Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Juni 2017 - 3 N 708/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0629.3N708.17.00
published on 29/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Juni 2017 - 3 N 708/17.NW
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der am 16. Juni 2017 gestellte Antrag nach § 172 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – ist als unzulässig abzulehnen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat bisher keine Veranlassung gegeben, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

2

Der von dem Vollstreckungsgläubiger bei dem Gericht am 16. Juni 2017 eingegangene Vollstreckungsantrag ist verfrüht gestellt. Damit fehlt dem Vollstreckungsgläubiger das Rechtsschutzinteresse für die Stellung eines solchen Antrags (Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 172 Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31/68 –, NJW 1969, 476, 477). Zwar ist die Frage, wann ein Vollstreckungsgläubiger berechtigt ist, einen Antrag auf Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zu stellen, im Gesetz, insbesondere in den §§ 167 ff. VwGO, nicht geregelt. Soweit in § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Frist von einem Monat bestimmt ist, scheidet eine Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb aus, weil § 170 VwGO in Fällen der Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils durch § 172 VwGO verdrängt wird (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 170 Rn. 1); hinzu kommt, dass § 170 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht die Frage der Stellung eines Vollstreckungsantrags durch den Vollstreckungsgläubiger betrifft, sondern die vom Gericht nach Stellung eines solchen Antrags dem Vollstreckungsschuldner einzuräumende Frist zur Abwendung einer Vollstreckungsverfügung. Auch die Vier-Wochen-Frist des § 882a ZivilprozessordnungZPO – findet im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell keine Anwendung (BayVGH, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 –, juris, Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, m.w.Nachw., juris, Rn. 3) und insbesondere die Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hängt nicht von der vorherigen Anzeige der Vollstreckungsabsicht durch den Vollstreckungsgläubiger ab; darüber hinaus geht es hier nicht um die in § 882a ZPO allein geregelte Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Ebenso wenig kann auf die Drei-Monats-Frist in § 75 VwGO abgestellt werden, weil die Erfüllung eines Vollstreckungstitels durch eine Behörde in der Regel weit weniger Aufwand erfordert als die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens.

3

In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (so BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 – I WB 31/68 –, NJW 1969, 476, 477).

4

In Fällen der Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils – wie hier – beginnt diese Frist frühestens mit der Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit des Urteils zu laufen, in der Praxis sogar regelmäßig erst mit Rückgabe der Akten durch das Gericht an die Verwaltungsbehörde, da die Erfüllung des Urteils im Allgemeinen die Kenntnis der Akten erfordert (Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 172 Rn. 4). Der Auffassung, der zufolge die Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags bereits mit der Zustellung des Urteils und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginne (so Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 33), folgt die Kammer nicht. Denn nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wird aus rechtskräftigen Entscheidungen vollstreckt. Vor Eintritt der Rechtskraft steht nämlich nicht fest, ob das Urteil letztendlich überhaupt Bestand haben wird. Denn den Beteiligten steht es bis zum letzten Tag der Rechtsmittelfrist frei zu entscheiden, ob sie das gegen das Urteil gegebene Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.

5

Eine angemessene Frist hat der Vollstreckungsgläubiger der Vollstreckungsschuldnerin im vorliegenden Fall nicht eingeräumt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 14. Dezember 2016 – 3 K 711/15.NW –, dessen Vollstreckung begehrt wird, wurde erst nach Ablehnung des Antrags der Beklagten (jetzige Vollstreckungsschuldnerin) auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 – 10 A 10347/17.OVG – rechtskräftig. Somit waren im Zeitpunkt der Beantragung der Vollstreckung des Urteils am 16. Juni 2017 gerade zwei Monate vergangen – die Verwaltungsakten waren erst am 8. Mai 2017 an die Vollstreckungsgläubigerin zurück gesandt worden –. Dieser Zeitraum seit Eintritt der Rechtskraft war nicht angemessen, um das rechtskräftige Urteil, mit dem die Vollstreckungsgläubigerin verpflichtet wird, über den Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten erneut zu entscheiden, umzusetzen. Es ist nämlich hierbei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Verpflichtungsurteil in dem Sinne handelt, dass ein Verwaltungsakt ohne weitere Prüfung erlassen werden müsste. Die Vollstreckungsschuldnerin hat vielmehr eine neue Auswahlentscheidung für die Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der in dem Urteil vom 14. Dezember 2016 dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

6

Das Gericht hatte beanstandet, dass die Vollstreckungsschuldnerin bei ihrer Auswahlentscheidung für das Auswahljahr 2012 die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht mit der diesen nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – gebührenden besonderen Maßgeblichkeit berücksichtigt hatte. Die Vollstreckungsschuldnerin wird deshalb bei der von ihr nunmehr zu treffenden Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen neu zu gewichten haben. Des Weiteren hatte das Gericht die schematische Heranziehung des Ergebnisses der bei dem Vollstreckungsgläubiger im Jahr 2008 durchgeführten Potenzialfeststellung beanstandet. Im vorliegenden Fall, in dem bereits zwei Klageverfahren mit anschließendem Rechtsmittelverfahren (3 K 797/13.NW und 10 A 10315/14.OVG und 3 K 711/15.NW und 10 A 10347/17.OVG) durchgeführt wurden, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, um Fehler und damit letztlich eine weitere Verzögerung zu vermeiden. Diese nicht einfach gelagerte Rechtssituation stellt einen anzuerkennenden Grund dafür dar, dass die Vollstreckungsschuldnerin den titulierten Anspruch des Klägers in der Zeit seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 16. Dezember 2016 am 11. April 2017 noch nicht erfüllt hat.

7

Die Antragstellung am 16. Juni 2017 erfolgte damit verfrüht, weil die der Vollstreckungsschuldnerin zur Umsetzung des Urteils 3 K 711/15.NW zugebilligte Zeit nicht angemessen war, zumal die Vollstreckungsschuldnerin den Vollstreckungsgläubiger mit Schreiben vom 9. Mai 2017 davon in Kenntnis gesetzt hatte, sie sei mit der Umsetzung des genannten Urteils befasst.

8

Der Antrag vom 16. Juni 2017 war daher als zu diesem Zeitpunkt unzulässig abzulehnen.

9

Die Festsetzung eines Streitwertes entfällt, da lediglich eine streitwertunabhängige feste Gerichtsgebühr entsteht.

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d
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published on 26/04/2018 00:00

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published on 17/10/2017 00:00

Tenor Die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens werden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt. Gründe 1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des anhängigen Rechtsstreits für
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Annotations

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind

1.
der Schuldner und
2.
der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.