Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Jan. 2019 - RN 5 S 19.34

published on 22/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Jan. 2019 - RN 5 S 19.34
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Gericht

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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2018 des Antragsgegner wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4. des Bescheids angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis.

Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 02.02.2015 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Fortführung des Betriebs der Schank- und Speisewirtschaft „Vereinsheim … e.V.“ in …, …, …, erteilt.

Mit Schreiben vom 05.04.2018 teilte das Finanzamt Dingolfing dem Landratsamt Dingolfing-Landau mit, dass die Antragstellerin seit der Anmeldung des Gewerbes keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe. Es fehlen die Umsatzsteuervoranmeldungen 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018. Die Besteuerungsgrundlagen seien gemäß § 162 AO für die Zeiträume 2014 bis 2016 geschätzt worden. Weiter führt das Schreiben aus, dass keine freiwillige Zahlung erfolgt und die Vollstreckung im Wesentlichen erfolglos verlaufen sei. Die Zahlungen der Rückstände sei nur durch Zwangsmaßnahmen erreicht worden.

Auf telefonische Nachfrage erklärte das Finanzamt Dingolfing am 14.05.2018, dass aktuell keine Steuerrückstände bestünden, Steuererklärungen seien aber nicht eingereicht worden.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 wurde der Antragstellerin im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachstand zu äußern. Daraufhin sprach die Antragstellerin beim Landratsamt Dingolfing-Landau vor und erklärte, dass ein Steuerberater beauftragt werde, um die fehlenden Erklärungen anzufertigen und vorzulegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, mit dem Finanzamt abzuklären, welche Erklärungen noch fehlen und einen Vorlagetermin zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom 11.07.2018 wurde der Antragstellerin letztmalig eine Frist bis 01.08.2018 gegeben, um die fehlenden Erklärungen dem Finanzamt Dingolfing vorzulegen und drohte für den Fall der Nichterfüllung den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Anordnung der Schließung des Lokals an. Mit Schreiben vom 24.10.2018 teilte das Landratsamt Dingolfing-Landau der Antragstellerin mit, dass ihre Steuerrückstände derzeit (Stand 26.09.2018) 2309,43 € betragen würden und dass ein entsprechender Bescheid zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis und Anordnung der Schließung des Lokals in Vorbereitung sei.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 teilte das Finanzamt Dingolfing mit, dass weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuer- und Einkommenssteuerjahreserklärungen abgegeben worden seien und sich die momentanen Steuerrückstände auf 2.694,43 € belaufen.

Mit Schreiben vom 05.11.2018 teilte die AOK Bayern mit, dass der Arbeitgeber … e.V. derzeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet hat und deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Mit Schreiben vom 06.11.2018 teilte die IHK Niederbayern mit, dass keine Beitrags- oder sonstigen Zahlungsrückstände bestehen und auch sonst keine Informationen vorhanden sind, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen lassen.

Mit Bescheid 14.11.2018 widerrief das Landratsamt Dingolfing-Landau die der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.02.2015 erteilte Gaststättenerlaubnis (Ziffer 1). Weiterhin wurde der Antragstellerin für die Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Frist bis zum 15.12.2018 eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist seien alle Tätigkeiten zu unterlassen, die den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft darstellen und das Gewerbe sei bei der zuständigen Gemeinde abzumelden (Ziffer 2). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Gewerbebetrieb nicht innerhalb der vorgenannten Frist eingestellt und bei der Gemeinde abgemeldet wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 € angedroht (Ziffer 4).

Der Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 22.11.2018 zugestellt. Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Nichterfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten ab Beginn der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin begründet. Die Antragstellerin habe nachhaltig folgende Verpflichtungen vernachlässigt: Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Abgabe der Umsatzsteuererklärungen, Abgabe der Einkommenssteuererklärungen und Entrichtung der fällig gewordenen Steuern. Zahlungen seien jeweils nur im Wege von Vollstreckungen erfolgt, wobei diese teilweise auch erfolglos verlaufen seien. Die Hartnäckigkeit, mit der die Antragstellerin ihre steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten seit Aufnahme ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit nicht erfülle, lasse darauf schließen, dass es ihr an dem für die Ausübung ihres Berufes erforderlichen Willen fehlt, die einer Gewerbetreibenden obliegenden öffentlich-rechtlichen Berufspflichten zu erfüllen.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, dass es zwar zutreffend sei, dass eine gewisse Nachlässigkeit bei der Erstellung von Voranmeldungen und Steuererklärungen gegeben gewesen sei. Festzustellen sei jedoch, dass die Rückstände in Höhe von ca. 2300 € beim Finanzamt Dingolfing nicht sonderlich hoch seien. Dies liege insbesondere daran, dass das Finanzamt Vorauszahlungen und Nachzahlungen jeweils geschätzt habe und die auf Basis der Schätzung ermittelten Beträge jeweils beigetrieben worden seien. Weitere Verbindlichkeiten bestünden nicht. Insbesondere seien sämtliche Beiträge zur Berufsgenossenschaft bezahlt. Die Antragstellerin habe unmittelbar nach Erhalt des Bescheides eine Steuerkanzlei beauftragt, sämtliche rückständige Voranmeldungen und Steuererklärungen zu erstellen und beim Finanzamt Dingolfing einzureichen. Die Angelegenheit werde deshalb in steuerlicher Hinsicht zu Beginn des Jahres 2019 in geordneten Bahnen verlaufen. Bis dorthin werden auch offene Beträge weggefertigt werden. Es liege zudem keine Hartnäckigkeit der Antragstellerin vor, steuerlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Vielmehr sei die Antragstellerin neben ihrer beruflichen Tätigkeit und neben der Tätigkeit im Vereinsheim … mit der Pflege des körperlich gebrechlichen und demenzkranken Vaters beschäftigt gewesen. Seit dem Jahr 2015 habe die Antragstellerin ihn pflegen müssen. Dieses Situation habe sich durch den Tod des Vaters am 14. April 2018 bereinigt. Die Mutter der Antragstellerin müsste ebenso gepflegt werden, es bestehe Pflegestufe zwei. Der Antragstellerin habe aber eingesehen, dass sie diese Pflegeleistungen nicht erbringen können wird und habe deshalb einen Pflegeheim Platz für die Mutter beantragt, der voraussichtlich im Januar 2019 zur Verfügung stehen wird. Bis dorthin will der Sohn der Antragstellerin die Pflege der Mutter übernehmen. Die Nachlässigkeit der Antragstellerin sei aufgrund temporärer Überlastung entstanden. Da die Belastungssituation beseitigt sei, könne die Antragstellerin ihren Verpflichtungen als Gewerbetreibende uneingeschränkt nachkommen. Die Antragstellerin ziehe einen wesentlichen Bestandteil des Unterhalts für beide Kinder aus der Tätigkeit in der Gastwirtschaft. Eine Untersagung der Tätigkeit im Vereinsheim sei deshalb existenzvernichtend. Die Antragstellerin habe sich ansonsten seit Beginn des Gewerbes am 31.07.2014 beanstandungsfrei verhalten, insbesondere die Gaststätte ohne jegliche gewerberechtliche Vergehen geführt. Vor diesem Hintergrund könne es verantwortet werden, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragstellerin beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2018 des Beklagten wird angeordnet.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antragstellerin wiederholt rechtliches Gehör in schriftlicher Form gewährt worden sei. Die Antragstellerin habe sich trotz Fristsetzungen und wiederholten Fristverlängerungen bis heute in schriftlicher Form nicht geäußert und die mündlich zugesagten Vorlagetermine für die fehlenden Steuererklärungen bzw. Begleichung der offenen Steuern nicht eingehalten. Zusätzlich sei die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.10.2018 vorsorglich auf den bevorstehenden Erlaubniswiderruf hingewiesen und aufgefordert worden, ihren Verpächter entsprechend zu unterrichten und keine Terminvereinbarungen für Weihnachtsfeiern, etc. zu treffen. Auch dieses Schreiben sei von der Antragstellerin unbeachtet geblieben. Sie habe weder ihren Verpächter über die bevorstehende Lokalschließung benachrichtigt, noch habe sie diese letzte Möglichkeit wahrgenommen, ihren Verpflichtungen nachzukommen und den Erlaubniswiderruf noch abzuwenden. Es stehe nachweislich fest, dass die Antragstellerin nicht nur vereinzelt Steuererklärungen nicht oder verspätet abgegeben habe, sondern konsequent seit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit am 01.07.2014 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung, keine Umsatzsteuererklärung und auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Sämtliche Aufforderungen und Fristsetzungen des Finanzamts seien ignoriert worden. Letztendlich haben seit 01.07.2014 sämtliche Einnahmen der Antragstellerin geschätzt werden müssen. Ebenso wenig sei die Antragstellerin während des gesamten Zeitraumes ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachgekommen. Es seien nie freiwillige Zahlungen erfolgt, die fälligen Steuern haben stets im Rahmen aufwändiger Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden müssen. Insofern müsse von einer hartnäckigen Verletzung der steuerlichen Zahlungs- und Mitwirkungspflicht gesprochen werden. Dieses Verhalten könne nicht mehr nur als „gewisse Nachlässigkeit“ eingestuft werden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die dauernde Verletzung steuerrechtlicher Verpflichtungen die Unzuverlässigkeit nach § 35 Gewerbeordnung begründe. Die Entrichtung von Steuern gehöre ebenso wie die Abgabe von Steuererklärungen zu den vordringlichsten Pflicht eines jeden selbständigen Gewerbetreibenden. Von besonderer Bedeutung sei hierbei, dass es sich bei den Rückständen von der Antragstellerin auch um nicht abgeführte Umsatzsteuer handele. Die Nichtabführung der offen ausgewiesenen und für den Staat vereinnahmten Umsatzsteuer wiege besonders schwer, denn hierbei handele es sich um Beiträge, die treuhänderisch nur bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin einbehalten und nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Öffentliche Vermögensträger seien auf den pünktlichen Eingang der Beiträge und Steuern angewiesen, um den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Sie können nicht darauf verwiesen werden, ihre Forderungen ständig im Wege meist langwieriger Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben, wobei jedes Mal ungewiss sei, ob die Beitreibungsmaßnahmen zum Erfolg führen werden. Die mangelnde Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Betriebsführung zeige sich weiter schon zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin, als diese den Betrieb des Lokales erst am 24.07.2014 rückwirkend zum 01.07.2014 bei der Stadt Dingolfing angemeldet habe und der dortigen Aufforderung zur unverzüglichen Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht nachgekommen sei. Dies sei erst nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens am 31.07.2014 geschehen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden werde aber erwartet, dass er sich rechtzeitig vor Beginn einer gewerblichen Tätigkeit um die erforderlichen Anmeldungen und Erlaubnisse kümmere. Zwar habe es sich zum Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs um einen vergleichsweise niedrigen offenen Betrag von ca. 2300 € gehandelt. Jedoch habe dieser Betrag immer je nach Stand der jeweils erforderlichen Schätzungen und Erfolg der Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt erheblich geschwankt und sei zwischendurch auch höher gelegen. Mittlerweile sei der Betrag wieder auf 3000 € angewachsen, nachdem zwischenzeitlich weitere Vollstreckungen durchgeführt worden seien, gleichzeitig jedoch die Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2018 fällig geworden sei. In diesem Zusammenhang stelle sich zudem die Frage, warum die Antragstellerin diesen „niedrigen Betrag“ nicht zumindest bei Einleitung des Widerrufsverfahrens freiwillig beglichen habe, um den drohenden Erlaubniswiderruf noch abzuwenden. Genauso wenig erkläre sich, warum die für Jahresbeginn 2019 angekündigte Zahlung des Steuerrückstandes bislang immer noch nicht erfolgt sei, zumal das Lokal seit 15.12.2018 geschlossen sei und die Antragstellerin auch die Pflege ihrer Mutter dem Sohn übertragen habe. Damit sollte sie so viel zeitlichen Spielraum gewonnen haben, um sich um ihre steuerlichen Verpflichtungen zu kümmern und zumindest eine Überweisung tätigen zu können. Laut Auskunft des Finanzamts habe sich die Antragstellerin oder das Steuerbüro jedoch bis dato noch nicht einmal mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt, um die Höhe des aktuellen Rückstandes zumindest zu erfragen. Allein dieses Verhalten zeige, dass die Antragstellerin an der Entrichtung der offenen Steuerbeträge und künftig ordnungsgemäßen Betriebsführung nicht ernsthaft interessiert sei. Gerade im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren wäre ein kooperativeres Verhalten von der Antragstellerin spätestens jetzt zu erwarten gewesen. Allein aufgrund dieser Tatsachen könne die Aufhebung des Sofortvollzugs nicht befürwortet werden, da sich bereits jetzt deutlich abzeichne, dass die Antragstellerin auch weiterhin nicht ernsthaft bemüht sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und diese bei einem eventuellen Weiterbetrieb wie bisher vernachlässigen wird. Inwieweit die Antragstellerin mit der Pflege ihres Vaters tatsächlich belastet gewesen sei, vermöge von Antragsgegnerseite nicht beurteilt werden, erscheine aber in diesem Zusammenhang auch nicht relevant. Denn es erkläre nicht, warum die Antragstellerin keinen Steuerberater mit der Wahrnehmung der steuerlichen Verpflichtungen zur eigenen Entlastung beauftragt habe und auch keine freiwilligen Zahlungen an das Finanzamt geleistet habe. Trotz der genannten Überlastung habe die Antragstellerin schließlich alle übrigen Zahlungen offenbar leisten können, nachdem laut des Bevollmächtigten der Antragstellerin keine weiteren offenen Forderungen bestehen sollen. In der Rechtsprechung sei zudem anerkannt, dass selbst von einem Gewerbetreibenden nicht zu vertretende Umstände diesen nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen, wozu auch die steuerlichen Verpflichtungen eines Gewerbetreibenden gehören, befreien. Die Tatsache, dass der Betrieb des Vereinslokals für die Antragstellerin von existenzieller Bedeutung sei, sei bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nachrangig. Vielmehr stelle sich die Frage, warum die Antragstellerin trotz der existenziellen Bedeutung des Lokales ihre steuerlichen Verpflichtungen so nachhaltig verletzt habe. Der Behauptung, die Antragstellerin habe den Gewerbebetrieb beanstandungsfrei geführt, widerspreche allein schon die Tatsache, dass sie seit Betriebsbeginn ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und somit grundlegende unternehmerische Verpflichtungen grob vernachlässigt habe.

Nach gerichtlicher Anfrage teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.01.2019 mit, dass Anfang Januar 2019 die Umsatzsteuer für das 4. Quartal 2018 fällig gewesen sei und sich die Rückstände dadurch aktuell auf rund 3.000 € erhöht haben. Eine von der Antragstellerin angekündigte Zahlung sei bislang nicht erfolgt. Seit der Zustellung des Erlaubniswiderrufs habe sich weder die Antragstellerin noch ihr Steuerberater mit dem Finanzamt bezüglich der aktuellen Rückstandshöhe und evtl. Zahlungsvereinbarungen in Verbindung gesetzt. Die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin habe jeweils über Außendienstmitarbeiter des Finanzamtes erfolgen müssen, Zahlungen seien grundsätzlich nur über den Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes in Form von Pfändungen erfolgt, wobei die Antragstellerin jeweils schwer anzutreffen gewesen sei und damit mehrere Ortstermine erforderlich gewesen seien. Deshalb seien viele der Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen. Mit E-Mail vom 17.01.2019 teilte der Antragsgegner zudem mit, dass die erste Vollstreckungsmaßnahme gegen die Antragstellerin am 26.11.2015 eingeleitet worden sei. Nachdem insgesamt fünf Vollstreckungsmaßnahmen durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes erfolglos verlaufen seien, sei man zu Lohn- und Kontopfändungen übergegangen, wobei immer wieder Beträge in unterschiedlicher Höhe gepfändet werden konnten. Zudem habe im April 2018 eine Durchsuchung der Wohnräume stattgefunden, wobei allerdings keine verwertbaren Gegenstände vorgefunden worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs, wie sie sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Aktenlage darstellen, maßgebliches Gewicht zu, soweit ein Obsiegen eines der Beteiligten wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Dem Antrag ist daher statt zu geben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist.

Vorliegend müssen die Erfolgsaussichten der Klage bei summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG als auch - davon abhängig - der Untersagung gemäß § 31 GastG i.Vm. § 15 Abs. 2 GewO als offen angesehen werden. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung bis zu einer Entscheidung über ihren Rechtsbehelf in der Hauptsache hinauszuschieben, geht - insbesondere unter Beachtung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG - zu Lasten des Antragsgegners aus.

1. Zu beachten ist vorliegend, dass die Höhe der Steuerschulden im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C 36.71 -, BVerwGE 42, 68-71 RN. 25) des Bescheidserlasses am 14.11.2018 mit 2694,43 € sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Antragstellerin als noch nicht so erheblich angesehen werden kann, um die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit allein aufgrund der Höhe Steuerschuld rechtfertigen zu können. Weitere Zahlungsrückstände etwa bei der AOK Bayern oder bei der IHK Niederbayern bestanden nicht.

Zwar kann auch allein die Nichtabgabe von Steuererklärungen bereits für sich eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, jedoch nur, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05. Oktober 2018 - 22 CS 18.1795 -, Rn. 21, juris). Dies bedarf der näheren Klärung im Hauptsacheverfahren, insbesondere stellt sich diesbezüglich die Frage, ob und wenn ja, wie oft das Finanzamt die Antragstellerin zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert hat und ob ggf. bereits Zwangsmaßnahmen wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen gegen die Antragstellerin verhängt worden sind.

2. Unabhängig von der Frage der Erfolgsaussichten der Hauptsache und damit der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG sowie der Untersagung gem. § 31 GastG i.Vm. § 15 Abs. 2 GewO im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zudem voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 28.04.2014 - 22 CS 14.182 -, Rn. 19, juris; BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris, m.w.N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617).

Hierzu ist zwar auch die Erfüllung wesentlicher steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu rechnen (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2009 - 22 CS 09.2360 -, Rn. 6, juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner Entscheidung vom 05.10.2018 (Az.: 22 CS 18.1795, Rn. 24, juris) jedoch nochmals ausdrücklich den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung und bejahte eine solche „konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter“ dann, wenn sich der Schuldenstand binnen weniger Monaten sehr deutlich erhöht hat; im konkreten Fall ging es um eine anfängliche Steuerschuld in Höhe von 38.640,30 €, die sich innerhalb eines halben Jahres auf 58.469,29 € und damit um fast 20.000 € erhöht hat. Hierzu führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

„In einer solchen Konstellation erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, die weitere Ausübung des Gaststättengewerbes bereits während des laufenden Hauptsacheverfahrens zu unterbinden, um voraussichtliche massive Zahlungsausfälle bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern abzuwenden.“

Eine „solche Konstellation“ ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung des Finanzamtes Dingolfing vom 05.04.2018 bestanden gar keine Steuerrückstände der Antragstellerin. Im September 2018 betrugen die Zahlungsrückstände der Antragstellerin 2309,43 €, im Oktober 2018 2694,43 €. Nachdem zwischenzeitlich wohl weitere Vollstreckungen durchgeführt wurden, jedoch gleichzeitig die Umsatzsteuer für das 4. Quartal fällig wurde, beläuft sich die Steuerschuld der Antragstellerin derzeit auf ca. 3.000 €. Der vorliegende Fall weicht damit sowohl in der absoluten Höhe der Steuerschuld als auch in der Spanne der Erhöhung deutlich von dem soeben zitieren Fall ab.

Darüber hinaus konnten durch Lohn- und Kontopfändungen in der Vergangenheit, zuletzt augenscheinlich auch nach Erlass des Bescheides Ende 2018, immer wieder Geldbeträge von der Antragstellerin zur (zumindest teilweisen) Begleichung der Steuerschuld eingezogen werden. Dies kann der Antragstellerin zwar nicht im Rahmen der (Un-)Zuverlässigkeitsprognose zugutekommen, da von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werden kann und muss, dass er seine Steuerforderungen freiwillig begleicht. Die jedoch zumindest zum Teil erfolgreich verlaufenden Lohn- und Kontopfändungen tragen aber - neben der eher geringen Höhe der Steuerschulden und deren bereits dargestellten Entwicklung - dazu bei, dass eine konkrete Gefahr im Hinblick auf „voraussichtliche massive Zahlungsausfälle bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern“ wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall vorliegend nicht angenommen werden kann.

Eine „konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter“ kann sich vorliegend auch nicht allein aus der Nichtabgabe von Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen mit der Folge der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO ergeben, da es in diesen Fällen in der Regel ermessensgerecht ist, wenn sich das Finanzamt bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze des Schätzungsrahmens ausrichtet (vgl. BFH, Urt. v. 18.12.1984 - VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226; v. 20.12.2000 - I R 50/00, BStBl II 2001, 381). Zwar dürfen vom Finanzamt keine „Strafschätzungen“ durchgeführt werden, in aller Regel wird die im Rahmen einer Schätzung nach § 162 AO festgesetzte Steuerschuld bei Anwendung des soeben genannten Ermessensspielraums aber zumindest nicht geringer sein als die nach Abgabe von Steuererklärungen ermittelte tatsächliche Steuerschuld.

Da nach alledem im vorliegenden Fall keine „konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommen werden kann, gebietet jedenfalls die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffern 1. und 2. des Bescheids des Antragsgegners vom 14.11.2018.

3. Da damit seitens des Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Grundverwaltungsakt wiederhergestellt wird, fehlt die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes nach Art. 21a Satz 1 VwZVG sofort vollziehbare Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 4. des Bescheids anzuordnen war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Antragsgegner unterlegen ist.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.2.1 beträgt der Streitwert 15.000 Euro. Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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published on 05/10/2018 00:00

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published on 28/04/2014 00:00

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Annotations

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.