Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052

published on 09/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Der am … geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (BesGr A 12). Mit Wirkung vom 1.1.2001 wurde er in eine Planstelle der BesGr A 12 t Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Der Antragsteller gehört der Einheit 1 … GmbH an und ist gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der 2 … GmbH beurlaubt.

Der Antragsteller ist in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien für die bei der … AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsrichtlinien) in der dienstlichen Beurteilung vom 18.3.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 mit dem Gesamtergebnis „gut++“ beurteilt worden. Er erhielt dabei in drei von sieben Einzelkriterien die Beurteilung „sehr gut“ und in drei Einzelkriterien die Beurteilung „gut“. Das Einzelkriterium „Führungsverhalten“ wurde nicht beurteilt, da es nur bei einer Führungsrolle auszufüllen sei. Der Beurteilung lagen zwei Stellungnahmen für den Beurteilungszeitraum 1.6.2011 bis 31.3.2013 durch die Führungskraft Herrn F… (Stellungnahme vom 23.10.2014), die in drei Einzelkriterien die Beurteilung „sehr gut“ und in drei weiteren Einzelkriterien die Beurteilung „gut“ sowie eine Stellungnahme für den Beurteilungszeitraum 1.4.2013 bis 31.10.2013 durch die Führungskraft Herrn G… (Stellungnahme vom 6.1.2014), die in fünf Einzelkriterien die Beurteilung „sehr gut“ und in einem Einzelkriterium die Beurteilung „gut“ enthielt, zu Grunde. Gegen die dienstliche Beurteilung vom 18.3.2015 hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.

Der Antragsteller begehrt eine Beförderung nach BesGr A 13. Im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde wurden der Beförderungsliste „B…“, auf welcher der Antragsteller geführt wird, 344 Beförderungsplanstellen zur Beförderung nach A 13 zugewiesen. Die Beförderungsliste umfasst insgesamt 1.311 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber.

Mit Schreiben vom 26.6.2015 informierte die … AG den Antragsteller, dass die zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nicht ausreichten, um alle Beamtinnen und Beamten dieser Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „sehr gut +“ bewertet würden. Der Antragsteller könne mit seinem Ergebnis daher in dieser Beförderungsrunde leider nicht befördert werden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2015 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen lassen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 im Gesamturteil mit „gut ++“ bewertet worden sei. Gegen diese Beurteilung habe er bereits Widerspruch erhoben. Da die Beurteilung allein Entscheidungsmerkmal bei der Vergabe der Beförderungsplanstelle gewesen sei, sei eine geänderte Beurteilung ausschlaggebend für die Vergabe der in Streit stehenden Beförderungsstelle. Die Beurteilung des Antragstellers sei aufzuheben und der Antragsteller erneut ordnungsgemäß dienstlich zu beurteilen.

Hinsichtlich des ersten Beurteilungsbeitrags, betreffend den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 sei bereits zweifelhaft, ob der damalige Teamleiter, Herr F…, befähigt gewesen sei, eine objektive Stellungnahme über die Leistung des Antragstellers abzugeben. Denn im Zeitpunkt der Abgabe des Beurteilungsbeitrags am 23.10.2014 sei er bereits seit ca. eineinhalb Jahren nicht mehr Teamleiter des Antragstellers, sondern Teammitglied des Antragstellers auf gleicher Hierarchieebene gewesen. Auf dieser Arbeitsebene habe es zwischen ihm und dem Antragsteller immer wieder fachliche Auseinandersetzungen gegeben, die auch die objektive Beurteilung der Leistung des Antragstellers im vorangegangenen Zeitraum beeinflusst haben könnten. Zudem hätten sich die beiden Teamleiter im Vorfeld über die Beurteiler des Antragstellers dahingehend abgestimmt, dass fünfmal die Bewertung „sehr gut“ und einmal die Bewertung „gut“ vergeben werde. Über diese Abstimmung existiere auch eine schriftliche Bestätigung, die als E-Mail-Ausdruck in Anlage beigefügt sei. An diese Abstimmung habe sich der Teamleiter, Herr F…, nicht gehalten.

Auch die textlichen Beurteilungen stimmten nicht mit der gegebenen Gesamtbeurteilung überein. Die beschreibenden Texte seien deutlich besser als die dann tatsächlich gewählte Beurteilung.

Des Weiteren ergeben sich auch erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit allein wegen des verwendeten Formulars der dienstlichen Beurteilung. Im Rahmen der Einzelkriterien könnten die Beurteiler zwischen fünf verschiedenen Punkten wählen und ankreuzen (in geringem Maße bewährt, teilweise bewährt, rundum zufriedenstellend, gut, sehr gut). Demgegenüber könnte der Beurteiler im Rahmen der Festlegung des Gesamturteils zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zwischen insgesamt sechs Kriterien wählen (zu den obigen fünf Kriterien käme noch „hervorragend“ hinzu). Dabei sei völlig unklar, wie ein Beurteiler bei der Auswahl von Einzelkriterien bis maximal „sehr gut“ dann zu einem Gesamturteil von „hervorragend“ gelangen könne. Bereits aufgrund dieser formalen Diskrepanz zwischen den Einzelmerkmalen und der Fassung des Gesamturteils sei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig. Daher sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei korrekter Bewertung seiner Leistungen eine bessere Bewertung erhalten hätte und dementsprechend bei der Vergabe der Beförderungsplanstelle nach A 13_vz zu berücksichtigen gewesen wäre.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25.8.2015 wurde noch ausgeführt, dass die Abstimmung zwischen den beiden Führungskräften durchaus relevant sei. Herr F… habe bereits im Vorfeld angegeben, wie er den Antragsteller beurteilen werde und habe sich hieran festhalten zu lassen. Dementsprechend habe Herr F… auch gegenüber dem Antragsteller in einer weiteren E-Mail vom 8.5.2015 angegeben, dass die Leistungen des Antragstellers im gesamten Zeitraum hinweg durchweg weit überdurchschnittlich gewesen seien. Er selbst bringe in der E-Mail deutlich zum Ausdruck, dass er seine Stellungnahme revidieren wolle. Es werde daher angeregt, Herrn F… als Zeugen zu laden, dann könne dieser Angaben machen, dass die Leistung des Antragstellers in seinem Beurteilungsbeitrag nicht ausreichend gewürdigt gewesen und der von ihm verfasste Beurteilungsbeitrag entsprechend deutlich besser, nämlich in den Einzelkriterien mit fünfmal „sehr gut“ und einmal „gut“ zu verfassen gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin mache nach wie vor keine Ausführungen zur konkreten Reihung hinsichtlich der Beförderungsrunde. Auch ansonsten seien die Ausführungen der Antragsgegnerin eher pauschal gehalten und bezögen sich nur an wenigen Stellen konkret auf den Antragsteller.

Schließlich dränge sich auch aufgrund der Aussagen der Antragsgegnerin die Frage auf, ob die Sperrung der Planstelle des Beigeladenen korrekt erfolgt sei. Der Beigeladene gehöre nämlich zu einer anderen Einheit (3 … GmbH) als der Antragsteller, der zur Einheit 2 … GmbH gehöre.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers nach BesGr A 13_vz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller eine Beförderungsstelle nach BesGr A 13_vz freizuhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In der aktuellen Beförderungsrunde hätten nur diejenigen Beamten und Beamtinnen, die mit mindestens dem Ergebnis „sehr gut +“ bewertet worden seien, befördert werden können. Nachdem auch nicht alle Beamtinnen und Beamte mit der Bewertung „sehr gut +“ hätten befördert werden können, sei hier noch eine weitere Feinschärfung vorgenommen worden. Der Antragsteller, der mit dem Ergebnis „gut ++“ beurteilt worden sei, liege darunter und habe daher nicht befördert werden können.

Die Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamtergebnis „gut ++“ sei auch nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb der AG erfolgten. Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage seien, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten zu machen - was der Regelfall sei -, griffen sie auf Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Auch habe der Teamleiter des Antragstellers den Beurteilungsbeitrag vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 objektiv abgeben können, da es bei der Stellungnahme ausschließlich um den Zeitraum bis zum 31.3.2013 gegangen sei. Die Zeit danach, als der Beurteilende nicht mehr Teamleiter, sondern Teammitglied des Antragstellers gewesen sei, sei nicht mehr in den Beurteilungsbeitrag eingeschlossen. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller deshalb nicht besser von seiner früheren Führungskraft und späterem Teammitglied beurteilt worden sein soll, weil er mit ihm später auf gleiche Hierarchieebene fachliche Auseinandersetzungen gehabt habe. Dies zeige sich allein schon deshalb, weil die Stellungnahme des früheren Vorgesetzten ausgesprochen positiv ausgefallen sei, was sich aus den drei „gut“ und den drei „sehr gut“ Bewertungen ergebe.

Die vom Antragsteller angesprochene Abstimmung zwischen den beiden Führungskräften Herrn F… und Herrn G… stelle keine bindende Verpflichtung dar und im Übrigen gebe jeder Vorgesetzte in seiner Bewertung der Leistung eigene Einschätzungen ab. Daher seien beide Stellungnahmen nicht zu beanstanden und seien für die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zugrunde zu legen.

Es sei auch nicht zutreffend, dass die textlichen Beschreibungen in der Beurteilung nicht mit der gegebenen Gesamtbeurteilung übereinstimmen würde. Tatsächlich spiegele der Text nur den persönlichen Stil des Erstbeurteilers wider. Den Ausschlag gebe bei der endgültigen Beurteilung dann jedoch nicht die textliche Formulierung, sondern die jeweils gewählte Beurteilung. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.3.2015 stelle ein schlüssiges Bild der beiden abgegebenen Stellungnahmen dar.

Der vom Antragsteller gerügte Übergang von der 5-stufigen Notenskala bei den Stellungnahmen zur 6-stufigen Notenskala beim Gesamtergebnis lasse sich mit dem Beurteilungsspielraum der Beurteiler begründen. Damit könnten die Beurteiler ihre eigene Wertung zum Ausdruck bringen. Denn alleine die Beurteiler und nicht die Führungskräfte seien befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Stellungnahme der Führungskräfte stellten daher Erkenntnisquellen für die Beurteiler dar, aber ausdrücklich keine dienstliche Beurteilung.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Diskrepanz zwischen den Einzelmerkmalen und der Fassung des Gesamturteils vorliege und der Antragsteller besser hätte beurteilt werden müssen. Bei einer Beurteilung als einem „Akt wertender Erkenntnis“ sei ein Spielraum und eine Bandbreite gegeben, die nur im Ausnahmefall in eine einzige vertretbare Entscheidung mündeten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28.9.2015 führte die Antragsgegnerin weiterhin aus, dass die Beurteiler für die Erstellung der Beurteilung auf die vorliegenden Stellungnahmen zurückgriffen. Denn die Stellungnahme von Herrn F… für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 enthalte drei „gut“ und drei „sehr gut“, die Stellungnahme von Herrn G… betreffe den „kürzeren“ Zeitraum vom 1.4.2013 bis 31.10.2013 und enthalte ein „gut“ und fünf „sehr gut“. Wenn Herr F… den Antragsteller besser hätte beurteilen wollen, so hätte er dies auch in seiner Stellungnahme zum Ausdruck bringen müssen. Die vom Antragsteller vorgelegte E-Mail vom 8.5.2015 könne jedenfalls für eine bessere Beurteilung nicht herangezogen werden.

Die Beurteiler gewichteten und würdigten außerdem nicht nur die Inhalte der einzelnen Beurteilungsbeiträge, sondern sie führten auch eine Gesamtbetrachtung mit anderen Beamten derselben Beurteilungsliste durch. Nur auf diese Weise können die gleichmäßige Anwendung des Beurteilungssystems auf alle Beamten und die Einhaltung der Richtwerte gewährleistet werden. Würden z.B. in einer Einheit sehr viele Bewerber von ihren Führungskräften „spitzenmäßig“ eingestuft werden, so sei es die Aufgabe der Beurteiler gemäß den gesetzlichen Vorgaben wie in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV die vorgesehenen 10% für die höchste Note und die vorgesehenen 20% für die zweithöchste Note einzuhalten, indem sie gemäß der Gesamtbetrachtung die in der Relation zutreffenden Einstufungen wählten.

Der Antragsteller werde in der Einheit 1 … GmbH auf der Liste der nach A 13 BBesO zu befördernden Beamten geführt. Der Beigeladene werde auf derselben Liste geführt. Die Liste sei dem Gericht mit der Sachakte am 11.8.2015 vorgelegt worden. Die Planstelle des Beigeladenen sei vorerst gesperrt worden, somit habe die Antragsgegnerin nachweislich eine Planstelle für den Antragsteller freigehalten.

Mit Beschluss vom 14.8.2015 hat das Gericht einen von der Antragsgegnerin benannten Mitbewerber des Antragstellers auf der einschlägigen Beförderungsliste, auf der dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Planstelle freigehalten werden soll, beigeladen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch durch den Antragsteller glaubhaft zu machen.

Dabei dürfen bei Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht wegen der Vergabe von Ämtern im statusrechtlichen Sinne an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da die einstweilige Anordnung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die einzige effektive Rechtsschutzmöglichkeit des unterlegenen Bewerbers ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.9.2002 ‒ 2 BvR 857/02 ‒ juris). Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt, muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (BVerwG, B. v. 25.10.2011 ‒ 2 VR 4/11 ‒ juris Rn. 12).

1. Ein Anordnungsgrund besteht, da nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2010 ‒ 2 C 16/09 ‒ NVwZ 2011, 358; U. v. 25.8.1988 ‒ 2 C 62.85 ‒ BVerwGE 80, 127; VG München, B. v. 28.4.2014 ‒ M 5 E 14.1466 ‒ juris Rn. 13) mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle durch Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinne das Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen ist mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit den Beigeladenen nicht mehr rückgängig machen könnte. Effektiver Rechtsschutz kann deshalb (nur) durch eine Sicherungsanordnung der beantragten Art gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 ‒ 2 VR 3.03 ‒ juris; VG München, B. v. 13.4.2012 ‒ M 21 E 11.5422 ‒ juris Rn. 42).

2. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist durch seine Nichtberücksichtigung bei der streitgegenständlichen Beförderungsrunde nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung entspricht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, die maßgeblichen Grundsätze der Bestenauslese sind nicht verletzt. Nach gegenwärtigem Stand ist nicht zu erwarten, dass das vom Antragsteller eingeleitete Widerspruchsverfahren erfolgreich sein wird. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerwG v. 27.2.2003, 2 C 16.02 - juris). Verletzungen des Bewerberverfahrensanspruchs des Beamten können sich sowohl daraus ergeben, dass die eigene dienstliche Beurteilung des Bewerbers zu seinen Lasten fehlerhaft als auch die Beurteilung von Konkurrenten zu deren Gunsten zu gut ist.

a) Der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung beschränkt sich zunächst auf diejenigen Beförderungsplanstellen, die derjenigen Einheit zur Verfügung stehen, der der Beamte angehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2013 ‒ 6 CE 13.486 ‒ juris Rn. 7 ff.). Die Planstellenverteilung auf die einzelnen 44 Einheiten der Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG NW, B. v. 15.3.2013 ‒ 1 B 133/13 ‒ juris Rn. 56 ff.). Der Antragsteller wird aufgrund seiner Beurlaubung zutreffend auf der Beförderungsliste 1 … GmbH geführt. Ausweislich der dem Gericht mit der Sachakte am 14.8.2015 vorgelegten Beförderungsliste wird auch der Beigeladene auf dieser Liste geführt. Der Einwand des Antragstellers, dass der Beigeladene zu einer anderen Einheit (3 … GmbH) gehöre und daher auf einer anderen Liste zu führen sei, verfängt nicht. Denn selbst wenn der Beigeladene fehlerhaft auf der Beförderungsliste B… geführt würde, wäre dennoch nach wie vor eine Stelle auf der Beförderungsliste, auf der auch der Antragsteller geführt wird, freigehalten, auf der er im Fall des Obsiegens befördert werden könnte.

b) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 18.3.2015 für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2013 konnte als maßgebliche Grundlage für die Auswahlentscheidung herangezogen werden. Sie begegnet inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken.

Der Ablauf des Beurteilungsverfahrens orientiert sich an den Beurteilungsrichtlinien, wonach die dienstlichen Beurteilungen im Auftrag des Dienstvorgesetzten durch Erst- und Zweitbeurteiler innerhalb der AG erfolgen. Soweit diese sich nicht selbst ein Bild von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten verschaffen können, greifen sie, wie im vorliegenden Fall, auf die jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Der Antragsteller war im Beurteilungszeitraum zwei verschiedenen Führungskräften unterstellt, so dass nach § 2 Abs. 3 der Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der … AG und dem Konzernbetriebsrat über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der … AG vom 2.8.2013 (KBV Beamtenbeurteilung) von jeder dieser Führungskräfte eine Stellungnahme einzuholen war.

Die Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft Herrn F… für den Zeitraum 1.6.2011 bis 31.3.2013 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Annahme des Antragstellers, der in seinen Augen schlechte Beurteilungsbeitrag sei auf fachliche Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Führungskraft zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuführen, ist schon spekulativ und nicht durch objektive Tatsachen belegt. Die Stellungnahme von Herrn F… hat ausschließlich den Zeitraum vom 1.6.2011 bis zum 31.3.2013 abgedeckt, somit einen Zeitraum als dieser noch Teamleiter des Antragstellers gewesen ist. Die Zeit danach, als der Beurteilende nicht mehr Teamleiter, sondern Teammitglied des Antragstellers gewesen ist, ist nicht mehr in den Beurteilungsbeitrag eingeschlossen. Dass dieser seinen Beurteilungsbeitrag erst zu einem späteren Zeitpunkt am 23.10.2014 erstellt hat, ändert daran nichts. Es ist für das Gericht nämlich nicht ersichtlich, dass der Antragsteller deshalb nicht besser von seiner früheren Führungskraft und späterem Teammitglied beurteilt worden sein soll, weil er mit ihm später auf gleicher Hierarchieebene fachliche Auseinandersetzungen gehabt habe. Dies zeigt allein schon die Tatsache, dass die Stellungnahme des früheren Vorgesetzten ausgesprochen positiv ausgefallen ist. Der Antragsteller ist darin dreimal mit „Sehr gut“ (der bestmöglichen Bewertung) und dreimal mit „Gut“ (der zweithöchsten Bewertung) bewertet worden. Zudem wird die Beurteilung auch nicht von der Führungskraft, sondern von den Beurteilern erstellt, die den Inhalt der Stellungnahme dann aufgrund eigener Erwägungen ohnehin noch bewerten, gewichten und/oder ergänzen (siehe die Beurteilungsrichtlinien für die bei der … AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19.12.2013 (zukünftig Beurteilungsrichtlinien), Ziffer 4.2 und Anlage 3 Stellungnahme, Hinweise für die Beurteiler).

Soweit der Antragsteller weiterhin einwendet, dass es zwischen beiden Teamleitern im Vorfeld Abstimmungen gegeben habe, wonach ihm fünfmal die Bewertung „Sehr gut“ und einmal die Bewertung „Gut“ gegeben werde hätte sollen und dies auch durch einen E-Mail-Ausdruck bestätigt werde, verfängt dies ebenfalls nicht. Zum einen ist die zwischen den beiden Führungskräften angesprochene Abstimmung schon in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen, zum anderen stellt sie auch keine bindende Verpflichtung dar. Im Übrigen gibt auch jeder Vorgesetzte in seiner Bewertung der Leistung eigene Einschätzungen ab. Hätte die Führungskraft Herr F… den Antragsteller besser beurteilen wollen oder noch im Beurteilungsverfahren seine Stellungnahme revidieren wollen, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Mit seiner Unterschrift der Stellungnahme vom 23.10.2014 bestätigte die Führungskraft aber, dass er diese gewissenhaft ausgefüllt, alle Vorgaben aus dem Leitfaden zur Durchführung der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt hat und alle Angaben vollständig erfolgt sind. Die vom Antragsteller angeregte Ladung von Herrn F… als Zeugen kommt vorliegend schon aufgrund der Eilbedürftigkeit im schriftlichen Verfahren ergehenden Entscheidung über den gestellten Antrag nicht in Betracht.

Zudem sind, wie schon oben ausgeführt, nach Ziffer 4.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Beurteilungen auch nicht die Führungskräfte zuständig, die lediglich schriftliche Stellungnahmen abgeben, sondern die Erst- und Zweitbeurteiler.

Soweit der Antragsteller ferner moniert, dass die textlichen Beurteilungen nicht mit der gegebenen Gesamtbeurteilung übereinstimmen würden, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Text lediglich den persönlichen Stil des Erstbeurteilers widerspiegelt. Den Ausschlag bei der endgültigen Beurteilung gibt dann jedoch nicht die textliche Formulierung, sondern die jeweils gewählte Beurteilung.

Die Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien in der abschließenden Beurteilung vom 18.3.2015 mit dreimal „Sehr gut“ und dreimal „Gut“ trägt auch das gefundene Gesamturteil von „Gut“ in der Ausprägung ++. Die von der Beurteilungsrichtlinie der … vorgegebene Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen ist auch Ausdruck des dem Beurteiler gegebenen Spielraums und verhindert mit seiner Bandbreite eine starre Bindung an die vergebenen Einzelmerkmale. Damit können die Beurteiler ihre eigene Wertung zum Ausdruck bringen. Denn alleine die Beurteiler und nicht die Führungskräfte sind befugt, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Somit lässt sich der vom Antragsteller gerügte Übergang von der fünfstufigen Notenskala bei den Stellungnahmen der Führungskräfte zu der sechsstufen Notenskala beim Gesamtergebnis eben mit diesem Beurteilungsspielraum der Beurteiler begründen. Denn das Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, darf also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.). Dementsprechend ist der Dienstherr nicht gehindert, die Notenstufen für das Gesamturteil weiter auszudifferenzieren als für die Einzelmerkmale, um dem Gesamtbild von Eignung, Leistung und Befähigung gerecht zu werden (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 19.10.2015, 6 CE 15.2043).

Der BayVGH hat insoweit zuletzt in seinem Beschluss vom 19.10.2015, 6 CE 15.2043 folgendes ausgeführt:

„Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ‒ ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden ‒ zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4; B.v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5).“

Inhaltliche Unterschiede zwischen den beiden Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten und der dienstlichen Beurteilung sind hinsichtlich des Gesamtergebnisses und mit Blick auf die Einzelkriterien nachvollziehbar begründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gegen allgemeine Wertmaßstäbe verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Die beiden „schlechteren“ Bewertungen der einzelnen Kriterien („Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“) in der ersten dienstlichen Stellungnahme mit „gut“ werden zudem näher erläutert, wohingegen die beiden besseren Bewertungen in der zweiten Stellungnahme äußerst knapp gehalten sind und zudem den deutlich kürzeren Beurteilungszeitraum vom 1.4.2013 bis 31.10.2013 (7 Monate) im Vergleich zu dem vom 1.6.2011 bis 31.3.2013 (1 Jahr 10 Monate) betrafen.

Die Differenzierung der Bewertungen der Einzelkriterien in der dienstlichen Beurteilung entspricht den Unterschieden der Bewertungen der Einzelkriterien in den beiden Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten. Bei den beiden in der ersten Stellungnahme schlechter bewerteten Einzelkriterien „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ erfolgt auch in der dienstlichen Beurteilung die schlechtere Bewertung („gut“ statt „sehr gut“). Dabei wurde ausdrücklich der längere Beurteilungszeitraum überproportional berücksichtigt. Das Einzelkriterium „Praktische Arbeitsweise“ wurde zudem in beiden Stellungnahmen, unabhängig von dem in der Gesamtbeurteilung wiederum angeführten überproportional längeren Beurteilungszeitraum, übereinstimmend mit „gut“ bewertet.

Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung, das nicht im Wege einer mathematischen Berechnung, insbesondere nicht als einfaches arithmetisches Mittel, aus den Bewertungen der Einzelkriterien, sondern im Wege einer kritischen Gesamtabwägung zu ermitteln ist, spiegelt die beiden Stellungnahmen und die zugehörigen Zeiträume nachvollziehbar wider. Während der Antragsteller im ersten, längeren Zeitraum in drei von sechs Einzelkriterien mit „sehr gut“ und in drei von sechs Einzelkriterien mit „gut“ bewertet wurde, wurde er im zweiten, deutlich kürzeren Zeitraum in fünf Einzelkriterien mit „sehr gut“ und einem Einzelkriterium mit „gut“ bewertet. Auf dieser Basis zu dem Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „++“ zu gelangen, ist plausibel und bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Beurteilers. Eine Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder das Anstellen sachfremder Erwägungen ergibt sich hieraus nicht. Der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 18.3.2015 fehlt es auch nicht an einer nachvollziehbaren Begründung, aus der sich ergibt, wie die unterschiedlichen dienstlichen Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten in die dienstliche Beurteilung eingeflossen sind. Aus den Einzelerläuterungen geht hinreichend deutlich hervor, dass beide Stellungnahmen für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung herangezogen und beachtet wurden. Auch die Gewichtung der beiden Stellungnahmen hinsichtlich des jeweiligen Beurteilungszeitraumes wird in den Erläuterungen der Einzelbewertungen berücksichtigt.

Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beförderungsrunde nur Bewerber (344 von 1311) mit dem Gesamturteil „Hervorragend ++“ sowie „Hervorragend Basis“ sowie „Sehr gut ++“ und teilweise noch „Sehr gut +“ zum Zuge gekommen sind. Damit liegen immer noch 229 Bewerber, davon 18 Bewerber mit „Sehr gut +“, 67 mit „Sehr gut Basis“ und 144 mit „Gut ++“, vor dem Antragsteller, die bei der Vergabe der Stelle nicht berücksichtigt wurden. Angesichts der Vielzahl von Mitbewerbern, die eine wesentlich bessere bzw. bessere dienstliche Beurteilung aufweisen als der Antragsteller, hält die Kammer die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller angestrengten Widerspruchsverfahrens für gering und einen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamts für offensichtlich nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 19.12.2014 ‒ 3 CE 14.2057 ‒ juris; B. v. 19.2.2015 ‒ 3 CE 15.130 ‒ juris), nach der auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer beamtenrechtlichen Stellenbesetzung der Auffangstreitwert in voller Höhe festzusetzen ist. Dies entspricht dem Umstand, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. Dezember 2014 wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Stelle des Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft (BesGr. R2) in P. nich
published on 19/12/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium de
published on 19/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. August 2015 - RO 1 E 15.1029 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
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published on 04/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. November 2015 - RN 1 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
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Annotations

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.