Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Sept. 2014 - 5 L 689/14.NW
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 aufschiebende Wirkung hat; im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 3) und 4) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner erließ unter dem Datum 7. Juli 2014 eine glücksspielrechtliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin als Betreiberin einer Spielhalle in A…, … Straße Nr. ... Danach wird sie unter Fristsetzung verpflichtet, vor jedem Zutritt durch Kontrolle des Ausweises eine Identitätskontrolle sowie einen Abgleich mit der Spielersperrliste vorzunehmen (Ziff.1) und das eingesetzte Personal gemäß der „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu schulen, sowie die jeweiligen Schulungszertifikate nach erfolgter Schulung in der Spielhalle vorzuhalten (Ziff. 2). Damit verbunden sind jeweils Zwangsgeldandrohungen (Ziff. 3 und 4).
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Gegen die am 9. Juli 2014 zugestellte Verfügung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 (eingegangen 28. Juli 2014) Widerspruch erhoben und außerdem am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag gestellt mit dem vorrangigen Ziel der Feststellung der aufschiebenden Wirkung, der mit Beschluss vom 20. Juli 2014 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
II.
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Der Antrag ist insgesamt zulässig und begründet.
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1. Soweit Streit über den Eintritt oder den Umfang der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung vom 7. Juli 2014 besteht, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Hierfür hat die Antragstellerin auch ein Rechtsschutzinteresse, denn der Antragsgegner hat in der Verfügung ausdrücklich ausgeführt, die glücksspielrechtliche Anordnung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sofort vollziehbar.
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Der Antrag ist insoweit auch begründet, denn dem Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 kommt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Eine Vorschrift über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht einschlägig.
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Zwar bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, dass Widerspruch und Klage gegen Anordnung der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben. Die Vorschrift findet vorliegend aber keine Anwendung. In der seit dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), der erstmals auch Regelungen für Spielhallen trifft, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes für Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV auf bestimmte Vorschriften beschränkt worden. Danach gelten nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages. Auf die im Zweiten Abschnitt getroffene Regelung des § 9 GlüStV über die Glücksspielaufsicht wird damit in § 2 Abs. 3 GlüStV nicht verwiesen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2014, 4 B 717/14, juris).
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Eine abweichende Bestimmung dazu ergibt sich auch nicht aus dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG).
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Für Rheinland-Pfalz ist allerdings davon auszugehen, dass über § 9 Abs. 1 GlüStV hinaus, der zum Erlass glücksspielaufsichtlicher Anordnungen gegenüber Betreibern von Spielhallen gerade nicht ermächtigt, eine eigene Befugnisnorm im Hinblick auf Spielhallen geschaffen wurde (zur abweichenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2014, a.a.O.). § 13 Abs. 2 LGlüG ermächtigt nämlich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als nach § 15 Abs. 5 LGlüG zuständige Aufsichtsbehörde - nur im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren ist die Gewerbebehörde gemäß § 15 Abs. 2 LGlüG zuständig - zu Maßnahmen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des GlüStV sowie des LGlüG über den Betrieb von Spielhallen. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG sind die Spielhallenbetreiber als Adressaten der Aufsichtsmaßnahmen sogar ausdrücklich genannt.
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Es wird aber im Rahmen des § 13 LGlüG weder eine eigene Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Verfügungen getroffen, noch wird § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für den Bereich der Spielhallen übernommen. Vielmehr beschränkt sich die Bezugnahme auf die staatsvertragliche Regelung darauf klarzustellen, dass durch die Bestimmung in § 13 Abs. 3 LGlüG über die Anwendbarkeit des Polizei- und Ordnungsgesetzes (POG) zur Durchsetzung der glücksspielaufsichtlichen Maßnahmen die Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GLüG über die Zwangsgeldbemessung unberührt bleiben (§ 13 Abs. 3 Satz 3 LGlüG).
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Darüber hinaus kommt eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Verfügungen nach § 13 Abs. 2 LGlüG gegenüber Spielhallenbetreibern nicht in Betracht. Im Hinblick auf den in § 80 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz und auf die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung für die Rechtsschutzgarantie gemäß § 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) bedarf es immer einer ausdrücklichen, eindeutigen Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. A., zu § 80 Rn. 65 m.w.N.).
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2. Soweit die Antragstellerin Eilrechtsschutz hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 3) und 4) der angefochtenen Verfügung begehrt, bedarf es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, denn Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben nach § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung.
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Der Antrag ist auch insoweit begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Zwangsmittelandrohungen in Ziff. 3) und 4) der Verfügung vom 7. Juli 2014 wird voraussichtlich Erfolg haben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) nicht vorliegen.
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Die mit Ziff. 3 erfolgte Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtungen aus Ziff. 1) des Bescheides - Anordnung, vor jedem Zutritt zu den Spielhallen eine Identitätskontrolle sowie einen Abgleich mit der Spielersperrliste vorzunehmen – im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € für jede einzelne Zuwiderhandlung verstößt bereits gegen § 66 Abs. 1 Satz 3 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Danach hat die Zwangsmittelandrohung zur freiwilligen Erfüllung der auferlegten Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Anwendung von Verwaltungszwang grundsätzlich unzulässig ist. An einer solchen fehlt es hier. In Ziff. 1) der Verfügung wird der Antragstellerin zwar aufgegeben, die geforderten Handlungen spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung folgenden Tages zu befolgen. Da sie dieser Anordnung aber mangels sofortiger Vollziehbarkeit bis dahin überhaupt nicht nachzukommen brauchte, hat sich die Ausführungsfrist bereits erledigt und kann die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung nicht vermitteln.
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Auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziff. 4) der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall angedroht wird, dass sie ihren Verpflichtungen aus Ziff. 2) der Verfügung nicht nachkommt, ist der vorliegende Eilantrag begründet. Soweit davon auszugehen ist, dass mit Ziff. 2) Satz 1 und 2, wonach das in den Spielhallen eingesetzte Personal gemäß der „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu schulen ist und die jeweiligen Schulungszertifikate nach erfolgter Schulung in der Spielhalle vorzuhalten sind, Handlungspflichten begründet werden, fehlt es jedenfalls zu ihrer Vollstreckbarkeit ebenfalls an einer Fristsetzung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG. Die Formulierung in Ziff. 4) Satz 3 der Verfügung, wonach nicht geschultes Personal nicht eingesetzt werden darf, kann nur als allgemeiner Hinweis auf die Rechtsauffassung des Antragsgegners verstanden werden, an der er aber offenbar selbst nicht mehr festhält. Er hat nämlich in der Antragserwiderung erklärt, er gehe davon aus, dass den gesetzlichen Anforderungen genüge getan sei, wenn wenigstens eine Servicekraft geschult sei (Bl. 41 der Gerichtsakte), was hinsichtlich der Spielhalle in Annweiler offenbar ohnehin unstreitig gewährleistet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2013, 57 ff, Ziff. 1.5 und 1.7.2.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.