Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2015 - RN 5 S 15.1263

published on 10/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2015 - RN 5 S 15.1263
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen lebensmittelrechtlichen Bescheid, mit dem der Antragstellerin untersagt wurde, von ihr produzierte Eier als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.

Am 7.8.2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft R. dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) verschiedene Zeugenaussagen, die in einem Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin, ... P., getätigt wurden. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich, dass in den Betrieben der Antragstellerin in den letzten Jahren das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), der in den Betrieben der Antragstellerin produzierten Eier erheblich manipuliert worden sein soll. Das MHD belaufe sich nach den gesetzlichen Vorgaben auf 28 Tage, gerechnet ab dem Legedatum. In den Betrieben der Antragstellerin sei das MHD häufig so manipuliert worden, dass es ab dem Tag des Versands berechnet worden sei. Dieser Tag habe jedoch häufig drei oder mehr Tage nach dem Legedatum gelegen. Bei sogenannten „B-Eiern“ seien die Manipulationen noch gravierender gewesen. So sei es vorgekommen, dass Eier, die von den Abnehmern nicht akzeptiert worden seien, wieder an die Antragstellerin zurückgeschickt worden seien. Diese Eier, die häufig bereits mit Maden besetzt, zum Teil verschimmelt gewesen seien und bereits gestunken hätten, seien dann umverpackt und mit neuem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen worden. Die Eier seien dann an die Lebensmittelindustrie geliefert worden. So sei es vorgekommen, dass das MHD ein Datum ausgewiesen habe, das ca. 50 Tage nach dem Legedatum gelegen habe. Die Anordnungen für das geschilderte Vorgehen seien meist von der Geschäftsleitung, also von Herrn P., gekommen und dann über den Farmleiter an die Mitarbeiter weitergegeben worden.

Aufgrund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft wies das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) die Landratsämter S. und D. an, jeweils ein Verbot des Inverkehrbringens von Eiern als Lebensmittel für die Betriebsstandorte in N. (Landkreis S.) und T. (Landkreis D.) anzuordnen und dieses Verbot für sofort vollziehbar zu erklären.

Die vom Landratsamt D. ausgesprochenen Maßnahmen sind Gegenstand der Verfahren Az. RN 5 S 15.1565 und RN 5RN 5 K 15.1566.

Das Landratsamt S. sprach aufgrund der Weisung noch am 7.8.2015 mündlich ein entsprechendes Verbot aus. Dieses Verbot wurde mit Bescheid vom 10.8.2015 schriftlich bestätigt. Der Bescheid lautet wie folgt:

1. Der Firma ... GmbH & Co. KG wird untersagt, vorhandene Eier und ab dem 7.8.2015 erzeugte Eier aus der Farm N., ... als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.

Die durch den Amtstierarzt der Veterinärabteilung des Landratsamtes S. bereits am 07.08.2015 gegenüber dem verantwortlichen Geschäftsführer Herrn P. ... erteilten mündlichen Anordnungen werden hiermit schriftlich bestätigt.

2. Soweit die Eier als Nicht-Lebensmittel abgegeben bzw. entsorgt werden, ist dies dem Landratsamt S. unter Vorlage geeigneter Lieferscheine/Nachweise zu belegen.

3. a) Falls die Firma ... GmbH & Co. KG der in Ziffer 1 genannten Untersa-

gung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € zur Zahlung

fällig.

b) Falls die Firma ... GmbH & Co. KG der in Ziffer 2 genannten Untersa-

gung zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung fällig.

Das Zwangsgeld kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, so kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 und 2 dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Die Firma ... GmbH & Co. KG hat die Kosten des Bescheids zu tragen.

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € festgesetzt.

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden befürchten lassen, dass die Antragstellerin unter der Geschäftsführung von Herrn ... P. keine Gewähr dafür biete, nur sichere Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Deshalb sei ein Verbot des Inverkehrbringens von A- und B-Eiern notwendig. Daneben würden die Vorwürfe auch nahelegen, dass durch den Lebensmittelunternehmer der Fokus auf Gewinnmaximierung um jeden Preis gelegt worden sei und hierbei auch billigend in Kauf genommen worden sei, dass nicht sichere Lebensmittel abgegeben werden. Es sei nach den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht auszuschließen, dass die den Zeugenaussagen entnehmbaren Praktiken auch gegenwärtig noch zu Verstößen führen würden. Die Aufgabe der Lebensmittelüberwachung sei unter anderem auf präventiven Verbraucherschutz gerichtet. § 39 LFGB erlaube ein Tätigwerden der Behörden bei hinreichendem Verdacht, um die Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen.

Daneben bestehe im gesamten Betrieb der Antragstellerin ein strukturelles Defizit, was die wiederholten Salmonellenfunde (unterschiedliche Salmonellentypen an unterschiedlichen Stellen) belegen. Dies lasse befürchten, dass immer wieder salmonellenbehaftete Eier in den Verkehr gelangen (Erkenntnisse aus den umfangreichen bisherigen Untersuchungsergebnissen). Es liege kein Konzept der Antragstellerin vor, wie die Salmonellenproblematik im Betrieb dauerhaft in den Griff zu bekommen sei. Das Landratsamt halte den Erlass des Bescheids in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten, weil die Gefahr bestehe, dass nicht sichere Lebensmittel durch die Antragstellerin in den Verkehr gebracht würden und somit die Belange der Öffentlichkeit, insbesondere die Gesundheit der Verbraucher, das Interesse der Betroffenen überwiege. Von einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin sei abgesehen worden, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug bzw. im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei.

Am 19.8.2015 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az: RN 5 K 15.1264 geführt wird. Zugleich ließ sie um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nachsuchen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Anordnung des Landratsamts sei schon in formeller Hinsicht fehlerhaft. Die Antragstellerin sei vor Bescheidserlass nicht angehört worden. Darüber hinaus sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs nicht hinreichend begründet worden.

In materieller Hinsicht sei festzustellen, dass die Untersagungsverfügung lediglich auf den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Zeugenaussagen beruhen würde, die zum Teil weit zurückliegende Zeiträume betreffen würden. Außerdem seien die Zeugenaussagen unglaubwürdig, da es sich um ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragstellerin handle, die in der Farm E. tätig gewesen seien und die nicht mehr im Betrieb beschäftigt seien. Diese wollten die Firma der Antragstellerin in ein schlechtes Licht rücken. Eine Betriebskontrolle vor der Anordnung habe überhaupt nicht stattgefunden.

Soweit der Bescheid darauf gestützt werde, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin „unzuverlässig“ sei, so müsse berücksichtigt werden, dass Herr ... P. am 11.8.2015 als Geschäftsführer abberufen worden sei. Der Geschäftsführerwechsel sei bereits beim Handelsregister angemeldet und befinde sich im Vollzug. Neuer Geschäftsführer sei Herr ... M.

Bereits am 10.8.2015 sei eine ausdrückliche schriftliche Anweisung an die Farmleiter des Unternehmens erfolgt, wonach ausschließlich Eier mit dem am Produktionstag gültigen MHD versehen werden dürfen, und wonach das MHD bei returnierten noch verkehrsfähigen Eiern nicht nachträglich geändert werden dürfe und nicht verkehrsfähige Ware sofort entsorgt werden müsse. Die Umsetzung dieser Weisungen werde durch den Produktionsleiter und nunmehrigen Geschäftsführer Herrn ... M. in allen Farmen der Antragstellerin persönlich überwacht.

Soweit der Bescheid auf ein „strukturelles Defizit“ in der Salmonellenbekämpfung gestützt werde, so sei diesbezüglich auszuführen, dass in den Betrieben der Antragstellerin seit November 2006 umfangreiche Maßnahmen umgesetzt worden seien. Die Antragstellerin verfüge über ein HACCP-System, welches in allen Farmen zur Anwendung komme. Danach würden zielgerecht und risikoorientiert in allen Farmen alle potentiellen Schwachstellen entlang der Produktionskette verfolgt. Dies gelte insbesondere für die Ermittlung möglicher Eintragsquellen und Verbreitungswege von Salmonellen. Aus dem umfangreichen HACCP-Konzept mit Risikomatrix HACCP, Besucherbelehrung, Betriebsordnung, Mitarbeitermerkblatt, Schulungsplanung für 2015 sowie aus den Reinigungsplänen und -protokollen aus 2015 ergebe sich, dass die Antragstellerin umfangreiche Maßnahmen und Kontrollen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Salmonellen durchführe. Dies gelte insbesondere für das Umfeld der Haltungseinrichtungen, die Gebäude, die Vorräume, die Reinigung und Desinfektion, Futter- und Futterlagerung, Herdenmanagement, Betreuungspersonal und die Dokumentation. Die regelmäßigen Eigenkontrollen auf Salmonellen würden umfassend und zeitgerecht durchgeführt. Zudem würde die Antragstellerin durch den Tierarzt, Herrn Dr. S., unterstützt. Herr Dr. S. befasse sich in allen Farmen der Antragstellerin mit der Salmonellenproblematik und überprüfe und kontrolliere die Farmen. Von diesem Tierarzt sei zusätzlich ein Konzept zur Risikominimierung und nachhaltiger Reduzierung eines möglichen Salmonelleneintrags in die Lebensmittelgewinnung aus der Legehennenhaltung für die Farmen der Antragstellerin aufgestellt worden. Dieses Konzept sei erst am 14.8.2015 aktualisiert worden.

Nach alledem würden die Voraussetzungen für das vom Antragsgegner ausgesprochene Verkaufsverbot nicht vorliegen.

Im Übrigen enthalte der streitgegenständliche Bescheid keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte. Die Interessen der Antragstellerin seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Untersagung des Inverkehrbringens von Eiern als Lebensmittel sei ferner unverhältnismäßig. Ein solches Verbot sei nicht erforderlich, da mildere Mittel denkbar seien, um künftige Verstöße zu vermeiden. So hätten etwa Dokumentationsverpflichtungen gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen werden können, durch die vermieden werden könne, dass ein fehlerhaftes MHD angebracht werde.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Landratsamts S. vom 7.8.2015 in Gestalt des Bescheids vom 10.8.2015 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Einer Anhörung habe es wegen Gefahr im Verzug nicht bedurft. Von den entsprechenden Zeugenaussagen habe das StUMV erst am 7.8.2015 Kenntnis erlangt.

Der Bescheid sei auf § 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LFGB gestützt. Danach sei dem Lebensmittelunternehmer zum Schutz der Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit und vor Täuschung das weitere Inverkehrbringen von Eiern als Lebensmittel zu untersagen. Dies betreffe sowohl ein Inverkehrbringen als Eier der Handelsklasse A als auch der Handelsklasse B. Die Voraussetzungen für ein Verkehrsverbot würden auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgenommenen Maßnahmen weiterhin vorliegen. Die in den Zeugenaussagen geschilderten Vorgänge und Tatsachen würden den hinreichenden Verdacht begründen, dass durch den Lebensmittelunternehmer bei dem Betrieb des Unternehmens billigend in Kauf genommen werde, dass nicht sichere Lebensmittel abgegeben werden. Bei einer Verlängerung des MHD bis auf 50 Tage könne nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Eier am Ende des MHD gesundheitsgefährdend im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 178/2002 seien. Jedenfalls werde durch die Verlängerung des MHD in Bezug auf die tatsächliche Frische und damit eine wertgebende Eigenschaft der betroffenen Eier eine falsche Aussage getroffen. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verbiete das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Aufmachung.

Weiterhin sei den Zeugenaussagen zu entnehmen, dass in der Vergangenheit Eier auch unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 178/2002 bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB in Verkehr gebracht worden seien. Unabhängig davon, ob durch Weiterverarbeitungsschritte Keime sicher abgetötet werden, stellten schlecht riechende, teilweile schimmlige Eier mit teilweisem Madenbefall ekelerregende bzw. kontaminierte Lebensmittel im dort genannten Sinne dar. Hieran ändere auch eine spätere Weiterverarbeitung nichts.

Die geschilderten Vorgänge würden Einblick in das Verhalten als Lebensmittelunternehmerin im Hinblick auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften geben, die zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und vor Täuschung bestehen. Der erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung ändere hieran nichts. Insoweit müsse festgestellt werden, dass auch der aktuelle Geschäftsführer nicht die Gewähr dafür biete, dass künftig keine Verstöße mehr erfolgen würden. Laut Bundeszentralregisterauszug vom 18.8.2015 sei Herr ... M. vom Amtsgericht I. am 4.9.2014 rechtskräftig seit 23.10.2014 wegen Verstoßes gegen das LFGB (Herstellung und Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel) strafrechtlich verurteilt worden. Unter diesen Umständen sei der Austausch der Geschäftsführung nicht geeignet, sicherzustellen, dass künftige Verstöße gegen das Lebensmittelrecht unterbleiben. Im Übrigen ergebe sich aus den der Lebensmittelüberwachung vorliegenden Zeugenaussagen, dass die Anweisung der Mitarbeiter zu rechtswidrigem Verhalten durch weitere weisungsbefugte Personen (insbesondere Farmleiter) erfolgt sei.

Da mit Ausnahme des bisherigen Geschäftsführers der komplette Personalstab der Antragstellerin gleich geblieben sei, sei keine Gewähr dafür gegeben, dass die Antragstellerin künftig die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhalten werde.

Aufgrund der massiven und regelmäßig stattfindenden Verstöße, von denen nach den staatsanwaltschaftlichen Erkenntnissen mit hinreichendem Verdacht auszugehen sei, müsse seitens der Lebensmittelüberwachung davon ausgegangen werden, dass der Lebensmittelunternehmer vorliegend nicht dazu bereit sei, seinen lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes sei daher gegenwärtig ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln sowohl geeignet als auch erforderlich und verhältnismäßig. Schließlich sei keine Betriebsstilllegung angeordnet worden, denn die in der Farm produzierten Eier könnten nach wie vor als sogenannte Industrieeier vermarktet werden. Aufgrund der Vielzahl an Verstößen und Mängeln seien Dokumentationen nicht das geeignete Mittel, um sicherzustellen, dass künftig in den Betrieben der Antrag-stellerin ordnungsgemäß produziert werde.

Hinzukomme, dass im gesamten Betrieb der Antragstellerin strukturelle Defizite bestünden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gelangen würden. Für den Standort N. würden Salmonellennachweise für den 4.8.2014 und den 26.8.2014 (jeweils Salmonelle Enteritidis auf Eischale) sowie für den 22.5.2015 und den 21.7.2015 (jeweils Salmonelle Indiana auf Eischale) vorliegen. Die behördlich festgestellten Mängel im Betrieb würden aufzeigen, dass eine Bekämpfung des Salmonellengeschehens durch den Lebensmittelunternehmer nicht mit Erfolg durchgeführt werden könne. Zwischen den einzelnen positiven Testergebnissen sei es zu behördlichen Anordnungen (Reinigung und Desinfektion) gekommen, die aber letztendlich keinen Erfolg gezeigt hätten. Diese Maßnahmen hätten jeweils nur vorübergehend Erfolg gehabt. Im Ergebnis sei die Eintragsquelle für die Salmonellen unklar. Zusammenfassend müsse daher festgestellt werden, dass trotz negativer Testergebnisse immer wieder salmonellenbehaftete Eier in den Verkehr gelangen könnten. Da es in jüngster Vergangenheit wegen salmonellenbelasteter Eier aus dem Unternehmen der Antragstellerin bereits zu Todesfällen gekommen sei, sei hier offensichtlich eine Gefährdung für Leib und Leben der Verbraucher gegeben, welche nur durch das Verbot des Inverkehrbringens von unsicheren Lebensmitteln abgewendet werden könne. Wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin müssten hier zurückstehen. Auf andere Weise habe der Gefahr nicht begegnet werden können.

Zu den vom Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren gemachten Ausführungen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.9.2015 noch wie folgt Stellung genommen:

Bezüglich des MHD unterscheide das Landratsamt nicht zwischen A- und B-Eiern. Nur bei der A-Ware müsse das MHD gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) VO (EG) Nr. 589/2008 zwingend angegeben werden. Bei der B-Ware sei die Angabe des MHD nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb die Angabe eines falschen MHD völlig irrelevant sei. Es sei gesetzlich zulässig, retournierte A-Ware als B-Ware in den Verkehr zu bringen. Bei retournierter Ware werde das MHD nachträglich entfernt und das Verpackungsdatum werde im Einklang mit Art. 12 Abs. 4 Buchst. c) VO (EG) Nr. 589/2008 auf die neue Verpackung aufgebracht. Deshalb sei es keine Seltenheit, dass das Verpackungsdatum bei retournierter umgepackter Ware einige Wochen nach dem MHD liege. Sollten die Zeugen bewusst oder unbewusst zwischen dem MHD und dem Verpackungsdatum nicht unterschieden haben, so sei jedenfalls eine Untersagung des Inverkehrbringens von Eiern der Güteklasse A nicht gerechtfertigt.

Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft R. nicht auf die Änderung des MHD beziehen würden. Vielmehr werfe man Herrn P. vor, vorsätzlich salmonellenbehaftete Eier in den Verkehr gebracht zu haben. Diesbezüglich sei festzustellen, dass die Antragstellerin die Eier stets stichprobenartig habe beproben lassen und bei eventuellen Salmonellenfunden seien die betroffenen Eier unverzüglich aus dem Verkehr gezogen worden. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des ehemaligen Geschäftsführers liege daher nicht vor.

Der jetzige Geschäftsführer, Herr ... M., sei entgegen den Ausführungen des Antragsgegners auch nicht wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße verurteilt worden. Vielmehr liege eine Verwarnung mit Strafvorbehalt vor, die gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sei und somit dem jetzigen Geschäftsführer auch nicht entgegen gehalten werden dürfe.

Im Hinblick auf die Salmonellenproblematik sei festzustellen, dass auch bei optimalen Produktionsbedingungen Salmonelleneinträge niemals völlig auszuschließen seien. Trotz umfangreicher Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- und Hygienemaßnahmen ließen sich Fremdeinträge niemals vollständig ausschließen. Beim Vorliegen vereinzelter Befunde in längeren Zeiträumen könne daher nicht von einem grundlegenden Salmonellenproblem gesprochen werden. Im vorliegenden Verfahren versuche das Landratsamt den Eindruck zu erwecken, als seien Salmonellen ein fester Bestandteil des Produktionsprozesses bei der Antragstellerin.

Es sei zutreffend, dass in den Eiproben vom 4. und 26.8.2014 jeweils Salmonella Enteritidis nachgewiesen worden seien. Die Befunde hätten sich allerdings nur auf die Eischale und nicht auf den Eiinhalt bezogen, was für einen Fremdeintrag gesprochen habe. Die Antragstellerin habe damals die Rücknahme der am 4. und 5.8.2014 produzierten Eier der Klasse A veranlasst und Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Aufgrund des zweiten positiven Befunds am 26.8.2014 habe man sich entschieden, die Herde vorzeitig auszustallen. Daran angeschlossen habe sich ein Leerstand der Ställe sowie umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durch eine Spezialfirma. Die neue Herde sei in der Zeit vom 17. bis zum 29.11.2014 eingestallt worden. Die daraufhin erfolgten Proben seien unauffällig gewesen.

Die Probe vom 22.5.2015, bei der Salmonella Indiana nachgewiesen worden sei, habe dagegen B-Eier betroffen, die nicht an die Verbraucher ausgeliefert würden, sondern zur Verwendung in der Nahrungsmittelindustrie bestimmt seien. Man habe heraus gefunden, dass der Eintrag durch einen Mitarbeiter (symptomloser Ausscheider) stattgefunden habe, der sofort freigestellt worden sei.

Bei der am 21.7.2015 gezogenen Probe seien ebenfalls Salmonella Indiana auf Eischalen nachgewiesen worden. Hier habe die Eintragsquelle nicht ermittelt werden können. Die im Zeitraum vom 21.7. bis zum 27.7.2015 produzierten Eier seien daraufhin zurückgeholt worden und es seien wiederum umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden.

Im Ergebnis würden jedenfalls nur vereinzelte Befunde vorliegen, die kein vollumfängliches Verkaufsverbot rechtfertigen würden. Eine Gefahr für die Verbraucher habe somit nicht bestanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten des Antragsgegners, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen, wenn ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Wurde der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts seitens der Behörde im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet, so kann es die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Im letzteren Fall muss die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründen und das Gericht hat zu prüfen, ob die Begründung in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.

Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Entscheidung hat das Gericht eine Inte-ressenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederher-stellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen. Diese Abwägung orientiert sich regelmäßig an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Diese sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Ergibt diese Prüfung, dass die Erfolgsaussichten offen sind, so ist die Interessenabwägung erfolgsunabhängig zu treffen.

1. Die auf § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LFGB gestützten Anordnungen in den

Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides sollen nach der Begründung des Bescheides in erster Linie sicher stellen, dass keine gesundheitsschädlichen Lebensmittel aus der Farm in N. in den Verkehr gebracht werden. Deshalb sind diese Anordnungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Werden nämlich Maßnahmen getroffen, die verhindern sollen, dass nicht sichere Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 178/2002 (gesundheitsschädliche Lebensmittel) in den Verkehr gebracht werden, so haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen keine aufschiebende Wirkung, was aus § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB folgt.

Für das Eintreten der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die vom Verkehrsverbot betroffenen Eier tatsächlich - aus objektiver Sicht - gesundheitsschädlich im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 178/2002 sind, die anordnende Behörde somit zu Recht von einer (möglichen) Gesundheitsschädlichkeit ausgeht. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Sofortvollzug nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB bereits dann ausgelöst wird, wenn die Behörde eine Anordnung erlassen hat, die dem Schutz der Gesundheit zu dienen bestimmt ist, wenn die Behörde also die Anordnung mit Blickrichtung auf eine von ihr angenommene Gesundheitsschädlichkeit erlassen hat. Diese Auffassung wird zum einen durch den Wortlaut des § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB ("Anordnung, die der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dienen") nahe gelegt. Zum anderen dürfte sie der Zielsetzung der Norm entsprechen, indem sie verhindert, dass die Frage, ob eine konkrete Klage aufschiebende Wirkung hat, einer unter Umständen schwierigen Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen wird. Die Frage der Gesundheitsschädlichkeit lässt sich im Einzelfall möglicherweise erst aufgrund umfang-reicher Ermittlungen mit Hilfe von Sachverständigen klären. So lange kann aber die Frage, ob die Anordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, nicht offen bleiben (so OVG Hamburg vom 5.9.2011, GewArch 2011, 500).

Bei diesem Verständnis des § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB muss sich allerdings aus dem Bescheid ggf. in Verbindung mit weiteren Umständen (z. B. bisherige Korrespondenz, Besprechungen etc.) ergeben, dass die Behörde mit ihrer Anordnung das Verbot des Inverkehrbringens gerade gesundheitsschädlicher (und nicht nur: für den Verzehr ungeeigneter) Lebensmittel umsetzen will (OVG Hamburg vom 5.9.2011, GewArch 2011, 500). Diesem Erfordernis wird der schriftlich bestätigte Bescheid gerecht; denn in der Begründung wird ausdrücklich auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und auf Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 178/2002 Bezug genommen.

Einer Anordnung des Sofortvollzugs - wie dies in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides geschehen ist - bedurfte es somit nicht. Deshalb braucht das Gericht auch nicht zu prüfen, ob die vom Landratsamt gegebene Begründung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.

Nach Auffassung der entscheidenden Kammer wird § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LFGB im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 54 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 882/2004 verdrängt. Letztere Vorschrift gilt wegen des nach Art. 288 Abs. 2 AEUV geltenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unmittelbar und verdrängt die nationale Vorschrift des § 39 Abs. 2 LFGB (vgl. VGH BW vom 16.6.2014, Az. 9 S 1273/13 mit ausführlicher Begründung; Streinz in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, B Einführung, Rn. 38b). Deshalb ist § 39 nicht anwendbar, soweit Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 eine Regelung für bestimmte Maßnahmen enthält. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 enger als der Anwendungsbereich des § 39 LFGB. Art. 54 setzt nämlich voraus, dass die zuständige Behörde einen Verstoß festgestellt hat. Das ist nur der Fall, wenn sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verbotsvorschrift des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Demgegenüber treffen nach § 39 Abs. 2 die zuständigen Behörden notwendige Anordnungen und Maßnahmen bereits zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes sowie neben der Beseitigung festgestellter Verstöße auch zur Verhütung künftiger Verstöße. Zumindest die Ermächtigung für Anordnungen und Maßnahmen bei einem hinreichenden Verdacht geht über die Ermächtigung gemäß Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 hinaus, weshalb in derartigen Fällen auf § 39 LFGB zurückgegriffen werden kann (OVG Hamburg vom 5.9.2011, GewArch 2011, 500; Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 102, § 39 LFGB Rn. 10; Preuß, ZLR 2011, 47; a.A. Joh/Krämer/Teufer, ZLR 2010, 243, 248).

Die Zwangsgeldandrohungen in der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sind dagegen nach Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da es sich insoweit um Maßnahmen handelt, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurden.

2. Der Bescheid des Antragsgegners vom 10.8.2015 leidet nicht an formellen Mängeln, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage rechtfertigen könnten.

a) Das Landratsamt S. war sachlich und örtlich zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG). Danach gehört die Lebensmittelüberwachung zur Zuständigkeit der Landratsämter als Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG.

b) Zwar hat vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung eine den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügende Anhörung der Antragstellerin nicht stattgefunden. Allerdings ist dies unerheblich.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörung muss grundsätzlich die beabsichtigte behördliche Maßnahme konkret benennen (BVerfG vom 20.12.2013, DVBl. 2014, 303, 305). Zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gehören auch die (bisherigen) Ermittlungsergebnisse der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 28 Rn. 29 m. w. N.), wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungserheblichkeit auf die rechtliche Einschätzung der Behörde ankommt (BVerfG vom 14.10.1982, BVerfGE 66, 184, 190). Gemessen daran lässt sich eine ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung vom 10.8.2015 nicht feststellen.

Allerdings kann gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen waren jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners gegeben. Über die möglichen Manipulationen des MHD im Betrieb der Antragstellerin erhielt das StMUV erst am 7.8.2015 Kenntnis. Aus dieser Kenntnis heraus sah sich der Antragsgegner veranlasst, sofortige Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen. Eine vorherige Anhörung der Antragstellerin hätte dazu geführt, dass die Anordnung nicht mehr am gleichen Tag mündlich hätte verfügt werden können. Deshalb waren die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Anhörung gegeben.

Selbst wenn man aber vorliegend eine Anhörung für erforderlich halten wollte, so wäre dieser Verfahrensmangel hier in entsprechender Anwendung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Eilverfahren geheilt worden (BayVGHvom 28.4.2015, Az: 9 ZB 15.714 sowie vom 26.10.2012, Az: 22 CS 11.1989 m. w. N.).

3. Die zur Entscheidung berufene Kammer sieht sich allerdings nicht in der Lage, bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine Aussage darüber zu treffen, ob die Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird oder nicht. Insoweit sind weitere Ermittlungen und gegebenenfalls sogar Beweiserhebungen erforderlich, die im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens nicht durchzuführen sind.

a) Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 39 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 LFGB. Danach treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken.

Die Verbotsverfügung stellt ihrem Inhalt nach einen Dauerverwaltungsakt dar. Sie verbietet der Antragstellerin generell für die Zukunft die Abgabe von in der Farm N. produzierten Eiern als Lebensmittel und erschöpft sich damit nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens. Dauerverwaltungsakte sind als sich ständig aktualisierende Verwaltungsakte anzusehen, für die eine geänderte Sach- und Rechtslage zu beachten ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 43 f.). Dies gilt nicht nur für das Gericht, sondern auch für die zuständige Behörde, die stets prüfen muss, ob die den Verwaltungsakt rechtfertigende Sach- und Rechtslage noch besteht. Entfällt eine den Dauerverwaltungsakt rechtfertigende Tatbestandsvoraussetzung, so ist die Behörde zur Aufhebung des Verwaltungsaktes verpflichtet.

Das Gericht hat deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, da das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. nur BVerwG vom 22.01.1998, BVerwGE 106, 141).

aa) In Bezug auf Manipulationen hinsichtlich des MHD besteht aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft R. am 7.8.2015 dem Antragsgegner mitgeteilten Zeugenaussagen jedenfalls ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezi-fischen Eigenschaften behält (vgl. § 7 Abs. 1 LmKV). Grundsätzlich obliegt es dem Lebensmittelunternehmer, dieses Datum festzusetzen. Etwas anderes gilt jedoch für Eier. Nach Art. 13 Satz 1 VO (EG) Nr. 589/2008 ist das Mindesthaltbarkeitsdatum auf höchstens 28 Tage nach dem Legedatum festzusetzen. Der Unternehmer hat somit keinen Spielraum, über dieses maximale Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zu gehen.

Allerdings trägt die Antragstellerin zutreffend vor, dass das MHD gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) VO (EG) Nr. 589/2008 nur bei Eiern der Güteklasse A zwingend anzugeben ist. Bei Eiern der Klasse B müssen dagegen gemäß Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 589/2008 auf der Verpackung lediglich die Nummer der Packstelle, die Güteklasse (entweder durch die Worte „Klasse B“ oder durch den Buchstaben „B“) sowie das Verpackungsdatum angegeben werden. Die Antragstellerin hat diesbezüglich ausgeführt, retournierte A-Eier würden im Betrieb umverpackt und als B-Eier mit dem Umverpackungsdatum in den Verkehr gebracht. Aufgrund der Kennzeichnungsvorschriften in der VO (EG) Nr. 589/2008 liegt es nahe, dass dies tatsächlich so geschehen ist und die Zeugen bezüglich der Kennzeichnung von B-Eiern das MHD und das Verpackungsdatum fälschlicherweise gleich gesetzt haben.

Die entscheidende Kammer hat jedoch erhebliche Bedenken, ob das von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 8.9.2015 geschilderte Prozedere beim Umdeklarieren von retournierten A- in B-Eier mit der VO (EG) Nr. 589/2008 in Einklang zu bringen ist. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 2 der genannten Verordnung eine Herabstufung von Eiern der Klasse A, die nicht mehr die erforderlichen Gütemerkmale des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 589/2008 aufweisen, in solche der Klasse B zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts darf dann aber als Verpackungsdatum im Sinne des Art. 12 Abs. 4 Buchst. c) VO (EG) Nr. 589/2008 nicht das Datum des Umverpackens angegeben werden, sondern das erste Verpackungsdatum, d. h. das Datum, an dem die Eier als A-Ware verpackt worden sind. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die VO (EG) Nr. 589/2008 ausdrücklich zwischen dem „Verpacken“ und dem „Umpacken“ unterscheidet. So schreibt nämlich Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 589/2008 vor, dass Eier innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt werden müssen. Unter dem „Umpacken“ ist dagegen nach Art. 1 Buchst. j) VO (EG) Nr. 589/2008 die physische Übertragung von Eiern in eine andere Verpackung oder neue Kennzeichnung einer Verpackung mit Eiern zu verstehen. Wäre unter dem Verpackungsdatum im Sinne des Art. 12 Abs. 4 Buchst. c) VO (EG) Nr. 589/2008 auch das Umpackungsdatum zu verstehen, so hätte der Abnehmer der Eier keinerlei Angaben auf der Verpackung zur Verfügung, die einen Rückschluss auf das Alter der Eier zulassen. Aus Sicht des Gerichts macht die gesetz-liche Regelung, wonach bei B-Eiern auf die Angabe des MHD verzichtet wird und nur das Verpackungsdatum anzugeben ist, nur dann Sinn, wenn damit das Datum des ersten Verpackens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 589/2008 gemeint ist. In diesem Fall kann sich der Abnehmer der Eier nämlich darauf verlassen, dass die B-Eier maximal 10 Tage vor dem angegebenen Datum gelegt worden sind. Da ein Umpacken auch nach diesem Zeitpunkt möglich ist, wäre die Angabe des Umpackungsdatums praktisch wertlos. Hätte der Verordnungsgeber im Übrigen auch das Datum des Umpackens für die Kennzeichnung von B-Eiern als ausreichend erachtet, so hätte er dies konkret in Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 589/2008 regeln können, zumal die Verordnung ja in Art. 1 Buchst. j) den Begriff des Umpackens ausdrücklich definiert.

Deshalb ist das von der Antragstellerin in der Vergangenheit praktizierte und im Schriftsatz vom 8.9.2015 geschilderte Vorgehen in Bezug auf die Kennzeichnung retournierter Eier nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der VO (EG) Nr. 589/2008 in Einklang zu bringen.

Nach alledem begründen die von der Staatsanwaltschaft R. übermittelten Zeugenaussagen nach Auffassung der Kammer einen hinreichenden Verdacht, dass gegen Kennzeichnungsvorschriften verstoßen worden ist. Dabei ist zu bedenken, dass mehrere Aussagen vorliegen, die in ihrem Kern übereinstimmen. Inwieweit sich dieser Verdacht realisiert, wird sich wohl erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft zeigen. Allerdings genügt nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB bereits ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes, um die zuständige Behörde zum Einschreiten zu verpflichten. Ein Entschließungsermessen sieht die Norm insoweit nicht vor. Wird der zuständigen Behörde der Verdacht eines lebensmittelrechtlichen Verstoßes bekannt, so muss sie einschreiten. Nur hinsichtlich der im Einzelfall konkret zu treffenden Maßnahmen kann sie unter verschiedenen möglichen Maßnahmen auswählen, wobei sie insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss (vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 102, § 39 LFGB, Rn. 17).

Das Gericht sieht sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nicht in der Lage, festzustellen, ob dieser begründete Verdacht bereits ein Verbot des Inverkehrbringens der bis zum 7.8.2015 in der Farm N. produzierten Eier und aller ab diesem Zeitpunkt noch produzierten Eier rechtfertigt. Gegebenenfalls sind hier auch mildere Mittel denkbar, die eine korrekte Kennzeichnung der produzierten Eier sicher stellen. Denkbar wäre etwa sowohl bei der Kennzeichnung von A-Eiern als auch bei der Kennzeichnung von herabgestuften B-Eiern - worauf die Antragstellerin hingewiesen hat - die Anordnung von besonderen Dokumentationspflichten, durch die ein Bezug zwischen dem angebrachten MHD bzw. Verpackungsdatum und dem Legedatum hergestellt werden kann. Dadurch könnten gegebenenfalls künftige Unregelmäßigkeiten verhindert werden. Allerdings würden derartige Maßnahmen auch voraussetzen, dass die Geschäftsführung und die leitenden Mitarbeiter der Antragstellerin eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass diese Dokumentationspflichten auch eingehalten werden. Da nach den vorliegenden Zeugenaussagen ein hinreichender Verdacht dafür besteht, dass Manipulationen zielgerichtet und auf Anordnung des ehemaligen Geschäftsführers erfolgten und nicht nur versehentlich, müssen hier jedoch gewisse Bedenken angemeldet werden. Zwar wurde der Geschäftsführer zwischenzeitlich ausgetauscht. Allerdings bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass auch der neue Geschäftsführer keine Gewähr dafür bietet, dass er die lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuverlässig einhält. Dies zu überprüfen, muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Sehr fraglich ist es allerdings, ob möglicherweise vorliegende Verstöße gegen das Kennzeichnungsrecht dazu führen können, dass falsch gekennzeichnete Eier gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 178/2002 sind. Hier liegt die Annahme nahe, dass dies von der Dauer der Überschreitung des MHD abhängig ist bzw. von der Zeitspanne der Abweichung des als Ver-packungsdatum angegebenen Umverpackungsdatums vom tatsächlichen Ver-packungsdatum.

Aus Sicht des Gerichts erscheint es jedenfalls sehr zweifelhaft, ob allein der Verdacht der Anbringung unrichtiger MHD bzw. Verpackungsdaten ein umfassendes Verbot des Verkaufs von Eiern als Lebensmittel rechtfertigen kann. Vielmehr dürfte es hier mildere Mittel geben, um mögliche künftige Verstöße zu verhindern.

bb) Ferner besteht aufgrund der nicht unerheblichen Salmonellennachweise in den Betrieben der Antragstellerin nach Auffassung des Gerichts ein hinreichender Verdacht von Verstößen gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 178/2002, wonach gesundheitsschädliche Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

In der Farm in N. wurden seit dem 4.8.2014 vier Mal Salmonellen auf den Eierschalen festgestellt. Der letzte positive Befund stammt erst vom 22.7.2015 (Salmonella Indiana). Zwischen den einzelnen positiven Testergebnissen wurden wiederholt behördliche Anordnungen zur Reinigung und Desinfektion getroffen, um das Salmonellengeschehen abzustellen. Diese Anordnungen hatten jedoch jeweils nur vorübergehend Erfolg. Die Eintragsquelle für die Salmonellen ist offenbar nach wie vor unklar.

Hinzu kommt, dass auch in anderen Farmen der Antragstellerin ein Salmonellenproblem besteht. So wurden etwa am Standort T. am 25.2.2015 Salmonella Agona in den Kotproben festgestellt. Auch nachdem im März 2015 die gesamte Herde in T. ausgestallt wurde und es zu einer Neueinstallung von Junghennen kam, konnten am 22.5.2015 sowie am 8.6.2015 erneut Salmonella Agona im Kot und Staub an diesem Betriebsstandort festgestellt werden. Darüber hinaus hat das LGL zum Standort T. mitgeteilt, dass derzeit erneut Proben aus dem dortigen Stall auf Salmonella spp. im Tierkot und Umgebungsproben untersucht würden. Mit Schreiben vom 2.9.2015 an das Landratsamt D. hat das LGL mitgeteilt, dass im Stall II in T. erneut Salmonella Agona im Staub nachgewiesen worden seien (vgl. dazu das Eilrechtsschutzverfahren Az: RN 5 S 15.1265). Ferner hat die Regierung ... im gerichtlichen Verfahren diverse Untersuchungsbefunde vorgelegt, welche die Legefarm E. der Antragstellerin betreffen, in welcher derzeit allerdings nicht produziert wird. Danach wurden dort im August 2015 sowohl Salmonellen der Gr. B/S Indiana sowie der Gr. D/S Enteritidis (Feldstamm) nachgewiesen.

Aufgrund dieser Befunde und auch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer geführten Ermittlungen wegen des Inverkehrbringens von mit Salmonellen behafteten Eiern besteht aus Sicht der entscheidenden Kammer jedenfalls ein hinreichender konkreter Verdacht, dass in allen Betriebsstandorten der Antragstellerin derzeit ein Salmonellenproblem besteht, welches seitens der Antragstellerin bislang nicht abgestellt werden konnte. Bislang angeordnete Desinfektionsmaßnahmen führten jedenfalls noch nicht zum Erfolg, weshalb einiges dafür spricht, dass die Anordnung des Verbots, Eier als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, ermessensgerecht und insbesondere auch verhältnismäßig ist. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass andernfalls mit Salmonellen behaftete Eier zum Endverbraucher oder in die Lebensmittelindustrie gelangen, so dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass gesundheitsschädliche Eier in den Verkehr gelangen können. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass Salmonellen beim Menschen Durchfallerkrankungen hervorrufen und insbesondere bei Risikogruppen wie Säuglingen, Kleinkindern, alten Menschen, HIV-Patienten und immungeschwächten Patienten schwere Erkrankungen hervorrufen und sogar zum Tode führen können (vgl. Wikipedia), spricht einiges dafür, dass die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen ermessensgerecht und insbesondere verhältnismäßig sind. Zwar sind die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin immens. Andererseits muss hier dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher ein ganz hohes Gewicht beigemessen werden, was unter Umständen sogar zu einer Ermessensreduzierung auf Null zulasten der Antragstellerin führen kann. Dies gilt umso mehr, als der Vorwurf im Raum steht, dass salmonellenbelastete Eier der Antragstellerin bereits zu Todesfällen geführt haben sollen.

Gleichwohl lässt sich aus Sicht der entscheidenden Kammer nicht mit abschließender Sicherheit beurteilen, ob das in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Verkehrsverbot tatsächlich erforderlich war oder ob gegebenenfalls mildere Maßnahmen denkbar sind, die ein Inverkehrbringen von mit Salmonellen behafteten Eiern wirksam verhindern. Denkbar wäre gegebenenfalls auch die Anordnung von stetigen Untersuchungen vor dem Inverkehrbringen der Eier, wobei diesbezüglich auch zu prüfen wäre, in welchem Zeitrahmen diese in der Praxis erfolgen könnten, welche Kosten sie verursachen und ob diese im Hinblick auf die eingeschränkte Haltbarkeit von Eiern praktisch durchführbar und zielführend wären. Diese Fragen vermag das Gericht mangels entsprechender Sachkunde nicht selbst zu beantworten. Auch vermag das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beurteilen, ob - wie dies die Antragstellerin sinngemäß ausführt - „gelegentliche Salmonellennachweise“ in Hühnerhaltungsbetrieben nicht zu vermeiden sind und ab welcher Nachweishäufigkeit ein „strukturelles Salmonellenproblem“ anzunehmen ist.

Ferner ist wohl auch zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit bereits umfangreiche Verbesserungsmaßnahmen in den Betrieben der Antragstellerin umgesetzt worden sind, um die Problematik in den Griff zu bekommen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ein umfangreiches HACCP-Konzept vorgelegt, das ein Inverkehrbringen von mit Salmonellen behafteten Eiern unterbinden soll. Des Weiteren ist auch der von der Antragstellerin eingesetzte Tierarzt Dr. S. bemüht, das Salmonellenproblem einzudämmen. Hinzu kommt, dass offenbar auch das Landratsamt in der Vergangenheit die Anordnung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen für ausreichend erachtet hat.

Andererseits hat das LGL das HACCP-Konzept der Antragstellerin im Verlauf des gerichtlichen Eilverfahrens eingehend überprüft und im Rahmen einer Stellungnahme vom 27.8.2015 mitgeteilt, dass die Konzeption der Antragstellerin zwar eine Grundlage für eine zukünftige Betriebsführung darstellen könnte, in der vorliegenden Form aber nach wie vor lückenhaft sei und etliche Unstimmigkeiten aufweise. Diese wurden im Rahmen der fünfzehn Seiten umfassenden Stellungnahme des LGL eingehend dargestellt.

Gegen die Wirksamkeit der von der Antragstellerin bislang durchgeführten Maßnahmen sprechen darüber hinaus die jüngsten Salmonellennachweise in den verschiedenen Betrieben der Antragstellerin, die nur kurze Zeit zurück liegen.

Im Ergebnis sind damit zahlreiche Fragen offen, die erst im Hauptsacheverfahren beantwortet werden können.

b) Die Anordnung unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids dient der Überwachung und Durchsetzung der Anordnung unter Ziffer 1. Sie lässt sich auf § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB stützen und setzt voraus, dass die Anordnung unter Ziffer 1 rechtmäßig erfolgt ist. Somit gelten hier die obigen Ausführungen entsprechend.

c) Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des Bescheides stützen sich auf die Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Selbstständige rechtliche Einwendungen gegen das angedrohte Zwangsgeld sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung hängt somit ebenso ausschließlich von der Rechtmäßigkeit des unter Ziffer 1 angeordneten Verbots ab.

4. Nach alledem sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit als offen anzusehen, so dass die Kammer eine reine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs und dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen hat. Diese Abwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ergibt sich daraus, dass dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes im Hinblick auf die gegebenenfalls bestehenden Gesundheitsgefahren durch ein mögliches Inverkehrbringen salmonellenbehafteter Eier ein höheres Gewicht einzuräumen ist als den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Zwar erleidet die Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile, wenn die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung nicht wiederhergestellt wird, die Anfechtungsklage in der Hauptsache dann aber doch Erfolg haben sollte. Auf der anderen Seite würde aber ein hohes Verbraucherschutzniveau nicht gewährleistet werden, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden würde, sich die Untersagungsverfügung aber letztlich als rechtmäßig erweisen würde, weil nicht auszuschließen ist, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel in den Verkehr gelangen. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die von Salmonellen ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die von der Antragstellerin hergestellten Eier nicht absolut verkehrsunfähig sind und vernichtet werden müssen. Die Eier können vielmehr noch als Industrieeier im Sinne des Art. 1 Satz 2 Buchst. h) VO (EG) Nr. 589/2008 (nicht zum Verzehr bestimmte Eier) in den Verkehr gebracht werden. Hierdurch werden die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin nicht unerheblich abgemildert.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren bei lebensmittelrechtlichen Maßnahmen nach dem Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin entsteht ihr durch die streitgegenständliche Anordnung ein wirtschaftlicher Gesamtschaden in Höhe von 68.752,- € pro Kalendertag. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich die von der Antragstellerin mitgeteilte Schadenssumme auf den Gesamtschaden - also unter Einschluss auch der Auswirkungen des für die Farm in T. vom Landratsamt D. ausgesprochenen Verbots, Eier als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen - bezieht. Betrachtet man sich die Betriebsgrößen beider Farmen, so geht das Gericht davon aus, dass 40% des Gesamtschadens auf die Farm in T. (Produktion von 230.000 Eiern täglich) entfallen und 60% des Gesamtschadens auf die Farm in N. (Produktion von 340.000 Eiern täglich).

Von dem auf ein Jahr hochgerechneten Gesamtschaden in Höhe von 25.000.000,- € ent-fallen somit 15.000.000,- € auf die Farm in N. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 10/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antra
published on 16/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 5 K 1869/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antra
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Annotations

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

1.
anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a)
eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde mitteilt und
b)
der zuständigen Behörde den Eingang eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht entspricht, oder
2.
vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.

(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625 können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 können entsprechend auch zur Verhütung eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.

(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von festgesetzten Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach

1.
Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2.
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 oder
4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.