Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 17. Okt. 2017 - 5 N 1101/17.NW
Gericht
Tenor
Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt.
Gründe
- 1
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
- 2
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen, da er den Vollstreckungsantrag nach § 170 VwGO verfrüht gestellt hat. Damit hat ihm das Rechtsschutzinteresse gefehlt.
- 3
Der Vollstreckungsgläubiger hat die Vollstreckung aus dem im Verfahren 5 K 961/16.NW ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2017 begeht, der dem Beklagten am 14. August 2017 zugestellt wurde (Bl. 104a der Gerichtsakte im Verfahren 5 K 961/16.NW). Der vorliegende Antrag ist dann am 27. September 2017 gestellt worden. An diesem Tag erfolgte auch die Wertstellung des festgesetzten Betrags auf dem Konto des Vollstreckungsgläubigers (Bl. 23 der Gerichtsakte), nachdem die Anweisung durch den SWR allerdings bereits am 19. September 2017 erfolgt war (Bl. 26 GA).
Zwar ist die Frage, wann ein Vollstreckungsgläubiger berechtigt ist, einen Vollstreckungsantrag zu stellen, gesetzlich nicht geregelt. In § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist lediglich festgelegt, dass die vom Gericht nach der Stellung eines Vollstreckungsantrags dem Vollstreckungsschuldner einzuräumende Frist zur Abwendung einer Vollstreckungsverfügung einen Monat nicht übersteigen darf. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass ein Vollstreckungsantrag erst zulässig ist, wenn dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit geben wurde, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, wobei ihm hierzu eine angemessene Frist einzuräumen ist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 11). In der Regel wird insbesondere unter Hinweis auf den Rechtsgedanken in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine den Behörden einzuräumende Frist von einem Monat als angemessen angesehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. März 2004 – 13 A 01.2055 –, Rn. 8, juris).
- 4
Diese Frist beginnt nach Auffassung der Kammer allerdings nicht bereits mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (so VG Cottbus, Beschluss vom 01. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, juris), sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit.
Nach der neueren Rechtsprechung zur Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile beginnt die vor einem Antrag nach § 170 VwGO der Behörde einzuräumende Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 29. Juni 2017 – 3 N 708/17.NW –, Rn. 4, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 07. Juni 2017 – A 7 K 2879/17 –, Rn. 4, juris). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass erst die Rechtskraft die Vollstreckbarkeit eines Urteils bewirkt und vor Eintritt der Rechtskraft nicht feststeht, ob das Urteil letztendlich überhaupt Bestand hat.
Die Interessenlage der Behörde ist im Fall der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen letztlich vergleichbar. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss darf nämlich nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden ist (§ 798 ZPO, vgl. Schoch/Schneider/Bier/Möller/Pietzner VwGO, Stand Oktober 2016, § 168 Rn. 26-28) und damit die zweiwöchige Rechtsbehelfsfrist gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO abgelaufen ist. Auch im Fall der Durchsetzung einer Verpflichtung der Behörde aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann daher eine angemessene Frist zur freiwilligen Leistung nicht bereits an die Zustellung, sondern erst an die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO anknüpfen.
- 5
Hiervon ausgehend erweist sich der vorliegende Antrag als verfrüht gestellt, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. August 2017 war nach der am 14. August 2017 erfolgten Zustellung erst mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist am 28. August 2017 vollstreckbar. Eine anschließend zu bemessende Monatsfrist war damit bei Antragstellung am 27. September 2017 - an diesem Tag ging zugleich auch die Zahlung bei dem Vollstreckungsgläubiger ein - noch nicht abgelaufen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wem die Verzögerung im Zahlungsverkehr zuzurechnen ist, nachdem der SWR die Zahlung bereits am 19. September 2017 und damit nur drei Wochen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses angewiesen hatte.
- 6
Im Übrigen weist der Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 selbst auf ein außergerichtliches Schreiben des SWR vom 24. Juli 2017 hin, indem er im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren ausdrücklich aufgefordert wird, ihnen „auch insoweit eine entsprechende Kostennote zukommen zu lassen“. Gerade aufgrund dieses Schreibens hatte der Vollstreckungsgläubiger nicht den geringsten Anlass an der zeitnahen Leistungsbereitschaft des Schuldners zu zweifeln. Der vorliegende Vollstreckungsantrag war schlicht überflüssig.
- 7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.
(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.
(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.
(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.