Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 05. Juli 2017 - 4 L 603/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0705.4L603.17.00
published on 05/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 05. Juli 2017 - 4 L 603/17.NW
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die hafenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017 wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Ziffer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und die Beigeladene jeweils 1/4 und die Antragsgegnerin 1/2. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Beigeladenen trägt die Antragsgegnerin jeweils 1/2. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin und der Beigeladene jeweils 1/4. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte hafenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin und begehrt ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ermöglichung der Sperrung einer Straße.

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Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der A GmbH & Co. KG, einem international tätigen Logistik-Dienstleister, der Transporte zwischen den Seehäfen und dem europäischen Hinterland im trimodalen Verkehr mit allen zugehörigen Zusatzdienstleistungen durchführt. Im Landeshafen von Wörth am Rhein organisiert u.a. die Antragstellerin den Umschlag von Waren, deren Transport per Lkw, Binnenschiff oder Bahn sowie die Rundläufe für die Container. Das im Eigentum des Landes Rheinland-Pfalz, Landesbetrieb „Landeseigene Anlagen an Wasserstraßen“ (BLAW), stehende Hafengelände ist 186 ha groß und befindet sich auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... . Der Landeshafen von Wörth am Rhein ist an die beigeladenen Hafenbetriebe Rheinland-Pfalz GmbH, eine 100%ige Gesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz, verpachtet, die diesen verwaltet. Die Beigeladene hat seit vielen Jahren eine Teilfläche des Hafengeländes an die Antragstellerin vermietet.

3

Das Grundstück Flurstück-Nr. ... wird verkehrsmäßig erschlossen über die Kreisstraße 25, die zur Bundesstraße 9 führt. Unmittelbar nördlich der Kreisstraße 25 verläuft bis zum Hafengelände ein Radweg mit dem Zeichen 237 (Radwegebenutzungspflicht), der an dem Grundstück Flurstück-Nr. ... endet. Innerhalb des genannten Grundstücks verläuft eine asphaltierte Straße, teilweise neben Bahngleisen. An seinem südöstlichen Ende grenzt das Grundstück Flurstück-Nr. ... an das Grundstück Flurstück-Nr. … und dieses an das Grundstück Flurstück-Nr. … an. Auf den beiden Grundstücken befindet sich u.a. ein Deichverteidigungsweg (auch Bermenweg genannt), der Teil des dort gebauten Rheinhauptdeiches ist. Der Bermenweg darf von Radfahrern und Fußgängern auf eigene Gefahr genutzt werden. Nördlich des westlichen Endes des Bermenweges liegen das Grundstück Flurstück-Nr. …, auf dem seit über 50 Jahren die Gaststätte „R“ betrieben wird, sowie das Grundstück Flurstück-Nr. …, auf dem der Segelverein ... sein Vereinsgelände hat. Der Streckenabschnitt zwischen dem Beginn des Bermenweges und dem Aussiedlerhof … ist für den öffentlichen Kfz-Verkehr nicht zugelassen. An beiden Stellen ist das Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) angebracht. Lediglich der landwirtschaftliche Verkehr ist von diesem Verbot ausgenommen. Südlich des Aussiedlerhofes … ist bis zu diesem der Anliegerverkehr zugelassen. Der Bermenweg mündet knapp 1 km im Süden in die Rheinstraße im Wörther Ortsteil Maximiliansau.

4

Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des betroffenen Bereichs dienen (grüne Fläche = Kreisstraße 25, rote Fläche = von der Antragstellerin beabsichtigte Sperrfläche zwischen Tor 1 und Tor 2, orangene Fläche = Straßenabschnitt außerhalb des Containerterminals, gelbe Fläche = Bermenweg, auf dem der Kfz-Verkehr mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr nicht zugelassen ist, blaue Fläche = Bermenweg südlich des Aussiedlerhofes mit zugelassenem Anliegerverkehr):

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6

Das Land Rheinland-Pfalz hatte am 3. Februar 1967 einen Planfeststellungsbescheid betreffend die Errichtung eines Hafens in der Gemarkung Wörth durch Herstellung eines Hafenbeckens und einer Zufahrt vom Rheinstrom zwischen Rhein-km 365,723 und 365,823 sowie die Verstärkung des Rheinhauptdeichs erlassen.

7

Im Dezember 1980 trafen das Land Rheinland-Pfalz und die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Rheindeichordnung eine Verwaltungsvereinbarung. Danach wurde der Antragsgegnerin gestattet, bestimmte Wege entlang des Rheinhauptdeichs zu betreiben. Gemäß der Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung durfte die Strecke zwischen dem Aussiedlerhof und dem Abzweig zur Gaststätte „R“ nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben werden, während die Strecke bis zum Aussiedlerhof von Maximiliansau kommend auch für den Anliegerverkehr zugelassen wurde.

8

Um die Festsetzungen des Planfeststellungsbescheids vom 3. Februar 1967 zu konkretisieren, stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Landeshafen“ auf, der im März 1991 in Kraft trat. In den zeichnerischen Festsetzungen sind die durch das Hafengelände führenden Straßen sowie ein Fuß- und Radweg eingezeichnet. In Bezug auf das Gelände des Segelvereins … wurde ein Sondergebiet „Wassersport“ festgesetzt. In der Planbegründung heißt es u.a.:

9

„Der Hafen ist für die Schifffahrt über die im Norden des Hafenbeckens liegende Hafenzufahrt unmittelbar vom Rhein aus zugänglich. Auf dem Land ist das Hafengebiet durch die Kreisstraße (K 25) an die Bundesstraße 9 angeschlossen. Die innere Erschließung erfolgt über Privatstraßen (Hafengelände), die für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden sind. Der Wassersportverein mit Clubhaus ist über das Hafengelände und die Straße, die über die Deichkrone südlich des Hafenbeckens führt, erreichbar.

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Der Fuß- und Radweg von Wörth nach Neupotz verläuft durch das Plangebiet; zunächst in westlicher Richtung über die Deichkrone am südlichen Beckenrand, dann nach Norden auf der Hafenstraße bis zur Einmündung der Kreisstraße. Hier wird der Fuß- und Radverkehr über die Kreisstraße nach Westen abgeleitet und über Feldwege um das Gebiet der Firma M geführt, um nördlich des Plangebiets wieder auf den Weg entlang der Deichkrone zu stoßen. Die ehemals kürzere Verbindung des Fuß- und Radweges über den Ölhafen musste aus Sicherheitsgründen gesperrt werden.“

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Im September 2009 erging ein neuer Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Rheinhauptdeiches im Landeshafen von Wörth am Rhein, der u.a. auch den Deichabschnitt I – Hafen Süd, Deich-km 16+400 – 16+795 betraf und u.a. die landseitige Geländeauffüllung auf mindestens 106,40 mNN sowie die Herstellung der erforderlichen Ausbauhöhe durch Erhöhung des Weges auf der Deichkrone zum Gegenstand hatte. Die Maßnahmen wurden in der Folgezeit umgesetzt.

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Die Wegeführung des in der Vergangenheit durch das Hafengelände führenden offiziellen Rhein-Radwegs wurde in der Folgezeit dahingehend geändert, dass der Radweg nunmehr durch die Stadt Wörth hindurchgeführt wird und erst nördlich des Landeshafens wieder auf die ursprüngliche Strecke zurückführt.

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Am 15. Dezember 2015 vermietete die Beigeladene die durch das Hafengelände führende Straße im Bereich der nördlichen Zufahrt zum Terminalgelände im Anschluss an die Pkw-Stellplätze bis zur Höhe der südlichen Spitze des Terminalgeländes ab 2016 an die Antragstellerin. Hierüber hatte die Beigeladene die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 informiert. In dem Vertrag wird u.a. Folgendes ausgeführt:

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Präambel

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Zwischen den Parteien besteht bereits ein Mietvertragsverhältnis über an die Hafenstraße unmittelbar angrenzende Grundstücke, auf denen die Mieterin ein Containerterminal betreibt. Die Hafenstraße wird hauptsächlich von Fahrzeugen zu und von den Grundstücken der Mieterin befahren, jedoch zurzeit auch von anderen Anliegern, Kfz, Radfahrern und Spaziergängern benutzt. Um die uneingeschränkte Nutzung des Containerterminals durch Dritte nicht zu beinträchtigen und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zukünftig zu vermeiden, beabsichtigen die Parteien die Nutzung der Hafenstraße durch andere Verkehrsteilnehmer im Bereich des Containerterminals weitestgehend einzuschränken und vereinbaren daher Folgendes:

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17

2 Vertragszweck/Nutzung

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2.1 Die Vermietung der Straße erfolgt zum Zweck des Betriebs des Containerterminals und dient ausschließlich als Zu- und Ausfahrt. Die Mieterin ist berechtigt, zur Erreichung des Nutzungszwecks die Straße auf beiden Zufahrtsseiten durch Errichtung von Zäunen und Toren für den öffentlichen Verkehr zu sperren; sie wird jedoch Anliegern und deren Zulieferern mit Sondergenehmigungen die Durchfahrt von und zu benachbarten Grundstücken am Ende der Straße gestatten. Bei den durchfahrtsberechtigten Anliegern handelt es sich um die Vermieterin, die von dieser Beauftragten, die SGD Süd (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Anmerkung der Kammer) z.B. im Falle der Deichverteidigung, sowie die Daimler AG. …

19

7.1 Die Vermieterin übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache. …“

20

Im Hinblick auf die beabsichtigte Sperrung der Straße innerhalb des Hafengeländes für den öffentlichen Verkehr wurde für diesen nach Alternativstrecken gesucht. Mit Schreiben vom 3. August 2016 an die Antragsgegnerin wies die SGD Süd darauf hin, ausgehend von der beabsichtigten Sperrung der Hafenstraße im Landeshafen Wörth im Bereich des Containerterminals der Antragstellerin solle für einen Übergangszeitraum von mehreren Jahren der Deichverteidigungsweg entlang der L als Erschließungsstraße für die Ritterhecke vom Hafen Maximiliansau aus genutzt werden. Die Zulässigkeit der Befahrung des Deichverteidigungsweges in diesem Deichabschnitt sei letztmalig im Jahr 1980 mit einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Land geregelt worden. Demnach sei eine Befahrung des Weges zwischen Wörther Altrhein und Hofgut für Anlieger freigegeben. Die daran anschließende Wegstrecke bis zur Ritterhecke sei für den motorisierten Verkehr gesperrt, mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs. Um in diesem Abschnitt den Anliegerverkehr zur Ritterhecke zulassen zu können, solle die bestehende Vereinbarung bezüglich der laufenden Nr. 12 (Deich-km 15,440 – 16,378 = Strecke zwischen dem Aussiedlerhof und dem Abzweig zur Gaststätte) geändert werden. Zusätzlich solle die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwischen dem Hafen Maximiliansau und der Ritterhecke auf 30 km/h beschränkt werden. Der Austausch und die Ergänzung der Verkehrsschilder hätten durch die Antragsgegnerin zu erfolgen. Der bauliche Zustand der Wegstrecke müsse aber verbessert werden. Die Antragsgegnerin werde um schriftliche Bestätigung der Änderung der gebeten.

21

Am 1. Februar 2017 erklärte der Landesbetrieb Mobilität Speyer, er habe keine Einwände gegen die Sperrung der Hafenstraße in dem betreffenden Bereich.

22

Am 15. März 2017 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, die Absperrung der Hafenstraße im Hafen Wörth sei im Bereich ihres Containerterminals nicht zu vermeiden. Alle seit dem Jahr 2008 unternommenen Versuche zur Entschärfung der bestehenden Gefahrensituation seien erfolglos geblieben, weshalb auch die SGD Süd eine sofortige Sperrung dringend empfehle. Diese würden sie nun in den nächsten Tagen wie avisiert vollziehen. Die entsprechenden Barrieren durch Errichtung der erforderlichen Tore und Zaunbegrenzungen würden kurzfristig errichtet. Insofern werde um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten, dass die Hafenstraße östlich ab der Zufahrt zum Terminal (Tor 1) und westlich aus Richtung Obstwiese ab Beginn des Terminalgeländes (Tor 2) generell für den öffentlichen Verkehr ab dem 10. April 2017 gesperrt sein werde. Die Durchfahrt über die Hafenstraße im Bereich des Terminalgeländes werde ab dem genannten Zeitpunkt aus beiden Richtungen nur noch in wenigen Ausnahmefällen und mit von ihr, der Antragstellerin, zuvor erteilter Sondergenehmigung möglich sein. Behörden- und Einsatzfahrzeuge seien von der Durchfahrtsbeschränkung ausgenommen.

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Im Hinblick auf den besonderen Gefahrenbereich ihres Terminalbetriebes im Hafen gebe es für die Vollsperrung der Hafenstraße als Teilbereich des Betriebsgeländes keine Alternative. Als verantwortlicher Terminalbetreiber sei sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und Arbeitssicherheit gehalten, das Betriebsgelände und die damit verbundenen Gefahrenzonen zu überwachen und unnötige Risiken für ihre Mitarbeiter und Besucher zu vermeiden. Dies sei nur umsetzbar, wenn unter anderem auch der Zutritt zum Terminal bzw. dessen Durchfahrt auf hierzu Befugte beschränkt bleibe, die die besonderen Sicherheitsvorschriften für das Betreten und Befahren des Terminalgeländes kennen, ausdrücklich akzeptieren und auch einhalten würden. Die Zulassung von öffentlichem Verkehr auf der Hafenstraße stehe einer effektiven Gefahrenprävention entgegen.

24

Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und der SGD Süd erklärte der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 16. März 2017 gegenüber der SGD Süd, er bestätige die Änderung der laufenden Nr. 12 (Deich-km 15,440 – 16,378) von „frei für die Landwirtschaft“ in „frei für Anlieger“.

25

Am 17. März 2017 erteilte der Landkreis Germersheim der Antragsgegnerin eine Genehmigung nach der Rheindeichordnung zur Anpassung des Deichverteidigungsweges dergestalt, dass dieser künftig zwischen dem Aussiedlerhof Ludwigsau und dem Abzweig zur Gaststätte auch für Anlieger genutzt werden kann.

26

Am 4. April 2017 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die folgende hafenrechtliche Anordnung:

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„1. Ihr Vorhaben, wie mit dem Schreiben vom 15. März 2017 zum Ausdruck gebracht, die Hafenstraße östlich ab der Zufahrt zum Terminal (Tor 1) und westlich aus Richtung Obstwiese ab Beginn des Terminals (Tor 2) generell für den öffentlichen Verkehr ab dem 10.04.2017 zu sperren, wird zunächst abgelehnt, und die Maßnahmen werden Ihnen hiermit untersagt, weil u.a. bei der avisierten Maßnahme auf der bestehenden Hafenstraße ab den angegebenen, zu errichtenden Barrieren/Tore/Zaunanlagen (Tor 1 und Tor 2) kein Schutzstreifen (Mindestmaß Breite 1,60 Meter parallel verlaufend, rot markiert) berücksichtigt ist, um den Fußgängern und dem Fahrradverkehr die Nutzung der Trasse insoweit zu ermöglichen und der Schutzstreifen nicht durch eine separate Zaunanlage gesichert ist, um Unberechtigten den Zugang zum Betriebsgelände zu verhindern.

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2. Ferner wird Ihnen hiermit untersagt, die Nutzung der Straße für den Verkehr auf der Hafenstraße, wie dies mit dem Antrag/Schreiben vom 15.03.2017 zum Ausdruck gebracht wurde, durch Baumaßnahmen oder Absperrungen von seiner Nutzung her einzuschränken.

29

3. Eine teilweise Sperrung bzw. die Anordnung für eine teilweise Sperrung durch die Hafenbehörde wird zunächst so lange zurückzustellen sein, bis ein Anliegerverkehr (PKW, LKW) TEMPORÄR, wie von der SGD genehmigt (Schreiben vom 08. März 2016, AZ: …, SB Hr. K; Anmerkung der Kammer: bei dieser Angabe handelt es sich um einen Schreibfehler, gemeint ist das oben angeführte Schreiben der SGD Süd vom 3. August 2016), über die befestigte Deichberme, Rheinhauptdeich, Deichabteilung I, Deich-km 15,440 - 16,378 erfolgen kann und eine Anordnung gemäß § 3 Abs. 2 LHafVO bekannt gegeben wurde, sowie perspektivisch eine verbindliche Klärung der dauerhaften Führung des Anliegerverkehrs erfolgt ist.

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4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird bezüglich der Nr. 1 bis 3 im öffentlichen Interesse angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

31

5. Für den Fall der Zuwiderhandlung zu Ziffer I, Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 dieser Verfügung, drohen wir Ihnen gemäß § 66 Abs. 5 LVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 20.0000 Euro an. Unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen wird hiermit ebenso angedroht (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVG).“

32

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u.a. aus, Rechtsgrundlage für den Erlass des Verbots, die Straße zu sperren, sei § 3 Abs. 2 der Landeshafenverordnung – LHafVO –. Zu der Entscheidung, ob die Straße im Hafengelände gesperrt werden könne, sei allein die Ordnungsbehörde zuständig. Sie, die Hafenbehörde, müsse sich nicht damit zufrieden geben, dass die Antragstellerin angekündigt habe, die Straße zu sperren. Die beabsichtigte Maßnahme der Antragstellerin sei unverhältnismäßig, da es mildere Mittel gebe. Das dargestellte Sicherheitsproblem lasse sich durch die Anbringung eines Sicherheitsstreifens mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m entlang der Straße und Installation einer Zaunanlage lösen.

33

Im Rahmen der Güterabwägung müsse den Fischereiausübungsberechtigten, Grundstückseigentümern, Freizeitsportlern und Radfahrern eine geringer eingreifende Maßnahme angeboten werden. Das wäre durch einen anzulegenden Schutzstreifen möglich.

34

Durch ein Bewirtschaftungsmodell/Einbahnstraßenverkehr sei es möglich, LKW's über die Hafenstraße in Richtung Tor 2 fahren zu lassen. In Höhe des Terminals, wo die LKW's seitens der Frachten gelöscht würden, müssten dieselben über das „innere Betriebsgelände", wo sich die Container befänden, abgeleitet werden. Diese würden dann in Höhe des Verwaltungsgebäudes der Antragstellerin ankommen und könnten über die K 25 abgeleitet werden. Durch diese Regelung wäre der Betriebsablauf gesichert und könnte störungsfrei verlaufen.

35

Es bestehe auch keine Gefahr im Verzug. Die alternative Zuwegung sei in Aussicht gestellt. Der Haushalt für die Antragsgegnerin sei genehmigt, so dass mit den Baumaßnahmen nach Abklärung weiterer Aspekte begonnen werden könne. Die Vorbereitungen seien im Gange.

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Die hafenrechtliche Anordnung sei auch für sofort vollziehbar zu erklären. Es liege im öffentlichen Interesse, dass private Interessen nicht vor kommunalen Entscheidungen eigennützig gestellt werden dürften. Dies vor allem, wenn die privaten Interessenführer bezüglich ihrer beabsichtigten Maßnahme nicht entscheidungsbefugt seien. Ein Alleingang der Antragstellerin sei nicht hinnehmbar, weil er die Allgemeinheit vor vollendete Tatsachen stellen würde und durch die avisierte Maßnahme Dritte Schaden an Leib und Leben, Vermögen, Eigentum nehmen könnten.

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Die Antragstellerin legte dagegen am 28. April 2017 Widerspruch ein.

38

Ferner hat sie am 19. Mai 2017 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei nicht befugt gewesen, vorliegend eine hafenrechtliche Anordnung zu erlassen. Ein derartiger Eingriff in die Rechte widerspreche der Zuständigkeitsregelung in der Landeshafenverordnung. Gegenüber der Beigeladenen sei die Antragsgegnerin auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt. Dies bedeute, im Rahmen der Überprüfung des materiellen Rechts sei die Antragsgegnerin lediglich berechtigt, die Ermessenskontrolle im Sinne der rechtmäßigen Handhabung von Ermessensspielräumen zu überprüfen. Die Antragsgegnerin dürfe aber nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beigeladenen setzen. Dies habe die Antragsgegnerin aber hier getan.

39

Ferner habe die Antragsgegnerin sie, die Antragstellerin, vor Erlass des Bescheids zu Unrecht nicht angehört. Die Anordnung sei im Übrigen unbestimmt. Die herangezogene Vorschrift des § 3 Abs. 2 LHafVO sei schon nicht einschlägig. Aber auch die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.

40

Die Antragsgegnerin müsse die Sperrung der Hafenstraße durch die Antragstellerin auch einstweilen dulden. Die Gefahren, die dem Verkehr und Personen durch die Nutzung der Hafenstraße drohten, seien real und unmittelbar. Jede weitere Verzögerung könne zu einer Beschädigung von Leib und Leben sowie Eigentum führen. Die Antragsgegnerin habe insofern kein Ermessen. Seit Monaten habe diese zugesagt, Änderungen betreffend den Bermenweg nach Maximiliansau dergestalt vorzunehmen, dass dort nicht nur - wie bisher bereits auch straßenverkehrsrechtlich zulässig - der Fahrrad- und Personenverkehr, sondern auch PKW Verkehr auf dieser Straße zugelassen werde. Die Einhaltung der Zusage sei bisher aber nicht erfolgt.

41

Die Antragstellerin beantragt,

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1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017 wiederherzustellen

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und

44

2. im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sie, die Antragstellerin, berechtigt ist, die Hafenstraße nach Maßgabe der ihrem Ankündigungsschreiben vom 15. März 2017 beigefügten Skizze zwischen der Zufahrt zum Terminal am Tor 1 bis zum Tor 2 für den öffentlichen Verkehr zu sperren.

45

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie führt aus, die hafenrechtliche Anordnung finde eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 2 LHafVO. Eine Verpachtung der Hafenstraße an die Antragstellerin hätte nicht erfolgen dürfen, ohne zuvor die Frage der Verkehrsführung/-anbindung geklärt zu haben. Das Containerterminal sei von seiner Lage her im südwestlichen Bereich angegliedert. Die Hafenstraße selbst laufe als eigenständige Trasse neben den dort „geparkten“ Containern und sei nicht unmittelbarer Bereich des Containerterminals. Der Mietvertrag greife insoweit nicht unmittelbar auf die Trasse Hafenstraße ein. Die Beigeladene sei insoweit nicht berechtigt gewesen, den Vertrag abzuschließen. Auch die Flucht ins Privatrecht schütze die Parteien vor Abwägungen nicht, die offensichtlich zu berücksichtigen seien.

48

Es gehe hier offenkundig nicht um die Abwendung einer Gefahrensituation. Die Situation sei tatsächlich seit Jahrzehnten unverändert und besondere Gefährdungen seien nicht nachweislich; es sei kein Unfallschwerpunkt zu verzeichnen. Vielmehr werde ersichtlich, dass es im Kern um die Optimierung der Betriebsabläufe gehe und die Gefahrenabwehr dazu instrumentalisiert werden solle. Es könne weder eine akute Gefährdungssituation noch eine Unvereinbarkeit mit dem Betrieb des Hafens erkannt werden. Die Antragstellerin trage die Verantwortung für die verkehrssichere Abwicklung des Verkehrs und eine dementsprechende Organisation des Betriebs. Die Lagerung von leeren Güterverkehrsboxen entlang der Straße und die damit einhergehende Verknappung des Raumangebots habe die Antragstellerin selbst verursacht. Veränderungen im Betriebsablauf (z.B. Einbahnstraßenverkehr durch das Terminal und Ausfahrt über die Hafenstraße) seien ohne Weiteres vorstellbar. Eine Voranstellung privatwirtschaftlichen Gewinnstrebens vor die Interessen der Öffentlichkeit sei offenkundig.

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Würde dem Antrag auf Zulassung der Sperrung stattgegeben, würde das signifikante Merkmal des öffentlichen Verkehrs zurück gedrängt und ein Zustand geschaffen, der die Anlieger in ihrem Eigentumsrecht und der erforderlichen Erschließung ihrer baulichen Anlage nicht vertretbar einschränke.

50

In den Jahren 2013 bis 2016 sei die Zuwegung über den Bermenweg wegen Hochwassers an 16 Tagen gesperrt gewesen. Auch ansonsten sei die Zufahrt über diesen Weg z.B. wegen Baumaßnahmen oder Unterhaltungsmaßnahmen am Deich nicht immer uneingeschränkt möglich. Im Übrigen wäre durch eine verkehrsbehördliche Anordnung nur Anliegerverkehr zulässig. Der übrige Personenkreis, der nicht Anlieger sei, wäre hiervon ausgenommen. Insbesondere sei die Zuwegung derzeit nicht in geeignetem baulichem Zustand, um den Anliegerverkehr aufzunehmen. Eine Ertüchtigung (Ausweichbuchten, Schleppkurven) wäre zuerst herzustellen. Die Nutzung des Deichbermenweges sei zudem nur temporär durch die Deichbehörde in Aussicht gestellt worden.

51

Sie, die Antragsgegnerin, habe ferner der Firma M aus Speyer den Auftrag erteilt, den Neubau „Parallele Hafenstraße" im Landeshafen Wörth zu prüfen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine zweite Hafenstraße, wie die Antragsgegnerin dachte sie herstellen zu können, so gut wie ausgeschlossen sei. Deshalb müsse auch die vorübergehende „Zuwegung Deichbermenweg“ verworfen werden.

52

Die Antragstellerin plane im Übrigen, die Kapazitäten für Lager und Umschlag ihres Terminals im Landeshafen Wörth auszubauen. Die Anbindung an den Straßenverkehr solle primär über die Dr. Hans-Mohr-Straße (Zufahrt zum Terminal) und die Hafenstraße erfolgen. Die übrige Hafenstraße, die sich ausschließlich auf dem Gelände des Hafengebietes befinde, solle im Wesentlichen von der Bewirtschaftung ausgenommen werden. Die Antragstellerin könne somit durch innere Betriebsabläufe das Teilstück der in Rede stehenden Hafenstraße, für die die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, weiterhin dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen. Offensichtlich benötige die Antragstellerin überwiegend die öffentlichen Straßen „Mobilstraße und Dr. Hans-Mohr-Straße“, um auf ihr Betriebsgelände zu gelangen. Die neue Wegeführung sehe ein Einbahnstraßen-System vor. Die Antragstellerin benötige künftig den in Rede stehenden Bereich der angefochtenen Verfügung in wesentlichen Teilen nicht mehr in dem bisherigen Maße und habe ihn daher weiter für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen.

53

Die Antragstellerin habe inzwischen am 29. Juni 2017 die Fortführung ihrer Planungen vorgestellt und das Jahr 2019 als avisierten Startzeitraum benannt. Bemerkenswert an diesem Scoping-Termin sei gewesen, dass von Seiten des von der Antragstellerin selbst beauftragten Büros die „hohe Bedeutung der Hafenstraße für den Freizeitverkehr“ und die „große Erholungsfunktion“ des Areals Ritterhecke für die Bevölkerung hervorgehoben worden sei.

54

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und der Argumentation der Antragstellerin an.

55

Die Kammer hat am 26. Juni 2017 durch den Berichterstatter vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom 26. Juni 2017 Bezug genommen.

56

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Erklärung vom 4. Juli 2017 gegenüber der Antragsgegnerin die bisherige Duldung der Nutzung der Hafenstraße im fraglichen Bereich widerrufen und um Bestätigung der Berechtigung zur Schließung der Hafenstraße innerhalb des Hafengeländes gebeten.

II.

57

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg, soweit sich die Antragstellerin gegen die hafenrechtliche Anordnung vom 4. April 2017 wendet (A.). Dagegen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig (B.).

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A. Der Antrag zu 1) ist zulässig (1.) und begründet (2.).

59

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2017 wiederherzustellen, bedarf zunächst der Auslegung nach § 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, soweit sie sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 bis 3 in dem Bescheid vom 4. April 2017 wendet. Dagegen hat der Widerspruch gegen die gleichzeitig verfügte Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist insoweit daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO.

60

Die so verstandenen Anträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Adressatin belastender Verwaltungsakte antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog.

61

2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.

62

2.1. Allerdings ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 4. April 2017 formell rechtmäßig.

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2.1.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen war die Antragsgegnerin allerdings zuständig für den Erlass des Bescheids vom 4. April 2017 und damit auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

64

Die Antragsgegnerin hat die Verfügung ausdrücklich auf § 3 LHafVO gestützt. Nach dessen Absatz 1 obliegt die Durchführung dieser Verordnung der Hafenbehörde, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist; Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde (§ 89 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes) und damit die Antragsgegnerin. Ob die inhaltlichen Voraussetzungen der herangezogenen Rechtsgrundlage gegeben sind und ob die Antragsgegnerin möglicherweise ihre hafenrechtlichen Befugnisse nach § 3 Abs. 2 LHafVO überschritten hat, ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids.

65

2.1.2. Die Antragsgegnerin hat in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der hafenrechtlichen Anordnung vom 4. April 2017 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es liege im öffentlichen Interesse, dass private Interessen nicht vor kommunalen Entscheidungen eigennützig gestellt werden dürften. Dies vor allem, wenn die privaten Interessenführer bezüglich ihrer beabsichtigten Maßnahme nicht entscheidungsbefugt seien. Ein Alleingang der Antragstellerin sei nicht hinnehmbar, weil er die Allgemeinheit vor vollendete Tatsachen stellen würde und durch die avisierte Maßnahme Dritte Schaden an Leib und Leben, Vermögen, Eigentum nehmen könnten. Damit liegt (noch) eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).

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2.1.3. Die Antragsgegnerin hat ferner nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil sie vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die sofort wirksame Anordnung eines präventiven Sperrverbots erheblichen Tatsachen zu äußern. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ist nach Auffassung der Kammer auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die unmittelbare Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG scheitert bereits am Wortlaut der Vorschrift, die an einen zu erlassenden Verwaltungsakt anknüpft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist indessen kein Verwaltungsakt, sondern unselbständiger Teil der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung und beseitigt das durch die Erhebung des Widerspruchs bzw. der Klage eintretende Vollzugshindernis des Suspensiveffekts des § 80 Abs. 1 VwGO. Gegen eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift spricht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem Verwaltungsakt vergleichbar ist, für ein gerichtliches Vorgehen gegen sie grundsätzlich keine Fristen bestehen und sie keiner Bestandskraft fähig ist. Ein Bedürfnis für die Vorverlegung eines Rechtsschutzes besteht daher nicht in derselben Weise wie bei Verwaltungsakten (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2014, 721; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 28 Rn. 7).

67

Aber auch wenn man mit der Gegenmeinung (s. z.B. Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 732 m.w.N.) eine Anhörung aus rechtsstaatlichen Gründen für erforderlich ansehen würde, ist eine nachträgliche Heilung während des hier anhängigen Eilverfahrens erfolgt. Denn die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, in diesem Verfahren alles vorzubringen, was sie gegen die Vollziehungsanordnung geltend machen will.

68

2.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 4. April 2017 ist aber in materieller Hinsicht zu beanstanden.

69

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176).

70

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 4. April 2017 das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung. Denn diese erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Außerdem fehlt es an einem besonderen Vollzugsinteresse.

71

2.2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 4. April 2017 bestehen nicht.

72

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die hafenrechtliche Anordnung nicht aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht rechtswidrig.

73

Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass der Anordnung gegen § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG verstoßen. Danach ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Eine entsprechende Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Schließungsanordnung hat nicht stattgefunden.

74

Gründe für ein Absehen von der Anhörungspflicht nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG sind nicht ersichtlich.

75

Der Anhörungsverstoß ist jedoch inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Denn die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, ist im vorliegenden Eilverfahren nachgeholt worden. Zwar folgt die Kammer in Bezug auf diese Rechtsfrage nicht einer teilweise vertretenen Auffassung, nach der schon die Möglichkeit der Heilung genüge, da es keinen Grundsatz gebe, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme (so z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 – 7 CS 14.275 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris). Auch teilt das Gericht nicht die weitere Ansicht, wonach Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, NVwZ 2011, 115; Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 –, NVwZ-RR 2012, 163). Vielmehr ist die Kammer (s. zuletzt Beschluss vom 14. Juni 2016 – 4 L 403/16.NW –, GewArch 2016, 353) der Meinung, dass eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung dann bewirken kann, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris).

76

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin den Anhörungsmangel in ihren mehreren Antragserwiderungsschriften geheilt. Sie hat darin eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie das Vorbringen der Antragstellerin in deren Widerspruchsschreiben und den Antragsbegründungen im Eilverfahren zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer Entscheidung verblieben ist, das präventive Sperrverbot aufrechtzuerhalten.

77

2.2.2. Die Kammer hält die Ziffern 1 bis 3 der hafenrechtlichen Anordnung vom 4. April 2017 jedoch in materieller Hinsicht für offensichtlich rechtswidrig. § 3 Abs. 2 LHafVO stellt nach Ansicht der Kammer keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar (2.2.2.1.). Die hafenrechtliche Anordnung kann auch nicht in eine straßenrechtliche Verfügung oder eine polizeirechtliche Anordnung umgedeutet werden (2.2.2.2.).

78

2.2.2.1. Auf § 3 Abs. 2 LHafVO können die Ziffern 1 bis 3 der hafenrechtlichen Anordnung vom 4. April 2017 nicht gestützt werden.

79

Gemäß § 3 Abs. 2 LHafVO hat die Hafenbehörde die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.

80

2.2.2.1.1. Der Geltungsbereich der – aufgrund des inzwischen außer Kraft getretenen § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 Landeswassergesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 Seite 11) erlassenen –Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. 2000, 421) ist allerdings hier eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 LHafVO gilt diese Verordnung für Häfen in Rheinland-Pfalz, deren räumlich abgegrenzte Bereiche im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht worden sind. Dies ist im Falle des Landeshafens von Wörth der Fall.

81

2.2.2.2.2. Ein hafenrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin scheidet vorliegend nicht bereits deswegen aus, weil vorrangig die Vorschriften des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen – LHafSiG – vom 6. Oktober 2006 (GVBl. 2006, 338) zu beachten wären. Das genannte Landesgesetz, das gemäß § 1 Abs. 1 der Verbesserung der Gefahrenabwehr in rheinland-pfälzischen Hafenanlagen und Häfen dient, setzt die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABI. EG Nr. L 310 vom 25. November 2005, Seite 28) um. Sie bezweckt über die bis dato bestehenden Regelwerke zum Schutz vor terroristischen Angriffen hinaus einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft und erfasst den gesamten Hafen als Schutzobjekt (ausführlich dazu s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2013 – 4 A 1065/12 –, DVBl 2013, 1204). Gemäß § 4 Abs. 4 LHafSiG kann die zuständige Behörde – dies ist gemäß § 3 Abs. 1 LHafSiG das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium – gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, der Richtlinie 2005/65/EG und diesem Gesetz zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage, des Hafens oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Seeschiffes im Sinne des § 1 Abs. 2 Maßnahmen der Behörde erfordert. Dies gilt auch, wenn die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht alleine durch den Betreiber der Hafenanlage oder den Betreiber des Hafens getroffen werden können oder solchen Gefahrenabwehrmaßnahmen Rechte Dritter entgegenstehen.

82

Die hier von der Antragsgegnerin angeführten Gefahren für die Verkehrsteilnehmer auf der Hafenstraße innerhalb des Containerterminals der Antragstellerin stellen jedoch keine Gefahren dar, für deren Vermeidung die Antragstellerin als Hafenbetreiberin nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen in Anspruch genommen werden könnte.

83

2.2.2.2.3. Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 LHafVO liegen hier indessen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer setzt ein Einschreiten nach dieser Vorschrift eine hafenspezifische Gefahr voraus. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der Landeshafenverordnung. Es geht hier darum, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, den Verkehr oder den Betrieb im Hafen abzuwehren. Ferner hat die Hafenbehörde Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen. Es geht folglich um den Schutz des Hafens und dessen Betrieb. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 4. April 2017 bezwecken jedoch gerade nicht den Schutz des Hafenbetriebs, sondern dienen allein der Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßenverkehrs innerhalb des Hafengeländes, also einer Maßnahme, die geeignet ist, den Schutz des Hafenbetriebs zu gefährden. Dies stellt aber keine hafenspezifische Gefahr dar. Die Antragsgegnerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht aus § 5 Abs. 2 LHafVO, wonach Unbefugte das Hafengebietaußerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge nur mit Erlaubnis des Hafenunternehmers betreten oder befahren dürfen, herleiten, dass im Umkehrschluss Dritte sich auf den öffentlichen Straßen bewegen dürfen. Denn die Hafenstraße stellt in dem betroffenen Bereich, wie noch auszuführen sein wird, gerade keine öffentliche Straße dar.

84

2.2.2.2. Eine Umdeutung der hafenrechtlichen Anordnung in eine straßenrechtliche oder polizeirechtliche Verfügung scheidet aus.

85

Gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

86

2.2.2.2.1. Zunächst kann die Verfügung nicht auf § 41 Abs. 8 Satz 1 Landesstraßengesetz – LStrG – gestützt werden. Danach kann, sofern eine Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.

87

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz LStrG bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Zwar wird die Sperrung einer Straße durch ein Tor von dieser Vorschrift erfasst (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern., Beschluss vom 11. November 1998 - 1 M 135/97, LKV 1999, 514; VG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2000 – 2 B 114/98 –, juris).

88

Allerdings ist § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG schon deshalb nicht einschlägig, weil die Antragstellerin die Sperrung der Hafenstraße innerhalb ihres Containerterminals noch nicht verwirklicht hat und damit noch keine Sondernutzung vorliegt.

89

Als Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 4. April 2017 kommt auch nicht § 48 Abs. 1 LStrG in Betracht. Danach obliegt der Straßenbaubehörde u.a. die Verwaltung der öffentlichen Straßen; sie hat die hierfür notwendigen Maßnahmen zu treffen. Zwar hält es die Kammer nicht von vornherein ausgeschlossen, ein präventives Verbot der Sperrung einer öffentlichen Straße auf die genannte Vorschrift zu stützen (vgl. zum Erlass eines auf § 59 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO - präventiven Bauvorbots VG Neustadt, Beschluss vom 09. Mai 2000 – 4 L 925/00.NW –, juris). Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, denn die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 LStrG scheitert schon daran, dass diese Vorschrift voraussetzt, dass es sich bei der betroffenen Straße um eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 3 LStrG handelt.

90

Eine öffentliche Straße bedarf der Widmung gemäß § 36 LStrG. Voraussetzung für die Widmung ist nach § 36 Abs. 2 LStrG, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast im Enteignungsverfahren in den Besitz des der Straße dienenden Grundstückes eingewiesen ist. Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen (§ 36 Abs. 3 LStrG). Vorliegend steht nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten fest, dass die Hafenstraße in dem betreffenden Bereich innerhalb des Hafengeländes zu keinem Zeitpunkt gewidmet worden ist.

91

Die Hafenstraße ist auch keine öffentliche Straße ist Sinne des § 54 Satz 1 und 2 LStrG. Danach sind alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet. Es steht außer Frage, dass die Hafenstraße innerhalb des Hafengeländes erst nach dem 31. März 1948, nämlich im Jahre 1967, als der Hafen nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angelegt wurde, gebaut wurde.

92

Eine Widmung der Hafenstraße ist auch nicht durch den im Jahre 1967 erlassenen Planfeststellungsbescheid erfolgt. Zwar liegen dem Gericht die diesbezüglichen Verwaltungsakten nicht vor, da sie bei der SGD Süd bisher nicht aufgefunden werden konnten. Dies ist hier aber unschädlich, denn im Jahre 1967 galt die Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 1 LStrG, wonach bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt wird, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, noch nicht. Die genannte Bestimmung wurde erst mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 27. Oktober 1986 in das Gesetz aufgenommen (GVBl. Seite 277) und sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der „Verfahrenskonzentration“ dienen sowie dazu beitragen, dass ein Auseinanderfallen von Verkehrsfreigabe und Widmung (die Straße ist ansonsten während dieses Zeitraumes nur verkehrsrechtlich öffentlich) vermieden wird (Landtagsdrucksache 10/2174).

93

Schließlich ergibt sich eine Widmung der Hafenstraße auch nicht aus dem im Jahre 1991 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Landeshafen“ der Antragsgegnerin. Im Gegensatz zum Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (s. dort Art. 6 Abs. 7) ersetzt ein Bebauungsplan die Widmung nach rheinland-pfälzischem Recht jedoch nicht (s. auch Bogner/Bitterwolf-de Boer u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Satnd August 2016, § 36 LStrG, Anm. 14.3.).

94

Da die Vorschriften des Straßenrechts nach dem Landesstraßengesetz nur für gewidmete öffentliche Straßen und Wege gelten, eine öffentliche Straße in diesem Sinne hier aber nicht vorliegt, kann die Verbotsverfügung nicht auf das Landesstraßengesetz gestützt werden.

95

2.2.2.2.2. Auch eine Umdeutung der hafenrechtlichen Anordnung vom 4. April 2017 in eine polizeirechtliche Verbotsverfügung scheidet nach Auffassung der Kammer aus.

96

In Betracht kommt allerdings die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Danach können u.a. die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 a bis 42 ihre Befugnisse besonders regeln.

97

Auf die allgemeine Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 POG kann hier zurückgegriffen werden, da das hier – wie noch auszuführen sein wird – zu prüfende Straßenverkehrsrecht keine speziellen Ermächtigungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Gegenständen auf der Straße oder der Verhinderung der Aufbringung von Gegenständen auf die Straße enthalten.

98

a) Bei der Hafenstraße handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, für die mangels Widmung zwar nicht die Vorschriften des Landesstraßengesetzes, aber die des bürgerlichen Rechts und des Straßenverkehrsrechts gelten. Das Straßenverkehrsrecht geht auf Grund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem weiten Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen aus. Zu ihnen zählen auch (private) Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dort dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Auf diesen Flächen gilt dann auf Grund dessen die Straßenverkehrsordnung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 8 CS 04.3275 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708 –, BayVBl 2013, 629).

99

Die Schließung des Hafengeländes mit Hilfe des Anbringens zweier Tore würde gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – verstoßen. Danach ist es u.a. verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Eine eigenmächtige Sperrung der Straße würde ferner eine unzulässige Selbsthilfe im Sinne von § 229 Bürgerliches GesetzbuchBGB – und eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB darstellen. Die konkrete Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche hebt deren Eigenschaft nicht auf. Denn auch diese Eigenschaft kann endgültig nur in den von der Rechtsordnung bereitgestellten behördlichen und gerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. § 230 Abs. 1 BGB; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 8 CS 04.3275 –, juris).

100

b) Eine Umdeutung der hafenrechtlichen Anordnung vom 4. April 2017 in eine polizeirechtliche Ordnungsverfügung scheidet hier jedoch aus, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer polizeirechtlichen Ordnungsverfügung nicht gegeben sind.

101

aa) Zwar hält die Kammer entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen die Anordnung vom 4. April 21017 nicht für unbestimmt. Gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet, dass der „Entscheidungssatz“ der Regelung - ggf. im Zusammenhang mit den Gründen - für den Betroffenen klar und unzweideutig erkennen lässt, was von ihm verlangt wird und die Behörde auf der Grundlage der ausgesprochenen Regelung ggf. eine Vollstreckung durchführen könnte. Im Einzelnen richtet sich der Maßstab nach dem jeweiligen Regelungsgehalt und den Besonderheiten des angewendeten materiellen Rechts (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 5 f.).

102

Die Verfügung vom 4. April 2017 bezeichnet in den Ziffern 1 und 2 des Tenors genau, was von der Antragstellerin verlangt wird, nämlich das Verbot, die Hafenstraße östlich ab der Zufahrt zum Terminal (Tor 1) und westlich aus Richtung Obstwiese ab Beginn des Terminals (Tor 2) generell für den öffentlichen Verkehr ab dem 10. April 2017 zu sperren sowie die Nutzung der genannten Straße für den Verkehr durch Baumaßnahmen oder Absperrungen einzuschränken. Sämtliche anderen Angaben im Tenor des Bescheids, insbesondere die gesamte Ziffer 3 haben ersichtlich keine weitergehende Bedeutung in Bezug auf die der Antragstellerin aufgegebene Verpflichtung, die Sperrung zu unterlassen.

103

bb) Es liegt auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, da – wie ausgeführt – eine eigenmächtige Sperrung der Straße eine unzulässige Selbsthilfe im Sinne von § 229 BGB und eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB darstellen würde. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört die gesamte Rechtsordnung, so dass ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt.

104

cc) Allerdings hält die Kammer die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht für ausreichend. In ihrer Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin nämlich die Interessen der Antragstellerin nicht hinreichend gewürdigt.

105

So geht die Antragsgegnerin in dem Bescheid zunächst unzutreffend davon aus, dass sie über die Frage, ob die Hafenstraße innerhalb des Hafengeländes für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrt werden darf, selbst entscheidungsbefugt ist und eine inhaltliche Prüfung vornehmen darf. Dem ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht so. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Hafenstraße nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts, sondern um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts auf Privatgelände. Nach § 903 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Land Rheinland-Pfalz, das einen Teil des Grundstücks Flurstück-Nr. ... an die Antragstellerin vermietet hat, ist Eigentümer des genannten Grundstücks und damit auch Eigentümer der auf diesem Grundstück verlaufenden Straßenfläche. Diese Fläche ist als (unbewegliche) „Sache“ im Sinn des § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708 –, BayVBl 2013, 629). Das Land Rheinland-Pfalz übt als Eigentümer auf dieser privaten Fläche sein privatrechtliches Hausrecht aus. Dieses ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder von Bedingungen abhängig zu machen und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2013 – 4 A 1065/12 –, DVBl 2013, 1204).

106

Die weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass der Ausübung der Eigentümerbefugnisse kein Gesetz und keine Rechte Dritter entgegenstehen, liegt ebenfalls vor. Das Recht des Landes Rheinland-Pfalz zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung der betroffenen Straßenfläche innerhalb des Hafengeländes durch Sperrung dieser Fläche ist insbesondere nicht, wie oben ausgeführt, durch einen Gemeingebrauch (§ 34 LStrG) infolge einer öffentlich-rechtlichen Widmung nach § 36 LStrG eingeschränkt.

107

Da das Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer und damit Verfügungsberechtigter des Straßenabschnitts in der Vergangenheit allerdings die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen hat und es sich daher um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt, muss es die Zustimmung zu dieser Nutzung widerrufen, da es nicht ohne Weiteres berechtigt ist, den Straßenabschnitt zu sperren. Ein Eigentümer kann zur Wahrnehmung seiner Rechte aber die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen und sich einen entsprechenden Rechtstitel verschaffen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708 –, BayVBl 2013, 629 m.w.N.). Dass die tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche durch das Straßenverkehrsrecht geschützt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit, wenn sie nicht unwiderruflich erteilt wurde, grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708 –, BayVBl 2013, 629).

108

Die Antragsgegnerin geht daher in dem Bescheid vom 4. April 2017 von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie der Auffassung ist, sie sei über die Frage der Zulässigkeit der Sperrung allein entscheidungsbefugt. Das Land Rheinland-Pfalz hatte die Antragstellerin im Mietvertrag dazu ermächtigt, die Straße auf beiden Zufahrtsseiten durch Errichtung von Zäunen und Toren für den öffentlichen Verkehr zu sperren und dies gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 kundgetan. Dies ist als Widerruf der Zustimmung zur Nutzung der Hafenstraße innerhalb des Hafengeländes zu werten. Entsprechend teilte die vom Land Rheinland-Pfalz bevollmächtigte Antragstellerin am 15. März 2017 der Antragsgegnerin mit, dass die Sperrung demnächst erfolgen solle. Es ging also nur noch darum, eine Erklärung der Antragsgegnerin zu der bevorstehenden Sperrung einzuholen, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die Antragsgegnerin hat in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht hinreichend beachtet, dass das Land Rheinland-Pfalz als Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... vom Prinzip her einen Anspruch auf Zustimmung zu dem Widerruf hat. Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid die Zulässigkeit der beabsichtigten Sperrung inhaltlich mit der Begründung abgelehnt, die Sperrung sei unverhältnismäßig, weil mildere Mittel wie z.B. die Anlegung eines Schutzstreifens für Fahrradfahrer oder die Einführung eines Einbahnverkehrs im Hafengelände zur Verfügung stünden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ermessensentscheidung damit nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Eigentümer über sein Eigentum grundsätzlich frei verfügen darf. Die Antragsgegnerin hat die betroffene Verkehrsfläche wie eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts behandelt, obwohl diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

109

Vor dem Hintergrund, dass es als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass es der Antragsgegnerin gelingt, die streitbefangene Straßenfläche - ggf. nach Beschaffung der Verfügungsmacht im Wege einer Enteignung - zu widmen, stellt die Antragsgegnerin auch ermessensfehlerhafte Erwägungen in Bezug auf die in Betracht kommende Alternativstrecke über den Bermenweg an. Zwar führt die Antragsgegnerin in dem Bescheid aus, die alternative Zuwegung sei in Aussicht gestellt und die Vorbereitungen seien im Gange. Faktisch unternimmt die Antragsgegnerin jedoch nichts, um eine zügige Inbetriebnahme der Alternativstrecke über den Deichverteidigungsweg für den Anliegerverkehr herbeizuführen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass im Falle der Einführung des Anliegerverkehrs zwischen dem Aussiedlerhof … und der Abzweigung zur Gaststätte „R“ zwar die östlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... gelegenen Grundstücke (u.a. mit der Gaststätte „R“ und dem Segelverein …) über den Bermenweg erschlossen wären, jedoch der bisherige Fahrradverkehr durch das Hafengelände nicht länger stattfinden könnte. Der Fahrradverkehr auf der Hafenstraße im Hafengelände ist jedoch nicht geschützt, da der betroffene Straßenabschnitt innerhalb des Hafengeländes keine gewidmete öffentliche Straße ist. Der offizielle Rhein-Radweg führt nicht mehr durch das Hafengelände (s. http://www.rhein-radweg-rlp.de/de/cms-karte/interaktive-karte-1-15-1-15.html), so dass das Land Rheinland-Pfalz nicht gehindert ist, den Radverkehr im Hafen auszuschließen. Dies hat auch die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

110

Was die östlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... gelegenen Grundstücke anbetrifft, so sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erschließung über den Bermenweg gegeben. Zwar ist bisher die Strecke des Bermenweges zwischen dem Aussiedlerhof … und dem Abzweig zur Gaststätte „R“ nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Jedoch hat die SGD Süd im Schreiben vom 3. August 2016 an die Antragsgegnerin sich damit einverstanden erklärt, im Hinblick auf die beabsichtigte Sperrung der Hafenstraße im Landeshafen Wörth im Bereich des Containerterminals der Antragstellerin den Deichverteidigungsweg entlang der … als Erschließungsstraße für die Ritterhecke vom Hafen Maximiliansau für einen Übergangszeitraum von mehreren Jahren nutzen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat hierzu am 16. März 2017 ihre ausdrückliche Zustimmung erklärt und angegeben, sie bestätige die Änderung der laufenden Nr. 12 (Deich-km 15,440 – 16,378) von „frei für die Landwirtschaft“ in „frei für Anlieger“. Am 17. März 2017 erteilte der gemäß § 17 Rheindeichordnung zuständige Landkreis Germersheim der Antragsgegnerin eine Genehmigung nach der Rheindeichordnung zur Anpassung des Deichverteidigungsweges dergestalt, dass dieser künftig zwischen dem Aussiedlerhof Ludwigsau und dem Abzweig zur Gaststätte auch für Anlieger genutzt werden kann.

111

Damit steht einer Erschließung der östlich des Grundstücks Flurstück-Nr. ... gelegenen Grundstücke rechtlich nichts mehr entgegen. Bei Anbringung des Zusatzzeichens „frei für Anlieger“ sind neben den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, welches an der Straße „anliegt“ auch alle Personen berechtigt, die zu einem Anlieger Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2000 – 3 C 14/99 –, NJW 2000, 2121). Auch Gewerbetreibende und ihre Kunden gehören nach diesem Verständnis zu der Verkehrsteilnehmergruppe, die von der Regelung „Anlieger frei“ erfasst werden (s. VG Bremen, Beschluss vom 11. April 2011 – 5 V 2085/10 –, juris). So wird gewährleistet, dass einem Anlieger durch das Verkehrsverbot, von dem er ohne Beschränkungen befreit sein soll, keine Nachteile entstehen. „Anlieger“ in diesem Sinne sind vorliegend somit der Betreiber der Gaststätte „R“ und dessen Gäste, die Mitglieder des Segelvereins … und die Fischereiausübungsberechtigten und zwar unabhängig davon, ob sie mit dem Kfz oder dem Fahrrad den Bermenweg befahren.

112

Nach Angaben des beim Erörterungstermin am 26. Juni 2017 anwesenden Vertreters der SGD Süd kann die alternative Ausweichstrecke für Anlieger über den Bermenweg innerhalb von 4 bis 6 Wochen ausgebaut werden. Da die Antragsgegnerin auch schon Pläne über den verkehrsgerechten Ausbau des Deichverteidigungsweges hat erstellen lassen, gibt es keinen rechtlich anerkennenswerten Grund, die Umsetzung der alternativen Erschließung zu verzögern und sich im Bescheid vom 4. April 2107 auf die noch nicht vorhandene Ausweichstrecke zu berufen. Die Antragsgegnerin hat es vielmehr selbst in der Hand, einen polizeirechtlich und straßenverkehrsrechtlich einwandfreien Zustand herzustellen, indem sie zügig die Baumaßnahmen an dem Bermenweg ausführt.

113

Leidet daher im Ergebnis die Anordnung vom 4. April 2017 in Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 des Tenors an Ermessensfehlern, so sind die Verwaltungsakte derzeit offensichtlich rechtswidrig. Damit ist dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin der Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin einzuräumen.

114

2.3. Nachdem die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 4. April 2017 momentan offensichtlich rechtswidrig sind, ist auch die akzessorische Regelung in Ziffer 5 (Zwangsmittelandrohung) als offensichtlich rechtswidrig anzusehen.

115

B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit der festgestellt werden soll, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Hafenstraße nach Maßgabe der ihrem Ankündigungsschreiben vom 15. März 2017 beigefügten Skizze zwischen der Zufahrt zum Terminal am Tor 1 bis zum Tor 2 für den öffentlichen Verkehr zu sperren, ist bereits unzulässig.

116

1. Zwar steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass die Antragstellerin einen Feststellungsantrag gestellt hat.

117

In der Hauptsache wäre vorliegend eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 B 11.1708 –, BayVBl 2013, 629). Aber auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris m.w.N.).

118

2. Nach Auffassung der Kammer fehlt der Antragstellerin jedoch die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis (zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO auf die Feststellungsklage s. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 9 C 10/07 –, NVwZ 2008, 423).

119

Danach muss die Antragstellerin prinzipiell geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Prozessführungsbefugt ist nach allgemeinen Grundsätzen jeder, der sich auf eigene Rechte beruft, d. h. behauptet, Inhaber des von ihm im eigenen Namen geltend gemachten Rechts zu sein. Ferner ist antragsbefugt derjenige, der in zulässiger Weise im eigenen Namen fremde Rechte geltend macht, und zwar entweder kraft gesetzlicher Ermächtigung (sog. gesetzliche Prozessstandschaft) oder aufgrund einer Ermächtigung des Inhabers des Rechts (sog. gewillkürte Prozessstandschaft). Vorliegend kommt allein eine gewillkürte Prozessstandschaft in Betracht, da das Land Rheinland-Pfalz, das Eigentümer des Hafengrundstücks und damit verfügungsberechtigt ist, den Widerruf auszusprechen, im Mietvertrag vom 15. Dezember 2015 der Antragstellerin das Recht eingeräumt hat, die Straße zu sperren.

120

Ob im Verwaltungsprozess eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, ist nicht abschließend geklärt. Die Frage wird von Rechtsprechung und Literatur überwiegend verneint (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 S 2505/14 –, juris; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Die Kammer hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Feststellungsklage eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft.

121

Es steht dem Land Rheinland-Pfalz, das inzwischen am 4. Juli 2017 gegenüber der Antragsgegnerin die Duldung der Nutzung der Hafenstraße innerhalb des Hafengeländes widerrufen und die Feststellung begehrt hat, dass sie berechtigt ist, die Hafenstraße in dem fraglichen Teilstück zu sperren, frei, selbst einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Feststellung zu stellen. Es erscheint allerdings angezeigt, mit einem solchen Antrag zuzuwarten, bis die Antragsgegnerin zu dem Feststellungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz in Kenntnis des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tage in angemessener Zeit Stellung genommen hat.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

123

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. der Ziffer 35.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. In Bezug auf den Bescheid vom 4. April 2017 geht die Kammer von einem Streitwert von 5.000 € aus, der nicht zu reduzieren war (s. Ziffer 1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). In Bezug auf den Antrag zu 2) legt die Kammer ebenfalls den Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründ
published on 14/06/2016 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. Mai 2016 gegen die Schließungsanordnung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der W
published on 11/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines
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published on 15/11/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.

(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.