Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Apr. 2014 - 4 K 726/13.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:0407.4K726.13.NW.0A
published on 07/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Apr. 2014 - 4 K 726/13.NW
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 17. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger durch Überlassung von Kopien der Kostenkalkulation und der hierfür verwendeten Unterlagen, ersatzweise durch Gestatten der Anfertigung von Kopien der für die Kostenkalkulation verwendeten Unterlagen, Zugang zu den behördlichen Informationen zu gewähren, wie die Beigeladene in dem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 die Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet „A" in H. kalkuliert und welche Einzelpositionen die Beigeladene bei der Kostenkalkulation und Kostenrechnung in dieser Abrechnungsperiode der Verbraucherpreisbemessung zugrunde gelegt hat.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt detaillierte Informationen über die Preisbemessung der  Nahwärmeversorgung von der Beklagten.

2

Gemeinsam mit seiner Ehefrau ist der Kläger Eigentümer des seit dem Jahre 2011 mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks B-Straße .. in Haßloch, das im Neubaugebiet „A“ liegt. In diesem Gebiet wird die Wärmeversorgung durch ein Nahwärmenetz sichergestellt. Die Wärme wird zentral in einer Heizzentrale durch ein erdgasbetriebenes Blockheizkraftwerk und einen Gas-Brennwertkessel erzeugt.

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Für die Anwohner des Neubaugebiets besteht nach der Satzung der Beklagten über die Nahwärmeversorgung des Baugebietes „A, westliche Erweiterung - Teilplan 1“ vom 19. Februar 2009 ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Nahwärmeversorgung. Das Baugebiet wurde mit einem Nahwärmenetz zur Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser für die geplanten Gebäude erschlossen. Die Aufgabe der Nahwärmeversorgung übertrug die Beklagte im November 2009 auf die Beigeladene. Grundlage des Anschlusses und der Versorgung aus dem Nahwärmenetz sowie der Entgeltregelungen ist ein mit den Beigeladenen abzuschließender privatrechtlicher Wärmeliefervertrag. Die Beigeladene betreibt die Versorgung von Endkunden mit Gas, Strom, Wärme und Wasser für die Beklagte. Die Beigeladene betreibt  neben der Nahwärmeversorgung für die Beklagte auch die Versorgung von Endkunden mit Gas, Strom und Wasser. An der Beigeladenen sind gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 17. November 2009 die Beklagte mit 74,9 % und die Thüga Aktiengesellschaft München mit 25,1 % beteiligt.

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Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 beantragte der Kläger, der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Vereins „Bürgerinitiative Nahwärme Haßloch“ ist, bei der Beklagten in eigenem Namen im Einzelnen spezifiziert Auskunft über den Inhalt der Kostenkalkulation und der Kostenrechnung bezüglich der Wärmepreise im Nahwärmegebiet „A" nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Dabei wies der Kläger darauf hin, dass die Bürgerinitiative „Nahwärme Haßloch“ hinter ihm stehe. Diese ist ihrem Internetauftritt (www.nahwärme-hassloch.de) zufolge ein nicht eingetragener, nicht rechtsfähiger Verein, der das Ziel verfolgt, dass die Nahwärme für die Anwohner wirtschaftlich betrieben wird und die Kosten auf ein marktübliches Niveau gesenkt werden.

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Mit Bescheid vom 7. August 2012 lehnte die Beklagte das Informationsbegehren des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag des Klägers sei weitreichend und bedeute eine Offenlegung der Kostenkalkulation und Kostenrechnung auf der Ausgaben- und der Einnahmenseite. Da es sich bei der Beigeladenen um ein privatwirtschaftlich agierendes Unternehmen handele, das am Markt auftrete und im Wettbewerb zu anderen Energieversorgern stehe, würde ein Bekanntwerden dieser Informationen deren wirtschaftlichen Interessen nach   § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG in erheblichem Umfang schaden. Insbesondere der Einkauf des Energieträgers für die Gewinnung der von der Beigeladenen erzeugten Wärme unterliege Verträgen, die ihrerseits nicht veröffentlicht werden dürften. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Antrag zwar in eigenem Namen gestellt habe, hinter ihm jedoch die Bürgerinitiative Nahwärmeversorgung Haßloch stehe, weswegen zu befürchten sei, dass die Informationen über die Internethomepage der Bürgerinitiative auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. Im Übrigen sei der Antrag des Klägers auch mit Blick auf § 11 Satz 2 LIFG abzulehnen, da es sich bei den begehrten Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele und Zugang nur gewährt werden könne, wenn die Beigeladene dem zustimme. Eine solche Zustimmung habe die Beigeladene abgelehnt. Ferner bestehe schon kein Bedürfnis für den Informationsanspruch, da sie, die Beklagte, dem Kläger mehrfach angeboten habe, die geschützten Daten einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen zugänglich zu machen.

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Dagegen legte der Kläger am 5. September 2012 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, das Offenlegen der gewünschten Informationen hätte wettbewerbsrechtliche und finanzielle Nachteilen für die Beigeladene zur Folge. Diese sei ein privatwirtschaftlich agierendes Unternehmen, das nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werde und in Konkurrenz zu anderen Energieversorgern stehe. Ferner stehe dem Antrag § 11 Satz 2 LIFG entgegen, da die Kostenkalkulationen und Kostenrechnungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten.

7

Der Kläger hat am 15. August 2013 Klage erhoben. Er trägt u.a. vor, auf die Auskunfts- und Verweigerungsrechte des §§ 9 Abs. 1 Nr. 6, 11 Satz 2 LIFG könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese nach dem Zweck des LIFG, Verwaltungstransparenz und Kontrolle auch im Bereich öffentlicher Unternehmen sicherzustellen, einschränkend auszulegen seien. Gerade bei Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs sei die Beklagte aufgrund ihrer faktischen Monopolstellung verpflichtet, die Preiskalkulation transparent zu gestalten und die hierfür erforderlichen Informationen offenzulegen. Gründe, weswegen die Offenlegung der Informationen den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen schaden würde, habe die Beklagte im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG nicht schlüssig dargetan.

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Eine Berufung auf § 11 Satz 2 LIFG schlage ebenfalls fehl. Zum einen sei eine Kalkulation für sich genommen kein absolut geschütztes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, sondern bloßes Rechenwerk. Zum anderen nehme die Beigeladene in ihrer Eigenschaft als öffentlicher kommunaler Energieversorger nicht in einer Weise am Marktgeschehen teil, die mit privaten Wirtschaftsunternehmen vergleichbar sei. Soweit das Landesinformationsfreiheitsgesetz auch öffentliche Unternehmen dem Informationsanspruch unterwerfe, sei dies nur deklaratorischer Natur, ohne deren Gleichstellung mit privaten Wirtschaftsunternehmen zu begründen. Bei Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes müsse daher dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einem kommunalen Versorgungsunternehmen nicht die „Flucht ins Privatrecht“ eröffnet werden solle, um sich unter Berufung auf den Geheimnisschutz dem öffentlich-rechtlichen Informationsanspruch zu entziehen. Jedenfalls bei Vorliegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges, der besonders stark in die Rechte des Benutzers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes eingreife, müsse von Seiten des öffentlichen Unternehmens plausibel und konkret vorgetragen werden, weswegen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an der Zurückhaltung der Informationen bestehe. Andernfalls würde der Informationsanspruch gegen in Privatrechtsform betriebene öffentliche Unternehmen völlig entwertet. Diesem Ergebnis stehe auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, da der Benutzer in diesen Konstellationen keine anderen Möglichkeiten der Informationsgewinnung habe und sich infolgedessen gegen gegebenenfalls unangemessene Preisgestaltungen nicht wehren könne. Deshalb müsse sein, des Klägers, Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten und der Beigeladenen überwiegen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 17. Juli 2013 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, durch Überlassung von Kopien der Kostenkalkulation und der hierfür verwendeten Unterlagen, ersatzweise durch Gestatten der Anfertigung von Kopien der für die Kostenkalkulation verwendeten Unterlagen Zugang zu den behördlichen Informationen zu gewähren, wie die Beigeladene in dem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 die Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet „A" in Haßloch kalkuliert und welche Einzelpositionen die Beigeladene bei der Kostenkalkulation und Kostenrechnung in dieser Abrechnungsperiode der Verbraucherpreisbemessung zugrunde gelegt hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn der Kläger benötige die begehrten Unterlagen nicht, um sich gegen eine zivilgerichtliche  Zahlungsklage der Beigeladenen auf Begleichung offener Forderungen verteidigen zu können. Ungeachtet dessen habe der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Die Beigeladene versorge ihre Kunden nicht nur mit Wärme, sondern auch mit Strom, Gas und Wasser sowie weiteren Dienstleistungen, wodurch diese im Wettbewerb mit anderen Energieversorgern stehe. Die vom Kläger angeforderten Daten, insbesondere zu Energiebezugskosten, Kosten für Roh-/Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Ertragserlöse bestimmten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen maßgeblich und würden den Wettbewerbern bei Offenlegung ermöglichen, Schlussfolgerungen über die Kostenkalkulation und die wirtschaftliche Lage der Beigeladenen zu ziehen. Dies könne zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen führen, indem Konkurrenten eine Zeitlang mit Dumpingpreisen an den Markt gehen könnten, um die Beigeladenen von diesem zu verdrängen. Auch der Zweck des § 16 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, landesrechtliche Hemmnisse für den Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen zu überwinden, stehe diesem Ergebnis entgegen. Müsste ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das regelmäßig mangels Leistungsfähigkeit der Kommunen einspringe, mit der Preisgabe seiner Betriebsgeheimnisse rechnen, würde sich kein Unternehmen mehr zur Übernahme der Wärmeversorgung finden.

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Da die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts in Form einer GmbH tätig sei, sei die Beklagte zudem gehalten, die gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten zu beachten. Es sei daher für die Beklagte unmöglich, Informationen offenzulegen, deren Weitergabe das Gesellschaftsrecht verbiete und die ihr selbst nicht einmal in Gänze vorlägen. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Wärmepreise eigenständig von einem Wirtschaftsprüfer gutachterlich überprüfen lassen, welcher bescheinige, dass die Preise betriebswirtschaftlich angemessen berechnet worden seien.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie schließt sich dem Vortrag der Beklagten an und führt ergänzend aus, bei Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses hänge der Informationszugang alleine von der Einwilligung des betroffenen Dritten ab. Eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten sehe § 11 LIFG im Gegensatz zu § 12 LIFG und § 5 LIFG gerade nicht vor. Eine derartige Einwilligung könne sie nicht erteilen. Für das berechtigte Interesse des Unternehmens an der Nichtverbreitung der Informationen müsse es genügen, wenn nachteilige Wettbewerbswirkungen plausibel dargetan würden. Diese Einschätzung sei notwendigerweise mit einem gewissen Grad an Unsicherheit verbunden. Potentieller Wettbewerb sei danach insbesondere vor dem Hintergrund denkbar, dass die Beigeladene nach §§ 19, 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verpflichtet sei, ihr Nahwärmeversorgungsnetz diskriminierungsfrei Dritten zwecks Durchleitung von Nahwärme zur Verfügung zu stellen. Es bestehe folglich die Möglichkeit, dass ein Konkurrent seine Nahwärmeerzeugungsanlagen an das von der Beigeladenen betriebene Versorgungsnetz anschließe und hierüber Grundstückseigentümer mit Nahwärme versorge. Im Übrigen enthielten die Verträge zwischen Beigeladenen und deren Vorlieferanten Verschwiegenheitsklauseln, die es ihr verbieten würden, Dritten Auskünfte der vom Kläger begehrten Art zu erteilen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen – LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296) Zugang zu den Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen über die Endverbraucherpreise für die Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet „A" in Haßloch in dem Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist gemäß § 8 Satz 1 LIFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 

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2. Die nach § 42 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – erforderliche Klagebefugnis des Klägers folgt aus der Erwägung, dass die Möglichkeit einer Verletzung seines subjektiven Rechts auf Zugang zu den Kalkulationsgrundlagen der Beigeladenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG aufgrund der Versagung der Beklagten nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist.

22

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger auch nicht das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, weil dieser die begehrten Unterlagen in einem späteren zivilgerichtlichen Verfahren möglicherweise nicht benötigt oder weil ein Wirtschaftsprüfer die Kalkulation der Wärmepreise nach Angaben der Beklagten bereits überprüft hat. Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen folgt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Bejahung der Klagebefugnis. Das Rechtsschutzbedürfnis bedarf als nicht normierte allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung lediglich in besonderen Fällen der Begründung (Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 42 Rn. 335). Hier folgt das Interesse des Klägers bereits aus dem Recht aus § 4 Abs. 1 LIFG, das auf die eigene Einsicht in die begehrten Unterlagen zielt. Diesem Verlangen kann auch nicht durch ein Gutachten eines Dritten Rechnung getragen werden, denn dieses stellt gegenüber der Rechtsfolge des § 4 LIFG ein aliud dar. 

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II. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese ihm Zugang zu den Kalkulationsgrundlagen und Einzelpositionen für die Nahwärmepreise der Beigeladenen gewährt. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 17. Juli 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist anspruchsberechtigt (1.), die Beklagte ist anspruchsverpflichtet (2.). Der vom Kläger geltend gemachte Informationsanspruch richtet sich auch auf den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 LIFG (3.). Der  Informationsanspruch des Klägers ist weder nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen (4.) noch stehen dem Anspruch die Bestimmungen des § 11 Satz 2 LIFG (5.) und des § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG entgegen (6.).

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1. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Der Informationsanspruch ist voraussetzungslos und besteht unabhängig davon, aus welchem Interesse dieser geltend gemacht wird. Das LIFG soll ebenso wie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – IFG – die demokratische Meinungs- und Willensbildung nachhaltig unterstützen, die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern und die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen erhöhen (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf zum Informationsfreiheitsgesetz, BT-Drucksache 15/4493, Seite 6). Da der Kläger den Anspruch in eigenem Namen geltend macht, ist unbeachtlich, dass er  gleichzeitig das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden bei der Bürgerinitiative „Nahwärme Haßloch“ innehat. Im Übrigen sind die Motive eines Antragstellers bei der Verfolgung des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG für seine Anspruchsberechtigung unerheblich (vgl. Schoch, NJW 2009, 2987, 2990; Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2013 – 6 A 1293/13 –, juris).

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2. Die Beklagte ist als Gemeinde, die in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausübt, auch anspruchsverpflichtete Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 LIFG. Dieses gilt nach der genannten Norm für die Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Informationen vor allem die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts betreffen, auf die das Landesinformationsfreiheitsgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet. Denn die Beklagte bedient sich der Beigeladenen gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 17. November 2009 (im Folgenden: GesV) für die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Wärmeversorgung im Gebiet „A“ in Haßloch. Demzufolge ist die Beigeladene nach § 2 Abs. 3 LIFG, wonach einer Behörde eine juristische Person des Privatrechts insoweit gleichsteht, als diese zur Erfüllung derer öffentlich-rechtlicher Aufgaben eingesetzt wird, selbst als „Behörde“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes anzusehen. Dieses knüpft an den funktionellen Behördenbegriff an und erfasst auch privatrechtliches Handeln als Verwaltungshandeln im materiellen Sinne (vgl. Scheel in: Berger/Kollbeck/Partsch/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2013, § 1 Rn. 23 und 68). Die Beigeladene ist als Private allerdings nur im Innenverhältnis zur Beklagten zur Bereitstellung der Informationen verpflichtet (Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rn. 71; vgl. auch Ziekow/Debus/Musch, Bewährung und Fortentwicklung des Informationsfreiheitsrechts, 2013, Ziffer 3.2.7.3).  Gestellt werden muss der Antrag auf Informationszugang auch in diesen Fällen bei dem Verwaltungsträger, der die juristische Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben einsetzt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 LIFG). Dies ist hier die Beklagte.

28

3. Die vom Kläger beantragten Daten sind nach Auffassung der Kammer „amtliche Informationen“. Amtliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Nr. 1 LIFG alle dienstlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausgenommen werden insoweit lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

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Die begehrten Informationen zielen auf die Offenlegung von Unterlagen, die Aufschluss über die Kostenkalkulation und die hierfür verwendeten Rechnungseinzelposten im Zeitraum 1. Januar – 31. Dezember 2011 geben. Diese stellen Aufzeichnungen dar, die im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der von ihr und der Thüga AG gegründeten Beigeladenen stehen. Der dienstliche Zweck ergibt sich daraus, dass die Beigeladene im Wege der formellen Privatisierung Aufgaben der Daseinsvorsorge, hier die Versorgung mit Wärme, wahrnimmt.

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Da die Beklagte zu 74,9 % an der Beigeladenen beteiligt ist und insoweit maßgeblichen Einfluss auf diese ausübt, kann sie sich nicht darauf berufen, die Informationen seien für sie nicht verfügbar. Für das Vorhandensein der Informationen kommt es ausweislich des Wortlauts in § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nur auf eine tatsächliche, nicht rechtliche Verfügungsbefugnis an (so auch Rossi, DVBl. 2010, 554, 560). Eine solche tatsächliche Verfügbarkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen. So nimmt der Bürgermeister der Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 GesV das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden wahr. In dieser Funktion obliegt ihm gemeinsam mit dem Aufsichtsrat nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 lit c. und lit f. GesV insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung, die Billigung des Jahresabschlusses sowie die Festsetzung oder Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Erdgas, Wärme und Strom. Schon vor diesem Hintergrund müssen zwecks Aufgabenerfüllung die vom Kläger begehrten Informationen zur Kostenbildung und –rechnung für die Beklagte als Mehrheitsgesellschafterin verfügbar sein. Da die rechtliche Verfügungsbefugnis für das „Vorhandensein“ der Informationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG außen vor bleibt, braucht an dieser Stelle noch näher darauf eingegangen zu werden, inwieweit die Beklagte die Gesellschaftsgeheimnisse nach § 85 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter HaftungGmbHG – und § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren WettbewerbUWG – beachten muss.

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4. Der somit grundsätzlich bestehende Informationsanspruch des Klägers ist nicht nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen. Danach gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen regeln, diese den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vor. Es können nur solche Vorschriften das Landesinformationsfreiheitsgesetz verdrängen, die denselben sachlichen Regelungsgegenstand, nämlich Zugang zu amtlichen Informationen, haben (vgl. LT-Drucksache 15/2085, Seite 12: „fachrechtliche Auskunftsansprüche und –beschränkungen“; BT-Drucksache 15/4493, Seite 8: „spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen“). Die Begründung des Entwurfs des LIFG nennt als Beispiele das Landesumweltinformationsgesetz, das Verbraucherinformationsgesetz und § 111 des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenGWB ¬– (LT-Drucksache 15/2085, Seite 12). Vorrang haben darüber hinaus nur solche fachgesetzlichen Regelungen, die den identischen Sachverhalt abschließend – sei es in der gleichen Weise, sei es abweichend – regeln; inwieweit dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 unter Bezugnahme auf LT-Drucksache 15/2085). Solche anderweitige abschließende Regelungen sind hier nicht ersichtlich.

32

5. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Informationsanspruch des Klägers nicht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 2 LIFG entgegen. Danach darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit die oder der Betroffene eingewilligt hat. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist der Antrag abzulehnen. Die beantragten Informationen sind bereits keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 11 Satz 2 LIFG (a.). Außerdem ist vorliegend der personelle Geltungsbereich des § 11 Satz 2 LIFG zugunsten der Beigeladenen nicht eröffnet (b.). Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Regelung des § 16 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich – EEWärmeG – berufen (c.). Schließlich können dem Informationsanspruch des Klägers nicht mit Erfolg etwaige Verschwiegenheitspflichten der Beigeladenen gegenüber deren Lieferanten sowie Geheimhaltungspflichten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen entgegen gehalten werden (d.).

33

a. Den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses präzisiert das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind in Anlehnung an § 17 UWG hierunter alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen (aa.), die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind (bb.) und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (cc.) (s. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, GewArch 2006, 246; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 20 F 23.07 -, NVwZ 2009, 1114; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94, GewArch 1996, 39; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 10 A 11064/13.OVG –, juris; s. auch die Gesetzesbegründung zum IFG, BT-Drucksache 15/4493, Seite 14). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Forschungs- und Entwicklungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.

34

aa. Das Informationsverlangen des Klägers erstreckt sich auf alle Informationen der Beigeladenen, die zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit der in dem Abrechnungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in dem Gebiet „A“ in Haßloch festgesetzten Energiepreise erforderlich sind und/oder von der Beigeladenen in die Bemessung einbezogen wurden. Die vom Kläger begehrten Unterlagen betreffen dabei Umsätze, Ertragslagen und Rechnungsposten der Beigeladenen (Energiebezugskosten, Kosten für Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, Personal, Sachmitteln sowie für sonstige Geschäftsausgaben). Diese Informationen stellen Kalkulationsgrundlagen dar, die nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer vorliegend anschließt, als Informationen anzusehen sind, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse im Betrieb maßgeblich bestimmt werden (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 – OVG 12 B 11.07 –, juris). Auch die vom Kläger weiter genannten Posten, u.a. Ertragserlöse, erhaltene Zuschüsse und Informationen zum rechnerischen Saldo aus Kosten und Erlösen, stellen unternehmensbezogene Vorgänge dar, die kaufmännische Aspekte des Betriebs der Beigeladenen betreffen.

35

bb. Die die vorgenannten Informationen beinhaltenden Unterlagen sind auch keine offenkundigen Tatsachen, sondern solche, die nur bestimmten Personen zugänglich gemacht sind. Nach dem erklärten Willen der Beigeladenen sollen diese Informationen auch nach wie vor geheim gehalten werden.

36

cc. Nach Auffassung der Kammer fehlt es bei diesen Unterlagen jedoch am für den Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darüber hinaus erforderlichen berechtigten Geheimhaltungsinteresse.

37

Ein berechtigtes, d.h. objektiv schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 –, GewArch 2009, 374 zum insoweit vergleichbaren Anspruch aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O., ferner VG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2013 – 7 K 3199/12.F; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Rn. 54; Rossi, a.a.O., § 6 Rn. 74 - 76). Was den Grad an Überzeugungsgewissheit angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, genügt es, dass der Betroffene nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darlegt. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer Prognose und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, LKRZ 2013, 32; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, GewArch 2010, 47).

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Einer Abwägung zwischen Informationsinteresse des Anspruchstellers und Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ist § 11 Satz 2 LIFG entgegen der Auffassung des Klägers dabei nicht zugänglich (s. auch Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 55). Der Wortlaut des § 11 Satz 2 LIFG ist verglichen mit den Informationsfreiheitsgesetzen anderer Bundesländer insoweit eindeutig (vgl. stattdessen § 7 IFG Berlin oder § 8 Satz 3 IFG Nordrhein-Westfalen). Abgestellt wird für das Interesse vornehmlich auf die Sicht des Unternehmers. Als Korrektiv dieser eindimensionalen Sichtweise fungiert allein das Merkmal der objektiven Schutzwürdigkeit des Geheimhaltungsinteresses (Schoch, a.a.O., Rn. 55, 56). Die Behörde hat danach die Möglichkeit und die Pflicht, die Berechtigung des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses zu bewerten.

39

Entscheidend ist die Wettbewerbsrelevanz der Information (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O.; Rossi, DVBl. 2010, 554, 561). Ob und inwieweit dies auf die jeweilige Information zutrifft, lässt sich insbesondere anhand der Frage beurteilen, ob die Kenntnis bestimmter Daten Rückschlüsse auf die Kundenstruktur, die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie oder die Kostenkalkulation zulässt (Rossi, DVBl. 2010, 554, 561; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O.). Die Einbeziehung genereller, nicht wirtschaftlicher Interessen ist abzulehnen, da sie den Grund des Geheimhaltungswillens beim Betriebs- und Geschäftsgeheimnis verkennt, welcher primär in der Sicherung einer vorteilhaften wirtschaftlichen Position im Wettbewerb liegt (Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 582). Bei Monopolunternehmen oder solchen der Daseinsvorsorge ist in der Regel kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung gegeben (vgl. Partsch in: Berger/Kollbeck/Partsch/Roth/Scheel, a.a.O., § 6 Rn. 13e). Ein schutzwürdiges Interesse besteht auch dann nicht, wenn das Geheimnis auf einem rechtswidrigen Verhalten beruht (Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 58).

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Der Annahme eines berechtigten Interesses steht dabei nicht bereits entgegen, dass die Unterlagen sich auf das Jahr 2011 und damit auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Abrechnungszeitraum beziehen. Denn auch wenn sich Ertrags- und Kostenstrukturen der Beigeladenen in den vergangenen Jahren geändert haben sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kalkulationsunterlagen zu Jahre 2011 Rückschlüsse auf aktuelle oder künftige Kostenkalkulationen der Beigeladenen zulassen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O.).

41

Auch zielen die Unterlagen und damit etwaige Geschäftsgeheimnisse nicht auf die Geheimhaltung eines rechtswidrigen Handelns der Beigeladenen, was das berechtigte Interesse von vorneherein ausschließen würde (vgl. Schoch, a.a.O.,   § 6 Rn. 58). Eine Berufung auf Geschäftsgeheimnisse hat nach teilweise vertretener Auffassung namentlich zu unterbleiben, wenn sie dazu dienen soll, das rechtswidrige Verhalten zu verdecken (Schoch, a.a.O., Rn. 56 f. mit Verweis auf Kiethe, JZ 2005, 1034, 1037). Ein solcher Wille kann hier jedoch ohne weitere Anhaltspunkte nicht zulasten der Beklagten oder Beigeladenen angenommen werden. Vom Kläger vorgetragene Verstöße, insbesondere das Vergaberecht und den Anschluss- und Benutzungszwang betreffend, stünden einem Geheimhaltungsinteresse folglich nicht entgegen.

42

Im Übrigen bestehen nach Auffassung der Kammer zumindest hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht rechtmäßig ergangen wäre. Insbesondere steht dessen Rechtmäßigkeit nicht entgegen, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist, d.h. privatrechtliche Entgelte und keine Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz – KAG –  erhoben werden. Die Zulässigkeit der Erhebung von privatrechtlichen Entgelten folgt aus der Formenwahlfreiheit der Kommune in Bezug auf ihre öffentlichen Einrichtungen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 – 8 CN 1/04 –, NVwZ 2005, 1072; BGH, Urteil vom 5. April 1984 – III ZR 12/83 -, NJW 1985, 197; VerfGH Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 29/07 –, juris). So steht es im Ermessen des Hoheitsträgers, öffentliche Aufgaben wie z.B. die Energieversorgung der Allgemeinheit entweder mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts oder in den Formen des Privatrechts zu betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, NJW 1992, 171 für die Abwasserbeseitigung). Der von der Beklagten angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ist auch verhältnismäßig. Dies ist bei Übertragung auf eine Privatgesellschaft mit Blick auf das Verbot, die Grundrechte der Bürger übermäßig einzuschränken, nur dann der Fall, wenn die Gemeinde hinreichende Kontroll- und Einwirkungsbefugnisse geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 6. April 2005, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. April 2008 – 4 K 95/07 –, NVwZ-RR 2008, 810; Henneke/Ritgen, Kommunales Energierecht, Seite 197). Letzteres kann beispielsweise über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen gewährleistet werden. Diesem Erfordernis ist durch die Mehrheitsbeteiligung der Beklagten von 74,9% ausreichend Rechnung getragen.

43

Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen vergaberechtlichen Verstöße spricht zwar Einiges dafür, dass eine – zumindest nationale – Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Denn eine Übertragung der Wärmeversorgung auf einen 100% in öffentlicher Hand befindlichen Eigenbetrieb oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, was ein vergaberechtsfreies „Inhouse-Geschäft“ begründen würde (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. Juli 2012 – 9 LB 187/09 –, NdsVBl. 2013, 105 und Pielow in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 2. Auflage 2010, Einleitung Rn. 391), liegt gerade nicht vor. Einen Anspruch auf Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen haben jedoch nur die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen (§ 97 Abs. 7 GWB). Ferner führt aus obigen Gründen ein derartiger Verstoß nicht dazu, dass ein Geheimhaltungsinteresse von vorneherein ausgeschlossen wäre. Insofern bedurfte es von Seiten der Kammer hierzu keiner abschließenden Entscheidung.

44

Aus der Definition zum berechtigten Geheimhaltungsinteresse, die sich die Kammer zu eigen macht, folgt indessen die Konsequenz, dass Daten von Monopolisten nicht schutzwürdig sind, wenn dem Geheimnisträger, wie im Regelfall, aus der Preisgabe der Informationen keine Wettbewerbsnachteile entstehen können. Dieser Schluss ist nicht nur in der Literatur, sondern auch in mehreren Gerichtsentscheidungen gezogen worden (vgl. Rossi, DVBl. 2010, 554, 561.; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 583; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012, a.a.O., in denen der Beurteilung des berechtigten Interesses jeweils der explizite Hinweis voranging, es sei davon auszugehen, dass der Betroffene im Wettbewerb mit mehreren, anderen Konkurrenten stehe). Der von der Beigeladenen zitierte Beschluss des OLG Düsseldorf geht über diese Einschränkung nicht hinaus; er stellt zwar klar, dass die Berufung eines Monopolisten auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht per se ausgeschlossen ist. Der Einwand kann jedoch nur dann durchgreifen, wenn der Betroffene (trotz seiner Monopolstellung) ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung geltend machen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2007 – VI-3 Kart 289/06 –, ZNER 2007, 209). Ausnahmen gelten insoweit für Fälle, in denen die Monopolstellung lokal oder zeitlich begrenzt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a.a.O. für Daten des Umlandgeschäfts). Mit Blick auf die Anforderungen an die Darlegungslast muss zur Annahme eines solchen Ausnahmefalles jedoch schlüssig vorgetragen werden.

45

Nach den Angaben der Beklagten und Beigeladenen ist dies nicht zur hinreichenden Überzeugungsgewissheit des Gerichts erfolgt. Die Gegebenheiten des Falles sprechen nach Ansicht der Kammer vielmehr für die Annahme, dass die Beigeladene im hier maßgeblichen Bereich der Nahwärmeversorgung faktisch keinem Wettbewerb ausgesetzt ist.

46

Die Beklagte hat der Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Nahwärmeversorgung des Baugebietes „A, westliche Erweiterung – Teilplan 1“ sowie § 5 des Gestattungsvertrages für die Fern-/Nahwärmeversorgung vom 4. März 2010 die Aufgabe der Nahwärmeversorgung übertragen. Insoweit steht die Beigeladene nicht im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Mit Satzung vom 19. Februar 2009 hat die Beklagte nämlich im oben genannten Baugebiet Anschluss- und Benutzungszwang für die Nahwärmeversorgung angeordnet. Nach § 5 Abs. 4 der Satzung sind auf den anschlusspflichtigen Grundstücken die Errichtung und Benutzung von Heizungsanlagen zum Betrieb mit fossilen Brennstoffen und/oder Biomasse, der Betrieb von elektrischen Widerstandsheizungen und der Betrieb von Wärmepumpen nicht gestattet. Zulässig sind im Rahmen der Ausnahmeregelungen in § 6 die Installation und der Betrieb von Sonnenkollektoren zur Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung. Die Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind in § 6 der Satzung sehr eng gefasst.

47

Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang ausführt, sie stehe wegen der Zulässigkeit von Sonnenkollektoren betreffend das Brauchwasser zu 100% im Wettbewerb, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts an ihrer faktischen Monopolstellung. Solaranlagen sind, selbst wenn diese nur zur Warmwasseraufbereitung genutzt werden, teuer in der Anschaffung und werden staatlich nur noch gering bezuschusst. Vor diesem Hintergrund kann bei lebensnaher Betrachtung nicht darauf geschlossen werden, dass Bürger die Solarenergie als ernstzunehmende Alternative zur Nahwärme ansehen und insoweit eine Konkurrenzsituation zu befürchten ist. Dies gilt umso mehr, als die Solaranlage laut § 6 Abs. 2 der Satzung unbegrenzt nur für die Erwärmung von Brauchwasser, nicht aber für die Beheizung eingesetzt werden darf. Sonnenkollektoranlagen sind lediglich zwecks Heizungsunterstützung zulässig. Dass andere Energieunternehmen im obigen Baugebiet oder in dessen unmittelbarer räumlicher Umgebung tätig wären oder eine Tätigkeit dort konkret planen, was gegen eine faktische Monopolstellung sprechen könnte, haben Beklagte und Beigeladene nicht hinreichend schlüssig dargetan.

48

Die Beklagte verweist insoweit lediglich pauschal auf die Tatsache, dass die Beigeladene als privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen im Wettbewerb mit anderen Energieversorgern stehe. Zwar trägt die Beigeladene ergänzend vor, dass die Preise für das bezogene Erdgas, was für die Wärmeerzeugung verwendet werde, in die Nahwärmepreisbildung einfließe und für Konkurrenten damit Rückschlüsse auf die Erdgaspreise der Beigeladenen möglich seien. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beigeladene im maßgeblichen Bereich der Nahwärmeversorgung eine Monopolstellung innehat. Außerdem kann vom Gericht aufgrund des Vortrags der Beigeladenen nicht festgestellt werden, inwiefern die Beigeladene außerhalb des Nahwärmeversorgungsgebiets in ihrem restlichen Versorgungsgebiet, das ausschließlich auf Haßlocher Gemarkung liegt (s. https://www.gwhassloch.de/index.php?page=unternehmen.versorgungsgebiet), tatsächlich im Wettbewerb mit anderen Erdgasanbietern steht, die für den Fall der Offenlegung der Kalkulation eine potenzielle Benachteiligung befürchten ließen. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es zahlreiche Anbieter, die den Bezug von Erdgas für Bewohner und Gewerbetreibende im Versorgungsgebiet der Beigeladenen günstiger anbieten (s. http://www.verivox.de/). Insofern ist die von der Beklagten geäußerte Befürchtung, Konkurrenten der Beigeladenen könnten sich in der Umgebung ansiedeln und einen „ruinösen Wettbewerb“ starten, nicht nachvollziehbar und begründet ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse auf plausible Weise nicht. Die Möglichkeit von (weiteren) Wettbewerbsnachteilen muss vom Betroffenen auf Basis einer konkreten, sicheren Tatsachengrundlage nachvollziehbar vorgetragen werden. Eventualitäten, die bereits den Sachverhalt als solches betreffen, wie die hypothetische, potenzielle Tätigkeitsaufnahme eines Konkurrenten, bei der erst aufgrund eines zweiten Gedankenschritts Wettbewerbseinbußen zu befürchten sein könnten, reichen zur Begründung nicht aus. Insoweit vermag auch der Vortrag der Beigeladenen, sie sei nach §§ 19, 20 GWB verpflichtet, ihr Nahwärmeversorgungsnetz potenziellen Dritten diskriminierungsfrei zwecks Durchleitung zur Verfügung zu stellen, nicht weiterzuhelfen.

49

b. Außerdem ist im vorliegenden Fall auch der personelle Geltungsbereich des § 11 Satz 2 LIFG zugunsten der Beigeladenen nicht eröffnet. Hiergegen sprechen nach Auffassung der Kammer sowohl der in den Grundrechten wurzelnde Schutzzweck des § 11 LIFG als auch der Telos des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.

50

aa. § 11 Satz 2 LIFG trägt auf einfachgesetzlicher Ebene der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) Rechnung (Partsch in: Berger/Kollbeck/Partsch/Roth/Scheel, a.a.O., § 6 Rn. 12; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum LIFG, LT-Drucksache 15/2085, Seite 15). Die Berufsfreiheit sichert die Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb im Rahmen der hierfür aufgestellten Regeln (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00 –, NJW 2007, 51); die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherstellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638, 673/64, 200, 238, 249/56 -, NJW 1969, 309). Der größte Teil der Gerichte geht insoweit von einem kumulierten Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009, a.a.O., BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – KVZ 16/09 –, juris; Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 338).

51

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der öffentlichen Hand die Berufung auf eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich verwehrt ist. Denn der Staat kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (BVerfG, Beschluss vom 6. März 1963 – 2 BvR 129/63 –,  NJW 1963, 899; Polenz, DÖV 2010, 350, 351). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso für juristische Personen des Privatrechts, wenn und soweit diese öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen (BVerfG,  Beschluss vom 16. Mai 1989 – 1 BvR 705/88 –, NJW 1990, 1783, in dem die Grundrechtsfähigkeit eines Unternehmens verneint wurde, auf das die kommunale Energieversorgung übertragen worden und an dem die Kommune zu 72% beteiligt war; s. auch BVerfG,  Beschuss vom 18. Mai 2009 – 1 BvR 1731/05 –, NVwZ 2009, 1282, in dem die Beteiligung der Kommune bei 75 % lag). Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, auch bei einem mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichem Unternehmen treffe insoweit die für Eigengesellschaften der öffentlichen Hand geltende Erwägung zu, wonach ein Hoheitsträger nicht durch Gründung einer Privatrechtsgesellschaft die eigene Grundrechtsbindung abstreifen und mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben dürfe. Das würde eine verbotene „Flucht ins Privatrecht“ bedeuten. Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gemeinde zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben einen kommunalrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang anordnet, dann aber mit der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe einen privatrechtlich organisierten Dritten betraut und die Benutzungsverhältnisse privatrechtlich ausgestaltet. Zwar ist dies, wie bereits ausgeführt,  grundsätzlich zulässig, wenn die Kommune in Bezug auf die juristische Person des Privatrechts über hinreichende Einflussmöglichkeiten verfügt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2005, a.a.O.). Die Einschaltung eines solchen privaten „Erfüllungsgehilfen“ hat jedoch nicht zur Folge, dass ihm im Verhältnis zum Bürger volle Privatautonomie zukäme. Der Verwaltung stehen nämlich  insoweit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 12/83 -, a.a.O.).

52

Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall auf § 11 LIFG, der den Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG Rechnung trägt, übertragbar. Dem steht dabei nicht entgegen, dass § 11 LIFG nach dessen Wortlaut grundsätzlich keine Beschränkung des Schutzes auf juristische Personen des Privatrechts enthält. Denn die Ausnahmen vom umfassend und voraussetzungslos bestehenden Informationsfreiheitsanspruch sind eng und unter Berücksichtigung des Zwecks des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auszulegen. Der Verweis der Beigeladenen auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2007 (a.a.O.), in dem das Gericht ausführte, auch eine privatrechtlich handelnde Person des öffentlichen Rechts könne sich im Grundsatz auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen, denn Folge des umfassenden Informationsanspruches sei die weite Auslegung des § 7 IFG Berlin (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen), steht dem nicht entgegen. Für § 11 LIFG kann eine weite Auslegung nicht angenommen werden (vgl. die Begründung zum identisch lautenden § 6 IFG des Bundes, BT-Drucksache 15/4493, Seite 9 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010, a.a.O.). § 7 IFG Berlin und § 11 LIFG sind nach deren Wortlaut nicht vergleichbar. So vermag für eine weite Auslegung des § 7 IFG Berlin sprechen, dass dieser in § 7 a.E. IFG Berlin einen Abwägungsvorbehalt statuiert. Dies sieht § 11 LIFG gerade nicht vor. § 7 IFG Berlin hält insoweit ein Korrektiv vor, was bereits auf Tatbestandsebene als Grenze eines zu freigiebigen Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu fungieren vermag. Eben diese Möglichkeit der Korrektur über eine Abwägung hat das OVG Berlin Brandenburg in obigem Urteil auch genutzt. Gerade weil der Wortlaut des § 11 LIFG unbeschränkt formuliert ist, muss der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seine Grenze im Telos des § 11 LIFG und des Landesinformationsfreiheitsgesetzes im Ganzen finden. Legte man den offenen Wortlaut des § 11 LIFG zusätzlich unbeschränkt aus, liefe der Informationsfreiheitsanspruch aus § 4 Abs. 1 LIFG Gefahr, ausgehöhlt zu werden. Gerade um diesen umfassend abzusichern, erfolgte in § 2 Abs. 3 LIFG jedoch die Erstreckung des LIFG auch auf privatrechtliche Verwaltungshelfer der Behörde (vgl. Seite 2 der Anwendungshinweise zu § 2 LIFG vom 26. November 2008, Stand: April 2009). Dem Bürger sollte die Organisationsfreiheit des Staates nicht zum Nachteil gereichen. Zweck des § 2 Abs. 3 LIFG ist demnach nicht die Gleichstellung öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierter juristischer Personen mit Privatunternehmen, weswegen nach Auffassung der Kammer aus § 2 Abs. 3 LIFG keine Rückschlüsse zugunsten der Beigeladenen auf die Reichweite des Schutzes des § 11 LIFG gezogen werden können.

53

Der Schutzbereich des § 11 Satz 2 LIFG bedarf demzufolge einer teleologischen Reduktion, wenn die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch einen zwar formal in privater Rechtsform auftretenden Dritten erfolgt, dieser im Übrigen aber - wie oben ausgeführt - nur eingeschränkt mit einem Privaten vergleichbar ist (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010, a.a.O., in dem bei § 11 LIFG eine besondere Bindung des Betroffenen an Recht und Gesetz als Argument gegen die Schutzwürdigkeit herangezogen wurde). Denn das Ziel des LIFG, den Anspruch aus § 4 LIFG zwecks Transparenz und Kontrolle nur in engen Ausnahmefällen zu beschränken, würde unterlaufen, wenn die öffentliche Hand über Gründung einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft den Schutz des § 11 LIFG und damit der Grundrechte für sich aktivieren könnte, ohne tatsächlich mit einem privaten Dritten vergleichbar zu sein. Gerade den Belangen des Letzteren soll § 11 LIFG Rechnung tragen (LT-Drucksache 15/2085, Seite 15; BT- Drucksache 15/4493, Seite 14). Die Schutzwürdigkeit des Privaten resultiert dabei in erster Linie aus der Tatsache, dass er im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht und er wirtschaftliche Risiken bei seiner Tätigkeit eingeht. Grundlage dieser Wettbewerbsstellung ist die freie Entscheidung des „ob“ und des „wie“ der wirtschaftlichen Betätigung. Mit Ausnahme der Grenzen des Kartellrechts herrscht insoweit weitgehende wirtschaftsrechtliche Betätigungsfreiheit. 

54

bb. Im Bereich der Nahwärmeversorgung ist die Beigeladene als mehrheitlich von öffentlicher Hand beherrschtes Unternehmen gerade nicht mit einem privaten Dritten vergleichbar.

55

Die Beklagte ist an der Beigeladenen zu 74,9% und damit mehrheitlich beteiligt. Nach eigenem Vortrag übt die Beklagte einen beherrschenden Einfluss auf die Beigeladene aus und kann diese im Rahmen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verträge maßgeblich bestimmen und kontrollieren (Bl. 77 d.A.). Die Beigeladene stellt damit eine sogenannte Beteiligungsgesellschaft dar und ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als privat-, sondern gemeinwirtschaftliches, d.h. öffentliches Unternehmen anzusehen (Wolff/Bachof/Kluth/Stober, Verwaltungsrecht Band III, 5. Auflage 2004, § 92 Rn. 29; Pielow in: Säcker, a.a.O., Einleitung Rn. 382). Eine auf diese Weise errichtete Gesellschaft ist zwar rechtlich selbstständig; sie bleibt aber an den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger angebunden, der sie geschaffen hat (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2011, § 21 Rn.15). Dies führt zwar nicht zu einer „Umformung“ des Privatrechts in der Weise, dass dieses auf dem Wege „harmonisierender“ Auslegung zurecht geformt werden müsste (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 19. Februar 2012 – 8 A 2043/10 –, NVwZ-RR 2012, 566). Macht der Hoheitsträger - wie im vorliegenden Fall - von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch, eine öffentliche Aufgabe wie die Energieversorgung in den Formen des Privatrechts zu betreiben und bedient sich der Hilfe eines privatrechtlich organisierten Dritten, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 2/09 -, NVwZ 2010, 398). Dadurch wird u.a. verhindert, dass die öffentliche Verwaltung sich gesetzwidrige Finanzquellen erschließt, indem sie dem Bürger Entgelte für Leistungen abverlangt, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (VerfGH Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 39/09 -, juris; BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 – VIII ZR 61/84 –, NJW 1985, 3013 und Urteil vom 21. September 2005 – VIII ZR 7/05 –, NJW-RR 2006, 133). Erbringt die öffentliche Hand - sei es selbst, durch einen Eigenbetrieb oder, wie hier, durch eine von ihr beherrschte privatrechtlich verfasste Gesellschaft - Leistungen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form, bleiben sie und damit mittelbar auch das in öffentlicher Hand befindliche Unternehmen an die Grundrechte und die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere Äquivalenz und Kostendeckung, sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorgaben wie den  Gleichheitssatz oder das Übermaßverbot gebunden (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2010, a.a.O.). Dies gilt nach der Lehre des Verwaltungsprivatrechts zumindest im Außenverhältnis zum Bürger, da Art. 1 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt ohne Rücksicht auf die Form ihres Tätigwerdens verpflichtet („keine Flucht ins Privatrecht“; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2013 – I-12 U 15/13, 12 U 15/13 -, MDR 2014, 75; BVerwG Urteil vom 28. Februar 2013 – 8 B 60.12 ¬–, juris, wonach die Gemeinde sich der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht ohne Ermächtigung mit pflichtbefreiender Wirkung entledigen kann).

56

Die Beigeladene unterliegt als öffentliches Unternehmen danach auch den kommunalrechtlichen Bestimmungen der §§ 85 ff. Gemeindeordnung – GemO –, wonach die Gemeinde bei der Gründung und Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts haushaltsrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Auf die Beigeladene als  auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätiges Unternehmen finden die strengen Vorgaben des § 87 Abs. 1, 3 GemO Anwendung, nach denen die Gemeinde insbesondere durch entsprechende Beteiligung und Beherrschung an der GmbH die Verfolgung des öffentlichen Zwecks sicherstellen muss (Hendler/Hufen/Jutzi, Landesrecht Rheinland-Pfalz, 6. Auflage 2012, § 3 Rn. 32). Die formelle Privatisierung lässt die originäre Aufgabenzuständigkeit der Verwaltung namentlich unberührt (vgl. Maurer, a.a.O., § 21 Rn. 15, § 23 Rn. 61).

57

cc. Noch deutlicher tritt der Unterschied der Beigeladenen zu einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen zutage, wenn man den Anschluss- und Benutzungszwang in den Blick nimmt. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ist bei wie hier privatrechtlich ausgestaltetem Benutzungsverhältnis namentlich nur dann verhältnismäßig, wenn die Gemeinde durch entsprechenden Einfluss auf das Privatunternehmen die Versorgungssicherheit gewährleisten kann (BVerwG, Urteil vom 6. April 2005, a.a.O.). Von diesem kann die Beigeladene folglich allein deswegen profitieren, weil die Beklagte als Gemeinde auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt. Einem rein privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen ist diese Art der Bindung des Bürgers an die eigenen Leistungen dagegen versperrt. Ein mit dem Anschluss- und Benutzungszwang vergleichbarer Kontrahierungszwang ist dem Privatrecht nach dem Gedanken der Vertragsfreiheit fremd und nur in sehr engen Grenzen zulässig. Durch den vom öffentlichen Recht nur unter Voraussetzung entsprechender Beteiligungsverhältnisse geduldeten Kontrahierungszwang kommt der Beigeladenen auch eine dem Privatrecht atypische faktische Monopolstellung zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 5a. verwiesen. Die Beigeladene nimmt nicht zuletzt durch diese Möglichkeit der Vertragsbindung eine klar herausgehobene Sonderstellung gegenüber privaten Wirtschaftsunternehmen ein.

58

Kann die Beigeladene nach all dem nicht mit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen verglichen werden, würde die Möglichkeit einer Berufung auf § 11 Satz 2 LIFG dessen Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren.

59

Der öffentlichen Hand, die sich der Privatrechtsform lediglich für die eigenen Zwecke der Daseinsvorsorge bedient, würde damit aus rein formalen Gründen ein grundrechtlicher Schutz zuteil, der ihr nach dem Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetz, Transparenz und Kontrolle der Verwaltung zu verbessern, gerade versagt sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Notwendigkeit eines beherrschenden Einflusses der öffentlichen Hand auf das Privatunternehmen gerade mit der Grundrechtsintensität des Anschluss- und Benutzungszwangs begründet wird, die Berufung auf § 11 Satz 2 LIFG diese Schutzvorkehrung zuungunsten des Bürgers jedoch ins Leere laufen ließe, indem die öffentliche Hand selbst den Schutz des Privatrechts für sich in Anspruch nimmt.

60

Dieses Ergebnis wird dabei insbesondere auch durch einen Vergleich mit den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes gestützt. Hätte die Beklagte namentlich im Rahmen ihrer Formwahlfreiheit die Wärmepreise als Gebühren nach dem KAG festgesetzt, wäre ihr schon mit Blick auf den Kostendeckungsgrundsatz (Kostenüberschreitungsverbot) aus §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 3 KAG eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse versagt gewesen. Danach ist die Gemeinde verpflichtet, die Gebührensätze für die öffentliche Einrichtung so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Gebühren- und Beitragsaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreitet (vgl. Hendler/Hufen/Jutzi, a.a.O., § 3 Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 1983 – 2 S 199/80 –, VBlBW 1984, 346). Diese Grundsätze kann der Bürger regelmäßig durch Anfechtung des Abgabenbescheids und inzidenter Überprüfung der Gebührenkalkulation durch das Gericht untersuchen lassen. Hierdurch werden die Bemessungsgrundlagen transparent und eine Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes gewährleistet. Die gleiche Forderung nach Nachvollziehbarkeit korrespondiert mit der Einschränkung der wirtschaftlichen Gewinnerzielung aus § 8 Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz KAG bei Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs. So dürfen wirtschaftliche Unternehmen im Gegensatz zu einem gemeindlichen Eigenbetrieb zwar grundsätzlich einen Überschuss für den gemeindlichen Haushalt erwirtschaften (§ 8 Abs. 1 Satz 6 1. Halbsatz KAG). Dies gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 6 2. Halbsatz KAG jedoch gerade nicht, wenn für das betreffende Gebiet ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet wurde. Diese Einschränkung setzt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Abgabengerechtigkeit aus § 3 Landesgebührengesetz – LGebG –, Art. 3 Abs. 1 GG, 71 Abs. 1, 2 Landesverfassung Rheinland-Pfalz voraus, dass deren Einhaltung für den Bürger überhaupt überprüfbar ist. Dies kann nur durch Offenlegung der Gebührengestaltung und –zusammensetzung erfolgen. Da Alternative zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte gerade die Erhebung von Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz ist, muss vorstehende Überlegung auch auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Denn den Bindungen, denen die Gemeinde nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KAG unterliegen würde, darf sie sich nicht durch Wahl der Privatrechtsform zuungunsten des Bürgers begeben. Auch demgemäß muss eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die insoweit mittelbar betroffene Beigeladene scheitern.

61

Den Schutz des § 11 LIFG für die Beigeladene vorliegend zu öffnen, hätte andernfalls eine Aushöhlung des Anspruchs des Bürgers aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG zur Folge, die vor dem Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht hingenommen werden kann. Denn mit Blick auf die Zunahme von Beteiligungs- und Betreibermodellen würde dies gerade auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge dazu führen, dass der Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nahezu regelmäßig durch § 11 Satz 2 LIFG „ausgehebelt“ werden könnte. Dies kann erst recht nicht für die Fälle hingenommen werden, in denen der Bürger durch die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang besonderen Schutzes bedarf und das gegründete Unternehmen auf dessen Kosten von einer Privilegierung profitiert, die durch die mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand erst ermöglicht wird. Der grundsätzlich umfassende Informationsfreiheitsanspruch liefe dadurch gerade für einen Bereich leer, in dem der Bürger gegenüber der öffentlichen Hand besonders schutzbedürftig ist.

62

dd. Für eine derartige teleologische Reduktion des § 11 Satz 2 LIFG spricht auch der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, da dem Bürger andernfalls die Abwehr gegen möglicherweise überhöhte oder unsachgemäß berechnete Preise des Versorgungsunternehmens genommen wäre. Der Verweis des Beklagten auf eine Klage des Klägers vor den Zivilgerichten mit dem Ziel, die Preise analog § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterwerfen (s. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2007 – VIII ZR 144/06 –, NJW 2007, 1672, wonach § 315 BGB analog auf Fälle der faktischen Monopolstellung beziehungsweise des Anschluss- und Benutzungszwangs anzuwenden ist), vermag die Rechtsschutzlosigkeit nicht aufzuheben. Der Anspruch aus § 4 LIFG ist insoweit durch den Anspruch aus § 315 BGB nicht ersetzbar. Dies folgt bereits daraus, dass die Vorschriften jeweils auf ein völlig anderes Ziel gerichtet sind – im Falle des § 4 LIFG auf eigene Einsicht des Antragstellers in die Unterlagen, im Fall des § 315 BGB auf Überprüfung durch das Zivilgericht.

63

c. Diesem Ergebnis steht auch nicht die Regelung des § 16 EEWärmeG entgegen. Danach können Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen. Eine Unterscheidung zwischen Nah- und Fernwärme findet nicht statt; juristisch ist Nahwärme daher wie Fernwärme zu behandeln (Ennuschat/Volino, CuR 2009, 90). Hintergrund und Zweck der Regelung des § 16 EEWärmeG wird deutlich, wenn man sich die Ausgangsvorschrift zum Anschluss- und Benutzungszwang des § 26 GemO vor Augen führt. Bei öffentlichem Bedürfnis können Gemeinden für ausgewählte Bereiche der Daseinsvorsorge einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung anordnen. Dieses ist gegeben, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls für den Anschluss- und Benutzungszwang sprechen, mit anderen Worten das Wohl der Gemeindeeinwohner objektiv gefördert wird. Da die Satzungsautonomie der Gemeinden, welche die Befugnis nach § 26 GemO umfasst, Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, findet das öffentliche Bedürfnis seine Grenze im örtlichen Bezug. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht vor einigen Jahren entschieden, dass das Interesse an einem überörtlichen Klimaschutz einen Anschluss- und Benutzungszwang nicht stützen kann (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 8 C 14/04 -, NVwZ 2006, 595).  Aus Gründen des globalen Klimaschutzes kann eine Satzung nach § 26 GemO folglich nur unter Rückgriff auf den die Gemeindeordnung insoweit ergänzenden § 16 EEWärmeG beschlossen werden (vgl. Tomerius, ER 2013, 61; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 90; Wustlich, NVwZ 2008, 1041; Böhm/Schwarz, DVBl. 2012, 541). Den Gemeinden wurde dadurch lediglich vereinfacht, einen Beitrag zum globalen Klimaschutz zu leisten (s. BT-Drucksache 16/8149, Seite 29). Dass, wie die Beklagte vorträgt, § 16 EEWärmeG darüber hinaus allgemein dem Ziel dient, „landesrechtliche Hemmnisse“ zu beseitigen, wird weder durch den Wortlaut der Vorschrift noch durch die Zweckbestimmung des Gesetzes in § 1 Abs. 1 EEWärmeG gestützt. Danach soll mit Hilfe des EEWärmeG durch Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung von Abhängigkeiten von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht und die Weiterentwicklung von Technologien auf diesem Gebiet gefördert werden. Aus § 16 EEWärmeG lassen sich demnach auch keine Rückschlüsse auf die Reichweite des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ziehen.

64

Dem Einwand der Beklagten, eine Verpflichtung nach § 4 LIFG führte dazu, dass privatwirtschaftliche Unternehmen in Zukunft generell davon absehen würden, Aufgaben auf dem Gebiet der Energieversorgung für die öffentliche Hand zu übernehmen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden Konstellation das in Rede stehende Unternehmen gerade nicht mit einem privatwirtschaftlichen Unternehmen vergleichbar ist. Es handelt sich bei der Beigeladenen namentlich um ein öffentliches Unternehmen. Diese Stellung hat die Beigeladene eigenverantwortlich gewählt. Sie hat sich danach bewusst sowohl für die Privilegien als auch für die Beschränkungen entschieden, die aus ihrer Zwitterstellung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht resultieren. Die Bindungen an öffentlich-rechtliche Grundsätze sind Folge und Kehrseite der erweiterten Möglichkeiten, die die beherrschende Beteiligung der öffentlichen Hand mit sich bringt. Die Beigeladene konnte danach von Anfang an nicht darauf vertrauen, wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen behandelt zu werden, denn dies hätte bedeutet, auch die Privilegien – wie den Anschluss- und Benutzungszwang – nicht in Anspruch nehmen zu können. Gerade diesen macht sich die Beklagte aber für ihre Argumentation zu    § 16 EEWärmeG zu Nutze, um § 4 LIFG zu verneinen. Der Beigeladenen insoweit eine Schutzbedürftigkeit zuzusprechen, wäre mit Blick auf die von ihr freiverantwortlich gewählte Stellung jedoch geradezu widersprüchlich.

65

d. Dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG können schließlich auch nicht mit Erfolg etwaige Verschwiegenheitspflichten der Beigeladenen gegenüber deren Lieferanten sowie Geheimhaltungspflichten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entgegen gehalten werden.

66

Während die Verschwiegenheitsvereinbarungen zwischen Beigeladener und deren Vorlieferanten bereits nicht weiter konkretisiert wurden, trifft es zwar zu, dass die Bediensteten öffentlicher Stellen die besonderen Geheimhaltungspflichten der Gesellschaft beachten müssen (vgl. LT-Drucksache 15/2085, Seite 11). Die informationspflichtige Behörde kann daher regelmäßig nur solche Informationen zugänglich machen, für die dies nach dem Gesellschaftsrecht zulässig ist. Während bereits fraglich ist, ob vor dem Zweck des § 11 Satz 2 LIFG dies auch für die Fälle gelten soll, in denen es sich bei dem Privatunternehmen um eine Beteiligungsgesellschaft handelt, an der die auskunftsverpflichtete Stelle selbst mehrheitlich beteiligt ist, scheitert der Einwand aus § 85 Abs. 1 GmbHG bereits an der mangelnden Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten und Beigeladenen. Nach § 85 Abs. 1 GmbHG wird namentlich bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekannt geworden ist, unbefugt offenbart. Das hierfür erforderliche Geheimhaltungsinteresse ist zu bejahen, wenn der Gesellschaft durch Offenbarung materieller oder immaterieller Schaden droht (Haas in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 20. Auflage 2013, § 85 Rn.9). Bereits diese Schadenseignung wurde aus oben genannten Gründen nicht hinreichend dargetan.

67

Im Übrigen sieht § 85 Abs. 1 GmbHG (wie § 17 UWG) durch sein Tatbestandsmerkmal „unbefugt“ die Möglichkeit von Rechtfertigungsgründen vor. Zu einer Rechtfertigung können insbesondere gesetzliche Auskunftspflichten führen (Haas in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Rn. 19). Unter letztere wird man nach dessen Zweck auch § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG fassen können, der sich auf Private gerade (nur) dann erstreckt, wenn sie wie hier öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, § 2 Abs. 3 LIFG (LT-Drucksache 15/2085, Seite 11). Da nach obigen Ausführungen der Ausschlussgrund des § 11 LIFG nicht vorliegt, wäre eine Weitergabe spätestens an dieser Stelle nicht als unbefugt und damit nicht als rechtswidrig anzusehen.

68

Für das noch im Vorverfahren benannte Auskunfts- und Verweigerungsrecht nach § 51a GmbHG, wonach die Auskunft und Einsicht von Seiten der Geschäftsführer verweigert werden kann, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken einsetzt oder ein nicht unerheblicher Nachteil für die Gesellschaft droht, gilt das oben Ausgeführte zur schlüssigen Darlegung von Nachteilen entsprechend. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Ausgangsverfahren glaubwürdig dargelegt hat, dass er die Unterlagen nicht Dritten zur Verfügung stellen wird, sondern diese nur selbst überprüfen möchte. Darüber hinaus bedürfte es für die wirksame Verweigerung nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG auch eines Beschlusses der Gesellschafter, der bislang nicht vorgetragen wurde.

69

6. Dem Informationsanspruch des Klägers steht auch die Schutzbestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information den wirtschaftlichen Interessen des Landes oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 oder der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts nach § 2 Abs. 3 LIFG schaden könnte.

70

§ 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG umfasst auch den Schutz wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen wie der Beigeladenen, die im Sinne des § 2 Abs. 3 LIFG mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind (vgl. LT-Drucksache 15/2085, Seite 15). Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG muss die Offenlegung der Informationen geeignet sein, wirtschaftlichen Interessen zu schaden („schaden könnte“). Um seiner Darlegungslast zu genügen, muss der Betroffene keine konkreten Schäden benennen; es reicht grundsätzlich aus, wenn dieser nachvollziehbar und plausibel aufzeigt, inwieweit ihm durch die Zugänglichmachung der Informationen Wettbewerbsnachteile drohen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 4 K 639/09.NW –, juris für den Schutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts).

71

Um den umfassend und voraussetzungslos bestehenden Informationsfreiheitsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nicht zu gefährden, sind die konkret und präzise formulierten Ausnahmetatbestände des Landesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich eng auszulegen (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf des IFG, BT-Drucksache 15/4493, Seite 9 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010, a.a.O.). Die Informationsfreiheit wird nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LT-Drucksache 15/2085, Seite 1) als eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie angesehen. Vor diesem Hintergrund kann eine Ausnahme nach § 9 LIFG nicht bereits dann bejaht werden, wenn der Vortrag des Betroffenen lediglich typischerweise zu erwartende Benachteiligungen, losgelöst vom konkreten Einzelfall, aufzählt. Der Vortrag muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte auf nachvollziehbare Weise erkennen lassen, weswegen die Offenlegung der Informationen gerade im vorliegenden Einzelfall Wettbewerbsnachteile besorgen lässt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010 – 10 A 10076/10.OVG –,  LKRZ 2010, 460; VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 – 6 K 4165/09 –, ZUM 2012, 523, in dem es um einen dem Informationsfreiheitsgesetz von Nordrhein-Westfalen vorrangigen Anspruch aus   § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes von Nordrhein-Westfalen ging, der allerdings wie § 4 Abs. 1 LIFG grundsätzlich voraussetzungslos und umfassend besteht). Vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht.

72

Dieser lässt sich im Kern auf die Aussage reduzieren, dass die angeforderten Unterlagen sensible Daten enthalten, bei deren Offenlegung die Beigeladene schon aufgrund der Tatsache, dass sie im Wettbewerb zu anderen Konkurrenten steht, Wettbewerbsnachteile befürchten muss. Diese Daten sind jedoch aufgrund der Sonderstellung der Beigeladenen als mehrheitlich von öffentlicher Hand beherrschtes Unternehmen vorliegend nicht schutzwürdig. Auf die entsprechend Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu § 11 Satz 2 LIFG Bezug genommen. Ist nach all dem der Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen als nicht hinreichend plausibel anzusehen, scheidet eine Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 6 LIFG aus.

73

Liegen somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG vor und greifen keine Ausschlussgründe ein, hat der Kläger einen gebundenen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zugang.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Abs. 1 VwGO, 100 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

75

Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob eine juristische Person des Privatrechts, die im Rahmen eines Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Bürger öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, sich auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen berufen kann, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

76

Rechtsmittelbelehrung

77

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

78

Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.

79

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Die Berufung muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

80

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

81

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

82

Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

83

Beschluss

84

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

85

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

86

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

87

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

88

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

89

Richter Bender ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.

90

Butzinger Kintz Butzinger

91

[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 06. Mai 2014 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet. ]

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/09 Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 06/09/2012 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d
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Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.