Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 417/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0904.4K417.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung der Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 verpflichtet, der Klägerin eine uneingeschränkte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug sowie einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Wohngebäude mit einer in das Dach des Gebäudes eingebauten Wärmepumpe.

2

Die Klägerin ist Bauherrin eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... in Hagenbach. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen aus dem Jahre 1995. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans stammt aus dem Jahre 1978 und sah in Ziffer 4.3 seiner textlichen Festsetzungen vor, dass Dachaufbauten nicht gestattet sind. Der am 8. Dezember 1994 vom damaligen Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene, am 20. Januar 1995 vom Landkreis Germersheim genehmigte, am 1. Februar 1995 vom damaligen Ortsbürgermeister der Beigeladenen ausgefertigte und am 3. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „...“ enthält u.a. neue Gestaltungsfestsetzungen. Dazu trifft Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen die folgende Regelung:

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2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

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2.1 …..

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2.2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Nebengiebel

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Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in ihrer Gesamtlänge höchstens 1/3 der Dachlänge betragen. Dachaufbauten in Form von Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Einzelgauben sind nur bis zu einer Breite von max. 2,60 m zulässig, die Basisbreite von Dreiecksgauben darf 3,0 m nicht überschreiten. Die Gauben müssen von der Giebelwand einen Abstand von mind. 1,50 m einhalten. Traufseits muss die Dachfläche zwischen Gaube und Dachrinne in einer Mindestbreite von zwei Ziegelreihen durchlaufen. Das gleiche gilt für die Dachfläche zwischen oberem Gaubenabschluss und dem Dachfirst. Bei Dreiecksgauben sind Dachneigungen bis max. 50° erlaubt. Je Dachseite sind entweder nur Dachaufbauten oder nur Dacheinschnitte möglich. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf im Zusammenhang gebaute Gebäude, wenn sie gestalterisch eine Dachfläche bilden (z.B. Reihen- oder Doppelhäuser).

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Nebengiebel dürfen nur mit einer Breite von max. 1/3 der Gebäudelänge errichtet werden. Sie müssen von der Giebelwand mind. 2,50 m Abstand einhalten und mit ihrer Firsthöhe mindestens 0,50 m unterhalb der Firsthöhe des Hauptgebäudes liegen.“

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In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu:

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…. „Als Teilziele sind zu nennen:

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Durch Gestaltfestsetzungen, insbesondere über die Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachneigung und Dachaufbauten ein ansprechendes Siedlungsbild zu erreichen. ….

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Bisher war im Bebauungsplan die Errichtung von Dachgauben nicht zulässig. Zur besseren Ausnutzung und Belichtungsmöglichkeit der Dachgeschosse, sollen Dachaufbauten als Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sein.“

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Im August 2011 reichte die Klägerin im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen und einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... ein. Mit Schreiben vom 26. September 2011 erklärte die Beigeladene zunächst, dass auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet werde.

13

Nach Beginn der Bauarbeiten erließ der Beklagte wegen bebauungsplanabweichenden Bauens und Nichteinhaltens der erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück am 13. November 2012 eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung. Die Klägerin nahm daraufhin bauliche Änderungen an dem Bauvorhaben vor und erwarb zusätzlichen Baugrund von einem angrenzenden Grundstück. Die Baueinstellungsverfügung wurde deshalb am 8. März 2013 aufgehoben.

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Bereits vor Einstellung der Bauarbeiten hatte die Klägerin in den Speicher des Mehrfamilienwohnhauses eine der Warmwasserversorgung des Anwesens dienende Wärmepumpe mit den Maßen 1,90 x 0,90 x 2,20 m eingebaut, deren Außenaggregat bis zu 1,20 m aus der Dachfläche hinausragte. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des Gebäudes der Klägerin dienen:

Abbildung
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Aufgrund des Einbaus der Wärmepumpe verlangte die Beigeladene mit Schreiben vom 4. März 2013 nunmehr die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für das gesamte Bauvorhaben.

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Der Beklagte hörte die Beigeladene wegen der auf dem Speicher des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... errichteten Wärmepumpe in Bezug auf die mögliche Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung mit Schreiben vom 18. März 2013 an. Der Stadtrat der Beigeladenen verweigerte seine Zustimmung zu der Abweichungsentscheidung des Beklagten und forderte am 22. April 2013 den Rückbau der Wärmepumpe.

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Der Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin am 11. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung betreffend die Errichtung des bereits verwirklichten Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen und einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Ziffer B 200 der Bedingungen und Auflagen sowie Hinweisen zur Baugenehmigung führte der Beklagte folgendes aus:

18

Die Eintragungen in den Bauunterlagen sind als Auflage zu beachten. Die Ausführung der Wärmepumpe als Dachaufbau widerspricht dem Bebauungsplan und wird nicht genehmigt.“

19

In den mit einem Genehmigungsstempel versehenen Bauunterlagen „Schnitt A-A“, „Ansicht Norden“, „Ansicht Osten“, „Ansicht Westen“ und „Speicher“ strich der Beklagte die eingezeichnete Wärmepumpe per Grüneintrag durch und fügte den Text „nicht Bestandteil der Genehmigung“ hinzu.

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Gegen die Ziffer B 200 legte die Klägerin am 8. Juli 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, die Wärmepumpe sei begrifflich kein Dachaufbau. Diese sei im Übrigen nicht auf der Dachfläche montiert, sondern liege vielmehr im Bereich eines Dacheinschnittes des vorhandenen Satteldaches.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2014, der Klägerin zugestellt am 1. April 2014, wies der Kreisrechtausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung ohne die angegriffene Ziffer B 200. Dem Vorhaben stehe die Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "..." entgegen, wonach Dachaufbauten nur in Form von Sattel-, Dreieck-oder Schleppdachgauben und nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig seien. Die Wärmepumpe sei als Dachaufbau im Sinne der Ziffer 2.2 einzustufen. Sie könne nicht mit einem auf einer Dachterrasse aufgestellten Kühlschrank oder Gartenschrank verglichen werden. Vielmehr sei sie als Teil der haustechnischen Anlage fest mit dem Gebäude verbunden und rage 1,20 m über die Dachfläche hinaus. Sie fülle daher den Dacheinschnitt fast vollständig aus.

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Die Klägerin hat am 1. Mai 2014 Klage erhoben. Sie führt aus, die Ziffer B 200 in der Baugenehmigung sei rechtswidrig. Der Beklagte verkenne, dass das Außenaggregat der Wärmepumpe schon von vornherein nicht als Dachaufbau anzusehen sei. Im Übrigen sei die Außeneinheit der Wärmepumpe selbst dann genehmigungsfähig, wenn es sich bei dieser um einen Dachaufbau handeln würde. Es bestünden zunächst Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2.2. der Festsetzung im Bebauungsplan. Es sei nicht zu erkennen, dass diese Festsetzung eine ausreichende Grundlage für ihre Aufnahme in den Bebauungsplan habe und vom Stadtrat der Beigeladenen ordnungsgemäß abgewogen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Festsetzung vom Satzungsgeber einfach als Vorgabe vom Planer unreflektiert und ohne Abwägung „mit beschlossen“ worden sei.

23

Dessen ungeachtet betreffe diese Festsetzung letztendlich nur echte Dachaufbauten. Dacheinschnitte seien im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht untersagt. Das Außenaggregat der Wärmepumpe befinde sich zwar im Dachbereich, sei aber letztendlich in einem Dacheinschnitt, d.h. auf einer Dachterrasse im Dach aufgestellt. Eine solche Konstruktion sei nicht als Dachaufbau anzusehen. Ein Dachaufbau sei schon rein grammatikalisch als eine Konstruktion zu sehen, die auf einer Dachfläche aufgebaut sei. Das Außenaggregat der Wärmepumpe sei jedoch nicht auf der Dachfläche aufgestellt, sondern auf einer (zulässigen) Dachterrasse in diesem Dach. Die konkrete Situation vor Ort stelle sich nicht anders dar, als wenn ein Bewohner eines Hauses auf seiner Dachterrasse z.B. einen großen Kühl- oder Gefrierschrank oder aber einen Gartenschrank für die Unterbringung seiner Auflagen für die Terrassenmöbel aufstelle. Schon die Tatsache, dass die Außeneinheit der Wärmepumpe hier nur „aufgestellt“ sei, widerspreche der Annahme eines Dachaufbaus. Aus der Rechtsprechung folge auch, dass technische Einrichtungen wie z.B. eine aufgeständerte Solaranlage vom Begriff der Dachaufbauten ausgenommen würden. Die Außeneinheit der Wärmepumpe sei auch kein wesentlicher Teil des Daches, welcher das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild auch nur entfernt prägen könne. Darüber hinaus sei die Montage der Außeneinheit der Wärmepumpe nicht auf der Dachfläche im Wege einer dort vorgenommenen Verbindung erfolgt, sondern lediglich im Wege einer Aufstellung auf der Dachterrasse.

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Die Klägerin beantragt,

25

den Beklagten unter Abänderung der Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihr eine uneingeschränkte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug sowie einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen,

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hilfsweise,

27

den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer B 200 der „Bedingungen und Auflagen sowie Hinweise“ zur Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihr eine Abweichung für die Errichtung einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen.

28

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsaus-schusses vom 28. März 2014.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Bebauungsplanunterlagen der Beigeladenen verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig (1.) und auch in der Sache begründet (2.). Über den Hilfsantrag war deshalb nicht mehr zu entscheiden (3.).

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1. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – als Verpflichtungsklage statthaft. Der Beklagte hat die Genehmigung der Wärmepumpe zwar in Ziffer B 200 der „Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) sowie Hinweise“ zur Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 verweigert. Bei dieser Entscheidung handelt es sich aber nicht um eine – isoliert anfechtbare (s. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, NVwZ 2001, 429; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 –, VBlBW 2014, 309) – Nebenbestimmung. Nebenbestimmungen sind Regelungen, die einem Hauptverwaltungsakt beigefügt werden und zusätzliche Regelungen zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen. Sie stehen in einem Akzessorietätsverhältnis zum „Haupt“verwaltungsakt und teilen als „Neben“bestimmung sein rechtliches Schicksal. Ihre Zulässigkeit ist, sofern nicht spezielle Vorschriften eingreifen, in § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – geregelt. Abs. 2 unterscheidet Befristung (Nr. 1), Bedingung (Nr. 2), Widerrufsvorbehalt (Nr. 3), Auflage (Nr. 4) und Auflagenvorbehalt (Nr. 5). Die Ziffer B 200 beinhaltet jedoch keine dieser Nebenbestimmungen, sondern versagt lediglich die Genehmigung auch der Wärmepumpe; die Entscheidung des Beklagten bleibt damit nur hinter dem Antrag der Klägerin zurück.

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Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Landesbauordnung – LBauO – ergangen ist mit der Folge, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind, hier aber die Frage der Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften ausschließlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist.

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Zwar hängt der Erfolg einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts wie der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs.1, 66 LBauO allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83 –, DÖV 1985, 407). Es ist daher grundsätzlich unbeachtlich, dass der Beklagte in dem Bauschein vom 11. Juni 2013 die Genehmigung der Wärmepumpe unter Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans versagt hat. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO wird bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, so dass sich die Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 1 der genannten Norm auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt.

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Vorliegend ist die bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift des § 86 LBauO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung vom 28. November 1986 (GVBl Seite 307), geändert durch Gesetz vom 8. April 1991 (GVBl Seite 118) – LBauO a.F. – jedoch deshalb Gegenstand der Verpflichtungsklage, weil der Beklagte, nachdem er die Beigeladene mit Schreiben vom 18. März 2013 nach § 88 Abs. 7 Satz 2 LBauO entsprechend angehört hatte, in materieller Hinsicht eine Abweichungsentscheidung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO getroffen hat. Auch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren wird über Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, Landesbauordnung RhPf, 3. Auflage 2012, § 69 Rn. 11; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 8 A 11283/08.OVG –).

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2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch nach §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO auf Erteilung einer Baugenehmigung betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... unter Einschluss der im Speicher des Anwesens errichteten und aus der Dachfläche herausragenden Wärmepumpe. Die Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 sind, soweit sie die Genehmigung der Wärmepumpe versagt haben, daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Trotz der grundsätzlichen Genehmigungsfreiheit von Wärmepumpen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 c LBauO benötigt die Klägerin für deren Einbau in das Wohngebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... vorliegend eine Baugenehmigung. Denn dieser Einbau erfolgt(e) im Rahmen des Gesamtbauvorhabens. Ein Gesamtbauvorhaben ist jedoch insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden (s. z.B. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 62 Rn. 13; VG Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –, juris). Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO greift nur dann ein, wenn die dort aufgeführten Bauvorhaben als selbständige Einzelvorhaben ausgeführt werden, was vorliegend indessen nicht der Fall ist.

39

Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO zulässig, da dem Bauvorhaben der Klägerin keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (2.1.). Ferner bedarf die Klägerin keiner bauordnungsrechtlichen Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO (2.2.).

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2.1. Der Einbau der Wärmepumpe in den Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... ist bauplanungsrechtlich zulässig weil mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen vereinbar. Da die Wärmepumpe keine Nebenanlage im Sinne des § 14 BaunutzungsverordnungBauNVO –, sondern Bestandteil der Hauptanlage „Wohngebäude“ ist (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand April 2014, § 14 Rn. 33), liegt kein Verstoß gegen die Ziffer 1.2. der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vor, die bestimmt, dass Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig sind. Ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich.

41

2.2. Der Beklagte und die Beigeladene können dem Begehren der Klägerin auf Genehmigung der Wärmepumpe auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese gegen die bauordnungsrechtliche Festsetzung der Ziffer 2.2. verstößt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO nicht gegeben sind. Zwar unterfällt die streitgegenständliche Wärmepumpe der Klägerin dem Anwendungsbereich der Ziffer 2.2. (2.2.1.). Die durch die III. Änderung in den Bebauungsplan „Nord“ der Beigeladenen aufgenommene textliche Festsetzung der Ziffer 2.2. ist aber unwirksam (2.2.2.). Ungeachtet dessen verstößt der bereits erfolgte Einbau der Wärmepumpe in den Speicher des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nicht gegen die Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, so dass eine Abweichung von vornherein nicht erforderlich ist (2.2.3.)

42

2.2.1. Die Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist nach Auffassung der Kammer auf die Wärmepumpe der Klägerin anwendbar.

43

Die genannte Ziffer betrifft ausdrücklich „Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Nebengiebel“. In der Folge wird ausschließlich von Dacheinschnitten und Dachaufbauten in Form von Gauben gesprochen. Die rheinland-pfälzische Landesbauordnung enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Dachaufbauten“. Die Landesbauordnung verwendet den Begriff „Dachaufbauten“ – im Unterschied etwa zur nordrhein-westfälischen Landesbauordnung, die in § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 von „Dächern mit Dachgaubenoder Dachaufbauten“ spricht – aber als Oberbegriff und die Dachgaube als einen Unterfall hiervon. So bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 b LBauO, dass bei der Bemessung der Abstandsflächen zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mitDachgauben oder anderen Dachaufbauten hinzugerechnet werden, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die Wand sind. § 8 Abs. 12 LBauO regelt ferner, dass unter bestimmten VoraussetzungenDachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen in Dächern oder Wänden … so anzuordnen sind, dass von ihnen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar sind. Gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 LBauO sind Dachvorsprünge, Dachgesimse,Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen nach § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBauO unter bestimmten VoraussetzungenDachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen 1,25 m entfernt sein. Diesen Vorschriften kann also entnommen werden, dass mit Dachaufbauten etwas Ähnliches wie Dachgauben gemeint sind. Dachgauben ordnen sich in die Gestaltung des Daches ein, beginnen oberhalb eines Teils der Dachschräge und dienen der Belichtung und Belüftung der Dachräume sowie der Erweiterung des nutzbaren Raums im Dachbereich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. März 2002 – 8 A 10225/02.OVG –, ESOVG; Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RhPf, Stand August 2014, § 8 Rn. 69; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 8 Rn. 74a; http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/d/baulexikon_ dachgaube.htm; s. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Dachgaube: Dachgaube ist ein Dachaufbau innerhalb der von der Traufe bis zum First reichenden Fläche eines schrägen Daches). Da die Dachgaube nach der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung begrifflich aber dem Oberbegriff „Dachaufbau“ untergeordnet ist, umfasst der genannte Oberbegriff denknotwendigerweise auch andere aus der Dachfläche herausragenden Bauteile wie z.B. Dacherker (häufig auch als Zwerchhaus oder Lukarne bezeichnet) oder Dachreiter (vgl. etwa VG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 K 679/11 –, juris). Nach der Kommentierung von Stich/Gabelmann/Porger zur rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (a.a.O., § 8 Rn. 70) beinhaltet der Begriff der Dachaufbauten auch Aufzugsaufbauten, breite Schornsteinanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung und ähnliche oberhalb und innerhalb der Hauptdachflächen befindliche Anlagen. Der Bay. Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. März 2010 – 9 ZB 08.52 –, juris) definiert Dachaufbauten als wesentliche Teile von Dächern, die entscheidend das Gesamtbild der Gemeinden und damit das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild prägen, wie z.B. Dachgauben, Gaubenbänder, Aufzugsaufbauten oder aufklappbare Dachbalkone. Es spreche Einiges dafür, dass aufgeständerte Solar- und Photovoltaikanlagen nicht unter diesen Begriff fielen. Simon/Busse (Kommentar zur Bayerischen Bauordnung 2008, Stand Dezember 2013, Art. 6 Rn. 213) verstehen unter Dachaufbauten Gebäudeteile, Bauteile und sonstige bauliche Anlagen, die innerhalb der Dachfläche liegen, über die Dachfläche hinausragen und nicht Bestandteil des Dachs sind. Dazu zählen sie neben Dachgauben auch Gaubenbänder, Dachlaternen, Glaskuppeln, Aufzugsaufbauten und Technikräume sowie massive Schornsteine und Abluftanlagen etc. Daneben sollen auch sonstige (bauliche) Anlagen wie aufgeständerte Dachterrassen und deren Geländer, oben geschlossene Pergolen über Dachterrassen, größere Reklameanlagen, aufgeständerte Solaranlagen, größere Parabolantennen u.ä. in Betracht kommen (vgl. auch VG München, Urteil vom 27. Oktober 2008 – M 8 K 08.908 –, juris zu Dachterrassenüberdachungen).

44

Hiervon ausgehend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Wärmepumpe um einen „Dachaufbau“, denn sie ist ein Bauteil, das innerhalb der Dachfläche liegt, über diese maximal 1,20 m hinausragt und nicht Bestandteil des Dachs ist.

45

2.2.2. Die streitgegenständliche Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“, die aufgrund des § 86 Abs. 1, 6 LBauO a.F. erlassen worden war, ist aber unwirksam.

46

2.2.2.1. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO a.F. konnte die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 LBauO a.F. konnte die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern. Vom Tatbestand unterscheidet sich die Ermächtigung nach Nr. 2 von dem der Nr. 1 dadurch, dass hier auf bereits vorhandene baukünstlerische Werte besondere Rücksicht genommen werden soll, während nach Nr. 1 Anforderungen gestellt werden, die noch durchzuführende gestalterische Absichten betreffen. Da die Abgrenzung zwischen beiden Ermächtigungsgrundlagen im Einzelfall schwierig sein kann, ist es zulässig, eine Satzung sowohl auf die Ermächtigungsnorm Nr. 1 als auch nach Nr. 2 zu stützen (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 88 Rn. 15).

47

2.2.2.2. Zwar führt der Umstand, dass die Beigeladene in ihrer Gestaltungssatzung als Ermächtigungsgrundlage „nur“ die Vorschrift des § 86 Abs. 6 LBauO a.F. angegeben hatte, ohne die Nummern 1 bis 6 von Abs. 1 näher zu bezeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (s. ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG –, LKRZ 2008, 476 und Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –).

48

2.2.2.3. Auch hatte der Bürgermeister der Beigeladenen die vom Gemeinderat am 8. Dezember 1994 erlassene Gestaltungssatzung vor deren öffentlichen Bekanntmachung am 3. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach am 1. Februar 1995 ordnungsgemäß ausgefertigt (s. zur Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung einer Satzung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 8 B 10611/13.OVG – m.w.N.).

49

2.2.2.4. Allerdings hält sich die streitgegenständliche Festsetzung in materieller Hinsicht nicht im Rahmen der für sie vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung des § 86 Abs. 1 LBauO a.F. Diese Vorschrift gab der Gemeinde ebenso wie die heutige Bestimmung des § 88 Abs. 1 LBauO nicht uneingeschränkt ein Gestaltungsrecht. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Urteil vom 29. November 2012 – 1 A 10543/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 525), der die Kammer folgt, sind die Gemeinden nicht ermächtigt, Baugestaltungsvorschriften zur Verwirklichung irgendeiner planerischen Absicht zu erlassen. Vielmehr muss damit zugleich das Ziel verfolgt werden, negative Erscheinungen zu verhindern, mag eine solche Störung auch noch nicht zu einem Einschreiten nach § 5 LBauO berechtigen. Die Befugnis zum Erlass baugestalterischer Vorschriften findet ihre Einschränkung in der durch Art. 14 Grundgesetz – GG – garantierten Baufreiheit. Daraus folgt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen muss; sie sind somit nicht allgemein zulässig, sondern nur bei bestimmten für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen. Eine Gestaltungsregelung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn für ein räumlich begrenztes Gemeindegebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die ihrerseits gebietsspezifisch sein muss, d.h. die durch die Besonderheiten des von der Satzung erfassten Gebiets geprägt ist. Dabei kann die besondere Prägung des Gebiets historisch vorgegeben als auch – etwa in unbebauten Gebieten – erst aufgrund von planerischen Festsetzungen beabsichtigt sein. Stets muss es sich aber um Besonderheiten handeln, die gerade für dieses Gebiet charakteristisch sind. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Die Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08 –, LKRZ 2008, 476 m.w.N.). Gestaltungssatzungen müssen auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 – 1 A 11109/12.OVG –, BauR 2013, 1265). Diese für Regelungen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO a.F. geltenden räumlichen Einschränkungen müssen bei Festsetzungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift noch enger gefasst werden, was sich vor allem aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 1 C 11999/02.OVG –, ESOVG).

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Ferner bedürfen die Regelungen einer Gestaltungssatzung der Rechtfertigung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit einer Rechtfertigung einzelner Festsetzungen umso größer ist, je weniger selbstverständlich zwingende gestalterische Vorschriften sind und je schwerwiegender sie in die Baufreiheit eingreifen. Umgekehrt sind an die Rechtfertigung von Gestaltungsfestsetzungen geringe Anforderungen dann zu stellen, wenn der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 1 A 13500/95.OVG –).

51

Des Weiteren muss ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen, d.h. nicht nur für den Erlass einer Gestaltungssatzung als solcher, sondern auch für die einzelnen in ihr getroffenen Regelungen. Die Gestaltungsregelungen können sich zulässigerweise lediglich auf solche Bauteile und deren Gestaltung erstrecken, die geeignet sind, das Orts- oder Straßenbild zu prägen, und müssen ein in sich schlüssiges Konzept verfolgen, dessen Umsetzung die beabsichtigte Prägung auch tatsächlich erwarten lässt. Anders ausgedrückt ermächtigt die Landesbauordnung die Gemeinde nicht zur Regelung der Gestaltung solcher Bauteile, deren ortsbildprägende Wirkung eher marginal oder zu verneinen ist, sondern zur Umsetzung eines gestalterischen Konzepts mit dem notwendigen Augenmaß, das der grundrechtlich geschützten Baufreiheit den angemessenen Raum gibt, sich zu entfalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2001 – 1 A 10265/01.OVG –). Dies setzt voraus, dass der solche Regelungen erlassende Stadt- oder Gemeinderat vor dem Satzungsbeschluss ein in sich schlüssiges Gestaltungskonzept entwickelt, dessen Umsetzung in einzelne Satzungsregelungen oder gestalterische Festsetzungen eines Bauleitplanes auch tatsächlich geeignet sind, das gewollte Ziel zu erreichen, und dass zugleich die berechtigten Interessen der Bauherren daran, die durch Art. 14 GG garantierte Baufreiheit verwirklichen zu können, nur gewichtigen öffentlichen Interessen untergeordnet werden.

52

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die auf die streitgegenständliche Wärmepumpe anwendbare Ziffer 2.2. nach Auffassung der Kammer unwirksam.

53

Die erforderliche Gestaltungsabsicht der Beigeladenen in Bezug auf Dachaufbauten ist weder aus dem Gesamtinhalt der Satzung samt Begründung noch aus den Verfahrensvorgängen hinreichend erkennbar. Laut der Begründung zum Bebauungsplan ist es (Teil-)Ziel der baugestalterischen Festsetzungen, über die Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachneigung und Dachaufbauten ein ansprechendes Siedlungsbild zu erreichen. Wörtlich heißt es dazu in der Begründung: „Bisher war im Bebauungsplan die Errichtung von Dachgauben nicht zulässig. Zur besseren Ausnutzung und Belichtungsmöglichkeit der Dachgeschosse, sollen Dachaufbauten als Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sein.“ Diese Begründung legt den Schluss nahe, dass der Satzungsgeber mit der Regelung der Ziffer 2.2. ausschließlich Dachgauben im Blick hatte. Gestalterische Motive in Bezug auf sonstige Dachaufbauten finden sich auch nicht ansatzweise in den Verfahrensvorgängen der Beigeladenen.

54

Ungeachtet dessen ist auch das Gestaltungskonzept der Beigeladenen nicht hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet. Die Festsetzung betrifft das gesamte Baugebiet. Es wird nicht begründet, welche charakteristischen Besonderheiten in dem (gesamten) Baugebiet vorliegen, die es gerade hier und nicht auch im sonstigen Gemeindegebiet rechtfertigen, die in Ziffer 2.2. geforderten Einschränkungen in gleicher Weise zu beachten.

55

2.2.2.5. Die Unwirksamkeit der Festsetzung Ziffer 2.2. hat jedoch nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

56

Örtliche Bauvorschriften, die aufgrund der Landesbauordnung (hier § 86 LBauO a.F.) durch Gemeindesatzungen erlassen werden können, können kraft ausdrücklicher Ermächtigung in § 86 Abs. 6 LBauO a.F./§ 88 Abs. 6 LBauO auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Damit hat die Gemeinde die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt. Im Hinblick auf die wahlweise Festsetzungsmöglichkeit der Satzungen kann weder davon ausgegangen werden, dass materielle Mängel planungsrechtlicher Festsetzungen, die auf der Grundlage des § 9 BauGB erfolgt sind, ohne Weiteres auch örtliche Bauvorschriften berühren noch dass materielle Mängel baugestalterischer Festsetzungen, die aufgrund der Ermächtigung des § 86 Abs. 6 LBauO a.F./§ 88 Abs. 6 LBauO ergangen sind, auch planungsrechtliche Bestimmungen berühren. Das ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zwischen den baugestalterischen und den planungsrechtlichen Festsetzungen ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht, z.B. wenn die Festsetzungen nach dem Willen der planenden Gemeinde in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen (Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 15 B 11.750 –, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

57

Unabhängig davon führen Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihren im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, DVBl 2003, 204 und Beschluss vom 17. September 2013 – 4 BN 40.13 –, juris). Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles.

58

Vorliegend steht außer Frage, dass die Beigeladene die übrigen bauplanerischen und baugestalterischen Festsetzungen auch dann getroffen hätte, wenn sie von der Unzulässigkeit der Festsetzung in Bezug auf Dachaufbauten und Dacheinschnitte ausgegangen wäre.

59

Infolge der Unwirksamkeit der Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen bedarf die Klägerin daher keiner Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO.

60

2.2.3. Die Klägerin hat im Übrigen auch dann einen Anspruch gemäß §§ 66, 70 Abs. 1 LBauO auf Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung, wenn man von der Wirksamkeit der Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeht. Eine Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO ist auch dann nicht erforderlich.

61

Für den Fall, dass man entgegen der von der Kammer vertretenen Ansicht die streitgegenständliche Wärmepumpe nicht als „Dachaufbau“ ansieht, greift die Ziffer 2.2. von vornherein nicht ein. Qualifiziert man dagegen die Wärmepumpe als „Dachaufbau“, so liegt gleichwohl kein Verstoß gegen die Ziffer 2.2. vor. Gemäß Satz 1 der Ziffer 2.2. dürfen Dachaufbauten in ihrer Gesamtlänge höchstens 1/3 der Dachlänge betragen. Diese Anforderung hält die Wärmepumpe der Klägerin ein. Der Einbau der Wärmepumpe steht auch in Einklang mit Satz 2 der Ziffer 2.2. Danach sind Dachaufbauten in Form von Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Da die in Satz 2 der Ziffer 2.2. ausdrücklich genannten Dachgauben begrifflich aber dem Oberbegriff „Dachaufbau“ nur untergeordnet sind, gilt diese Einschränkung – keine Dachgauben bei zwei- oder mehrgeschossigen Gebäuden – gerade nicht für sonstige Dachaufbauten.

62

3. Über den Hilfsantrag musste die Kammer nicht entscheiden, weil dem Hauptantrag stattgegeben wurde.

63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 154 Abs. 3 VwGO.

64

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 417/14.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 417/14.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 417/14.NW zitiert 16 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 417/14.NW zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 15 B 11.750

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene kann die Vollstreckung d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 11 S 2077/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragste

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Feb. 2013 - 4 L 44/13.NW

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Okt. 2008 - 1 A 10362/08

bei uns veröffentlicht am 01.10.2008

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. März 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 2013 - 2 K 1475/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A)
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde hat insgesamt Erfolg. Die mit der Beschwerde der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.09.2013 zu ändern.
I.
Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anträge der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (dazu unter 1.) und bezüglich der ihr gegenüber verfügten Abschiebungsandrohung (2.) abzulehnen.
Mit ihrem am 03.05.2013 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt die am … 1985 in Nairobi, Kenia, geborene Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer - nach Ergehen des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2013 - am 04.06.2013 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage (2 K 1866/13) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013. Mit diesem wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihr wurde unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 24.05.2013 die Abschiebung angedroht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, weil dieser nicht statthaft sei. Ihre im Februar 2013 gestellten Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätten keine Fiktionswirkung auslösen können, weil die zuvor bestehende, bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung (im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres) vom 04.09.2012 mit der auflösenden Bedingung verbunden gewesen sei, dass diese mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlösche, und diese Bedingung mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2012 eingetreten sei. Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auslegen würde, hätte dieser wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 25.04.2013 beziehe, sei der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragstellerin der Sache nach insbesondere gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis wäre bereits zum 14.11.2012 erloschen. Die dieser beigefügte Nebenbestimmung - gegen die die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt und inzwischen, nach Zurückweisung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidiums Stuttgart mit Bescheid vom 17.04.2013, Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (2 K 1406/13) erhoben hat - sei rechtswidrig.
1. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20.09.2013 vertretenen Ansicht ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (a) und begründet (b).
a) Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Frage des statthaften Antrags allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG in Form des Bundesfreiwilligendienstes beim Deutschen Roten Kreuz für einen vorübergehenden Zeitraum beantragt hatte, sondern zugleich - schon in der E-Mail ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2013 - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegerin in einem vierjährigen zweistufigen Modellkurs (vgl. auch die von ihr für diesen ausgestellte Vollmacht vom 11.02.2013, VAS. 44, in der ausdrücklich beide Aufenthaltszwecke angeführt waren), das bedeutet zunächst eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin und im Anschluss zur Altenpflegerin (vgl. zu den Ausbildungsgängen www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/ einen-ausbildungsplatz-finden.html). Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach über beide Anträge entschieden. Zwar wird im Tenor förmlich nur der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung im Bundesfreiwilligendienst abgelehnt - welcher zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs von der Antragstellerin nicht weiterverfolgt wird. In den Gründen wird aber ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die ab Oktober beabsichtigte zweistufige Ausbildung zur Altenpflegerin noch nicht möglich sei; nach der Einreise ins Heimatland könne für diesen Zweck die Erteilung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung in Kenia beantragt werden. Es sei auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hätte. Damit hat die Antragsgegnerin auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die begehrte Ausbildung abschlägig beschieden.
Insoweit ist aber ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der am 11.02.2013 gestellte Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 ff. AufenthG und - für die ab Oktober 2013 beginnende Ausbildung - nach § 17 AufenthG hat gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine so genannte "Fortgeltungsfiktion" ausgelöst (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels: Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - InfAuslR 2008, 81; GK-AufenthG, Stand: Sept. 2013, § 81 AufenthG Rn. 60 ff. m.w.N.). Danach gilt in Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Anschluss an die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis am 04.09.2012 durch das Landratsamt Ravensburg zum Zweck der Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres erteilte und bis zum 31.03.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt der Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 bereits erloschen war. Zwar enthielt diese die Nebenbestimmung "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses." Tatsächlich endete das freiwillige soziale Jahr auch am 14.11.2012, einen Tag vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Antragstellerin, weil damit die dafür geltende Altersgrenze erreicht war (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 JFDG). Zum einen entfaltete jedoch der von der Antragstellerin gegen die auflösende Bedingung eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (aa). Zum anderen spricht alles dafür, dass diese Nebenbestimmung als rechtswidrig anzusehen ist (bb).
aa) Dem am 22.03.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch gegen die der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 beigefügte auflösende Bedingung kam gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Diese hat zur Folge, dass bei der Frage des Eintritts der Fiktionswirkung bei Beantragung der Verlängerung bzw. Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis am 11.02.2013 von einer Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 auszugehen ist.
10 
Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss und vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 17.04.2013 vertretene Auffassung, dass die Nebenbestimmung nicht isoliert anfechtbar sei, weil es sich um einen integrierenden Bestandteil der Aufenthaltserlaubnis handele. Vielmehr sind gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt grundsätzlich die Rechtsmittel des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegeben. Die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, der Verwaltungsakt also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist nach inzwischen herrschender Auffassung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341, vom 21.06.2007 - 3 C 39.06 - NVwZ 2007, 776, vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221, jew. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011 - 1 B 57/11, 1 B 67/11 - NordÖR 2011, 275; HTK-Ausländerrecht, Rechtsschutz / 2.1.5 03/2013 Nr. 1 m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 42 VwGO Rn. 33; GK-AufenthG, § 60a AufenthG Rn. 259 ff., jeweils m.w.N. zum Streitstand), der sich der Senat anschließt (a.A. noch Senatsbeschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - VBlBW 2008, 353; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2000 - 13 S 2260/99 - InfAuslR 2001, 158), eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des jeweiligen Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet.
11 
Danach ist auch die hier zu prüfende auflösende Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses isoliert angreifbar (vgl. dazu auch GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 178, m.w.N.; Hoppe, InfAuslR 2008, 292, 295 f.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2007 - 11 S 58.07 - InfAuslR 2007, 451). Dies hat zur Folge, dass der von der Antragstellerin am 22.03.2013 eingelegte Widerspruch kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltete, welche auf den Zeitpunkt zurückwirkte, zu dem die auflösende Bedingung wirksam geworden war (vgl. zur Rückwirkung Fehling u.a., a.a.O., § 80 VwGO Rn. 28).
12 
Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist hier auch nicht wegen bestehender Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs vom 22.03.2013 zu verneinen. Allerdings kommt einem offensichtlich nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu, wenn auch offensichtlich keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl. im Einzelnen Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 18 m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden: Da der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 keine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Nebenstimmung beigefügt war, galt für die Einlegung des Widerspruchs die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin (22.03.2013) war die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis auch noch nicht wegen der bestehenden Befristung (auf den 31.03.2013) beendet. Selbst wenn die Bedingung mit Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis zum 31.03.2013 als erledigt anzusehen wäre, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass wegen der zuvor eingetretenen aufschiebenden Wirkung für den Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2013 davon auszugehen ist, dass die bestehende Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war.
13 
Im Klageverfahren bezüglich der auflösenden Bedingung wird allerdings der Frage nachzugehen sein, ob der Widerspruch nicht - trotz des Wohnsitzwechsels der Antragstellerin nach Stuttgart im Januar 2013 und der damit grundsätzlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für ausländerrechtliche Entscheidungen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO) - beim Landratsamt Ravensburg, der "Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat" im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hätte eingelegt werden müssen. Die Folge wäre, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart, sondern das Regierungspräsidium Tübingen darüber zu entscheiden gehabt hätte und Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen das Land Baden-Württemberg hätte erhoben werden müssen. Mit Blick auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kann diese Frage aber nicht ohne Weiteres beantwortet werden (vgl. dazu auch § 3 Abs. 3 LVwVfG), so dass dem Widerspruch unabhängig davon aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin den Widerspruch gegebenenfalls an das Landratsamt weiterleiten müssen, was noch innerhalb der Widerspruchsfrist und auch noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen wäre. Deshalb dürfte die Antragstellerin wegen der Verletzung der Pflicht zur umgehenden Weiterleitung des Widerspruchs an das Landratsamt Ravensburg so zu behandeln sein, als ob sie rechtzeitig Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt hätte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - IV C 74.77 - juris).
14 
Die aufschiebende Wirkung ist hier auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder eingeschränkt. Es liegt keiner der in § 84 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Fälle vor, in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Insbesondere stellt die auflösende Bedingung bzw. ihr Eintritt nicht die "Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (in der bis zum 05.09.2013 geltenden Fassung; seit der neuen Fassung des Änderungsgesetzes vom 06.09.2013, BGBl. I, S. 3556, heißt es statt „Beschäftigung“ „Erwerbstätigkeit“) dar. Diese Bestimmung könnte zwar auch auf die Rücknahme oder den Widerruf einer Beschäftigungserlaubnis anzuwenden sein, die im Rahmen eines zu einem anderen Zweck erlaubten oder nach § 60a AufenthG geduldeten Aufenthalts erteilt wurde. Die zum Aufenthaltstitel oder zur Duldung hinzutretende Beschäftigungserlaubnis wäre dann als "Nebenbestimmung" im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verstehen (so GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 28; für eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für geduldete Ausländer: Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2013, A1 § 84 Rn. 12; Bartelheim, InfAuslR 2005, 458). Entsprechendes kann aber nicht für die Änderung oder Aufhebung einer explizit zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gelten. Denn diese kann selbst bei erweiternder bzw. abändernder Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht mehr als "Nebenbestimmung" angesehen werden. Im Übrigen setzt § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Verwaltungsakt voraus, der eine "Nebenbestimmung" - unmittelbar - ändert oder aufhebt. Das ist bei Erlass einer auflösenden Bedingung wie der hier in Frage stehenden nicht der Fall; vielmehr führt diese lediglich dazu, dass der betreffende Aufenthaltstitel in Zukunft gegebenenfalls - falls das darin benannte Ereignis, hier die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eintritt - erlischt. Das Erlöschen ist dann eine gesetzliche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) Folge des Eintritts der betreffenden Bedingung.
15 
Aus diesem Grund ist auch die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hier nicht anwendbar. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsakts, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfasst damit lediglich Verwaltungsakte, bei denen mit deren Erlass aufgrund des daraus folgenden Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG die gesetzliche Ausreisepflicht eintritt. Die auflösende Bedingung beendet hingegen nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; dazu führt erst der Eintritt der Bedingung.
16 
Da das Landratsamt Ravensburg auch nicht die sofortige Vollziehung der auflösenden Bedingung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, war dem Widerspruch der Antragstellerin somit aufschiebende Wirkung beizumessen. Für das vorliegende Verfahren ist daher schon allein deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen war.
17 
bb) Selbst wenn man annähme, dass dem Widerspruch gegen die auflösende Bedingung keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil die Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG greift, oder dass die Rechtsmittel gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung "unberührt" lassen, wäre hier nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 vor erneuter Antragstellung am 11.02.2013 auszugehen. Denn dann wäre wegen der Bedeutung dieser Frage für das vorliegende Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG inzident die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung zu prüfen. Diese ist aber rechtswidrig.
18 
Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Die Entscheidung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.
19 
Danach dürfte der Erlass einer Nebenbestimmung wie der streitigen vom 04.09.2012 grundsätzlich zulässig sein (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 7.96 - InfAuslR 1997, 391). Insbesondere wird man nicht davon ausgehen können, dass eine auflösende Bedingung der vorliegenden Art, bei der das Entfallen des Aufenthaltswecks - hier der Beschäftigung - zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen soll, durch die Regelung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) generell ausgeschlossen ist.
20 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erteilen, ist aber als ermessensfehlerhaft anzusehen. Selbst wenn man annimmt, dass auch die Verknüpfung eines ohnehin befristeten Aufenthaltstitels mit einer auflösenden Bedingung, welche den Fortfall des eigentlichen Aufenthaltszwecks - hier einer Beschäftigung - betrifft, grundsätzlich zulässig ist (kritisch auch Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10.Aufl. 2013, § 4 AufenthG Rn. 104), darf sie jedenfalls nicht gleichsam automatisch in jedem Fall beigefügt werden. Schließlich steht der Erlass einer Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - ebenso wie nach § 36 Abs. 2 LVwVfG - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, das bedeutet geeignet und erforderlich sein, den mit ihr verfolgten Zweck zu fördern, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2011, a.a.O.). Da die Ausländerbehörde beim Wegfall des der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden Aufenthaltszwecks die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat, bei welcher im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen sind, bedarf es für den Erlass einer auflösenden Bedingung mit dem Ziel eines "automatischen" Erlöschens einer besonderen Rechtfertigung. Davon gehen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26.10.2009 aus, welche als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften anzusehen und von den Ausländerbehörden bei der Ermessensausübung als verwaltungsintern bindende Leitlinien zu beachten sind. Unter Nummer 12.2.3 wird ausgeführt:
21 
"Das Verfügen einer auflösenden Bedingung muss wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen bei deren Eintritt im Einzelfall gegenüber anderen milderen Regelungen, wie z. B. dem Verfügen einer Auflage oder den Möglichkeiten der nachträglichen Befristung bzw. des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis abgewogen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf auflösende Bedingungen, die einzelne Modalitäten des Aufenthaltszwecks oder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absichern sollen. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt. ..."
22 
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Ravensburg überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ist hier jedenfalls kein besonderer Grund für den Erlass der auflösenden Bedingung ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 ohnehin nur bis zum 31.03.2013, also nicht einmal für sechs Monate, Geltung hatte.
23 
Die hier streitige auflösende Bedingung erweist sich auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Aufenthaltstitel danach unmittelbar mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlischt mit der Folge der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und einer möglichen Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ohne dass der Antragstellerin eine Übergangsfrist eingeräumt worden wäre. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin auch sofort, nachdem ihr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekannt geworden ist, - am 01.03.2013 - Strafanzeige gestellt. Dabei greift eine entsprechende auflösende Bedingung auch in Fällen, in denen - anders als hier - die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Betreffenden unerwartet erfolgt und er sich daher nicht darauf vorbereiten konnte, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung. Vor diesem Hintergrund ist zumindest eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. dazu GK-AufenthG, § 4 AufenthG Rn. 119). Nur eine solche Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche unter Nummer 12.2.3 weiter lauten:
24 
"... Tritt eine auflösende Bedingung ein, gelten die allgemeinen Regelungen: Der Ausländer ist mangels Aufenthaltstitel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 Absatz 1). Hierbei ist dem Ausländer aber durch die Ausgestaltung der auflösenden Bedingung zugleich eine hinreichende Frist zur Ausreise, die mindestens 14 Tage betragen soll, einzuräumen."
25 
Die gleichsam automatische Beifügung entsprechender auflösender Bedingungen lässt sich hier auch nicht etwa mit der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtfertigen. Danach sind Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur, wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung der Zustimmung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen sein dürften (vgl. zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1 der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224). Dass eine für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilte Zustimmung mit dessen Beendigung erlischt, ist bereits in § 35 Abs. 4 BeschV n.F. (entspricht § 14 Abs. 4 BeschVerfV) normiert. Abgesehen davon bestünde danach allenfalls eine Verpflichtung zur Beifügung einer Nebenbestimmung des Inhalts, dass die Zustimmung der Bundesarbeitsagentur - und nicht etwa sogleich die Aufenthaltserlaubnis selbst - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt.
26 
Die Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung ist im Übrigen auch deshalb inzident im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weil sich die auflösende Bedingung mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 zum 31.03.2013 erledigt haben dürfte.
27 
b) Der Antrag ist auch begründet. Der Senat misst bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, mehr Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Denn nach derzeitiger Sachlage ist davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 25.04.2013 der Sache nach erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Ausbildung zur Altenpflegehelferin Erfolg haben wird.
28 
aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung liegen vor.
29 
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 AufenthG. Die danach (Satz 1) erforderliche Zustimmung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit ist inzwischen - mit Schreiben vom 26.11.2013 und ergänzt durch Schreiben vom 10.12.2013 - ausdrücklich erklärt worden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind aller Voraussicht nach erfüllt. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgrund der zu erwartenden Ausbildungsvergütung in Höhe von 802,85 EUR im ersten und 915 EUR im zweiten Ausbildungsjahr als gesichert anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie derzeit noch mietfrei wohnt und auch in Zukunft für ein Zimmer im Wohnheim des ausbildenden Eigenbetriebs der Antragsgegnerin nur geringe Mietkosten haben wird (180 EUR). Ein Ausweisungsgrund liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Insbesondere hat sich die Antragstellerin nicht wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die zuvor bestehende Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012 nicht wegen Eintritts der dieser beigefügten auflösenden Bedingung zum 14.11.2012 erloschen ist, und dass daher der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11.02.2013 zur Fiktion der Fortgeltung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geführt hat. Deshalb kann der Antragstellerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel unter anderem dann im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das war hier wegen der mit Beantragung der Verlängerung bzw. Neuerteilung des Aufenthaltstitels eingetretenen Fortgeltungsfiktion der Fall.
30 
bb) Von dem deshalb nach § 17 Abs. 1 AufenthG eröffneten Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang keinen Gebrauch gemacht; im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wird allein darauf abgestellt, dass die Antragstellerin zunächst ausreisen und ein Visum beantragen müsste und dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin im Klageverfahren zumindest zu verpflichten sein wird, erneut über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zur Altenpflegehelferin zu entscheiden.
31 
Darüber hinaus spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin wegen der geänderten Sachlage, insbesondere auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, ihr Ermessen dahingehend ausüben wird, dass die von der Antragstellerin begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Möglicherweise könnte sogar von einer "Ermessensreduzierung auf Null" auszugehen sein mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage vollumfänglich Erfolg hätte. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Ausbildung in einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin "leben&wohnen" (laut Internethomepage leben-und-wohnen.de handelt es sich dabei um "das Sozialunternehmen" der Antragsgegnerin) durchführen möchte, welcher erklärt hat, die Antragstellerin übernehmen zu wollen (vgl. auch Ausbildungsvertrag vom 16.05.2013). Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Ausbildung nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit durchlaufen würde. Für einen Beruf im Bereich der Altenpflege besteht auch aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland derzeit und in Zukunft weiterhin ein erheblicher Bedarf, der allein mit inländischen Fachkräften nicht gedeckt werden kann. Deshalb bietet der Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin die spezielle Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit integriertem Deutsch-Integrationskurs an (www.leben-und-wohnen.de/stellensuchende-auszubildende/einen-ausbildungsplatz-finden.html). Vor diesem Hintergrund liegt die Ausbildung der Antragstellerin sogar im besonderen öffentlichen Interesse (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2010 - 13 S 535/10 -).
32 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst dann Erfolg hätte, wenn man mit dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin davon ausginge, dass der Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2013 keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Soweit es der Antragstellerin um die bloße Sicherung ihres Aufenthalts ginge (vgl. zum weitergehenden Antrag auf vorläufige Gestattung der Aufnahme der Ausbildung nach § 123 VwGO unten II.), wäre dieser bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht abgeschoben werden darf (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - InfAuslR 2011, 443). Bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs wäre dann zwar davon auszugehen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Einreise mit dem erforderlichen Visum) nicht erfüllt ist. Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der der Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2013 beigefügten auflösenden Bedingung dürfte davon aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG abzusehen sein. Aus diesem Grund dürfte auch der von der Antragstellerin wegen des dann anzunehmenden Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel ab dem 15.11.2012 begangene Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften nur als geringfügig anzusehen sein. Ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG läge damit nicht vor, so dass schon deshalb § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstünde. Im Übrigen wäre wegen der Rechtswidrigkeit der auflösenden Bedingung auch ein atypischer Fall anzunehmen, der die Annahme einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt.
33 
2. Damit hat die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.2013 verfügten Abschiebungsandrohung Erfolg. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verknüpft ist. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig und wird aufgehoben oder wird der Antragstellerin gar die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Klage der Antragstellerin hat daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung Aussicht auf Erfolg.
II.
34 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 außerdem zu ändern, soweit danach ihr Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Gestattung der Ausbildung nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Aufnahme der (theoretischen und fachpraktischen) Ausbildung zur Altenpflegehelferin an der Berufsfachschule für Altenpflege, Eigenbetrieb "leben&wohnen" der Antragsgegnerin, zu gestatten.
35 
Mit am 15.05.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - 2 K 1475/13 - zudem beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule für Altenpflege ab dem 01.10.2013 zu erlauben. Zur Begründung wurde unter anderem auf das öffentliche Interesse an einer Ausbildung zu diesem Mangelberuf und auf die Dringlichkeit einer Regelung hingewiesen. Bei einer späteren Genehmigung verzögere sich die Ausbildung um ein Jahr. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da das Hauptsacheverfahren vor Ablauf der Ausbildung abgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag nach § 123 VwGO wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt.
36 
Der entsprechende Antrag der Antragstellerin ist aber nicht nur zulässig, sondern hat auch in der Sache Erfolg.
37 
1. Zwar ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst oder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch die Ausländerbehörde angeordnet wurde, vorläufiger Rechtsschutz in der Regel allein durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls der Abschiebungsandrohung) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. dazu oben I. 1. a). Dies hat zur Folge, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (vgl. GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 62 f., § 84 AufenthG Rn. 11). Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, etwa weil keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG eingetreten ist, kommt auch der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht. Inhalt wird aber regelmäßig nur die vorläufige Untersagung oder Aussetzung der Abschiebung des Betreffenden sein (bzw. einzelner Maßnahmen zur Verhinderung der Abschiebung, wie die Mitteilung an das in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium, dass der Betreffende nicht abgeschoben werden darf, siehe dazu oben I. 1. b) bb), a.E. ). Damit erreicht der jeweilige Antragsteller in beiden Konstellationen lediglich eine Sicherung seines Aufenthalts. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, etwa zur Erteilung einer "vorläufigen Aufenthaltserlaubnis" scheidet in der Regel schon wegen des „Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache“ aus (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ZAR 2006, 112).
38 
Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein Ausländer nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 ff. AufenthG oder der Ausbildung gemäß § 16 (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch) oder § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) nicht nur seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sichern, sondern darüber hinaus bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erwerbstätigkeit ausüben oder die Ausbildung beginnen bzw. fortsetzen möchte. Erscheint in einem solchen Fall die vorläufige Aufnahme oder die Forstsetzung der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung dringend, um wesentliche Nachteile (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verhindern - etwa weil die begehrte Tätigkeit bzw. Ausbildung termingebunden ist, so dass der Rechtsschutz im Verfahren zur Hauptsache unter Umständen zu spät käme (vgl. zu dieser Ausnahme auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2006, a.a.O.) -, kommt der Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung in Betracht (vgl. im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 - InfAuslR 2007, 56; GK-AufenthG, § 81 AufenthG Rn. 63, 105, § 4 AufenthG Rn. 180 ff. ).
39 
So liegt der Fall hier. Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis könnte die Antragstellerin die Ausbildung noch nicht aufnehmen. Die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens der Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert wird, hilft der Antragstellerin schon deshalb nicht weiter, weil die von ihr begehrte Ausbildung zur Altenpflegehelferin nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Aufenthaltserlaubnis vom 04.09.2012, deren Verlängerung sie beantragt hat, berechtigte sie außerdem lediglich zu einer Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einem bestimmten Arbeitgeber. Die Fortbildungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann aber nur die Beschäftigung betreffen, die nach dem früheren Titel nach Art und Umfang konkret erlaubt war (GK-AufenthG, § 84 AufenthG Rn. 57).
40 
Auf der anderen Seite kann die Antragstellerin jetzt noch in den laufenden Ausbildungsgang aufgenommen werden. Wie ausgeführt (oben I. 1 b) bb)) spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die Ablehnung als ermessenfehlerhaft anzusehen ist und die Antragsgegnerin bei erneuter Bescheidung des Antrags die Aufenthaltserlaubnis erteilen wird. Möglicherweise ist sogar von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren hätte gravierende Nachteile für die Antragstellerin zur Folge, insbesondere weil sich deren Ausbildung wohl um mindestens sechs Monate verschieben würde. Berücksichtigt man zudem das öffentliche Interesse an der Ausbildung zu Altenpflegerinnen und -pflegern bzw. Altenpflegehelferinnen und -helfern, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung hier zur Vermeidung gravierender Nachteile ausnahmsweise erforderlich und geboten. Schließlich steht einer stattgebenden Entscheidung in einem Verfahren nach § 123 VwGO das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen, wenn das Abwarten auf die abschließende Entscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, die auch durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten. Dabei ist der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 - juris, m.w.N.; vgl. zum Ganzen Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 102 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin hier die vorläufige Aufnahme der begehrten Ausbildung zu gestatten. Damit wird die Hauptsache nicht einmal vollumfänglich "vorweggenommen". Wird die Klage später rechtskräftig abgewiesen, wird die Antragstellerin ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ein weiteres Zuwarten erscheint schon deshalb unzumutbar, weil die Antragstellerin ohne Beschäftigung und Verdienst wohl kaum in der Lage sein dürfte, sich noch länger in Deutschland aufzuhalten.
B)
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und daher nicht das Risiko eigener Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
C)
42 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Begehren der Antragsteller hat mit ihrem zuletzt sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (I.), keinen Erfolg. Dagegen ist der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen (II.), zum Teil begründet.

I.

2

Die Antragsteller haben im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2013 ausdrücklich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dieser Erledigungserklärung mit Schreiben vom 19. Februar 2013 jedoch mit der Begründung widersprochen, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Damit hat sich der Streitgegenstand geändert. Der Rechtsstreit ist nunmehr auf die Feststellung beschränkt, ob die Hauptsache erledigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2011, 932 m.w.N.). Fällt diese Prüfung positiv aus, so ist dem Feststellungsantrag stattzugeben, anderenfalls ist das Rechtsschutzbegehren abzulehnen (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1064).

3

Der Erledigungsfeststellungsantrag der Antragsteller ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

4

1. Die Abkehr der Antragsteller von ihrem ursprünglichen Sachantrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen, zum (sinngemäßen) Erledigungsfeststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar, denn der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 404). Während ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig ist, bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2011, 932 m.w.N.). Die Antragsänderung bewirkt, dass sich das gerichtliche Verfahren auf die Erledigungsfrage beschränkt.

5

2. Der Erledigungsfeststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Antragstellung eingetretene außerprozessuale Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die bereits für sich betrachtet die Ablehnung des Antrags als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 161 Rn. 21).

7

Das von den Antragstellern beim beschließenden Gericht am 16. Januar 2013 anhängig gemachte einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 11. Januar 2013 bzw. 15. Januar 2013 gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 hat sich nach Auffassung der Kammer während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht erledigt.

8

Mit den an die Antragsteller gerichteten inhaltsgleichen Bescheiden vom 9. Januar 2013 stellte die Antragsgegnerin den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück in Neustadt an der Weinstraße, ... mit der Flurstücksnummer ... mit sofortiger Wirkung ein (Ziffer 1). Ferner verfügte die Antragsgegnerin, dass auf dem Grundstück ab sofort, bis zur Überprüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungseinrichtung, kein Schmutzwasser anfallen darf (Ziffer 2). Gemäß der Ziffer 3 sind von der Einstellung auch bauliche Maßnahmen erfasst, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen könnten. Zuletzt hob die Antragsgegnerin die bisher für das oben genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen mit sofortiger Wirkung auf (Ziffer 4).

9

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat sich das von ihnen gegen die beiden Verfügungen vom 9. Januar 2013 angestrengte Eilverfahren durch die nachträglich ergangene Baueinstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 nicht erledigt. In dieser nur an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Verfügung hat die Antragsgegnerin „die Einstellung der genehmigungspflichtigen Bauarbeiten zum Umbau und zur Nutzungsänderung in den Obergeschossen des o.g. Gebäudes zu sechs Wohnungen aufgrund der fehlenden Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 LBauO“ angeordnet. In den Gründen des Bescheids führt die Antragsgegnerin aus, in Anwendung von § 62 Abs.1 Nr.10 a - Landesbauordnung - LBauO - sei bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3, die ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - seien, die Änderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen genehmigungspflichtig. Die durchgeführten Arbeiten seien zumindest teilweise auch gemäß § 13 DSchG genehmigungspflichtig. Die diesbezügliche Genehmigung werde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Wörtlich heißt es weiter:

10

Des Weiteren verstoßen die durchgeführten Arbeiten der Satzung (Anmerkung der Kammer: richtig: … gegen die Satzung …) der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (AllgE) vom 17. April 2001 in den nachfolgenden Punkten:

11

1.) Pro Nutzungseinheit darf nur eine Fallleitung durch das EG vom OG zum KG führen.
2) Die Durchführung muss geradlinig erfolgen.
3.) Übereinanderliegende Einheiten dürfen eine gemeinsame Fallleitung benutzen.
4) Die Lüftungsleitung ist in der Verlängerung der Fallleitung geradlinig über das Dach zu ziehen.
5) Im Keller muss die Fallleitung in allgemein zugänglichen Räumen liegen. Ebenso die sich anschließende Sammelleitung.
Die Zugänglichkeit der Leitungen und eine Reinigungsmöglichkeit sind für die Nutzer im OG nicht möglich.
6) Reinigungsöffnungen sind in Bereichen, in denen Lebensmittel gelagert, hergestellt oder verarbeitet werden nicht zulässig!

12

Die Kammer hegt Zweifel an der Bestimmtheit der genannten Baueinstellungsverfügung im Hinblick darauf, was vorliegend unter dem Begriff der „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ zu verstehen sein soll. Offenbar ist die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin der Auffassung, dass bei dem Bauvorhaben ... in Neustadt an der Weinstraße lediglich die Änderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen genehmigungspflichtig sein soll. Dies ist aber ebenso unzutreffend wie die von den Antragstellern geäußerte Rechtsansicht, die Bauarbeiten an den Abwasserbeseitigungsanlagen des Gebäudes seien gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO baugenehmigungsfrei. Bei dem Umbau des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handelt es sich um eine nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO genehmigungsfreie, sondern um eine nach § 61 LBauO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung ist eine Baugenehmigung im Sinne des § 70 LBauO, die vor Aufnahme der Bauarbeiten und nicht erst vor Aufnahme der Nutzung vorliegen muss. Alles andere widerspräche dem Sinn des Baugenehmigungsverfahrens bei genehmigungspflichtigen Vorhaben, das sicherstellen soll, dass ein Bauvorhaben nicht ohne die vorherige Einholung der erforderlichen Gestattung verwirklicht wird.

13

Infolgedessen durfte vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung(en) - sowie vor Ergehen der neben der Baugenehmigung ebenso notwendigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchG (s. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2007, 1857) - mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Denn ein Gesamtbauvorhaben ist insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden (s. z.B. Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 80 Rn. 5; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW -). Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO greift nur dann ein, wenn die dort aufgeführten Bauvorhaben - wie Bauarbeiten an den Abwasserbeseitigungsanlagen des Gebäudes gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO - als selbständige Einzelvorhaben ausgeführt werden, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Damit sind hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück baugenehmigungspflichtig (zum Umfang der Prüfungslast der Bauaufsichtsbehörde s. VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW -; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O., § 41 Rn. 3).

14

Ob die Baueinstellungsverfügung im Hinblick auf ihre möglicherweise fehlende Bestimmtheit rechtswidrig ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ersetzt die ergangene Baueinstellungsverfügung inhaltlich nicht die streitgegenständlichen Bescheide vom 9. Januar 2013. In Bezug auf den Antragsteller zu 2) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dieser nicht Adressat der Baueinstellungsverfügung ist und daher hiervon nicht betroffen ist. Darüber hinaus beschränkt sie in ihrem Tenor die Baueinstellung ausdrücklich „nur“ auf Baumaßnahmen in den Obergeschossen des Gebäudes. Zwar führt die Antragsgegnerin in den Gründen der Verfügung mehrere Verstöße gegen ihre Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 17. April 2001 auf, trifft diesbezüglich im Tenor aber keinen verbindlichen Ausspruch. Demgegenüber regeln die Bescheide vom 9. Januar 2013 die Einstellung des Baus und der Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ... in Neustadt an der Weinstraße. Ferner verlangt der genannte Bescheid, dass auf dem Grundstück ab sofort, bis zur Überprüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungseinrichtung, kein Schmutzwasser anfallen darf, dass von der Einstellung auch bauliche Maßnahmen erfasst sein sollen, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen könnten sowie die Aufhebung der bisher für das genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen mit sofortiger Wirkung. Hat damit die Baueinstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 den an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 9. Januar 2013 inhaltlich nicht, auch nicht teilweise, ersetzt, liegt kein erledigendes Ereignis im Laufe des Eilverfahrens vor. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 9. Januar 2013 durch das Gericht wiederherzustellen, ist nach wie vor erreichbar (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1064).

II.

15

Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen, ist zulässig (1.), hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg (2.).

16

1. Der Zulässigkeit des nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaften Antrages steht nicht entgegen, dass er nur hilfsweise gestellt worden ist.

17

Die Antragsteller haben in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2013 ausgeführt, sie hätten „die im Schriftsatz des Kollegen mitgeteilte Verfügung des Oberbürgermeisters so verstanden, dass nunmehr abschließend eine Regelung durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen worden sei. Wenn dem nicht so sei, dürften sie abschließend vortragen. ….“. Die Kammer versteht die Formulierung “Wenn dem nicht so seials hilfsweise Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags. Das Stellen eines solchen Hilfsantrages ist zulässig für den Fall, dass das Gericht - wie hier - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verneint (s. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1988, 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 8 B 558/11 -, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 161 Rn. 51 und 127 f.).

18

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 ist teilweise begründet.

19

2.1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 - 3 der Bescheide vom 9. Januar 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden (2.1.1.). Dagegen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der genannten Bescheide formell fehlerhaft (2.1.2.).

20

2.1.1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.

21

Eines Eingehens auf den Einzelfall bedarf es dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall ausnahmsweise bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. Dies gilt dann, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Natur nach eilbedürftigen Verwaltungsakts identisch sind (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris). In offenkundigen Eilfällen, in denen erhebliche Gefahren von der Allgemeinheit abgewehrt werden sollen, liefe eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der sofortigen Vollziehung auf eine zwecklose Wiederholung von bereits Gesagtem hinaus. Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in solchen Fällen daher Genüge getan, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakt Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 2012, 3321). In solch einem Fall genügt statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung.

22

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausreichend begründet. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, on die Begründung in den Bescheiden vom 9. Januar 2013, in denen sich die Antragsgegnerin auf den Satz beschränkt hat, zur Gefahrenabwehr werde deshalb auch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, noch als ausreichend angesehen werden kann. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 29. Januar 2013 ausführlich zum besonderen Vollzugsinteresse Stellung genommen und damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Darin heißt es u.a., die Antragsteller wären nicht gehindert, die regelwidrige und nicht genehmigungsfähige Installation der Abwasserbeseitigungseinrichtungen in dem Gebäude aufrecht zu erhalten, käme ihren Widersprüchen aufschiebende Wirkung zu. Sei das Gebäude erst einmal in beiden Etagen bezugsfertig hergestellt und werde es genutzt, werde niemand mehr an der regelwidrigen Installation rühren wollen. Komme es später einmal zu einer Verstopfung oder zu einem anderen Schaden an dieser Installation, könnten einzelne Eigentümer/Nutzer geschädigt werden. Ferner könnte die diesbezügliche Abwasserentsorgung gefährdet sein. Derzeit sei noch die Möglichkeit gegeben, die Fehler zu beheben. Es müsse also vermieden werden, dass die Antragsteller Tatsachen schaffen, die später jedenfalls faktisch nicht oder kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

23

Die Kammer durfte die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2013 zum besonderen Vollzugsinteresse berücksichtigen. Zwar verneint eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 54; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 87) die Heilbarkeit eines Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Hinweis darauf, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2012, 1362; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2008, 727; Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 750) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung (s. z.B. Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -, juris). Da nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten. Berücksichtigt man ferner, dass das Verwaltungsgericht nicht an die – ordnungsgemäße – Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist, gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise auch nicht unzumutbar in seinen Rechten verletzt, denn er kann hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

24

2.1.2. Dagegen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013 nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Weder hat die Antragsgegnerin in den Gründen der Bescheide Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse der Ziffer 4 des Tenors gemacht noch findet sich im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2013 (s. dort die Seiten 19 – 21) eine entsprechende Begründung dazu.

25

2.1.3. Die Kammer braucht nicht näher darauf einzugehen, wie zu tenorieren ist, wenn der Antrag nur deshalb Erfolg hat, weil die Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (ausreichend) nachgekommen ist (s. dazu einerseits z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 54, die lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben; andererseits OVG Sachsen-Anhalt, DÖV 1994, 352; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 154, die die vorbehaltslose Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs befürworten). Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24. August 1994 – 7 B 12.083/94.OVG –, juris), der die Kammer folgt, darf sich das Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht auf die Prüfung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränken, wenn das Begehren des Antragstellers - wie hier - auf die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für dieses weitergehende Begehren ist grundsätzlich auch in dem Fall zu bejahen, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung vorliegen. Denn der von einem Verwaltungsakt Betroffene hat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse daran, möglichst rasch zu erfahren, ob dieser Verwaltungsakt für die gesamte Dauer des Hauptsacheverfahrens vollziehbar sei oder nicht. Im Übrigen sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts möglichst umfassend zu klären. Die Kammer war daher nicht gehalten, wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, da die Antragsteller in Bezug auf die Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013, wie noch auszuführen sein wird, die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangen können.

26

2.2. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 9. Januar 2013 hinsichtlich der Ziffern 1 – 3 rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ziffer 4 der Bescheide stattzugeben.

27

2.2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

28

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 – 3 der Verfügungen vom 9. Januar 2013 das private Interesse der Antragsteller, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 – 3 der Bescheide offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

29

2.2.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügungen vom 9. Januar 2013 bestehen nicht.

30

Eine schriftliche Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage zwar nicht vorgenommen. Allerdings hat es am 8. Januar 2013 einen Ortstermin gegeben, so dass davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei diesem Termin mündlich angehört worden sind. Sollte dem nicht so sein, ist dies unschädlich. Von der gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich erforderlichen Anhörung konnte hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse lag (vgl. zur Baueinstellungsverfügung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 8 B 13301/94.OVG -).

31

2.2.3. In materieller Hinsicht finden die Ziffern 1 – 3 der Bescheide vom 9. Januar 2013 ihre rechtliche Grundlage in § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Landeswassergesetz - LWG - in Verbindung mit der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin sowie § 26 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO -.

32

2.2.3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG, der auf der Grundlage des § 56 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - n.F. weitergilt (s. Beile, LWG Kommentar, Stand Februar 2011, § 52 Anm. 1), haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Nach § 25 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen - AllgE - vom 17. April 2001 kann der Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung die Baustellen bzw. Bautätigkeiten durch Verfügung einstellen. Nach § 26 Abs. 1 GemO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss u.a. an die Abwasserbeseitigung vorschreiben (Anschlusszwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).

33

2.2.3.2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellen diese Vorschriften eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1- 3 der ergangenen Bescheide dar (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 sowie VG Neustadt, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 L 2692/00.NW -).

34

2.2.3.2.1. Für den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem eine verbindliche Regelung getroffen wird, bedarf die Behörde nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage, die sich ausdrücklich (auch) auf die Handlungsform Verwaltungsakt beziehen muss (sog. Verwaltungsakt-Befugnis). Aus der Rechtsgrundlage muss ersichtlich sein, dass die Verwaltung befugt ist, gegenüber dem Normunterworfenen gerade in der Form des Verwaltungsakts zu handeln. Für die Frage, aus welchen Bestimmungen sich die „Verwaltungsakt-Befugnis“ ergibt, ist das materielle Recht maßgebend. Es reicht aus, wenn sich die Verwaltungsakt-Befugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, NVwZ 2012, 1123). Dies ist hier der Fall.

35

Die Aufgaben der Abwasserbeseitigung gehören gemäß § 52 Abs. 1 LWG zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG ermächtigt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zum Erlass von Satzungen zur Regelung der Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Daneben befugt § 26 Abs. 1 GemO die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets einen Anschluss- und Benutzungszwang u.a. für die Abwasserbeseitigung vorzuschreiben. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in § 6 Abs. 1 AllgE die nach § 3 AllgE zum Anschluss berechtigen Grundstückseigentümer verpflichtet, Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), wenn für diese Grundstücke eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage hergestellt wurde und vorgehalten wird. Gemäß § 6 Abs. 12 a AllgE ist das gesamte auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang). Mit der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über den Anschluss und Benutzungszwang wird den Gemeinden zugleich auch die Befugnis eingeräumt sei, Verfügungen gegenüber einzelnen Personen zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erlassen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 7 B 11203/93.OVG -).

36

Daneben enthält § 25 Abs. 4 AllgE eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen. Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen stellt die Befugnis zum Erlass von Satzungen eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2010, 146; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 261 und OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2012, 286).

37

2.2.3.2.2. Die Antragsgegnerin war auch befugt, durch ihr unselbständiges Organ „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) die Verwaltungsakte vom 9. Januar 2013 gegenüber den Antragstellern zu erlassen.

38

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsqualität von Erklärungen ist ihr objektiver Sinngehalt, d.h. wie ein verständiger Empfänger sie insbesondere unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und etwaig vorhandener Rechtsmittelbelehrung verstehen musste (vgl. BVerwGE 99, 101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 35 Rn. 16). Zwar wird im Briefkopf der Bescheide der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ohne ausdrücklichen Hinweis darauf genannt, dass er in seiner Eigenschaft als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin tätig wurde. Auch in der Unterschriftszeile fehlt es an einem entsprechenden Hinweis. Die Bescheide enthalten aber auf Seite 1 den Zusatz, dass der Eigenbetrieb „als für die Abwasserbeseitigung der Stadt Neustadt an der Weinstraße zuständigen Stelle (§ 1 der Betriebssatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße)“ die Verfügungen erlasse. Hieraus wird deutlich, dass der Eigenbetrieb auf der Grundlage einer kommunalen Satzung und damit für die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin tätig geworden ist. Hiermit steht es im Einklang, dass auch der Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin in den den Bescheiden beigefügten Rechtsmittelbelehrungen als Adressat eines etwaigen Widerspruches benannt wurde. Im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass die Betriebsleitung des ESN als deren Organ für die Antragsgegnerin tätig wird.

39

Diese führt gemäß § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentsorgung ihre Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung - EigAnVO - und den Bestimmungen dieser Satzung unter dem Namen „ESN“. Zweck des ESN ist es u.a., nach § 1 Abs. 2 a der Betriebssatzung, Abwasser von den im Stadtgebiet gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.Als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ist der durch seine Werksleitung handelnde ESN befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EigAnVO vertritt die Werksleitung den Eigenbetrieb der Gemeinde im Rechtsverkehr. Im Rahmen dieses Zuständigkeitsbereichs handelt die Werksleitung des ESN als Organ für die Antragsgegnerin, welche als juristische Person hinter dem ESN steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Oster in: Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht RhPf, § 86 GemO Anm. 1.2). In § 25 Abs. 4 AllgE hat die Antragsgegnerin den ESN ausdrücklich ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung, die Baustellen bzw. Bautätigkeiten durch Verfügung einstellen.

40

2.2.3.2.3. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner gerügt haben, die Satzung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil sie in § 17 Abs. 4 AllgE auf die DIN 1986 und DIN EN 752 verweise, ohne dass diese Normen den betroffenen Normadressaten ohne weiteres zugänglich seien, können sie damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, bedarf es grundsätzlich keiner Entscheidung darüber, ob eine verfahrensgegenständliche Satzung wirksam ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Fehler offensichtlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12.OVG -, juris zu einem Bebauungsplan; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 23 CS 06.928 -, juris zu einer Abgabensatzung; OVG Sachsen Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris zu einer Vergnügungssteuersatzung).

41

Derartige formelle oder materiell-rechtliche Mängel, die für eine Nichtigkeit der AllgE der Antragsgegnerin sprächen, sind hier aber nicht offensichtlich. Zwar genügt in den Fällen, in denen erst eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2010, 1567; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2011, 381 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 10 D 145/09.NE -, juris) nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Auf diese Rechtsprechung können sich die Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht berufen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass § 17 Abs. 4 AllgE nicht erst durch einen schlichten Verweis auf die DIN 1986 und DIN EN 752 bestimmt, nach welchen Maßgaben Grundstücksentwässerungsanlagen herzustellen und zu betreiben sind. Vielmehr regelt die genannte Vorschrift, dass Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung und den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN EN 752 „Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb“, herzustellen und zu betreiben seien. § 17 Abs. 4 AllgE verweist daher primär auf andere Bestimmungen in der Satzung sowie auf den „Stand der Technik“. Der Begriff des „Stands der Technik“ im Wasserrecht wird in § 3 Nr. 11 WHG definiert als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt (s. zur gleichlautenden Definition auch § 3 Abs. 6 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - und § 3 Abs. 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrwG -). Die Bezugnahme auf die DIN 1986 und DIN EN 752 in § 17 Abs. 4 AllgE erfolgt lediglich „insbesondere“. Vor diesem Hintergrund kann von einer in einem Eilverfahren geforderten offensichtlichen Unwirksamkeit der genannten Vorschrift keine Rede sein.

42

2.2.3.3. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AllgE liegen vor, denn die Antragsteller haben gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung verstoßen.

43

Das fragliche Grundstück ist gemäß § 6 AllgE an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Die Antragsteller sind aufgrund von § 17 Abs. 1 AllgE verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihre Kosten herzustellen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind gemäß § 2 Abs. 7 AllgE alle Einrichtungen, die der Sammlung, Verwertung bzw. Versickerung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers (Schmutz – und Niederschlags- und sonstiges Wasser) auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen, DIN 1986 Teil 1 Nr. 3.1.2 und DIN EN 752), Prüfschächte, Kleinkläranlagen und Abscheider sowie Abwassergruben. Somit werden vom Begriff der Grundstücksentwässerungsanlage alle Einrichtungen erfasst von der Anfallstelle des Abwassers bis hin zum Grundstücksanschluss und auch Leitungen neben solchen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass damit auch Abwasserleitungen in Gebäuden und in einzelnen Wohneinheiten, insbesondere Schmutzwasserfallleitungen zählen. Mit Arbeiten für den Anschlusskanal und die Grundstücksentwässerungsanlagen darf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AllgE erst begonnen werden, wenn ein entsprechender Antrag von der Antragsgegnerin genehmigt ist. Nach § 19 AllgE ist ein Antrag auf Genehmigung einer Entwässerungseinrichtung mittels eines Entwässerungsantrages einen Monat vor dem geplanten Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage schriftlich beim ESN einzureichen. Gemäß § 18 Abs. 10 i.V.m. § 23 Abs. 7 AllgE sind Abweichungen von der Genehmigung oder von einem Entwässerungsantrag dem ESN unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ein erneuter Antrag unverzüglich zur Genehmigung einzureichen. Nach § 18 Abs. 11 AllgE darf ohne schriftliche Genehmigung oder ohne schriftliche Genehmigung einer Änderung die Ausführung nicht begonnen oder fortgesetzt werden.

44

Gegen diese Vorgaben haben die Antragsteller verstoßen, denn sie haben mit den Bauarbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen begonnen, ohne zuvor eine Entwässerungsgenehmigung (sowie eine Baugenehmigung für das Gesamtbauvorhaben) eingeholt zu haben. Die Arbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen waren somit bereits formell illegal. Die Antragsgegnerin war daher berechtigt, auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 AllgE die erfolgten Bauarbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen aufgrund der formellen Illegalität einzustellen (vgl. zur baurechtlichen Einstellung von Bauarbeiten wegen formeller Illegalität Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O., § 80 Rn. 5; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 5 L 97/12.NW -).

45

Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Antragsgegnerin als zuständige Abwasserbeseitigungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AllgE eine Ordnungsverfügung gegenüber dem Störer erlässt und damit im Regelfall von ihrem Ermessen (sog. intendiertes Ermessen) in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch macht. Deshalb bedurfte es keiner weitergehenden Begründung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG.

46

Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. Um sicherzustellen, dass die Antragsteller nicht weiter Fakten zu schaffen versuchen durch bauliche Maßnahmen, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen können, waren diese sofort anzuhalten, alles zu unterlassen, was zu einer Verfestigung des möglicherweise regelwidrigen Zustands führen kann.

47

2.2.3.4. Die in Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013 verfügte Aufhebung der „bisher für das oben genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen“ ist dagegen nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtwidrig. In den Gründen der Bescheide, in denen die Antragsgegnerin im Übrigen keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Entwässerungsgenehmigungen angegeben hat, heißt es dazu lediglich, mit Datum vom 20. Juni 1957 sei eine Entwässerungsgenehmigung für einen Betrieb des Bankwesens erteilt worden. Das Grundstück werde einer neuen Nutzung (6 Wohnungen, 1 Supermarkt mit Lebensmittelhandel) zugeführt, welche eine Veränderung der Grundstücksentwässerung zur Folge habe. In den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin findet sich die angesprochene Entwässerungsgenehmigung vom 20. Juni 1957 nicht, sondern lediglich eine Kopie eines Genehmigungsbescheids vom 20. Juni 1956. Es ist somit unklar, welche Entwässerungsgenehmigungen die Antragsgegnerin meint. Dies führt zur Unbestimmtheit des Ausspruchs. Ungeachtet dessen erschließt sich der Kammer nicht die Notwendigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung der Entwässerungsgenehmigung(en) angesichts des Umstands, dass die Antragsteller für ihr umfangreiches (Bau-)vorhaben neben einer Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung wegen einschneidender Änderungen an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück und in dem Gebäude eine neue Entwässerungsgenehmigung benötigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2002 - 8 A 10169/02.OVG – zur Erledigung eines Verwaltungsakts „auf andere Weise“ gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bei Nutzungsänderung einer baulichen Anlage).

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

49

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich vorliegend um eine objektive Antragshäufung im Sinne des § 44 VwGO handelt, waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG sowohl für den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag ein Streitwert festzusetzen. Hinsichtlich des Hauptantrages setzt die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Betrag von 2.500 € fest. In Bezug auf den Hilfsantrag hält die Kammer im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Streits für die Antragsteller einen Betrag von 10.000 € für angemessen, wobei je Ziffer der Bescheide vom 9. Januar 2013 ein Betrag von 2.500 € in Ansatz gebracht wurde.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten nach der sie die Dacheindeckung ihres Wohngebäudes in der Gemarkung W. (Flur …, Flurstück …, „A.“) vollständig zu beseitigen haben. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W. West“, der mit Satzungsbeschluss vom 9. Dezember 2003 vom Gemeinderat beschlossen, am 31. März 2004 ausgefertigt und am 9. April 2004 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan enthält unter der Überschrift „Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO)“ unter Ziffer 1.3 folgende Regelung:

2

„Dacheindeckung

3

Zulässig für die Dacheindeckung sind nur anthrazitfarbene oder dunkelgraue nichtglänzende Materialien wie Schiefer; ausnahmsweise zulässig sind Ziegel bzw. Betondachstein.“

4

Am 6. Februar 2006 fasste der Ortsgemeinderat der Beigeladenen den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des o.g. Bebauungsplans, der am 14. April 2006 öffentlich bekannt gemacht wurde. Ziffer 1.3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen blieb hiervon unberührt.

5

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 legten die Kläger Bauunterlagen im Freistellungsverfahren zum Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück vor. Etwa Mitte des Jahres 2006 ließen sie ihr Dach mit engobierten Tondachpfannen der Marke „Kreaton Futura (schieferfarben)“ eindecken. Da die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten aufgrund einer Ortsbesichtigung der Auffassung war, dass die Dacheindeckung mit glänzenden Dachziegeln ausgeführt worden sei, forderte sie die Kläger mit Bescheid vom 16. November 2006 auf, die Dacheindeckung ihres Wohngebäudes zu beseitigen. Gleichzeitig drohte sie den Klägern die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € an, falls sie der Anordnung nicht fristgerecht nachkommen sollten.

6

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten legten die Kläger am 04. Dezember 2006 hiergegen Widerspruch ein und machten u. a. geltend, dass Ziffer 1.3 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz - GG - und des Art. 110 Abs. 1 Satz 3 Landesverfassung Rheinland-Pfalz - LV - unwirksam sei. Auch im Übrigen seien die Festsetzungen mit den Anforderungen der Rechtsprechung an eine Gestaltungsvorschrift nicht zu vereinbaren. Insbesondere seien die Regelungen zur Dachgestaltung nicht begründet worden und folglich ein Gestaltungskonzept aus den Planunterlagen nicht erkennbar.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, dass das Zitiergebot nicht verletzt sei. Mit dem Klammerzusatz „§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO“ sei die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Textfestsetzungen hinreichend angegeben. Einer Konkretisierung durch die Angabe des Absatzes und der einschlägigen Nummer bedürfe es nicht. Das Zitiergebot habe mit Blick auf den Normadressaten den Zweck, diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob der Verordnungsgeber die Grenzen seiner Rechtsetzungsmacht gewahrt habe. Hierzu seien die Kläger aufgrund der Angaben im Bebauungsplan in der Lage gewesen. Auch im Übrigen sei die angegriffene Gestaltungssatzung nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen seien hinreichend bestimmt und das Gestaltungskonzept sei mit den privaten Interessen abgewogen worden, so dass eine verhältnismäßige Einschränkung des Eigentums vorliege.

8

Hiergegen erhoben die Kläger am 19. September 2007 Klage. Zur Begründung vertieften sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und machten ergänzend geltend, dass allein die Angabe des § 88 LBauO nicht genüge, da diese Vorschrift bereits in ihrem ersten Absatz acht unterschiedliche Ermächtigungsgrundlagen für etwaige gestalterische Festsetzungen aufweise. Die Regelungen über die Farbgebung und Materialbeschreibung in Ziffer 1.3 der gestalterischen Festsetzungen seien unbestimmt und damit unwirksam. Auch sei aus den Satzungsunterlagen kein gestalterisches Konzept erkennbar, welches die Einschränkung der Eigentumsfreiheit im vorliegenden Fall rechtfertigen könne. Zudem hätten die Kläger keine glänzenden, sondern engobierte Dachpfannen verwendet und sich somit an die Festlegungen in der Satzung gehalten.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04. März 2008 unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf § 81 Satz 1 LBauO gestützte Beseitigungsverfügung sei zumindest ermessensfehlerhaft, da die ihr zugrundeliegende Gestaltungsvorschrift schon wegen fehlender Zitierung der Ermächtigungsgrundlage unwirksam sei. Bei den Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen handele es sich um Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts, zu deren Erlass die Gemeinden durch § 88 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 6 Satz 1 LBauO ermächtigt worden seien. Rechtsverordnungen unterlägen dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG bzw. Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV, wonach in der Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass Bebauungspläne als Satzungen ergingen. Soweit diese Satzungen nämlich bauordnungsrechtliche Gestaltungsregelungen enthielten, seien sie nicht dem kommunalen Wirkungskreis zuzuordnen, in dem das für die Übertragung rechtssetzender Gewalt an die Exekutive geltende Zitiergebot keine Anwendung finde. Die Anforderungen des Zitiergebots seien vorliegend nicht beachtet worden, da in der Satzung nicht die ermächtigende Einzelvorschrift genannt worden sei. Dieser Fehler sei auch nicht nach § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO i.V.m. § 215 BauGB heilbar, da das verfassungsrechtliche Zitiergebot keine Verfahrens- oder Formvorschrift i.S. des § 214 BauGB, sondern ein sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebender Grundsatz sei.

10

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte in seiner Berufungsschrift vom 06. Mai 2008 geltend:

11

Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entsprächen nicht dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 1 LBauO, der bestimme, dass die Gemeinden durch Satzung Gestaltungsvorschriften erlassen könnten. Dabei habe die Gemeinde die Wahl, ob sie diese Gestaltungsvorschriften in der Rechtsform einer eigenständigen Satzung oder gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Teil eines Bebauungsplans erlasse. In beiden Fällen werde demnach die Gestaltungsvorschrift nicht von der Exekutive in Form einer Rechtsverordnung lediglich erlassen, sondern von dem Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft in einem mehrstufigen Verfahren in Satzungsform beschlossen. An der landesgesetzlich eingeräumt Befugnis der Gemeinden, eigenes Ortsbaurecht durch Satzung zu normieren, ändere auch die Tatsache nichts, dass die Gestaltungsvorschriften inhaltlich dem Bauordnungsrecht zuzuordnen seien. Aber selbst wenn die von der Ortsgemeinde W. beschlossenen baugestalterischen Festsetzungen Rechtsverordnungen in Satzungsform sein sollten, so sei vorliegend aufgrund der in den Textfestsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen Angaben gleichwohl erkennbar, dass dieser neben den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auch örtliche Bauvorschriften enthalte. Die im Bebauungsplan enthaltene Nennung des § 88 LBauO versetze die Adressaten der Gestaltungsvorschrift in die Lage, deren Rechtsgrundlage zu erkennen und ihre Einhaltung durch den Satzungsgeber nachprüfen zu können.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. März 2008 abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verweisen auf ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

17

Vertiefend führen sie aus, dass die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot keinen Bestand haben könne. Bauplanungsrechtliche Gestaltungsvorschriften der in Rede stehenden Art seien nicht dem kommunalen, sondern dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen. An dieser Zuordnung habe der Gesetzgeber auch in § 88 LBauO festgehalten, obgleich er die Gestaltungsvorschriften dort als Satzung bezeichne. Rechtsvorschriften der Exekutive seien nach allgemeiner Definition danach zu bestimmen, ob sie im übertragenen Wirkungskreis oder im Rahmen der Erfüllung einer Selbstverwaltungsangelegenheit ergingen. Zur Charakterisierung einer Rechtsvorschrift komme es aber nicht auf die Bezeichnung sondern auf deren materiellen Gehalt an. Danach bleibe die bauordnungsrechtliche Gestaltung eine Auftragsangelegenheit für die Gemeinde und seien die Festsetzungen als Rechtsverordnung zu qualifizieren.

18

Die Beigeladene hat sich mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 über die Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel im Verfahren geäußert. Sie macht geltend, dass die angegriffene Beseitigungsanordnung angemessen sei. Die Kläger hätten den Schaden schon durch die gebotene Vorsorge bei der Auswahl der Dachziegel minimieren können. Nach allgemeiner Auffassung in der Ortsgemeinde werde die Dachdeckung der Kläger auch als glänzend bezeichnet. Im Hinblick auf das Verbot glänzender Materialien sei anzumerken, dass hierfür ein besonderes Gestaltungskonzept nicht erforderlich sei, sofern es um den Schutz der Nachbarn vor Blendwirkungen gehe. Insgesamt dürfe die Entscheidungsgewalt der demokratisch gewählten Mandatsträger nicht ohne Not eingeschränkt werden.

19

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und hat mit Schriftsatz vom 9. September 2008 geltend gemacht:

20

Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO würden örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen. Sie ergingen demnach bereits ihrer Form nach als Satzung im Rechtssinn und nicht als Rechtsverordnung. Selbstverwaltungskörperschaften könnten zwar als Teil der Exekutive auch Rechtsverordnungen erlassen, so etwa ordnungsbehördliche Verordnungen. Dazu bedürften sie in der Regel einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG bzw. des entsprechenden Landesverfassungsrechts genügen müsse. Diese Rechtsverordnungen bezögen sich im Gegensatz zu den Satzungen nicht auf die eigenen, sondern auf die übertragenen staatlichen Angelegenheiten oder bestimmte gesetzliche Pflichtaufgaben. Dies bedeute jedoch nicht, dass Auftragsangelegenheiten lediglich mittels Rechtsverordnung geregelt werden dürfen. Satzungen könnten aufgrund Art. 28 Abs. 2 GG nicht nur im gesamten Bereich der eigenen Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen werden, sondern bei vorliegender gesetzlicher Ermächtigung auch im Bereich der Auftragsangelegenheiten, wie dies in § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO geregelt sei.

21

Im Übrigen dürften die Gestaltungssatzungen gemäß § 88 LBauO dem Willen des Gesetzgebers nach dem eigenen Wirkungsbereich der Kommunen mit der Folge zuzuordnen sein, dass sie auch auf der Basis der älteren Rechtsprechung als Satzungsregelung zu qualifizieren wären. Zwar lasse der Wortlaut des § 88 Abs. 1 LBauO keinen unmittelbaren Schluss darauf zu, in wessen Wirkungsbereich durch örtliche Bauvorschriften Recht gesetzt werde. Nach § 88 Abs. 1 Nr.1 LBauO solle allerdings die Gemeinde die Möglichkeit haben, eigene gestalterische Absichten umzusetzen. Insoweit werde ein eigener Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum geschaffen, der einer fachaufsichtlichen Beurteilung allenfalls eingeschränkt zugänglich sein dürfte. Auch die historische Entwicklung der Landesbauordnung spreche für eine Zuordnung des Baugestaltungsrechts zum kommunalen Wirkungsbereich. Bereits mit § 123 LBauO 1974 sei die Verordnungsermächtigung zur Satzungsermächtigung geworden, was in der Regel schon für eine autonome Rechtssetzung von Körperschaften spreche. Der noch in der LBauO 1996 vorhandene staatliche Genehmigungsvorbehalt für örtliche Bauvorschriften sei auf Initiative der Regierungsfraktionen im parlamentarischen Verfahren durch die LBauO 1999 abgeschafft worden. Stattdessen verweise nunmehr § 88 Abs. 5 LBauO 1999 für örtliche Bauvorschriften auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung sowie die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie Bebauungsplanunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, da diese die Kläger in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

1. Gemäß §§ 81, 59 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn und soweit sie gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen und die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände anordnen. Die umstrittene Dacheindeckung auf dem Wohnhaus der Kläger verstößt nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen deshalb nicht gegen baurechtliche Vorschriften, weil der hier maßgebliche Teil der Satzung zu der Materialbeschaffenheit unwirksam ist.

25

Ermächtigungsgrundlage für die unter Ziffer II, 1.3 des Bebauungsplans enthaltene gestalterische Festsetzung ist § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO. Nach dieser Norm kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO können die jeweiligen Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

26

2. Die Rechtswidrigkeit der Satzung ergibt sich zunächst nicht aus einem Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtlich in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verankerte Zitiergebot, wonach in einer Rechtsverordnung die jeweilige Rechtsgrundlage anzugeben ist. Diese Bestimmung gilt schon ihrem Wortlaut nach nur für bundesrechtliche Rechtsverordnungen und nicht für andere unter dem Gesetz stehende Rechtsquellen. Auch aufgrund der systematischen Stellung im Grundgesetz innerhalb des Abschnitts „Die Gesetzgebung des Bundes“ kann Art. 80 GG für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen keine Verbindlichkeit entfalten (BVerfGE 32, 346; Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 18). Die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive durch deren Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen geltenden Grundsätze lassen sich überdies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt (siehe hierzu unter 2.) an rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen, da hier der Gewaltenteilungsgrundsatz nicht durchbrochen werde (BVerfGE 12, 319 [325]; 21, 54 [62 f.]. Danach sei der Gemeinderat, obwohl es sich bei ihm nicht um ein echtes Parlament handele, als demokratisch gewähltes Beschlussorgan insoweit eher dem Bereich der Legislative zuzuordnen. Es werde folglich durch Gesetze, die zum Erlass von Satzungen ermächtigen, die Rechtsetzungsbefugnis innerhalb der Legislative im Grundsatz nur auf andere demokratische Gremien und nicht auf die Exekutive verlagert. Dieser Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem, der dem Verfassungsgeber Anlass zur Einführung des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben hat (BVerfGE 21, 54 [62], 32, 346, siehe Rn. 57 bei juris).

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3. Das Zitiergebot folgt auch nicht aus der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz. Für Rechtsverordnungen, die aufgrund landesrechtlicher Verordnungsermächtigungen erlassen werden, wird die Geltung des Zitiergebots durch die Regelung des Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV angeordnet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Zitiergebots im vorliegenden Fall wäre jedoch auch hier, dass es sich bei der streitgegenständlichen gestalterischen Festsetzung um eine Rechtsverordnung handelt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach die Gemeinden „durch Satzung“ Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen treffen können. Auch ist der Bebauungsplan, in den die Festsetzung aufgenommen worden ist, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch die Gemeinde als Satzung beschlossen worden.

28

Auf Satzungen, die im originären Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung erlassen werden, findet das Zitiergebot unstreitig keine Anwendung, da sowohl die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 GG als auch die des inhaltsgleichen Art. 110 Abs. 1 LV nur für die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch den Gesetzgeber an die Exekutive, nicht jedoch für die Ausübung eigener Befugnisse der Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gilt (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1974, NJW 1974, 2301). In Literatur und Rechtsprechung wird vor diesem Hintergrund vertreten, dass das verfassungsrechtliche Zitiergebot lediglich auf solche Satzungen der Gemeinden keine Anwendung finde, die nicht auf gesetzesverlängernder delegierter Rechtsetzungsbefugnis, sondern auf der Einräumung von Autonomie zur Regelung von Selbstverwaltungsangelegenheiten beruhen (Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 16; Dolzer, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 80 Rn. 166; NdsOVG, Urteil vom 21.08.1992, NVwZ 1993, 1216). Für Satzungen, die nicht im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung, sondern im übertragenen (staatlichen) Wirkungskreis erlassen werden, soll hingegen das Zitiergebot Geltung beanspruchen, da es sich hierbei materiell um Rechtsverordnungen handele, die in der Form einer Satzung erlassen werden. (NdsOVG a.a.O.; Brügelmann, Baugesetzbuch, 66. Lieferung 2008, § 9 BauGB Rn. 586 m.w.N.).

29

Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Gestaltungsregelungen in örtlichen Bauvorschriften dem übertragenen (bauordnungsrechtlichen) Wirkungskreis der Gemeinden zugerechnet (vgl. etwa Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; und Urteil vom 02.02.1995, 1 A 10656/94). Gestützt wurde diese Rechtsprechung u.a. darauf, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 10/1344) zur Vorgängernorm des heutigen § 88 LBauO (§ 86 LBauO a.F.) die Befugnis zum Erlass von Gestaltungsvorschriften nach wie vor nicht der gemeindlichen Planungshoheit habe zuordnen wollen. Allerdings hat der Senat in seiner Rechtsprechung (siehe Urteile vom 05.08.1993, a.a.O.; vom 02.02.1995, 1 A 10656/94; vom 26.04.2001, 1 A 11339/00) bereits mehrfach hervorgehoben, dass die Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen auch der Selbstverwaltung der Kommunen dienen soll. Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften erschöpfen sich demnach nicht in der bloßen Abwehr unschöner und ästhetisch unerwünschter Erscheinungen. Vielmehr wird den Gemeinden gestattet, positiv auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken, auch um städtebauliche Ziele zu erreichen. Diese Befugnis im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege dient trotz ihrer ordnungsrechtlichen Komponenten gerade auch der Selbstverwaltung der Gemeinden. Eine strikte Unterscheidung zwischen übertragenem und originärem Wirkungskreis ist daher für die Frage, ob die Gemeinde durch Satzung tätig wurde bzw. tätig werden durfte, letztlich entbehrlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gemeinde echte Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden oder nur ein rein delegierter Gesetzesvollzug vorgenommen worden ist. Vor diesem Hintergrund war die Einführung einer Satzungsermächtigung mit der Neufassung der Landesbauordnung vom 27. Februar 1974 (§ 123 LBauO) auch eine Umsetzung einer bestehenden Gemengelage von Bauordnungs- und Gestaltungsrecht. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es hierzu wörtlich (LT-Drs. 7/1402 zu § 123):

30

Neben dem für das ganze Land einheitlich zu regelnden Bereich des Bauordnungsrechts gibt es einen Bereich der so sehr von den örtlichen Gegebenheiten abhängig ist, dass eine einheitliche Regelung für das ganze Land nicht durchführbar erscheint. Aus diesem Grund müssen auch örtliche Vorschriften erlassen werden können. Dem dient der § 123, der dem bisherigen § 97 entspricht diesen aber grundlegend umgestaltet. Vor allem ist bemerkenswert, dass in Zukunft die örtlichen Vorschriften nicht mehr als Rechtsverordnungen, sondern als Satzung erlassen werden sollen.

31

Hat demnach der Gesetzgeber bewusst die Form einer Satzungsermächtigung gewählt (vgl. auch § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO), so hat die Prüfung hiermit noch nicht ihr Bewenden. Für die Qualifikation einer Rechtsnorm als Rechtsverordnung oder Satzung kann nicht in jedem Fall allein auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden, da sich der Gesetzgeber anderenfalls allein durch die von ihm gewählte Bezeichnung den strengen Anforderungen des Art. 80 GG bzw. Art. 110 LV entziehen könnte (vgl. BVerfGE 10, 20 [49 ff]. Vorliegend kann von einer solchen Falschbezeichnung („Etikettenschwindel“) indessen keine Rede sein; die Inkorporierung der Gestaltungsvorschriften in den Bebauungsplan wird bundesrechtlich durch § 9 Abs. 4 BauGB ermöglicht, so dass es sich um ein allgemein übliches Verfahren für gestalterische Festsetzungen handelt, die in einem sachlichen Zusammenhang mit Funktion und Inhalt des Bebauungsplans stehen und ein angemessenes Mittel für die Umsetzung der gemeindlichen Gestaltungsinteressen sind (vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, 66. Lieferung 2008, § 9 Rn. 552; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Juni 2008, § 9 BauGB Rn. 258, m.w.N.).

32

Nach alledem bleibt es zwar dabei, dass das Gestaltungsrecht dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen ist; dennoch sind die örtlichen baulichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass der Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung zukommt. Diese Regelungen genießen allerdings keine Bestandsgarantie im Sinne des verfassungsrechtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. zur aktuellen Entwicklung: Schoch, DVBl 2008, 937-946), so dass der Landesgesetzgeber mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenz nicht daran gehindert wäre, bestimmte Anforderungen für die Gestaltung von Bauvorhaben unmittelbar in der Landesbauordnung zu normieren. Da eine für das ganze Land einheitliche Regelung aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten jedoch regelmäßig nicht durchführbar ist, hat der Gesetzgeber die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften in eigener kommunaler Verantwortung ermächtigt.

33

Selbst wenn man jedoch entsprechend der früher gebräuchlichen Terminologie (so etwa noch OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, 1 A 11772/92, a.a.O.) davon ausginge, dass gemeindliche Satzungen im Bereich der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften noch immer als Rechtsverordnungen ( im materiellen Sinne) zu bezeichnen wären, so fielen sie dennoch nicht unter das Zitiergebot Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV. Sinn und Zweck dieser Verfassungsnorm ist es, Rechtssätze, die nicht unmittelbar durch Beschlüsse demokratisch gewählter Organe zustande gekommen sind, in eine Legitimationszusammenhang mit dem Grundsatz der demokratischen Gestaltung des Staates und seiner Einrichtungen zu bringen (BVerfGE 12, 319 [325]; 32, 346 [361]; 33, 125 [157]; Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 80 Rn. 47). Es ist jedoch von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber seine Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch und hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er, wie bei der Verleihung von Satzungsautonomie innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs, einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Zwar ist der Kreis der Ermächtigungsadressaten in Art. 110 Abs. 1 LV nicht auf staatliche Stellen beschränkt und eine Weiterübertragung der Ermächtigung nicht ausgeschlossen (vgl. Grimm/Caesar, Art. 110 LV Rn. 26). Dennoch sind staatliche Stellen der Landesexekutive der typische Adressatenkreis einer Verordnungsermächtigung, was auch aus der Regelung des Art. 110 Abs. 2 LV folgt. Die Erwägungen zu Art. 88 Abs. 1 GG sind daher im Wesentlichen auf Art. 110 LV zu übertragen. Ihre demokratische Legitimität erhalten die kommunalen Satzungen durch die Zuständigkeit der unmittelbar gewählten Vertretungskörperschaften in den Gemeinden. Demokratieprinzip und Rechtsstaatsgebot verlangen folglich keine Anwendung des Art. 110 LV auf kommunale Satzungen.

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4. Auch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip selbst folgen keine darüber hinausgehenden Zitierpflichten. In der Literatur wird zur Frage der Zitiertiefe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gebote (insbesondere Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) zwar überwiegend vertreten, dass die Ermächtigungsnorm in der Rechtsverordnung nach Paragraf, Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss (Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 44; von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2005, Art. 80 Rn. 43; Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2007, Art. 80 Rn. 29; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2008, Art. 80 Rn. 83; Jarass/Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage 2004, Art. 80 Rn. 16) und sich das Zitiergebot am kleinsten noch textlich abgrenzbaren Norminhalt des Ermächtigungsgesetzes zu orientieren habe (Sachs, BayVBl. 1987, 209). Hiernach wäre der Hinweis auf „§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO“ nicht ausreichend, um den Anforderungen des Zitiergebots zu entsprechen. Diese Anforderungen können jedoch ungeachtet der Frage, ob die vorgenannten Literaturansichten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Urteil vom 06.07.1999, BVerfGE 101, 1 „Hennenhaltungsverordnung“ sowie Beschluss vom 24.07.1986, DAR 1986, 16 „Gurtanlegepflicht“), geschuldet sind – wofür ganz Überwiegendes spricht – jedenfalls nicht aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden, welches zu den ungeschriebenen aber prägenden Verfassungsrechtssätzen gehört (vgl. Thiele, in PdK-Bund, beck-online, A2 4d). In Art. 20 GG finden sich nur ganz bestimmte Grundsätze wie der Gewaltenteilung und der Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Sofern vor diesem Hintergrund überragender Prinzipien des demokratischen Gemeinwesens aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip überhaupt ein Zitiergebot für gemeindliche Satzungen zu folgern sein sollte, so wäre dies vorliegend durch den ausdrücklichen Hinweis auf „§ 9 BauGB i.V.m. § 88 LBauO“ im Rahmen der „bauordnungsrechtliche Festsetzungen“ hinreichend beachtet worden.

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5. Den streitgegenständlichen Festsetzungen der Beigeladenen liegt ein erkennbares Gestaltungskonzept zugrunde.

36

Aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO, wonach die Gemeinden durch Satzung Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen „zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets “ erlassen können, hat der Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage dergestalt konkretisiert, dass die Gemeinde mit ihren Festsetzungen eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht verfolgen muss (OVG RP, Urteil vom 22.09.1988, AS 22, 277 = BauR 1989, 68). Diese Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG RP, Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP; OVG NRW, Urteil vom 21.01.1999, BauR 2000, 92). In der Begründung des Bebauungsplans „W. West“ heißt es zu den gestalterischen Festsetzungen (Bl. 338 der Verfahrensakte - VA -):

37

„Die Gestaltung der Gebäude wird durch Festsetzungen wie Dachform, Dachgauben – Dacheinschnitte – Dachvorsprünge, Dachdeckung, Gestaltung der Außenwandflächen festgelegt. Somit wird versucht, ein städtebauliches Gesamtkonzept für ein Baugebiet zu schaffen. Damit werden auch Beeinträchtigungen durch mögliche Fehlentwicklungen im Vorfeld ausgeschlossen.“

38

Diese Ausführungen sind für sich genommen noch nicht ausreichend, um ihnen ein bestimmtes Gestaltungskonzept der Gemeinde entnehmen zu können. Gestalterische Motive finden sich aber in der Begründung zur Planurkunde im Zusammenhang mit der Dachflächengestaltung unter Ziffer 3.3.7 (Bl. 339 VA):

39

„Aufgrund der mehrfachen und erfolgreichen Teilnahme im Rahmen der Dorfentwicklung (Bundessieger 2001 – „schönstes Dorf Deutschlands“) ist die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes für die Gemeinde W. ein wichtiger städtebaulicher / gestalterischer Grund, um eine Beschränkung von Dachflächenfenstern festzusetzen.“

40

Zwar geht es darin konkret nur um die Festlegung von Dachflächenfenstern; die Gesamtkonzeption im Sinne einer Gestaltungsplanung wird jedoch hier bereits deutlich. Zudem ist der Bebauungsplan „W.-West“ nach seinem Inkrafttreten bereits einmal geändert worden. In dieser Änderung wurde die streitgegenständliche Gestaltungsfestsetzung unverändert übernommen. Die Beschlussfassung über diese 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgte in der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 27. September 2005. Ausweislich dieses Protokolls (Bl. 118 VA „1. Änderung BPlan“) hat der Ortsgemeinderat an den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans einstimmig bei einer Enthaltung festgehalten. In der Niederschrift findet sich auf derselben Seite ein Abwägungsvorschlag, der durch den Ortsgemeinderat mit seinem zustimmenden Beschluss gebilligt wurde. In diesem heißt es unter anderem:

41

„Mit den Festsetzungen wird eine ortsspezifische gestalterische Absicht verfolgt, indem die typische Eigenart des W. Ortsbildes auch auf das unmittelbar angrenzende Neubaugebiet übertragen wird. Im Fall W.-West kann nicht von einem 'separaten Ortsteil' W. gesprochen werden. Es handelt sich um einen harmonischen und nahtlosen Übergang von der Alt- zur Neubebauung, die zusammen nach der Umsetzung des Bebauungsplans als städtebauliche Einheit in Erscheinung treten wird. Dies ist vor allem aufgrund der topographischen Verhältnisse (Weinbergslage) als Gesamtansicht zu betrachten“ .

42

Der Ortsbürgermeister der Beigeladenen hat im Widerspruchsverfahren erklärt, dass das durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesene Neubaugebiet später um zwölf weitere Bauplätze erweitert worden sei. Hierzu habe man den neuen Bebauungsplan „U.“ aufgestellt, in dem nahezu alle gestalterischen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan „W.-West“, insbesondere auch das Verbot der Verwendung glänzender Materialien zur Dacheindeckung, übernommen worden seien. Die gemeindlichen Abwägungen seien dabei die gleichen gewesen wie diejenigen für den Bebauungsplan „W.-West“; die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans „U.“ seien lediglich „umfangreicher nachlesbar“ dargelegt worden. In der Begründung des Bebauungsplans „U.“ sind zu den gestalterischen Festsetzungen folgende Ausführungen enthalten (Bl. 23 der Widerspruchsakten):

43

„Die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes ist für die Gemeinde ein gewichtiger Grund von öffentlichem Interesse, der gestalterische Festsetzungen begründet und es zulässt, die Baufreiheit einzuschränken. Durch die Regelung der Dachflächengestaltung sollen gestalterische Fehlentwicklungen und Verunstaltungen vermieden werden, die das hochwertige und historische Ortsbild von W. gefährden könnten. Zum Schutz des Ortsbildes von W. ist es auch erforderlich, die zulässige Dachfarbe zu beschränken. Zur Dacheindeckung sind deshalb nur dunkelfarbige, nicht glänzende Materialien in den Farbtönen anthrazit/schieferfarben oder dunkelgrau zulässig. Die Dacheindeckung sollte in Form und Größe an die das Ortsbild prägende Eindeckung (z.B. Schiefer und Pfannen) angepasst werden.“

44

Aus alledem ergibt sich, dass die Ortsgemeinde W. erkennbar das Gestaltungskonzept verfolgt hat, die Dacheindeckung in dem Plangebiet „W.-West“ an die bisherige im Ortskern vorhandene Dacheindeckung anzupassen, um somit eine einheitliche Dachlandschaft zum Schutz des historischen Ortsbildes auch mit Blick auf die Belange des Fremdenverkehrs zu gewährleisten. Es ist zudem ausreichend, dass sich dieses Gestaltungskonzept nicht aus der Begründung des Bebauungsplanes selbst, sondern erst aus den übrigen Verfahrensakten mit hinreichender Klarheit ergibt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass gemäß § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO mit Ausnahme der dort genannten Bestimmungen die übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf die gestalterischen Festsetzungen des § 88 Abs. 1 LBauO keine Anwendung finden. Demzufolge ist auch § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, auf die baugestalterischen Festsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO nicht anwendbar (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, 9 UE 372/04, beck-online).

45

6. Das Gestaltungskonzept der Beigeladenen ist auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet.

46

Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. September 1988 (BauR 1989, 68) betreffend Werbeanlagen im Gemeindegebiet, entschieden, dass eine Gestaltungssatzung gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nur dann wirksam ist, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Es müsse sich hierbei um Besonderheiten handeln, die gerade für das fragliche Gebiet charakteristisch seien. Demgegenüber könne es nicht ausreichen, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolge, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten.

47

Diese auf Werbeanlagen zugeschnittene Entscheidung diente ersichtlich auch dem Schutz kleinerer gewerblicher Betriebe. Diese Bewertung rechtfertigt sich schon verfassungsrechtlich daraus, dass die rheinland-pfälzische Landesverfassung in Art. 52 Abs. 1 in besonderer Weise die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen gewährleistet (siehe zuletzt Verfassungsgerichtshof RP, Urteile vom 30.09.2008, VGH B 31/07, VGH B 2/08, VGH B 3/08 u.a.). Auf das Bestreben, eine optisch weitgehend einheitliche Dachlandschaft zu erhalten, sind diese Grundsätze daher nicht vollständig übertragbar. Der Senat erkennt vor diesem Hintergrund ein legitimes praktisches Bedürfnis der Gemeinden an, historisch gewachsene Orts- und Stadtbilder durch gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch selbständige Gestaltungssatzungen zu schützen. Für die Festsetzung von Dachformen oder anderen Einzelheiten der Dachgestaltung enthält aber weder § 9 BauGB noch die BauNVO eine entsprechende Ermächtigung (vgl. VGH BW, Urteil vom 22.04.2002, 8 S 177/02, juris) so dass den Gemeinden zur Verwirklichung des Ziels, eine bereits vorhandene Einheitlichkeit der Dachlandschaft auch auf neue Baugebiete zu erstrecken, nur die Möglichkeit bleibt, gestalterische Festsetzungen auf der Grundlage von § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO zu erlassen. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist daher ein vom Gesetz anerkanntes Ziel (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, 9 UE 372/04, beck-online) welches allerdings in der konkreten Planung einer am Maßstab der Rechte der Planbetroffenen sowie des Allgemeinwohlinteresses ausgerichteten Prüfung bedarf. Dabei ist die Bewahrung einer bereits vorhandenen einheitlichen Dachlandschaft höher zu gewichten, als der Wunsch, eine künftige Einheitlichkeit herzustellen.

48

Soweit der Plangeber die in einem Ortsteil weit überwiegend vorhandene Gestaltung der Dacheindeckung in bestimmten Farbtönen auch in Zukunft sicherstellen und damit der Entstehung einer 'bunten' Dachlandschaft vorbeugen will, ist dieses Anliegen bei entsprechender Nachvollziehbarkeit aus den vorhandenen Planunterlagen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer bestimmten Farbgebung für die Dacheindeckung zur Gewährleistung des einheitlichen Erscheinungsbildes eines Ortsrandbereiches oder eines an historische Baugebiete anschließenden „Neubaugebiets“ (vgl. OVG RP, Urteil vom 14.09.2005, 8 C 10317/05 und Urteil vom 07.10.2004, 8 A 11184/04). In diesem Zusammenhang ist es ein geradezu klassisches Anliegen gestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild zu gewährleisten (OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000, NVwZ-RR 2001, 14; HessVGH, a.a.O.). Da es sich bei der Beigeladenen um eine „typische Moselgemeinde“ mit einer gerichtsbekannt weitgehend einheitlichen Dacheindeckung handelt, unterliegt es keinen Zweifeln dass das Gestaltungskonzept nicht nur nachvollziehbar, sondern auch hinreichend gebietsspezifisch ist. Das Plangebiet ist stärker als sonstige Gemeindeteile durch den alten Ortskern geprägt, indem es unmittelbar und praktisch nahtlos an die Altbebauung angrenzt und mit dieser eine städtebauliche Einheit bildet.

49

7. Ein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bestimmtheitsgebot liegt jedenfalls hinsichtlich der Farbvorschriften nicht vor. Zwar verwendet die streitgegenständliche Regelung mit der Festsetzung von „anthrazitfarbenen oder dunkelgrauen nichtglänzenden Materialien „wie Schiefer“ nur allgemeine Bezeichnungen, die im übertragenen Sinn als unbestimmte Rechtsbegriffe bezeichnet werden können. Allerdings erfordert das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit der Norm lediglich die Erkennbarkeit des vom Normgeber gewollten Regelungsinhalts. Der Umstand, dass in Grenzbereichen die Feststellung schwierig sein kann, ob der gewählte Farbton dem vorgegebenen Farbspektrum entspricht, macht die Festsetzung nicht unwirksam. Den unbestimmten Rechtsbegriffen ist immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist und es unter Umständen sogar einer fachlich-sachverständigen Begutachtung bedarf (HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, 9 UE 372/04, beck-online; OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 07.05.1997, 1 A 12050/96, ESOVG-RP; OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000, NVwZ-RR 2001, 14; VGH BW, Urteil vom 22.04.2002, 8 S 177/02, juris; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2001, 26 ZB 99.3368, juris). Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so dass von einer ausreichenden Bestimmtheit der Farbvorgaben ausgegangen werden kann und es insbesondere einer physikalisch eindeutigen Farbestimmung nicht bedarf. Im Hinblick auf den nach dem Wortlaut (… „wie Schiefer…“) erkennbaren Zweck der Regelung, Dachdeckungen nur in einem dieser Bezeichnung entsprechenden Farbton zuzulassen, sind danach Zweifel an der Bestimmtheit nicht berechtigt.

50

Ob auch der Begriff der „ nichtglänzenden Materialen “ hinreichend bestimmt ist, lässt der Senat offen. Überwiegendes spricht vorliegend jedoch dafür, dass auch insoweit zumindest eine Bestimmbarkeit vorliegt und dass die von den Klägern verwendeten Materialien tatsächlich unter die gewählte Begrifflichkeit gefasst werden können, zumal sie in dem einschlägigen Verkaufsprospekt als „mit Seidenglanz versehen“ angepriesen worden sind.

51

8. Die streitgegenständliche Festsetzung beruht jedoch hinsichtlich der Materialvorgaben nicht auf einer sachgerechten Abwägung, die sich auf die konkreten örtlichen Verhältnisse zu beziehen und sich am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszurichten hat.

52

Zwar findet das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf örtliche Bauvorschriften mangels einer Verweisung in § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO keine Anwendung (OVG RP, Urteile vom 14.09.2005, 8 C 10317/05 und vom 11.03.1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16.03.1995, NVwZ 1995, 899; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand: Juni 2008, § 9 BauGB Rn. 263, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemesseneAbwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05.08.1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23.10.1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP).

53

Soweit in diesem Zusammenhang vertreten wird, dass dem Gemeinderat in diesen Fällen selbstverständlich bewusst sei, dass er im Interesse eines farblich möglichst einheitlichen Erscheinungsbildes der Dachlandschaft die gestalterischen Möglichkeiten der betroffenen Grundstückseigentümer im Plangebiet einschränke, damit Inhalt und Schranken der Nutzbarkeit des Eigentums festlege und daher allein die Nichterwähnung dieser Belastung für die Grundstückseigentümer in der Begründung des Bebauungsplans nicht als Beleg dafür dienen könne, die planende Gemeinde habe diesen Belang übersehen und nicht in ihre Abwägung eingestellt (OVG NRW, Urteil vom 09.02.2000, NVwZ-RR 2001, 14; HessVGH, Urteil vom 28.04.2005, BRS 69 Nr 150), folgt der Senat dem jedenfalls für die Frage der Materialbeschaffenheit nicht. Zwar dürfte einerseits insoweit regelmäßig der Eingriff in das Grundrecht aus Art 14 Abs. 1 GG nicht besonders schwerwiegend sein. Andererseits ist auch das gemeindliche Interesse an dem Ausschluss von bestimmten Materialen – anders als dies bei der Farbwahl aus Gründen der Umgebungsbebauung der Fall sein kann – nicht ohne weiteres selbsterklärend, so dass insofern nicht ohne besondere Anhaltspunkte von einer hinreichenden Befassung der Gemeindeorgane ausgegangen werden kann. Der bloße Hinweis auf die Materialanforderung „nichtglänzend“ im Änderungsbebauungsplan vom 14. April 2006 reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus.

54

Eine an Art 14 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung muss zumindest erkennen lassen, warum bestimmte Materialen geeignet sind, das Ortsbild zu beeinträchtigen und ob etwa ein Verbot aller „glänzenden“ Materialen angebracht oder etwa die Beschränkung auf „glasierte“ Materialen ausreichend wäre. Auch kann je nach Plangebiet eine nähere Überprüfung der Verbreitung von Dacheindeckungen mit Photovoltaikanlagen sowie bestimmter Dachgestaltungen (Dachflächenfenster) und deren optischer Wirkung im Vergleich zu anderen bestimmten Materialen angezeigt sein. Solche Erwägungen sind von dem zuständigen Gemeindeorgan zu tätigen und können nicht erst in einem Rechtsstreit über einzelne bauordnungsrechtliche Verfügungen „nachgereicht“ werden. Dabei hebt der Senat hervor, dass es keineswegs ausgeschlossen sein dürfte, sämtliche „glänzenden“ Dachbedeckungen auszuschließen; eine solche Maßnahme muss aber im Hinblick auf die zahlreichen und weitverbreiteten neuen Materialen in diesem Bereich zumindest begründet und abgewogen sein. Eine „selbstredende“ Begründung für den Ausschluss von engobierten Ziegeln vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass es sich weitgehend erst um eine nachgeholte schriftliche Begründung gehandelt hat, was bereits einen strengeren Maßstab indiziert. Die Abwägung war damit nach alledem hinsichtlich der Farbgestaltung aus den konkreten örtlichen Verhältnissen und dem gesamten Inhalt der Akten (noch) hinreichend, hinsichtlich der Vorgabe bestimmter Materialbeschaffenheiten („nicht glänzend“) jedoch nicht.

55

Dieser entscheidungsrelevante Mangel im Abwägungsvorgang konnte auch nicht nach Maßgabe der §§ 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO i.V.m. 214, 215 BauGB geheilt werden. Gemäß 215 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 gültigen Fassung des Gesetzes werden Mängel der Abwägung unbeachtlich wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Mit Widerspruchsschreiben vom 18. Juli 2007 haben die Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Urteil vom 08.12.2003, 3 K 761/03.NW) eine fehlende Prüfung der betroffenen Belange und ein unzureichendes Gestaltungskonzept gerügt und damit die Voraussetzungen der Geltendmachung erfüllt.

56

Die mit der Neufassung des Gesetzes vom 23. September 2004 (BGBl. I 2414), auf zwei Jahre verkürzte Rügefristrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BauGB galt für den streitgegenständlichen Bebauungsplan noch nicht, da dieser bereits am 9. April 2004 in Kraft getreten war. Ein Verfahren zur Behebung des Abwägungsmangels gemäß § 214 Abs. 4 BauGB hat die Beigeladene bisher nicht durchgeführt, so dass es hierzu keiner Ausführungen bedarf. Die unvollständige Abwägung führt indessen nur insoweit zur Unwirksamkeit der Satzung als die konkreten Materialanforderungen („nichtglänzend“) betroffen sind. Im Recht der Bauleitplanung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze des Bebauungsplanverfahrens gelten entsprechend für die hier vorliegende Gestaltungssatzung (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.01.1999, BauR 2000, 92), so dass die Festsetzungen nur insoweit unwirksam sind, als sie in dem betroffenen Baugebiet eine bestimmte Materialwahl bei der Dacheindeckung vorschreiben.

57

9. Nach alledem konnten die angegriffenen Bescheide des Beklagten keinen Bestand haben, da sie ausschließlich auf die Bestimmungen der Gestaltungssatzung gestützt wurden und infolge der Teilunwirksamkeit dieser Regelungen zumindest nicht mehr ermessensgerecht sein konnten. Der Prüfung anderer Ermächtigungsgrundlagen bedurfte es im Hinblick auf diese konkretisierte Ermessensbetätigung nicht mehr; allerdings dürfte es zumindest fraglich sein, ob § 5 LBauO im Hinblick auf die von der Beigeladenen geltend gemachte Blendwirkung der Dacheindeckung hier zum Tragen kommen könnte.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

61

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2 Gemarkung A. Dort errichtete er im Spätherbst 2006 auf einem Gebäude eine aufgeständerte Photovoltaikanlage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Für diesen Bereich hatte der Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Ziel der Planung ist dem Aufstellungsbeschluss zufolge, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Hieran anschließend hatte der Gemeinderat ebenfalls am 21. März 2006 den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ erfasst. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden am 29. März 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde am 18. September 2007 als Satzung beschlossen und am 10. Oktober 2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. Nach dessen textlichen Festsetzungen sind nur Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen auf den geneigten Dachflächen in symmetrischer Anordnung ohne Aufständerungen zulässig (Bauordnungsrechtliche Festsetzungen/Örtliche Bauvorschriften Buchst. C Nr. 5). Der gesamte Planbereich ist als Dorfgebiet festgesetzt.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Beseitigung der auf dem Grundstück FlNr. 2 Gemarkung A. ohne Baugenehmigung errichteten Photovoltaikanlage. Die Anlage sei ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, die Herstellung rechtmäßiger Zustände durch nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre dürften Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden, da die Photovoltaikanlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspreche. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe am 5. Februar 2007 beschlossen, dass die Photovoltaikanlage keinen Bestand haben könne und zurückgebaut werden müsse; das für eine Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

Die Regierung von Schwaben wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 zurück. Die aufgeständerte Photovoltaikanlage sei mit einer Fläche von mehr als 9 m² auf Dächern, die keine Flachdächer seien, grundsätzlich genehmigungspflichtig. Nach der bauordnungsrechtlichen Festsetzung Buchst. C Nr. 5 des Bebauungsplans seien Photovoltaikanlagen nur ohne Aufständerung zulässig. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO könnten örtliche Bauvorschriften auch durch einen Bebauungsplan erlassen werden. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der hier durch einen Bebauungsplan erlassenen Ortsvorschrift bestünden nicht. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da Grundzüge der Planung berührt würden. Die bauliche Anlage sei demnach formell und materiell rechtswidrig. Sie sei weder zum Zeitpunkt der Errichtung noch zum jetzigen Zeitpunkt genehmigungsfähig.

Mit Urteil vom 23. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 27. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 auf. Der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ sei nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle am erforderlichen Satzungsbeschluss, weil der bekannt gemachte Bebauungsplan nach den anschließend durch die Kreisplanungsstelle des Landratsamts vorgenommenen Änderungen einen anderen Inhalt gehabt habe als der am 18. September 2007 beschlossene Bebauungsplan. Im unbeplanten Innenbereich sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Hier füge sich die Photovoltaikanlage als sonstiger Gewerbebetrieb nach Art und Maß ihrer Nutzung ein. Das Ortsbild werde nicht beeinträchigt. Auch wirke die Anlage nicht verunstaltend.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. März 2011 teilte die Beigeladene mit, dass ihr Gemeinderat in seiner Sitzung am 25. Januar 2011 die Satzung über den einfachen Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ neu beschlossen habe. Der erste Bürgermeister der Beigeladenen habe die Satzung am 26. Januar 2011 ausgefertigt. Der Beschluss sei am 9. Februar 2011 im Amtsblatt der Beigeladenen rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene geltend, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“. Dieser sei von ihrem Gemeinderat am 25. Januar 2011 neu beschlossen und am 9. Februar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan sei im Übrigen schon im Jahre 2007 wirksam zustande gekommen. Selbst wenn man die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans als richtig unterstelle, seien etwaige Fehler mittlerweile geheilt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht der gesamte Bebauungsplan unwirksam. Jedenfalls der bauordnungsrechtliche Teil sei wirksam beschlossen und ausgefertigt worden. Bei einer aufgeständerten Photovoltaikanlage handele es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, dessen Errichtung § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre entgegengestanden habe. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht genehmigungsfähig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild. Es sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig, weil die Anlage verunstaltend wirke. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht denkmalschutzrechtliche Belange außer Acht gelassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den Streitwert zu niedrig angesetzt.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern des Bebauungsplans, die im Abwägungsvorgang lägen, sei von der Beigeladenen nicht durchgeführt worden. Zwar habe der Gemeinderat am 25. Januar 2011 einen Satzungsbeschluss zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans gefasst, eine Abwägungsentscheidung sei den vorliegenden Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung weder eine Grundflächenzahl noch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt worden seien. Gleiches gelte im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Wohneinheiten, weil diese hier bauraumbezogen und nicht gebäudebezogen erfolgt sei. Aufgrund dieser Mängel sei der Bebauungsplan insgesamt einschließlich der gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als unwirksam anzusehen. Aus dem gesamten Aufstellungsverfahren sei zu ersehen, dass diese gestaltungsrechtlichen Festsetzungen nur notwendiger Annex der planungsrechtlichen Festsetzungen seien und die Beigeladene die gestalterischen Festsetzungen ohne die planungsrechtlichen Festsetzungen nicht erlassen hätte. Jedenfalls hätten im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage materiell-rechtliche Gründe nicht gegen die Errichtung gesprochen, da die Veränderungssperre ersichtlich nur auf die planungsrechtlichen Festsetzungen des Planes gestützt gewesen sei und sich nicht auf etwaig beabsichtigte gestaltungsrechtliche Festsetzungen bezogen habe. Das Vorhaben sei, soweit es sich um solches im Sinne des § 29 BauGB handele, im Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.

Der Beklagte nimmt zu der Berufung Stellung, stellt aber keinen eigenen Antrag. Er führt insbesondere aus, dass eine etwaige Unwirksamkeit des städtebaulichen Satzungsteils nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gestalterischen Satzungsteils führe, der auf Art. 81 BayBO beruhe. Die Regelungen im Gestaltungsteil stünden mit den planungsrechtlichen Regelungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO könnten auch als selbstständige Satzungen erlassen werden. Es sei nicht erkennbar, dass hier baugestalterische und bauplanungsrechtliche Regelungen untrennbar aufeinander bezogen seien.

Zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse hat der Senat am 24. April 2012 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift hierüber und die dabei gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Bescheid des Landratsamts Ostallgäu vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 16. April 2009 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere verfügt die Beigeladene als Rechtsmittelführerin im Hinblick auf die angefochtene Beseitigungsanordnung über die nötige Beschwer, denn das angefochtene Urteil geht von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens aus, weshalb die Beigeladene in ihrer Planungshoheit betroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 16 m. w. N.).

II.

Die Berufung ist nicht begründet, weil die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist.

Nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage ist zwar bauaufsichtlich nicht genehmigt. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch bereits verkannt, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Jedenfalls ist die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft ergangen.

1. Maßgeblich für die Frage, ob ein Vorhaben im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde (Art. 76 Satz 1 BayBO = Art. 82 Satz 1 BayBO 1998), ist zunächst die Rechtslage zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, also wenn sie im Wesentlichen fertig gestellt ist und bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt hat sich das Vorhaben in seiner konkret verwirklichten Form an den Vorschriften der Genehmigungspflicht und Genehmigungsfähigkeit messen zu lassen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2011 - 15 ZB 10.2265 - juris Rn. 9).

2. Nach dem im Zeitpunkt der Errichtung der aufgeständerten Photovoltaikanlage im Spätherbst des Jahres 2006 anwendbaren Art. 63 Abs. 1 Nr. 2 c BayBO 1998 konnte die Anlage nicht genehmigungsfrei errichtet werden, weil sie sich weder in der Dachfläche noch auf einem Flachdach befand und größer als 9 m² war. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO wäre die Errichtung der Anlage zwar verfahrensfrei, weil es nach dessen Wortlaut jetzt auch bei anderen Dachflächen als Flachdächern ausreicht, dass die Solarenergieanlage „auf“ ihnen errichtet wird, wovon auch sog. aufgeständerte Anlagen umfasst sind (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2013, Art. 57 Rn. 160a). Selbst wenn diese Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wäre, hätte das aber nur zur Folge, dass die Frage der formellen Legalität ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung wäre (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 89).

3. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung war die Anlage des Klägers nicht materiell illegal. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt - und auch zum späteren Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids durch das Landratsamt vom 27. Juni 2007 - zwar die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 dem Vorhaben entgegenstehen konnte, nicht aber der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“, der erst durch den Gemeinderat der Beigeladenen am 25. Januar 2011 rückwirkend zum 11. Oktober 2007 beschlossen wurde. Zwar ist die Satzung über die Veränderungssperre wirksam (a) und wird die Errichtung der Photovoltaikanlage als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB auch von der Veränderungssperre erfasst (b). Allerdings können rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch die verfügte Beseitigung hergestellt werden (c).

a) Es kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre vorlagen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3; U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144/82). Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42). Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - a. a. O.). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden darf, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. So kann sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen, was auch dem Abwägungsgebot widerspräche. Nicht ausreichend ist jedoch eine Planung, deren Konzept erst im Planungsverfahren entwickelt werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138/148). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Planung der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre jedenfalls im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen noch als hinreichend konkret.

Nach § 1 der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ vom 22. März 2006 der Beigeladenen dient die Veränderungssperre zur Sicherung dieses Bebauungsplans, dessen Aufstellung vom Gemeinderat der Beigeladenen am 21. März 2006 beschlossen wurde. Ziel dieses Bebauungsplans ist es, die dörfliche Struktur mit einer ausgewogenen Mischnutzung im Ortsteil A. zu erhalten und zu sichern. Im Aufstellungsbeschluss wird dieses Ziel der Planung ebenfalls ausdrücklich genannt. Der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 21. März 2006 lässt sich hierzu entnehmen, dass der Vorsitzende und der Planer von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts, Herr F., dem Gemeinderat die planungsrechtlichen Möglichkeiten für den Ortskern A. erläutert und dabei auf den Übersichtslageplan des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verwiesen haben. Hierzu hat der in dieser Sitzung ebenfalls anwesende Geschäftsstellenleiter der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juni 2011 ergänzend ausgeführt, Herr F. habe u. a. Wert darauf gelegt, dass die Zahl der Wohneinheiten begrenzt werde, dass Erweiterungsflächen für den Friedhof gesichert und der vorhandene Denkmalbestand ausreichend geschützt werden könne.

Die Bewahrung der dörflichen Struktur kann ein ausreichend konkretes Planungsziel sein (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 1 N 05.1521 - juris Rn. 22). Dies gilt vor allem dann, wenn diese Struktur, wie hier, schon vorhanden und z. B. bei der Straßenführung, den Grundstückszuschnitten und der Stellung der Gebäude noch zu erkennen ist. Daneben gibt der Aufstellungsbeschluss das Ziel einer ausgewogenen Mischnutzung vor. Das zeigt, dass die Beigeladene auch planerische Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung hinsichtlich eines bestimmten Baugebietstyps - die Erhaltung des Dorfgebietscharakters - hatte und diese Vorstellungen nicht noch völlig offen waren. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets ist geprägt durch eine Mischung von Nutzungen, die an dörfliche Strukturen anknüpfen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand 1.6.2013, § 5 BauNVO Rn. 1).

b) Die Photovoltaikanlage wird von der Veränderungssperre erfasst, weil es sich bei ihr, wie von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) vorausgesetzt, um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB handelt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2012 - 4 C 1/11 - BVerwGE 144, 82). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der städtebauliche Belang des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) berührt wäre, wenn auf den Gebäuden der näheren Umgebung eine oder gar mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollten.

c) Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid vom 27. Juni 2007 aber verkannt, dass rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können.

aa) Eine Beseitigungsanordnung setzt nach Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) tatbestandlich weiter voraus, dass der Widerspruch der Anlage zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (= § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Veränderungssperre) nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Insoweit war durch die Bauaufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Ausnahme von der Veränderungssperre besteht und das Vorhaben damit legalisiert werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris Rn. 52; U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - juris Rn. 28).

Das Landratsamt hat im Ausgangsbescheid die Möglichkeit einer solchen Ausnahme geprüft und unter Hinweis darauf verneint, dass die Anlage den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspricht. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe deshalb auch das hierfür erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Nach seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 könne die Anlage keinen Bestand haben und müsse wieder zurückgebaut werden. Diese Auffassung unterliegt aber rechtlichen Bedenken, weil ihr die Annahme zugrunde liegt, die von der Beigeladenen allein genannten ortsgestalterischen Gründe würden einer Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen. Das Landratsamt hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass der Veränderungssperre nur bauplanungsrechtliche Vorstellungen der Beigeladenen zugrunde lagen.

bb) Die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange können nur diejenigen planungsrechtlichen Gründe sein, die den Erlass der Veränderungssperre legitimiert haben, also die Sicherung der Planung. Maßstab ist zunächst die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens in einem Mindestmaß konkretisierte Planung (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 93). Wie oben ausgeführt bestand zu diesem Zeitpunkt zwar ein solches Mindestmaß an bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen. Demgegenüber lässt sich aber weder aus der Niederschrift über die Gemeinderatsitzung vom 21. März 2006 noch aus allen anderen verfügbaren Unterlagen und sonstigen Umständen hinreichend ersehen, dass auch örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998) Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein sollten. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte auch nicht aus den Ausführungen des Geschäftsleiters der Verwaltungsgemeinschaft B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14. Juli 2011. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen datiert die von der Kreisplanungsstelle des Landratsamts ausgearbeitete Planzeichnung, aus der sich Hinweise für die beabsichtigte Aufnahme örtlicher Bauvorschriften in den Bebauungsplan entnehmen lassen, erstmalig vom 30. November 2006.

cc) Dass die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften als Festsetzungen im Bebauungsplan von Anfang an beabsichtigt war, kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt (vgl. BayVGH, U. v. 22.10.2007 - 26 N 06.2031 - juris Rn. 34). Die Aufnahme in einen Bebauungsplan wird erst durch die ausdrückliche Anordnung in Art. 81 Abs. 2 BayBO i. V. mit § 9 Abs. 4 BauGB ermöglicht. Nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist dabei auch § 14 BauGB entsprechend anzuwenden. Dies spricht dafür, dass auch hinsichtlich dieser örtlichen Bauvorschriften eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn insoweit ein Mindestmaß dessen erkennbar ist, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Das war hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollten, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt und dem einzelnen Grundeigentümer nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984).

dd) Zwar kann § 14 Abs. 2 BauGB auch ein Mittel bieten, die während des Zeitraums der Veränderungssperre eintretenden Veränderungen der planerischen Absicht der Gemeinde zu beachten (vgl. BVerwG, B. v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17). Insbesondere mag der neuere Planungsstand maßgebend sein, wenn durch förmliche Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans die Planungskonzeption im Laufe des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens weiter entwickelt und konkretisiert wird (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB, Rn. 93). Insoweit erscheint aber bereits zweifelhaft, ob der vom Ausgangsbescheid zitierte Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 5. Februar 2007 als eine solche Weiterentwicklung angesehen werden kann. Nach der Niederschrift über diese Sitzung erläuterte der Vorsitzende, dass die Anlage des Klägers entgegen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und der Veränderungssperre errichtet worden sei. Unter dieser Prämisse war sich das Gremium einig, dass die Anlage keinen Bestand haben könne und wieder rückgebaut werden müsse. Ein genereller Ausschluss der Zulässigkeit von aufgeständerten Photovoltaikanlagen wurde in der Sitzung aber nicht beschlossen. Die Verwaltung wurde lediglich beauftragt, mit dem Landratsamt eine Formulierung zu finden mit der Tendenz, auf nach Süden geneigten Dächern aufgeständerte Solaranlagen zuzulassen.

Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn jedenfalls kann die Änderung einzelner Planungsvorstellungen nach Erlass der Veränderungssperre nur insoweit rechtliche Berücksichtigung finden, als die Planungskonzeption der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkretisiert und erkennbar war (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2007 - 4 B 36/07 - juris Rn. 3). Fehlt es dagegen hinsichtlich eines eigenständigen und abtrennbaren Teils der Planung - wie hier in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften - an dieser Voraussetzung für eine wirksame Veränderungssperre, bleibt eine nachträgliche Konkretisierung der Planung unbeachtlich (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,BauGB, Bd. II, Stand 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 49; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9a; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 53).

ee) Damit war zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids die Möglichkeit einer Legalisierung der Photovoltaikanlage durch eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben, wenn dabei auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur auf die bauplanungsrechtlichen Vorstellungen der Beigeladenen abgestellt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliches Einvernehmen für die Erteilung einer Ausnahme verweigert hat. Zwar dient diese Regelung der Sicherung der Planungshoheit der Beigeladenen und besitzt die Gemeinde ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne den erforderlichen Bauantrag verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 31/89 - NVwZ 1992, 878; BayVGH, U. v. 21.1.2004 - 26 B 02.873 - NVwZ-RR 2005, 56). Allerdings ist eine Gemeinde in einem Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht förmlich zu beteiligen und gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2012 -9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde einer - wie hier - rechtswidrigen Haltung der Gemeinde bei der Entscheidung über die Beseitigungsanordnung Bedeutung weder beimessen muss noch darf (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2013, Art. 76 Rn. 36). Wollte man schon allein das fehlende Einvernehmen der Gemeinde dafür ausreichen lassen, dass rechtmäßige Zustände (derzeit) auf andere Weise nicht hergestellt werden können, würde nicht nur die Absicht des Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) unterlaufen, bereits errichtete bauliche Anlagen nur dann zu beseitigen, wenn ihre materielle Illegalität feststeht, sondern auch die Möglichkeit der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens (Art. 67 Abs. 1 BayBO, Art. 74 Abs. 1 BayBO 1998) ausgeblendet (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 10).

Hier ist auch nicht ersichtlich, dass die nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulassung dieser Ausnahme von der Veränderungssperre auf der Grundlage der obigen Ausführungen nur zum Nachteil des Klägers ausgehen konnte, zumal an der Zulässigkeit der gewerblich genutzten Photovoltaikanlage in einem Dorfgebiet keine Zweifel bestehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO).

Damit steht bisher nicht fest, dass das Vorhaben des Klägers zum Zeitpunkt seiner Errichtung (und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 27.6.2007) materiell rechtswidrig war, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids nicht vorlagen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2013, Art. 76 Rn. 145).

d) Die fehlerhafte Beurteilung der Möglichkeit der Legalisierung der Anlage des Klägers durch die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Ausgangsbescheid wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2009 nicht geheilt. Die Regierung von Schwaben hat dort bei der Prüfung der materiellen Illegalität lediglich darauf abgestellt, dass die Anlage den örtlichen Bauvorschriften des inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplans widerspricht und auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.

4. Ungeachtet der rechtsfehlerhaften Beurteilung der Möglichkeit der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist die Beseitigungsanordnung auch ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Art. 76 Satz 1 BayBO (Art. 82 Satz 1 BayBO 1998) befugt die Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Betätigung des Ermessens muss die Behörde alle einschlägigen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte mit dem ihnen nach objektiver Betrachtung zukommenden Gewicht in Ansatz bringen und abwägen (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86/89).

Hier hat das Landratsamt die Beseitigungsanordnung im Ausgangsbescheid ausschließlich darauf gestützt, dass die Anlage des Klägers unter Verstoß gegen die Veränderungssperre der Beigeladenen vom 22. März 2006 errichtet wurde. Insoweit kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass zu diesem Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 18 „A.-Ortskern“ der Beigeladenen noch nicht in Kraft getreten war und somit noch nicht definitiv feststand, ob die Anlage dem Bebauungsplan widersprechen oder der Bebauungsplan überhaupt zustande kommen wird. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung kann in einem solchen Fall allein der Verstoß gegen eine Veränderungssperre die Beseitigung einer Anlage nicht rechtfertigen; vielmehr ist der Bebauungsplan abzuwarten, damit geklärt werden kann, ob das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 14 Rn. 19; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 14 Rn. 62; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 14 Rn. 67). Nach anderer Auffassung ist eine Beseitigungsanordnung schon während der Planaufstellung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der die Herstellung rechtmäßiger Zustände endgültig ausschließt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 1.6.2013, § 14 BauGB Rn. 86; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2013, § 14 Rn. 54; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rn. 16; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2014, § 14 BauGB Rn. 35). Da aber erst der Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB die erforderliche Sicherheit über das künftige Planungsrecht schafft, sollte das Ermessen dann mit Blick auf die voraussichtlich kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans mit Augenmaß ausgeübt werden (vgl. Stock, a. a. O., § 14 BauGB Rn. 86). Dies gilt hier umso mehr, als die Beigeladene, wie dem Beschluss des Gemeinderats vom 5. Februar 2007 entnommen werden kann, zunächst beabsichtigt hatte, aufgeständerte Photovoltaikanlagen auf Dächern zuzulassen, deren First in Ost-West-Richtung verläuft, während im weiteren Planaufstellungsverfahren dann aufgeständerte Photovoltaikanlagen grundsätzlich ausgeschlossen wurden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beigeladene später erneut anders entscheidet und das Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Gesichtspunkte zum Ergebnis führt, dass die Photovoltaikanlage des Klägers mit den Zielvorstellungen der Beigeladenen doch vereinbar ist.

Aus dem Ausgangsbescheid wird nicht ersichtlich, dass das Landratsamt diese Problematik in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Warum mit dem Erlass der Beseitigungsanordnung nicht bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Bebauungsplans am 11. Oktober 2007 abgewartet werden konnte, wird ebenfalls nicht dargestellt. Von einer Verfestigung der Anlage in diesem Zeitraum konnte kaum die Rede sein, da sie jederzeit ohne jeden größeren Aufwand vom Dach des Gebäudes wieder abmontiert werden kann. Es wird vielmehr nur darauf verwiesen, dass der Erlass der Beseitigungsanordnung pflichtgemäßem Ermessen entspreche, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Der Gesichtspunkt, dass durch die Beseitigung der Anlage ein nicht unerheblicher Wert vernichtet werde, könne rechtlich nicht berücksichtigt werden. Auch im Widerspruchsbescheid werden diese Umstände nicht gewürdigt. Dort wird nur darauf verwiesen, dass hier die Bezugsfallwirkung von Bedeutung sei und ein Bauherr, der eine bauliche Anlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung errichte, nicht besser gestellt werden dürfe als ein Bauherr, der zunächst einen Bauantrag einreiche und eine ablehnende Entscheidung erhalte. Nicht positiv zu berücksichtigen sei es, dass der Kläger die Anlage als Musteranlage für die Weiterentwicklung seines Unternehmens benötige, zumal die Anlage an anderer Stelle genehmigungsfähig wäre. Diese defizitären Ermessenserwägungen wurden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO).

5. Ob die Photovoltaikanlage den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 „A.-Ortskern“ widerspricht, ist auf der Grundlage voranstehender Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Dies gilt auch für die Frage, ob die Anlage - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans - gegen § 34 Abs. 1 BauGB oder Vorschriften des Bauordnungsrechts (Art. 8 BayBO) oder des Denkmalschutzrechts verstößt und inwieweit sich die Beigeladene als Rechsmittelführerin auf eine Verletzung dieser Vorschriften berufen kann. Der Senat hat es für sachgerecht gehalten, auf einige Punkte, die die Ungültigkeit des Bebauungsplans betreffen würden, gleichwohl einzugehen.

a) Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung dürften gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verstoßen. Demnach ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Diese Mindestfestsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dadurch entbehrlich, dass Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 36/95 - NVwZ 1996, 894; siehe auch BayVGH, U. v. 7.11.2012 - 1 N 10.2417). Denn mit diesen Festsetzungen soll nicht geregelt werden, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf, sondern eine übermäßige Nutzung des Grundstücks im Interesse des Bodenschutzes verhindert werden. Deshalb ist auch die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mitzurechnen (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen die zulässige Grundfläche ausdrücklich als die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt wird. Damit wird den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genügt (vgl. BayVGH, U. v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 19). Durch diese Regelung wird nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die überbaubare Grundstücksfläche gleichzeitig die maßgebliche Grundfläche sein soll.

Hier ist im Bebauungsplan in Buchst. B Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung festgelegt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die durch Baugrenzen und Baulinien festgesetzten überbaubaren Flächen und durch die Anzahl der zulässigen Geschosse bestimmt wird. Nach Buchst. B Nr. 4.2 Satz 1 der Festsetzungen sollen zwar Garagen, überdachte Stellplätze und eingehauste Tiefgaragenzufahrten innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Sie sind jedoch, ebenso wie Nebengebäude, auch außerhalb der überbaubaren Flächen als Grenzgaragen nach Art. 6 und 7 BayBO zulässig (Buchst. B Nr. 4.2 Satz 2 der Festsetzungen). Die Größe der in Anspruch genommenen Grundfläche ist damit nicht letztverbindlich festgelegt.

Dass es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan handelt, ändert daran nichts, weil § 16 Abs. 3 BauNVO auch bei einem einfachen Bebauungsplan Anwendung findet. Zwar kann sich das im Rahmen des § 1 Satz 3 Satz 1 BauGB maßgebliche planerische Konzept der Gemeinde auch auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung auswirken, indem Festsetzungen getroffen werden, die zu einem qualifizierten oder nur zu einem einfachen Bebauungsplan führen, weil das Maß der baulichen Nutzung nicht vollständig bestimmt ist. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 BauNVO geht aber in ihrem Anwendungsbereich dem allgemeinen Erforderlichkeitsmaßstab des § 1 Abs. 3 BauGB vor; dies bedeutet, dass zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan, sollen dazu Festsetzungen getroffen werden, immer die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen gehört (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand: 1.6.2013, § 16 BauNVO Rn. 33 und 34).

b) Fraglich erscheint auch, ob Buchst. B Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen durch die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt ist. Mit dieser Festsetzung wird die Anzahl der Wohneinheiten beschränkt und die zulässigen Wohneinheiten in Wohngebäuden in der Planzeichnung festgesetzt. In der Planzeichnung sind den durch Baugrenzen markierten „Bauräumen“, die weitgehend auf den bestehenden Hauptbaukörpern liegen, jeweils die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten zugeordnet. Der Kläger meint, die Festsetzung der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten sei damit nicht gebäudebezogen, sondern bauraumbezogen erfolgt. Einzelne Bauräume seien so groß, dass sie die Errichtung mehrerer Gebäude innerhalb der Bauräume ermöglichen würden (vgl. z. B. FlNrn. 34, 35, 43). Aus der Begründung (Nr. 5.3) sei ersichtlich, dass gerade keine gebäudebezogene Festsetzung der Wohneinheiten vorgenommen werden sollte.

Die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Bebauungsplan „die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen“, ist nicht beschränkt auf die Festsetzung einer absoluten Zahl. Sie schließt die Bestimmung durch eine Verhältniszahl nicht aus, wobei sich mit der Angabe einer absoluten Zahl vor allem das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur des Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser), mit der Angabe einer relativen Zahl hingegen die Steuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte eines Gebiets erreichen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256). § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verlange nicht, dass die Zahl der Wohnungen in jedem einzelnen Gebäude aufgrund der Festsetzung bestimmt sein müsse, wenn ein Bauwilliger auf einem -ausreichend großen - Grundstück mehrere Wohngebäude errichten wolle. Es müsse aber für jeden Bauwilligen feststehen, wie viel „Wohnungen in Wohngebäuden“ er auf seinem Baugrundstück errichten dürfe.

Hier hat die Beigeladene die Zahl der Wohneinheiten in der Planzeichnung mit einer absoluten Zahl festgesetzt. Letztlich wird damit auch die Obergrenze für das gesamte jeweilige Grundstück festgelegt, weil Wohngebäude nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden können. Unklar bleibt aber jedenfalls, was gelten soll, wenn in einem Bauraum zwei oder mehrere Wohngebäude errichtet werden können oder sollen. Es kommt hinzu, dass zumindest beim Grundstück FlNr. 43 die in der Planzeichnung festgesetzte Anzahl von neun maximal zulässigen Wohneinheiten im Widerspruch zu der Tabelle in Nr. 5.3 der Begründung steht. Dort ist lediglich eine maximale Anzahl von acht Wohneinheiten (bei einer Grundstücksgröße von über 3.000 m²) vorgesehen.

c) Ob eine Unwirksamkeit der genannten Festsetzungen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hat, bedürfte einer vertieften Prüfung. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U. v. 11.7.2013 - 4 C N 7.12 - NVwZ 2014, 72/75). Hier waren die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 5.3) ergibt, zentrales Anliegen der Beigeladenen. Dies gilt auch für die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Auch wenn der Bebauungsplan ein größtenteils bebautes Gebiet betrifft, spricht dies eher dagegen, dass lediglich eine Teilunwirksamkeit dieser Festsetzungen dem planerischen Willen der Beigeladenen am Besten entspricht und sie auch einen Plan mit dadurch eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte.

Selbst wenn von einer Unwirksamkeit des planungsrechtlichen Teils des Bebauungsplans auszugehen wäre, folgt daraus aber nicht ohne Weiteres auch die Unwirksamkeit der baugestalterischen Festsetzungen. Örtliche Bauvorschriften, die aufgrund des Landesbaurechts (Art. 81 Abs. 1 BayBO) durch Gemeindesatzungen erlassen werden können, können kraft ausdrücklicher Ermächtigung in Art. 81 Abs. 2 BayBO auch als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden. Damit hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbstständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt. Da örtliche Bauvorschriften auch als selbstständige Satzungen erlassen werden können, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass materielle Mängel planungsrechtlicher Festsetzungen, die auf der Grundlage des § 9 BauGB erfolgt sind, ohne Weiteres auch solche örtlichen Bauvorschriften berühren. Das wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr nur dann angenommen, wenn zwischen den baugestalterischen und den planungsrechtlichen Festsetzungen ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht, z. B. wenn die Festsetzungen nach dem Willen der planenden Gemeinde in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen (vgl. BayVGH, U. v. 28.4.1987 - 1 B 86.00190). Dass die unterschiedlichen Festsetzungen des Bebauungsplans untereinander verknüpft und aufeinander abgestimmt sind, um ein vom Satzungsgeber gewünschtes planerisches Konzept zu erreichen, führt allein aber nicht schon zu einem solchen Regelungszusammenhang (vgl. BayVGH, U. v. 12.9.1988 - 1 N 84 A 94 u. a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.