Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Feb. 2009 - 4 K 1123/08.NW
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 26. September 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ihm gegenüber erlassenen denkmalschutzrechtlichen Instandsetzungsverfügung des Beklagten.
- 2
Der Kläger ist Mitgesellschafter der Grundstücksgesellschaft Gebrüder ... GbR. Die Gesellschafter dieser GbR sind im Grundbuch von ...-... als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts als Eigentümer zu ½ von verschiedenen Grundstücken eingetragen, auf dem sich ein größeres Gehöft mit herrschaftlichem Wohnhaus und ehemaligen Scheunen und Stallungen befindet, das unter dem Namen „…stift“ als Denkmalzone förmlich unter Denkmalschutz steht. Weiterer Miteigentümer zu ½ ist Herr ...XY.
- 3
Das Anwesen wird seit Jahrzehnten nicht mehr bewohnt. Der Beklagte stellte als untere Denkmalschutzbehörde bei verschiedenen Ortsbesichtigungen erhebliche Mängel an den Baulichkeiten fest. Mit Instandsetzungsverfügung vom 26. September 2005 forderte er daher den Kläger – wie auch die anderen Mitgesellschafter der Grundstücksgesellschaft Gebrüder ... GbR und den Miteigentümer ...XY – auf, bauliche Mängel an der ehemaligen Scheune auf dem Grundstück Plan-Nr. .../2 zu beseitigen und im Bereich des Herrenhauses die Terrasse abzudichten, da durch das Eindringen von Wasser der darunter liegende Keller weiter geschädigt werde und in absehbarer Zeit einzustürzen drohe. Hierzu wurde dem Kläger eine Frist von drei Monaten nach Zugang der Verfügung eingeräumt und für den Fall des Nichtnachkommens die Ersatzvornahme angedroht, welche mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 38.305,00 € beziffert wurde. Außerdem ordnete der Beklagte den Sofortvollzug an.
- 4
Gegen diese Instandsetzungsverfügung legte der Kläger am 25. Oktober 2005 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wurden die Instandsetzungsmaßnahmen an der ehemaligen Scheune vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Daraufhin hat der Kläger am 30. September 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, die vorgeschriebenen Erhaltungsmaßnahmen seien ihm wirtschaftlich unzumutbar, da sich das Anwesen in einem ruinösen Zustand befinde und eine wirtschaftliche Nutzung nicht möglich sei.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 aufzuheben.
- 7
Der Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen
- 9
und erwidert:
- 10
Die Eigentümer hätten nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Gebäude nicht erhaltensfähig sein sollten. Dies gelte auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals. Zu Recht sei auch der Kläger in Anspruch genommen worden. Zwar sei richtig, dass die GbR das Eigentum an den fraglichen Grundstücken nebst Gebäuden innehabe und damit als Eigentümerin nach § 14 Abs. 2 DSchPflG zur Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet sei. Jedoch hafteten die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch. Das bedeute, dass der Gesellschaftsgläubiger für eine von der GbR geschuldete Leistung den Gesellschaftern persönlich (d.h. mit seinem gesamten Vermögen), unbeschränkt, unmittelbar, primär und auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen könne. Dies habe auch für die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber staatlicher Seite zu gelten. In seinem Urteil vom 29. Januar 2001 habe der BGH ausgeführt, dass es im Passivprozess wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger praktisch immer ratsam sei, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Darüber hinaus sei es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Somit könne auch der Gesellschafter zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 DSchPflG herangezogen werden.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 12
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Instandsetzungsverfügung des Beklagten vom 26. September 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.
- 13
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet der angefochtene Bescheid in § 14 Abs. 2 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG - ) vom 23. März 1978 (GVBl. 1978, 159) in der hier noch anzuwenden Fassung der Änderung vom 28. September 2005 (GVBl. S.387) keine hinreichende Grundlage.
- 14
Nach dieser Vorschrift haben Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, dass sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, nach Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann der Kläger nicht zu entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen für das Denkmal „…stift“ verpflichtet werden, weil er weder Eigentümer noch ein sonstiger Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist.
- 15
Der Kläger ist nicht Eigentümer des fraglichen Denkmals. Als (Mit-)Eigentümer dieses Anwesens ist nämlich nicht der Kläger persönlich, sondern mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Eigentümer der Liegenschaft ist daher nicht der Kläger als Gesellschafter der GbR. Vielmehr steht materiell-rechtlich das Eigentum der Gesellschaft selbst zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 -, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 381/00 - und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 -).
- 16
Der Kläger ist als Gesellschafter der GbR auch kein sonstiger Verfügungsberechtigter im Sinne von § 14 Abs. 2 DSchPflG. Als Verfügung werden alle Rechtsgeschäfte bezeichnet, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, es verändern, aufheben oder übertragen (vgl. BGHZ 1, 304). Berechtigt, in solcher Weise über ein Recht in eigenem Namen zu verfügen, ist regelmäßig der Inhaber dieses Rechts, also z.B. der Eigentümer oder Erbbauberechtigte, sofern nicht ein Veräußerungsverbot besteht oder die Verfügungsmacht beschränkt ist. Nur ausnahmsweise kann auch ein Anderer verfügungsbefugt sein; Voraussetzung dafür ist, dass ihm die Verfügungsmacht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden ist (so z.B. dem Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO oder dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB). Dies ist bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht der Fall. Unabhängig von der zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Befugnis zur Geschäftsführung und der daraus gegebenenfalls nach § 714 BGB folgenden Vertretungsmacht nach Außen ist den Gesellschaftern einer GbR nämlich nicht die Befugnis eingeräumt, über Gesellschaftsvermögen in eigenem Namen zu verfügen.
- 17
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Gesellschafter einer GbR den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend § 128 HGB als Gesamtschuldner persönlich haften. Zwar sind unter „Verbindlichkeiten“ im Sinne von § 128 HGB auch Verpflichtungen zu verstehen, die im öffentliche Recht wurzeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 247/02 - ). Die Gesellschafter einer GbR haften daher z.B. akzessorisch für Beiträge, die die Gesellschaft für ein ihr gehörendes Grundstück schuldet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 S 23.07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2006 – 2 S 1755/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2002 – 15 A 5299/00 - ). Auch haften die Gesellschafter für Kosten der Vollstreckung einer an die GbR gerichteten Ordnungsverfügung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08). Dementsprechend können die Gesellschafter einer GbR auch für die Kosten der Vollstreckung einer denkmalschutzrechtlichen Verfügung entsprechend § 128 HGB persönlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Davon zu unterscheiden ist jedoch die unmittelbare denkmalschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach § 14 Abs. 2 DSchPflG. Diese Verantwortlichkeit ist Folge der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und trifft daher unmittelbar nur den Eigentümer bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, nicht jedoch Dritte, die auf Grund zivilrechtlicher Vorschriften für fremde Verbindlichkeiten – hier der GbR – einstehen müssen (vgl. zur ordnungsrechtlichen bzw. bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftern auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2004 - 7 LB 247/02 – und Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2004 – 22 CS 04.2701 – sowie Hummel, Durchgriffsverantwortlichkeit von Gesellschaftern nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, Gewerbearchiv 2002, 52).
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.
- 19
Die Berufung war gemäß § 124 Buchst. a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- 20
Beschluss
- 21
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.305,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 22
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.