Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 16. Sept. 2008 - 7 K 9/08.KO
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten.
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Der Beklagte erteilte ihnen unter dem 10. Juli 2006 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Am K. 7 in N. (Flur 6, Flurstück-Nr. 302/11). Die Baugenehmigung enthält bei der Bezeichnung des Vorhabens sowie unter „II. Nebenbestimmungen“ einen Hinweis auf das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 66 LBauO. Ausweislich der Planunterlagen befindet sich die Doppelgarage in einem Abstand von 1 m zur Nachbargrenze des nordwestlich gelegenen Grundstücks der Beigeladenen (Am K. 9, N.). Die außen an das Wohnhaus angebaute Garage verfügt über eine Nutzfläche von ca. 36 qm; sie ist durch eine Verbindungstür mit dem Hauswirtschaftsraum des Wohnhauses verbunden.
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Die Beigeladenen machten mit ihrem gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch u. a. geltend, aufgrund der Verbindungstür zwischen Hauptgebäude und Garage gelte nicht das Abstandsflächenprivileg des § 8 Abs. 9 LBauO. Der Beklagte wies im Widerspruchsverfahren sowohl die Beigeladenen als auch die Kläger darauf hin, dass der Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO behandelt worden sei und eine Prüfung des Vorhabens auf eventuelle abstandsflächenrechtliche Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht erfolgt sei. Der Widerspruch wurde in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses vom 15. November 2007 zurückgenommen.
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Mit hier streitgegenständlicher bauaufsichtlicher Verfügung vom 29. Mai 2007 forderte der Beklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € die Kläger auf,
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„die Verbindungstür zwischen der Garage und dem Hauptgebäude auf dem Grundstück in der Gemarkung N., Flur 6, Flurstück 302/11 zuzumauern. Die Anforderungen an eine Brandwand sind dabei einzuhalten. Der Vollzug der Maßnahme ist uns schriftlich anzuzeigen.“
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Der Bescheid enthält daneben eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 106,88 €.
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Zur Begründung des auf § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO gestützten Bescheides verwies der Beklagte unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Kommentierung zu § 8 LBauO darauf, dass der bauliche Zustand nicht mit der nachbarschützenden Norm des § 8 Abs. 9 LBauO vereinbar sei. Durch die bauliche Verbindung zwischen Garage und Hauptgebäude mittels Verbindungstür sei die Garage nicht mehr als eine selbständige Nebenanlage zu werten. Entscheidend komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz darauf an, dass zwischen Hauptgebäude und Grenzgarage eine konstruktive Trennung in Form einer nicht zu öffnenden Brandwand vorhanden sei, welche gewährleiste, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Funktion genutzt werde. Die Kläger machten mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch u. a. geltend, durch die Verbindungstür werde der Charakter der Garage nicht in Frage gestellt. Nach ihrer Ausgestaltung könne sie keiner anderen Nutzung, insbesondere nicht als Aufenthaltsraum dienen.
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Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2007, den Klägern zugestellt am 12. Dezember 2007, zurück. Zur Begründung wird auf die in der Ausgangsentscheidung in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Bezug genommen und ausgeführt, dass die notwendige konstruktive Trennung zwischen Hauptgebäude und Grenzgarage in Form einer nicht zu öffnenden Brandwand nicht gegeben sei. Denn es bestehe noch die Möglichkeit, die vorhandene Verbindungstür zu nutzen. Die von den Bauherren vorgelegte Erklärung, den Raum der Doppelgarage nur als Abstellraum für Fahrzeuge nutzen zu wollen, reiche nicht aus. Da mangels Zustimmung der Nachbarn weder die Eintragung einer Abstandsflächenbaulast noch die Gewährung einer Abweichung in Betracht kämen, müsse die streitgegenständliche Garage daher einen Abstand zur Nachbargrenze von 3 m einhalten.
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Die Kläger haben am 3. Januar 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Anfechtungsbegehren weiterverfolgen. Sie halten die zu § 8 Abs. 9 LBauO ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht für stimmig und überprüfungsbedürftig. Sie weisen darauf hin, es spiele aus nachbarlicher Sicht keine Rolle, ob eine Garage nur von außen oder auch von innen vom Hauptgebäude aus erreicht werden könne. Es sei auch nicht zulässig, dem Bauherrn eine bestimmte technische Maßnahme aufzugeben, da hier mehrere Möglichkeiten zur Problembehebung bestünden und dem Bauherrn ein Wahlrecht zukomme. Schließlich hätten die Kläger davon ausgehen können, dass in der Baugenehmigung vom 10. Juli 2006 die Zwischentür positiv mit geprüft worden sei.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er weist darauf hin, dass die Baugenehmigung lediglich im vereinfachten Verfahren ergangen sei und die Baugenehmigung die fragliche Tür nicht mit umfasse. Das Zumauern der Türöffnung erweise sich als das mildeste Mittel; die Kläger hätten keinen Vorschlag zur Lösung des Problems vorgelegt. Im Übrigen entspreche die angeordnete Maßnahme der einschlägigen Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz zu § 8 Abs. 9 LBauO.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
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Sie halten unter Darlegung im Einzelnen die Rechtsprechung zu § 8 Abs. 9 LBauO für überzeugend und verweisen insbesondere darauf, dass die Einhaltung der Abstandsfläche auch dem Brandschutz diene. Es bedeute einen Unterschied, ob eine Garage selbständig sei oder eine Verbindungstür zum Hauptgebäude besitze. Auch bestünde kein Zweifel daran, dass die Garage lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 3 Hefte Verwaltungsakten Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Er findet keine Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 LBauO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden zum Zwecke der Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die hier getroffene Maßnahme erweist sich indes nicht als erforderlich.
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Die Kammer vermag allerdings den Klägern nicht darin zu folgen, die Verbindungstür zwischen Garagengebäude und Wohngebäude sei von der Baugenehmigung mit umfasst und dort positiv mit abgeprüft worden. Das ergibt sich ungeachtet sonstiger, hier nicht mehr zu erörternder Überlegungen jedenfalls daraus, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung durch Schreiben vom 24. November 2006 die Kläger eingehend darüber unterrichtet hat, dass das Bauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft worden sei und eine Prüfung des Vorhabens auf eventuelle abstandsflächenrechtliche Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht erfolgt sei. Damit hat die Baugenehmigung vom 10. Juli 2006 spätestens im Widerspruchsverfahren Gestalt angenommen als eine im vereinfachten Verfahren erteilte, was sich auch auf die Garage bezieht. Mit Rücknahme des Nachbarwiderspruches gegen die Baugenehmigung ist diese sodann mit dem genannten Inhalt bestandskräftig geworden, d. h. als eine solche im vereinfachten Verfahren nach § 66 LBauO. Damit ist jedenfalls die Zulässigkeit der Zwischentür nicht als übereinstimmend mit Bauordnungsrecht festgestellt und insoweit auch keine Baufreigabe geregelt worden.
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Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte – auch unter Berücksichtigung der von ihm vertretenen Auslegung des Gesetzes auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 9 LBauO – vorliegend nicht verlangen durfte, die Verbindungstür zuzumauern und dabei die Anforderungen an eine Brandwand einzuhalten. Selbst wenn ein Verschließen der Öffnung verlangt werden könnte, müssen jedenfalls hier die Anforderungen an eine Brandwand, wie sie sich aus § 30 LBauO und der DIN 4102 ergeben, nicht eingehalten werden. Dem liegen nachfolgende Erwägungen zugrunde:
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Nach der vom Beklagten zugrundegelegten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 9 LBauO kommt es für die Anwendung dieser Vorschrift auf eine funktionale Selbständigkeit des privilegierten Nebengebäudes an. Diese ist jedenfalls dann gegeben, „wenn zwischen Hauptgebäude und Grenzgarage eine konstruktive Trennung in Gestalt einer (Brand-)Wand vorhanden ist, welche gewährleistet, dass die Grenzbebauung entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Funktion genutzt wird“ (s. aus neuerer Zeit OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 1 B 11285/07.OVG –; so auch VG Koblenz, Urteil vom 5. August 2004 – 7 K 3814/03.KO –). Die Kammer hat diese Rechtsprechung bisher so verstanden, dass eine unmittelbare Begehbarkeit zwischen Haupt- und Nebengebäude beispielsweise durch eine Verbindungstür der Selbständigkeit des Nebengebäudes entgegensteht und für eine Integration des Anbaus in das Haupthaus spricht. Wesentlich ist die Trennung durch eine Wand, ohne dass diese in jedem Falle die Qualität einer Brandwand im Sinne des § 30 Abs. 1 LBauO aufweisen müsste. Diese zusätzliche Voraussetzung kann lediglich dann gefordert werden, wenn aus brandschutzrechtlichen Gründen die Qualitätsanforderungen einer Brandwand geboten sind. Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass diese Differenzierung einem Teil der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht entnommen werden kann. So nennen beispielsweise die Beschlüsse vom 22. Oktober 1996 (1 B 12752/96.OVG) und vom 4. Oktober 2004 (1 E 11484/04.OVG) ausdrücklich die konstruktive Trennung in Form einer „Brandwand“, welche gewährleiste, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer in § 8 Abs. 9 LBauO umschriebenen Form genutzt werde. Da diese höheren Anforderungen an die Qualität der Trennwand nicht durch das Erfordernis der konstruktiven Trennung, sondern allein durch brandschutzrechtliche Anforderungen geboten sein können, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 5. August 2004 (7 K 3814/03.KO) die besondere Eigenschaft der trennenden Wand auch nur als Klammerzusatz vorangestellt und von einer „(Brand-)Wand“ gesprochen. In diesem Sinne dürfte auch der eingangs zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2007 (1 B 11285/07.OVG) zu verstehen sein.
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Vorliegend ist eine Brandwand an der nordwestlichen Seite des Wohngebäudes der Kläger, an welcher sich die Garage befindet, brandschutzrechtlich nicht geboten. Diese Wand befindet sich ausweislich der Planunterlagen in einem Abstand von 7,25 m zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen und überschreitet damit den in § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO genannten Abstand von 2,50 m, innerhalb dessen grundsätzlich Brandwände zu errichten sind, deutlich. Auch aus der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung – GarVO –) lässt sich nicht das Erfordernis einer Brandwand entnehmen. Die fragliche Garage hat eine Nutzfläche von bis zu 100 qm und gehört damit zu den Kleingaragen im Sinne von § 1 Abs. 8 Nr. 1 GarVO. Für Kleingaragen verlangt die Garagenverordnung keine Brandschutzwand im technischen Sinne als Trennung zum danebenliegenden Wohnhaus.
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Die in der angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügung vom 29. Mai 2007 geforderte Verschließung der Türöffnung unter Einhaltung der Anforderungen an eine Brandwand ist daher nicht erforderlich, da jedenfalls diese Ausgestaltung der trennenden Wand aus Rechtsgründen nicht geboten ist, selbst wenn an der bisherigen, vom Beklagten zugrundegelegten, Rechtsprechung festzuhalten ist, die eine trennende Wand im Rahmen des § 8 Abs. 9 LBauO für notwendig erachtet. Bei dieser Sachlage kann mithin offenbleiben, ob die bisherige Rechtsprechung und Kommentierung (siehe Jeromin [Hrsg.], 2. Aufl. 2008, § 8 Rdnr. 135) prinzipiell revisionsbedürftig erscheint. Daher erübrigt sich vorliegend eine entsprechende rechtliche Erörterung und Entscheidung.
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War danach die Grundverfügung aufzuheben, gilt dies ebenso für die Zwangsmittelandrohung.
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Nach § 22 Abs. 1 2. Halbsatz LGebG erstreckt sich der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung. Diese ist daher Streitgegenstand und wegen Aufhebung der zugrunde liegenden Amtshandlung ebenfalls zu kassieren.
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Der Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen konnten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt haben. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO entfällt, da es unbillig wäre, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese der Sache nach ebenso wie der Beklagte unterlegen sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 606,88 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kosten in Höhe von bis zu 500,00 € für das Zumauern der Tür sowie der festgesetzten Gebühr in Höhe von 106,88 €.
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.