Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 179/10.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung und wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des im unbeplanten Innenbereich von Germersheim gelegenen Anwesens A-Straße .., in dem er ein ... Institut betreibt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Beigeladenen zur Gestaltung von Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Innenstadt, die am 04. März 2009 vom Stadtrat erlassen und am 17. April 2009 im Germersheimer Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese Gestaltungsatzung, die auf die Vorschrift des § 88 der Landesbauordnung gestützt wurde, löste die Satzung vom 18. Februar 1986 ab, in der u.a. Folgendes geregelt war:
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§ 6 Werbeanlagen
(1) Allgemeine Anforderungen
...
b) Sie sind mit Ausnahme von Auslegern horizontal anzuordnen.
...
(2) Werbeflächen
...
b) Die Höhe der Werbeflächen darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
bandartige Schilder – 0,40 m hoch
Buchstabenfelder – 0,40 m hoch
Einzelbuchstaben – 0,50 m
...
- 4
Die Gestaltungssatzung aus dem Jahre 2009 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
- 5
§ 5 Werbeanlagen
(1) Allgemeine Anforderungen
a) Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn sie das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks und seiner Umgebung nicht stören. ...
(2) Anbringungsort
a) Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung angebracht werden.
…
(3) Anzahl der Werbeanlagen
a) An Gebäuden ist für die dort ansässigen Betriebe grundsätzlich jeweils 1 horizontale Werbeanlage zulässig. Ist in einem Gebäude nur 1 Betrieb vorhanden, ist eine weitere Werbeanlage zulässig, wenn diese als Ausleger konzipiert ist.
...
(4) Form/Größe der Werbeanlage
a) Werbeanlagen sind in Form bandartige Schilder, Buchstabenfelder oder Einzelbuchstaben horizontal anzuordnen. Vertikale Werbeanlagen sind mit Ausnahme von Auslegern unzulässig.
b) Die Länge der Werbeflächen darf 2/3 der Gebäudeseite nicht überschreiten. …
Die Höhe darf nicht mehr als 0,50 m betragen. …
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Die neue Gestaltungssatzung trifft daneben Reglungen zu Dächern, Fassaden, Warenautomaten, Schaukästen, Lager- und Abstellplätzen sowie zu Einfriedungen.
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Die folgende Skizze zeigt das Stadtgebiet der Beigeladenen und (grün umrandet) den Geltungsbereich der neuen Gestaltungssatzung:
- 8
Im Frühjahr 2003 brachte der Kläger an der straßenseitigen Außenwand seines Anwesens über der Eingangstür eine horizontale 4 x 1,10 m und unmittelbar rechts neben der Eingangstür eine vertikale 0,85 x 1,10 m große Werbeanlage an, die auf den Betrieb hinweisen. Hierfür reichte er nach Aufforderung durch den Beklagten am 11. Juni 2003 einen Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung unter Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften der Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1986 ein, den der Beklagte nach Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene am 11. August 2003 ablehnte. Ferner erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger am 14. August 2003 eine Beseitigungsverfügung samt Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500 €. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 21. August 2003 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Verwirklichung des Vorhabens des Klägers stehe wegen seiner nicht durch eine Abweichung gedeckten Unvereinbarkeit mit den Gestaltungsvorschriften ein dauerhaftes Hindernis entgegen. Für eine Reduzierung des Abweichungsermessens fehle jeder Anhaltspunkt. Die Beseitigungsanordnung sei nicht zu beanstanden. Es könne keine Rede davon sein, dass in der Altstadt von Germersheim viele vergleichbare Anlagen gegen die Gestaltungssatzung verstießen.
- 9
Der Kläger hat dagegen am 25. Februar 2010 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung. Die Werbeanlagen verstießen weder in optisch-ästhetischer Hinsicht noch unter Heranziehung der Werbeanlagen in der Umgebung gegen nennenswerte öffentliche Belange. Bei der Abwägung öffentlicher Belange sei zu berücksichtigen, dass das gesamte Gebäude neu gestaltet sei und ein harmonisches und städtebaulich wünschenswertes Bild abgebe, ohne dass es sich um eine aufdrängende Reklame mit negativen Auswirkungen für das Stadtbild handele. Die Werbeanlagen hätten keine planungsrechtliche Relevanz, da sie nur Nebenanlagen seien. Ungeachtet dessen seien sie im unbeplanten Innenbereich zulässig. Die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. August 2003 und vom 14. August 2003 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses vom 25. Januar 2010 zu verpflichten, die am 02. Juni 2003 beantragte Baugenehmigung für die Anbringung einer horizontalen Werbeanlage mit den Maßen 4 x 1,10 m sowie einer vertikalen Werbeanlage mit den Maßen 0,85 x 1,10 m zu erteilen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er verweist darauf, dass die beiden Werbeanlagen des Klägers nicht im Einklang mit den Bestimmungen der neuen Gestaltungsatzung der Beigeladenen stünden. Für die Zulassung einer Abweichung bestehe kein Raum.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verteidigt die neue Gestaltungsatzung, die sie auch durchsetze.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen über die neue Gestaltungssatzung verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Sowohl die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung (I.) als auch die ebenfalls nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsverfügung vom 14. August 2003 (II.) bleiben erfolglos.
I.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung unter Erteilung einer Abweichung für die Anbringung einer horizontalen Werbeanlage mit den Maßen 4 x 1,10 m sowie einer vertikalen Werbeanlage mit den Maßen 0,85 x 1,10 m vor dem Anwesen A-Straße … in Germersheim. Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2003 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 25. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß den §§ 70 Abs. 1, 66 der Landesbauordnung - LBauO - sind nicht gegeben, denn dem Vorhaben des Klägers steht die Satzung der Beigeladenen zur Gestaltung von Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Innenstadt (im Folgenden: Gestaltungssatzung), die am 04. März 2009 vom Stadtrat erlassen und am 17. April 2009 im Germersheimer Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht wurde, entgegen. Diese Satzung ist Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (1.) . Es liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 und 4 der Gestaltungssatzung vor (2.) . Diese ist wirksam (3.) . Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung nach § 69 LBauO (4.) .
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1. Die neue Gestaltungssatzung und nicht die Gestaltungssatzung aus dem Jahre 1986 ist im vorliegenden Verfahren Prüfungsgegenstand. Zwar trat die Satzung erst am 17. April 2009 und damit deutlich nach Anbringung der Werbeanlagen und Stellung des Bauantrages durch den Kläger in Kraft. Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung ist von den Verwaltungsgerichten jedoch stets das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch von der Genehmigungsbehörde anzuwenden wäre (BVerwG, BRS 27 Nr. 133 m.w.N.; s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 113 Rdnr. 227). Diese Rechtsprechung folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Verurteilung prozessrechtlich das Bestehen eines Anspruchs zu dieser Zeit voraussetzt.
- 21
Die Gestaltungssatzung ist auf der Grundlage der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 88 LBauO ergangen und ist im vorliegenden Verfahren Prüfungsgegenstand, obwohl die erstrebte Baugenehmigung für die beiden Werbeanlagen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 9 LBauO im vereinfachten Genehmigungsverfahren ergeht. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass nach § 66 Abs. 3 LBauO bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zu prüfen sind. Hier gilt jedoch etwas Anderes, denn der Kläger hat zusammen mit seinem Bauantrag einen Abweichungsantrag nach § 69 LBauO gestellt. Auch in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren wird gemäß § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO über Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der LBauO mit entschieden (Schmidt in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 69 Rdnr. 11; vgl. auch OVG Rheinalnd-Pfalz, Beschluss vom 04. Februar 2009 - 8 A 11283/08.OVG -). Die Verpflichtungsklage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 88 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 69 LBauO hat. Dies ist indessen nicht der Fall.
- 22
2. Das Vorhaben des Klägers verstößt zumindest gegen § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen. Nach § 5 Abs. 3 der genannten Satzung ist an Gebäuden für die dort ansässigen Betriebe grundsätzlich jeweils eine horizontale Werbeanlage zulässig. Ist in einem Gebäude nur ein Betrieb vorhanden, ist eine weitere Werbeanlage zulässig, wenn diese als Ausleger konzipiert ist. Gemäß § 5 Abs. 4 a Satz 2 der Gestaltungssatzung sind vertikale Werbeanlagen mit Ausnahme von Auslegern unzulässig. Schließlich darf nach § 5 Abs. 4 b Satz 3 der Satzung die Höhe nicht mehr als 0,50 m betragen. Der Kläger hat vor seinem Anwesen jedoch zwei Werbeanlagen angebracht, ohne dass eine dieser beiden Anlagen als Ausleger konzipiert ist. Eine Anlage ist zudem vertikal angeordnet. Ferner überschreiten beide Werbeanlagen mit den Maßen 4 x 1,10 m und 0,85 x 1,10 m das zulässige Höchstmaß von 0,50 m.
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3. Die Gestaltungsatzung ist wirksam. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 LBauO gilt nicht das verfassungsrechtliche Zitiergebot (a.) . Die Satzung wurde ordnungsgemäß ausgefertigt (b.) . Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist hinreichend bestimmt (c.) . Die streitgegenständlichen Festsetzungen halten sich im Rahmen der für sie vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 1 LBauO (d.) .
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a. Nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets. Gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO kann die Gemeinde durch Satzung Vorschriften erlassen über besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern. Vom Tatbestand unterscheidet sich die Ermächtigung nach Nr. 2 von dem der Nr. 1 dadurch, dass hier auf bereits vorhandene baukünstlerische Werte besondere Rücksicht genommen werden soll, während nach Nr. 1 Anforderungen gestellt werden, die noch durchzuführende gestalterische Absichten betreffen. Da die Abgrenzung zwischen beiden Ermächtigungsgrundlagen im Einzelfall schwierig sein kann, ist es zulässig, eine Satzung sowohl auf die Ermächtigungsnorm Nr. 1 als auch nach Nr. 2 zu stützen (Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf, a.a.O., § 88 Rdnr. 15).
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Der Umstand, dass die Beigeladene in ihrer Gestaltungssatzung als Ermächtigungsgrundlage „nur“ die Vorschrift des § 88 LBauO angegeben hat, ohne die Nummern 1 bis 8 näher zu bezeichnen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach der Rechtsprechung beider Bausenate des OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 01. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, LKRZ 2008, 476 und Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - nicht. Dieses findet ausdrücklich nur Anwendung auf Rechtsverordnungen, also für die „gesetzesverlängernde“ Normsetzung durch die Exekutive. Eine entsprechende Anwendung auf Gestaltungssatzungen der Gemeinden kommt nur in Betracht, wenn diese Regelungen auf dem Gebrauchmachen delegierter Rechtssetzungsgewalt beruhen, es sich bei den Satzungen mithin um „Rechtsverordnungen im materiellen Sinne“ handelt. Dies ist jedoch bei den bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften deshalb nicht der Fall, weil es sich bei diesen Regelungen nicht lediglich um Vorschriften der Gefahrenabwehr (Bauordnungsrecht im engeren Sinne), sondern vielmehr der positiven Ortsbildpflege handelt, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen sind (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2008, 476). Eine analoge Anwendung des verfassungsrechtlichen Zitiergebots bei Rechtsverordnungen auf die aufgrund autonomer Satzungsgewalt erlassenen Regelungen der Kommunen scheidet aus, weil keine Notwendigkeit besteht, einen Legitimationszusammenhang zum unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebungsorgan zu dokumentieren. Es stellt einen maßgeblichen Unterschied dar, ob der Gesetzgeber seine Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch und hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er, wie bei der Verleihung von Satzungsautonomie innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs, einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Auch aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Angabe der Satzungsermächtigung bei Erlass baugestalterischer Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht zwingend geboten (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 984 zu den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB).
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b. Der Bürgermeister der Beigeladenen hat die vom Stadtrat am 04. März 2009 erlassene Gestaltungssatzung vor deren öffentlichen Bekanntmachung am 17. April 2009 im Germersheimer Stadtanzeiger ordnungsgemäß ausgefertigt.
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c. Es fehlt nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung. Dieser ergibt sich eindeutig aus § 1 Abs. 1 und 2 des Satzungstextes in Verbindung mit dem beigefügten und zulässigerweise zum Bestandteil der Satzung gemachten Lageplan (s. § 88 Abs. 2 LBauO). Der Umstand, dass der räumliche Geltungsbereich der Satzung die gesamten Altstadt von Germersheim umfasst, ist nicht zu beanstanden (vgl. Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO RhPf, a.a.O., § 88 Rdnr. 16).
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d. In materieller Hinsicht halten sich die streitgegenständlichen Festsetzungen im Rahmen der für sie vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 1 LBauO. Diese Vorschrift gibt der Gemeinde nicht uneingeschränkt ein Gestaltungsrecht. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, sind die Gemeinden nicht ermächtigt, Baugestaltungsvorschriften zur Verwirklichung irgendeiner planerischen Absicht zu erlassen. Vielmehr muss damit zugleich das Ziel verfolgt werden, negative Erscheinungen zu verhindern, mag eine solche Störung auch noch nicht zu einem Einschreiten nach § 5 LBauO berechtigen. Die Befugnis zum Erlass baugestalterischer Vorschriften findet ihre Einschränkung in der durch Art. 14 GG garantierten Baufreiheit. Daraus folgt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen muss; sie sind somit nicht allgemein zulässig, sondern nur bei bestimmten für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen. Eine Gestaltungsregelung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn für ein räumlich begrenztes Gemeindegebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die ihrerseits gebietsspezifisch sein muss, d.h. die durch die Besonderheiten des von der Satzung erfassten Gebiets geprägt ist. Dabei kann die besondere Prägung des Gebiets historisch vorgegeben als auch – etwa in unbebauten Gebieten – erst aufgrund von planerischen Festsetzungen beabsichtigt sein. Stets muss es sich aber um Besonderheiten handeln, die gerade für dieses Gebiet charakteristisch sind. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die Gemeinde mit den Festsetzungen gestalterische Absichten verfolgt, die für das restliche Gemeindegebiet in gleicher Weise zum Anlass für eine ähnliche Regelung genommen werden könnten. Die Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2008, 476 m.w.N.).
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Diese für Regelungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO geltenden räumlichen Einschränkungen müssen bei Festsetzungen nach Nr. 2 dieser Vorschrift noch enger gefasst werden, was sich vor allem aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 1 C 11999/02.OVG -, ESOVG).
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Ferner bedürfen die Regelungen einer Gestaltungssatzung der Rechtfertigung , wobei zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit einer Rechtfertigung einzelner Festsetzungen umso größer ist, je weniger selbstverständlich zwingende gestalterische Vorschriften sind und je schwerwiegender sie in die Baufreiheit eingreifen. Umgekehrt sind an die Rechtfertigung von Gestaltungsfestsetzungen geringe Anforderungen dann zu stellen, wenn der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 1 A 13500/95.OVG –).
- 31
Des Weiteren muss ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erlass derartiger Bestimmungen bestehen, d.h. nicht nur für den Erlass einer Gestaltungssatzung als solcher, sondern auch für die einzelnen in ihr getroffenen Regelungen. Die Gestaltungsregelungen können sich zulässigerweise lediglich auf solche Bauteile und deren Gestaltung erstrecken, die geeignet sind, das Orts- oder Straßenbild zu prägen, und müssen ein in sich schlüssiges Konzept verfolgen, dessen Umsetzung die beabsichtigte Prägung auch tatsächlich erwarten lässt. Anders ausgedrückt ermächtigt die Landesbauordnung die Gemeinde nicht zur Regelung der Gestaltung solcher Bauteile, deren ortsbildprägende Wirkung eher marginal oder zu verneinen ist, sondern zur Umsetzung eines gestalterischen Konzepts mit dem notwendigen Augenmaß, das der grundrechtlich geschützten Baufreiheit den angemessenen Raum gibt, sich zu entfalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 2001 - 1 A 10265/01.OVG -). Dies setzt voraus, dass der solche Regelungen erlassende Stadt- oder Gemeinderat vor dem Satzungsbeschluss ein in sich schlüssiges Gestaltungskonzept entwickelt, dessen Umsetzung in einzelne Satzungsregelungen oder gestalterische Festsetzungen eines Bauleitplanes auch tatsächlich geeignet sind, das gewollte Ziel zu erreichen, und dass zugleich die berechtigten Interessen der Bauherren daran, die durch Art. 14 GG garantierte Baufreiheit verwirklichen zu können, nur gewichtigen öffentlichen Interessen untergeordnet werden.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall für die von dem Kläger angegriffenen Satzungsbestimmungen Folgendes:
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Die erforderliche Gestaltungsabsicht der Beigeladenen beruht auf sachgerechten Erwägungen. Sie lässt sich trotz gewisser Bedenken noch hinreichend aus dem Gesamtinhalt der Satzung und deren Verfahrensvorgängen erkennen. In der Präambel der Satzung führt die Beigeladene u.a. aus:
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„Mit der der Gestaltungssatzung werden gestalterische Grundprinzipien vorgegeben, die zu einem abgestimmten Gesamtbild führen, ohne dass die Individualität des einzelnen Gebäudes verloren gehen muss.
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Sie soll dem Planer und Bauherrn helfen, die traditionellen landschaftsbezogenen Bauelemente mit ihrer Eigenart zu erfassen, auch im Einzelfall zu erhalten, zu sanieren oder in zeitgerechte Architektursprache neu umzusetzen.
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Durch die formulierten Rahmenbedingungen der Gestaltungssatzung sollen Bauwerke entstehen, und bestehende geändert werden, die in Maßstab und Gestalt wieder zusammenpassen und ein harmonisches Stadtbild ergeben.“
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Diese Ausführungen sind für sich genommen noch nicht ausreichend, um ihnen ein bestimmtes Gestaltungskonzept der Beigeladenen entnehmen zu können. Gestalterische Motive finden sich aber in den Verfahrensvorgängen der Beigeladenen. So ergibt sich aus den Informationen zur Gestaltungssatzung, die dem Bau- und Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 22. Mai 2007, an der auch Stadtratsmitglieder teilnehmen konnten, vorgetragen wurden als auch aus den Informationen zur Gestaltungssatzung, die bei der Einwohnerversammlung am 19. Januar 2009 mitgeteilt wurden, hinreichend die Gesamtkonzeption der Beigeladenen im Sinne einer Gestaltungsplanung. Hier werden die historische Bedeutung des Altstadtbereichs von Germersheim und die Anerkennung des Ortsbildes als schutzwürdiges Kulturgut herausgestellt. Es werden ortsprägende Gestaltungselemente wie harmonische Dachlandschaften, ortsbildprägende Fassaden und positive wie negative Beispiele für Werbeanlagen aufgezeigt (s. auch die Niederschrift zur Einwohnerversammlung vom 19. Januar 2009). Aus alledem ergibt sich, dass die Beigeladene erkennbar das Gestaltungskonzept bezweckt hat, u.a. nur solche Werbeanlagen im Innenstadtbereich zuzulassen, die sich in das historische Ortsbild in der Altstadt von Germersheim harmonisch einfügen.
- 38
Das Gestaltungskonzept der Beigeladenen ist auch hinreichend gebietsspezifisch ausgestaltet. Die Beigeladene verfolgt mit den streitgegenständlichen Vorschriften gebietsspezifische gestalterische Absichten im gesamten Altstadtbereich, indem sie u.a. für Werbeanlagen in diesem Bereich Vorschriften hinsichtlich Anzahl, Größe und Gestaltung erlassen hat. Das Bestreben, Werbeanlagen nur begrenzt und unter näher umschriebenen Voraussetzungen zuzulassen, ist vor dem Hintergrund der historischen Bedeutung des Altstadtbereichs von Germersheim ein anerkennenswertes Ziel. Zwar bedarf dieses in der konkreten Planung einer am Maßstab der Rechte der Planbetroffenen sowie des Allgemeinwohlinteresses ausgerichteten Prüfung. Denn die Anbringung von Werbeanlagen dient auch dem Schutz kleinerer gewerblicher Betriebe; deren wirtschaftliche Freiheit wird verfassungsrechtlich durch Art. 52 Abs. 1 LV in besonderer Weise gewährleistet (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 64). Die gestalterischen Absichten der Beigeladenen, die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Altstadtbereich zu reglementieren, müssen hier aber nicht hinter den Interessen der Gewerbetreibenden in diesem Gebiet zurückstehen. Diese werden durch die Satzungsbestimmungen gerade nicht gehindert, überhaupt Werbeanlagen zu errichten, sondern müssen lediglich gestalterische Beschränkungen hinnehmen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt.
- 39
4. Ist somit die Gestaltungssatzung wirksam und verstoßen die beiden Werbeanlagen des Klägers gegen die § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung, kommt die Erteilung einer Baugenehmigung nur noch unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO in Betracht. Diese liegen hier indessen nicht vor.
- 40
Nach § 69 Abs. 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach diesem Gesetz zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. § 69 LBauO setzt für Abweichungen generell eine im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Zulassungsentscheidung voraus, so dass auch die Abweichung vom Bauordnungsrecht einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bedarf (Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O. § 69 Rdnr. 11). Eine Abweichung - hier von den Vorschriften der § 5 Abs. 3 und 4 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen - kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände der mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn die Einhaltung der Norm aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 580 = AS 28, 65). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
- 41
Besondere Umstände, die die Einhaltung der Norm zur Erreichung des mit der Satzung verfolgten Zwecks – Reglementierung der Werbeanlagen im Altstadtbereich von Germersheim – nicht erfordern, sind nicht ersichtlich. Der Kläger wird dadurch nicht beschränkt, überhaupt Werbung für seinen Betrieb zu machen. Er muss sich - ebenso wie alle anderen Gewerbetreibenden im Altstadtbereich von Germersheim, die sich nicht auf Bestandsschutz berufen können - lediglich an die vorgegebenen Gestaltungsregeln anpassen.
- 42
Die Einhaltung der Norm steht objektiv auch nicht außer Verhältnis zu der Beschränkung, die mit der Versagung der Abweichung verbunden ist. Es ist dem Kläger zuzumuten, die Werbeanlagen vor seinem Gebäude den gültigen Satzungsbestimmungen anzupassen.
- 43
Sind im Ergebnis die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBauO nicht erfüllt, scheidet die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die beiden bereits errichteten Werbeanlagen vor dem Anwesen A-Straße … in Germersheim aus.
II.
- 44
Die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 14. August 2003 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 25. Januar 2010 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 45
Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist die Vorschrift des § 81 Satz 1 LBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung solcher baulichen Anlagen verlangen, die seit ihrer Errichtung formellem und materiellem Baurecht oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
- 46
Die streitgegenständlichen Werbeanlagen sind formell illegal, weil sie ohne erforderliche Genehmigung (s. § 62 Abs. 1 Nr. 8 a i.V.m. § 88 Abs. 1 LBauO) errichtet worden sind. Sie sind auch nicht genehmigungsfähig, da sie mit dem materiellen Baurecht und zwar, wie die obigen Ausführungen aufzeigen, nicht mit dem Bauordnungsrecht vereinbar sind.
- 47
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf materiellen Bestandsschutz berufen. Dieser steht einem Beseitigungsverlangen entgegen, wenn das Bauvorhaben ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen hat oder ohne rechtswirksam genehmigt und errichtet worden zu sein, nach der Errichtung längere Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen hat (ausführlich dazu Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932). Dies ist hier nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Anbringung der beiden Werbetafeln galt zwar noch die Gestaltungsatzung vom 18. Februar 1986. Jedoch sah schon diese solche gestalterische Einschränkungen vor, die einer Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlagen des Klägers entgegen standen. So bestimmte u.a. § 6 Abs. 1 b) der Satzung, dass Werbeanlagen mit Ausnahme von Auslegern horizontal anzuordnen waren. Darüber hinaus verlangte § 6 Abs. 2 b), dass bandartige Schilder nicht höher als 0,40 m sein durften.
- 48
Der Kläger ist als Eigentümer des Anwesens A-Straße 20 in Germersheim und als Bauherr der richtige Adressat der Beseitigungsanordnung i.S.d. § 54 Abs. 2 LBauO .
- 49
Der Beklagte hat auch das ihm nach § 81 Satz 1 LBauO zustehende und vom Verwaltungsgericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbare Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Nach § 59 Abs. 1 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit ist den Bauaufsichtsbehörden die Aufgabe übertragen worden, auch – worauf es hier ankommt – den bauordnungsrechtlichen Vorschriften Geltung zu verschaffen. Sie sind daher gehalten, gegen baurechtswidrige Vorhaben einzuschreiten, so dass die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages im Allgemeinen ermessensgerecht ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich allerdings die Forderung ableiten, das eingeräumte Ermessen in gleich gelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben (vgl. BVerwG, BRS 60 Nr. 163). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, gleichsam schlagartig gegen alle illegalen Vorhaben vorzugehen, da dieses ihre Verwaltungskraft übersteigen würde. Die Bauaufsichtbehörde darf sich - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sachlicher Mittel - auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, BauR 1999, 734; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2003 - 1 A 10353/03.OVG -). Der Vorwurf der Willkür ist ihr erst dann zu machen, wenn sie ohne Konzept und ohne sachlichen Grund allein Maßnahmen gegen einen Betroffenen ergreift (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1993 - 8 A 11479/91.OVG - ; BVerwG, BRS 57 Nr. 248).
- 50
Danach kann von einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers keine Rede sein. Dieser vermochte, obwohl der Beklagte im Widerspruchsbescheid seiner Behauptung, es seien im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung mehrere vergleichbare Werbeanlagen vorhanden, widersprochen hat, einen gleichheitswidrigen Vollzug der Gestaltungsregelung nicht zu belegen.
- 51
Die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 14. August 2003 verfügte Androhung eines Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 66, 64 LVwVG.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
- 53
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.
- 54
Beschluss
- 55
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.6. und 9.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
- 56
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.