Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Mai 2009 - 4 K 179/09.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2009:0504.4K179.09.NW.0A
bei uns veröffentlicht am04.05.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen.

2

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. …, T-straße …. in der Gemarkung H.  Westlich an das Grundstück der Klägerin grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlurNr. .., T-straße …, das ebenfalls mit einem Wohngebäude sowie einem grenzständigen Nebengebäude bebaut ist und von den Beigeladenen bewohnt wird. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nord, Änderung III“ der Stadt H.

3

Das in den Jahren 2003/2004 nach Durchführung eines Freistellungsverfahrens errichtete Wohnhaus der Beigeladenen steht in einem Abstand von 7 bis 9 m (auf Grund diagonalen Grenzverlaufs) von der Grenze zu dem Grundstück der Klägerin entfernt. In dem grenzständigen Nebengebäude der Beigeladenen, das etwa 10,35 m lang ist und eine mittlere Wandhöhe von weniger als 3,20 m hat, befindet sich im Erdgeschoss eine Doppelgarage, ein Fahrradabstellraum sowie ein Geräteraum. Der unmittelbar hinter der Garage anschließende Fahrradabstellraum verfügt über einen eigenen Eingang. Im Obergeschoss des Nebengebäudes haben die Beigeladenen einen über den Fahrradabstellraum erreichbaren Speicherraum sowie einen Hobbyraum eingerichtet, der in einem Abstand von 3 m von der Grenze an den Speicherraum anschließt und von diesem mittels einer F-90 Trennwand getrennt ist. Der Hobbyraum hat einen unmittelbaren Zugang zum Obergeschoss des Hauptgebäudes. Zwischen dem Wohngebäude und dem Nebengebäude befindet sich im Erdgeschoss ein etwa 1,57 m breiter Durchgang. Durch ein über diesen Gang hinweg bis an die Hauswand reichendes Walmdach sind Hauptgebäude und Nebengebäude baulich miteinander verbunden; das Walmdach hat eine Dachneigung von weniger als 46°.

4

Nach den ursprünglichen Bauvorlagen sollte zwischen dem Dachraum des Nebengebäudes, der in den Plänen als Speicher dargestellt war, und dem Wohnhaus keine funktionale Verbindung bestehen. Während der Bauausführung im Jahre 2003 wandte sich die Klägerin jedoch mit der Begründung an den Beklagten, die Beigeladenen seien im Begriff, eine derartige Verbindung herzustellen und die Grenzwand der Garage zudem in unzulässiger Höhe zu errichten. Nach Ablehnung des begehrten bauaufsichtlichen Einschreitens durch den Beklagten strengte die  Klägerin ein  verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren an, das erfolglos blieb (s. VG Neustadt, Beschluss vom 30. September 2003 – 4 L 2312/03.NW –  und  nachgehend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – ).

5

Den Einbau der Trennwand zwischen dem Speicherraum und dem Hobbyraum nahmen die Beigeladenen im Jahre 2006 vor. Diese Gestaltung beanstandete die Klägerin am 09. Mai 2006 gegenüber dem Beklagten, der mit Bescheid vom 08. Juni 2006 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen ablehnte.

6

Hiergegen legte die Klägerin am 26. Juni 2006 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007, der Klägerin zugestellt am 05. Februar 2009, zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin habe keinen  Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Denn die Grenzbebauung der Beigeladenen sei auch nach dem erfolgten Dachausbau nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert und stehe daher nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften. Die Garagen der Beigeladenen mit Nebenräumen und der grenznah im Dachraum befindliche Abstellraum unterlägen weiterhin einer selbständigen abstandsflächenrechtlichen Beurteilung als Nebengebäude und erwiesen sich nicht etwa als unselbständige Bestandteile des Wohnhauses. Die Garagen seien samt Nebenräumen sowie der Abstellraum über der grenznahen Garage nicht unmittelbar aus dem Wohngebäude, sondern ausschließlich von außen über separate Zugänge bzw. die Garagentore zu betreten. Der funktional mit dem Haupthaus verbundene und diesem deswegen in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht als Gebäudebestandteil zugehörige Hobbyraum sei im Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze durch eine Wand abgetrennt, die ein Betreten des grenznahen Bereichs vom Hauptgebäude her ausschließe. Zwar sei die konstruktive Verschränkung des Hauptgebäudes mit dem von diesem baulich und optisch abgesetzten Garagenanbau nicht von der Hand zu weisen, denn der dem Hauptgebäude funktional zuzuordnende Hobbyraum ruhe konstruktiv auf den Garagen und verfüge mit diesen und dem grenznahen Abstellraum zudem über eine gemeinsame Dachkonstruktion. Die Rechtsprechung zu § 8 LBauO lasse solche Formen der konstruktiven Abhängigkeit zwischen abstandsflächenrechtlich jeweils selbständig zu beurteilenden baulichen Anlagen jedoch in vielfältigen Konstellationen zu. Die Zulässigkeit der vorliegenden Dachgestaltung im Rahmen der Privilegierung nach § 8 Abs. 9 LBauO ergebe sich aus Satz 4 dieser Vorschrift. Schließlich genüge auch die Trennwand zwischen dem Hobbyraum und dem Abstellraum den Anforderungen an eine hinreichende bauliche Trennung von Haupt- und Nebenanlage zur Sicherstellung des Regelungsziels, dass die Abstandsfläche nicht zu anderen als den privilegierten Zwecken genutzt werde. Es sei eine vollständig geschlossene Wand in F-90-Ausführung errichtet; weitergehende Anforderungen ergäben sich vorliegend auch nicht etwa aus Brandschutzgründen, nachdem die grenzständige Garagenwand der Beigeladenen bereits als Brandwand ausgeführt sei.

7

Hiergegen hat die Klägerin am 03. März 2009 Klage erhoben. Sie führt aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 LBauO. Das Nebengebäude der Beigeladenen stelle kein eigenständiges Gebäude dar, sondern sei mit dem Hauptgebäude verbunden. Die zwischen dem Hobbyraum und dem Speicherraum eingebaute Trennwand sei nicht als Außenwand ausgeführt, sondern lediglich als innen liegende Trennwand und könne jederzeit wieder entfernt werden. 

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 17. Januar 2007 zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben,

10

a) die Nutzung der Räume, die sich über der Doppelgarage zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem Wohnhaus der Beigeladenen befinden, als Wohnräume zu unterlassen

11

b) den Durchgang zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und den in Ziffer a) bezeichneten Räumen zu verschließen und die Räume über der Doppelgarage lediglich als Speicher zu nutzen

12

sowie die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

16

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie sind der Auffassung, dass  das grenzständige Nebengebäude gemäß § 8 Abs. 9 LBauO privilegiert sei. Im Jahre 2006 sei die Verbindung zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude zugemauert und die Dachneigung an der Grundstücksgrenze auf 45° geändert worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 04. Mai 2009.

Entscheidungsgründe

20

Die gemäß § 42 Abs.1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen  den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 08. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsauschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 17. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, die begehrten Maßnahmen gegenüber den Beigeladenen zu erlassen, kommen die §§ 81 Satz 1 und 59 der Landesbauordnung – LBauO – hier nicht in Betracht. Diese Vorschriften regeln nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Nutzung zu untersagen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z. B. Beschluss vom 1. September 2003 - 8 A 11373/03.OVG -), der die Kammer folgt, regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt.

22

Danach hat die Klägerin vorliegend keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten. Denn das streitgegenständliche Nebengebäude der Beigeladenen verstößt nicht gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind.

23

Insbesondere kann die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsuntersagung des Hobbyraums zu Wohnzwecken und Schließung der Verbindungstür zwischen dem Hobbyraum und dem Hauptgebäude nicht aus der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 LBauO herleiten. Ebenso wie der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Beigeladenen in Bezug auf die Bauausführung auf die Bestimmung des § 8 Abs. 9 LBauO berufen können. Grundsätzlich sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO vor Außenwänden oberirdischer Gebäude Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. Eine Ausnahme gilt aber u.a. für Garagen und sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten. Diese dürfen gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBauO ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen a) eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und c) Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO dürfen Dächer von Gebäuden nach Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 mit dem Dach eines anderen Gebäudes, das für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält, baulich verbunden werden.

24

Diese Vorgaben hält das Nebengebäude der Beigeladenen ein. In dem Gebäude befindet sich eine (Doppel-)Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (s. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Das Gebäude ist nicht länger als 12 m (10,35 m) und im Mittel nicht höher als 3,20 m; das Dach ist nicht mehr als 45° geneigt. Schließlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass das Garagengebäude durch das Walmdach optisch an das Hauptgebäude angebunden ist. Denn § 8 Abs. 9 Satz 4 LBauO lässt auch grenzständige Garagen zu, die mit dem abstandspflichtigen Hauptgebäude durch die Dachkonstruktion baulich verbunden sind (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Oktober 1996 – 1 B 12752/96.OVG –, ESOVG sowie den im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 02. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – ).

25

Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt die Kammer nicht deshalb, weil sich im Obergeschoss des Garagengebäudes in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze an den Speicherraum ein Hobbyraum anschließt, der seinerseits einen unmittelbaren Zugang zu dem Hauptgebäude hat. Grenzt ein Garagengebäude - wie hier - unmittelbar an ein Hauptgebäude an, so kommt es für die Anwendung des § 8 Abs. 9 LBauO nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entscheidend auf eine funktionale Selbständigkeit des privilegierten Nebengebäudes an. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO, die auch dem Gebäudebegriff im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO zugrunde zu legen ist (s. VG Koblenz, Beschluss vom 28. August 1996 – 1 L 2748/96.KO -), sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet und bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständig benutzbar ist eine bauliche Anlage dann, wenn sie für sich, also unabhängig von anderen baulichen Anlagen, geeignet ist, den Verwendungszweck zu erfüllen. Im Regelfall wird die selbständige Benutzbarkeit durch eine selbständige Zugangsmöglichkeit dokumentiert (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Juli 2001 - 26 B 96.340 - ; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 33). Funktional selbständig ist ein Gebäude dann, wenn die bauliche Anlage nicht als Teil eines einheitlichen Baukörpers erscheint, sondern tatsächlich unabhängig von anderen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch die bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht zwangsläufig in Frage gestellt (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 787). Besteht diese, ist es unerheblich, ob das äußere Erscheinungsbild ein oder mehrere Gebäude abgibt oder der Eindruck von Haupt- und Anbau hervorgerufen wird (BVerwG a.a.O. für einen Anbau). Selbständige Benutzbarkeit setzt daher nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2009, 277). Angesichts der Vielgestaltigkeit der baulichen Anlagen kann nicht generell beantwortet werden, ob die erforderliche Selbständigkeit des Baukörpers und der Nutzbarkeit gegeben ist. Sie ist daher im jeweiligen Einzelfall anhand der vorhandenen, selbständig nutzbaren Bauteile, wie z.B. eigene Eingänge, Treppen, Brandwände, Dächer und haustechnische Anlagen der Ver- und Entsorgung zu beurteilen (VG Koblenz, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 L 4161/94.KO - m.w.N.).

26

Die Grenze für die Privilegierung einer mit dem abstandspflichtigen Hauptgebäude durch die Dachkonstruktion baulich verbundenen Garage ist jedenfalls dann überschritten, wenn sie auch funktional mit dem Hauptgebäude verbunden ist. Eine funktionale Verbindung besteht jedenfalls nicht, wenn zwischen dem Hauptgebäude und dem privilegierten Nebengebäude eine konstruktive Trennung in Form einer „(Brand-)Wand“ besteht (s. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 - 1 B 12752/96.OVG – , vom 04. Oktober 2004 - 1 E 11484/04.OVG –; vom 20. November 2007 - 1 B 11285/07.OVG – ; VG Koblenz, Urteile vom 05. August 2004 – 7 K 3814/03.KO – und vom 16. September 2008 – 7 K 9/08.KO -; VG Neustadt, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 3 L 1701/04.NW – und VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 5 K 700/05.TR -; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O. § 8 Rdnr. 120 und 135).  Denn dadurch wird gewährleistet, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Form genutzt wird.

27

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass das bis an die Nachbargrenze reichende Garagengebäude der Beigeladenen baulich durch das Walmdach sowie insbesondere durch den Einbau einer Tür in der westlichen Außenwand im Obergeschoss des Garagengebäudes mit dem Wohnhaus der Beigeladenen verbunden ist. Dies steht der Annahme des Vorliegens eines abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgebäudes jedoch nicht entgegen. Denn die Beachtung der eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten des Grenzgaragenprivilegs hinsichtlich des im Grenzbereich befindlichen Anlagenteils lassen sich eindeutig beurteilen und bejahen.

28

Das Garagengebäude der Beigeladenen besitzt im Erdgeschoss einen eigenen Ausgang zur Straßenseite hin (Garagentor) und verfügt nicht über eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit zum Wohnhaus. Der hinter der Garage angeordnete Fahrradabstellraum ist über die Garageneinfahrt und eine Tür am hinteren Ausgang der Garage erreichbar, so dass im Erdgeschoss des Nebengebäudes insoweit eine Nutzung unabhängig vom Hauptgebäude jederzeit möglich ist. In dem über der Doppelgarage liegenden Obergeschoss befindet sich innerhalb der Abstandsfläche ein Speicherraum, der ausschließlich über den Fahrradabstellraum mittels einer Einschubtreppe zu erreichen ist. Der Speicherraum wird im Abstand von 3 m von der Nachbargrenze von dem sich daran anschließenden Hobbyraum im Obergeschoss durch eine geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt, so dass der grenznahe Bereich von dem Hobbyraum aus nicht betreten und genutzt werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass der Speicherraum nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit dem darüber liegendem Speicherraum. Insoweit liegt ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ vor (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 08. März 2007 - 2 R 9/06 -, BeckRS 2007 22894).

29

Mit dieser funktionsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO ist dem Schutzzweck des § 8 LBauO Genüge getan. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung, dem Brandschutz sowie grundsätzlich auch dem störungsfreien Wohnen (vgl. Jeromin, § 8 Rdnr. 2 m.w.N.; zu den Ausnahmen des § 8 Abs. 8 Satz 1 und 2 LBauO s. OVG Rheinland-Pfalz, AS 28, 400). Sie darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für Nutzungen mit mindestens gleichrangiger Funktion in Anspruch genommen werden, vornehmlich, um zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums Kraftfahrzeuge unterzubringen. Dieser gleichrangigen Funktion wegen muss der Nachbar ein Bauen in der Abstandfläche als ihm zumutbar grundsätzlich hinnehmen, solange die dort genannten Maße eingehalten werden. Gegen eine nicht nach § 8 Abs. 9 LBauO privilegierte Nutzung innerhalb der Abstandsflächen kann sich der Nachbar dagegen regelmäßig mit Erfolg zur Wehr setzen. Findet die nicht privilegierte Nutzung zwar teilweise oder vollständig innerhalb des privilegierten Nebengebäudes aber durch eine innerhalb des Nebengebäudes verlaufende (Brand-)Wand getrennt ausschließlich außerhalb des Mindestgrenzabstands nach § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO statt, so ist der Nachbar nicht schutzwürdig. Denn in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn ersichtlich.

30

Zutreffend hat in diesem Zusammenhang der Kreisrechtsausschuss des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG – , NVwZ-RR 2001, 290 zur Zulässigkeit von Dachterrassen über Grenzgaragen Bezug genommen, in dem es u.a. heißt:

31

 „(Es) stellt sich die Frage, warum zwei Anlagen, die voneinander getrennt als jeweils eigenständige Anlagen gelten und als solche jede für sich zulässig sind (…), in ihrem Zusammenwirken unzulässig sein sollen, wenn sie durch ihre Verbindung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen für den Nachbarn in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange herbeiführen“ .

32

Überträgt man diese Passage auf den vorliegenden Fall, so kann nicht bezweifelt werden, dass die Beigeladenen den Hobbyraum jederzeit in ihrem Hauptgebäude einrichten und mit diesem bis auf einen Abstand von 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrücken dürften. Ferner könnten sie unmittelbar im Anschluss daran innerhalb der Abstandsflächen bei Einhaltung der in § 8 Abs. 9 LBauO genannten Maße einen 3 m breiten Abstellraum errichten und diesen mit dem Dach des Hauptgebäudes verbinden, ohne dass die Klägerin hierdurch in ihren subjektiven Rechten verletzt würde. Es macht in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Nachbarn aber keinen Unterschied, ob die nicht privilegierte Nutzung innerhalb der Mauern des Hauptgebäudes oder des Nebengebäudes stattfindet, wenn der Raum, in dem die nicht privilegierte Nutzung ausgeübt wird, durch eine geschlossene Abmauerung zur Grenze hin so abgetrennt ist, dass er einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze einhält (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 08. März 2007 - 2 R 9/06 -, BeckRS 2007 22894). Entscheidend ist, dass der in den Abstandsflächen befindliche Gebäudeteil funktional als Garage bzw. Abstellraum dient, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein selbstständiges Gebäude oder um Bauteile eines anderen Gebäudes handelt.

33

Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Entscheidung des VG Arnsberg beruft, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Dem Urteil des VG Arnsberg vom 16. Februar 2005 - 4 K 528/04 - (juris) lag eine ähnliche Konstellation wie in dem hier anhängigen Verfahren zugrunde: An der Grenze zum klägerischen Grundstück stand die streitige, mit einem Satteldach versehene Doppelgarage der Beigeladenen.  Der Zugang zum Dachgeschoss der Doppelgarage erfolgte vom Gartenbereich der Beigeladenen. Diese erhielten eine  Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Dachgeschoss ihrer Doppelgarage von Bodenraum in Hobbyraum. Dabei war vorgesehen, etwa in der Mitte des Dachgeschosses der Doppelgarage eine Trennwand zu errichten. Im grenznahen Teil des Dachgeschosses sollte ein Abstellraum sowie ein nicht ausgebauter und nicht zugänglicher Raum geschaffen werden. Im südwestlichen Teil des Dachgeschosses war der Hobbyraum vorgesehen. Beide Räume sollten einen separaten Eingang erhalten.  Das VG Arnsberg gab in dem zitierten Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 528/04 - (juris) der Klage der Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung statt und führte aus, eine Garage verliere ihre Privilegierung eines im Grenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung diene, für die sie die bautechnische Grundlage darstelle. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich die fragliche andersartige Nutzung in einem Bereich des Gebäudes vollziehe, der außerhalb des Abstandsmaßes liege. Entscheidend sei, dass das Gebäude als solches einer Funktion diene, die über den von der Privilegierung erfassten Nutzungsrahmen hinausgehe. Eine Doppelgarage stelle für den im Dachgeschoss liegenden Hobbyraum, der zum regelmäßigen Aufenthalt von Personen diene, die bautechnische Grundlage dar und bilde mit dieser abstandsrechtlich nicht privilegierten Nutzung eine bauliche Einheit, weshalb das gesamte Gebäude seine Privilegierung verliere. Bei der Verbindung einer Grenzgarage mit einer im Grenzbereich unzulässigen Nutzung bleibe die abstandsrechtliche Privilegierung der Garage dann bestehen, wenn zwei selbständige Gebäude oder bautechnisch verselbständigte Bereiche aneinander stoßen würden. Ein solcher Fall liege im zu entscheidenden Fall aber nicht vor. Zwar würden sowohl die beiden Garagen als auch die unterschiedlich genutzten Räume im Dachgeschoss des streitigen Vorhabens nach den genehmigten Bauvorlagen durch eine Wand voneinander getrennt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und der zu Grunde liegenden bautechnischen Konzeption handele es sich aber um ein Gebäude mit einer einheitlichen Dachkonstruktion, die den Eindruck zweier aneinandergebauter Vorhaben nicht aufkommen lasse, so dass das Grenzgebäude nicht in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden könne.

34

Nach Auffassung der erkennenden Kammer muss Letzteres im vorliegenden Fall bezweifelt werden, denn die Westfassade des Nebengebäudes der Beigeladenen lässt durchaus den Schluss zu, dass das Grenzgebäude  in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden kann (s. Blatt 21 der Verwaltungsakte ...). Unabhängig davon teilt die Kammer nicht die Ansicht des VG Arnsberg, dass eine zulässige Grenzgarage ihre Privilegierung insgesamt verliert, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt. Nach der funktionsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO kommt es allein darauf an, ob der Nachbar durch das Bauvorhaben zusätzlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die vom Gesetz geschützten Belange ausgesetzt wird. Dies ist aber zu verneinen, wenn – wie oben ausgeführt – die nicht privilegierte Nutzung zwar innerhalb des Nebengebäudes ausgeübt wird, der Raum, in dem die nicht privilegierte Nutzung stattfindet, aber durch eine geschlossene (Brand-)Wand zur Grenze hin so abgetrennt ist, dass der Grenzabstand von 3 m gewährleistet ist.

35

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist ebenfalls kein Verstoß ersichtlich; zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Dezember 2003 – 8 B 11769/03.OVG – in dem von der Klägerin angestrengten Eilverfahren.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Infolge der Kostentragungspflicht der Klägerin scheidet ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus.

37

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

38

Die Berufung war gemäß § 124, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob eine Grenzgarage ihre Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 LBauO insgesamt verliert, wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer nichtprivilegierten Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Mai 2009 - 4 K 179/09.NW

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Mai 2009 - 4 K 179/09.NW zitiert 10 §§.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden insoweit nicht erstattet. Das Urteil ist we

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten.

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Der Beklagte erteilte ihnen unter dem 10. Juli 2006 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Am K. 7 in N. (Flur 6, Flurstück-Nr. 302/11). Die Baugenehmigung enthält bei der Bezeichnung des Vorhabens sowie unter „II. Nebenbestimmungen“ einen Hinweis auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 66 LBauO. Ausweislich der Planunterlagen befindet sich die Doppelgarage in einem Abstand von 1 m zur Nachbargrenze des nordwestlich gelegenen Grundstücks der Beigeladenen (Am K. 9, N.). Die außen an das Wohnhaus angebaute Garage verfügt über eine Nutzfläche von ca. 36 qm; sie ist durch eine Verbindungstür mit dem Hauswirtschaftsraum des Wohnhauses verbunden.

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Die Beigeladenen machten mit ihrem gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch u. a. geltend, aufgrund der Verbindungstür zwischen Hauptgebäude und Garage gelte nicht das Abstandsflächenprivileg des § 8 Abs. 9 LBauO. Der Beklagte wies im Widerspruchsverfahren sowohl die Beigeladenen als auch die Kläger darauf hin, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO behandelt worden sei und eine Prüfung des Vorhabens auf eventuelle abstandsflächenrechtliche Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht erfolgt sei. Der Widerspruch wurde in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 15. November 2007 zurückgenommen.

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Mit hier streitgegenständlicher bauaufsichtlicher Verfügung vom 29. Mai 2007 forderte der Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € die Kläger auf,

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„die Verbindungstür zwischen der Garage und dem Hauptgebäude auf dem Grundstück in der Gemarkung N., Flur 6, Flurstück 302/11 zuzumauern. Die Anforderungen an eine Brandwand sind dabei einzuhalten. Der Vollzug der Maßnahme ist uns schriftlich anzuzeigen.“

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Der Bescheid enthält daneben eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 106,88 €.

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Zur Begründung des auf § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO gestützten Bescheides verwies der Beklagte unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Kommentierung zu § 8 LBauO darauf, dass der bauliche Zustand nicht mit der nachbarschützenden Norm des § 8 Abs. 9 LBauO vereinbar sei. Durch die bauliche Verbindung zwischen Garage und Hauptgebäude mittels Verbindungstür sei die Garage nicht mehr als eine selbständige Nebenanlage zu werten. Entscheidend komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz darauf an, dass zwischen Hauptgebäude und Grenzgarage eine konstruktive Trennung in Form einer nicht zu öffnenden Brandwand vorhanden sei, welche gewährleiste, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Funktion genutzt werde. Die Kläger machten mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch u. a. geltend, durch die Verbindungstür werde der Charakter der Garage nicht in Frage gestellt. Nach ihrer Ausgestaltung könne sie keiner anderen Nutzung, insbesondere nicht als Aufenthaltsraum dienen.

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Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007, den Klägern zugestellt am 12. Dezember 2007, zurück. Zur Begründung wird auf die in der Ausgangsentscheidung in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Bezug genommen und ausgeführt, dass die notwendige konstruktive Trennung zwischen Hauptgebäude und Grenzgarage in Form einer nicht zu öffnenden Brandwand nicht gegeben sei. Denn es bestehe noch die Möglichkeit, die vorhandene Verbindungstür zu nutzen. Die von den Bauherren vorgelegte Erklärung, den Raum der Doppelgarage nur als Abstellraum für Fahrzeuge nutzen zu wollen, reiche nicht aus. Da mangels Zustimmung der Nachbarn weder die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast noch die Gewährung einer Abweichung in Betracht kämen, müsse die streitgegenständliche Garage daher einen Abstand zur Nachbargrenze von 3 m einhalten.

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Die Kläger haben am 3. Januar 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Anfechtungsbegehren weiterverfolgen. Sie halten die zu § 8 Abs. 9 LBauO ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht für stimmig und überprüfungsbedürftig. Sie weisen darauf hin, es spiele aus nachbarlicher Sicht keine Rolle, ob eine Garage nur von außen oder auch von innen vom Hauptgebäude aus erreicht werden könne. Es sei auch nicht zulässig, dem Bauherrn eine bestimmte technische Maßnahme aufzugeben, da hier mehrere Möglichkeiten zur Problembehebung bestünden und dem Bauherrn ein Wahlrecht zukomme. Schließlich hätten die Kläger davon ausgehen können, dass in der Baugenehmigung vom 10. Juli 2006 die Zwischentür positiv mit geprüft worden sei.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er weist darauf hin, dass die Baugenehmigung lediglich im vereinfachten Verfahren ergangen sei und die Baugenehmigung die fragliche Tür nicht mit umfasse. Das Zumauern der Türöffnung erweise sich als das mildeste Mittel; die Kläger hätten keinen Vorschlag zur Lösung des Problems vorgelegt. Im Übrigen entspreche die angeordnete Maßnahme der einschlägigen Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz zu § 8 Abs. 9 LBauO.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Sie halten unter Darlegung im Einzelnen die Rechtsprechung zu § 8 Abs. 9 LBauO für überzeugend und verweisen insbesondere darauf, dass die Einhaltung der Abstandsfläche auch dem Brandschutz diene. Es bedeute einen Unterschied, ob eine Garage selbständig sei oder eine Verbindungstür zum Hauptgebäude besitze. Auch bestünde kein Zweifel daran, dass die Garage lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 3 Hefte Verwaltungsakten Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Er findet keine Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 LBauO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden zum Zwecke der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die hier getroffene Maßnahme erweist sich indes nicht als erforderlich.

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Die Kammer vermag allerdings den Klägern nicht darin zu folgen, die Verbindungstür zwischen Garagengebäude und Wohngebäude sei von der Baugenehmigung mit umfasst und dort positiv mit abgeprüft worden. Das ergibt sich ungeachtet sonstiger, hier nicht mehr zu erörternder Überlegungen jedenfalls daraus, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung durch Schreiben vom 24. November 2006 die Kläger eingehend darüber unterrichtet hat, dass das Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft worden sei und eine Prüfung des Vorhabens auf eventuelle abstandsflächenrechtliche Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht erfolgt sei. Damit hat die Baugenehmigung vom 10. Juli 2006 spätestens im Widerspruchsverfahren Gestalt angenommen als eine im vereinfachten Verfahren erteilte, was sich auch auf die Garage bezieht. Mit Rücknahme des Nachbarwiderspruches gegen die Baugenehmigung ist diese sodann mit dem genannten Inhalt bestandskräftig geworden, d. h. als eine solche im vereinfachten Verfahren nach § 66 LBauO. Damit ist jedenfalls die Zulässigkeit der Zwischentür nicht als übereinstimmend mit Bauordnungsrecht festgestellt und insoweit auch keine Baufreigabe geregelt worden.

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Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte – auch unter Berücksichtigung der von ihm vertretenen Auslegung des Gesetzes auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 9 LBauO – vorliegend nicht verlangen durfte, die Verbindungstür zuzumauern und dabei die Anforderungen an eine Brandwand einzuhalten. Selbst wenn ein Verschließen der Öffnung verlangt werden könnte, müssen jedenfalls hier die Anforderungen an eine Brandwand, wie sie sich aus § 30 LBauO und der DIN 4102 ergeben, nicht eingehalten werden. Dem liegen nachfolgende Erwägungen zugrunde:

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Nach der vom Beklagten zugrundegelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 9 LBauO kommt es für die Anwendung dieser Vorschrift auf eine funktionale Selbständigkeit des privilegierten Nebengebäudes an. Diese ist jedenfalls dann gegeben, „wenn zwischen Hauptgebäude und Grenzgarage eine konstruktive Trennung in Gestalt einer (Brand-)Wand vorhanden ist, welche gewährleistet, dass die Grenzbebauung entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Funktion genutzt wird“ (s. aus neuerer Zeit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 1 B 11285/07.OVG –; so auch VG Koblenz, Urteil vom 5. August 2004 – 7 K 3814/03.KO –). Die Kammer hat diese Rechtsprechung bisher so verstanden, dass eine unmittelbare Begehbarkeit zwischen Haupt- und Nebengebäude beispielsweise durch eine Verbindungstür der Selbständigkeit des Nebengebäudes entgegensteht und für eine Integration des Anbaus in das Haupthaus spricht. Wesentlich ist die Trennung durch eine Wand, ohne dass diese in jedem Falle die Qualität einer Brandwand im Sinne des § 30 Abs. 1 LBauO aufweisen müsste. Diese zusätzliche Voraussetzung kann lediglich dann gefordert werden, wenn aus brandschutzrechtlichen Gründen die Qualitätsanforderungen einer Brandwand geboten sind. Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass diese Differenzierung einem Teil der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht entnommen werden kann. So nennen beispielsweise die Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 (1 B 12752/96.OVG) und vom 4. Oktober 2004 (1 E 11484/04.OVG) ausdrücklich die konstruktive Trennung in Form einer „Brandwand“, welche gewährleiste, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Form genutzt werde. Da diese höheren Anforderungen an die Qualität der Trennwand nicht durch das Erfordernis der konstruktiven Trennung, sondern allein durch brandschutzrechtliche Anforderungen geboten sein können, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 5. August 2004 (7 K 3814/03.KO) die besondere Eigenschaft der trennenden Wand auch nur als Klammerzusatz vorangestellt und von einer „(Brand-)Wand“ gesprochen. In diesem Sinne dürfte auch der eingangs zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2007 (1 B 11285/07.OVG) zu verstehen sein.

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Vorliegend ist eine Brandwand an der nordwestlichen Seite des Wohngebäudes der Kläger, an welcher sich die Garage befindet, brandschutzrechtlich nicht geboten. Diese Wand befindet sich ausweislich der Planunterlagen in einem Abstand von 7,25 m zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen und überschreitet damit den in § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO genannten Abstand von 2,50 m, innerhalb dessen grundsätzlich Brandwände zu errichten sind, deutlich. Auch aus der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO –) lässt sich nicht das Erfordernis einer Brandwand entnehmen. Die fragliche Garage hat eine Nutzfläche von bis zu 100 qm und gehört damit zu den Kleingaragen im Sinne von § 1 Abs. 8 Nr. 1 GarVO. Für Kleingaragen verlangt die Garagenverordnung keine Brandschutzwand im technischen Sinne als Trennung zum danebenliegenden Wohnhaus.

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Die in der angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügung vom 29. Mai 2007 geforderte Verschließung der Türöffnung unter Einhaltung der Anforderungen an eine Brandwand ist daher nicht erforderlich, da jedenfalls diese Ausgestaltung der trennenden Wand aus Rechtsgründen nicht geboten ist, selbst wenn an der bisherigen, vom Beklagten zugrundegelegten, Rechtsprechung festzuhalten ist, die eine trennende Wand im Rahmen des § 8 Abs. 9 LBauO für notwendig erachtet. Bei dieser Sachlage kann mithin offenbleiben, ob die bisherige Rechtsprechung und Kommentierung (siehe Jeromin [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 135) prinzipiell revisionsbedürftig erscheint. Daher erübrigt sich vorliegend eine entsprechende rechtliche Erörterung und Entscheidung.

25

War danach die Grundverfügung aufzuheben, gilt dies ebenso für die Zwangsmittelandrohung.

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Nach § 22 Abs. 1 2. Halbsatz LGebG erstreckt sich der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung. Diese ist daher Streitgegenstand und wegen Aufhebung der zugrunde liegenden Amtshandlung ebenfalls zu kassieren.

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Der Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen konnten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO entfällt, da es unbillig wäre, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese der Sache nach ebenso wie der Beklagte unterlegen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 606,88 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kosten in Höhe von bis zu 500,00 € für das Zumauern der Tür sowie der festgesetzten Gebühr in Höhe von 106,88 €.

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden insoweit nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Garage.

Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer des Wohnhausanwesens O Straße 27 im Stadtteil E der Beklagten (Parzelle Nr. ...25/4 in Flur 5 der Gemarkung E). Unmittelbar südlich schließt sich das seit Anfang der 1990iger Jahre ebenfalls mit einem Wohnhaus (Anwesen Nr. 25) bebaute Grundstück des Beigeladenen (Parzelle Nr. ...26/12) an. Hier befindet sich eine an der rechten Giebelwand des mit einem Krüppelwalmdach versehenen Hauses angebaute 8,50 m lange und 5,50 m breite Doppelgarage. Sie reicht bis auf die gemeinsame Grenze und war ursprünglich mit einem Flachdach versehen. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht.

Durch Bauschein vom 10.2.2004 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Bauerlaubnis zur „Errichtung Garagendach und Hobbyraum im Dachraum“. (vgl. den Bauschein Nr. 20031473 der Beklagten vom 10.2.2004, in dem die §§ 67 und 77 der LBO 1996 in Bezug genommen sind) In den genehmigten Plänen ist eine geschlossene „Montage-Trennwand“ (12,5 cm) der Feuerwiderstandsklasse F 90A im Inneren des Dachraums über der Garage mit seitlichem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grenze dargestellt, die den „Dachraum“ an der Grenze und den zum Wohnhaus hin gelegenen „Hobby-Raum“ abgrenzt. Dieser Raum soll über eine im Bereich des Obergeschosses des Wohnhauses in der Giebelwand vorhandene Tür zugänglich gemacht werden. Das daneben befindliche frühere Fenster soll „zugemauert“ werden. In der vorderseitigen Aufmauerung ist im Bereich des Hobbyraums zur Straße hin ein Fenster dargestellt.

Der Bauschein wurde den Klägern am 18.2.2004 zugestellt. Auf deren Widerspruch hat der Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2005 den Bauschein hinsichtlich einer in den Plänen als Bestand „seit Rohbauabnahme 1991“ dargestellten, nach seiner Meinung in den Genehmigungsinhalt einbezogenen 2,60 m hohen Grenzmauer im rückwärtigen Anschluss an die Garage teilweise aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung ist insoweit ausgeführt, die „genehmigte Garage mit Überdachung“ verstoße nicht gegen nachbarschützendes Abstandsflächenrecht. Sie sei nach dem Grenzgaragenprivileg der Landesbauordnung zulässig und zwar sowohl in deren Fassung aus dem Jahre 1996 als auch in der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung (2004).

Der Widerspruchsbescheid ist den Klägern ausweislich des Eingangsstempels ihrer Prozessbevollmächtigten am 3.5.2005 zugegangen. (vgl. dazu die Ablichtung Blatt 7 der Gerichtsakte; die eigentliche Widerspruchsakte mit Zustellungsnachweisen befindet sich nicht bei den Gerichtsakten) Am 31.5.2005 haben sie Klage erhoben.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, es handele sich bei Wohnhaus und Garage vom äußeren Eindruck her nun um ein „einziges Gebäude“, das bis auf die Grenze reiche und hier nicht zulässig sei. Der Senat habe 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104, AS 24, 442) entschieden, dass eine Grenzbebauung in der Form, dass Kraftfahrzeugräume in Wohnhäuser „eingegliedert“ würden, in der Abstandsfläche nicht zulässig sei. Das gelte jedenfalls für – wie hier – vollständig in das Wohngebäude einbezogene Räume für Kraftfahrzeuge. Bei teilweiser Eingliederung sei zumindest erforderlich, dass sich die Grenzgarage hinsichtlich der für die Anwendbarkeit des Garagenprivilegs relevanten Merkmale als gegenüber dem Hauptbaukörper selbständiger oder verselbständigungsfähiger Baukörper darstelle. Das sei hier nicht der Fall. Eine Garage sei vorliegend nur anhand des innerhalb des Baukörpers befindlichen Garagentores als solche „identifizierbar“. Optisch sei sie vollkommen in das Wohngebäude einbezogen, da sich nun oberhalb des Tores ein Fenster befinde, das zum so genannten Hobbyraum gehöre. Ein verselbständigungsfähiger Baukörper liege nicht schon dann vor, wenn die Zulässigkeitskriterien für eine Grenzgarage in der Abstandsfläche festgestellt werden könnten.

Die Kläger haben beantragt,

den Bauschein der Beklagten vom 10.2.2004 sowie den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 8.4.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit der Bauschein nicht bereits durch den genannten Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, der Senat habe in der von den Klägern angesprochenen Entscheidung die Zulässigkeit von „Garagengebäuden“ im Sinne der Landesbauordnung 1988 auch als Bestandteil von Wohnhäusern bei Vorliegen eines gegenüber dem Hauptgebäude „selbständigen oder verselbständigungsfähigen Baukörpers“ bejaht. Das treffe auf die genehmigte Garage zu. Sie sei gegenüber dem Wohnhaus um 1,50 m zurückversetzt, mit einem großen Garagentor versehen und somit klar als Garagengebäude erkennbar. Die sonstigen Voraussetzungen der Privilegierungsvorschrift seien erfüllt.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, durch den Einbau einer „Brandschutzwand“ in 3 m Entfernung von der Grundstücksgrenze ohne möglichen Zugang vom Hauptgebäude zu dem zur Grenze hin gelegenen Bereich des Dachraums werde eine Erweiterung des Wohngebäudes bis auf die Grenze verhindert. Aus der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 lasse sich die Unzulässigkeit seines Vorhabens nicht herleiten. Vielmehr habe es sich bei der damals für zulässig erachteten um eine vergleichbare Garage gehandelt.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 24.5.2006 ergangenem Urteil – 5 K 82/05 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei im Verhältnis zu den Klägern rechtlich unbedenklich. Eine landesrechtliche Vorschrift, die unselbständige Garagenräume grenzabstandsrechtlich privilegiere, stehe nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der Baunutzungsverordnung über die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen (§§ 22, 23 BauNVO). Das genehmigte Vorhaben entspreche den Anforderungen der Landesbauordnungen 1996/2004 für abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgaragen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Garage durch das geneigte Dach baulich in das Wohnhaus des Beigeladenen integriert sei. Die Garage sei bereits durch das Garagentor als solche zu erkennen. Die einschlägige Vorschrift habe bereits in der Fassung 1996 eine gegenüber der dem Urteil des Senats von 1994 zugrunde liegenden Rechtszustand (LBO 1988), der nur selbständige „Garagengebäude“ erfasst habe, wesentliche Veränderung erfahren. Seitdem seien auch – wie hier durch ein abgeschlepptes Dach - in das Hauptgebäude baulich integrierte „Garagen“ grundsätzlich privilegiert, sofern sich in den Abstandsflächen nur von der Privilegierungsvorschrift zugelassene Bauteile befänden. Entscheidend sei, dass der in den Abstandsflächen befindliche Gebäudeteil funktional als Garage diene. Diese Rechtslage habe sich durch die Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 nicht geändert. Den bezeichneten Anforderungen genüge das genehmigte Vorhaben.

Das Urteil wurde den Klägern am 22.6.2006 zugestellt. Ihre vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ist am 20.7.2006 eingegangen. Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und machen geltend, der § 23 Abs. 5 BauNVO lasse eine landesrechtliche Regelung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Inhalts nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge es auch nicht, dass eine Garage nach außen allein durch ein Garagentor erkennbar werde. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nichts für die vom Verwaltungsgericht angenommene inhaltliche Modifikation des Grenzgaragenprivilegs mit Inkrafttreten der Landesbauordnung 1996 entnehmen. In der einschlägigen Landtagsdrucksache werde vielmehr sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Neufassung der bisher einschlägigen Vorschrift entspreche. Der Gesetzgeber habe sich demnach bei der Verwendung der Begriffe einerseits „Garagengebäude“ (LBO 1988) und andererseits „Garage“ (LBO 1996/2004) also nichts weiter gedacht und keine inhaltliche Veränderung vornehmen wollen. Die Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 werde in einschlägigen Veröffentlichungen auch zur Interpretation der aktuellen Fassung (2004) herangezogen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2006 – 5 K 82/05 – den Bauschein des Beklagten vom 10.2.2004 sowie den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.4.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit der angefochtene Bauschein nicht bereits durch den genannten Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass den Ausführungen der Kläger eine Fehlinterpretation des Urteils des Senats aus dem Jahre 1994 zugrunde liege. Diesem lasse sich keine Aussage zur Zulässigkeit vollständig integrierter Kraftfahrzeugräume entnehmen, da hierin lediglich ausgeführt sei, dass die dort vorgefundene teilweise Integration in das Wohnhaus einer Privilegierung nicht entgegengestanden habe. Maßgebend für die Gesetzesauslegung sei der objektive Wortlaut; Gesetzesmaterialien komme nur eine unterstützende Rolle zu.

Am 6.3.2007 hat eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter stattgefunden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreichten Abschriften der Niederschrift über den Ortstermin Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der Akten VG 5 K 25/03, OVG 1 Q 62/03, VG 5 F 11/02 und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag der Kläger verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 10.2.2004 für die Änderung der bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden Garage durch die Errichtung eines vom Wohnhaus bis zur Grenze herabgezogenen Daches und zum Einbau eines „Hobbyraums“ in dem so neu geschaffenen Dachraum zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht gegen zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der damals einschlägigen Bestimmung des § 67 LBO 1996 gehörende, zumindest auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Beurteilungsgegenstand in einem solchen Nachbaranfechtungsprozess ist allein das in den genehmigten Bauvorlagen textlich sowie zeichnerisch beschriebene und damit „zugelassene“ Bauvorhaben. Mit Blick auf die nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderungen des materiellen Baurechts, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, Seite 822, im Folgenden zitiert mit LBO 2004, wiedergegeben etwa in der Textsammlung von Dr. Manfred Birkenheier, Baurecht im Saarland, Saarbrücken 2004, wo am Ende des Buches zum Vergleich auch die Vorläuferfassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 (LBO 1996) abgedruckt ist) bleibt schließlich vorab festzuhalten, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung auch dann erfolglos bleiben müsste, wenn das Vorhaben zwar nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden materiellen Recht unzulässig gewesen, indes aufgrund der Rechtsänderung zwischenzeitlich materiell zulässig und damit genehmigungsfähig geworden wäre. (vgl. zu dem für den Nachbarrechtsprozess geltenden „Günstigkeitsprinzip“ für den Bauherrn allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, RNr. 55 ff.) Bereits ersteres hat das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis zutreffend verneint.

Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten stehen Fragen des Bauordnungsrechts, konkret des nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996 – anders als nach dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren nunmehr im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung des Bauplanungsrechts unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Anforderungen reduzierenden neuen Verfahrensrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – seinerzeit bei der Entscheidung der Beklagten noch zu überprüfenden Abstandsflächenrechts. Insoweit ist keine Rechtsverletzung der Kläger feststellbar.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gehen zu Recht davon aus, dass das sich aus dem § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 grundsätzlich ergebende Grenzabstandserfordernis für Gebäudeaußenwände von in der Regel mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996), dessen Nichteinhaltung dem von der Unterschreitung betroffenen Grenznachbarn gegebenenfalls subjektive Abwehrrechte unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen vermittelte, für die Garage des Beigeladenen in der durch die Bauerlaubnis zugelassenen geänderten Form nicht bestand. Die Anlage ist in der genehmigten Form gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. LBO 1996 als so genannte (materiell) privilegierte Grenzgarage in Abstandsflächen und insbesondere auch ohne eigene Abstandsfläche zulässig.

Die einschlägigen Vorschriften in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erfassten „Garagen einschließlich Abstellraum“ bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung je Baugrundstück (Satz 1 Nr. 1) mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m an der Grenze (Satz 2), wobei diese Höhe überschreitende Dächer nur zur Grenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 450 aufweisen durften (Satz 3). Dass diese Maßvorgaben bei Anlegung auf die genehmigte Anlage eingehalten sind, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, dass die Garage in ihrer durch die Baugenehmigung nunmehr zugelassenen geänderten Form technisch-konstruktiv und auch funktional durch die neue gemeinsame Dachführung sowie insbesondere durch den Einbau eines über eine Tür in der bisherigen rechten Giebelwand zugänglichen „Hobbyraums“ mit dem Wohnhaus des Beigeladenen verbunden ist. Insoweit ist den Klägern zweierlei zuzugestehen: Zum einen enthielt der § 7 Abs. 3 LBO 1996 wie seine Vorläuferbestimmungen ausdrückliche – wenngleich gegenüber den bis dahin geltenden Vorschriften entschärfte und den ursprünglichen Ausnahmecharakter des Grenzgaragenprivilegs zunehmend in Frage stellende – Einschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzung privilegierter Grenzgebäude, die eine auch nur teilweise Benutzung als „Hobbyraum“ (sicher) nicht zuließen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen) Zum anderen lag der 1996 vorgenommenen Veränderung des Wortlauts beim Grenzgaragenprivileg im Vergleich zu dem § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988, wonach „ein Garagengebäude“ bei Einhaltung der sonstigen dort geregelten Vorgaben ohne Grenzabstand ausgeführt werden durfte, nach der Begründung zum Gesetzentwurf allein die Intention des damaligen Landesgesetzgebers zugrunde, mit der geänderten Formulierung „Garagen“ zum Ausdruck zu bringen, dass nun anders als bis dahin nicht nur eine Garage („ein Garagengebäude“), sondern dass nun „mehr als eine Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen“ unter (materieller) Freistellung von Grenzabstandserfordernissen für Gebäude ausgeführt werden durften. (vgl. dazu etwa die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf in der Landtagsdrucksache Nr. 11/332 vom 14.6.1995, dort Seite 10) Der Gesetzgeber hatte seinerzeit nicht die Absicht, nun erstmals gezielt nicht nur selbständige „Garagengebäude“, sondern auch sog. „integrierte“ Garagen zuzulassen. Hierfür hätte – sieht man einmal von Klarstellungsabsichten ab - auch gar keine Veranlassung für ihn bestanden, da die letztgenannten Anlagen nach der Rechtsprechung des Senats auch schon von der Vorläuferbestimmung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 erfasst wurden.

Dies lässt sich insbesondere der von den Klägern für ihre – gegenteilige – Ansicht angeführten Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442) und den in Bezug genommenen Literaturstellen (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 73) entnehmen. Bereits die genannte Vorschrift privilegierte danach nicht nur Garagen, die als selbständige „allein stehende“ Gebäude errichtet werden sollten, sondern auch beispielsweise, sei es aus architektonischen oder aus anderen Gründen heraus, über gemeinsame Bauteile in ein Wohnhaus einbezogene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sofern sie sich hinsichtlich der für die Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschriften relevanten gesetzlichen Vorgaben als „selbständige oder verselbständigungsfähige Baukörper“ darstellten. Für die hier maßgebliche, auf eine terminologische Anknüpfung an ein „Garagengebäude“ verzichtende Nachfolgebestimmung gilt das erst recht.

In diesem Sinne rechtlich „verselbständigungsfähig“ war eine mit dem Wohnhaus gemeinsame Bauteile aufweisende Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996), wenn sie nach den Genehmigungsunterlagen so konzipiert war, dass sie für sich betrachtet erstens zweifelsfrei die erforderlichen Feststellungen über – soweit hier von Belang - die Einhaltung der maximalen Länge der Grenzbebauung von 9 m (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996), ihrer mittleren Wandhöhe nicht über 3 m (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996) sowie der Dachneigung zur Grenze hin von höchstens 450 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996) ermöglichte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442 betreffend eine an der vorderen Hausecke 1,70 m vorspringende Doppelgarage mit zur Grenze hin geneigtem Dach, deren in das Haus hineinragender Deckenanteil in einen im Dachgeschoss des Hauses geplanten Arbeitsraum einbezogen werden sollte; möglicherweise anders Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP, Loseblatt, § 8 Anm. 111, wobei allerdings die beigefügte Zeichnung mit farblich vom Haupthaus abgesetztem „Dach“ der Garage nahe legt, dass der insoweit als unzulässig angesehene, nur vom Hauptgebäude zugängliche „Nebenraum im Dachbereich“ sich auf Räume innerhalb des 3 m-Abstands bezieht, wie hier wohl Jeronim, LBauO RP, § 8, Abschnitt 11.5, Seite 197,  wonach als Grundlage der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs nach § 8 Abs. 9 LBauO RP auf zur Beendigung von Auslegungsstreitigkeiten über Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich einbezogene, über ein gemeinsames Dach integrierte Anlagen als Voraussetzung genannt wird, dass eine „konstruktive Trennung“ in Form einer Brandwand vorhanden ist, die gewährleistet, dass die „Grenzbebauung“ nur entsprechend der im Privileg umschriebenen Funktion genutzt wird; ebenfalls für eine funktionale Betrachtung des Gebäudeteils an der Grenze VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.11.1997 – 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119,) und wenn zweitens durch die bauliche Ausführung sichergestellt wurde, dass die Nutzung in dem zur Grenze hin gelegenen Bereich in der Tiefe der „normalerweise“ freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) auf die Privilegierungsvorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, hier also auf die Nutzung als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) einschließlich einer sog. Annexnutzung als Abstellraum beschränkt blieb. (vgl. hierzu auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds BauO, 8. Auflage 2006, § 11 RNr. 28, wonach es mit Blick auf die Schutzzwecke des Grenzgaragenprivilegs unerheblich ist, ob die Garagenräume bei einer an der Grenze gelegenen, die zulässigen Maße einhaltenden und den privilegierten Zwecken dienenden Baulichkeit ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Teil eines anderen Gebäudes darstellen) Diese Voraussetzungen sind nach den Planunterlagen hier erfüllt.

Das wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt, was die begrenzenden Vorgaben für die höchstzulässigen Baumaße anbelangt. Die Garage hat nach den Bauvorlagen an der Grenze eine Länge von 8,50 m und bei nicht geneigtem Gelände auf dem Baugrundstück eine Wandhöhe von 2,80 m und damit unter 3 m, wobei im Längsschnitt auch angesichts der hinzukommenden (aufliegenden) Regenrinne eine ausdrückliche Höhenbegrenzung auf „max. 3,00 m“ enthalten ist. Die Neigung des abgeschleppten Daches beträgt 45 0 .

Auch was die beschriebene Nutzungseinschränkung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit bleibt zunächst klarzustellen, dass eine Weiterführung der grenzabstandsrechtlich begünstigten Garagennutzung über den Bereich der üblichen Abstandsflächentiefe hinaus, hier in der 5,50 m tiefen Doppelgarage auch in derartigen baulich integrierten Anlagen keine bauliche Abgrenzung im Inneren des Gebäudeteils im Abstand von 3 m oder darunter zur Grenze erforderlich macht. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.1990 – 2 W 59/90 –, bei juris, wonach es als „pure Förmelei“ anzusehen gewesen wäre, wenn man zur Herstellung eines „Garagengebäudes“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 das Einziehen von Trennwänden im Innern der Garage hätte fordern wollen) Dass darüber hinaus auch die Nutzung des grenzständigen Teils der Anlage als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) als solche vom äußeren Erscheinungsbild her schon wegen des großen Tores deutlich erkennbar bleibt, (vgl. dazu zuletzt beispielsweise OVG Münster, Urteil vom 20.3.2006 – 7 A 3025/04 – bei juris, wonach die Subsumierbarkeit unter den Begriff „Garage“ in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauONW (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996) erfordert, dass das Bauwerk „im optischen und technischen Erscheinungsbild“ durch seine Funktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist) hat bereits das Verwaltungsgericht unangefochten herausgestellt.

Die - wie erwähnt – angesichts der Vielfältigkeit denkbarer „hobbymäßiger“ menschlicher Betätigungen über den Privilegierungsrahmen hinausgehende Nutzung eines vom Dachgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen zugänglichen „Hobbyraums“ steht der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs ebenfalls nicht entgegen. Dieser Raum wird in der Genehmigung zur Grenze hin durch eine im Abstand von 3 m zu dieser einzubauende geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass der dahinter zur Grenze hin liegende, ungenutzt bleibende „Dachraum“ nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit darüber liegendem (ungenutztem) Dachraum. Auch insoweit liegt daher ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor. Diesbezüglich gilt im Ergebnis nichts anderes als für den vom Senat in der Vergangenheit für zulässig erachteten Einbau eines vom Wohngebäude aus zugänglichen, durch eine in 3 m Abstand zur Grenze mit einer Mauer abgetrennten Heizungsraums im Innern einer grenzständigen Doppelgarage (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.1998 – 2 W 1/98 -, SKZ 1998, 249, Leitsatz Nr. 8) oder für eine durch „sichere“ bauliche Abgrenzung auf den Bereich außerhalb des Abstands von 3 m beschränkte Benutzung des Daches einer grenzständigen Doppelgarage als seit der Fassung der Landesbauordnung 1988 auf Grenzgaragen an sich generell unzulässige, vom Wohngebäude zugängliche Dachterrasse. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Eine derart funktionsbezogene Auslegung des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs in § 7 Abs. 3 LBO 1996 verstößt auch nicht gegen bodenrechtliche Vorschriften des Bundes über die Bauweise (§ 22 BauNVO) oder die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1990), (wie hier beispielsweise zuletzt VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, zur Gegenansicht Mampel, UPR 1995, 328 ff., der insbesondere aus § 22 BauNVO herleitet, dass nur selbständige Garagengebäude in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich und damit auch bauordnungsrechtlich zulässig sein sollen; in der Tendenz wie hier für eine funktionsbezogene Betrachtung, allerdings zu einer wesentlich abweichenden Sachverhaltskonstellation OVG Münster, Urteil vom 5.2.1996 – 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113, kritisch speziell zu dieser Entscheidung wiederum Mampel, UPR 1996, 256 f.) die ohnedies im vorliegenden Fall der Belegenheit des Baugrundstücks in der nicht beplanten Ortslage inhaltlich nur Bedeutung über das Kriterium des Einfügens in die Eigenart der auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein Maßstab gebenden faktisch vorhandenen Bebauung erlangen. Der von den Klägern angeführte § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 bestimmt sogar ausdrücklich in seinem Satz 2, dass über die – vorbehaltlich ausschließender Vorgaben des Ortsgesetzgebers in einem Bebauungsplan – auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, wonach sich höchstrichterlich inzwischen die Auffassung durchgesetzt hat, dass ungeachtet der terminologischen Anknüpfung an „Gebäude“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Bebauungsplangebieten auch sonstige bauliche Anlagen – dort konkret Werbeschilder – die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten dürfen) zulässigen selbständigen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 hinaus auch die von den Landesgesetzgebern „in den Abstandsflächen“ für zulassungsfähig erklärten sonstigen Anlagen ausgeführt werden dürfen. Den vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eröffneten Regelungs- und damit Zulassungsvorbehalt hatte der saarländische Landesgesetzgeber durch § 7 Abs. 3 LBO 1996 bezüglich der Garagen im Grenzbereich ausgefüllt. Hinsichtlich der Beschreibung des Umfangs der nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 in der offenen Bauweise grenzabstandspflichtigen Gebäude gilt im Ergebnis nichts anderes. Bundes- und Landesbaurecht verfolgen unterschiedliche Regelungsziele. Es ist keine Besonderheit, wenn das Bundesrecht über das Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen stellt oder umgekehrt. Der § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 gebietet nicht zwingend nur eine einzige mögliche Auslegung des Landesrechts. Das Abstandsflächenrecht lässt zum Beispiel bezogen auf seine Regelungsintentionen, also die Gewährleistung des Brandschutzes und die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken, seit jeher Abweichungen von bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Grenzanbaumöglichkeiten mit Blick etwa auf bereits hiervon abweichende vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu. So konnte die Baugenehmigungsbehörde zum Beispiel selbst in Fällen, in denen nach Bauplanungsrecht nicht an die Grenze gebaut werden durfte, bei Vorhandensein einer Grenzbebauung einen Anbau an der Grenze gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996), eine Möglichkeit die im Übrigen durch bewussten Verzicht auf sich aus einem Anbauerfordernis ergebende standortbezogene und größenmäßige Begrenzungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 noch wesentlich ausgeweitet worden ist. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 machte die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von dieser Bestimmung unterfallenden Anlagen nicht davon abhängig, ob planungsrechtliche Vorschriften eine Grenzbebauung erlaubten oder gar vorschrieben. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.1998 – 2 V 8/98 -, n.v.) Die Genehmigungsfähigkeit einer Grenzbebauung nach § 67 LBO 1996 setzte daher nebeneinander die Einhaltung der bodenrechtlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) und der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996) voraus. Was sich allerdings insoweit wesentlich unterscheidet, ist die Reichweite der Befugnisse eines betroffenen Grenznachbarn, die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben unter Berufung auf seine subjektiv-rechtliche Betroffenheit durchzusetzen. Während die Abstandsflächenunterschreitung in aller Regel dem Nachbarn subjektive Abwehrrechte gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung einräumt, kommt dem Nachbarn im Bereich der bodenrechtlichen Vorschriften über die Bauweise eine solche Befugnis in aller Regel nicht zu. (vgl. beispielsweise zu Sonderkonstellationen wie einer im Bebauungsplan ausdrücklich enthaltenen Vorgabe hinsichtlich der zulässigen Hausform Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BauR, 2000, 1168)

Sonstige bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse mit nachbarschützendem Charakter aus dem Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sind nicht erkennbar. In Betracht käme allenfalls bei entsprechend weiter Auslegung des Begriffs „Stellplatzverpflichtung“ in § 67 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1996 und der dortigen uneingeschränkten Bezugnahme auf den § 50 LBO 1996 eine Verletzung der potentiell Nachbarschutz vermittelnden Begrenzung von Auswirkungen der Benutzung von Stellplätzen und Garagen in Form von Lärm, Abgasen und Gerüchen auf ein für die Umgebung „zumutbares Maß“ in § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO 1996. Eine Überschreitung dieser im Übrigen mit derjenigen des bodenrechtlichen Rücksichtnahmegebots insoweit identischen Zumutbarkeitsschwelle ist bei der wohnakzessorischen Benutzung der Doppelgarage des Beigeladenen auszuschließen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei schließlich mit Blick auf die aktuelle Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: Auch bei einer Anlegung der ungeachtet ihrer Herausnahme aus dem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) oder gar der generellen Verfahrensfreistellung für Garagen bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe und bis zu einer Bruttogrundfläche von 36 m2 uneingeschränkt verbindlichen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und daher nun allein vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ sicherzustellenden materiellen Anforderungen des Abstandsflächenrechts nach §§ 7, 8 LBO 2004 ergäbe sich materiell im Ergebnis nichts anderes. Das nunmehr in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004 enthaltene Grenzgaragenprivileg wurde gegenüber den Vorläuferbestimmungen in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erneut lediglich deutlich ausgeweitet.

Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Das Baugrundstück ist Bestandteil der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-E und daher ist das Vorhaben bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messen. Da ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO 1990 hier nicht zur Rede steht, kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Umbauvorhaben nur aus dem im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben ist bei einer an Kriterien der wechselseitigen Zumutbarkeit orientierten Abwägung nach Billigkeitsaspekten gegenüber den Klägern insbesondere nicht wegen seiner optisch-räumlichen Wirkungen auf das Nachbargrundstück „unzumutbar“ und damit rücksichtslos. Zwar hat die Klägerin bei der Ortsbesichtigung am 6.3.2007 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die „riesige“ Dachfläche nach ihrem subjektiven Empfinden „störend“ und für sie „bedrückend“ sei. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt optisch-räumlicher Auswirkungen baulicher Anlagen selbst dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die unter anderem eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken gewährleisten sollen, eingehalten sind, so ist dies nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies gilt auch für die Pflicht des Nachbarn zur Hinnahme von durch das Landesrecht ohne eigenen Grenzabstand zugelassenen Gebäuden und Anlagen, weil das Rücksichtnahmegebot eine Bewertung der „gegenseitigen“ Interessen im Blick hat und auch dem Nachbarn durch die genannten Vorschriften grundsätzlich entsprechende Befugnisse bei der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich eröffnet werden. Wie der § 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996 (heute: § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004) verdeutlicht, sieht der Landesgesetzgeber aus Sicht des Nachbarn von der Grenze aufsteigende Dächer bis zu einer Neigung von 450 grundsätzlich als zumutbar an. Dass sich insoweit bei der konkreten baulichen Situation im Grenzbereich gegenüber dem früheren Zustand Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung von Fenstern im Erdgeschoss der der Grenze zugekehrten Giebelwand des Wohngebäudes der Kläger und damit der dahinter liegenden Aufenthaltsräume ergeben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der konkreten Grundstückssituation des Nachbarn ergebende Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstücks verlagert werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 86 Leitsatz Nr. 40)

Ergänzend ist hervorzuheben, dass angesichts der sich aus den Bauakten für das Grundstück des Beigeladenen ergebenden Abmessungen der dem Grundstück der Kläger zugekehrten Giebelwand angesichts einer Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996) von maximal (vorderseitig) 4,15 m, der wegen der Summe der vorder- und der rückseitigen Dachneigungen von unter 1400 lediglich anteiligen Anrechenbarkeit der darüber liegenden Giebelfläche und der erst ab Überschreitung einer Dachneigung von 45 0 überhaupt erst (anteilig bis 70 0 ) zusätzlich in Ansatz zu bringenden Höhe des Krüppelwalms über dem Giebel (jeweils § 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 LBO 1996) bei Anlegung des mit der Landesbauordnung 1996 eingeführten bauherrenfreundlichen Rechenfaktors von 0,4 hinsichtlich des ermittelten Maßes (H, § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996) der Beigeladene das Wohngebäude seitlich bis zum Grenzabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) durch Anbau hätte erweitern dürfen, was vom optischen Erscheinungsbild und hinsichtlich der Belichtung aus Sicht der Kläger merklich „ungünstiger“ gewesen wäre.

Einer abschließenden Entscheidung, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen objektiv-rechtlich mit Blick auf das Merkmal der Bauweise innerhalb des aus der vorhandenen („prägenden“) Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmens hält beziehungsweise ob bei Nichteinhaltung eines Grenzabstandes angesichts der schon aus dem Katasterplan ersichtlichen grenzständigen Anlagen in der Umgebung objektiv von einem Nichteinfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Bauweise gesprochen werden könnte, bedarf es nicht. Eigenständige subjektive Abwehransprüche der Kläger ergeben sich insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand bezüglich des Berufungsverfahrens keine Veranlassung, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die Berufung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der auf Antrag der Kläger verlängerten Frist in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt indes in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 10.2.2004 für die Änderung der bis auf die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden Garage durch die Errichtung eines vom Wohnhaus bis zur Grenze herabgezogenen Daches und zum Einbau eines „Hobbyraums“ in dem so neu geschaffenen Dachraum zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen der Beklagten verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Genehmigung verstößt nicht gegen zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach der damals einschlägigen Bestimmung des § 67 LBO 1996 gehörende, zumindest auch dem Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Beurteilungsgegenstand in einem solchen Nachbaranfechtungsprozess ist allein das in den genehmigten Bauvorlagen textlich sowie zeichnerisch beschriebene und damit „zugelassene“ Bauvorhaben. Mit Blick auf die nach Erteilung der Genehmigung eingetretenen Änderungen des materiellen Baurechts, insbesondere im Bereich des Bauordnungsrechts, (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, Seite 822, im Folgenden zitiert mit LBO 2004, wiedergegeben etwa in der Textsammlung von Dr. Manfred Birkenheier, Baurecht im Saarland, Saarbrücken 2004, wo am Ende des Buches zum Vergleich auch die Vorläuferfassung der Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 (LBO 1996) abgedruckt ist) bleibt schließlich vorab festzuhalten, dass die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung auch dann erfolglos bleiben müsste, wenn das Vorhaben zwar nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden materiellen Recht unzulässig gewesen, indes aufgrund der Rechtsänderung zwischenzeitlich materiell zulässig und damit genehmigungsfähig geworden wäre. (vgl. zu dem für den Nachbarrechtsprozess geltenden „Günstigkeitsprinzip“ für den Bauherrn allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, RNr. 55 ff.) Bereits ersteres hat das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis zutreffend verneint.

Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten stehen Fragen des Bauordnungsrechts, konkret des nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996 – anders als nach dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren nunmehr im Wesentlichen auf die Prüfung der Einhaltung des Bauplanungsrechts unter Ausklammerung bauordnungsrechtlicher Anforderungen reduzierenden neuen Verfahrensrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – seinerzeit bei der Entscheidung der Beklagten noch zu überprüfenden Abstandsflächenrechts. Insoweit ist keine Rechtsverletzung der Kläger feststellbar.

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen gehen zu Recht davon aus, dass das sich aus dem § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 grundsätzlich ergebende Grenzabstandserfordernis für Gebäudeaußenwände von in der Regel mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996), dessen Nichteinhaltung dem von der Unterschreitung betroffenen Grenznachbarn gegebenenfalls subjektive Abwehrrechte unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen vermittelte, für die Garage des Beigeladenen in der durch die Bauerlaubnis zugelassenen geänderten Form nicht bestand. Die Anlage ist in der genehmigten Form gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff. LBO 1996 als so genannte (materiell) privilegierte Grenzgarage in Abstandsflächen und insbesondere auch ohne eigene Abstandsfläche zulässig.

Die einschlägigen Vorschriften in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erfassten „Garagen einschließlich Abstellraum“ bis zu 9 m Länge an der einzelnen Nachbargrenze und bis zu 15 m Gesamtgrenzbebauung je Baugrundstück (Satz 1 Nr. 1) mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m an der Grenze (Satz 2), wobei diese Höhe überschreitende Dächer nur zur Grenze hin geneigt sein und eine Neigung von höchstens 450 aufweisen durften (Satz 3). Dass diese Maßvorgaben bei Anlegung auf die genehmigte Anlage eingehalten sind, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen, dass die Garage in ihrer durch die Baugenehmigung nunmehr zugelassenen geänderten Form technisch-konstruktiv und auch funktional durch die neue gemeinsame Dachführung sowie insbesondere durch den Einbau eines über eine Tür in der bisherigen rechten Giebelwand zugänglichen „Hobbyraums“ mit dem Wohnhaus des Beigeladenen verbunden ist. Insoweit ist den Klägern zweierlei zuzugestehen: Zum einen enthielt der § 7 Abs. 3 LBO 1996 wie seine Vorläuferbestimmungen ausdrückliche – wenngleich gegenüber den bis dahin geltenden Vorschriften entschärfte und den ursprünglichen Ausnahmecharakter des Grenzgaragenprivilegs zunehmend in Frage stellende – Einschränkungen bezüglich der zulässigen Nutzung privilegierter Grenzgebäude, die eine auch nur teilweise Benutzung als „Hobbyraum“ (sicher) nicht zuließen. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 75 mit Rechtsprechungsnachweisen) Zum anderen lag der 1996 vorgenommenen Veränderung des Wortlauts beim Grenzgaragenprivileg im Vergleich zu dem § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988, wonach „ein Garagengebäude“ bei Einhaltung der sonstigen dort geregelten Vorgaben ohne Grenzabstand ausgeführt werden durfte, nach der Begründung zum Gesetzentwurf allein die Intention des damaligen Landesgesetzgebers zugrunde, mit der geänderten Formulierung „Garagen“ zum Ausdruck zu bringen, dass nun anders als bis dahin nicht nur eine Garage („ein Garagengebäude“), sondern dass nun „mehr als eine Garage an verschiedenen Grundstücksgrenzen“ unter (materieller) Freistellung von Grenzabstandserfordernissen für Gebäude ausgeführt werden durften. (vgl. dazu etwa die Begründung zum damaligen Gesetzentwurf in der Landtagsdrucksache Nr. 11/332 vom 14.6.1995, dort Seite 10) Der Gesetzgeber hatte seinerzeit nicht die Absicht, nun erstmals gezielt nicht nur selbständige „Garagengebäude“, sondern auch sog. „integrierte“ Garagen zuzulassen. Hierfür hätte – sieht man einmal von Klarstellungsabsichten ab - auch gar keine Veranlassung für ihn bestanden, da die letztgenannten Anlagen nach der Rechtsprechung des Senats auch schon von der Vorläuferbestimmung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 erfasst wurden.

Dies lässt sich insbesondere der von den Klägern für ihre – gegenteilige – Ansicht angeführten Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1994 (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442) und den in Bezug genommenen Literaturstellen (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 73) entnehmen. Bereits die genannte Vorschrift privilegierte danach nicht nur Garagen, die als selbständige „allein stehende“ Gebäude errichtet werden sollten, sondern auch beispielsweise, sei es aus architektonischen oder aus anderen Gründen heraus, über gemeinsame Bauteile in ein Wohnhaus einbezogene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sofern sie sich hinsichtlich der für die Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschriften relevanten gesetzlichen Vorgaben als „selbständige oder verselbständigungsfähige Baukörper“ darstellten. Für die hier maßgebliche, auf eine terminologische Anknüpfung an ein „Garagengebäude“ verzichtende Nachfolgebestimmung gilt das erst recht.

In diesem Sinne rechtlich „verselbständigungsfähig“ war eine mit dem Wohnhaus gemeinsame Bauteile aufweisende Garage, also ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996), wenn sie nach den Genehmigungsunterlagen so konzipiert war, dass sie für sich betrachtet erstens zweifelsfrei die erforderlichen Feststellungen über – soweit hier von Belang - die Einhaltung der maximalen Länge der Grenzbebauung von 9 m (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996), ihrer mittleren Wandhöhe nicht über 3 m (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996) sowie der Dachneigung zur Grenze hin von höchstens 450 (§ 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996) ermöglichte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.5.1994 – 2 R 13/92 –, BRS 56 Nr. 104 = AS 24, 442 betreffend eine an der vorderen Hausecke 1,70 m vorspringende Doppelgarage mit zur Grenze hin geneigtem Dach, deren in das Haus hineinragender Deckenanteil in einen im Dachgeschoss des Hauses geplanten Arbeitsraum einbezogen werden sollte; möglicherweise anders Stich/Gabelmann/Porger, LBauO RP, Loseblatt, § 8 Anm. 111, wobei allerdings die beigefügte Zeichnung mit farblich vom Haupthaus abgesetztem „Dach“ der Garage nahe legt, dass der insoweit als unzulässig angesehene, nur vom Hauptgebäude zugängliche „Nebenraum im Dachbereich“ sich auf Räume innerhalb des 3 m-Abstands bezieht, wie hier wohl Jeronim, LBauO RP, § 8, Abschnitt 11.5, Seite 197,  wonach als Grundlage der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs nach § 8 Abs. 9 LBauO RP auf zur Beendigung von Auslegungsstreitigkeiten über Satz 4 der Vorschrift ausdrücklich einbezogene, über ein gemeinsames Dach integrierte Anlagen als Voraussetzung genannt wird, dass eine „konstruktive Trennung“ in Form einer Brandwand vorhanden ist, die gewährleistet, dass die „Grenzbebauung“ nur entsprechend der im Privileg umschriebenen Funktion genutzt wird; ebenfalls für eine funktionale Betrachtung des Gebäudeteils an der Grenze VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, OVG Bautzen, Beschluss vom 25.11.1997 – 1 S 407/97 -, BRS 59 Nr. 119,) und wenn zweitens durch die bauliche Ausführung sichergestellt wurde, dass die Nutzung in dem zur Grenze hin gelegenen Bereich in der Tiefe der „normalerweise“ freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) auf die Privilegierungsvorgaben in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996, hier also auf die Nutzung als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) einschließlich einer sog. Annexnutzung als Abstellraum beschränkt blieb. (vgl. hierzu auch Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Nds BauO, 8. Auflage 2006, § 11 RNr. 28, wonach es mit Blick auf die Schutzzwecke des Grenzgaragenprivilegs unerheblich ist, ob die Garagenräume bei einer an der Grenze gelegenen, die zulässigen Maße einhaltenden und den privilegierten Zwecken dienenden Baulichkeit ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Teil eines anderen Gebäudes darstellen) Diese Voraussetzungen sind nach den Planunterlagen hier erfüllt.

Das wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt, was die begrenzenden Vorgaben für die höchstzulässigen Baumaße anbelangt. Die Garage hat nach den Bauvorlagen an der Grenze eine Länge von 8,50 m und bei nicht geneigtem Gelände auf dem Baugrundstück eine Wandhöhe von 2,80 m und damit unter 3 m, wobei im Längsschnitt auch angesichts der hinzukommenden (aufliegenden) Regenrinne eine ausdrückliche Höhenbegrenzung auf „max. 3,00 m“ enthalten ist. Die Neigung des abgeschleppten Daches beträgt 45 0 .

Auch was die beschriebene Nutzungseinschränkung durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 anbelangt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit bleibt zunächst klarzustellen, dass eine Weiterführung der grenzabstandsrechtlich begünstigten Garagennutzung über den Bereich der üblichen Abstandsflächentiefe hinaus, hier in der 5,50 m tiefen Doppelgarage auch in derartigen baulich integrierten Anlagen keine bauliche Abgrenzung im Inneren des Gebäudeteils im Abstand von 3 m oder darunter zur Grenze erforderlich macht. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.1990 – 2 W 59/90 –, bei juris, wonach es als „pure Förmelei“ anzusehen gewesen wäre, wenn man zur Herstellung eines „Garagengebäudes“ im Verständnis des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LBO 1988 das Einziehen von Trennwänden im Innern der Garage hätte fordern wollen) Dass darüber hinaus auch die Nutzung des grenzständigen Teils der Anlage als Garage (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 1996) als solche vom äußeren Erscheinungsbild her schon wegen des großen Tores deutlich erkennbar bleibt, (vgl. dazu zuletzt beispielsweise OVG Münster, Urteil vom 20.3.2006 – 7 A 3025/04 – bei juris, wonach die Subsumierbarkeit unter den Begriff „Garage“ in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauONW (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996) erfordert, dass das Bauwerk „im optischen und technischen Erscheinungsbild“ durch seine Funktion zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist) hat bereits das Verwaltungsgericht unangefochten herausgestellt.

Die - wie erwähnt – angesichts der Vielfältigkeit denkbarer „hobbymäßiger“ menschlicher Betätigungen über den Privilegierungsrahmen hinausgehende Nutzung eines vom Dachgeschoss des Wohnhauses des Beigeladenen zugänglichen „Hobbyraums“ steht der Anwendbarkeit des Grenzgaragenprivilegs ebenfalls nicht entgegen. Dieser Raum wird in der Genehmigung zur Grenze hin durch eine im Abstand von 3 m zu dieser einzubauende geschlossene, feuerbeständige (F 90) Trennwand abgegrenzt. Dadurch wird sichergestellt, dass der dahinter zur Grenze hin liegende, ungenutzt bleibende „Dachraum“ nicht in diese nicht privilegierte Nutzung einbezogen wird. Das gestattet eine gesicherte Aussage der Beschränkung der Nutzung des im Grenzbereich bis 3 m befindlichen Anlagenteils auf die privilegierte Benutzung als Garage mit darüber liegendem (ungenutztem) Dachraum. Auch insoweit liegt daher ein gegenüber dem Hauptgebäude rechtlich „verselbständigungsfähiger Baukörper“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor. Diesbezüglich gilt im Ergebnis nichts anderes als für den vom Senat in der Vergangenheit für zulässig erachteten Einbau eines vom Wohngebäude aus zugänglichen, durch eine in 3 m Abstand zur Grenze mit einer Mauer abgetrennten Heizungsraums im Innern einer grenzständigen Doppelgarage (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.1998 – 2 W 1/98 -, SKZ 1998, 249, Leitsatz Nr. 8) oder für eine durch „sichere“ bauliche Abgrenzung auf den Bereich außerhalb des Abstands von 3 m beschränkte Benutzung des Daches einer grenzständigen Doppelgarage als seit der Fassung der Landesbauordnung 1988 auf Grenzgaragen an sich generell unzulässige, vom Wohngebäude zugängliche Dachterrasse. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. VIII, RNr. 77)

Eine derart funktionsbezogene Auslegung des landesrechtlichen Grenzgaragenprivilegs in § 7 Abs. 3 LBO 1996 verstößt auch nicht gegen bodenrechtliche Vorschriften des Bundes über die Bauweise (§ 22 BauNVO) oder die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO 1990), (wie hier beispielsweise zuletzt VGH Kassel, Urteil vom 18.3.1999 – 4 UE 997/95 -, BRS 63 Nr. 159, zur Gegenansicht Mampel, UPR 1995, 328 ff., der insbesondere aus § 22 BauNVO herleitet, dass nur selbständige Garagengebäude in der offenen Bauweise ohne Grenzabstand bauplanungsrechtlich und damit auch bauordnungsrechtlich zulässig sein sollen; in der Tendenz wie hier für eine funktionsbezogene Betrachtung, allerdings zu einer wesentlich abweichenden Sachverhaltskonstellation OVG Münster, Urteil vom 5.2.1996 – 10 A 3624/92 -, BRS 58 Nr. 113, kritisch speziell zu dieser Entscheidung wiederum Mampel, UPR 1996, 256 f.) die ohnedies im vorliegenden Fall der Belegenheit des Baugrundstücks in der nicht beplanten Ortslage inhaltlich nur Bedeutung über das Kriterium des Einfügens in die Eigenart der auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein Maßstab gebenden faktisch vorhandenen Bebauung erlangen. Der von den Klägern angeführte § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 bestimmt sogar ausdrücklich in seinem Satz 2, dass über die – vorbehaltlich ausschließender Vorgaben des Ortsgesetzgebers in einem Bebauungsplan – auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, wonach sich höchstrichterlich inzwischen die Auffassung durchgesetzt hat, dass ungeachtet der terminologischen Anknüpfung an „Gebäude“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 in Bebauungsplangebieten auch sonstige bauliche Anlagen – dort konkret Werbeschilder – die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten dürfen) zulässigen selbständigen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 hinaus auch die von den Landesgesetzgebern „in den Abstandsflächen“ für zulassungsfähig erklärten sonstigen Anlagen ausgeführt werden dürfen. Den vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich eröffneten Regelungs- und damit Zulassungsvorbehalt hatte der saarländische Landesgesetzgeber durch § 7 Abs. 3 LBO 1996 bezüglich der Garagen im Grenzbereich ausgefüllt. Hinsichtlich der Beschreibung des Umfangs der nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 in der offenen Bauweise grenzabstandspflichtigen Gebäude gilt im Ergebnis nichts anderes. Bundes- und Landesbaurecht verfolgen unterschiedliche Regelungsziele. Es ist keine Besonderheit, wenn das Bundesrecht über das Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Zulässigkeit baulicher Anlagen stellt oder umgekehrt. Der § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 gebietet nicht zwingend nur eine einzige mögliche Auslegung des Landesrechts. Das Abstandsflächenrecht lässt zum Beispiel bezogen auf seine Regelungsintentionen, also die Gewährleistung des Brandschutzes und die Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken, seit jeher Abweichungen von bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Grenzanbaumöglichkeiten mit Blick etwa auf bereits hiervon abweichende vorhandene Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu. So konnte die Baugenehmigungsbehörde zum Beispiel selbst in Fällen, in denen nach Bauplanungsrecht nicht an die Grenze gebaut werden durfte, bei Vorhandensein einer Grenzbebauung einen Anbau an der Grenze gestatten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996), eine Möglichkeit die im Übrigen durch bewussten Verzicht auf sich aus einem Anbauerfordernis ergebende standortbezogene und größenmäßige Begrenzungen in § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 noch wesentlich ausgeweitet worden ist. Der § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 1996 machte die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von dieser Bestimmung unterfallenden Anlagen nicht davon abhängig, ob planungsrechtliche Vorschriften eine Grenzbebauung erlaubten oder gar vorschrieben. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.4.1998 – 2 V 8/98 -, n.v.) Die Genehmigungsfähigkeit einer Grenzbebauung nach § 67 LBO 1996 setzte daher nebeneinander die Einhaltung der bodenrechtlichen Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) und der landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996) voraus. Was sich allerdings insoweit wesentlich unterscheidet, ist die Reichweite der Befugnisse eines betroffenen Grenznachbarn, die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben unter Berufung auf seine subjektiv-rechtliche Betroffenheit durchzusetzen. Während die Abstandsflächenunterschreitung in aller Regel dem Nachbarn subjektive Abwehrrechte gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Ausräumung der Nachbarrechtsverletzung einräumt, kommt dem Nachbarn im Bereich der bodenrechtlichen Vorschriften über die Bauweise eine solche Befugnis in aller Regel nicht zu. (vgl. beispielsweise zu Sonderkonstellationen wie einer im Bebauungsplan ausdrücklich enthaltenen Vorgabe hinsichtlich der zulässigen Hausform Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1990: BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 -, BauR, 2000, 1168)

Sonstige bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse mit nachbarschützendem Charakter aus dem Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sind nicht erkennbar. In Betracht käme allenfalls bei entsprechend weiter Auslegung des Begriffs „Stellplatzverpflichtung“ in § 67 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1996 und der dortigen uneingeschränkten Bezugnahme auf den § 50 LBO 1996 eine Verletzung der potentiell Nachbarschutz vermittelnden Begrenzung von Auswirkungen der Benutzung von Stellplätzen und Garagen in Form von Lärm, Abgasen und Gerüchen auf ein für die Umgebung „zumutbares Maß“ in § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO 1996. Eine Überschreitung dieser im Übrigen mit derjenigen des bodenrechtlichen Rücksichtnahmegebots insoweit identischen Zumutbarkeitsschwelle ist bei der wohnakzessorischen Benutzung der Doppelgarage des Beigeladenen auszuschließen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei schließlich mit Blick auf die aktuelle Rechtslage auf Folgendes hingewiesen: Auch bei einer Anlegung der ungeachtet ihrer Herausnahme aus dem präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) oder gar der generellen Verfahrensfreistellung für Garagen bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe und bis zu einer Bruttogrundfläche von 36 m2 uneingeschränkt verbindlichen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und daher nun allein vom Bauherrn „eigenverantwortlich“ sicherzustellenden materiellen Anforderungen des Abstandsflächenrechts nach §§ 7, 8 LBO 2004 ergäbe sich materiell im Ergebnis nichts anderes. Das nunmehr in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Sätze 2 ff. LBO 2004 enthaltene Grenzgaragenprivileg wurde gegenüber den Vorläuferbestimmungen in § 7 Abs. 3 LBO 1996 erneut lediglich deutlich ausgeweitet.

Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten liegt keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Das Baugrundstück ist Bestandteil der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-E und daher ist das Vorhaben bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messen. Da ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO 1990 hier nicht zur Rede steht, kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Umbauvorhaben nur aus dem im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben. Dies ist nicht der Fall. Das Vorhaben ist bei einer an Kriterien der wechselseitigen Zumutbarkeit orientierten Abwägung nach Billigkeitsaspekten gegenüber den Klägern insbesondere nicht wegen seiner optisch-räumlichen Wirkungen auf das Nachbargrundstück „unzumutbar“ und damit rücksichtslos. Zwar hat die Klägerin bei der Ortsbesichtigung am 6.3.2007 darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht die „riesige“ Dachfläche nach ihrem subjektiven Empfinden „störend“ und für sie „bedrückend“ sei. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 – 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Aspekt optisch-räumlicher Auswirkungen baulicher Anlagen selbst dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die unter anderem eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken gewährleisten sollen, eingehalten sind, so ist dies nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Dies gilt auch für die Pflicht des Nachbarn zur Hinnahme von durch das Landesrecht ohne eigenen Grenzabstand zugelassenen Gebäuden und Anlagen, weil das Rücksichtnahmegebot eine Bewertung der „gegenseitigen“ Interessen im Blick hat und auch dem Nachbarn durch die genannten Vorschriften grundsätzlich entsprechende Befugnisse bei der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich eröffnet werden. Wie der § 7 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996 (heute: § 8 Abs. 2 Satz 5 LBO 2004) verdeutlicht, sieht der Landesgesetzgeber aus Sicht des Nachbarn von der Grenze aufsteigende Dächer bis zu einer Neigung von 450 grundsätzlich als zumutbar an. Dass sich insoweit bei der konkreten baulichen Situation im Grenzbereich gegenüber dem früheren Zustand Einschränkungen hinsichtlich der Belichtung von Fenstern im Erdgeschoss der der Grenze zugekehrten Giebelwand des Wohngebäudes der Kläger und damit der dahinter liegenden Aufenthaltsräume ergeben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung einer ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt in den Risiko- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers. Sich aus der konkreten Grundstückssituation des Nachbarn ergebende Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten seines Grundstücks verlagert werden. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 86 Leitsatz Nr. 40)

Ergänzend ist hervorzuheben, dass angesichts der sich aus den Bauakten für das Grundstück des Beigeladenen ergebenden Abmessungen der dem Grundstück der Kläger zugekehrten Giebelwand angesichts einer Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996) von maximal (vorderseitig) 4,15 m, der wegen der Summe der vorder- und der rückseitigen Dachneigungen von unter 1400 lediglich anteiligen Anrechenbarkeit der darüber liegenden Giebelfläche und der erst ab Überschreitung einer Dachneigung von 45 0 überhaupt erst (anteilig bis 70 0 ) zusätzlich in Ansatz zu bringenden Höhe des Krüppelwalms über dem Giebel (jeweils § 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 LBO 1996) bei Anlegung des mit der Landesbauordnung 1996 eingeführten bauherrenfreundlichen Rechenfaktors von 0,4 hinsichtlich des ermittelten Maßes (H, § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996) der Beigeladene das Wohngebäude seitlich bis zum Grenzabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1996) durch Anbau hätte erweitern dürfen, was vom optischen Erscheinungsbild und hinsichtlich der Belichtung aus Sicht der Kläger merklich „ungünstiger“ gewesen wäre.

Einer abschließenden Entscheidung, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen objektiv-rechtlich mit Blick auf das Merkmal der Bauweise innerhalb des aus der vorhandenen („prägenden“) Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmens hält beziehungsweise ob bei Nichteinhaltung eines Grenzabstandes angesichts der schon aus dem Katasterplan ersichtlichen grenzständigen Anlagen in der Umgebung objektiv von einem Nichteinfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der Bauweise gesprochen werden könnte, bedarf es nicht. Eigenständige subjektive Abwehransprüche der Kläger ergeben sich insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand bezüglich des Berufungsverfahrens keine Veranlassung, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.