Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 K 639/17.NW
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, durch Beseitigung des am nördlichen Ende der A-Straße errichteten Maschendrahtzauns vor dem klägerischen Grundstück Flurstück-Nr. ... in Beindersheim die Zufahrt zu den beiden dort genehmigten Stellplätzen von der A-Straße aus zu ermöglichen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Ermöglichung der Zufahrt zu seinem Grundstück von einer öffentlichen Straße aus durch Beseitigung eines Maschendrahtzaunes, den die Beklagte vor seiner Grundstücksgrenze aufgestellt hat.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in Beindersheim. Das Grundstück wird von Norden her über die B-straße erschlossen. Es ist an seiner Südseite durchgängig, aber nicht grenzständig bebaut und grenzt dort an die A-Straße, die als Gemeindestraße gewidmet ist. Das Grundstück ist durch einen Maschendrahtzaun, den die Beklagte dort aufgestellt hat, von der A-Straße getrennt. Der Zaun steht auf dem Straßengrundstück und ist an Pfosten befestigt, die mit dem Straßengrundstück verbunden sind. Das Grundstück des Klägers liegt tiefer als das Straßengrundstück. Im Nahbereich um das Grundstück gilt kein Bebauungsplan.
- 3
Der Kläger stellte am 16. Juni 2015 einen Bauantrag zur Nutzungsänderung von Wohnräumen im Obergeschoss seines Hauses in ein Büro. Dem Bauantrag legte der Kläger die entsprechenden Pläne bei, in denen zwei notwendig zu errichtende Stellplätze im südlichen Bereich des Grundstücks hinter der durchgängigen Bebauung zur A-Straße hin eingezeichnet waren. Zudem legte er ein Foto bei, das die A-Straße mit dem Maschendrahtzaun zum klägerischen Grundstück zeigt, auf dem mit einem Pfeil markiert ist, dass die Zufahrt zu den zwei Stellplätzen über die A-Straße erfolgen soll.
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Die Verbandsgemeinde Lambsheim sah die Erschließung und die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung als gesichert an und leitete den Bauantrag an die Beklagte zur Stellungnahme über das gemeindliche Einvernehmen weiter. Sie wies die Beklagte in der Beschlussvorlage darauf hin, dass „wie auf dem beiliegenden Bild“ noch zwei Stellplätze geschaffen werden. Die Beklagte erteilte das gemeindliche Einvernehmen und dem Kläger wurde am 05. November 2015 die Baugenehmigung erteilt, woraufhin er mit der Herstellung der Stellplätze begann, indem er den entsprechenden Bereich seines Grundstücks aufschüttete.
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Am 26. August 2016 richteten die Anwohner der A-Straße ein Schreiben an den Verbandsbürgermeister der Verbandsgemeinde Lambsheim, mit dem sie „Einspruch gegen die Öffnung der schmalen Sackgasse zwecks Einfahrt zu privat und gewerblich genutzten Parkplätzen der Firma“ einlegten.Sie begründeten den „Einspruch“ damit, dass der Kläger mehrere Grundstücke in der B-Straße habe, auf denen genügend Platz für seine Autos sei. Die Anwohner seien fast alle Rentner, die ihre Ruhe bräuchten und nicht gewillt seien, sich an kommerziellen Durchgangsverkehr zur gewöhnen. Die Häuser in der A-Straße würden in Zukunft an junge Familien mit kleinen Kindern verkauft, die gerne ohne Verkehr in der Sackgasse spielen würden.
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Der Kläger bat in der Folgezeit mehrmals um Rückbau des Maschendrahtzaunes. Dieser Bitte kam die Beklagte nicht nach, sondern lehnte mit Schreiben vom 04. Oktober 2016 die Erschließung des Klägergrundstücks über die A-Straße ab. Die A-Straße sei durch eine Betonrückwand und einer darauf installierten Zaunanlage vom Grundstück B-Straße 32 abgegrenzt. Der Zaun sei Teil der Erschließungsanlage. Durch die Abgrenzung habe erreicht werden sollen, dass das Grundstück des Klägers nicht unmittelbar angrenze und beitragsrechtlich nicht zu erfassen sei.
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Der Kläger hat am 31. Mai 2017 Klage erhoben.
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Er meint, es sei schon aus den Planunterlagen zur Baugenehmigung ersichtlich gewesen, dass die Zufahrt zu den südlich von der Scheune zu errichtenden Stellplätzen über die A-Straße erfolgen müsse. Er habe bei der Kreisverwaltung nochmals nachgefragt und man habe ihm erklärt, dass die Zufahrt über die A-Straße vorgesehen sei. Das habe ihm auch die Verbandsgemeinde bestätigt. Es handele sich um eine öffentliche Straße und deshalb könne er von dort aus auf sein Grundstück zufahren. Die Beklagte habe im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens schriftlich erklärt, dass die Erschließung und die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung gesichert seien. An dem Tag, an dem zur Aufschüttung des Grundstücks zur Herstellung der Stellplätze ein LKW mit Beton angefahren sei, habe die Verbandsgemeinde zwei Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Verfügung gestellt, die die Zufahrt des LKW über die A-Straße gesichert hätten. Sie habe so auch ihr Einverständnis mit der Herstellung zum Ausdruck gebracht.
- 9
Es sei nicht einzusehen, dass er seine Baugenehmigung, an der die Beklagte aktiv beteiligt gewesen sei, nicht nutzen könne, nur weil die Beklagte sich weigere, den Zaun zu entfernen. Eine Baugenehmigung habe den Charakter einer „Unbedenklichkeitserklärung“, die dem Bauherrn das Recht zum Bauen nicht erst verleihe, sondern es voraussetze. Diese Feststellungswirkung umfasse auch die genehmigte Nutzung.
- 10
Der Zaun sei überdies überflüssig. Er sei zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht errichtet worden, weil das klägerische Grundstück tiefer als die Straße gelegen und die Gefahr bestanden habe, dass jemand über die A-Straße hinausfahre und „abstürze“. Diese Gefahr sei aufgrund der Aufschüttung nicht mehr gegeben.
- 11
Letztlich sei eine Durchfahrt durch die Scheune nicht möglich, weil die Scheune nicht auf einer Ebene mit der Straße liege, sondern drei Stufen tiefer. Ein Durchgangsverkehr sei mithin nicht zu befürchten.
- 12
Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, durch Beseitigung des am nördlichen Ende der A-Straße errichteten Maschendrahtzauns vor dem klägerischen Grundstück Flurstück-Nr. ... in Beindersheim die Zufahrt zu den beiden dort genehmigten Stellplätzen von der A-Straße aus zu ermöglichen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Sie meint, es sei in den Planunterlagen weder augenscheinlich noch besonders angegeben gewesen, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen über die A-Straße erfolgen sollte. Der Kläger habe vor Stellung des Bauantrags weder eine Anfrage an sie gestellt, noch eine Zusage erhalten, nach der der Zaun entfernt werden sollte.
Das Grundstück des Klägers werde von der B-Straße her erschlossen. Nur die erstmalige Zufahrt innerhalb von Ortsdurchfahrten unterfalle dem Gemeingebrauch. Die Herstellung weiterer Zufahrten zu einem hinreichend erschlossenen Grundstück bedürfe einer straßenrechtlichen Erlaubnis, weil es sich um eine Sondernutzung handele. Es werde bestritten, dass die beiden Stellplätze benötigt würden, weil im Baugenehmigungsverfahren nur die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit überprüft werde. Straßenrechtliche Fragen seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die Ortsgemeinde habe insofern mit der Baugenehmigung nicht aktiv etwas zu tun. Sie unterlaufe und verhindere sie nicht, sondern es sei Sache des Klägers, wie und wo er seine Stellplätze errichte.
Das Grundstück des Klägers sei nicht angehoben worden. Selbst wenn der ursprüngliche Grund für den Zaun weggefallen wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf dessen Beseitigung, sondern es sei eine Entscheidung der Beklagten als Eigentümerin, was damit geschehe.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Leistungsklage hat Erfolg.
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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm durch Beseitigung des Maschendrahtzauns die Zufahrt zu seinem Grundstück über die A-Straße ermöglicht. Das ergibt sich einerseits aus dem Recht zum Anliegergebrauch in Zusammenschau mit dem Erschließungsbeitragsrecht (I.) und andererseits daraus, dass die Beklagte durch ihre Mitwirkung an der Baugenehmigung und durch ihr zustimmendes Verhalten die berechtigte Erwartung begründet hat, die geplante Zufahrt straßenrechtlich nicht zu untersagen (II.).
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I. Zwar wird die zweite Anbindung eines Grundstücks an das Verkehrswegenetz regelmäßig nicht vom Anliegergebrauch umfasst. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10790/15, Rn. 35, 36 juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 LB 29/11, Rn. 26 juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 1991 – 2 TH 2280/91).
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Das Recht zum Anliegergebrauch ist eine (gesteigerte) Form des Rechts zum Gemeingebrauch und legt fest, inwiefern ein Anlieger eine öffentliche Straße nutzen darf. Der Anliegergebrauch umfasst keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – unmittelbar ableitbare Rechtsposition. Er richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken umfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7/99 Leitsatz juris). In Rheinland-Pfalz bestimmt § 39 Abs. 2 Sätze 3 und 1 LStrG den Inhalt des sogenannten Anliegergebrauchs dahin, dass keinerlei Ansprüche des Anliegers auf eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bestehen, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Der Anliegergebrauch erstreckt sich damit nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08, Rn. 24, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 10790/15, Rn. 35, juris).
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Anderes gilt aber dann, wenn das Grundstück – wie im vorliegenden Fall – von einer zweiten Anbaustraße erschlossen wird. Hier ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Zugang zur (Zweit-)Straße aus dem Anliegergebrauch in Zusammenschau mit dem Erschließungsbeitragsrecht, denn die Annahme, dass mit Erstellung einer (Erst-)Zufahrt der Anliegergebrauch umfänglich gewährleistet ist, steht im Widerspruch zu Grundsatz des Erschließungsbeitragsrechts, dass eine vorhandene (Erst-)Erschließung bei der Beurteilung der Erschließung durch die weitere Erschließungsanlage hinwegzudenken ist (BVerwG, Urteil vom 27. September 2006 – 9 C 4/05, Rn. 15 juris).
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Im Erschließungsbeitragsrecht hängt das Vorliegen einer Erschließung davon ab, ob die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenzen herangefahren werden kann und so den (anliegenden) Grundstücken im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird. Beim Zusammentreffen mehrerer Anbaustraßen erschließen die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstück dann, wenn auf dem Grundstück gerade "ihretwegen" eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist. Bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage müssen andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden (BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 – 8 C 86/81 – Rn. 12).
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Geklärt ist ferner, dass es an einem Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB nicht deshalb fehlen muss, weil (gegenwärtig) das Vorhandensein eines tatsächlichen Hindernisses (noch) an der Zufahrt hindert. Hindern tatsächliche Gegebenheiten auf einem an die Anbaustraße grenzenden Grundstück die Bebaubarkeit, gilt es gleichwohl als erschlossen, wenn das Hindernis unter dem Blickwinkel gerade des Erschließungsbeitragsrechts für ausräumbar zu halten ist, d.h. wenn es mit einem finanziellen Aufwand, der im Vergleich zum erreichten Erfolg, nämlich der Erschließung eines bestimmten Grundstücks bzw. bestimmter Grundstücke, vertretbar ist, beseitigt und dann eine hinreichend verkehrssichere Zufahrt angelegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 – 8 C 86/81 – Rn. 11). Dies ist zu bejahen, wenn angenommen werden kann, dass ein "vernünftiger" Eigentümer entsprechende Aufwendungen machen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks gerade um dieser Straße willen (eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung hinweggedacht) zu ermöglichen, d.h. um aus unter diesem Blickwinkel nicht bebaubarem Land Bauland zu machen. Diese Beurteilung drängt sich deshalb auf, weil anderenfalls "vernünftigerweise" nicht auszuschließen ist, dass der Eigentümer des Grundstücks später, d.h. nach Abschluss der Aufwandsverteilung und Beitragserhebung, die "Zugänglichkeit" zur Anbaustraße herstellt, somit zu Lasten der anderen Anlieger beitragsfrei in den Genuss des Erschließungsvorteils käme und die durch die Straßenherstellung gebotene Wertsteigerung des Grundstücks umsonst erhalten würde (Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 – 2 S 913/05, Rn. 22, juris m.w.N.). Liegt ein solches tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund, so ist auch dieses Grundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB, wenn das Hindernis technisch einfach und mit vergleichsweise geringen Kosten beseitigt werden kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, §17, Rdnr. 80).
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Die A-Straße ist eine Anbaustraße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch – BauGB –, für die grundsätzlich ein Erschließungsbeitrag anfällt. Sie erschließt auch das klägerische Grundstück in dem Sinne, dass sie ein Heranfahren mit Fahrzeugen ermöglicht. Wird die Erschließung über die B-Straße hinweggedacht, so wäre eine bauliche Nutzung allein wegen der Erschließung des Grundstücks über die A-Straße möglich. Die Beklagte hat auch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, in einem Bebauungsplan die Erschließungsverhältnisse klarzustellen, insbesondere eine Erschließung des klägerischen Grundstücks über die A-Straße rechtlich auszuschließen. Vielmehr handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich, in dem die o.g. Grundsätze uneingeschränkt Anwendung finden. Der Maschendrahtzaun ist, was das Heranfahren betrifft, nur ein tatsächliches Hindernis, das einer Erschließung des Grundstücks des Klägers im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB nicht entgegensteht. Seine Beseitigung erfordert relativ wenig Aufwand. Wäre der Zaun vom Kläger auf seinem Grundstück errichtet worden, könnte er sich unter dem Gesichtspunkt des schutzwürdigen Vertrauens der anderen Anlieger an der Einbeziehung seines Grundstücks in die Aufwandsverteilung zweifelsfrei nicht darauf berufen, um einer Beitragspflicht zu entgehen (s.o.).
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Ginge man nun davon aus, dass der Anliegergebrauch durch eine Zufahrtsmöglichkeit zu einer von mehreren Straßen gewährleistet ist, muss das im Fall einer Zweiterschließung zu der rechtlichen Betrachtung führen, dass trotz des in der Rechtsprechung für diesen Fall gebotenen Hinwegdenkens der anderen Erschließungsstraße die durch die ersterschließende Straße eröffnete Anliegernutzung zu berücksichtigen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 – 2 S 913/05, Rn. 19, juris). Es ergäbe sich der Wertungswiderspruch, dass beitragsrechtlich die (Erst-)Erschließung ohne Folgen für die Beitragspflicht der Zweiterschließung hinwegzudenken ist, die (Erst-)Zufahrt straßenrechtlich mit Folgen für das Anliegerrecht auf Erschließung durch die zweite Straße hingegen nicht.
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Dieser Widerspruch ist mit dem eigentumsrechtlichen Schutz, den Art. 14 Grundgesetz verbürgt, nicht zu vereinbaren. Entweder muss die „Hinwegdenkenstheorie“ sowohl im Falle des Erschließungsbeitragsrechts als auch betreffend das Recht auf Anliegergebrauch angewendet werden oder gar nicht. Der Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, dass die zweite Zufahrt vorliegend im Rahmen des Anliegergebrauchs zulässig und daher von der Beklagten zu ermöglichen ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die (Zweit-) Zufahrt unterschiedlich betrachtet werden sollte, je nachdem welches Rechtsgebiet anwendbar ist.
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II. Der Anspruch auf Ermöglichung der Zufahrt ergibt sich überdies daraus, dass die Beklagte durch ihre Mitwirkung an der Baugenehmigung und durch ihr zustimmendes Verhalten beim Kläger die berechtigte Erwartung begründet hat, die geplante Zufahrt straßenrechtlich nicht zu untersagen. Tritt der Bürger mit einem Anliegen an eine Behörde heran, so hat er einen Anspruch darauf, dass über sein Anliegen, soweit die Behörde nicht durch Gesetz gebunden ist, ermessensfehlerfrei entschieden wird. Im vorliegenden Fall hat sich der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu einem Anspruch auf Ermöglichung der Zufahrt verdichtet, weil diese Entscheidung die einzig fehlerfreie ist.
- 29
Zwar begründet eine Baugenehmigung nicht von vorneherein einen Anspruch auf Einräumung der in den genehmigten Plänen konkret vorgesehenen Zufahrt. Denn mit der Baugenehmigung ist grundsätzlich keine straßen- und wegerechtliche Erlaubnis verbunden. Auch eine Baugenehmigung im Innenbereich berechtigt regelmäßig nur zur Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück, nicht zur Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums (Bayerischer VGH, Urteil vom 01. Dezember 2009 – 8 B 09.1980, Rn. 31, juris).
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Da die Zufahrt aber Teil der verkehrsmäßigen Erschließung ist und die Frage der Erschließung auch bei einem im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht beschränkten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, spricht vieles für die Annahme, dass mit der Erteilung einer Baugenehmigung im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen in die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in den Bauvorlagen ausgewiesenen Zufahrt entstehen kann. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde an der Erteilung der Baugenehmigung mitgewirkt und durch zustimmendes Verhalten die Erwartung begründet hat, die geplante Zufahrt straßenrechtlich nicht zu untersagen (Bayerischer VGH, Urteil vom 01. Dezember 2009 – 8 B 09.1980, Rn. 32, juris).
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Die Beklagte hat sich vorliegend so verhalten, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück von der A-Straße aus ermöglicht wird.
- 32
Sie hat ihr gemeindliches Einvernehmen zu seinem Vorhaben erteilt. Das allein wäre zwar aus den o.g. Gründen noch nicht ausreichend. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger neben den Bauplänen, in denen die Stellplätze eingezeichnet waren, sogar noch Fotos von der Örtlichkeit mit eingereicht hat und dabei insbesondere ein Foto, das die A-Straße mit dem Maschendrahtzaun zum klägerischen Grundstück zeigt, auf dem mit einem Pfeil markiert war, dass die Zufahrt zu den zwei Stellplätzen über die A-Straße erfolgen sollte. Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, dass die Beklagte bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen erteilt, von einer Erschließung über die A-Straße ausgeht. Eben diese Erschließung sah sie als gegeben an. Der Kläger durfte weiter davon ausgehen, dass die Beklagte aufgrund des miteingereichten Fotos auch die Zufahrt über die A-Straße billigt. Dass die Verbandsgemeinde die Fotos an die Beklagte nicht weitergeleitet haben soll, spielt vorliegend keine Rolle, denn selbst wenn das so wäre, würde es sich um einen verwaltungsinternen Fehler handeln, der sich nicht zu Lasten des Klägers auswirkt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.