Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 417/14.NW
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung der Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 verpflichtet, der Klägerin eine uneingeschränkte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug sowie einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die nachträgliche Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Wohngebäude mit einer in das Dach des Gebäudes eingebauten Wärmepumpe.
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Die Klägerin ist Bauherrin eines Wohnbauvorhabens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... in Hagenbach. Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen aus dem Jahre 1995. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans stammt aus dem Jahre 1978 und sah in Ziffer 4.3 seiner textlichen Festsetzungen vor, dass Dachaufbauten nicht gestattet sind. Der am 8. Dezember 1994 vom damaligen Gemeinderat der Beigeladenen beschlossene, am 20. Januar 1995 vom Landkreis Germersheim genehmigte, am 1. Februar 1995 vom damaligen Ortsbürgermeister der Beigeladenen ausgefertigte und am 3. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „...“ enthält u.a. neue Gestaltungsfestsetzungen. Dazu trifft Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen die folgende Regelung:
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„ 2.0 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
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2.1 …..
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2.2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Nebengiebel
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Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in ihrer Gesamtlänge höchstens 1/3 der Dachlänge betragen. Dachaufbauten in Form von Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Einzelgauben sind nur bis zu einer Breite von max. 2,60 m zulässig, die Basisbreite von Dreiecksgauben darf 3,0 m nicht überschreiten. Die Gauben müssen von der Giebelwand einen Abstand von mind. 1,50 m einhalten. Traufseits muss die Dachfläche zwischen Gaube und Dachrinne in einer Mindestbreite von zwei Ziegelreihen durchlaufen. Das gleiche gilt für die Dachfläche zwischen oberem Gaubenabschluss und dem Dachfirst. Bei Dreiecksgauben sind Dachneigungen bis max. 50° erlaubt. Je Dachseite sind entweder nur Dachaufbauten oder nur Dacheinschnitte möglich. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf im Zusammenhang gebaute Gebäude, wenn sie gestalterisch eine Dachfläche bilden (z.B. Reihen- oder Doppelhäuser).
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Nebengiebel dürfen nur mit einer Breite von max. 1/3 der Gebäudelänge errichtet werden. Sie müssen von der Giebelwand mind. 2,50 m Abstand einhalten und mit ihrer Firsthöhe mindestens 0,50 m unterhalb der Firsthöhe des Hauptgebäudes liegen.“
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In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es hierzu:
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…. „Als Teilziele sind zu nennen:
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Durch Gestaltfestsetzungen, insbesondere über die Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachneigung und Dachaufbauten ein ansprechendes Siedlungsbild zu erreichen. ….
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Bisher war im Bebauungsplan die Errichtung von Dachgauben nicht zulässig. Zur besseren Ausnutzung und Belichtungsmöglichkeit der Dachgeschosse, sollen Dachaufbauten als Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sein.“
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Im August 2011 reichte die Klägerin im Freistellungsverfahren Bauunterlagen für die Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen und einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... ein. Mit Schreiben vom 26. September 2011 erklärte die Beigeladene zunächst, dass auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet werde.
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Nach Beginn der Bauarbeiten erließ der Beklagte wegen bebauungsplanabweichenden Bauens und Nichteinhaltens der erforderlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück am 13. November 2012 eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung. Die Klägerin nahm daraufhin bauliche Änderungen an dem Bauvorhaben vor und erwarb zusätzlichen Baugrund von einem angrenzenden Grundstück. Die Baueinstellungsverfügung wurde deshalb am 8. März 2013 aufgehoben.
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Bereits vor Einstellung der Bauarbeiten hatte die Klägerin in den Speicher des Mehrfamilienwohnhauses eine der Warmwasserversorgung des Anwesens dienende Wärmepumpe mit den Maßen 1,90 x 0,90 x 2,20 m eingebaut, deren Außenaggregat bis zu 1,20 m aus der Dachfläche hinausragte. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Aufnahme des Gebäudes der Klägerin dienen:
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Aufgrund des Einbaus der Wärmepumpe verlangte die Beigeladene mit Schreiben vom 4. März 2013 nunmehr die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für das gesamte Bauvorhaben.
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Der Beklagte hörte die Beigeladene wegen der auf dem Speicher des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... errichteten Wärmepumpe in Bezug auf die mögliche Erteilung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung mit Schreiben vom 18. März 2013 an. Der Stadtrat der Beigeladenen verweigerte seine Zustimmung zu der Abweichungsentscheidung des Beklagten und forderte am 22. April 2013 den Rückbau der Wärmepumpe.
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Der Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin am 11. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung betreffend die Errichtung des bereits verwirklichten Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen und einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In der Ziffer B 200 der Bedingungen und Auflagen sowie Hinweisen zur Baugenehmigung führte der Beklagte folgendes aus:
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„Die Eintragungen in den Bauunterlagen sind als Auflage zu beachten. Die Ausführung der Wärmepumpe als Dachaufbau widerspricht dem Bebauungsplan und wird nicht genehmigt.“
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In den mit einem Genehmigungsstempel versehenen Bauunterlagen „Schnitt A-A“, „Ansicht Norden“, „Ansicht Osten“, „Ansicht Westen“ und „Speicher“ strich der Beklagte die eingezeichnete Wärmepumpe per Grüneintrag durch und fügte den Text „nicht Bestandteil der Genehmigung“ hinzu.
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Gegen die Ziffer B 200 legte die Klägerin am 8. Juli 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, die Wärmepumpe sei begrifflich kein Dachaufbau. Diese sei im Übrigen nicht auf der Dachfläche montiert, sondern liege vielmehr im Bereich eines Dacheinschnittes des vorhandenen Satteldaches.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2014, der Klägerin zugestellt am 1. April 2014, wies der Kreisrechtausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung ohne die angegriffene Ziffer B 200. Dem Vorhaben stehe die Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "..." entgegen, wonach Dachaufbauten nur in Form von Sattel-, Dreieck-oder Schleppdachgauben und nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig seien. Die Wärmepumpe sei als Dachaufbau im Sinne der Ziffer 2.2 einzustufen. Sie könne nicht mit einem auf einer Dachterrasse aufgestellten Kühlschrank oder Gartenschrank verglichen werden. Vielmehr sei sie als Teil der haustechnischen Anlage fest mit dem Gebäude verbunden und rage 1,20 m über die Dachfläche hinaus. Sie fülle daher den Dacheinschnitt fast vollständig aus.
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Die Klägerin hat am 1. Mai 2014 Klage erhoben. Sie führt aus, die Ziffer B 200 in der Baugenehmigung sei rechtswidrig. Der Beklagte verkenne, dass das Außenaggregat der Wärmepumpe schon von vornherein nicht als Dachaufbau anzusehen sei. Im Übrigen sei die Außeneinheit der Wärmepumpe selbst dann genehmigungsfähig, wenn es sich bei dieser um einen Dachaufbau handeln würde. Es bestünden zunächst Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 2.2. der Festsetzung im Bebauungsplan. Es sei nicht zu erkennen, dass diese Festsetzung eine ausreichende Grundlage für ihre Aufnahme in den Bebauungsplan habe und vom Stadtrat der Beigeladenen ordnungsgemäß abgewogen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Festsetzung vom Satzungsgeber einfach als Vorgabe vom Planer unreflektiert und ohne Abwägung „mit beschlossen“ worden sei.
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Dessen ungeachtet betreffe diese Festsetzung letztendlich nur echte Dachaufbauten. Dacheinschnitte seien im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht untersagt. Das Außenaggregat der Wärmepumpe befinde sich zwar im Dachbereich, sei aber letztendlich in einem Dacheinschnitt, d.h. auf einer Dachterrasse im Dach aufgestellt. Eine solche Konstruktion sei nicht als Dachaufbau anzusehen. Ein Dachaufbau sei schon rein grammatikalisch als eine Konstruktion zu sehen, die auf einer Dachfläche aufgebaut sei. Das Außenaggregat der Wärmepumpe sei jedoch nicht auf der Dachfläche aufgestellt, sondern auf einer (zulässigen) Dachterrasse in diesem Dach. Die konkrete Situation vor Ort stelle sich nicht anders dar, als wenn ein Bewohner eines Hauses auf seiner Dachterrasse z.B. einen großen Kühl- oder Gefrierschrank oder aber einen Gartenschrank für die Unterbringung seiner Auflagen für die Terrassenmöbel aufstelle. Schon die Tatsache, dass die Außeneinheit der Wärmepumpe hier nur „aufgestellt“ sei, widerspreche der Annahme eines Dachaufbaus. Aus der Rechtsprechung folge auch, dass technische Einrichtungen wie z.B. eine aufgeständerte Solaranlage vom Begriff der Dachaufbauten ausgenommen würden. Die Außeneinheit der Wärmepumpe sei auch kein wesentlicher Teil des Daches, welcher das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild auch nur entfernt prägen könne. Darüber hinaus sei die Montage der Außeneinheit der Wärmepumpe nicht auf der Dachfläche im Wege einer dort vorgenommenen Verbindung erfolgt, sondern lediglich im Wege einer Aufstellung auf der Dachterrasse.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung der Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihr eine uneingeschränkte Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug sowie einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen,
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hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer B 200 der „Bedingungen und Auflagen sowie Hinweise“ zur Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 zu verpflichten, ihr eine Abweichung für die Errichtung einer Wärmepumpe im Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsaus-schusses vom 28. März 2014.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Bebauungsplanunterlagen der Beigeladenen verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig (1.) und auch in der Sache begründet (2.). Über den Hilfsantrag war deshalb nicht mehr zu entscheiden (3.).
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1. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Verpflichtungsklage statthaft. Der Beklagte hat die Genehmigung der Wärmepumpe zwar in Ziffer B 200 der „Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen) sowie Hinweise“ zur Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 verweigert. Bei dieser Entscheidung handelt es sich aber nicht um eine – isoliert anfechtbare (s. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 –, NVwZ 2001, 429; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 11 S 2077/13 –, VBlBW 2014, 309) – Nebenbestimmung. Nebenbestimmungen sind Regelungen, die einem Hauptverwaltungsakt beigefügt werden und zusätzliche Regelungen zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen. Sie stehen in einem Akzessorietätsverhältnis zum „Haupt“verwaltungsakt und teilen als „Neben“bestimmung sein rechtliches Schicksal. Ihre Zulässigkeit ist, sofern nicht spezielle Vorschriften eingreifen, in § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – geregelt. Abs. 2 unterscheidet Befristung (Nr. 1), Bedingung (Nr. 2), Widerrufsvorbehalt (Nr. 3), Auflage (Nr. 4) und Auflagenvorbehalt (Nr. 5). Die Ziffer B 200 beinhaltet jedoch keine dieser Nebenbestimmungen, sondern versagt lediglich die Genehmigung auch der Wärmepumpe; die Entscheidung des Beklagten bleibt damit nur hinter dem Antrag der Klägerin zurück.
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Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Landesbauordnung – LBauO – ergangen ist mit der Folge, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind, hier aber die Frage der Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften ausschließlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist.
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Zwar hängt der Erfolg einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts wie der Baugenehmigung nach §§ 70 Abs.1, 66 LBauO allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83 –, DÖV 1985, 407). Es ist daher grundsätzlich unbeachtlich, dass der Beklagte in dem Bauschein vom 11. Juni 2013 die Genehmigung der Wärmepumpe unter Bezugnahme auf die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans versagt hat. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO wird bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, so dass sich die Prüfung gemäß Abs. 3 Satz 1 der genannten Norm auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt.
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Vorliegend ist die bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschrift des § 86 LBauO in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung vom 28. November 1986 (GVBl Seite 307), geändert durch Gesetz vom 8. April 1991 (GVBl Seite 118) – LBauO a.F. – jedoch deshalb Gegenstand der Verpflichtungsklage, weil der Beklagte, nachdem er die Beigeladene mit Schreiben vom 18. März 2013 nach § 88 Abs. 7 Satz 2 LBauO entsprechend angehört hatte, in materieller Hinsicht eine Abweichungsentscheidung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO getroffen hat. Auch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren wird über Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, Landesbauordnung RhPf, 3. Auflage 2012, § 69 Rn. 11; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 8 A 11283/08.OVG –).
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2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch nach §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO auf Erteilung einer Baugenehmigung betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten, 8 Tiefgaragenstellplätzen, 4 Stellplätzen, einem Aufzug auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... unter Einschluss der im Speicher des Anwesens errichteten und aus der Dachfläche herausragenden Wärmepumpe. Die Baugenehmigung vom 11. Juni 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheids vom 28. März 2014 sind, soweit sie die Genehmigung der Wärmepumpe versagt haben, daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Trotz der grundsätzlichen Genehmigungsfreiheit von Wärmepumpen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 c LBauO benötigt die Klägerin für deren Einbau in das Wohngebäude auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... vorliegend eine Baugenehmigung. Denn dieser Einbau erfolgt(e) im Rahmen des Gesamtbauvorhabens. Ein Gesamtbauvorhaben ist jedoch insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden (s. z.B. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 62 Rn. 13; VG Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW –, juris). Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO greift nur dann ein, wenn die dort aufgeführten Bauvorhaben als selbständige Einzelvorhaben ausgeführt werden, was vorliegend indessen nicht der Fall ist.
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Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO zulässig, da dem Bauvorhaben der Klägerin keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (2.1.). Ferner bedarf die Klägerin keiner bauordnungsrechtlichen Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO (2.2.).
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2.1. Der Einbau der Wärmepumpe in den Speicher des Anwesens auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... ist bauplanungsrechtlich zulässig weil mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen vereinbar. Da die Wärmepumpe keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung – BauNVO –, sondern Bestandteil der Hauptanlage „Wohngebäude“ ist (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand April 2014, § 14 Rn. 33), liegt kein Verstoß gegen die Ziffer 1.2. der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vor, die bestimmt, dass Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig sind. Ein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich.
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2.2. Der Beklagte und die Beigeladene können dem Begehren der Klägerin auf Genehmigung der Wärmepumpe auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese gegen die bauordnungsrechtliche Festsetzung der Ziffer 2.2. verstößt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO nicht gegeben sind. Zwar unterfällt die streitgegenständliche Wärmepumpe der Klägerin dem Anwendungsbereich der Ziffer 2.2. (2.2.1.). Die durch die III. Änderung in den Bebauungsplan „Nord“ der Beigeladenen aufgenommene textliche Festsetzung der Ziffer 2.2. ist aber unwirksam (2.2.2.). Ungeachtet dessen verstößt der bereits erfolgte Einbau der Wärmepumpe in den Speicher des Wohngebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. .... nicht gegen die Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, so dass eine Abweichung von vornherein nicht erforderlich ist (2.2.3.)
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2.2.1. Die Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist nach Auffassung der Kammer auf die Wärmepumpe der Klägerin anwendbar.
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Die genannte Ziffer betrifft ausdrücklich „Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Nebengiebel“. In der Folge wird ausschließlich von Dacheinschnitten und Dachaufbauten in Form von Gauben gesprochen. Die rheinland-pfälzische Landesbauordnung enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Dachaufbauten“. Die Landesbauordnung verwendet den Begriff „Dachaufbauten“ – im Unterschied etwa zur nordrhein-westfälischen Landesbauordnung, die in § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 von „Dächern mit Dachgaubenoder Dachaufbauten“ spricht – aber als Oberbegriff und die Dachgaube als einen Unterfall hiervon. So bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 b LBauO, dass bei der Bemessung der Abstandsflächen zur Wandhöhe zu einem Drittel die Höhe von Dächern mitDachgauben oder anderen Dachaufbauten hinzugerechnet werden, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die Wand sind. § 8 Abs. 12 LBauO regelt ferner, dass unter bestimmten VoraussetzungenDachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen in Dächern oder Wänden … so anzuordnen sind, dass von ihnen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Nachbarinnen und Nachbarn unzumutbar sind. Gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 LBauO sind Dachvorsprünge, Dachgesimse,Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen nach § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBauO unter bestimmten VoraussetzungenDachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen 1,25 m entfernt sein. Diesen Vorschriften kann also entnommen werden, dass mit Dachaufbauten etwas Ähnliches wie Dachgauben gemeint sind. Dachgauben ordnen sich in die Gestaltung des Daches ein, beginnen oberhalb eines Teils der Dachschräge und dienen der Belichtung und Belüftung der Dachräume sowie der Erweiterung des nutzbaren Raums im Dachbereich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. März 2002 – 8 A 10225/02.OVG –, ESOVG; Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RhPf, Stand August 2014, § 8 Rn. 69; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 8 Rn. 74a; http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/d/baulexikon_ dachgaube.htm; s. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Dachgaube: Dachgaube ist ein Dachaufbau innerhalb der von der Traufe bis zum First reichenden Fläche eines schrägen Daches). Da die Dachgaube nach der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung begrifflich aber dem Oberbegriff „Dachaufbau“ untergeordnet ist, umfasst der genannte Oberbegriff denknotwendigerweise auch andere aus der Dachfläche herausragenden Bauteile wie z.B. Dacherker (häufig auch als Zwerchhaus oder Lukarne bezeichnet) oder Dachreiter (vgl. etwa VG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 K 679/11 –, juris). Nach der Kommentierung von Stich/Gabelmann/Porger zur rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (a.a.O., § 8 Rn. 70) beinhaltet der Begriff der Dachaufbauten auch Aufzugsaufbauten, breite Schornsteinanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Wärmetauscher zur Wärmerückgewinnung und ähnliche oberhalb und innerhalb der Hauptdachflächen befindliche Anlagen. Der Bay. Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. März 2010 – 9 ZB 08.52 –, juris) definiert Dachaufbauten als wesentliche Teile von Dächern, die entscheidend das Gesamtbild der Gemeinden und damit das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild prägen, wie z.B. Dachgauben, Gaubenbänder, Aufzugsaufbauten oder aufklappbare Dachbalkone. Es spreche Einiges dafür, dass aufgeständerte Solar- und Photovoltaikanlagen nicht unter diesen Begriff fielen. Simon/Busse (Kommentar zur Bayerischen Bauordnung 2008, Stand Dezember 2013, Art. 6 Rn. 213) verstehen unter Dachaufbauten Gebäudeteile, Bauteile und sonstige bauliche Anlagen, die innerhalb der Dachfläche liegen, über die Dachfläche hinausragen und nicht Bestandteil des Dachs sind. Dazu zählen sie neben Dachgauben auch Gaubenbänder, Dachlaternen, Glaskuppeln, Aufzugsaufbauten und Technikräume sowie massive Schornsteine und Abluftanlagen etc. Daneben sollen auch sonstige (bauliche) Anlagen wie aufgeständerte Dachterrassen und deren Geländer, oben geschlossene Pergolen über Dachterrassen, größere Reklameanlagen, aufgeständerte Solaranlagen, größere Parabolantennen u.ä. in Betracht kommen (vgl. auch VG München, Urteil vom 27. Oktober 2008 – M 8 K 08.908 –, juris zu Dachterrassenüberdachungen).
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Hiervon ausgehend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Wärmepumpe um einen „Dachaufbau“, denn sie ist ein Bauteil, das innerhalb der Dachfläche liegt, über diese maximal 1,20 m hinausragt und nicht Bestandteil des Dachs ist.
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2.2.2. Die streitgegenständliche Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“, die aufgrund des § 86 Abs. 1, 6 LBauO a.F. erlassen worden war, ist aber unwirksam.
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2.2.2.1. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO a.F. konnte die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 LBauO a.F. konnte die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern. Vom Tatbestand unterscheidet sich die Ermächtigung nach Nr. 2 von dem der Nr. 1 dadurch, dass hier auf bereits vorhandene baukünstlerische Werte besondere Rücksicht genommen werden soll, während nach Nr. 1 Anforderungen gestellt werden, die noch durchzuführende gestalterische Absichten betreffen. Da die Abgrenzung zwischen beiden Ermächtigungsgrundlagen im Einzelfall schwierig sein kann, ist es zulässig, eine Satzung sowohl auf die Ermächtigungsnorm Nr. 1 als auch nach Nr. 2 zu stützen (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 88 Rn. 15).
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2.2.2.2. Zwar führt der Umstand, dass die Beigeladene in ihrer Gestaltungssatzung als Ermächtigungsgrundlage „nur“ die Vorschrift des § 86 Abs. 6 LBauO a.F. angegeben hatte, ohne die Nummern 1 bis 6 von Abs. 1 näher zu bezeichnen, nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (s. ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG –, LKRZ 2008, 476 und Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –).
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2.2.2.3. Auch hatte der Bürgermeister der Beigeladenen die vom Gemeinderat am 8. Dezember 1994 erlassene Gestaltungssatzung vor deren öffentlichen Bekanntmachung am 3. Februar 1995 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach am 1. Februar 1995 ordnungsgemäß ausgefertigt (s. zur Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung einer Satzung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 8 B 10611/13.OVG – m.w.N.).
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2.2.2.4. Allerdings hält sich die streitgegenständliche Festsetzung in materieller Hinsicht nicht im Rahmen der für sie vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung des § 86 Abs. 1 LBauO a.F. Diese Vorschrift gab der Gemeinde ebenso wie die heutige Bestimmung des § 88 Abs. 1 LBauO nicht uneingeschränkt ein Gestaltungsrecht. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Urteil vom 29. November 2012 – 1 A 10543/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 525), der die Kammer folgt, sind die Gemeinden nicht ermächtigt, Baugestaltungsvorschriften zur Verwirklichung irgendeiner planerischen Absicht zu erlassen. Vielmehr muss damit zugleich das Ziel verfolgt werden, negative Erscheinungen zu verhindern, mag eine solche Störung auch noch nicht zu einem Einschreiten nach § 5 LBauO berechtigen. Die Befugnis zum Erlass baugestalterischer Vorschriften findet ihre Einschränkung in der durch Art. 14 Grundgesetz – GG – garantierten Baufreiheit. Daraus folgt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen muss; sie sind somit nicht allgemein zulässig, sondern nur bei bestimmten für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen. Eine Gestaltungsregelung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn für ein räumlich begrenztes Gemeindegebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die ihrerseits gebietsspezifisch sein muss, d.h. die durch die Besonderheiten des von der Satzung erfassten Gebiets geprägt ist. Dabei kann die besondere Prägung des Gebiets historisch vorgegeben als auch – etwa in unbebauten Gebieten – erst aufgrund von planerischen Festsetzungen beabsichtigt sein. Stets muss es sich aber um Besonderheiten handeln, die gerade für dieses Gebiet charakteristisch sind. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Die Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08 –, LKRZ 2008, 476 m.w.N.). Gestaltungssatzungen müssen auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2013 – 1 A 11109/12.OVG –, BauR 2013, 1265). Diese für Regelungen nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO a.F. geltenden räumlichen Einschränkungen müssen bei Festsetzungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift noch enger gefasst werden, was sich vor allem aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 1 C 11999/02.OVG –, ESOVG).
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Ferner bedürfen die Regelungen einer Gestaltungssatzung der Rechtfertigung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit einer Rechtfertigung einzelner Festsetzungen umso größer ist, je weniger selbstverständlich zwingende gestalterische Vorschriften sind und je schwerwiegender sie in die Baufreiheit eingreifen. Umgekehrt sind an die Rechtfertigung von Gestaltungsfestsetzungen geringe Anforderungen dann zu stellen, wenn der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 1 A 13500/95.OVG –).
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Des Weiteren muss ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen, d.h. nicht nur für den Erlass einer Gestaltungssatzung als solcher, sondern auch für die einzelnen in ihr getroffenen Regelungen. Die Gestaltungsregelungen können sich zulässigerweise lediglich auf solche Bauteile und deren Gestaltung erstrecken, die geeignet sind, das Orts- oder Straßenbild zu prägen, und müssen ein in sich schlüssiges Konzept verfolgen, dessen Umsetzung die beabsichtigte Prägung auch tatsächlich erwarten lässt. Anders ausgedrückt ermächtigt die Landesbauordnung die Gemeinde nicht zur Regelung der Gestaltung solcher Bauteile, deren ortsbildprägende Wirkung eher marginal oder zu verneinen ist, sondern zur Umsetzung eines gestalterischen Konzepts mit dem notwendigen Augenmaß, das der grundrechtlich geschützten Baufreiheit den angemessenen Raum gibt, sich zu entfalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2001 – 1 A 10265/01.OVG –). Dies setzt voraus, dass der solche Regelungen erlassende Stadt- oder Gemeinderat vor dem Satzungsbeschluss ein in sich schlüssiges Gestaltungskonzept entwickelt, dessen Umsetzung in einzelne Satzungsregelungen oder gestalterische Festsetzungen eines Bauleitplanes auch tatsächlich geeignet sind, das gewollte Ziel zu erreichen, und dass zugleich die berechtigten Interessen der Bauherren daran, die durch Art. 14 GG garantierte Baufreiheit verwirklichen zu können, nur gewichtigen öffentlichen Interessen untergeordnet werden.
- 52
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die auf die streitgegenständliche Wärmepumpe anwendbare Ziffer 2.2. nach Auffassung der Kammer unwirksam.
- 53
Die erforderliche Gestaltungsabsicht der Beigeladenen in Bezug auf Dachaufbauten ist weder aus dem Gesamtinhalt der Satzung samt Begründung noch aus den Verfahrensvorgängen hinreichend erkennbar. Laut der Begründung zum Bebauungsplan ist es (Teil-)Ziel der baugestalterischen Festsetzungen, über die Gestaltung der Dächer in Bezug auf Dachneigung und Dachaufbauten ein ansprechendes Siedlungsbild zu erreichen. Wörtlich heißt es dazu in der Begründung: „Bisher war im Bebauungsplan die Errichtung von Dachgauben nicht zulässig. Zur besseren Ausnutzung und Belichtungsmöglichkeit der Dachgeschosse, sollen Dachaufbauten als Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sein.“ Diese Begründung legt den Schluss nahe, dass der Satzungsgeber mit der Regelung der Ziffer 2.2. ausschließlich Dachgauben im Blick hatte. Gestalterische Motive in Bezug auf sonstige Dachaufbauten finden sich auch nicht ansatzweise in den Verfahrensvorgängen der Beigeladenen.
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Ungeachtet dessen ist auch das Gestaltungskonzept der Beigeladenen nicht hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet. Die Festsetzung betrifft das gesamte Baugebiet. Es wird nicht begründet, welche charakteristischen Besonderheiten in dem (gesamten) Baugebiet vorliegen, die es gerade hier und nicht auch im sonstigen Gemeindegebiet rechtfertigen, die in Ziffer 2.2. geforderten Einschränkungen in gleicher Weise zu beachten.
- 55
2.2.2.5. Die Unwirksamkeit der Festsetzung Ziffer 2.2. hat jedoch nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
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Örtliche Bauvorschriften, die aufgrund der Landesbauordnung (hier § 86 LBauO a.F.) durch Gemeindesatzungen erlassen werden können, können kraft ausdrücklicher Ermächtigung in § 86 Abs. 6 LBauO a.F./§ 88 Abs. 6 LBauO auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Damit hat die Gemeinde die Wahl, ob sie örtliche Bauvorschriften in der Rechtsform der selbständigen Gemeindesatzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplans erlässt. Im Hinblick auf die wahlweise Festsetzungsmöglichkeit der Satzungen kann weder davon ausgegangen werden, dass materielle Mängel planungsrechtlicher Festsetzungen, die auf der Grundlage des § 9 BauGB erfolgt sind, ohne Weiteres auch örtliche Bauvorschriften berühren noch dass materielle Mängel baugestalterischer Festsetzungen, die aufgrund der Ermächtigung des § 86 Abs. 6 LBauO a.F./§ 88 Abs. 6 LBauO ergangen sind, auch planungsrechtliche Bestimmungen berühren. Das ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zwischen den baugestalterischen und den planungsrechtlichen Festsetzungen ein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht, z.B. wenn die Festsetzungen nach dem Willen der planenden Gemeinde in gegenseitiger Wechselbeziehung stehen (Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 15 B 11.750 –, juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
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Unabhängig davon führen Mängel einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihren im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, DVBl 2003, 204 und Beschluss vom 17. September 2013 – 4 BN 40.13 –, juris). Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles.
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Vorliegend steht außer Frage, dass die Beigeladene die übrigen bauplanerischen und baugestalterischen Festsetzungen auch dann getroffen hätte, wenn sie von der Unzulässigkeit der Festsetzung in Bezug auf Dachaufbauten und Dacheinschnitte ausgegangen wäre.
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Infolge der Unwirksamkeit der Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen bedarf die Klägerin daher keiner Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO.
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2.2.3. Die Klägerin hat im Übrigen auch dann einen Anspruch gemäß §§ 66, 70 Abs. 1 LBauO auf Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung, wenn man von der Wirksamkeit der Ziffer 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeht. Eine Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO ist auch dann nicht erforderlich.
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Für den Fall, dass man entgegen der von der Kammer vertretenen Ansicht die streitgegenständliche Wärmepumpe nicht als „Dachaufbau“ ansieht, greift die Ziffer 2.2. von vornherein nicht ein. Qualifiziert man dagegen die Wärmepumpe als „Dachaufbau“, so liegt gleichwohl kein Verstoß gegen die Ziffer 2.2. vor. Gemäß Satz 1 der Ziffer 2.2. dürfen Dachaufbauten in ihrer Gesamtlänge höchstens 1/3 der Dachlänge betragen. Diese Anforderung hält die Wärmepumpe der Klägerin ein. Der Einbau der Wärmepumpe steht auch in Einklang mit Satz 2 der Ziffer 2.2. Danach sind Dachaufbauten in Form von Sattel-, Dreieck- oder Schleppdachgauben nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Da die in Satz 2 der Ziffer 2.2. ausdrücklich genannten Dachgauben begrifflich aber dem Oberbegriff „Dachaufbau“ nur untergeordnet sind, gilt diese Einschränkung – keine Dachgauben bei zwei- oder mehrgeschossigen Gebäuden – gerade nicht für sonstige Dachaufbauten.
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3. Über den Hilfsantrag musste die Kammer nicht entscheiden, weil dem Hauptantrag stattgegeben wurde.
- 63
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 154 Abs. 3 VwGO.
- 64
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.