Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Feb. 2014 - 5 S 14.6
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Neumarkt i. d. OPf., der ihr aufgibt, eine auf einem Pylon vor dem Spielhallenkomplex der Antragstellerin angebrachte Tafel mit der Aufschrift „Spiel Station“ zu entfernen.
Die Antragstellerin betreibt in ... P., ... Str. 5 drei Spielhallen in einem Gewerbegebiet, die mit Bescheid vom 16.08.2004, Az. 43-2004-0405, baurechtlich und mit Bescheid vom 27.10.2005, Az. 91-133, gewerberechtlich vom Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. genehmigt wurden.
Der zu den Spielhallen zugehörige Pylon mit der Leuchttafel „Spielstation“ wurde mit Bescheid des Landratsamts Neumarkt i. d. OPf. am 21.12.2005, Az. 2005-0662, baurechtlich genehmigt. Mit Schreiben vom 23.9.2013 teilte das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Antragstellerin mit, dass der Betrieb der Spielhallen nicht den Vorgaben des § 26 Abs. 1 GlüStV entspricht.
Nach dieser Vorschrift darf von der äußeren Gestaltung der Spielhallen keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in den Spielhallen angebotenen Spiele ausgehen oder durch besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. forderte die Betreiberin deshalb auf, die Leuchttafel bis spätestens 31.10.2013 zu beseitigen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 7.10.2013, eingegangen beim Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. am 9.10.2013, zeigten die Rechtsanwälte der Antragstellerin deren rechtliche Interessenvertretung an.
Mit Bescheid vom 4.12.2013 hat das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. der Antragstellerin aufgegeben, die auf dem Pylon angebrachte Werbung zu beseitigen (Ziffer 1 des Bescheids) und für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung bis spätestens 31.1.2014 nicht nachkommen sollte, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € angedroht (Ziffer 2 der Verfügung). Der Bescheid ist den Prozessbevollmächtigten am 9.12.2013 zugegangen.
Begründet hat das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. die auf § 9 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 GlüStV i. V. m. Art 10 Satz 2 AGGlüStV gestützte Verfügung damit, dass die Werbung mit der Aufschrift „Spielstation“ gegen § 26 GlüStV verstoße. Die auf dem Pylon angebrachte Werbung widerspreche dieser Norm, da sie weithin sichtbar und damit eklatant auffällig sei.
Hiergegen hat die Antragstellerin Klage (RO 5 K 14.7) und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Eingang beim Verwaltungsgericht Regensburg am 7.1.2014 erhoben.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Neumarkt i. d. OPf. vom 4.12.2013 wird angeordnet.
Die Anwälte der Antragstellerin widersprechen in ihrer Stellungnahme der Rechtsauffassung des Landratsamts Neumarkt i. d. OPf. Sie führen in ihrer Begründung u. a. aus, die Bezeichnung der Spielhallen auf den Werbeträgern enthalte einen speziellen Schriftzug „Spielstation“; mit diesem Namen trete die Mandantin im Rechts- und Geschäftsverkehr auf. Es handelt sich hierbei um eine geschützte Wort-Bild-Marke. Des Weiteren widersprechen die Bevollmächtigten der Darstellung des Landratsamts Neumarkt i. d. OPf., dass die an den Masten befestigten Werbeträger besonders auffällig seien, weil zum einen ein Hotel in der Nähe ähnlich werbe, zum anderen gehe von der Werbung kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetreib aus. Weiterhin wird ausgeführt, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, da der Pylon ohne die darauf angebrachte Tafel für die Antragstellerin ohne Wert sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
A. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.
1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da der in der Hauptsache mit Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Landratsamts Neumarkt i. d. Opf. einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt. Die grundsätzliche aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 10 Satz 2 Halbsatz 2 AGGlüStV i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GlüStV.
2. Die Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO als Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes antragsbefugt.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist nicht entfallen. Die Klage in der Hauptsache wurde mit Antragstellung erhoben, des Weiteren ist die Klage in der Hauptsache mit Eingang bei Gericht am 7.1.2014 nicht verfristet. Der Bescheid ging den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 9.12.2013 zu, Fristbeginn der Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 VwGO war somit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB der 10.12.2013. Die Frist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 9.1.2014. Ein vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß eines Umkehrschlusses aus § 80 Abs. 5 Nr. 1 VwGO nicht erforderlich.
B. Der Antrag ist unbegründet.
Das Gericht ist in einer umfassenden Interessensabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Staates und des Suspensivinteresses der Antragstellerin zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn die Klage wird bei summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.
1. Der Antrag richtet sich gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog gegen den Freistaat Bayern als richtigen Antragsgegner, da dieser Rechtsträger des Landratsamts Neumarkt i. d. OPf. ist.
2. Die Interessensabwägung geht zugunsten des Antragsgegners aus. Die Anfechtungsklage ist bei summarischer Prüfung unbegründet. Die summarische Prüfung ist eine vollumfängliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts, allein eine Beweiserleichterung zur Entscheidungsfindung des Gerichts ist möglich.
a) Die Anfechtungsklage in der Hauptsache ist zulässig. Dies ergibt sich bereits aus der Zulässigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz niemals weiter als die Hauptsache gehen kann.
b) Die Klage in der Hauptsache ist unbegründet.
aa) Die Rechtsgrundlage des Bescheids ergibt sich gemäß §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 2, 26 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 10 Satz 2 AGGlüStV.
bb) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. sachlich gemäß § 28 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 4 AGGlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und örtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG zuständig. Überdies wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so dass eine Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte. Formfehler sind nicht ersichtlich.
cc) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Nach § 26 Abs. 1 GlüStV darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gelten diese materielle Regelungen für alle Spielhallen ab Inkrafttreten des neuen GlüStV zum 1.7.2012. Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV beschränkt die „Schonfrist“ für bestehende Unternehmen auf die Regelungen der §§ 24 und 25 GlüStV und greift für die Außenwerbung bestehender Spielstätten insoweit nicht.
Der GlüStV definiert den Begriff Werbung nicht. Die zu § 5 GlüStV erlassene Werberichtlinie vom 17.1.2013 definiert Werbung im Sinne dieser Richtlinie als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Dieser Begriff kann auch zur Auslegung des Begriffs Werbung in § 26 Abs. 1 GlüStV herangezogen werden. Unter der „äußeren Gestaltung der Spielhalle“ ist das gesamte äußere Erscheinungsbild der Spielstätte zu verstehen, also nicht nur die Spielhalle allein in die Betrachtung mit einzubeziehen. Der Pylon mit der Leuchttafel und der Aufschrift „Spielstation“ erfüllt den Begriff Werbung. Schon allein der Hinweis „Spielstation“ macht auf das tatsächliche Vorhandensein einer Spielhalle aufmerksam und soll den Adressaten dazu bewegen, das Angebot dieser konkreten Spielhalle wahrzunehmen und damit beim Verbraucher einen Impuls oder Anregung geben, das in der Spielstation angebotene Spielangebot zu nutzen.
Werbung kann auch in der Verwendung einer Dachmarke oder in der Verwendung eines Firmennamens bestehen. Hat es ein Unternehmen geschafft „eine Marke“ zu werden oder zu entwickeln, so ist das für das Unternehmen und für die angebotene Dienstleistung die beste Werbung. Allerdings ist gemessen an den gleichrangigen Zielen des § 1 GlüStV ein bloßer Hinweis auf die Existenz einer Spielhalle mit der grundsätzlichen Erlaubnis zum Betrieb selbiger vereinbar. Dies ist gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV allein an diesen Zielen zu messen. Ein bloßer Hinweis auf das Vorhandensein der Spielhalle widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des GlüStV (vgl. auch BayVGH
Allerdings verstößt im vorliegenden Fall die äußere Aufmachung des Schriftzuges „Spielstation“ gegen die 3. Alternative des § 26 Abs. 1 GlüStV. Hiernach darf durch eine besonders auffällige Gestaltung kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Ein Anreiz ist ein Reiz, der das Verhalten beeinflussen soll. Hierzu ist die Werbung geeignet und bestimmt, Menschen sollen die Spielhalle benutzen.
Die Gestaltung des Pylons ist auch besonders auffällig. Hierfür spricht die Höhe von 12 Metern, die Beleuchtung, die farblich-bunte Gestaltung in den einladenden Farben Gelb, Blau, Rot und Weiß sowie die Krone, die als I-Punkt des Logos dient, welche überdies noch ein lachendes Gesicht „Smiley“ enthält.
Fallentscheidend und zu bejahen ist auch die Frage, ob der Anreiz ein „zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb“ ist, § 26 Abs. 1 GlüStV. Aus den Erläuterungen zu § 26 Abs. 1 GlüStV ergibt sich, dass ein übermäßiger werblicher Anreiz zum Spielen in Spielhallen verhindert werden soll. Als typisches Beispiel für zusätzliche Anreize werden hier blickfangmäßig herausgestellte Bezeichnungen der Spielhalle als Casino, Spielbank o.ä. benannt. Bereits in diese Reihe ließe sich die Bezeichnung als „Spielstation“, unabhängig ob Markenname oder nicht, subsumieren.
Dies kann aber vorliegend dahingestellt bleiben, da die Reklametafel schon durch ihre Größe von 3 m x 5,50 m und sonstigen Ausgestaltung andere zusätzliche Anreize bietet. Einerseits wird eine goldene Krone als I-Punkt-Surrogat auf dem „i“ von „Spielstation“ abgebildet. Diese kann aus dem Empfängerhorizont als zusätzlichen Anreiz auf den Spielbetrieb an sich - also der Durchführung der Glücksspiele selbst mitsamt den einhergehenden Folgen - aufgefasst werden. Die Krone suggeriert einerseits die Möglichkeit, durch Benutzung der Spiele „reich wie ein König“ werden zu können. Dies gefährdet aber das Ziel des § 1 Nr. 1 GlüStV, nämlich das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Die Suggestion von Reichtum wirkt auf viele Adressaten anziehend und verlockend.
Andererseits ist die Krone selbst noch mit einem lachenden Gesicht in blauer Farbe durchzogen. Hierbei wird das Gefühl, Reichtum durch Spiel zu erwerben und sich dabei „königlich“ zu fühlen, verstärkt. Neben dem Anreiz, Geld zu verdienen, strahlt das Schild auch noch die Intention aus, hierbei fühle man sich wohl. Dies sind beides zusätzliche Anreize auf den Spielbetrieb selbst, auf die Folgen desselben, nämlich den Gewinn, und die dabei eintretende Gemütslage durch den eigenen Einsatz.
Verstärkt werden diese Anreize noch durch die leuchtende und bunte Gestaltung der Tafel. Hier kann kein Vergleich zu dem nebenanliegendem Hotelkomplex gezogen werden, welches mit der orangefarbenen Aufschrift „Hotel“ auf sich hinweist. Dieses Logo ist einfarbig und schlicht gehalten, erreicht auch nicht die Präsenz und Wirkung der höheren und abseits stehenden Reklametafel.
Bei dem streitgegenständlichen Pylon handelt es sich deshalb um eine besonders auffällig gestaltete Werbung, durch die ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb in der Spielhalle geschaffen wird.
Durch den streitgegenständlichen Bescheid wird die Antragstellerin auch nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) eingeschränkt. Bei den Werbebeschränkungen des § 26 Abs. 1 GlüStV für Spielhallen handelt es sich um Regelungen auf der Stufe der Berufsausübung und um allenfalls Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die Antragstellerin muss den Betrieb ihrer Spielhalle an diesem Ort nicht aufgeben. Lediglich die Werbung für den Spielbetrieb wird durch die Neuregelung eingeschränkt. Die Antragstellerin konnte die Werbeanlage bereits seit 2005 nutzen. Bereits in der Stellungnahme der Autobahndirektion Nordbayern vom 15.12.2005 im Baugenehmigungsverfahren ist zutreffend darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen im Allgemeinen nur auf beschränkte Zeit errichtet und angebracht werden und in der Regel nur von begrenzter Lebensdauer sind. Deshalb wird die Antragstellerin durch die Änderung der Rechtslage in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, auch wenn die konkrete Werbeanlage nun funktionslos werden sollte.
Im Glücksspielbereich sind Werbebeschränkungen zur Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG
Vor diesem Hintergrund waren deshalb für Spielhallen stärkere Werbebeschränkungen gerechtfertigt, die im Übrigen nicht über das hinausgehen, was nach früherer Rechtslage für alle Glücksspielarten gerechtfertigt und sogar nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts geboten war.
Somit wird die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Deshalb war auch der vorläufige Rechtsschutzantrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Als Streitwert wurde mangels tatsächlicher Anhaltspunkte der Regelstreitwert in der Hauptsache nach § 52 Abs. 2 GKG herangezogen. Dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu halbieren.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.