Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Mai 2009 - 4 K 179/09.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2009:0504.4K179.09.NW.0A
published on 04/05/2009 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Mai 2009 - 4 K 179/09.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.

2

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. …, T-straße …. in der Gemarkung H.  Westlich an das Grundstück der Klägerin grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlurNr. .., T-straße …, das ebenfalls mit einem Wohngebäude sowie einem grenzständigen Nebengebäude bebaut ist und von den Beigeladenen bewohnt wird. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nord, Änderung III“ der Stadt H.

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Das in den Jahren 2003/2004 nach Durchführung eines Freistellungsverfahrens errichtete Wohnhaus der Beigeladenen steht in einem Abstand von 7 bis 9 m (auf Grund diagonalen Grenzverlaufs) von der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin entfernt. In dem grenzständigen Nebengebäude der Beigeladenen, das etwa 10,35 m lang ist und eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3,20 m hat, befindet sich im Erdgeschoss eine Doppelgarage, ein Fahrradabstellraum sowie ein Geräteraum. Der unmittelbar hinter der Garage anschließende Fahrradabstellraum verfügt über einen eigenen Eingang. Im Obergeschoss des Nebengebäudes haben die Beigeladenen einen über den Fahrradabstellraum erreichbaren Speicherraum sowie einen Hobbyraum eingerichtet, der in einem Abstand von 3 m von der Grenze an den Speicherraum anschließt und von diesem mittels einer F-90 Trennwand getrennt ist. Der Hobbyraum hat einen unmittelbaren Zugang zum Obergeschoss des Hauptgebäudes. Zwischen dem Wohngebäude und dem Nebengebäude befindet sich im Erdgeschoss ein etwa 1,57 m breiter Durchgang. Durch ein über diesen Gang hinweg bis an die Hauswand reichendes Walmdach sind Hauptgebäude und Nebengebäude baulich miteinander verbunden; das Walmdach hat eine Dachneigung von weniger als 46°.

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Nach den ursprünglichen Bauvorlagen sollte zwischen dem Dachraum des Nebengebäudes, der in den Plänen als Speicher dargestellt war, und dem Wohnhaus keine funktionale Verbindung bestehen. Während der Bauausführung im Jahre 2003 wandte sich die Klägerin jedoch mit der Begründung an den Beklagten, die Beigeladenen seien im Begriff, eine derartige Verbindung herzustellen und die Grenzwand der Garage zudem in unzulässiger Höhe zu errichten. Nach Ablehnung des begehrten bauaufsichtlichen Einschreitens durch den Beklagten strengte die  Klägerin ein  verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren an, das erfolglos blieb (s. VG Neustadt, Beschluss vom 30. September 2003 – 4 L 2312/03.NW –  und  nachgehend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – ).

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Den Einbau der Trennwand zwischen dem Speicherraum und dem Hobbyraum nahmen die Beigeladenen im Jahre 2006 vor. Diese Gestaltung beanstandete die Klägerin am 09. Mai 2006 gegenüber dem Beklagten, der mit Bescheid vom 08. Juni 2006 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen ablehnte.

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Hiergegen legte die Klägerin am 26. Juni 2006 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007, der Klägerin zugestellt am 05. Februar 2009, zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin habe keinen  Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Denn die Grenzbebauung der Beigeladenen sei auch nach dem erfolgten Dachausbau nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert und stehe daher nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften. Die Garagen der Beigeladenen mit Nebenräumen und der grenznah im Dachraum befindliche Abstellraum unterlägen weiterhin einer selbständigen abstandsflächenrechtlichen Beurteilung als Nebengebäude und erwiesen sich nicht etwa als unselbständige Bestandteile des Wohnhauses. Die Garagen seien samt Nebenräumen sowie der Abstellraum über der grenznahen Garage nicht unmittelbar aus dem Wohngebäude, sondern ausschließlich von außen über separate Zugänge bzw. die Garagentore zu betreten. Der funktional mit dem Haupthaus verbundene und diesem deswegen in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht als Gebäudebestandteil zugehörige Hobbyraum sei im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze durch eine Wand abgetrennt, die ein Betreten des grenznahen Bereichs vom Hauptgebäude her ausschließe. Zwar sei die konstruktive Verschränkung des Hauptgebäudes mit dem von diesem baulich und optisch abgesetzten Garagenanbau nicht von der Hand zu weisen, denn der dem Hauptgebäude funktional zuzuordnende Hobbyraum ruhe konstruktiv auf den Garagen und verfüge mit diesen und dem grenznahen Abstellraum zudem über eine gemeinsame Dachkonstruktion. Die Rechtsprechung zu § 8 LBauO lasse solche Formen der konstruktiven Abhängigkeit zwischen abstandsflächenrechtlich jeweils selbständig zu beurteilenden baulichen Anlagen jedoch in vielfältigen Konstellationen zu. Die Zulässigkeit der vorliegenden Dachgestaltung im Rahmen der Privilegierung nach § 8 Abs. 9 LBauO ergebe sich aus Satz 4 dieser Vorschrift. Schließlich genüge auch die Trennwand zwischen dem Hobbyraum und dem Abstellraum den Anforderungen an eine hinreichende bauliche Trennung von Haupt- und Nebenanlage zur Sicherstellung des Regelungsziels, dass die Abstandsfläche nicht zu anderen als den privilegierten Zwecken genutzt werde. Es sei eine vollständig geschlossene Wand in F-90-Ausführung errichtet; weitergehende Anforderungen ergäben sich vorliegend auch nicht etwa aus Brandschutzgründen, nachdem die grenzständige Garagenwand der Beigeladenen bereits als Brandwand ausgeführt sei.

7

Hiergegen hat die Klägerin am 03. März 2009 Klage erhoben. Sie führt aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO. Das Nebengebäude der Beigeladenen stelle kein eigenständiges Gebäude dar, sondern sei mit dem Hauptgebäude verbunden. Die zwischen dem Hobbyraum und dem Speicherraum eingebaute Trennwand sei nicht als Außenwand ausgeführt, sondern lediglich als innen liegende Trennwand und könne jederzeit wieder entfernt werden. 

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 17. Januar 2007 zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben,

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a) die Nutzung der Räume, die sich über der Doppelgarage zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem Wohnhaus der Beigeladenen befinden, als Wohnräume zu unterlassen

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b) den Durchgang zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und den in Ziffer a) bezeichneten Räumen zu verschließen und die Räume über der Doppelgarage lediglich als Speicher zu nutzen

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sowie die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, dass  das grenzständige Nebengebäude gemäß § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert sei. Im Jahre 2006 sei die Verbindung zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude zugemauert und die Dachneigung an der Grundstücksgrenze auf 45° geändert worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 04. Mai 2009.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 42 Abs.1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen  den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 08. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 17. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, die begehrten Maßnahmen gegenüber den Beigeladenen zu erlassen, kommen die §§ 81 Satz 1 und 59 der Landesbauordnung – LBauO – hier nicht in Betracht. Diese Vorschriften regeln nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Nutzung zu untersagen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z. B. Beschluss vom 1. September 2003 - 8 A 11373/03.OVG -), der die Kammer folgt, regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt.

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Danach hat die Klägerin vorliegend keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten. Denn das streitgegenständliche Nebengebäude der Beigeladenen verstößt nicht gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.

23

Insbesondere kann die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsuntersagung des Hobbyraums zu Wohnzwecken und Schließung der Verbindungstür zwischen dem Hobbyraum und dem Hauptgebäude nicht aus der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 LBauO herleiten. Ebenso wie der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Beigeladenen in Bezug auf die Bauausführung auf die Bestimmung des § 8 Abs. 9 LBauO berufen können. Grundsätzlich sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. Eine Ausnahme gilt aber u.a. für Garagen und sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Diese dürfen gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBauO ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO dürfen Dächer von Gebäuden nach Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 mit dem Dach eines anderen Gebäudes, das für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält, baulich verbunden werden.

24

Diese Vorgaben hält das Nebengebäude der Beigeladenen ein. In dem Gebäude befindet sich eine (Doppel-)Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (s. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Das Gebäude ist nicht länger als 12 m (10,35 m) und im Mittel nicht höher als 3,20 m; das Dach ist nicht mehr als 45° geneigt. Schließlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das Garagengebäude durch das Walmdach optisch an das Hauptgebäude angebunden ist. Denn § 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO lässt auch grenzständige Garagen zu, die mit dem abstandspflichtigen Hauptgebäude durch die Dachkonstruktion baulich verbunden sind (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – 1 B 12752/96.OVG –, ESOVG sowie den im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 02. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – ).

25

Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt die Kammer nicht deshalb, weil sich im Obergeschoss des Garagengebäudes in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze an den Speicherraum ein Hobbyraum anschließt, der seinerseits einen unmittelbaren Zugang zu dem Hauptgebäude hat. Grenzt ein Garagengebäude - wie hier - unmittelbar an ein Hauptgebäude an, so kommt es für die Anwendung des § 8 Abs. 9 LBauO nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf eine funktionale Selbständigkeit des privilegierten Nebengebäudes an. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO, die auch dem Gebäudebegriff im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO zugrunde zu legen ist (s. VG Koblenz, Beschluss vom 28. August 1996 – 1 L 2748/96.KO -), sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet und bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständig benutzbar ist eine bauliche Anlage dann, wenn sie für sich, also unabhängig von anderen baulichen Anlagen, geeignet ist, den Verwendungszweck zu erfüllen. Im Regelfall wird die selbständige Benutzbarkeit durch eine selbständige Zugangsmöglichkeit dokumentiert (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2001 - 26 B 96.340 - ; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 33). Funktional selbständig ist ein Gebäude dann, wenn die bauliche Anlage nicht als Teil eines einheitlichen Baukörpers erscheint, sondern tatsächlich unabhängig von anderen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch die bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht zwangsläufig in Frage gestellt (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 787). Besteht diese, ist es unerheblich, ob das äußere Erscheinungsbild ein oder mehrere Gebäude abgibt oder der Eindruck von Haupt- und Anbau hervorgerufen wird (BVerwG a.a.O. für einen Anbau). Selbständige Benutzbarkeit setzt daher nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2009, 277). Angesichts der Vielgestaltigkeit der baulichen Anlagen kann nicht generell beantwortet werden, ob die erforderliche Selbständigkeit des Baukörpers und der Nutzbarkeit gegeben ist. Sie ist daher im jeweiligen Einzelfall anhand der vorhandenen, selbständig nutzbaren Bauteile, wie z.B. eigene Eingänge, Treppen, Brandwände, Dächer und haustechnische Anlagen der Ver- und Entsorgung zu beurteilen (VG Koblenz, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 L 4161/94.KO - m.w.N.).

26

Die Grenze für die Privilegierung einer mit dem abstandspflichtigen Hauptgebäude durch die Dachkonstruktion baulich verbundenen Garage ist jedenfalls dann überschritten, wenn sie auch funktional mit dem Hauptgebäude verbunden ist. Eine funktionale Verbindung besteht jedenfalls nicht, wenn zwischen dem Hauptgebäude und dem privilegierten Nebengebäude eine konstruktive Trennung in Form einer „(Brand-)Wand“ besteht (s. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 - 1 B 12752/96.OVG – , vom 04. Oktober 2004 - 1 E 11484/04.OVG –; vom 20. November 2007 - 1 B 11285/07.OVG – ; VG Koblenz, Urteile vom 05. August 2004 – 7 K 3814/03.KO – und vom 16. September 2008 – 7 K 9/08.KO -; VG Neustadt, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 3 L 1701/04.NW – und VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 5 K 700/05.TR -; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O. § 8 Rdnr. 120 und 135).  Denn dadurch wird gewährleistet, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Form genutzt wird.

27

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass das bis an die Nachbargrenze reichende Garagengebäude der Beigeladenen baulich durch das Walmdach sowie insbesondere durch den Einbau einer Tür in der westlichen Außenwand im Obergeschoss des Garagengebäudes mit dem Wohnhaus der Beigeladenen verbunden ist. Dies steht der Annahme des Vorliegens eines abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgebäudes jedoch nicht entgegen. Denn die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils lassen sich eindeutig beurteilen und bejahen.

28

Das Garagengebäude der Beigeladenen besitzt im Erdgeschoss einen eigenen Ausgang zur Straßenseite hin (Garagentor) und verfügt nicht über eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit zum Wohnhaus. Der hinter der Garage angeordnete Fahrradabstellraum ist über die Garageneinfahrt und eine Tür am hinteren Ausgang der Garage erreichbar, so dass im Erdgeschoss des Nebengebäudes insoweit eine Nutzung unabhängig vom Hauptgebäude jederzeit möglich ist. In dem über der Doppelgarage liegenden Obergeschoss befindet sich innerhalb der Abstandsfläche ein Speicherraum, der ausschließlich über den Fahrradabstellraum mittels einer Einschubtreppe zu erreichen ist. Der Speicherraum wird im Abstand von 3 m von der Nachbargrenze von dem sich daran anschließenden Hobbyraum im Obergeschoss durch eine geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt, so dass der grenznahe Bereich von dem Hobbyraum aus nicht betreten und genutzt werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass der Speicherraum nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit dem darüber liegendem Speicherraum. Insoweit liegt ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ vor (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 08. März 2007 - 2 R 9/06 -, BeckRS 2007 22894).

29

Mit dieser funktionsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO ist dem Schutzzweck des § 8 LBauO Genüge getan. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung, dem Brandschutz sowie grundsätzlich auch dem störungsfreien Wohnen (vgl. Jeromin, § 8 Rdnr. 2 m.w.N.; zu den Ausnahmen des § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO s. OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 400). Sie darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für Nutzungen mit mindestens gleichrangiger Funktion in Anspruch genommen werden, vornehmlich, um zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums Kraftfahrzeuge unterzubringen. Dieser gleichrangigen Funktion wegen muss der Nachbar ein Bauen in der Abstandfläche als ihm zumutbar grundsätzlich hinnehmen, solange die dort genannten Maße eingehalten werden. Gegen eine nicht nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegierte Nutzung innerhalb der Abstandsflächen kann sich der Nachbar dagegen regelmäßig mit Erfolg zur Wehr setzen. Findet die nicht privilegierte Nutzung zwar teilweise oder vollständig innerhalb des privilegierten Nebengebäudes aber durch eine innerhalb des Nebengebäudes verlaufende (Brand-)Wand getrennt ausschließlich außerhalb des Mindestgrenzabstands nach § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO statt, so ist der Nachbar nicht schutzwürdig. Denn in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn ersichtlich.

30

Zutreffend hat in diesem Zusammenhang der Kreisrechtsausschuss des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG – , NVwZ-RR 2001, 290 zur Zulässigkeit von Dachterrassen über Grenzgaragen Bezug genommen, in dem es u.a. heißt:

31

 „(Es) stellt sich die Frage, warum zwei Anlagen, die voneinander getrennt als jeweils eigenständige Anlagen gelten und als solche jede für sich zulässig sind (…), in ihrem Zusammenwirken unzulässig sein sollen, wenn sie durch ihre Verbindung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange herbeiführen“ .

32

Überträgt man diese Passage auf den vorliegenden Fall, so kann nicht bezweifelt werden, dass die Beigeladenen den Hobbyraum jederzeit in ihrem Hauptgebäude einrichten und mit diesem bis auf einen Abstand von 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrücken dürften. Ferner könnten sie unmittelbar im Anschluss daran innerhalb der Abstandsflächen bei Einhaltung der in § 8 Abs. 9 LBauO genannten Maße einen 3 m breiten Abstellraum errichten und diesen mit dem Dach des Hauptgebäudes verbinden, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiven Rechten verletzt würde. Es macht in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Nachbarn aber keinen Unterschied, ob die nicht privilegierte Nutzung innerhalb der Mauern des Hauptgebäudes oder des Nebengebäudes stattfindet, wenn der Raum, in dem die nicht privilegierte Nutzung ausgeübt wird, durch eine geschlossene Abmauerung zur Grenze hin so abgetrennt ist, dass er einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze einhält (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 08. März 2007 - 2 R 9/06 -, BeckRS 2007 22894). Entscheidend ist, dass der in den Abstandsflächen befindliche Gebäudeteil funktional als Garage bzw. Abstellraum dient, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein selbstständiges Gebäude oder um Bauteile eines anderen Gebäudes handelt.

33

Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Entscheidung des VG Arnsberg beruft, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dem Urteil des VG Arnsberg vom 16. Februar 2005 - 4 K 528/04 - (juris) lag eine ähnliche Konstellation wie in dem hier anhängigen Verfahren zugrunde: An der Grenze zum klägerischen Grundstück stand die streitige, mit einem Satteldach versehene Doppelgarage der Beigeladenen.  Der Zugang zum Dachgeschoss der Doppelgarage erfolgte vom Gartenbereich der Beigeladenen. Diese erhielten eine  Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Dachgeschoss ihrer Doppelgarage von Bodenraum in Hobbyraum. Dabei war vorgesehen, etwa in der Mitte des Dachgeschosses der Doppelgarage eine Trennwand zu errichten. Im grenznahen Teil des Dachgeschosses sollte ein Abstellraum sowie ein nicht ausgebauter und nicht zugänglicher Raum geschaffen werden. Im südwestlichen Teil des Dachgeschosses war der Hobbyraum vorgesehen. Beide Räume sollten einen separaten Eingang erhalten.  Das VG Arnsberg gab in dem zitierten Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 528/04 - (juris) der Klage der Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung statt und führte aus, eine Garage verliere ihre Privilegierung eines im Grenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung diene, für die sie die bautechnische Grundlage darstelle. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich die fragliche andersartige Nutzung in einem Bereich des Gebäudes vollziehe, der außerhalb des Abstandsmaßes liege. Entscheidend sei, dass das Gebäude als solches einer Funktion diene, die über den von der Privilegierung erfassten Nutzungsrahmen hinausgehe. Eine Doppelgarage stelle für den im Dachgeschoss liegenden Hobbyraum, der zum regelmäßigen Aufenthalt von Personen diene, die bautechnische Grundlage dar und bilde mit dieser abstandsrechtlich nicht privilegierten Nutzung eine bauliche Einheit, weshalb das gesamte Gebäude seine Privilegierung verliere. Bei der Verbindung einer Grenzgarage mit einer im Grenzbereich unzulässigen Nutzung bleibe die abstandsrechtliche Privilegierung der Garage dann bestehen, wenn zwei selbständige Gebäude oder bautechnisch verselbständigte Bereiche aneinander stoßen würden. Ein solcher Fall liege im zu entscheidenden Fall aber nicht vor. Zwar würden sowohl die beiden Garagen als auch die unterschiedlich genutzten Räume im Dachgeschoss des streitigen Vorhabens nach den genehmigten Bauvorlagen durch eine Wand voneinander getrennt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und der zu Grunde liegenden bautechnischen Konzeption handele es sich aber um ein Gebäude mit einer einheitlichen Dachkonstruktion, die den Eindruck zweier aneinandergebauter Vorhaben nicht aufkommen lasse, so dass das Grenzgebäude nicht in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden könne.

34

Nach Auffassung der erkennenden Kammer muss Letzteres im vorliegenden Fall bezweifelt werden, denn die Westfassade des Nebengebäudes der Beigeladenen lässt durchaus den Schluss zu, dass das Grenzgebäude  in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden kann (s. Blatt 21 der Verwaltungsakte ...). Unabhängig davon teilt die Kammer nicht die Ansicht des VG Arnsberg, dass eine zulässige Grenzgarage ihre Privilegierung insgesamt verliert, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt. Nach der funktionsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO kommt es allein darauf an, ob der Nachbar durch das Bauvorhaben zusätzlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange ausgesetzt wird. Dies ist aber zu verneinen, wenn – wie oben ausgeführt – die nicht privilegierte Nutzung zwar innerhalb des Nebengebäudes ausgeübt wird, der Raum, in dem die nicht privilegierte Nutzung stattfindet, aber durch eine geschlossene (Brand-)Wand zur Grenze hin so abgetrennt ist, dass der Grenzabstand von 3 m gewährleistet ist.

35

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist ebenfalls kein Verstoß ersichtlich; zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – in dem von der Klägerin angestrengten Eilverfahren.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Infolge der Kostentragungspflicht der Klägerin scheidet ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus.

37

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

38

Die Berufung war gemäß § 124, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob eine Grenzgarage ihre Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 LBauO insgesamt verliert, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer nichtprivilegierten Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/09/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
published on 08/03/2007 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden insoweit nicht erstattet. Das Urteil ist we
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.