Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Feb. 2018 - 5 L 1378/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0228.5L1378.17.00
published on 28/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Feb. 2018 - 5 L 1378/17.NW
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Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Gerichts mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Stelle eines Direktors oder einer Direktorin der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) mit einem Mitbewerber zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Ein solcher Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch die Stellenbesetzung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Außerdem muss er einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht alle erfüllt.

3

Die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis kann dem Antragsteller derzeit nicht abgesprochen werden. Zwar kann die Kammer nachvollziehen, dass Antragsgegnerin und Beigeladener Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Antragstellers um die streitgegenständliche Stelle hegen angesichts dessen Äußerungen in seinem Schreiben an den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder der Versammlung vom 1. Dezember 2017 und vor allem angesichts des Inhalts seines Internetblogs vom 8. Dezember 2017. Dabei ist nämlich zu sehen, dass eine Verletzung des vom Antragsteller in Anspruch genommenen Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – von vornherein ausgeschlossen wäre, wenn sein Begehren sich nicht ernsthaft auf das Erlangen der zu besetzenden Stelle für sich selbst richten würde, sondern allein darauf, die formale Stellung als Bewerber einzunehmen, um das Verfahren der Antragsgegnerin zur Besetzung der Direktorenstelle öffentlichkeitswirksam kritisieren zu können oder die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen zu verhindern. Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt dem Bewerber kein bloßes "Konkurrentenverhinderungsinteresse" (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2017 – 1 M 38/17 –, juris Rn. 15).

4

Diese Zweifel werden auch nicht ohne Weiteres durch die anwaltliche Versicherung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2018 obsolet. Allerdings gesteht das Gericht ihm im vorliegenden Eilverfahren, in dem die Motive für seine Bewerbung nicht abschließend geklärt werden können, durchaus zu, dass seine satirischen und abwertenden Verlautbarungen zumindest teilweise erst eine Reaktion auf den Umgang mit seiner Bewerbung darstellen können und also die Ernsthaftigkeit seines Interesses an dem Direktorenamt nicht sicher ausschließen.

5

Des Weiteren hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es besteht die Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte. Die drohende Besetzung der streitgegenständlichen Direktorenstelle bei der Antragsgegnerin erfolgt zwar nicht durch eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis, so dass der Grundsatz der Ämterstabilität hier nicht eingreift (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwGE 138, 102). Aber auch der Abschluss eines Dienstvertrags mit dem Beigeladenen, der nach der bereits erfolgten Wahl des Beigeladenen und angesichts des nahen Beginns seiner Amtszeit am 1. April 2018 alsbald erfolgen würde (vgl. § 13 Abs. 4 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin), könnte nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Das ergibt sich schon aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Landesmediengesetz – LMG –, wonach eine Abberufung des Direktors nur aus wichtigem Grund möglich ist. Dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten hinzunehmen (vgl. zur Konkurrenzsituation zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten OVG RP, Beschluss vom 16. November 2016 – 2 B 11060/16.OVG –; zweifelnd im Hinblick auf den bevorstehenden Anstellungsvertrag des ZDF-Intendanten dagegen OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 2 B 10681/11.OVG –).

6

Der Antragsteller hat aber den zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dazu beruft er sich im Ergebnis ohne Erfolg auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.

7

Bei dem Amt des Direktors der Antragsgegnerin handelt es sich um ein öffentliches Amt i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2018 im vorliegenden Verfahren – 2 E 10045/18.OVG –). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Vorschrift vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 –, juris). Der Leistungsvergleich erfolgt im Bereich beamtenrechtlicher Ernennungen regelmäßig aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen der Bewerber oder anhand eines vorab formulierten Anforderungsprofils, an dem alle Bewerber gleichermaßen in einem objektiv ausgestalteten Auswahlverfahren zu messen sind, um auf diese Weise eine mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang stehende Auswahl zu gewährleisten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. November 2016, a.a.O. mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20). Auch darf das der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt mithin die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07).

8

Diese Anforderungen sind hier aber aufgrund der Besonderheiten der streitgegenständlichen Stelle und des Vergabeverfahrens aus den folgenden Gründen zu modifizieren:

9

Die Antragsgegnerin ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, der die Medienaufsicht über den privaten Rundfunk in Rheinland-Pfalz nach dem Prinzip der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Organe der Anstalt und der hieraus resultierenden Staatsferne obliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. August 2010 – 10 A 10076/10 – juris). Sie ist vom Gesetzgeber gemäß § 38 Landesmediengesetz – LMG – mit dem Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgestattet und kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen. Der Direktor oder die Direktorin ist gemäß § 39 LMG eines der Organe der Antragsgegnerin.

10

Mit diesen Besonderheiten korrespondiert das Vergabeverfahren für die Position: Der Direktor oder die Direktorin wird von der Versammlung, einem weiteren unabhängigen Organ der Antragsgegnerin, in geheimer Abstimmung gewählt. Die Versammlung setzt sich gemäß §§ 39, 40 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2 LMG zusammen aus ihrerseits weisungsfreien, von unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppierungen bestimmten und für die Dauer von fünf Jahren entsandten Mitgliedern. Sie wird durch das Landesmediengesetz mit eigenständigen Aufgaben und Kompetenzen betraut, wozu die Wahl, die Einstellung und die Abberufung des Direktors oder der Direktorin gehört (§§ 42 Nr. 2, 44 Abs. 1 LMG sowie § 11 der Hauptsatzung). Bei dem nachfolgenden Abschluss eines Dienstvertrages mit dem oder der von der Versammlung Gewählten wird die Wahlentscheidung durch den Vorsitzenden der Versammlung lediglich umgesetzt, d.h. die Wahlentscheidung der Versammlung ist bindend, und die Bestellung des Direktors durch den anschließenden Dienstvertrag ist nicht mehr von einer weiteren verwaltungsrechtlichen (Ermessens)Entscheidung der Antragsgegnerin abhängig.

11

Die Entscheidung über die Vergabe der Direktorenstelle liegt danach in der alleinigen Verantwortung der Versammlung, einem pluralistisch zusammengesetzten Organ der selbstverwalteten Landesmedienanstalt. Sie hat dabei die gesetzlichen Ausschlussgründe des § 41 Abs. 1 LMG und die allgemeinen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben für ihre Beschlussfassungen nach § 43 LMG und für den Wahlvorgang nach § 44 Abs. 1 LMG zu beachten. Im Übrigen gewährt ihr der Gesetzgeber eine weitgehende verfahrensrechtliche und inhaltliche Freiheit. Die Zuständigkeit der Versammlung bezieht sich auf die Direktorenwahl in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Vorbereitungsphase (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2011, a.a.O.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die oben beschriebenen Erfordernisse des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG sowohl inhaltlich als auch im Hinblick auf ihre gerichtliche Überprüfung nur eingeschränkt gelten. Die Stärkung des demokratischen Elements in der Wahl durch ein unabhängiges Gremium lässt die Bedeutung des Art. 33 Abs. 2 GG zurücktreten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 3 M 34/01 –, juris).

12

Der Wahlakt selbst unterliegt schon seinem Wesen nach keiner inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung. Eine Wahl nach Beurteilungsermessen unter strenger Bindung an den Leistungsgrundsatz wäre keine echte Wahl (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 E 613/08 ME –, juris). Durch den Wahlvorgang wird dem Gewählten zudem bereits seine Akzeptanz und damit eine für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung signalisiert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 1 M 103/12 – zur Wahl des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie Beschluss vom 6. April 2017 – 1 M 38/17 – zur Wahl eines kommunalen Beigeordneten; OVG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 EO 729/06 – ebenfalls zu kommunalen Wahlbeamten, m.w.N.). Die Vorschriften über die Wahl in geheimer Abstimmung schließen es aus, dass die Mitglieder des Wahlgremiums ihr Votum und ihre Motive für das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offenbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 2 C 24/96 –, juris zum Richterwahlausschuss). Das Ergebnis einer Wahl bedarf deshalb auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG keiner Begründung (OVG LSA vom 6. April 2017, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15, juris).

13

Diese Besonderheiten, die auch für den Wahlakt der Versammlung der Antragsgegnerin gelten, führen allerdings nicht zum Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Vielmehr hat sich diese Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob die der Wahlentscheidung vorausgehenden Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen sollen, Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind. Das Gericht hat namentlich zu überprüfen, ob die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben für die Wahl beachtet wurden, ob die Mitglieder der Versammlung vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume das Vorgehen rechtfertigen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind, und ob der Gewählte die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Wahlamt erfüllt (vgl. auch dazu die bereits zitierten Gerichtsentscheidungen, insbesondere BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O.).

14

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zuge der Durchführung der Wahl in der Sitzung der Versammlung vom 4. Dezember 2017 gegen verfahrensrechtliche Anforderungen verstoßen wurde. Das Landesmediengesetz und die Hauptsatzung der Antragsgegnerin treffen formale Regelungen für den Wahlakt in § 44 Abs. 1 und § 43 LMG sowie in § 11 der Hauptsatzung. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist nicht erkennbar und vom Antragsteller auch nicht behauptet worden. Auch für eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensvorgaben über die Sitzungen der Versammlung liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Leiter der Wahlversammlung vom 4. Dezember 2017 hat insbesondere die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einladung der Mitglieder protokolliert (vgl. den Auszug aus der Niederschrift, Bl. 93 der Verwaltungsakte).

15

Sonstige Verfahrensvorgaben für die Vorbereitung der Direktorenwahl durch die Versammlung sind im Landesmediengesetz und in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin nicht enthalten. Das Gesetz gewährt der Versammlung mithin hier ein umfassendes Recht zur Selbstorganisation.

16

Die Verfahrensautonomie der Versammlung im Vorfeld der Wahl des Direktors oder der Direktorin der LMK – und die daraus spiegelbildlich folgende Zurückdrängung der allgemeinen Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG für das Auswahlverfahren – begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach ist nämlich die Organisation und Veranstaltung von Rundfunk pluralistisch und frei von staatlichen Einflüssen zu gewährleisten. Das Gebot der Staatsferne und der Pluralität gilt auch für die Organisation der Medienaufsicht (vgl. Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 35 RStV Rn. 5, 29 und 34). Die Rundfunkfreiheit verpflichtet den Gesetzgeber, eine positive Ordnung zu schaffen, die bei der Organisation der Landesmedienanstalt den Geboten der Staatsferne und der Pluralität des Rundfunks ausreichend Rechnung trägt (vgl. VGH Sachsen, Urteil vom 10. Juli 1997 – Vf. 13-II-96 –, juris). Gerade im Bereich des privaten Rundfunks stellt sich die Rundfunkordnung im Grundsatz nur als ordnungspolitischer Rahmen zur Wahrnehmung privater Freiheit dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 –, juris). Der grundrechtssichernde Organisationsauftrag der Landesmedienanstalt muss der staatlichen Einflussnahme prinzipiell entzogen sein, so dass ihre funktionelle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit als unabdingbar erscheint (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 7 N 09.1377 –, juris). Sie gehört nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 – 6 C 42/16 –) und unterliegt lediglich der Rechtsaufsicht gemäß § 50 LMG. Gerade in der Zusammensetzung der Versammlung aus Mitgliedern unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen kommt das Prinzip der pluralistischen Ordnung des privaten Rundfunks in besonderer Weise zum Ausdruck. Diesem unabhängigen Organ überantwortet der Gesetzgeber die Wahl des Direktors der Antragsgegnerin und gewährleistet damit zugleich eine pluralistische und staatsfern getroffene Entscheidung auch über die Besetzung dieses Amtes innerhalb der Medienaufsicht.

17

Die Versammlung kann mangels gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen für die Vorbereitung der Direktorenwahl das Verfahren insoweit selbst gestalten und frei darüber entscheiden, auf welche Weise sie nach geeigneten Bewerbern für die Stelle sucht und wen sie zur Vorstellung und Wahl in dem Gremium zulässt. Insbesondere muss sie die Stelle des Direktors der Antragsgegnerin nicht öffentlich ausschreiben. Das ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine Pflicht zur Ausschreibung im Regime des Art. 33 Abs. 2 GG ohnehin nicht allgemein, sondern nur auf der Grundlage besonderer gesetzlicher Vorschriften besteht (vgl. BVerwGE 49, 232 ff.; 56, 324 ff., 79, 101; Badura in Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Art. 33 Rdnr. 34).

18

Die Verfahrensautonomie der Versammlung schließt auch den Einsatz einer informellen Findungskommission und ein von dieser durchgeführtes freies Interessenbekundungsverfahren ein. Da es insoweit keinerlei gesetzliche Einschränkungen oder Bindungen gibt, kann der Antragsteller mit seinen Rügen gegen die Einsetzung, die (wechselnde) personelle Zusammensetzung und das inhaltliche Vorgehen der Findungskommission von vornherein keinen Verstoß gegen ihn schützende Rechte begründen. Insbesondere muss eine informelle Findungskommission, die lediglich die Versammlung bei der Vorbereitung der Wahl unterstützt, nicht selbst entsprechend der Vorgaben des § 40 LMG staatsfern besetzt sein. Dabei handelt es sich auch nicht um einen förmlichen Ausschuss gemäß §§ 8f. der Geschäftsordnung der Versammlung (GO), so dass die hierfür einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen nicht gelten. Der Findungskommission kam keine eigene Entscheidungskompetenz zu, vielmehr blieb die Versammlung selbst Herrin des Verfahrens, auch wenn sie sich für den Vorschlag geeigneter Kandidaten der Findungskommission bedient hat. Dass sie sich dieses vom Hauptausschuss vorgeschlagene Vorgehen zur Vorbereitung der Wahl zu Eigen gemacht hat, geht aus den Niederschriften zu ihren Sitzungen vom 4. September, vom 13. November und vom 4. Dezember 2017 unzweifelhaft hervor, auch wenn darüber kein formeller Beschluss niedergelegt wurde.

19

Die Versammlung als Herrin des Verfahrens war vor der am 4. Dezember 2017 durchgeführten Wahl des Beigeladenen nach Aktenlage vollständig über den Sachstand und das Ergebnis der Findungskommission informiert. Insbesondere hatten die anwesenden Versammlungsmitglieder auch Kenntnis von der Bewerbung des Antragstellers. Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung der Versammlung vom 4. Dezember 2017 berichtete der Vorsitzende der Versammlung, der zugleich Vorsitzender der Findungskommission war, den Versammlungsmitgliedern von der weiteren Sitzung der Findungskommission am 4. Dezember aufgrund der öffentlichen Diskussion über das Besetzungsverfahren. Dabei wurden sie auch über die zwei weiteren Bewerbungen informiert (vgl. Auszug aus dem Entwurf für das Ergebnisprotokoll der Sitzung vom 4. Dezember 2017, TOP 2a). Wenn das Gremium dennoch trotz Anwesenheit des Antragstellers davon abgesehen hat, weitere Informationen dazu einzufordern oder die weiteren Bewerber persönlich anzuhören und ebenfalls zur Wahl zuzulassen, sondern stattdessen direkt in die Wahl des von der Findungskommission vorgeschlagenen Bewerbers eingetreten ist, lag auch diese Entscheidung im Rahmen der ihm zukommenden Verfahrensherrschaft und ist rechtlich hinzunehmen. Eines förmlichen Beschlusses der Versammlung bedurfte es dafür nicht.

20

Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit oder ein willkürlicher, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßender und gegen die Person des Antragstellers gerichteter Akt ist darin nicht zu sehen. Dagegen spricht schon, dass eine weitere am 30. November 2017 eingegangene Bewerbung (vgl. Parallelverfahren 5 L 97/18.NW) von der Versammlung ebenfalls zurückgewiesen wurde. Für das Vorgehen der Versammlung lag auch ein sachlicher Grund vor: Die Findungskommission hatte einen aus ihrer Sicht geeigneten Bewerber gefunden und damit ihren Auftrag erfüllt, was sie der Versammlung bereits am 13. November 2017 berichtet hatte. Dementsprechend war die Durchführung der Wahl für die nächste Sitzung der Versammlung am 4. Dezember 2017 geplant worden. Der Antragsteller hatte erst wenige Tage zuvor, am 30. November 2017, seine Bewerbung eingereicht, nachdem er am 13. November lediglich informell per E-Mail um Informationen über ein mögliches Bewerbungsverfahren gebeten hatte. Die Findungskommission hatte sich gleichwohl noch vor der Versammlung am 4. Dezember 2017 mit den neuen Bewerbungen befasst und ihrerseits beschlossen, nicht wieder in das Findungsverfahren einzutreten, sondern an ihrem Vorschlag festzuhalten.

21

Dass die Versammlung in dieser Situation die Zulassung neuer Bewerber zur Wahl ablehnte, ist nicht zu beanstanden, zumal der weitere Bewerber in der Versammlung nicht anwesend war. Dessen Bewerbung hätte aber dann aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls zugelassen werden müssen; dies hätte aller Voraussicht nach zu einer zeitlichen Verzögerung der Wahl geführt, nämlich zumindest bis zur nächsten Sitzung der Versammlung. Dass es keine förmliche Bewerbungsfrist gab, stand solchen Erwägungen der Versammlung nicht entgegen. Sie durfte angesichts der allgemeinen Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 4. September 2017, die nach deren Vortrag über ihren üblichen Presseverteiler an 363 Adressaten herausgegeben wurde, davon ausgehen, dass andere Bewerber und also auch der Antragsteller zu einem deutlich früheren Zeitpunkt ihre Bewerbungen hätten abgeben können.

22

Eine Täuschung, Überrumpelung oder unzulässige Beeinflussung der Versammlungsmitglieder durch den Vorsitzenden oder eine Sabotage der Bewerbung des Antragstellers durch eine Intrige des stellvertretenden Direktors der Antragsgegnerin sind nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass die Findungskommission ihrerseits am 4. Dezember 2017 – aufgrund einer entsprechenden internen "Beschlussvorlage" - übereingekommen ist, dass die weiteren Bewerber sich der Versammlung nicht stellen können, bedeutet nicht, dass diese Empfehlung für die Versammlung verbindlich war. Die Kammer sieht keinen Anlass für die Annahme, dass die unabhängigen Versammlungsmitglieder bei einem Interesse an den weiteren Bewerbungen und/oder weiterem Klärungsbedarf ihre Verfahrenshoheit nicht wahrgenommen hätten, die Wahl zu verschieben. Sie waren an das Votum der Findungskommission in keiner Weise gebunden. Dass die Versammlungsmitglieder sich darüber nicht klar gewesen sein könnten, hält die Kammer für fernliegend; auch den vom Antragsteller zitierten Äußerungen des MdL …., deren Sinn sich ohnehin nur schwer erschließt, lässt sich dazu nichts Gegenteiliges entnehmen. Ausweislich des Entwurfs der Niederschrift über die Wahlversammlung wurden im Übrigen von den Versammlungsmitgliedern sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Teil der Diskussion durchaus kritische Fragen in Bezug auf den Beigeladenen gestellt. Ein Antrag aus der Versammlung heraus, die Wahl zu verschieben, ist dagegen nicht aktenkundig – auch nicht durch die bei der Wahlversammlung anwesenden Mitglieder … und … (vgl. die Anwesenheitsliste Bl. 98 der Verwaltungsakte), die sich noch zuvor schriftlich bzw. per Email für eine Ausschreibung bzw. eine Verschiebung der Wahl ausgesprochen hatten. Der Verweis des Antragstellers auf die vorangegangene Email des MdL … (Bl. 36 der Verwaltungsakte) führt hier mithin nicht weiter.

23

Im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an die Direktorin oder den Direktor der Landesmedienanstalt enthält das Landesmediengesetz keine positiven Vorgaben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers legt insbesondere § 44 Abs. 2, 3 LMG nicht den Schluss nahe, dass der Amtsinhaber aufgrund seiner Aufgaben Volljurist sein müsste oder auch nur sollte. Auch die jetzige Direktorin, die das Amt seit rund sechs Jahren ausübt, hat eine andere Vorbildung. Durch den Verweis in § 44 Abs. 1 Satz 2 LMG auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 LMG formuliert das Gesetz lediglich ein abdrängendes Anforderungsprofil dahingehend, dass bestimmte öffentliche Ämter, Dienstverhältnisse oder Tätigkeiten die Bestellung zum Direktor oder zur Direktorin ausschließen. Diese gesetzlichen Ausschließungsgründe liegen beim Beigeladenen unstreitig nicht vor. Insbesondere schließt eine frühere Tätigkeit als Staatssekretär die Wählbarkeit des Beigeladenen nicht aus. Die fachliche Qualifikation des Gewählten ist nach dem oben Ausgeführten gerichtlich nicht überprüfbar, so dass es im vorliegenden Verfahren auf die vom Antragssteller hieran geäußerte Kritik nicht ankommen kann - ebenso wenig wie im Übrigen auf seine Zweifel an dem von der Findungskommission formulierten "Anforderungsprofil", den daran angelehnten Katalog der Fragen an den Beigeladenen und die inhaltliche Bewertung seiner Antworten darauf.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, denn dieser hat seinerseits dadurch, dass er mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 einen Antrag zur Sache gestellt hat, ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen.

25

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung in § 52 Abs. 6 Nr. 2, § 53 Abs. 2 GKG auf den Betrag des vom Antragsteller genannten Monatsgehalts des Direktors für die Dauer von sechs Monaten festgesetzt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13. OVG – zum Beamtenrecht).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 31/05/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligen streiten um UKW-Frequenzen für private lokale Hörfunkprogramme in dem Versorgungsgebiet für die kreisfreie Stadt Hof sowie die Landkreise Hof
published on 23/12/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.
published on 22/11/2012 00:00

Tenor Soweit der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.