Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 7 CE 16.2080

published on 15/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 7 CE 16.2080
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller will im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig in die achte Jahrgangsstufe der Realschule vorrücken. Die Erlaubnis zum Vorrücken hat er im Jahreszeugnis vom 29. Juli 2016 nicht erhalten, weil in den Fächern Deutsch und Physik seine Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden.

Beim Antragsteller wurde eine Lese- und Rechtschreibschwäche festgestellt. Außerdem wurden ihm eine expressive Sprachentwicklungsstörung sowie eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung attestiert. Sein Widerspruch gegen das Jahreszeugnis blieb ohne Erfolg. Über die dagegen erhobene Klage wurde noch nicht entschieden.

Den Antrag, den Antragsgegner im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig am Unterricht der achten Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen und sonst in jeder Hinsicht vorläufig wie einen Schüler der achten Klasse zu stellen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsan 1 spruch glaubhaft gemacht. Die Festsetzung der Jahresnote in Physik sei nicht rechtsfehlerhaft.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Im Fach Physik seien Einzelnoten rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Eine Korrektur der beanstandeten Noten würde bei einer Neuberechnung zur Zeugnisendnote „Ausreichend“ führen.

Im Einzelnen sei hinsichtlich der Schulaufgabe am 14. Dezember 2015 bei der Bewertung der Leistungen hinsichtlich der Aufgabenstellung zur Lichtstreuung und zur Frage, ob der Regenbogen alle Farben des Lichts zeige, gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass Richtiges nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Bei Aufgabe 8 dieser Schulaufgabe und ebenso bei der Stegreifaufgabe am 14. Oktober 2015 sei ein im Antwort-Wahl-Verfahren unzulässiges Bewertungsschema angewendet worden. Die doppelte Sanktionierung unrichtiger Antworten, wonach für falsche Antworten nicht nur kein Punkt angerechnet, sondern zusätzlich noch ein Punktabzug vorgenommen worden sei, habe keine Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der geforderten Berechnungen zum Thema Lichtgeschwindigkeit sei nicht lehrplankonformes Wissen abgefragt worden. Berechnungen in diesem Bereich seien erst Gegenstand des Lehrplans der achten Jahrgangsstufe. Hinsichtlich der mündlichen Note und insbesondere bei der schriftlichen Abfrage am 30. Juni 2016 sei der erforderliche Nachteilsausgleich nicht gewährt worden. Letztgenannte Abfrage habe in einer Vertretungsstunde stattgefunden, die nicht - jedenfalls nicht ordnungsgemäß - angekündigt gewesen sei. Ferner habe sie sich hinsichtlich der Fragen zum Teilchenmodell nicht auf den Stoff der letzten Stunde und Grundkenntnisse beschränkt. Schließlich hätten bei der Stegreifaufgabe am 13. Juni 2016 die sog. Platzhalter in der Aufgabenstellung nicht denen des korrespondierenden Hefteintrags entsprochen. Ferner wird gerügt, dass ein Vorrücken auf Probe nicht in Betracht gezogen und dem am Nachprüfungstermin erkrankten Antragsteller kein Ersatztermin angeboten worden sei.

Der Antragsgegner tritt dem mit eingehenden Stellungnahmen entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen und die Schülerakte der Schule Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:

Der Grundsatz, wonach bei Prüfungen, die für die Berufswahl entscheidend sind, aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG, der Freiheit der Berufswahl, folgt, dass eine richtige oder mit guten Gründen vertretene Lösung in einer umstrittenen Fachfrage nicht zu Nachteilen führen darf, nur weil ein Prüfungsgremium anderer Ansicht ist als der Prüfling (BVerfG, B.v. 16.10.1991 - 1 BvR 1486/90 - NVwZ 1992, 55), ist auf die Bewertung von Schülerleistungen nicht übertragbar. Eine mit guten Gründen vertretbare abweichende Lösung setzt voraus, dass der Prüfling die fachwissenschaftlichen Zusammenhänge kennt, was bei einem Schüler in der siebten Jahrgangsstufe der Realschule nicht erwartet werden kann. In die Bewertung von Leistungen von Schülern können - anders als bei der Ermittlung der Prüfungsschlussnote und der Abschlussnote bei berufsqualifizierenden Prüfungen - pädagogische Wertungen mit einfließen. Der Unterschied zwischen der Benotung schulischer Leistungen und der Bewertung berufsqualifizierender Abschlussprüfungen besteht darin, dass erstere nicht darauf abzielen, die spezielle berufliche Befähigung von Prüfungskandidaten festzustellen (NdsOVG, B.v. 20.3.2008 - 2 ME 83/08 - NVwZ-RR 2008, 785). Die Bewertung der Leistungen von Schülern dient vielmehr der Kontrolle des Lernerfolgs und ggf. der Behebung von Defiziten. Die Anerkennung eher zufälliger Treffer dient diesem Zweck nicht. Abgesehen davon bedürfen richtige Antworten auch in berufsqualifizierenden Prüfungen in aller Regel einer wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Begründung (BayVGH, B.v. 17.11.2016 - 7 ZB 16.550 - Rn. 3). Zweck der Aufgabenstellung zum Thema der Lichtstreuung war, zu erkennen, ob der Schüler die Lichtstreuung von Körpern mit nicht reflektierenden Oberflächen verstanden hat (s. Stellungnahme des Fachlehrers vom 22.9.2016, Bl. 223 der Akten des Verwaltungsgerichts). Die Fragestellung hierzu wie auch die Würdigung der Antwort unterfällt dem pädagogischen und dem prüfungsspezifischen Spielraum des Fachlehrers. Gleiches gilt für die Frage nach den Farben, die der Regenbogen zeigt, wobei es offenkundig darauf ankommt, ob dem Schüler klar geworden ist, dass das

Licht auch Anteile enthält, die für das menschliche Auge nicht sichtbar sind. Auf den Inhalt des vorgelegten Gutachtens kommt es indes nicht an.

Dass die für berufliche Zugangsprüfungen entwickelten Grundsätze nicht auf die Bewertung von Schülerleistungen und die Kontrolle des Lernerfolgs übertragbar sind, gilt auch hinsichtlich der Prüfungsmethode, hier der Anwendung des Antwort-WahlVerfahrens (multiple choice). Mit seiner Rüge, bei Anwendung des Antwort-WahlVerfahrens in Aufgabe 8 der Schulaufgabe am 14. Dezember 2015 und in der Stegreifaufgabe am 14. Oktober 2015, würden Fehler unzulässigerweise doppelt sanktioniert, indem bei fehlender oder fehlerhafter Antwort zunächst kein Punkt vergeben werde und es darüber hinaus zusätzlich zu einem Punktabzug komme, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an Prüfungen im Hochschulbereich rechtfertigen sich im Hinblick auf die Grundrechtsgebundenheit dieser Prüfungen, die subjektive Berufszugangsschranken darstellen. Sie sind auf unmittelbar berufsbezogene Prüfungen beschränkt und bei der Bewertung schulischer Leistungen nicht anwendbar. Bei solchen spielt vielmehr immer auch ein pädagogisches Element eine Rolle (NdsOVG, B.v. 20.3.2008 - 2 ME 83/08 - NVwZ-RR 2008, 785). Zugunsten einer zutreffenden Kontrolle des Lernerfolgs und ggf. der Beseitigung von Defiziten im Interesse des Schülers ist es sinnfällig, durch die gewählte Art der Bewertung statistische Effekte auszuschließen.

Der Antragsteller dringt ferner nicht damit durch, dass in der Schulaufgabe vom 14. Dezember 2015 nicht lehrplankonformes Wissen abgefragt worden sei. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass mit der Aufgabenstellung um das Thema Lichtgeschwindigkeit Wissen abgefragt worden sei, das nicht Gegenstand des Lehrplans der siebten Jahrgangsstufe ist. In der Stellungnahme vom 30. September 2016 (Bl. 292 der Akten des Verwaltungsgerichts) ebenso wie in der des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Oktober 2016 (Bl. 23 ff. der Akten des Verwaltungsgerichts) wird nachvollziehbar dargelegt, dass Rechenbeispiele hinsichtlich der Lichtgeschwindigkeit in unterschiedlichen Jahrgangsstufen, ab der 5. Klasse, nach dem Lehrplan behandelt werden können und dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Aufgabe auch unter der Verwendung des Dreisatzes, den die Schüler in der siebten Jahrgangsstufe beherrschen sollten, lösbar war.

Weiter konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass die Vertretungsstunde am 30. Juni 2016, in der er „schriftlich abgefragt“ worden war, nicht hinreichend angekündigt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof folgt im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung insoweit der Darstellung der Schule, dass die Vertretungsstunde am 27. Juni 2016 in der Klasse durch die Lehrkraft und zusätzlich am 29. Juni 2016 durch Aushang bekannt gegeben worden ist. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln daran geben könnten, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Lehrkräfte und Schulleitung aufgrund Dienstpflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind.

Ebenso wenig konnte der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein erforderlicher Nachteilsausgleich im Hinblick auf die bei ihm festgestellte Lese- und Rechtschreibschwäche wie auch die attestierte expressive Sprachentwicklungsstörung und auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung verweigert worden ist. Er hat nicht substantiiert dargelegt, wo im Einzelnen versäumt worden sein soll, Nachteilsausgleich zu gewähren. Soweit die „Abfrage“ am 30. Juni 2016 betroffen ist, wurde die Aufgabenstellung speziell auf den Antragsteller in Kenntnis sowohl der Lese- und Rechtschreibschwäche als auch der expressiven Sprachentwicklungs- und auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung wie auch der Empfehlungen der Schulpsychologin zugeschnitten (Stellungnahme der Schule vom 22.9.2016, Bl. 217 der Akten des Verwaltungsgerichts und Stellungnahme des Fachlehrers vom 22.9.2016, Bl. 230 der Akten des Verwaltungsgerichts). Auf das ausdrückliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten mit einer solchen in der Elternsprechstunde vorgeschlagenen Verfahrensweise kommt es nicht an. Die übrigen Schüler der Klasse haben die Arbeit lediglich zu Übungszwecken geschrieben. Ihre Leistungen wurden nicht bewertet.

Der Verwaltungsgerichtshof folgt im Rahmen der im Eilrechtsschutz vorzunehmenden kursorischen Prüfung dem Vortrag der Schule, dass das Teilchenmodell, das Gegenstand der Aufgabe vom 30. Juni 2016 war, als zum Grundwissen gehörend im Unterricht behandelt worden ist. Anlass zu Zweifeln daran besteht nicht, so dass sich die Vorlage des Klassenbuchs oder anderer Nachweise erübrigt. Wie der Antragsteller selbst zitiert (Schriftsatz vom 7.11.2016, S. 4), sollen die Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 7 über eine grundlegende Vorstellung über den Aufbau der Materie (Teilchenmodell) verfügen. Das bedeutet nicht, dass dieser Gegenstand erst am Ende des Schuljahres zum Grundwissen gehört, sondern vielmehr dass das Teilchen 9 modell als Grundwissen charakterisiert ist und deshalb ab seiner ersten Behandlung im Unterricht entsprechend dem Unterrichtsfortschritt als solches geprüft werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen des § 51 Abs. 2 der Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung - RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, BayRS 2234K), zuletzt geändert mit Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), an eine Stegreifaufgabe nicht erfüllt sind, wurden im Übrigen nicht dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt schließlich die Kritik an der Aufgabenstellung bei der Stegreifaufgabe am 13. Juni 2016 nicht, dass die sog. Platzhalter in der Aufgabenstellung denen des Hefteintrags nicht entsprechen. Ein Vergleich von der Aufgabenstellung (Bl. 22 der Akten des Verwaltungsgerichts) mit dem Hefteintrag (Bl. 238 der Akten des Verwaltungsgerichts) ergibt, dass eine Zuordnung der Begriffe zu den Stellen, an denen die jeweilige Lösung eingetragen werden sollte, ohne weiteres möglich war.

Nachdem die Rügen des Antragstellers in Bezug auf Aufgabenstellung und Bewertung der Leistungen nicht durchschlagen, kommt es auf eine hypothetische Berechnung der Schlussnote im Fach Physik nicht an.

Ein Vorrücken auf Probe war gemäß § 58 Abs. 1 RSO nicht möglich, weil der Antragsteller sowohl in Deutsch als auch einem gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach §§ 68 Abs. 1 Satz 1 RSO jeweils nur die Note mangelhaft erreicht hat.

Der Umstand, dass dem Antragsteller bislang kein Nachprüfungstermin angeboten worden ist, begründet den Anordnungsanspruch nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Häring Schmeichel Lotz-Schimmelpfennig

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.