Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Okt. 2016 - RO 3 E 16.1328

published on 05/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Okt. 2016 - RO 3 E 16.1328
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO für das Schuljahr 2016/2017 vorläufig ein Vorrücken in die 8. Jahrgangsstufe der Realschule erreichen.

Der am … 2003 geborene Antragsteller besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 7. Klasse der A-Realschule in B … Die Informationen der Schule über das Notenbild des Antragstellers vom 18.2.2016 und 25.4.2016 enthalten jeweils den Hinweis, dass das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe sehr gefährdet ist.

Im Jahreszeugnis der 7. Jahrgangsstufe vom 29.7.2016 wurden die erbrachten Leistungen u.a. wie folgt bewertet: Deutsch: mangelhaft, Physik: mangelhaft. Das Jahreszeugnis enthält weiter die Feststellung, der Schüler habe die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erhalten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.8.2016 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen die „mit Schreiben/Bescheid vom 20.7.2016 bekanntgegebene, von der Lehrerkonferenz beschlossene Nichtversetzung in die 8. Jahrgangsstufe“ einlegen, der durch die Ministerialbeauftragte für die Realschulen … mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2016 zurückgewiesen wurde. Auf den Inhalt des Bescheids und die Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen.

Am 19.8.2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ab 13.9.2016 am Unterricht der 8. Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen und in jeder Hinsicht vorläufig wie einen Schüler der 8. Klasse zu stellen.

Dem Antragsteller komme ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zu. Er könne seine nachprüfungsfreie Versetzung in die 8. Jahrgangsstufe beanspruchen. Der Beschluss der Lehrerkonferenz und das Zustandekommen der Physiknote, wie sie in das Jahreszeugnis des Antragstellers Eingang gefunden habe, sei rechtswidrig. Sie basiere auf unrichtiger Benotung im Fach Physik anlässlich mehrerer mündlicher und schriftlicher Aufgaben. Bei zutreffender Bewertung seiner Leistungen wäre der Antragsteller mit „ausreichend“ zu benoten gewesen, woraus sich ein Anordnungsanspruch ergebe.

Im Fach Physik sei durch den Lehrer StR … am 30.6. die mündliche Note 6 vergeben worden. Eine Abfrage, die zu einer mündlichen Note führe, dürfe sich jedoch nur auf den Stoff der letzten Schulstunde sowie auf Grundwissen beziehen. Am 30.6. sei der Stoff vom 27.6. abgefragt worden. An diesem Tag sei neben der regulären Physikstunde auch noch in einer Vertretungsstunde Physikunterricht erteilt worden. Dies habe nicht im Rahmen einer Doppelstunde stattgefunden. Der am 30.6. abgefragte Stoff habe sich aber auf diese beiden Stunden und nicht lediglich auf die letzte Stunde bezogen. Auch hätten die behandelten Themen „Temperaturabhängigkeit der Teilchenbewegung“ (2. Stunde) und „Akustik“ (5. Stunde) in keinerlei Zusammenhang gestanden und seien auch in keinerlei Weise Grundwissen. Das Zustandekommen der mündlichen Note 6 sei daher nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus basiere die Note auf folgender Prüfungssituation: Es seien 6 Fragen an die Tafel geschrieben worden, die Schüler hätten die Antworten auf ein Blatt Papier schreiben müssen. Von einigen Schülern sei das Blatt eingesammelt und die Note als mündliche Note gewertet worden. Dem Antragsteller, der an einer Leseschwäche leide, hätte ein Zeitzuschlag gegeben werden müssen, was nicht geschehen sei.

Im Weiteren sei ein Einwand gegen eine weitere mündliche Note 5 zu erheben. Der Lehrer StR … habe am 11.4.2016 in das Thema „Gravitation“ eingeführt, indem er die Erdbeschleunigung über das komplizierte Gravitationsgesetz mit der Gravitationskonstanten mathematisch hergeleitet habe. Der gesamte Tafelbeschrieb habe mehr als eine Seite betragen. Diese Art der Einführung sei jedoch für die 7. Klasse nicht vorgesehen. Sie führe zwangsläufig dazu, dass der Antragsteller anfangs mit den Lernzielen insgesamt nicht zu Recht gekommen sei, was in der darauf folgenden Befragung zwangsläufig zu einer Note 5 habe führen müssen. Diese Vorgehensweise sei lernpsychologisch unangemessen. Diese beiden mündlichen Noten würden in der Konsequenz zu einer Nichtversetzung führen. Sie seien daher im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens einer unverzüglichen Neubewertung zuzuführen.

Auch bei schriftlichen Aufgaben habe sich eine unzutreffende Bewertung ergeben, die bei veranlasster Korrektur zur Note 4 im Fach Physik im Jahreszeugnis führen werde. So hätten bei der vierten schriftlichen Stegreifaufgabe vom 13.6.2016 Platzhalter gefehlt, in die die Schüler Fachbegriffe eintragen hätten können, was mit Punktabzug bewertet worden sei. Die Schüler sollten dort entsprechend vorherigem Hefteintrag anhand einer Zahlenlegende Fachbegriffe zum Übergang verschiedener Materien -/ Aggregationszustände eintragen, was der Antragsteller in 5 von 6 Fällen richtig gemacht habe. Zusätzlich habe es ein Bild gegeben, auf welches man die Zustände wohl hätte schreiben sollen, was jedoch von der Zahlenlegende oder sonstigen Platzhaltern nicht erfasst worden sei.

Auch eine Multiple-Choice-Aufgabe im Rahmen der ersten Schulaufgabe von 14.12.2015 sei unzutreffend bewertet worden. Dort sei jeder Fehler doppelt zu Lasten des Antragstellers gewertet worden. Es habe nicht nur keinen Punkt für fehlende Teilantworten, sondern auch noch Punktabzug für jede falsche oder fehlende Teilantwort gegeben. Allein jede dieser Aufgaben hätte bei korrekter Punktebewertung zu der Gesamtnote 4 im Jahreszeugnis geführt, so dass ein Vorrücken in die 8. Klasse problemlos gegeben gewesen wäre.

Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass eine Entscheidung in der Hauptsache erst so spät erfolge, dass eine sinnvolle Einbindung in die 8. Klasse ohne Anschlussschwierigkeiten nicht mehr möglich sei. Der Antragsteller würde schwerwiegende Nachteile hinzunehmen haben, die nicht zumutbar seien.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Bereits im Widerspruchsbescheid der Ministerialbeauftragten für die Realschulen … vom 9.8.2016 sei festgestellt und mitgeteilt worden, dass die Notenbildung im Fach Physik formell und materiell rechtmäßig erfolgt sei. Hinzuweisen sei darauf, dass die Bewertung der Leistungsnachweise der zuständigen Lehrkraft obliege, die als Prüfer einen Bewertungsspielraum auch dahingehend habe, wo die Bestehensgrenze liege und wo die übrigen Notengrenzen festgelegt würden. Überdies seien substantiierte Einwendungen vom Antragsteller gegen die einzelnen Bewertungen der Leistungsnachweise nicht erhoben worden. Was den kleinen Leistungsnachweis vom 30.6.2016 anbelange, habe die Abfrage die Themen der Vorstunde im Fokus gehabt und sei entsprechend den bis zum 31.7.2016 gültigen Bestimmungen der RSO verlaufen. Die Rahmenbedingungen der Abfrage seien speziell auf die Bedürfnisse des Antragstellers zugeschnitten gewesen; bei der Bearbeitungsdauer sei seine Leseschwäche berücksichtigt worden. Alle anderen Schüler hätten die Abfrage lediglich als Übung ausgeführt. Das Teilchenmodell gehöre zudem zum Grundwissen, da dies in der Realschulphysik immer wiederkehrend in allen Jahrgangsstufen zur modellhaften Erklärung herangezogen werde. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass sich zwar nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RSO a. F. Stegreifaufgaben auf den Inhalt der vorangegangenen Stunde einschließlich des Grundwissens beschränkten, nicht aber zwingend mündliche Leistungsnachweise nach § 51 Abs. 4 RSO a. F.

Was den kleinen Leistungsnachweis vom 11.4.2016 anbelange, sei bereits im Widerspruchsbescheid vom 9.8.2016 dargelegt worden, dass die Herleitung zum Thema Gravitation nicht Gegenstand der Abfrage gewesen sei. Art und Weise der Einführung neuer Unterrichtsinhalte lägen überdies grundsätzlich in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. Eine Einführung zum Thema Gravitation und Schwere mittels Tafelanschrieb sei an Realschulen möglich und auch gängig. Die von der Lehrkraft gewählte Art der Stoffvermittlung liege im Rahmen ihres pädagogischen Ermessensspielraums. Das Anspruchsniveau bei der Leistungserhebung habe dem Niveau für die Schulart Realschule entsprochen. Was den kleinen schriftlichen Leistungsnachweis (4. Stegreifaufgabe vom 13.6.2016) anbelange, seien die gerügten fehlenden Platzhalter nicht festgestellt worden. Die Aufgaben seien eindeutig von den Kindern lösbar gewesen und hätten sich an den Hefteinträgen orientiert. Auch aus den beiliegenden Anlagen lasse sich ein fehlender Platzhalter nicht erkennen. Was die erste Schulaufgabe vom 14.12.2015 anbelange, sei entgegen der Auffassung des Antragstellers eine falsche Teilleistung nur einmal gewichtet worden. Bei der Bewertung der Multiple-Choice-Aufgabe seien 5 Punkte für alle richtigen beantworteten Fragen angesetzt. Werde eine Frage nicht richtig beantwortet, sei jeweils ein Punkt weniger zu erreichen. Beantworte ein Schüler alle bis auf eine Aufgabe richtig, erhalte er vier Punkte. Dies sei eine gängige Möglichkeit für die Bewertung von Multiple-Choice-Aufgaben. Der Antragsteller habe vier Fragen nicht korrekt beantwortet, es sei daher lediglich ein Punkt vergeben worden. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass sich die Bedeutung der Physiknote mit dem Fach Physik als Profilfach der vom Antragsteller gewählten Wahlpflichtfachfächergruppe für das Vorrücken aus § 56, 57 RSO a. F. ergebe und der Klassenkonferenz durchaus bewusst gewesen sei. Der Antragsteller habe zudem die Möglichkeit, nach bestandener Nachprüfung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufzurücken.

Mit Schriftsatz vom 7.9.2016 hat das Gericht um Übersendung weiterer Unterlagen und einer Stellungnahme der zuständigen Lehrkraft gebeten. Auf die dem Gericht am 9.9.2016 übersandten Unterlagen, insbesondere den Notenschlüssel zu den vorgelegten schriftlichen Leistungsnachweisen, und die Stellungnahme des Fachlehrers, StR …, bei Gericht eingegangen am 12.9.2016, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 9.9.2016, bei Gericht eingegangen am 13.9.2016, ließ der Antragsteller weiter vortragen:

Was die erste Schulaufgabe vom 14.12.2015 anbelange, habe der Antragsteller in Aufgabe 3 eine fachlich korrekte Antwort gegeben, die den Ausführungen im Physik-Schulbuch entspreche. Es würden die zentralen Begriffe „Unebene Oberfläche, Lichtstrahl, Reflexion in alle Richtungen“ genannt. Darüber hinaus weiche die Bewertung der in dieser Schulaufgabe enthaltenen Multiple-Choice-Aufgabe von üblich und anerkannten Bewertungsmaßstäben ab, da für unrichtige Antworten Punkte abgezogen würden. Aufgabe 8 c sei zudem falsch bewertet, da die vom Antragsteller als wahr angekreuzte Aussage „Der Regenbogen zeigt alle Farben des Lichts“ sich mit den Ausführungen im Schulbuch decke. Auch sei die Antwort auf Aufgabe 8 h unzutreffend bewertet worden, da die Aussage „Opak bedeutet durchscheinend“ Kenntnisse verlange, die im Schulbuch und Schulheft nie erwähnt würden. Daneben sei auch Aufgabe 7 falsch bewertet worden.

Nochmals werde zu der schriftlichen Stegreifaufgabe vom 13.6.2016 darauf hingewiesen, dass aufgrund der fehlenden Platzhalter der Antragsteller nicht wissen habe können, was dort einzutragen sei. Die dort fehlenden drei Punkte hätten zur besseren Note geführt. Die aufgezeigten Bewertungsfehler würden bereits die Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung belegen.

Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass Stoff nicht abgefragt werden dürfe, der nicht im Lehrplan der 7. Klasse enthalten sei. In der Schulaufgabe vom 14.12.2015 werde in Aufgabe 6 b und 6 c das Bewegungsgesetz verlangt, was explizit im Lehrplan der 8. Klasse enthalten sei. Auch was den Prüfungsstoff „Gravitationsgesetz“ anbelange, sei davon im Lehrplan keine Rede. Auch werde aus dem Lehrplan Physik für die 7. Klasse deutlich, dass die Temperaturübergänge im Teilchenmodell nicht Teil des Grundwissens sei.

Die Prüfungsaufgabe vom 30.6.2016 sei entgegen der Empfehlung der Schulpsychologin schriftlich durchgeführt worden und als mündliche Note gewertet worden. Sie gewinne damit den Charakter einer schriftlichen Stegreifaufgabe. Zudem sei der Stoff der letzten beiden Stunden abgefragt worden. Die behandelten Themen „Temperaturabhängigkeit der Teilchenbewegung“ und „Akustik“ hätten in keinem direkten Zusammenhang gestanden. Die Stoffinhalte seien auch keine Grundkenntnisse. Überdies sei die Aufgabe 3 zu Unrecht mit null Punkten bewertet worden. Zudem habe die Prüfung in einer nicht angekündigten Vertretungsstunde Physik stattgefunden.

In der Lehrerkonferenz sei der Fall des Antragstellers offensichtlich nicht behandelt worden, obwohl die Lehrerkonferenz das Durchfallen festgestellt habe. Hieraus ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung des Antragstellers.

Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Antragstellers vom 16.9.2016 wird Bezug genommen.

Zum Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.9.2016 erwidert und darauf hingewiesen, dass die von der Schulpsychologin empfohlene Umsetzung des Nachteilsausgleichs für den Antragsteller „mündliche Durchführung von Leistungserhebungen“ sich als Empfehlung darstelle und es dem pädagogischen Ermessen des Fachlehrers obliege, die auf den Schüler abgestimmte geeignete Form der Leistungsfeststellung zu finden. Die bindenden Vorgaben im Hinblick auf den Zeitzuschlag und die Wertung der Rechtschreibleistung seien bei allen relevanten Leistungsnachweisen des Antragstellers beachtet worden. Gerade im Hinblick auf die offensichtlichen sprachlichen Beeinträchtigungen des Schülers, die im Bereich der mündlichen Kommunikation teils sehr massiv auftreten würden, erscheine eine schriftliche statt mündliche Lösung einer Physikaufgabe als die für den Schüler günstigere Leistungsfeststellungsform. Eine unzulässige Benachteiligung des Antragstellers liege damit nicht vor. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Abfrage in Form einer schriftlichen Leistungsfeststellung vom 30.6.2016 in einer angekündigten Vertretungsstunde Physik stattgefunden habe und zwar in der ersten Unterrichtsstunde des betreffenden Tages. Da die notwendig werdende Vertretung bereits einige Tage vorher bekannt gewesen sei, habe der zuständige Fachlehrer, StR …, dies bereits am 27.6.2016 seiner Klasse mitgeteilt. Zudem sei aus dem am 29.6.2016 zu Schulbeginn aushängenden Vertretungsplan diese Änderung für die Schüler, welche die Pflicht hätten, sich über angekündigte Stundenplanänderungen zu informieren, ersichtlich gewesen.

Auf die Stellungnahme des Fachlehrers Physik, StR … vom 22.09.2016 sowie auf die Erläuterungen des Konrektors … vom 23.09.2016 werde verwiesen.

Auf den erneuten Vortrag des Antragstellers vom 21.09.2016 und 27.09.2016 wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit Antragserwiderung vom 30.09.2016 trug der Antragsgegner u.a. vor, dass die Art und Form der Punktvergabe für die sog. Multiple Choice Aufgaben keinen Vorgaben seitens des ISB unterlägen. Vielmehr sprächen ähnliche Bepunktungen im Rahmen von Jahrgangsstufentests dafür, dass diese Form der Punktvergabe möglich sei. Im Lehrplan der 7. Jahrgangsstufe im Fach Physik sei die Lichtgeschwindigkeit ausdrücklich unter „Ph 7.1 Optik“ (S. 237), „Ausbreitung des Lichts“, enthalten. Durch die Nichtnennung, welche Größen konkret behandelt werden sollten, lasse der Lehrplan hier bewusst einen gewissen Interpretationsspielraum. Das Physikbuch der Jahrgangsstufe 7 interpretiere den Lehrplan entsprechend, da dort eine Fragestellung auf S. 18 der Aufgabe 6b in der Schulaufgabe vom 14.12.2015 entspreche. Diese Lehrwerke seien auf Lehrplankonformität geprüft und vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugelassen. Im Übrigen würde auch eine geringfügig bessere Note in einem Leistungsnachweis nichts an der Zeugnisnote ändern. Die Vergabe der Zeugnisnote obliege alleine der pädagogischen Verantwortung der Klassenkonferenz, die sich mit dem Leistungsbild und der Situation des Antragstellers auseinandergesetzt habe.

Auf die seitens des Gerichts eingeholte Auskunft des Zentralen Fachleiters für das Fach Physik für die Realschulen in Bayern (Email vom 30.09.2016) und das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5.10.2016 zur Frage der Lehrplankonformität der Aufgabe 6b und 6c der Schulaufgabe vom 14.12.2015 wird ebenfalls Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die übersandten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig das Vorrücken in die 8. Jahrgangsstufe der Realschule zu gestatten, ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Jedoch müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht worden sein.

Im vorliegenden Fall besteht zwar im Hinblick auf den am 13.9.2016 beginnenden bzw. derzeit bereits begonnenen Unterricht im Schuljahr 2016/2017 ein derartiger Anordnungsgrund, jedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht hinreichend dargetan, dass die Festsetzung der Jahresnoten im Jahreszeugnis vom 29.7.2016 - hier insbesondere im Fach Physik - und die hierauf beruhende Versagung der Erlaubnis zum Vorrücken in die 8. Jahrgangsstufe rechtsfehlerhaft sein könnten und daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihm bei einer erneuten (rechtsfehlerfreien) Bewertung eine bessere Note zuerkannt und die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden würde.

Gemäß Art. 53 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung vom 31.5.2000, zuletzt geändert mit § 1 G. vom 23.6.2016, hier in der maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit bis 31.7.2016, dürfte der Antragsteller in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nur dann vorrücken, wenn er während des Schuljahres 2015/2016 die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt hätte.

Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18.7.2007, hier in der maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit vom 1.10.2015 bis 31.7.2016, im Folgenden: RSO a.F., sind Schülerinnen und Schüler vom Vorrücken ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis entweder in einem Vorrückungsfach mit Note 6 (Ziff. 1) oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 (Ziff. 2) aufweist, sofern nicht gemäß Art. 58 RSO a.F. das Vorrücken auf Probe gestattet oder gemäß Art. 59 RSO a.F. eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird.

Dem Antragsteller wurde weder gemäß Art. 58 RSO a.F. das Vorrücken auf Probe gestattet (die Voraussetzungen hierfür dürften schon nicht vorliegen, da der Antragsteller in den Fächern Deutsch und im Wahlpflichtfach Physik beide Male die Note 5 erzielt hat) noch hat er sich der ihm möglichen Nachprüfung unterzogen. Der Antragsteller hat in den Fächern Deutsch und Physik, welches für ihn ein Wahlpflichtfach darstellt (vgl. Anlage 2 zur RSO a.F., Stundentafel für die Realschule, Wahlpflichtfächergruppe I) jeweils die Note 5 erhalten und damit mit Jahreszeugnis vom 29.7.2016 die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht erhalten. Während der Antragsteller die Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch nicht in Frage stellt, wendet er sich jedoch gegen die Vergabe der Note „mangelhaft“ im Fach Physik.

Die im Jahreszeugnis vom 29.7.2016 zuerkannten Jahresnoten sind anhand der seitens der Schule vorgelegten Notenübersicht schlüssig belegt. Die dort dokumentierten schriftlichen und mündlichen Leistungen des Antragstellers ergeben im hier streitgegenständlichen Fach Physik (47 : 10 = 4,70) die zuerkannte Jahresnote „mangelhaft“ (Art. 55 Abs. 2 RSO a.F.).

Gemäß Art. 64 Abs. 10 RSO a.F. wurden die Zeugnisse auch von der Klassenkonferenz festgesetzt, wie die vorgelegte Niederschrift über die Klassenkonferenz der Klasse 7a vom 20.7.2016 belegt und dokumentiert, dass mit der Vergabe der Note 5 in den Fächern Deutsch und Physik für den Antragsteller ein Wiederholen der Jahrgangsstufe oder das Ablegen einer Nachprüfung möglich ist. Dass in einem Schreiben an die Eltern des Antragstellers vom 20.7.2016 (Mitteilung, dass der Antragsteller das Klassenziel nicht erreicht hat) auf einen Beschluss der Lehrerkonferenz Bezug genommen wird, ist dabei unschädlich, da - wie nachgewiesen - die Entscheidung im Rahmen der Klassenkonferenz getroffen wurde und diese - wie aus dem vorgelegten Protokoll zur Jahresabschlusskonferenz vom 20.7.2016 unter Punkt 2 der Tagesordnung ersichtlich - im Rahmen der Lehrerkonferenz stattgefunden hat.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 RSO a.F. erbringen die Schülerinnen und Schüler zum Nachweis des Leistungsstands in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richtet sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart und Jahrgangsstufe sowie der einzelnen Fächer.

Soweit einzelne Bewertungen mündlicher und schriftlicher Leistungen des Antragstellers im Fach Physik angegriffen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung schulischer Leistungen nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle fachlicher, wissenschaftlicher Urteile, Wertungen und Entscheidungen von Prüfern stößt an Grenzen, weil die Beurteilung von Prüfungsleistungen von Gesichtspunkten und Überlegungen bestimmt ist, die sich einer rechtlich unmittelbar subsumierbaren Erfassung mehr oder minder entziehen und jedenfalls teilweise auch nicht in vollem Umfang auf objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruhen und insbesondere davon abhängig sind, was nach Meinung der Prüfer bei einem bestimmten Ausbildungsstand als Prüfungsleistung verlangt werden kann. Diese für die Bewertung von Prüfungsleistungen anzustellenden fachlichen Erwägungen lassen sich nicht regelhaft erfassen und können insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit auch grundsätzlich nicht mit Hilfe von Sachverständigen vom Gericht ersetzt werden. Eine uneingeschränkte Ersetzung der Prüferbewertung durch das Gericht würde zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen. Deshalb verbleibt den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 84, 34/51 ff.; BVerwGE 91, 262/265, 92, 132/137). Diese Grundsätze gelten insbesondere bei der Festsetzung der Note einer Prüfungsleistung. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil gerade insoweit von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und für die Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu. Prüfungsnoten können nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und fachlichen Vorstellungen der Prüfer bestimmt wird (vgl. dazu VG München, U.v. 20.12.2011, M 3 K 09.398, juris). Andererseits hat der Prüfling Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Eine Prüferbewertung und Prüfungsentscheidung ist daher gerichtlich daraufhin zu kontrollieren, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, anzuwendendes Recht verkannt oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. In fachlicher Hinsicht hat das Gericht zu prüfen, ob der allgemein gültige Bewertungsgrundsatz eingehalten wurde, dass fachlich richtige oder mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete vertretbare Lösungen nicht als falsch gewertet worden sind (vgl. insgesamt dazu: BVerfGE 84, 34/51 ff.).

Soweit der Antragsteller geltend macht, die zur mündlichen Note 6 führende Abfrage vom 30.6.2016 sei in einer nicht angekündigten Vertretungsstunde erfolgt, wurde sowohl von der zuständigen Schulleiterin als auch von dem für das Fach Physik zuständigen Fachlehrer StR … nachvollziehbar dargelegt, dass der Termin für die Vertretungsstunde Physik den Schülern bereits am Montag, 27.9.2016, mitgeteilt wurde und im Übrigen die Stundenplanänderung aus dem am Vortag aushängenden Vertretungsplan für die Schüler ersichtlich war. Hier hätte es dem Antragsteller oblegen, sollte er die Mitteilung des Lehrers über die Vertretungsstunde am Donnerstag nicht wahrgenommen haben, sich am Aushang zu informieren, um sich auf die entsprechenden Fächer vorbereiten zu können. Zu einem anderen Ergebnis vermag auch nicht der Einwand führen, die Erhebung einer mündlichen Note für den Antragsteller hätte nicht entgegen der Empfehlung der Schulpsychologin durch eine schriftliche Abfrage ersetzt werden dürfen. Nach der in der Schülerakte enthaltenen Bescheinigung der Schulpsychologin vom 14.7.2015 wird dem Antragsteller eine Lese-Rechtschreibschwäche bis einschließlich des Schuljahres 2016/2017 attestiert und zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs bei Leistungsfeststellungen in allen Fächern und bei allen Aufgabenstellungen eine Zeitverlängerung um 20% bis 30% sowie eine verkürzte Aufgabenstellung als indirekte Form der Zeitverlängerung sowie die mündliche Durchführung von Leistungserhebungen, z. B. durch Referate empfohlen. Nach der KM-Bek. v. 16.11.1999, Amtsblatt-KWMBl I S. 379, geändert am 11.8.2000, KWMBl I S. 403, zur Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens, liegt es bei Schülern mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, die Leistungserhebung dem aktuellen Leistungsstand des einzelnen Schülers anzupassen (S. 5). Wie seitens der Schulleitung darauf hingewiesen, ist ein Nachteilsausgleich des betroffenen Schülers im Hinblick auf den Zeitzuschlag und die Wertung der Rechtsschreibleistung bindend, ansonsten bleibt die Art und Weise der Leistungsfeststellung dem pädagogischen Ermessen der Lehrkraft überantwortet. Die Empfehlung der Schulpsychologin zur mündlichen Leistungserhebung ist damit nicht zwingend, sondern als Empfehlung zu werten. Nachvollziehbar wurde seitens der Schulleitung und StR … dargelegt, dass die schriftliche Leistungsabfrage aufgrund der sprachlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers als die für ihn günstigere Form der Leistungserhebung gewählt und ein Zeitzuschlag gewährt wurde, indem dieser selbst das Arbeitsende bestimmen konnte und auch die Möglichkeit zur mündlichen Äußerung angeboten wurde. Auf die Stellungnahme der Schulleitung vom 26.9.2016 und des StR … vom 22.9.2016 wird Bezug genommen. Danach ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Art der Leistungsfeststellung zu beanstanden wäre.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, die Abfrage vom 30.6.2016 hätte sich nur auf den Stoff der letzten Schulstunde beziehen dürfen, tatsächlich aber den Stoff zweier am 27.6.2016 stattfindenden (davon eine Vertretungsstunde) Physikstunden umfasst. Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 RSO a.F. beschränken sich Stegreifaufgaben auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse. Eine derartige Regelung ist für mündliche Leistungsnachweise nicht gegeben. Gleichwohl hat der zuständige Fachlehrer StR … in seiner Stellungnahme (Eingang bei Gericht 12.9.2016 sowie vom 22.9.2016) dem Gericht gegenüber erläutert, dass Gegenstand der Abfrage der Themenkreis Teilchenmodell war, welcher sowohl in der ersten am 27.6.2016 stattfindenden Physikstunde als auch in der am selben Tag stattfindenden Vertretungsstunde im Rahmen einer Zusammenfassung behandelt worden ist. Nach der Einlassung von StR … wurde im Rahmen der fünften Stunde, um verbleibende Zeit zu nutzen, mit dem Thema Akustik begonnen und konnte damit auch dieses Thema - unabhängig von einem Zusammenhang - Gegenstand der Abfrage sein. Dass die grundlegende Vorstellung über den Aufbau der Materie (Teilchenmodell) zum Grundwissen zählt, ergibt sich aus dem Lehrplan Physik I für die Jahrgangsstufe 7 der Realschule.

Ebenso wenig führt der Einwand des Antragstellers zum Erfolg, ihm sei eine Wiedergabe des Erlernten in der vorgegebenen Zeit nicht möglich gewesen, da zur Erklärung der Übergänge im Teilchenmodell ein dicht geschriebener halbseitiger Eintrag im Heft vorhanden sei. Tatsächlich aber umfasst der vorgelegte Hefteintrag (AST 7, Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 9.09.2016)) lediglich sechs Sätze, sodass allein daraus schon ersichtlich ist, dass nicht eine überaus große Menge Stoff zur Abfrage anstand. Auch was die Bewertung der Aufgabe 3 mit 0 Punkten anbelangt, ist nicht zu beanstanden, wenn der Erwartungshorizont der Lehrkraft ausgehend von der Fragestellung mehr verlangt als die bloße Angabe der Aggregatszustände fest-flüssig-gasförmig. Wie die Anmerkung der Lehrkraft ersehen lässt, wurde die Erklärung der Übergänge im Teilchenmodell erwartet.

Durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem Begehren auch nicht insoweit, als er das Thema „Gravitation“ im Rahmen einer mündlichen Abfrage vom 11.4.2016 als nicht zulässig erachtet, da die Erdbeschleunigung über das komplizierte Gravitationsgesetz mathematisch hergeleitet worden sei und die Schüler der 7. Klasse in dieser Art der Einführung überfordere. Hierzu wurde seitens des Antragsgegners und insbesondere des zuständigen Fachlehrers darauf hingewiesen, dass die Herleitung der Gravitation nicht Gegenstand der Abfrage gewesen ist, worauf bereits die Schüler in der Schulstunde hingewiesen wurden. Mit Stellungnahme vom 22.9.2016 hat StR … nochmals deutlich gemacht, dass das Gravitationsgesetz - wie vom Antragsteller vorgetragen - nicht Gegenstand der Abfrage vom 11.4.2016 gewesen ist. Inwieweit ansonsten eine Abfrage zu unzulässigen Lerninhalten stattgefunden haben soll, wurde vom Antragsteller nicht substantiiert dargetan.

Im Übrigen obliegt es dem pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, in welcher Art und Weise und Form er in neue Themengebiete einführt. Ein Tafelanschrieb dürfte eine gängige Methode sein.

Auch soweit vom Antragsteller gerügt wird, bei der schriftlichen Stegreifaufgabe vom 13.6.2016 hätte der Antragsteller durch fehlende Platzhalter sein vorhandenes Wissen nicht einbringen können, da nicht deutlich gewesen sei, dass in die grauen Behälter Begriffe einzusetzen waren, bleibt dieses Vorbringen ohne Erfolg. Wie aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Hefteintrag (Anlage AS 6) ersichtlich, wurde die dort vorhandene Grafik in die Stegreifaufgabe vom 13.6.2016, Aufgabe 2a, übernommen und die Vervollständigung der Begriffe der Grafik verlangt. Hier hätte der Schüler durch die (identischen) leeren grauen Kästen und auch durch das fehlende Wort in der Überschrift erkennen können, dass hier das Einsetzen der Begriffe aus der im Unterricht erhaltenen und vervollständigten Grafik erwartet wurde. Eine Verwirrung des Prüflings liegt, anders als der Antragsteller meint, damit ersichtlich nicht vor.

Was die Schulaufgabe vom 14.12.2015 anbelangt, wird vom Antragsteller vorgetragen, dass er eine fachlich korrekte Antwort zur Aufgabe 3 „Erkläre kurz den Begriff der Lichtstreuung in der Optik“ gegeben, jedoch keinen Punkt hierfür erhalten habe. Dies werde durch einen Auszug aus dem Physikschulbuch belegt. Hierzu wurde vom zuständigen Fachlehrer StR … dargelegt, dass der Schüler für die Beantwortung der Frage das hierfür untaugliche Lichtstrahlmodell verwendet habe, das für die Erklärung des Entstehens von Schatten oder für die Reflexion an Spiegeln herangezogen werde. Ausgehend vom Hefteintrag (Anlage AS 1, 2) und den damit verbundenen Erklärungen sei als Antwort „Wird ein Körper bestrahlt, so absorbiert er das Licht, um es sofort wieder in alle Raumrichtungen auszusenden (emittieren)“ erwartet worden. Gibt der Antragsteller aber eine Antwort, die - wie aus dem Auszug aus dem Schulbuch ersichtlich - den Umstand beschreibt, dass ein Lichtstrahl auf eine unebene Oberfläche trifft und damit den Fall der diffusen Reflexion betrifft, nicht aber den allgemeinen Fragegegenstand der Lichtstreuung beantwortet, ist die Vergabe von 0 Punkten nicht zu beanstanden. Es obliegt dem Bewertungsermessen der Lehrkraft, dessen Erwartungshorizont auch von der Vorbereitung der Schüler im Unterricht geprägt ist (nach Aussage des Antragsgegners wurde die Thematik der Lichtstreuung mit den Schülern vor dem Lichtstrahlmodell behandelt), ob für eine Antwort, die als solche für die Erklärung des Lichtstrahlmodells herangezogen werden könnte, nicht aber von der Fragestellung gedeckt ist, teilweise eine Punktvergabe in Betracht kommt.

Auch soweit der Antragsteller anführt, in Aufgabe 8c der Schulaufgabe vom 14.12.2015 sei seine als wahr angekreuzte Antwort „Der Regenbogen zeigt alle Farben des Lichts“ zu Unrecht als falsch bewertet worden, vermag dies seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie von StR … ausgeführt, werden zwar im Schulbuch die nicht sichtbaren Teile des Lichts nicht im Zusammenhang mit dem Regenbogen behandelt. Jedoch führt er aus, dass mit den Schülern alle Bereiche des Lichts besprochen werden und damit auch das infrarote und ultraviolette, für das menschliche Auge nicht sichtbare Licht, Gegenstand des Unterrichts ist. Dass das Licht für den Menschen nicht sichtbare Teile enthalte, sei für die Schüler geläufig. Konnte - wie nachvollziehbar dargestellt - die Frage korrekt aufgrund des Wissens der Schüler aus dem Unterricht beantwortet werden, kann nicht alleine auf den Inhalt des Schulbuches abgestellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, was der Lehrer gemäß dem Lehrplan im Unterricht und auf welche Weise er es und in welchem Zusammenhang behandelt. Dies stellt auch den Erwartungshorizont für entsprechende Leistungsnachweise dar.

Soweit der Antragsteller meint, die Aufgabe 8h der Schulaufgabe vom 14.12.2015 verlange Kenntnisse des Begriffs „OPAK“, die weder im Schulbuch noch im Schulheft erwähnt würden, wurde dem mit der Vorlage eines Hefteintrags (AS 1) entgegengetreten, aus dem sich ergibt, dass der Begriff „OPAK“ gleichgesetzt mit „durchscheinend“ dort benannt ist.

Soweit der Antragsteller die Bewertung der Aufgabe 7 der Schulaufgabe vom 14.12.2015 rügt, ist dies nicht substantiiert dargetan. Ungeachtet dessen, ist die Vergabe von 0 Punkten für die Beantwortung der Frage „Was ist ein Lichtjahr?“ mit der Antwort des Schülers „Ist ein Licht in einem Jahr scheint“ nicht zu beanstanden, da die korrekte und nach Vortrag des StR … vom 22.9.2016 (AS 5) auch im Hefteintrag vorhandene Antwort „Die Strecke, die das Licht in einem Jahr zurücklegt“ darin in keiner Weise enthalten ist.

Was die Aufgabe 8 der Schulaufgabe vom 14.12.2015 anbelangt, in welcher der Schüler entsprechende Aussagen mit wahr und falsch durch ankreuzen bewerten sollte und welcher die Wertigkeit von 5 Punkten für die richtige Beantwortung aller neun Fragen zugeordnet wurde, vermag der Umstand, dass durch das angewandte Bewertungssystem ein Punktabzug für die jeweilige falsche Antwort erfolgte, dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des Bewertungsmaßstabs originäre Aufgabe des zuständigen Fachlehrers ist, der insoweit nur dem Willkürverbot unterliegt. Auch die Festlegung der Bestehensgrenze gehört zum Beurteilungsspielraum der jeweiligen Lehrkraft, die dabei an keine starren Grenzen gebunden ist, sondern den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Aufgabe sowie den Lernstand der Klasse in jedem Einzelfall zu berücksichtigen hat (vgl. BayVGH, 10.3.2009, Az. 7 CE 09.174).

Vorliegend hat der zuständige Fachlehrer StR … mit Stellungnahme vom 22.9.2016 deutlich gemacht, dass bei sog. Wahr-Falsch-Fragen die statistischen Leistungen von den kognitiven Leistungen der Schüler durch die Korrektur abgefangen werden sollte. Der statistische Effekt durch bloßes Raten müsse berücksichtigt werden und damit ein Punktabzug für falsche Antworten erfolgen. Dem genügt zwar der Verweis auf Aufgaben des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) im Rahmen eines Jahrgangsstufentests Mathematik für die 6. Klassen 2013 und 2014 nur eingeschränkt, da in Aufgabe 5 und 13 für die vollständige Beantwortung der Fragen insgesamt 1 Punkt vergeben wird. Jedoch wird hieraus deutlich, dass eine Punktvergabe nur dann erfolgen soll, wenn alle drei Fragen, die mit richtig oder falsch angekreuzt werden können, korrekt beantwortet werden. D. h., dass auch hier durch eine falsche Antwort bereits die beiden anderen möglicherweise richtig angekreuzten Antworten eliminiert werden. Daraus wird auch deutlich, dass diesen Aufgaben, die von einem hohen Grad auch vom Rateeffekt beeinflusst sind, eine geringe Wertigkeit zugemessen wird. Zwar hat die Rechtsprechung für den Bereich der berufsbezogenen Hochschulprüfungen einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, die Eignung abgesprochen, im Hinblick darauf, dass ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, so ausgestaltet sein muss, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat (vgl. OVG NRW, U.v. 16.12.2008 Az. 14 A 2154/08; VG Arnsberg, U.v. 17.4.2012 Az. 9 K 399/11; VG München, U.v. 20.5.2014 Az. M 3 K 13.5542, jeweils in juris). Ob dies allerdings auch so auf Leistungsfeststellungen im Schulbereich - wie hier bei einer 7. Klasse Realschule - übertragen werden kann, ist fraglich (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.3.2008 Az. 2 M E 83/08 - juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 4.10.2006 Az. 14 B 1035/06, wonach sich die Frage stellt, ob das Prüfungsverfahren aufgrund der genannten strukturellen Schwäche für Prüfungen dieser Qualität geeignet ist). Es bleibt vielmehr der Lehrkraft überantwortet, ein Bewertungsschema zu erstellen und die Wertigkeit der Aufgabe entsprechend zu bepunkten. Ausgehend von den Stellungnahmen des Fachlehrers StR … und auch des Realschulkonrektors … sollte gerade mit dieser Art der Punktvergabe bzw. des Punkteabzugs dem statistischen Rateeffekt begegnet werden. Die Wertigkeit der Aufgabe wurde mit 5 Punkten für alle 9 richtigen Antworten auch nicht hoch angesetzt und sollte durch Punktabzug für falsche Antworten noch verringert werden. Gleiches gilt auch für die Schulaufgabe vom 14.10.2015, Aufgabe 5, wo für 7 richtige Antworten, 4 Punkte zur Verfügung stehen und auch jeweils Punktabzug für eine falsche Antwort erfolgt.

Wie vom Antragsgegner dargestellt (Stellungnahme des Realschulkonrektors … vom 23.9.2016), müsste bei vollständiger Vergabe von Punkten für die korrekten Antworten (d.h. 7 Punkte für Aufgabe 5 der Stegreifaufgabe vom 14.10.2015 und 9 Punkte für Aufgabe 8 der Schulaufgabe vom 14.12.2015) auch das Bewertungsschema unter dem Gesichtspunkt des statistischen Rateeffekts angepasst werden und die zusätzliche Vergabe von 3 bis 4 Punkten auch in das Bewertungsschema einfließen, das den Punkteschnitt um die jeweils 3 bzw. 4 zusätzlich zu vergebenden Punkte erhöht und damit zu einer Bewertung führt, die eine andere Notenstufe nicht erreichen lässt. Auch unter diesem Gesichtspunkt - den Gerichten ist es verwehrt, eigene Bewertungsmaßstab für Klausurbestandteile zu entwickeln - ist die Vergabe der Punkte und letztendlich der Note 5 für die Schulaufgabe vom 14.12.2015 und Note 4 für die Stegreifaufgabe vom 14.10.2015 nicht zu beanstanden. Dass eine im Rahmen durch die Lehrkraft vorgenommene Neubewertung zu einer anderen Bewertung als Note 5 für die Schulaufgabe vom 14.12.2015 und Note 4 für die Stegreifaufgabe vom 14.10.2015 führen könnte und damit ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, ist nicht ersichtlich.

Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist auch nicht mit dem Vortrag glaubhaft gemacht, in der Schulaufgabe vom 14.12.2015 seien mit Aufgabe 6b und 6c und dem Erfordernis einer Berechnung mit dem Geschwindigkeitsgesetz Leistungen abgefragt worden, die nicht im Lehrplan Physik für die 7. Jahrgangsstufe der Realschule enthalten seien.

Im Lehrplan Physik I für die 7. Jahrgangsstufe ist unter dem Begriff Ph 7.1 „Optik“ die Ausbreitung des Lichts und im Unterpunkt „Hinweis auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Lichts“ genannt. Im Lehrplan Physik I 8. Jahrgangsstufe ist unter Ph 8.1 „Mechanik“ mit dem Unterpunkt „Bewegungen“ die „Geschwindigkeit als abgeleitete Größe“ benannt. Eine seitens des Gerichts eingeholte Auskunft des zentralen Fachleiters für die Realschulen (Fach Physik), welcher als Seminarlehrer mit der zentralen Fachleitung betraut ist, hat ergeben, dass das Geschwindigkeitsgesetz und die Formel v = s: t hierzu im Lehrplan der 8. Jahrgangsstufe (Geschwindigkeit als abgeleitete Größe) enthalten sei und Rechnungen hierzu nicht verlangt würden. Andererseits spricht auch viel dafür, dass der Lehrplan - wie vom Antragsgegner vorgetragen - Interpretationsspielräume bietet und unter dem Begriff „Hinweis auf Ausbreitungsgeschwindigkeit des Lichts“ im Lehrplan für die 7. Jahrgangsstufe auch die Darstellung der Formel und die Berechnung hierzu möglich ist. Dass den Schülern die Formel und Berechnung bekannt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Hefteintrag (AS 3, 4) zur Stellungnahme des StR … vom 22.9.2016. Auch der Auszug aus dem im Fach Physik für die 7. Jahrgangsstufe verwendeten Lehrbuch (Anlage 6 zur Stellungnahme des Antragsgegners vom 30.9.2016) spricht dafür, dass die Berechnung der Lichtgeschwindigkeit den Schülern schon in der 7. Jahrgangsstufe vermittelt werden kann. Denn auch das für den Unterricht zugelassene Schulbuch gibt einen Hinweis darauf, was für die 7. Jahrgangsstufe im Fach Physik lehrplankonform zu behandeln ist.

Des weiteren wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schriftsatz vom 5.10.2016 unter Einbeziehung des ISB mitgeteilt, dass nicht allein abstrakt auf den Lehrplaninhalt abgestellt werden könne, sondern die konkrete Fragestellung und die Einbettung in den unterrichtlichen Zusammenhang zu betrachten sei. Da die Aufgabe auch unter Zuhilfenahme eines einfachen Dreisatzes zu lösen sei, was Teil des Lehrplans Mathematik der 6. Jahrgangsstufe sei und die Korrektur zeige, dass die Größengleichung nicht explizit gewertet worden sei, wäre ein Abzug von 1,5 Punkten für ein falsches Ergebnis und die Form lehrplangemäß und angemessen.

Letztlich kann diese Frage auch der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da selbst bei nicht lehrplankonformer Aufgabenstellung der Aufgabe 6b und 6c der Schulaufgabe vom 14.12.2015 ein Anordnungsanspruch nicht dergestalt glaubhaft ist, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer erneuten Bewertung eine bessere Note zuerkannt und die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt würde.

Denn auch wenn man davon ausginge, dass die Aufgabe 6b und 6c nicht lehrplankonform ist und man diese aus der Schulaufgabe entnähme, ergäbe sich unter Abzug der hierfür zu vergebenden Punktezahl von 8 Punkten (2 x 4 Punkte) eine Gesamtpunktzahl von nunmehr 33 Punkten (vorher 41 Punkte). Geht man vom Bewertungsschema der Lehrkraft aus (Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 9.9.2016), welches mit 50% der erzielten Punkte (vorher 20,5 Punkte) die Note 4 zuerkennt, müsste der Antragsteller hierfür nun 16,5 Punkte erreichen. Zieht man von den dem Antragsteller zuerkannten 18,5 Punkten die ihm für die Aufgabe 6b zuerkannten 2,5 Punkte ab, so hätte er nun 16 Punkte und damit weniger als die Hälfte der Punktzahl von 33 Gesamtpunkten erreicht. Es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass er unter diesen Vorgaben die Note 4 erzielt hätte.

Selbst bei Erreichen eines Notenschnitts von 4,5 läge es noch im pädagogischen Ermessen - wie vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.9.2016 dargetan - abgestellt auf das Leistungsbild und die Situation des Schülers mit entsprechender Begründung die Note mangelhaft zu vergeben.

Nach alldem war der Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.