWahlG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 Parteiengesetz).
27II. Die Klage ist auch begründet.
28Die Beschlüsse des Rates der Beklagten vom 30. September 2014 (TOP 10.19.1: Zurückweisung des Einspruchs der Kläger) und vom 13. November 2014 (TOP 10.23 III: Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014) sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben auf ihren Einspruch hin einen Anspruch gegen den Rat der Beklagten auf die Ungültigerklärung des Wahlergebnisses, dessen Aufhebung und die Neufeststellung mit der einschränkenden Maßgabe, dass ein gegenüber der Feststellung vom 30. Mai 2014 verändertes Wahlergebnis nur aufgrund von rechnerischen Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 unter Bindung an die Grund-sätze dieses Urteils festgestellt werden darf (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 43 KWahlG).
29Die Zurückweisung des Einspruchs der Kläger durch den Ratsbeschluss vom 30. September 2014 ist rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Einspruch der Kläger zulässig (1.). Er ist auch begründet (2.).
301. Die Kläger haben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KWahlG form- und fristgerecht Einspruch erhoben. Die Zulässigkeit ihres Einspruchs scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an mangelnder Substantiierung.
31Auch das kommunale Wahlprüfungsverfahren ist ausschließlich dazu bestimmt, die richtige Zusammensetzung der Vertretung zu gewährleisten und damit dem Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zum Durchbruch zu verhelfen. Dementsprechend können auch ohne ausdrückliche weitere Postulierung im einfachen Gesetz grundsätzlich nur solche festgestellten Fehler zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können. Dagegen vermögen Wahlfehler, welche die Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, den Wahleinspruch und die folgende Klage dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben konnten.
32Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, juris Rn. 65; Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562.91 -, juris Rn. 36ff.; vgl. Schneider in: Kallerhoff u.a. , Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, F. III 5.3.3.1.
33Selbst wenn ein mandatsrelevanter Wahlfehler in Rede steht, darf die Zusammensetzung des Parlaments bzw. hier des Rates nicht vorschnell in Frage gestellt werden. Deshalb sind Einsprüche als unsubstantiiert (und damit unzulässig) zurückzuweisen, wenn lediglich unbelegte Vermutungen angestellt werden oder die Möglichkeit eines Wahlfehlers bloß angedeutet wird. Zulässig ist der Einspruch hingegen, wenn der Einspruchsführer konkrete, der Überprüfung zugängliche Tatsachen vorträgt. Der Tatsachenvortrag muss einen der in § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG aufgelisteten Wahlfehler charakterisieren. Indes dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen daran, was ein Einspruchsführer vortragen muss, auch nicht überspannt werden.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562.91 -, juris Rn. 38.
35Gemessen an diesen hergebrachten höchstrichterlichen Grundsätzen, denen das Gericht uneingeschränkt folgt, hat die Beklagte die Anforderungen an den Einspruch der Kläger in Bezug auf seine Zulässigkeit zu hoch angesetzt. Eine Wahlprüfungsentscheidung nach § 40 Abs. 1 c) KWahlG kann zwar nicht bereits dann ergehen, wenn sich das Einspruchsvorbringen in den Kanon der möglichen Wahlfehler des § 40 Abs. 1 a), b) oder c) KWahlG einordnen lässt. Im Lichte der Wahlrechtsgrundsätze scheidet eine solche Möglichkeit von vornherein aus. Es kann auch nicht genügen, wenn Einspruchsführer gemäß dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl jedenfalls ihrerseits für erforderlich halten. Die bloß subjektive Einschätzung eines Einspruchsführers ist kein tauglicher Maßstab, den grundgesetzlich bestimmten Wahlrechtsgrundsätzen zu genügen. Der nur auf eine subjektive Bewertung durch den Einspruchsführer hindeutende Wortlaut des § 39 KWahlG ist also entsprechend einschränkend auszulegen. Indes zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf, dass der Landesgesetzgeber für die Zulässigkeit des Einspruchs bereits ein Mindestmaß an (objektivierbarer) Substantiierung genügen lassen wollte. Anders als in anderen Wahlgesetzen, wie z.B. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wahlprüfungsgesetz NRW (für Einsprüche bei Landtagswahlen), hat der Gesetzgeber kein ausdrückliches Begründungserfordernis in das Gesetz aufgenommen. Nach dem Entwurf der Landesregierung vom 22. Dezember 1953 zur Änderung des Gemeindewahlgesetzes (LT-Drs. 1411) lautete die maßgebliche Einspruchsvorschrift (damals noch § 40) zunächst dahin, dass der Einspruch schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären sei. Auf den Bericht des Kommunalpolitischen Ausschusses vom 18. Mai 1954 (LT-Drs. 1611) erfuhr § 40 des Gesetzentwurfs die Anreicherung auf das heute noch vorhandene Maß, wonach Einspruch erhoben werden kann, wenn eine Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich gehalten wird. Danach obliegen dem Einspruchsführer im Rahmen der Zulässigkeit des Einspruchs nicht weniger, aber auch nicht mehr als hinreichend konkrete Ausführungen dazu, dass und aus welchen Beweggründen er den Einspruch für erforderlich hält. Auf seine Ausführungen hin muss es den Wahlprüfungsorganen sodann ohne Weiteres möglich sein, das jeweilige Vorbringen einer der Varianten des § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG zuzuordnen und den konkreten Überprüfungsgegenstand zu erkennen.
36Nur ein Mindestmaß an Substantiierung für die Zulässigkeit des Einspruchs verlangen auch Schneider in: Kallerhoff u.a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in NRW, F. III. 4.2 sowie ebenfalls Bätge, Wahlen und Abstimmungen in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Mai 2014, § 39 KWahlG Rn. 8. Höhere Anforderungen an die Zulässigkeit des Einspruchs stellt Bätge wohl erstmals in: Rechtsgutachten zum Kommunalwahlrecht, erstattet im Auftrag der Stadt Köln im Juli 2014.
37Der Einspruch der Kläger ist demnach zulässig, weil sie einen Wahlfehler mit Einfluss auf die Mandatsverteilung gerügt haben (a), der von der Regelung in § 40 Abs. 1 c) Satz 1 KWahlG erfasst ist (b). Zudem haben die Kläger zur Substantiierung dieses Fehlers konkrete, der Überprüfung zugängliche Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf den angeführten Fehler zulassen (c).
38a) Die Kläger haben einen mandatsrelevanten Wahlfehler in Bezug auf die Zuteilung von Ratsmandaten aus der Reserveliste vorgetragen. Da der CDU ausweislich des bisher festgestellten Wahlergebnisses für die Zuteilung eines weiteren Ratsmandats lediglich 8 Stimmen fehlen, ist die Mandatsrelevanz des behaupteten Fehlers offensichtlich. Auf die CDU wären ohne den von den Klägern angenommenen Fehler 123 Stimmen mehr entfallen. Es sollen 298 (Briefwahl-)Stimmen statt für die CDU-Bewerberin fälschlicherweise für die SPD-Bewerberin in die Wahlniederschrift eingetragen worden sein, 175 (Briefwahl-)Stimmen demgegenüber statt für die SPD-Bewerberin fälschlicherweise für die CDU-Bewerberin.
39b) Die Kläger gehen (jedenfalls ab dem Zeitpunkt und aufgrund ihres dahin lautenden Antrags in der mündlichen Verhandlung) nur von Fehlern nach Abschluss der Wahlhandlung aus und erstreben deshalb konsequenterweise und erkennbar die Korrektur des festgestellten Wahlergebnisses auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 c) KWahlG.
40c) Die Kläger gehen von einer zweifachen Verletzung des § 51 KWahlO aus. Nach dessen Abs. 6 werden die für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen vom Schriftführer des Wahlvorstands in die Wahlniederschrift eingetragen, zwei Beisitzer überprüfen die Eintragungen. Da die Kläger bei der Zählung der Stimmen nicht anwesend waren, sind sie nicht in der Lage, konkrete Tatsachen zum Geschehen bei der Zählung der Stimmen am Wahlabend vorzutragen. Um ihren Einspruch genügend zu substantiieren, haben sie deshalb Tatsachen vorgetragen, mit deren Hilfe sie auf das Vorhandensein des Eintragungsfehlers in der Wahlniederschrift schlussfolgern. Da auch der indizielle Beweis ein Vollbeweis ist, folgt daraus für die Zulässigkeit des Einspruchs, dass die sog. Hilfstatsachen konkret vorgetragen werden müssen und dass sie es jedenfalls ermöglichen müssen, auf die Haupttatsache, hier: den Eintragungsfehler zu schlussfolgern.
41Die Kläger haben ihren Einspruch auf überprüfbare statistische Auswertungen der Wahlergebnisse und die Betrachtung soziografischer Sondereinflüsse gestützt, die jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Stimmenzahl bei der Eintragung in die Niederschrift vertauscht worden ist.
42Ob das Vorbringen der Kläger aus sich heraus genügend Substanz hat, einem Wahlprüfungsorgan Anlass zu geben, die Richtigkeit der Eintragungen in der Wahlniederschrift anzweifeln und daraufhin weitere Ermittlungen anstellen zu dürfen, ist nach den eingangs beschriebenen Grundsätzen keine Frage mehr der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern vielmehr schon seiner Begründetheit.
43Vgl. zu einem zulässigen, aber mangels Substanz dann unbegründeten Einspruch Deutscher Bundestag, WP 105/09, BT-Drs. 17/6300, Anlage 25. Auf diese Drucksache verweist auch Bätge in: Rechtsgutachten zum Kommunalwahlrecht, erstattet im Auftrag der Stadt Köln im Juli 2014, verneint dann aber gleichwohl bereits die Zulässigkeit des Einspruchs.
442. Der nach alledem zulässige Einspruch der Kläger ist auch begründet.
45Das klägerische Vorbringen weckt derart gewichtige Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Wahlergebnisses, dass das Verwaltungsgericht als Wahlprüfungsorgan zu einer Überprüfung der Wahlniederschriften für den Stimmbezirk 20874 von Amts wegen befugt ist (a). Im Rahmen dieser Überprüfung fallen Fehler in der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift für den Stimmbezirk 20874 auf, die den Verdacht nähren, dass dem Wahlvorstand der klägerseitig beanstandete Eintragungsfehler bei der Ergebnisermittlung tatsächlich unterlaufen sein könnte (b). Auch sonst spricht alles, insbesondere eine vertiefte wahlstatistische Auswertung von Amts wegen für eine mögliche Vertauschung der Zahl der Stimmen für die CDU- und die SPD-Bewerberin (c). Die Abwägung zwischen den Wahlrechtsgrundsätzen, die durch den in Rede stehenden Wahlfehler betroffen sind, führt zur Ungültigerklärung und Aufhebung des bisher festgestellten Wahlergebnisses. Eine (nicht auszuschließende) dauerhafte Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl wiegt ungleich schwerer als eine (in diesem Fall lediglich vorübergehende) Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl (d). Die Neufeststellung ist möglich i.S.d. § 40 Abs. 1 c) Satz 2 KWahlG, allerdings mit der einschränkenden Maßgabe anzuordnen, dass ein gegenüber der Feststellung vom 30. Mai 2014 verändertes Wahlergebnis nur aufgrund von rechnerischen Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 unter Bindung an die Grundsätze dieses Urteils festgestellt werden darf (e).
46a) Gemäß § 40 Abs. 1 c) Satz 1 KWahlG hat der Rat die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und eine Neufeststellung nach § 43 KWahlG anzuordnen, wenn er die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt. § 40 Abs. 1 c) KWahlG knüpft zeitlich und inhaltlich an den Bereich der Feststellung des Wahlergebnisses an und bezieht sich damit auf Fehler nach Abschluss der Wahlhandlung. Wird – wie hier – die Verletzung von Vorschriften beanstandet, die das Verfahren der Stimmenzählung und der Ermittlung des Wahlergebnisses regeln, müssen die Wahlorgane im Allgemeinen den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufklären. Die Besonderheit vorliegend besteht allerdings darin, dass direkte Beweismittel fehlen. Die Kläger selbst waren bei der Auszählung nicht zugegen. Auch können sie keine Person benennen, die den behaupteten Eintragungsfehler beobachtet hätte. Überdies ist das Gericht trotz seiner Aufgaben als Wahlprüfungsorgan nicht ohne weiteres zu eigenen amtlichen Ermittlungen befugt. So ist es dem Gericht verwehrt, seiner Entscheidung von ihm etwa gefundene, eigene Ungültigkeitsgründe zu Grunde zu legen. Inhaltlich wird der Prüfungsumfang vorgegeben und bestimmt durch die zunächst in den Einsprüchen der Kläger und dann im Klageverfahren von ihnen fortgesetzt gerügten Sachverhalte.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1971 - 3 A 35/71 -, OVGE 27, 209 und Beschluss vom 11.03.1966 - 3 A 1039/65 -, OVGE 22, 141; VG Aachen, Urteil vom 13.05.2004 - 4 K 1142/02 -, juris Rn. 47.
48Auch wenn der wahlgesetzliche Prüfungsauftrag (an Wahlprüfungsausschuss, Rat und Gericht) die Befugnis einschließt, zu seiner Erledigung in alle bei der Gemeinde entstandenen, die Wahl betreffenden Unterlagen Einblick zu nehmen,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.1985 - 15 B 2697/84 -, NVwZ 1985, 843.
50ist doch eine besondere Zurückhaltung bei weiteren Ermittlungen immer dann angezeigt, wenn sie sich auf die Wahlniederschriften selbst beziehen. Die Notwendigkeit der besonderen Zurückhaltung im Umgang mit den Wahlniederschriften findet ihre ausdrückliche Bestätigung in den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften. Nach § 34 KWahlG ist allein der Wahlausschuss berechtigt, Änderungen an den Niederschriften vorzunehmen. Auch er ist aber nur berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Die Wahlniederschriften werden durchgängig amtlich verwahrt (vgl. §§ 54 Abs. 3, 58 Abs. 5 KWahlO). Der Wahlvorsteher und im Anschluss an die Stimmenzählung der Wahlleiter haben nach § 54 Abs. 4 KWahlO sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Diese besondere Behandlung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die etwa auch hier in Rede stehende Briefwahlniederschrift und ihre Ergänzung als öffentliche Urkunden den vollen Beweis für die Richtigkeit der in ihnen vom Wahlvorstand beurkundeten Tatsachen erbringen. Auch kommt den Mitgliedern des Wahlvorstands grundsätzlich eine besondere Vertrauenswürdigkeit zu. Sie werden für dieses Ehrenamt besonders berufen, neutralitätsverpflichtet und geschult. Sie gewährleisten mit der Öffentlichkeit der Wahl einen wichtigen Wahlrechtsgrundsatz. Diese Öffentlichkeit bietet Schutz sowohl gegen etwaige Manipulationen als auch gegen Fehler bei der Auszählung der Stimmen. Die Tätigkeit der Wahlvorstandsmitglieder darf daher nicht schon auf einen zulässigen Einspruch hin unter einen nicht weiter substantiierten Generalverdacht der Fehlerhaftigkeit gestellt werden.
51Vgl. Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom 22.05.2008 - St 1/07 -, juris Rn. 96; zur Kontrollfunktion des Öffentlichkeitsprinzips: VerfGH NRW, Urteil vom 19.03.1991 - 10/90 -, NVwZ 1991, 1175 (1179).
52Innerhalb des so begrenzten Prüfungsumfangs entscheidet das Gericht allerdings gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien.
53Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.07.2009 - 10 L 353/06 -, juris Rn. 37.
54Auch der indizielle Beweis ist ein Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Es ist je nach Sachlage auch denkbar, Indizienbeweis und Anscheinsbeweis miteinander zu verbinden.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 28.89 -, juris Rn. 20.
56Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Kläger hinreichend konkret Indiztatsachen vorgetragen, die einen Zählfehler im Stimmbezirk 20874 jedenfalls insoweit nahe legen, dass das Gericht daraus sowohl die Befugnis herleitet als zugleich auch Anlass geboten sieht, nunmehr eigene Einsicht in die Wahlniederschriften zu nehmen und diese genau in der Art zu überprüfen, wie es zur Feststellung des Wahlergebnisses nach §§ 34 KWahlG, 61 KWahlO grundsätzlich exklusiv dem Wahlausschuss und dem ihm vorsitzenden Wahlleiter obliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Kläger die Auszählung im Stimmbezirk 20874 nicht pauschal und unsubstantiiert angegriffen. Die von ihnen im Einzelnen vorgetragenen statistischen Auffälligkeiten sind objektiviert und verleihen dem Verdacht einer fehlerhaften Eintragung von Stimmen nachprüfungswürdige Konturen. Die statistischen Auffälligkeiten sind in Bezug auf den behaupteten Zählfehler valide und aussagekräftig.
57Zunächst deutet insbesondere das (von den Klägern herangezogene) stringente Wahlverhalten der Wahlberechtigten in den Stimmbezirken 20809 bis 20811, die den (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 räumlich abdecken, auf eine Vertauschung hin. Die extrem niedrige Stimmenzahl der CDU-Bewerberin im (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 weicht so signifikant von den Werten in den räumlich zugeordneten (Urnen-)Stimmbezirken ab, dass sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses weckt. Im Schnitt hat die CDU-Bewerberin in den (Urnen-)Stimmbezirken 35,02%, die SPD-Bewerberin hingegen nur 25,44% der Stimmen erzielt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einzelwerte sehr gleichbleibend sind. Der Vorsprung der CDU- vor der SPD-Bewerberin beträgt in den (Urnen-)Stimmbezirken durchschnittlich 9,59%. Im Vergleich dazu hat die CDU-Bewerberin im (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 nur 24,9% der Stimmen erzielt, während die SPD-Bewerberin auf 42,39% gekommen ist. Dies entspricht einem Stimmenminus bei der CDU-Bewerberin von 10,12% und einem Stimmenplus von 16,95% für die SPD-Bewerberin. Berücksichtigt man, dass ausweislich der Analyse der Kommunalwahl des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik vom 26. Mai 2014 (Beiakte Heft 14, Seite 12) traditionell vorwiegend die CDU- und FDP-Wählerinnen und -Wähler von der Briefwahl Gebrauch machen, hätten Wahrscheinlichkeit und Trend erwarten lassen, dass die CDU-Bewerberin den (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 für sich entscheidet.
58Des Weiteren wird durch den klägerseitig gezogenen Vergleich mit den übrigen (Briefwahl-)Stimmbezirken im Wahlbezirk 14 deutlich, dass auch in dieser Hinsicht eine signifikante und nicht durch soziografische Sondereinflüsse erklärbare Abweichung vorliegt, die ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Wahlergebnisse im Stimmbezirk 20874 nährt. Die Werte im Stimmbezirk 20874 liegen aufgrund statistischer Auffälligkeiten so außerhalb der üblichen Bandbreite, dass sich die Vertauschung der Stimmen geradezu aufdrängt. In den übrigen sieben (Briefwahl-)Stimmbezirken setzte sich die CDU-Bewerberin gegen die SPD-Bewerberin mit einem deutlichen Vorsprung von im Schnitt 18,14% durch. Auch in den insgesamt 24 (Urnen-)Stimmbezirken konnte die CDU-Bewerberin 21 Stimmbezirke für sich entscheiden. In diesen betrug ihr durchschnittlicher Vorsprung 12,56%. Der Vorsprung in den drei von der SPD-Bewerberin gewonnenen Stimmbezirken betrug dagegen nur 3,41%. Da wie oben bereits ausgeführt Briefwähler eher CDU-Wähler sind, erklärt das den um nochmals rund 5,5% gesteigerten durchschnittlichen Vorsprung der CDU-Bewerberin bei der Briefwahl gegenüber der Urnenwahl.
59Haben die Kläger auf diese Weise ihre Behauptung eines Eintragungsfehlers unter Angabe von konkreten Tatsachen präzisiert, kann auch ausnahmsweise der von ihnen zusätzlich angestellte Vergleich mit den Ergebnissen der Bezirksvertretungswahl im Stimmbezirk 20874 die Zweifel verstärken. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es sich um Wahlen zu unterschiedlichen Gremien handelt. Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass das Wahlverhalten der Wähler in beiden Fällen nicht identisch oder auch nur vergleichbar sein muss. Immerhin erweist sich aber das Ergebnis der Ratswahl im Stimmbezirk 20874 als bemerkenswert singulär. Große Schwankungsbreiten sprechen für den von den Klägern vorgetragenen Zählfehler. Im Stimmbezirk stehen 175 Stimmen für die CDU-Bewerberin bei der Ratswahl 268 CDU-Stimmen bei der Bezirksvertretungswahl gegenüber. Dies entspricht einer Schwankungsbreite von 93 Stimmen. Für die SPD-Bewerberin stehen 298 Stimmen bei der Ratswahl nur 106 Stimmen bei der Bezirksvertretungswahl gegenüber. Dies entspricht einer Schwankungsbreite von 192 Stimmen.
60b) Zur Briefwahlniederschrift für den Stimmbezirk 20874 und der zugehörigen Ergänzung kann das Gericht – anders als die Beklagte – nicht feststellen, dass letztere überdurchschnittlich sorgfältig und ohne Unregelmäßigkeiten erstellt worden ist. Vielmehr erschüttern die nachfolgend aufgeführten Fehler in ihrer Gesamtheit das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand derart, dass dessen Tätigkeit daraufhin unter den Verdacht der Fehlerhaftigkeit gestellt werden darf. Die mehrfach fehlerhafte Ergänzung zur Briefwahlniederschrift gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dem Wahlvorstand im Stimmbezirk 20874 könnte der von den Klägern angeführte und für den Ausgang der Wahl bedeutsame Eintragungsfehler unterlaufen sein.
61So ist unter Ziffer 3.2.1 b) der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift die Zahl der Briefwähler/innen fehlerhaft mit 707 Personen angegeben. Der (Brief-)Wahlvorstand hätte die Zahl der Briefwähler/innen gemäß Ziffer 2.8 der Briefwahlniederschrift, in concreto die Zahl 708 übernehmen und eintragen müssen.
62In der Folge hat der (Brief-)Wahlvorstand aufgrund der eigentlich einzutragenden Differenz zwischen den Angaben unter Ziffer 3.2.1 a) (707 Personen) und 3.2.1 b) (708 Personen) versäumt, das in Ziffer 3.2.1 c) vorgesehene Verfahren durchzuführen. Er hätte daraufhin die Stimmzettelumschläge öffnen und die Stimmzettel zählen müssen, um die für das Auszählungsverfahren maßgebliche Anzahl an Briefwähler/innen zu bestimmen. Der (Brief-)Wahlvorstand hat dies hingegen unterlassen und ungeprüft die Zahl 707 aus Ziffer 3.2.1 b) in die Zeile „B2 Briefwähler/innen“ der Tabelle unter Ziffer 4 der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift übernommen.
63Da die Zeile „B2 Briefwähler/innen“ originärer Bestandteil der Tabelle unter Ziffer 4 der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift ist, bleibt der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne Erfolg, der Wahlleiter und der von ihr beauftragte externe Gutachter hätten die Ordnungsgemäßheit der Niederschrift nur und demgemäß zutreffend für den aus ihrer Sicht allein maßgeblichen Tabellenteil unter Ziffer 4 festgestellt. Auch die Auffassung der Beklagten, es habe keine Relevanz für die Zuteilung der Mandate aus der Reserveliste, dass in die Zeile „B2 Briefwähler/innen“ eine nur um einen Wähler abweichende Zahl von 707 oder 708 habe eingetragen werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als die Beklagte meint, steht die Prüfung der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift nicht im Kontext einer Ergebnisrelevanz. Nur der behauptete Eintragungsfehler muss von Relevanz sein und weist diese Relevanz auch auf (s.o. zur Zulässigkeit des Einspruchs). Die Prüfung der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift ist dagegen Teil der Amtsermittlung zu der Frage, ob hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die den logischen Schluss auf den bereits benannten, relevanten Eintragungsfehler zulassen. Sind einem Wahlvorstand nachweislich (andere) Fehler unterlaufen und ist insbesondere das Verfahren der Stimmenzählung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch der behauptete und dem direkten Nachweis nicht zugängliche (hier: Eintragungs-)Fehler passiert ist. Über einen oder mehrere nachgewiesene anderweitige Fehler gerät die Tätigkeit des Wahlvorstands insgesamt unter den Verdacht von Fehlern.
64Des Weiteren hat der (Brief-)Wahlvorstand unter Ziffer 5.2 der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift angekreuzt, dass der Zählvorgang aufgrund des Antrags eines seiner Mitglieder wiederholt worden sei. Es fehlt aber die erforderliche Angabe, welches Mitglied des Briefwahlvorstands diese erneute Zählung beantragt hat und welche Gründe dafür angegeben wurden. Die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es werde routinemäßig jeweils zweimal gezählt, kann das Versäumnis in der Niederschrift nicht erklären. Weder das Gesetz noch die Kommunalwahlordnung sehen eine routinemäßige zweite Zählung vor. Für ein anlassloses und ohne Beschluss erfolgendes Nachzählen ist das Kreuz an der in dem Vordruck vorhandenen Stelle nicht vorgesehen.
65Schließlich ist unter Ziffer. 6.2 der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift aufgrund fehlender Unterschriften nicht dokumentiert, dass dem Beauftragten des Oberbürgermeisters die Wahlniederschrift samt Anlagen, die Umschläge mit den Nummern 1 bis 4, die Wahlurne mit Schloss und Schlüssel sowie die sonstigen Gegenstände und Unterlagen übergeben wurden. Dabei entsprach bereits das verwendete Formular in Ziffer 6.2 nicht der Musterniederschrift gemäß Anlage 20b zu §§ 60 Satz 4, 74, 75a KWahlO, da die Unterschrift der/s Briefwahlvorsteher/in in dem verwendeten Formular nicht vorgesehen war.
66c) Auch in Ansehung der Fehler in der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes in die Arbeit des Briefwahlvorstandes im Stimmbezirk 20874 muss das Gericht dem verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen und darf nicht den einen oder den anderen Wahlrechtsgrundsatz vorschnell aufgeben. Das bedeutet, eine Neufeststellung kann erst zum Tragen kommen, wenn alle Umstände ermittelt worden sind, die für oder gegen den in Rede stehenden Fehler sprechen. Auch sonst spricht hier indes alles für eine mögliche Vertauschung der Zahl der Stimmen für die CDU- und die SPD-Bewerberin. Dies ergibt die vertiefte wahlstatistische Auswertung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk 14 von Amts wegen durch das Gericht.
67Nicht nur das Wahlverhalten der Wahlberechtigten in den Stimmbezirken 20809 bis 20811 ist stringent. Mit vergleichbarer Konsequenz wurde in den anderen sieben (Briefwahl-)Stimmbezirken und den 21 (Urnen-)Stimmbezirken gewählt, die die (Briefwahl-)Stimmbezirke räumlich abdecken. Die Ergebnisse für die CDU bei der Briefwahl sind stets besser als in den räumlich zugehörigen (Urnen-)Stimmbezirken und erhärten dadurch die Aussage, dass Briefwähler eher CDU-Wähler sind. Die Bandbreite des Vorteils der Briefwahl beträgt zwischen 3,11% und 10,42% bezogen auf den durchschnittlichen Vorsprung der CDU vor der SPD in den (Urnen-)Stimmbezirken. Nur im Stimmbezirk 20874 resultiert aus der Briefwahl ein Nachteil zulasten der CDU in Höhe von 27,08% im Vergleich zu dem zugehörigen (Urnen-)Stimmergebnis. Dieser Wert liegt mit einem Vielfachen außerhalb der dargestellten Bandbreite, so dass er den Verdacht einer fehlerhaften Ergebnisermittlung erhärtet.
68Hinzu kommt, dass selbst in den drei (Briefwahl-)Stimmbezirken (20972, 21071, 21072), in denen die SPD-Bewerberin je einen (Urnen-)Stimmbezirk (20904, 21001, 21004) für sich entschieden hat, die CDU-Bewerberin die meisten Stimmen bei den Briefwählern erhielt. Konsequenterweise fällt ihr Vorsprung bei den Briefwahlergebnissen mit Werten von 9,03% bis 12,92% und dazu entsprechend ihr durchschnittlicher Vorsprung in den Urnenstimmbezirken mit Werten von 2,18% bis 4,66% geringer aus als in den übrigen vier (Briefwahl-)Stimmbezirken (20873, 20875, 20971, 21073, Werte: 17,56% bis 28,57%) bzw. den zugehörigen (Urnen-)Stimmbezirken (Werte: 7,21% bis 25,46%). Die eklatante Abweichung des Ergebnisses im (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 im Vergleich zu den Ergebnissen in den zugehörigen (Urnen-)Stimmbezirken 20809 bis 20811 wird vor diesem Hintergrund umso unerklärlicher.
69Grundsätzlich ist selbst bei diesen Werten eine plausible Erklärung für die Alleinstellung des Ergebnisses im (Briefwahl-)Stimmbezirk 20874 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings bestehen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitswahl der SPD-Bewerberin ungeachtet ihrer Parteizugehörigkeit. Beide Bewerberinnen wohnen seit vielen Jahren in Rodenkirchen und engagieren sich vergleichbar in sozialer Weise. Im Unterschied zur CDU-Bewerberin ist die SPD-Bewerberin zwar seit dem Jahr 2004 Bezirksvertreterin im Stadtbezirk Rodenkirchen. Es liegt indes gleichwohl nicht nahe, aus diesem Umstand einen „Überstrahleffekt“ abzuleiten. Denn die Ergebnisverbesserungen beider Parteien bei den Bezirksvertretungswahlen in den Jahren 2009 und 2014 ähneln sich zu sehr. Die SPD steigerte ihr Ergebnis von 2009 (22,46%) um ca. 1% auf 23,54%, die CDU erzielte mit 31,52% etwa ein halbes Prozent mehr als im Jahr 2009, in dem 31,00% der Stimmen auf sie entfielen.
70d) Kann nach alledem der behauptete Eintragungsfehler weder sicher ausgeschlossen noch mit Sicherheit angenommen werden, entscheidet das Gericht in der daraus resultierenden Pattsituation auf der Grundlage einer Folgenabwägung. Diese ist allein sachgerecht, weil das Gericht einerseits die Wahlrechtsgrundsätze zu beachten und ihnen zur Geltung zu verhelfen hat, andererseits mit seiner Entscheidung aber auch nur den geringstmöglichen Eingriff in die Wahlrechtsgrundsätze zulassen darf.
71Im Streit stehen hier auf der einen Seite der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (one person – one vote), der verletzt wäre, wenn die Stimmen irrtümlich nicht für die CDU-Bewerberin, sondern für die SPD-Bewerberin und umgekehrt gezählt worden wären. Auf der anderen Seite ist der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl in der Weise betroffen, dass das Vertrauen in die Wahlvorstände und den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl unter den Augen der Öffentlichkeit in Frage gestellt wird. Dieses Spannungsverhältnis gilt es aufzulösen, ohne dabei den einen oder den anderen Wahlrechtsgrundsatz vorschnell aufzugeben oder allzu leichtfertig einer Verletzung preiszugeben. Gegeneinander abzuwägen ist der Nachteil einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl mit der Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, wenn eine Neufeststellung angeordnet oder unterlassen würde.
72Die Folgenabwägung ist hier zugunsten der Gleichheit der Wahl zu treffen, da dem dauerhaft verletzten Grundsatz der Gleichheit der Wahl mehr Gewicht zu geben ist als dem nur vorübergehend verletzten Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.
73Wenn die Ergebnisse im Stimmbezirk 20874 tatsächlich vertauscht worden sein sollten, eine „Neuauszählung“ aber unterbliebe, wäre der Grundsatz der Gleichheit der Wahl irreparabel verletzt. Wenn sich bei einer Neuauszählung herausstellen sollte, dass die Stimmen nicht vertauscht wurden, wäre der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt. Die zuletzt genannte Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wäre aber nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend und auch nicht irreparabel. Zum einen unterläge die Neufeststellung gleichermaßen dem Grundsatz der Öffentlichkeit wie die ursprüngliche Feststellung des Wahlergebnisses. Zum anderen wäre die Neufeststellung von einem unabhängigen Gericht veranlasst worden. Angesichts der umfangreichen Diskussionen in der Presse und deren Wahrnehmung durch die Wählerinnen und Wähler könnte die Bestätigung des Wahlergebnisses nach einer Neufeststellung das Vertrauen in die Öffentlichkeit der Wahl sogar bestärken, den Wahlrechtsgrundsatz gleichsam rehabilitieren. Der Schaden, den ein Wahlrechtsgrundsatz nehmen könnte, verspricht mithin im Fall der Neufeststellung deutlich geringer auszufallen als wenn das bisherige Wahlergebnis ohne weitere Überprüfung gehalten würde.
74e) Die vom Rat der Beklagten anzuordnende Neufeststellung ist auch möglich. Eine Neufeststellung könnte gemäß § 40 Abs. 1 c) Satz 2 KWahlG nur dann nicht angeordnet werden, wenn Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen. Kann dies von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis oder auf die Zuteilung der Mandate aus der Reserveliste sein, wird statt der Neufeststellung die Wiederholungswahl angeordnet.
75Dass ein versiegelter Umschlag mit der Nummer 4 fehlt, kann sich auf die Neufeststellung nicht auswirken. Ein versiegelter Umschlag mit der Nummer 4 müsste zwar laut Ziffer 2.6 der Briefwahlniederschrift existieren und 23 beanstandete Wahlbriefe enthalten. Dem fehlenden Umschlag fehlt indes der Einfluss auf das Wahlergebnis bzw. die Zuteilung der Mandate aus der Reserveliste. Ob die Wahlbriefe zu beanstanden waren oder nicht, wird bei erneuter Feststellung des Wahlergebnisses nicht mehr geprüft.
76Die übrigen, dem Gericht vorgelegten Umschläge weisen keine wesentlichen Mängel auf. Sie sind ordnungsgemäß versiegelt und auch im Übrigen nicht wesentlich beschädigt. Der Mangel, dass die Umschläge mit den Nummern 1 und 2 jeweils mehrfach vorhanden sind, ohne dass auf ihnen selbst oder anderweitig, insbesondere in der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift vermerkt ist, in welcher Anzahl insgesamt Umschläge mit der jeweiligen Nummer angelegt und versiegelt worden sind, hat das Gericht zwar in der mündlichen Verhandlung bemängelt. Es hat den Mangel aber noch nicht als wesentlich angesehen. Ohne anderweitige Anhaltspunkte konnte das Gericht davon ausgehen, dass das Wahlergebnis auch in Ermangelung einer verlässlichen Dokumentation zur Anzahl der vom Wahlvorstand befüllten und versiegelten Umschläge gleichwohl noch mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Dokumentation gibt für sich genommen keinen Anlass, erstens, die Existenz und zweitens, zugleich auch schon den Verlust weiterer Umschläge anzunehmen.
77Soweit die Beklagte am 1. April 2015 u.a. einen weiteren ordnungsgemäß versiegelten Umschlag mit der Nummer 2 (gültige Stimmzettel) zu den Gerichtsakten nachgereicht hat, bleibt dies ohne Auswirkungen auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Urteil. Das erkennende Gericht hatte sich seiner Entscheidung durch die Urteilsverkündung am 25. März 2015 bereits endgültig entäußert. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der näheren Befassung mit den nachgereichten, nicht nachgelassenen Ausführungen der Beklagten und den Umschlägen war deshalb von vornherein ausgeschlossen. Allerdings könnten die nachgereichten Unterlagen die Sphäre der Kläger berühren, wenn ihnen an einer Wiederholungswahl anstelle der vom Gericht tenorierten Neufeststellung des Wahlergebnisses gelegen ist. Dagegen könnte stehen, dass sie in Ansehung der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten (und als nicht wesentlich eingestuften) Mängel der Umschläge ohne jede Änderung oder auch nur Gegenäußerung in der mündlichen Verhandlung an ihrem Antrag auf Neufeststellung festgehalten haben. Für einen etwaigen Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger mit der Ziel einer Wiederholungswahl im Stimmbezirk 20874 hätten die Beteiligten den Vortrag der Beklagten zu berücksichtigen, sie habe nunmehr alle Umschläge aus 1024 Stimmbezirken auf weitere Umschläge zum Stimmbezirk 20874 durchsucht und außer dem leeren und nicht versiegelten Umschlag mit der Nummer 4 und dem schon erwähnten dritten Umschlag mit der Nummer 2 keinen weiteren zugehörigen Umschlag mehr entdeckt. Drei Umschläge mit der Nummer 2 gebe es schließlich auch für die Wahl zur Bezirksvertretung im Stimmbezirk 20874 (vgl. die Beiakten Hefte 21 bis 27).
78Die gemäß dem bisherigen Antrag der Kläger vom Gericht tenorierte (bloße) Neufeststellung unterliegt nach § 43 KWahlG der Maßgabe, dass ein gegenüber der ursprünglichen Feststellung verändertes Wahlergebnis nur aufgrund von rechnerischen Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 festgestellt werden darf. Damit wird dem Grundsatz des geringst möglichen (notwendigen) Eingriffs in die Wahl genüge getan. Der Eingriff in den Bestand der Wahl darf nur soweit reichen, wie es die Fehler erfordern.
79Des Weiteren sind der Rat und der Wahlausschuss an die folgenden Grundsätze gebunden (§ 43 KWahlG):
80- 81
1. Der Rat der Beklagten ist verpflichtet, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
- 83
a. Der Rat der Beklagten beschließt, die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären und sie aufzuheben.
- 84
b. Der Rat der Beklagten beschließt, die Neufeststellung des Ergebnisses für die Wahl zum Rat der Beklagten durch den in der Ratssitzung am 5. Februar 2015 unter TOP 17.2 gewählten Wahlausschuss mit der Maßgabe anzuordnen, dass ein gegenüber der Feststellung vom 30. Mai 2014 verändertes Wahlergebnis nur aufgrund von rechnerischen Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 unter Bindung an die Grundsätze dieses Urteils festgestellt werden darf.
- 86
2. Zur Neufeststellung beraumt der Wahlausschuss gemäß den allgemeinen Vorschriften (vgl. insbesondere § 6 KWahlO) eine öffentliche Sitzung an.
- 88
3. In dieser Sitzung verfährt der Wahlausschuss mit der Ergänzung zur Briefwahlniederschrift zur Wahl des Rates der Beklagten für den Stimmbezirk 20874 wie folgt:
- 90
a. Der Wahlausschuss berichtigt in Ziffer 3.2.1 b) die Zahl der Briefwähler von bisher 707 auf 708 Personen.
- 91
b. Sodann[*] entnimmt der Wahlausschuss alle Stimmzettel aus dem Umschlag mit der Nummer 3 und zählt sie. Sollte diese Zählung nicht die Zahl ergeben, die in Ziffer 4 Unterpunkt „Ergebnis der Wahl“ in Zeile C) eingetragen ist, nimmt der Wahlausschuss eine Berichtigung vor und trägt die neu ermittelte Zahl ein.
- 92
c. Daraufhin entnimmt der Wahlausschuss alle Stimmzettel aus allen Umschlägen mit der Nummer 2. Bei der Entnahme ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel getrennt nach Bewerbern sortiert (bleiben) und jeweils bewerberbezogene Stapel (hier: 10 Bewerber = 10 Einzelstapel) gebildet werden. Der Wahlausschuss zählt alle Stimmzettel.
- 93
d. Sodann addiert der Wahlausschuss die zu b. und c. gewonnenen Ergebnisse der Einzelzählungen der Stimmzettel aus den Umschlägen mit den Nummern 2 und 3. Ist die Summe ungleich 707, nimmt der Wahlausschuss in der Ergänzung zur Niederschrift unter Ziffer 3.2.1 c) die entsprechende Berichtigung vor und trägt die aktuell ermittelte Summe ein. Ferner berichtigt er die Zahl unter Ziffer 4 in der Zeile B2 (= Briefwähler/innen) von bisher 707 auf die aktuell ermittelte Summe.
- 94
e. Danach zählt der Wahlausschuss die einzelnen bewerberbezogenen Stapel für alle Bewerber und stellt für jede/n Bewerber/in fest, wie viele Stimmen auf sie/ihn entfallen sind.
- 95
f. Die für den jeweiligen Bewerber aktuell ermittelte Stimmenzahl ist mit der Stimmenzahl zu vergleichen, die bereits unter Ziffer 4 in der Tabelle „Von den gültigen Stimmen entfielen auf“ in der dem jeweiligen Bewerber zugehörigen Zeile eingetragen ist. Bei Abweichungen berichtigt der Wahlausschuss die bereits eingetragene Stimmenzahl auf die aktuell von ihm ermittelte Stimmenzahl.
- 96
g. Danach addiert der Wahlausschuss die auf die jeweiligen Bewerber entfallenen Stimmenzahlen. Im Fall von Berichtigungen hat er die „Summe D“ in der genannten Tabelle aus den Zahlen zu den Kennbuchstaben D1-D8, D13 und D15 neu zu bilden und die Eintragung auch dieser Summe zu berichtigen.
- 97
h. Bei Unstimmigkeiten zählt der Wahlausschuss erneut, bis sich Übereinstimmung ergibt.
- 99
4. Im Anschluss daran stellt der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl für den Rat der Beklagten nach §§ 34 KWahlG, 61 KWahlO neu fest.
- 101
5. Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis neu bekannt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 KWahlG).
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auf die Nachprüfung des (neuen) Wahlergebnisses die Vorschriften der §§ 39 bis 41 KWahlG Anwendung finden.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
104Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.