Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Sept. 2015 - 4 K 179/15.NW
Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis sowie die Erweiterung der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis.
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Der Kläger betreibt in der Innenstadt von Landau das Restaurant „B“. Er ist hierfür im Besitz einer Gaststättenerlaubnis vom 27. November 2012. Die Gaststätte liegt nördlich der Fußgängerzone in der C-Straße ... und verfügt über ca. 40 Innensitzplätze. Von der C-Straße zweigt in südliche Richtung die knapp 100 m lange Straße „D-Straße“ ab, in der westlich und östlich der Straße öffentliche Parkplätze angeordnet sind. Diese können von der Allgemeinheit kostenlos für die Dauer von 30 Minuten sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden (s. http://geoportal.landau.de/webgis/parken/Plan_Parkplatzsituation.pdf). In der C-Straße selbst gibt es auf der Höhe des Restaurants des Klägers Parkplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die von allen Verkehrsteilnehmern kostenpflichtig für die Dauer von zwei Stunden sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden können.
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Am 12. März 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der ersten zwei Parkplätze von Norden kommend auf der D-Straße in Landau als Sommerterrasse für sein Restaurant in den Monaten Mai bis September. Die Entfernung von der Eingangstür des Restaurants bis zum ersten Parkplatz auf der D-Straße beträgt über 23 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Zeichnung der betroffenen Straßenabschnitte dienen:
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Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Außenbewirtung mit der Begründung ab, die Gaststätte des Klägers befinde sich in der C-Straße, weshalb er kein direkter Anlieger der D-Straße sei. Folglich grenze seine Gaststätte nicht unmittelbar an die beantragte Sondernutzungsfläche an. Die Freisitzfläche sei nicht über die Gaststätte direkt zugänglich und sei vom Restaurantbetrieb aus auch nicht unmittelbar einsehbar. Folglich könne der Kläger seinen gaststättenrechtlichen Aufsichtspflichten nicht in der erforderlichen Weise nachkommen. Zudem stehe der Erlaubnis auch entgegen, dass hierdurch zwei Parkplätze an der D-Straße entfallen würden. Da in der Innenstadt ohnehin ein großer Mangel an Parkplätzen bestehe, stehe dies dem Wegfall weiterer Parkplätze entgegen.
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Hiergegen legte der Kläger am 16. Juli 2014 Widerspruch u.a. mit der Begründung ein, da auf dem alten Messplatz in Landau fußläufig ausreichend Parkraum zur Verfügung stünde, griffen die Erwägungen zur Parkplatznot nicht durch. Ein Bewirtschaftungszugang zur Durchreichung der auszugebenden Speisen und Getränke sei über das Lokal „W. Laden an der D-Straße" gegeben. Im Übrigen sei die behauptete ständige Verwaltungspraxis durch die Nutzung des Rathausplatzes durch die Pizzeria „E“ und das Cafe „F“ widerlegt, weil bei beiden die jeweilige Freisitzfläche nicht über die Gaststätte direkt zugänglich und auch nicht unmittelbar einsehbar sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Zunächst sei der Antrag auf Gestattung der Nutzung von zwei Parkplätzen als Sommerterrasse bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger sowohl die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als auch die gaststättenrechtliche Erweiterung seiner Erlaubnis auf den Betrieb einer entsprechenden Außenbewirtung begehre. Der Kläger benötige nämlich beides, um die gewünschte Außenbewirtung durchführen zu können.
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Die vom Kläger angestrebte Benutzung zweier Stellplätze an der D-Straße als Außenbewirtungsfläche sei gaststättenrechtlich für seinen Gaststättenbetrieb nicht geeignet, da die Fläche erheblich von seinen bisherigen Gaststättenräumlichkeiten entfernt liege und überdies - weil ums Eck gelegen - von seinem Restaurantbetrieb nicht unmittelbar einsehbar sei. Die Lage eines Gaststättenraumes sei für den Gaststättenbetrieb dann nicht geeignet, wenn der Gastwirt bedingt durch die Lage seinen gaststättenrechtlichen Aufsichts- und Schutzpflichten nicht jederzeit nachkommen könne. Die vom Kläger vorgetragene Versorgung der Außenfläche durch den angrenzenden W. Laden sei keine geeignete Alternative. Zum einen sei dieser Zugang nicht Gegenstand seines Gaststättenpachtvertrages. Zum anderen würde dieser Zugang nichts daran ändern, dass die in Frage stehende Freifläche sich in erheblicher Entfernung zu seinem Gaststättenbetrieb befinde und er daher seinen gaststättenrechtlichen Pflichten nicht in der erforderlichen Weise nachkommen könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger angeführten Gaststätten am Rathausplatz ebenfalls gaststättenrechtlich über ungeeignete Außenbewirtungsflächen verfügten, da sich hieraus jedenfalls kein Anspruch für den Kläger ergeben würde. Davon abgesehen sei die Situation am Rathausplatz nach Auffassung des Stadtrechtausschusses nicht vergleichbar.
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Soweit der Kläger geltend gemacht habe, auf dem Alten Messplatz in Landau stünde ausreichend Parkraum zur Verfügung, verkenne er, dass gleichwohl Parkplätze im Nahbereich der Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten benötigt würden. Gerade bei einer angespannten Parkplatzsituation komme der Erhaltung jedes einzelnen Parkplatzes ein besonderes Gewicht zu, um die Parkplatzsituation nicht noch weiter zu verschlechtern.
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Der beantragten Sondernutzung stehe auch entgegen, dass durch die geplante Nutzung die öffentlichen Parkplätze nicht mehr entsprechend ihrer verkehrsrechtlichen Widmung genutzt werden könnten. Dies sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, weil der Parkdruck im Bereich der D-Straße besonders hoch sei. Das öffentliche Interesse an der widmungsgemäßen Nutzung des Straßenraums sei höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers an einer Nutzung als Außenbewirtungsfläche.
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Der Kläger könne auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beanspruchen. Zwar sei in der Vergangenheit einem Gaststättenbetreiber die Erlaubnis erteilt worden, zwei Parkplätze an der D-Straße zur Außenbewirtung zu nutzen. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses sollte es aber aufgrund der Parkplatznot über ein Kontingent von allenfalls zwei Parkplätzen hinaus keine weitere verkehrsfremde Nutzung öffentlicher Parkflächen im Bereich der D-Straße geben. Sollte die Beklagte künftig die betreffenden zwei Parkplätze erneut zur Sondernutzung „opfern", so stelle es jedenfalls einen sachlichen Grund dar, wenn sie diese Erlaubnis nur demjenigen erteile, der gaststättenrechtlich auch hiervon Gebrauch machen dürfe. Soweit der Kläger als Alternativort für die Außenbewirtung die Sperrung von Parkplätzen vor dem Eingang seiner Gaststätte in der C-Straße vorgeschlagen habe, spreche gegen diese Nutzung der Umstand, dass die C-Straße stark befahren sei - auch durch Busverkehr (Linie …) -, und hierdurch ein Gefahrenpunkt für Gäste und Verkehrsteilnehmer geschaffen würde. Demgegenüber müsse das wirtschaftliche Interesse des Klägers zurücktreten.
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Der Kläger hat dagegen am 2. März 2015 Klage erhoben. Er führt aus, Versagungsgründe im Sinne des § 4 Gaststättengesetz – GastG – stünden der beantragten Erweiterung der bisher erteilten Erlaubnis nicht entgegen. Die Beklagte habe an der „D-Straße " in Landau bereits westlich vor der Hausnummer .. (Flst.-Nr. …) und vor der Hausnummer .. (Flst.-Nr. …) Parkplätze zur Sondernutzung durch das dortige Restaurant „G“ freigegeben und diesem Restaurant die Außenbewirtschaftung auf diesen Parkplätzen erlaubt. Diese Parkplätze, die vom Restaurant „G“ genutzt würden, lägen ca. 30 Meter südlich der Parkplätze, die von ihm jetzt beansprucht würden. Damit stehe fest, dass die von ihm beanspruchten Parkplätze ebenfalls den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahr für Leib, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügten. Entgegen der Behauptung der Beklagten liege die von ihm, dem Kläger, beanspruchte Fläche maximal 15 Meter vom Eingang/Ausgang seiner Gaststätte entfernt. Soweit die Beklagte weiterhin ausführe, er könne von seinem Restaurant die von ihm beanspruchte Fläche nicht unmittelbar einsehen, stelle dies keinen Versagungsgrund dar. Im Übrigen habe es die Beklagte versäumt, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sie ihm nicht eine Auflage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GastG im Rahmen der beantragten Erweiterung der Gaststättenerlaubnis erteile, z.B. in der Art und Weise, dass er einen Mitarbeiter abstelle, der sich im Bereich der beanspruchten Fläche aufhalte und über eine Funksprechverbindung mit dem ca. 15 Meter entfernten Restaurant verbunden sei.
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Im Übrigen habe die Beklagte z.B. dem Restaurant „F“ oder dem Restaurant „E“ am Rathausplatz in Landau ebenfalls die Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung erteilt, ohne dass von den beiden genannten Restaurants die dort zur Außenbewirtschaftung zur Verfügung stehende Fläche unmittelbar einzusehen wäre. Warum der Stadtrechtsausschuss die Situation am Rathausplatz mit der Situation an der „D-Straße“ für nicht vergleichbar halte, begründe der Stadtrechtsausschuss in seiner Widerspruchsentscheidung nicht.
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Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis. Auch hier berufe er sich darauf, dass die Beklagte an der „D-Straße“ westlich vor der Hausnummer ... (Flurstück-Nr. …) und vor der Hausnummer ... (Flurstück-Nr. …) Parkplätze zur Sondernutzung durch das dortige Restaurant „G“ freigegeben und diesem Restaurant die Außenbewirtschaftung auf diesen Parkplätzen erlaubt habe. Die Begründung der Beklagten, die „erneute Opferung“ von zwei Parkplätzen an der „D-Straße“ für die Außenbewirtschaftung des Klägers stelle einen sachlichen Grund dar, um die beantragte Sonderungsnutzung zu versagen, überzeuge nicht.
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Auf dem Rathausplatz finde im Übrigen zweimal wöchentlich der Markt der Stadt Landau statt, so dass neben starkem Fußgängerverkehr dort dann auch Kraftfahrzeugverkehr herrsche. Die Entfernung zwischen den Gasträumen der genannten Gaststätten am Rathausplatz und deren Außenbewirtschaftungsbereich sei gleich groß, teilweise sogar noch größer als die Entfernung zwischen seinen Gasträumen und den vom ihm beabsichtigten Außenbewirtschaftungsbereich. Ein Gaststättenbetreiber am Rathausplatz habe seine Gaststättenräume im ersten Obergeschoss des dortigen alten Kaufhauses, wobei das erste Obergeschoss in mehr als fünf Metern Höhe liege. Dadurch bestehe nie ein direkter Einblick zu seinem Außenbewirtschaftungsbereich, sondern der Einblick werde nicht nur durch die Entfernung, sondern auch die Höhe nochmals deutlich erschwert.
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Das Restaurant „G“ unterliege derselben von der Stadt behaupteten angespannten Parkplatzsituation. Dennoch habe die Beklagte dem Restaurant „G“ zunächst vier Parkplätze, jetzt noch drei Parkplätze zur Verfügung gestellt. Ein Grund, wieso durch die zur Verfügung Stellung von vier Parkplätzen an das Restaurant „G“ sich die Parkplatzsituation nicht verschlechtert haben solle, eine Verschlechterung der Parkplatzsituation jetzt aber durch sein Begehren eintreten solle, sei nicht erkennbar.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die am 12. März 2014 beantragte Erlaubnis zur Außenbewirtung seiner Gaststätte „B“ in Landau, C-Straße ..., sowie die beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von zwei Tischen mit jeweils vier Stühlen auf den beiden ersten Parkplätzen vor dem Anwesen „D-Straße ...“ (Grundstück Flurstück-Nr. …) für die Monate Mai bis September zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, der Transport von Speisen und Getränken im öffentlichen Verkehrsraum sei aufgrund der nicht unerheblichen Entfernung und der örtlichen Gegebenheiten geeignet, Gefahren für die Beschäftigten sowie Passanten hervorzurufen. Völlig anders stelle sich die Situation am Rathausplatz dar, der als großflächiges Areal ohne Kraftfahrzeugverkehr geradezu prädestiniert für Außenbewirtungsbereiche sei. Die Situation in der D-Straße sei nicht vergleichbar mit der Parkplatzsituation am Alten Messplatz. Der Kläger verkenne, dass gleichwohl Parkplätze im Nahbereich der Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten benötigt würden. Gerade bei einer angespannten Parkplatzsituation komme der Erhaltung jedes einzelnen Parkplatzes ein besonderes Gewicht zu, um die Parkplatzsituation nicht noch weiter zu verschlechtern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungskaten der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (1.) noch auf Erweiterung der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis (2.) betreffend die Außenbewirtung der Gaststätte „B“ in Landau, C-Straße ..., mit zwei Tischen und jeweils vier Stühlen auf den beiden ersten Parkplätzen vor dem Anwesen „D-Straße ...“ (Grundstück Flurstück-Nr. …) für die Monate Mai bis September. Der Bescheid vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Rechtsgrundlage für die beantragte straßenrechtliche Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Betrieb einer Außengastronomie ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz – LStrG – i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung – SNS –). Danach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der behördlichen Erlaubnis.
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1.1. Bei dem Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum gewerblichen Betrieb einer Außenbewirtschaftung einer Gaststätte handelt es sich um eine Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG hinaus und damit um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dies wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt und bedarf keiner vertieften Erörterung (näher dazu s. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 8 ZB 11.2785 –, juris; Scheidler, GewArch 2012, 285).
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1.2. Die sonach erforderliche Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; d.h. der jeweilige Antragsteller hat allein einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –), einzuhalten. Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die Behörde vollständige Kenntnis von Ort und Umfang der beabsichtigten Straßennutzung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann. Für ihre Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen.
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Da das Gesetz selbst – abgesehen von § 41 Abs. 2 Satz 3 LStrG – die Maßstäbe, nach denen sich die Ermessensausübung zu richten hat, nicht bestimmt, sind diese aus dem Zweck des Gesetzes unter Beachtung insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 1989 – 7 C 81/88 –, juris). Die behördliche Ermessensausübung hat sich daher an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere wegerechtliche Belange im engeren Sinne wie ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs) und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zählen. Einen straßenrechtlichen Bezug haben auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, soweit sie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zum Parken von Kraftfahrzeugen regeln (Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – 8 N 02.3211 –, NVwZ-RR 2004, 879). Daneben können auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, sofern sie mit der Straße und ihrem Widmungszweck (noch) in einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang stehen wie baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße oder der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 A 10294/14.OVG –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 – 11 A 1131/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 – 5 S 348/13 –, juris; BayVGH, Urteil vom 28. November 2013 – 2 B 13.1587 –; Bogner/Bitterwolf-de Boer, LStrG Rheinland-Pfalz, Stand 2014, Ziffer 2.5). Straßenrechtlich zu beanstanden sind dagegen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 – 11 A 1131/13 –, juris und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539) sowie immissionsschutz-, umwelt- oder sicherheitsrechtliche Aspekte (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – 8 BV 10.182 –, NVwZ-RR 2010, 830).
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Den öffentlichen Belangen, die einen straßenrechtlichen Bezug aufweisen, sind die privaten Interessen des jeweiligen Antragstellers gegenüberzustellen.
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Zwar kann ein Gastwirt, der eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Freisitzflächen vor einer Gaststätte begehrt, sich nicht auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – berufen. Denn die Möglichkeit der Außengastronomie betrifft nur den allenfalls von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Erwerbsvorgang, nicht aber das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Erworbene, wozu eine noch nicht erteilte behördliche Erlaubnis wie eine Sondernutzungserlaubnis gerade nicht gehört.
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Auch aus dem Recht zum Anliegergebrauch kann ein Gastwirt diesbezüglich nichts herleiten, weil der Umfang des Anliegergebrauchs – auf den sich der Kläger im Übrigen schon deswegen nicht berufen könnte, weil er nicht Anlieger der Straße „D-Straße“ ist – nur soweit reicht, wie der Anlieger zur angemessenen (eigentumsgerechten) Nutzung seines Grundstücks auf die Benutzung der Straße angewiesen ist. Dazu gehört in erster Linie der Zugang zur Straße, d.h. eine der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entsprechende Verbindung zum Straßennetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 –, juris). Nicht vom Anliegergebrauch umfasst sind aber verkehrsfremde, weil rein betriebsinterne Vorgänge, wie die stationäre Bewirtung von Gästen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15. Juni 2011 – Au 6 K 11.720 –, juris).
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Allerdings berührt der Betrieb einer Außengastronomie den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in Form der Freiheit der Berufsausübung. Dieses Freiheitsrecht kann sich in Ausnahmefällen zu einem Teilhabeanspruch – hier auf Erteilung der Erlaubnis – verdichten, wenn der Gebrauch der Freiheit nur in dieser Form möglich ist, also mit der Erlaubnis steht oder fällt, keine Versagungsgründe vorliegen, aber Grundrechte und Gründe der Gleichbehandlung entscheidend für die Tätigkeit ins Gewicht fallen. Dabei ist aber zu beachten, dass Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls zulässig sind. Dazu zählt auch das System der Sondernutzungserlaubnis für die Vergabe von Nutzungen auf öffentlichem, dem Verkehr gewidmeten Straßenraum. Das „knappe Gut des öffentlichen Straßenraums“, das in Innenstädten faktisch nicht vermehrbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 – 11 B 24/96 –, NJW 1997, 408), kann aber nur durch die Vergabe oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis sinnvoll bewirtschaftet werden.
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In diesem Zusammenhang kann bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Freisitzflächen vor einer Gaststätte der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Rolle spielen. Dieser untersagt es, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Aus dem Gleichheitssatz kann eine Selbstbindung der Verwaltung folgen; hat die Verwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster – rechtmäßig – ausgeübt, darf sie davon in einem Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung nicht abgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, NVwZ 2006, 1396). Jedoch gewährt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis (Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 – Vf. 73-VI-10 –, GewArch 2011, 498).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Dem konkreten Vorhaben des Klägers hat die Beklagte unter Einbeziehung seiner Interessen maßgebliche Erwägungen des Allgemeinwohls entgegengehalten.
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Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Frage, ob die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 – 1 C 169/79 –, DÖV 1982, 37).
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Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung im Kern auf zwei zentrale Punkte gestützt. Zum einen stehe der beantragten Sondernutzung entgegen, dass durch die geplante Nutzung zwei öffentliche Parkplätze entfallen würden. Dies sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, weil der Parkdruck im Bereich der „D-Straße“ besonders hoch sei. Zum anderen sei die vorgesehene Freisitzfläche nicht über die Gaststätte direkt zugänglich und vom Restaurantbetrieb aus auch nicht unmittelbar einsehbar mit der Folge, dass der Kläger seinen gaststättenrechtlichen Aufsichtspflichten nicht in der erforderlichen Weise nachkommen könne.
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Mit der Begründung, der beantragten Sondernutzung stehe entgegen, dass sie zum Wegfall von zwei öffentlichen Parkplätzen führe, hat die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung Erwägungen zugrunde gelegt, die den erforderlichen Bezug zur Straße aufweisen. Die Erwägung, die Inanspruchnahme von zwei Parkplätzen unter Berufung auf einen nicht hinnehmbaren Wegfall von Parkplätzen abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. März 2012 – 6 K 1625/10 –, juris). Die Beklagte hat insoweit bezogen auf den konkreten Antrag nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der im fraglichen Bereich der „D-Straße“ bestehende Parkdruck es nicht erlaube, Parkplätze, die sowohl dem Bewohnerparken als auch dem kostenlosen Kurzzeitparken der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, für die Dauer der beantragten Sondernutzung aufzugeben.
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Soweit der Kläger einwendet, das Restaurant „G“, dessen Besitzer die Beklagte eine Sondernutzungserlaubnis für zwei öffentliche Parkplätze vor seinem Lokal erteilt hat, unterliege derselben von der Beklagten behaupteten angespannten Parkplatzsituation, kann er damit nicht gehört werden. Eine Kommune, die – wie hier die Beklagte – einem Gastwirt eine Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie auf einem öffentlichen Parkplatz erteilt hat, ist auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts nicht gehindert, einem neu hinzukommenden Gastwirt, der auf diesem öffentlichen Parkplatz vor seiner Gaststätte ebenfalls Tische und Stühle aufstellen will, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung zu versagen, wegen des „knappen Guts der öffentlichen Straße“ sei es dem Straßenverkehr nicht weiter zumutbar, zugunsten der Außengastronomie weitere Parkplätze zu entziehen (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 – Vf. 73-VI-10 –, GewArch 2011, 498; Scheidler, GewArch 2012, 285, 287 f.). Diese Entscheidung der Beklagten, dem Kläger neben dem Inhaber des Restaurants „G“ keine weitere Sondernutzungserlaubnis im Bereich der Parkflächen an der „D-Straße“ zu erteilen, hält die Kammer auch vor dem Hintergrund der Parksituation in dem betreffenden Bereich für nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei. Dem detaillierten Plan der Beklagten mit Parkplätzen, Parkscheinautomaten, Bewohner-Parkquartieren, etc. (s. http://geoportal.landau.de/webgis/parken/Plan_Parkplatz- situation.pdf) ist zu entnehmen, dass es in der Kernstadt von Landau mit Ausnahme von wenigen anderen Plätzen nur in der „D-Straße“, von der aus der Rathausplatz und die Fußgängerzone in wenigen Minuten fußläufig zu erreichen ist, eine größere Anzahl von kostenlosen Parkplätze für Kurzzeitparker gibt. Es kann unterstellt werden, dass in diesem Bereich der Parkdruck besonders groß ist und deshalb jeder einzelne Parkplatz von Bedeutung ist.
- 37
Der Kläger kann eine Ungleichbehandlung auch nicht daraus herleiten, dass mehrere Gaststättenbetreiber am Rathausplatz ebenfalls über Sondernutzungserlaubnisse für die Außengastronomie verfügten. Diese Sachverhalte sind schon von vornherein nicht vergleichbar, da die Freisitzflächen der genannten Gaststätten nicht auf öffentlichen Parkplätzen, sondern auf nicht für den Fahrzeugverkehr gewidmeten Flächen in der Fußgängerzone liegen.
- 38
Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung der Beklagten auch nicht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft. Der Gebrauch der Freiheit der Berufsausübung durch den Kläger ist nicht nur in dieser Form möglich.
- 39
Trägt daher im Ergebnis der von der Beklagten herangezogene Grund, der Wegfall von zwei Parkplätzen sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, weil der Parkdruck im Bereich der „D-Straße“ besonders hoch sei, die Ermessensentscheidung, so ist diese rechtmäßig. Auf den ferner von der Beklagten genannten Grund braucht die Kammer deshalb nicht mehr einzugehen.
- 40
2. Der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erweiterung der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis.
- 41
Gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz – GastG – bedarf einer Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will. Nach § 3 Abs. 1 GastG wird die Erlaubnis nur für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt, so dass die Erlaubnis in den Fällen, in denen der Gastwirt seinen Betrieb – wie hier – auf öffentliche Verkehrsflächen ausdehnen möchte, entsprechend erweitert werden muss (vgl. Scheidler, GewArch 2012, 285). Unter „Räumen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 GastG sind nicht nur Häuser und andere an eine bestimmte Stelle des Erdbodens gebundene Orte zu verstehen, sondern auch Außenflächen (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2015, § 3 Rn. 4; Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 3 Rn. 65).
- 42
Die Erlaubnis ist u.a. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen.
- 43
Die Kammer braucht hier nicht näher darauf einzugehen, ob der von der Beklagten geltend gemachte Versagungsgrund damit begründet werden kann, die vom Kläger angestrebte Benutzung zweier Stellplätze an der D-Straße als Außenbewirtungsfläche sei für seinen Gaststättenbetrieb nicht geeignet, da die Fläche erheblich von seinen bisherigen Gaststättenräumlichkeiten entfernt liege und überdies – weil ums Eck gelegen – von seinem Restaurantbetrieb nicht unmittelbar einsehbar sei mit der Folge, dass der Kläger seinen gaststättenrechtlichen Aufsichts- und Schutzpflichten nicht jederzeit nachkommen könne (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Aspekts Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 4 Rn. 18). Denn vorliegend sind die für die Erweiterung des Betriebs des Klägers vorgesehenen Außenflächen wegen ihrer Lage auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge des fehlenden Anspruchs auf Erteilung der erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis von vornherein ungeeignet. Der Kläger verfügt schon nicht über „Räume“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG, so dass sein Begehren auf Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gegenstandslos ist.
- 44
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
- 45
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 43.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013; den Antrag auf Erweiterung der Gaststättenerlaubnis hat die Kammer nicht als streitwerterhöhend angesehen).
- 47
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
- 48
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
- 49
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
- 50
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.
(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.
(3) (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.