Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 22 CS 18.1795

published on 05/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 22 CS 18.1795
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des vom Antragsgegner verfügten Widerrufs einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis und der Untersagung der Fortführung des Gaststättenbetriebs.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 widerrief das Landratsamt C … eine der Antragstellerin unter dem 8. April 2016 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Nr. 1 des Bescheides). Weiter wurde ihr unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro (Nr. 4) die Fortführung dieses Betriebs ab dem 30. Juni 2018 untersagt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, das Finanzamt C… habe erstmals mit Schreiben vom 30. Januar 2018 mitgeteilt, dass die Antragstellerin seit der Anmeldung des Gewerbes „Schank- und Speisewirtschaft mit Freisitzfläche“ am 15. Januar 2016 bereits hohe Steuerrückstände angesammelt habe und dass mindestens seit dem Jahr 2015 keine Steuererklärungen abgegeben würden. Der Rückstand zum 4. Mai 2018 habe 47.285,79 Euro betragen, die letzte Zahlung habe sie am 16. November 2017 in Höhe von 119 Euro geleistet. Bei der AOK C… hätten zum 8. März 2018 Zahlungsrückstände in Höhe von 21.640,04 Euro bestanden, die letzte Zahlung sei am 22. Januar 2018 in Höhe von 99,82 Euro erfolgt. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See habe sie laut Schreiben vom 7. März 2018 Rückstände in Höhe von 9.220,56 Euro gehabt. Am 21. Januar 2017 habe das Amtsgericht Regensburg zwei Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren der AOK C… und der Deutschen Rentenversicherung mangels Masse abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG für einen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis seien erfüllt. Die Antragstellerin schulde dem Antragsgegner 47.285,79 Euro (Stand 4.5.2018) an Abgaben, die aus dem Betrieb ihres Gewerbebetriebs herrührten. Zu den Pflichten eines zuverlässigen Gewerbetreibenden gehöre die vollständige und pünktliche Zahlung von Steuern. Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien für die Monate Januar 2016 bis November 2017 nicht fristgerecht eingereicht worden. Für das Jahr 2016 seien die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erst nach erfolgter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eingereicht worden. Für den Zeitraum Januar 2017 bis November 2017 lägen bis heute noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor. Lohnsteueranmeldungen seien seit Oktober 2017 nicht mehr eingereicht worden. Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 seien trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht worden, sodass auch hier die Besteuerungsgrundlagen hätten geschätzt werden müssen. Beitreibungsversuche des Finanzamtes C… hätten im Wesentlichen keinen Erfolg gebracht. Die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung, diese Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung zu lösen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe die Antragstellerin keinen Weg zur Begleichung ihrer Schulden und auch kein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept nachgewiesen. Das Verbot der Fortführung des Gaststättenbetriebs stützte sich auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle verhindern, dass die Antragstellerin die bei der Ausübung des Gewerbes entstehenden Verbindlichkeiten weiterhin unberücksichtigt lasse und dadurch sich selbst und die Allgemeinheit in unzumutbarer Weise schädige. Des Weiteren könne nicht zugewartet werden, bis dieser Bescheid Rechtskraft erlangt habe. Das Landratsamt müsse in die Lage versetzt werden, selbst bei Einlegung eines Rechtsbehelfs behördliche Maßnahmen zu ergreifen. Ansonsten würde dieser Widerruf der Erlaubnis nach § 2 GastG unterlaufen. Bei der Interessenabwägung sei dem öffentlichen Interesse ein weit höherer Stellenwert zuzuordnen als dem rein wirtschaftlichen Interesse des Betreibers. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erscheine im vorliegenden Fall unter Sofortvollzug als das einzig wirksame Mittel, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Allgemeinheit in Zukunft wirksam zu verhindern.

Die Antragstellerin erhob am 18. Juni 2018 Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2018 (Az. RO K 18.916) und beantragte am 29. Juni 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Beschluss vom 9. August 2017 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg diesen Antrag ab. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht bereits formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin zur Vollzugsanordnung nicht angehört worden sei. Des Weiteren erfülle die Begründung des Sofortvollzugs die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Untersagung der Fortführung des weiteren Betriebs der Gaststätte stellten sich nach summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig dar. Auch die besondere Bedeutung der Berufsfreiheit führe im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis setze im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitere Fortführung des Gaststättenbetriebs während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Hierzu sei auch die Erfüllung wesentlicher steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu rechnen. Die Feststellung solcher Gefahren auch für die Dauer des Rechtsstreits sei den Geschehnissen nach Erlass des Bescheides zu entnehmen. Die Lage der Antragstellerin habe sich seit der Anhörung bzw. seit Erlass des Bescheides in keiner Weise geändert. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt wurden. Nicht nachvollziehbar sei, warum dies bisher immer noch nicht geglückt sei. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, dass sie nach ihrer Genesung wieder in den Betrieb habe zurückkehren und dadurch seit November 2017 alleine durch diesen Effekt eine sukzessive Kosteneinsparung von monatlich ca. 5.000 Euro erreichen können. Daher hätte die Antragstellerin bereits Ende des Jahres 2017 auf die Behörden zugehen, einen Steuerberater einschalten und insofern ein Sanierungskonzept erarbeiten und Tilgungsvereinbarungen treffen können. Die Zahlungsrückstände hätten sich seit Erlass des Bescheides noch weiter erhöht. So seien nach Auskunft des Antragsgegners die Steuerrückstände mittlerweile auf 58.469,29 Euro angewachsen. Auch bei der Knappschaft Bahn-See hätten sich die Zahlungsrückstände zwischenzeitlich auf 12.179,88 Euro erhöht.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und dem Eilantrag stattzugeben.

Das öffentliche Interesse überwiege ganz offensichtlich nicht das private Interesse der Antragstellerin am Erhalt der eigenen beruflichen und wirtschaftlichen Existenz, das Verfassungsrang genieße. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits formell rechtswidrig, da jedenfalls die Begründung der Anordnung nicht trage und die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt seien. Die Begründung führe nicht den Ausnahmecharakter vor Augen, sondern beschränke sich nahezu auf formelhafte Erwägungen. Der Antragsgegner habe nicht darlegen können, dass die Antragstellerin auch ganz aktuell Zahlungsaufforderungen nicht nachkomme, sondern habe sich auf die Vergangenheit beschränkt, mithin die Phase der Krankheit der Antragstellerin. Auch werde im Vergleich mit dem Sofortvollzug an überhaupt keine milderen Mittel gedacht, um in Zukunft die Allgemeinheit zu schützen. Hier sei etwa die Vorlage eines monatlichen Zahlungsnachweises ohne weiteres denkbar und effektiv zur Zielerreichung. Der Hinweis in der Beschlussbegründung auf die „Gruppentypisiertheit“ der Begründung der Vollzugsanordnung gehe vorliegend ganz offensichtlich fehl, da die typische Vergleichsgruppe Gastronomiebetriebe seien, die nach und nach zahlungsunfähig würden, dies auch aktuell seien und in der typischen Situation nicht darlegen könnten, dass sie Auslastung hätten und der Betrieb (wieder) gut laufe, wie vorliegend erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht gewürdigt, dass der Antragsgegner außen vor gelassen habe, dass eine Besserung der Situation bereits ersichtlich gewesen sei und ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt werden könnte. Die Antragstellerin habe ausdrücklich auf die noch nötige Suche nach einem Steuerberater hingewiesen, was nach der Rechtsprechung hätte gewürdigt werden müssen. Auch seien zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nachvollziehbar keine laufenden, weiteren Steuerschulden aufgebaut worden, was zu einer zwingenden „Besserungsprognose“ hätte führen müssen. Dies, die nachvollziehbaren Auslastungszahlen des Hotels und die bei der Behörde bekannten auszurichtenden Großveranstaltungen und in Zusammenhang damit die Kenntnis von der Krankheit der Antragstellerin in der Vergangenheit - aber nicht mehr aktuell - hätten zu diesem Schluss führen müssen, nicht die typisierende Annahme einer insolvent werdenden Gastronomie, die an sich schlecht laufe. Das Verwaltungsgericht habe auch die besondere Bedeutung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verkannt. Nur bei ganz konkret bestehenden Gefahren für die Allgemeinheit hätte sich das Verwaltungsgericht mit einer „Negativprognose“ über diese verfassungsrechtliche Hürde hinwegsetzen können. Vorliegend werde zu einer konkreten Gefahr für die Zukunft jedoch nicht ausgeführt. Eine aktuelle Erhöhung der Steuerrückstände der Antragstellerin sei nur zu verzeichnen gewesen, weil diese auf Steuerschätzungen beruht habe, die aber nicht zu halten sein würden, wenn der neu beauftragte Steuerberater nun die konkreten nachbereiteten Zahlen für die Vergangenheit, die aktuellen Zahlen für die Gegenwart und künftige anstehende Vorauszahlungen nachreiche. Für die Vorlage eines umfangreichen Sanierungskonzepts sei im Eilverfahren auch nicht die seitens des Steuerberaters benötigte Zeit gelassen worden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die eine Existenzvernichtung bedeuten würde, könne daher keinen Bestand haben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe würden keinen Anlass für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses geben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Die Antragstellerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer ausreichenden Begründung des Sofortvollzugs ausgegangen. Sie macht geltend, es sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie nur in der Vergangenheit Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen sei, mildere Mittel gegenüber der Betriebsschließung zur Verfügung stünden und ihr Betrieb nicht wie andere Gastronomiebetriebe zahlungsunfähig werde.

Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 9) ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall abstellen muss und sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen darf. Es hat weiter (Beschlussabdruck S. 10) auf die Erwägung des Antragsgegners hingewiesen, wonach durch die Anordnung des Sofortvollzugs verhindert werden solle, dass die Antragstellerin die bei der Ausübung des Gewerbes entstehenden Verbindlichkeiten weiterhin unberücksichtigt lasse und dadurch sich selbst und die Allgemeinheit in unzumutbarer Weise schädige. Zwar enthalte die Begründung auch „formelhafte“ Passagen; diese seien aber deshalb unschädlich, weil der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rückstände ein typisierter Fall sei, der in der Verwaltungspraxis oft auftrete und deshalb auch eine „gruppentypisierte“ Begründung ausreichend sei.

Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, inwieweit die vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen einzelfallbezogenen Begründungselemente nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügen sollten und eine Begründung nicht auch typisiert erfolgen kann, wenn wie hier eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen erheblichen Zahlungsrückständen bei dem Finanzamt und bei Sozialversicherungsträgern (bei gleichzeitigem Fehlen eines Sanierungskonzeptes) angenommen wird. Der Hinweis der Antragstellerin auf derzeit vorhandene „Auslastung“ ist demgegenüber schon mangels eines Sanierungskonzeptes (dazu unten 2.) und entsprechender Belege unbehelflich und legt gerade nicht ein Herausfallen aus der Typisierung nahe. Ob die zur Begründung der Vollzugsanordnung angeführten Umstände im vorliegenden Fall zutreffen, ist keine Frage der formellen Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 VwGO, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist.

2. Die Antragstellerin wendet weiter gegen die Bewertung als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG sinngemäß ein, die Prognose, sie würde derzeit und in Zukunft ihren öffentlich-rechtlichen Steuer- und Beitragspflichten nicht nachkommen, sei nicht gerechtfertigt. Sie stellt allerdings die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 12) nicht in Frage, wonach zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses allein die Steuerschulden der Antragstellerin mit über 40.000 Euro bereits so hoch gewesen sind, dass sie sowohl nach der absoluten Höhe, als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Antragstellerin von enormem Gewicht sind. Gleichermaßen zieht sie die verwaltungsgerichtliche Feststellung nicht in Zweifel, dass die Zahlungsrückstände nach Auskunft des Finanzamtes C… seit Anmeldung des Gewerbes stetig anstiegen, da alle Steuern geschätzt und fast keine freiwilligen Zahlungen geleistet wurden.

Die Antragstellerin macht vielmehr sinngemäß geltend, die Sachlage habe sich seit ihrer Wiedergenesung maßgeblich geändert; sie erfülle nunmehr die öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, was die jetzige Auftragslage ihres Betriebs auch erlaube. Ihr Steuerberater könne dies auch im Sinne eines Sanierungskonzepts aufzeigen, wenn hierfür ausreichend Zeit eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit richtigerweise darauf hingewiesen (Beschlussabdruck S. 14), dass die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung vorgetragene Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse lediglich behauptet und nicht belegt wurde. Hinzu komme, dass die Antragstellerin auch nach nochmaliger Aufforderung und Fristsetzung bis zum 9. April 2018 untätig geblieben sei. Damit sei es der Antragstellerin selbst unter dem Druck des Widerrufsverfahrens nicht gelungen, ihren laufenden steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, Tilgungsvereinbarungen abzuschließen oder ein tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen. Die seit längerer Zeit fortlaufende und für die Antragstellerin erkennbare Erhöhung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsrückstände habe sie damit ohne weiteres in Kauf genommen. Nach dem bisher von der Antragstellerin gezeigten Verhalten sei daher davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere den fälligen Steuerzahlungen, nicht nachkommen werde und somit keine Gewähr dafür biete, dass sie ein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde.

Die Antragstellerin hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere kein derartiges erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt und auch nicht schlüssig erklärt, weshalb dies bislang nicht möglich gewesen sein sollte. Spätestens durch das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 8. März 2018 musste der Antragstellerin bewusst sein, dass derartige belastbare Unterlagen erforderlich sein würden, um unter Umständen die Annahme ihrer fehlenden Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit auszuräumen zu können. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin nach ihrer Genesung seit spätestens November 2017 (vgl. S. 4, 3. Absatz der Antragsschrift vom 29.6.2018) keinen Steuerberater entsprechend beauftragen konnte.

Im Übrigen kommt hinzu, dass das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin mangels Masse abgewiesen hat (vgl. Beschluss vom 21.6.2017, Bl. 47 f. der Behördenakte) und die Vollstreckungsbemühungen des Finanzamtes C… im Wesentlichen erfolglos verlaufen sind (vgl. Mitteilung vom 30.1.2018, Bl. 2 der Behördenakte). Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, was dennoch für ihre Zahlungsfähigkeit sprechen würde.

Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen (Beschlussabdruck S. 13), dass die Nichtabgabe von Steuererklärungen bereits für sich allein eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen kann, wenn die Erklärungen wie vorliegend trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden. Die Antragstellerin ist dieser Bewertung nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Schließlich meint die Antragstellerin im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG dadurch nicht hinreichend Rechnung getragen, dass ihrem Interesse an einer Fortsetzung des ausgeübten Gaststättengewerbes nicht das ihm zukommende Gewicht zugemessen worden sei. Vorliegend werde nicht wie erforderlich eine konkrete Gefahr für die Zukunft aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 16 f.) ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11; B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris Rn. 27; B.v. 25.11.2009 - 22 CS 09.2360 - juris Rn. 6) davon ausgegangen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG voraussetzt, dass eine weitere Fortsetzung des Gaststättenbetriebs während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Es hat weiter angenommen, dass eine positive Entwicklung hinsichtlich der Zahlungsrückstände nicht erkennbar sei; insbesondere sei bis jetzt ohne nachvollziehbaren Grund noch kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt worden. Die Zahlungsrückstände hätten sich seit Erlass des angefochtenen Bescheides noch weiter erhöht.

Die Antragstellerin hat keine konkreten, nachprüfbaren Argumente gegen die vom Verwaltungsgericht angestellte negative Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihres Schuldenstands vorgebracht (vgl. oben unter 2.). Aus ihren Darlegungen ergibt sich weiter nicht, inwieweit die Bewertung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, dass ein voraussichtlicher weiterer Anstieg der Zahlungsrückstände während des anhängigen Hauptsacheverfahrens eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter im vorgenannten Sinne darstellt. Unabhängig davon spricht für die Annahme einer solchen Gefahr, dass sich der Schuldenstand der Antragstellerin binnen weniger Monate sehr deutlich erhöht hat. Allein die Steuerschulden sind innerhalb eines halben Jahres von 38.640,30 Euro (Stand 30.1.2018) über 47.285,79 Euro kurz vor Erlass des angefochtenen Bescheides (Stand 4.5.2018) auf 58.469,29 Euro (Stand 24.7.2018) angewachsen. Dazu kommen die oben genannten stichhaltigen Gründe für die Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit. In einer solchen Konstellation erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, die weitere Ausübung des Gaststättengewerbes bereits während des laufenden Hauptsacheverfahrens zu unterbinden, um voraussichtliche massive Zahlungsausfälle bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern abzuwenden.

Hinsichtlich der privaten Belange der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 17) zudem darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des Antragsgegners der Betrieb des Hotel- bzw. Beherbergungsbetriebs inklusive Bewirtung der Übernachtungsgäste vom Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht betroffen sei und ihr zudem eine abhängige Beschäftigung möglich bleibe. Dem ist die Antragstellerin nicht mit konkreten Argumenten entgegengetreten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
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published on 22/01/2019 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2018 des Antragsgegner wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4. des Bescheids angeordnet. II. Die
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Annotations

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.