Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Juni 2014 - 4 K 1119/13.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2014:0626.4K1119.13.NW.0A
published on 26/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Juni 2014 - 4 K 1119/13.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt den teilweisen Erlass seiner Abfallentsorgungsgebühren 2013 wegen im Winter 2012/2013 nicht durchgeführter Leerungen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße ... in A-Dorf. Für das Anwesen teilte ihm der Beklagte eine Altpapiertonne, eine 120 Liter-Restmüll- sowie eine 120 Liter Biomülltonne zu. Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2013 in Höhe von 164 € fest. Diese Gebühr wurde im März und September 2013 zu jeweils 82 € fällig gestellt und vom Konto des Klägers abgebucht.

3

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013, 18. Februar 2013 und 24. März 2013 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass in letzter Zeit bei ihm mehrfach der Abfall nicht abgeholt worden sei. Für die nicht durchgeführten Leerungen kürze er die verlangte Gebühr anteilig. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs müsse er für eine nicht erbrachte Dienstleistung nichts bezahlen.

4

Der Beklagte lehnte einen teilweisen Erlass der Jahresgebühr 2013 dem Kläger gegenüber mit Schriftstück vom 4. April 2013 ab. Dieser hielt sein Begehren auf Ermäßigung der geforderten Gebühr in einem weiteren Schreiben vom 8. April 2013 aufrecht und führte zur Begründung aus, auch nach Wegtauen des Schnees seien die Behälter nicht abgeholt worden. Die Behauptung des Beklagten, dass die Gebühren sich nicht nach der Anzahl der Entleerungen richteten, widerspreche dem Inhalt der Jahresabrechnungen. Darin sei eindeutig dargestellt, dass die Gebühr für die Müllentsorgung in 52 Kalenderwochen im 14-tägigen Rhythmus berechnet werde. Das bedeute 2 x 26 = 52 mal Müllentsorgung. Die Gebühr müsse auf einer Kalkulation beruhen, also auf Zahlen. Eine private Firma, wie in diesem Fall die Firma B, die im Auftrag des Beklagten den Müll abfahre, dürfe keine Fahrten bzw. Entsorgungen in Rechnung stellen, die sie nicht durchgeführt habe. Andererseits dürfe der Beklagte einer Firma keine Leistung bezahlen, die sie nicht erbracht habe. Das wäre eine Vergeudung von Steuergeldern. Das Scheinargument, dass der Müll doch irgendwann abgeholt werde, könne nicht gelten.

5

Die Abbuchung der anteiligen Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 82 € im September 2013 ließ die Bank des Klägers auf dessen Veranlassung am 11. September 2013 zurückgehen. Daraufhin verlangte der Beklagte vom Kläger die Zahlung der fälligen 82 € zuzüglich einer Rücklastgebühr in Höhe von 3 €. In der Folgezeit überwies der Kläger einen Betrag von 69,40 €.

6

Der Kreisrechtsausschuss erließ unter dem 18. November 2013 einen Widerspruchsbescheid, in dem er unter Zurückweisung des Widerspruchs das Begehren des Klägers auf anteilige Reduzierung der im Bescheid vom 25. Januar 2013 geforderten Gebühr um die nicht vorgenommenen Abfuhrtermine ablehnte.

7

Nachdem der Beklagte den Differenzbetrag und zusätzliche Nebenforderungen mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 angemahnt hatte, zahlte der Kläger die zunächst einbehaltenen 12,60 € am 6. Februar 2014 unter Vorbehalt.

8

Der Kläger hat am 17. Dezember 2013 Klage erhoben. Er trägt vor, der Kreisrechtsausschuss sei auf sehr viele Punkte seiner Einspruchsbegründung nicht eingegangen. Das sei juristisch unzulässig. Durch die Zitierung falscher Daten und Fakten habe der Kreisrechtsausschuss einen Verfahrensfehler begangen. Es habe sich nicht nur um zwei, sondern um vier nicht erbrachte Entsorgungen gehandelt. Die Frage, ab wie viel nicht erbrachter Entsorgungen nicht mehr bezahlt werden müsse, sei nicht beantwortet worden.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2013 zu verpflichten, die für das Jahr 2013 im Gebührenbescheid vom 25. Januar 2013 festgesetzte Abfallentsorgungsgebühr um 12,60 € zu ermäßigen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er führt aus, witterungsbedingt hätten zu Jahresende 2012 bzw. Jahresanfang 2013 nicht alle Straßen in A-Dorf mit Müllfahrzeugen angefahren werden können. Bürgerinnen und Bürger hätten ihre Abfallbehältnisse an den Abfuhrtagen an einen nächst anfahrbaren Bereich zum Leeren bringen können. In den Fällen, in denen die zur Verfügung gestellten Abfallgefäße für den weiteren Abfall nicht mehr ausreichend gewesen seien, sei auch unproblematisch zusätzlicher Abfall z.B. in blauen Säcken oder Kartonagen mit entsorgt worden. Die beauftragte Entsorgungsfirma habe die Anweisung gehabt, diese ordentlichen Beistellungen zu dieser Zeit mit zu entsorgen. Für den Fahrbetrieb sei letztendlich allein der Fahrer verantwortlich. Nur dieser könne vor Ort entsprechend der Gegebenheiten entscheiden, ob eine gefahrlose Anfahrt möglich sei. Der angefallene Abfall sei mittlerweile komplett nachgefahren und einer ordentlichen Entsorgung zugeführt worden. Auf Grund dieser „höheren Gewalt" bestehe kein Anspruch auf Einbehaltung von Abfallentsorgungsgebühren.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2014 verhandeln und entscheiden konnte, da der Kläger rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – geladen worden ist, ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).

16

1. Die Klage ist zulässig.

17

1.1. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem Kläger geht es um die Reduzierung der mit dem bestandskräftigen Gebührenbescheid vom 25. Januar 2013 festgesetzten Gebühr in Höhe von 164 € um einen Betrag von 12,60 € wegen im Winter 2012/2013 nicht durchgeführter Leerungen an seinem Anwesen A-Straße ... in A-Dorf. Bei dem Schreiben vom 4. April 2013, mit dem der Beklagte das Begehren des Klägers auf Ermäßigung der Jahresgebühr 2013 abgelehnt hat, handelt es sich in materieller Hinsicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, denn darin hat der Beklagte mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger rechtsverbindlich eine Entscheidung zu dessen Lasten getroffen, indem er den teilweisen Erlass der Abfallbeseitigungsgebühr für das Jahr 2013 ablehnte.

18

1.2. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls zu bejahen. Der Kläger hat gegen den Beklagten möglicherweise einen Anspruch auf Ermäßigung der für das Jahr 2013 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühr aus § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 15. Dezember 2004 i.d.F. vom 7. Dezember 2011 – AbfGebS –.

19

1.3. Es ist auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden. Das Schreiben des Klägers vom 8. April 2013 ist als Widerspruch im Sinne von §§ 69, 70 Abs. 1 VwGO gegen die Ablehnung des Beklagten vom 4. April 2013 anzusehen (vgl. zur Auslegung eines Schreibens als Widerspruch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, NVwZ 2014, 676 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 2 S 978/13 –, VBlBW 2014, 230), über den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 in der Sache entschieden hat.

20

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung der für das Jahr 2013 festgesetzten Abfallentsorgungsgebühr um 12,60 € wegen im Winter 2012/2013 unterbliebener Leerungen der Abfallgefäße am Anwesen A-Straße … in A-Dorf. Der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

2.1. Soweit der Kläger zunächst in formeller Hinsicht moniert, der Kreisrechtsausschuss habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, dass er fälschlicherweise von nur zwei fehlenden Leerungen statt tatsächlich vier nicht durchgeführten Abfuhren ausgegangen sei, ist anzumerken, dass es sich bei dieser Angabe im Widerspruchsbescheid nicht um einen möglichen Verfahrensfehler handelt. Ungeachtet dessen sind Verfahrensfehler des ergangenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids bei Verpflichtungsklagen ohne Bedeutung, da diese dem geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83 –, DÖV 1985, 407 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 A 796/09 –, DVBl 2010, 1309).

22

2.2. In materieller Hinsicht hat der Kläger keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2013. § 11 Abs. 2 AbfGebS bestimmt dazu, dass die Kreisverwaltung beiBetriebsstörungen großen Umfangs, die Auswirkungen auf den Überlassungspflichtigen haben, die Gebühren entsprechend ermäßigen kann. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.

23

Der Beklagte hat den Kläger nach § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – sowie § 5 des inzwischen außer Kraft getretenen, hier aber noch maßgeblichen, Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWAG – i.V.m. den §§ 1 ff. AbfGebS und der Abfallwirtschaftssatzung vom 21. Dezember 2005 i.d.F. vom 4. Juli 2007 – AbfWS – zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2013 für den Haushalt A-Straße ... in A-Dorf herangezogen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Auf dieser Grundlage sind auch für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten durch den Haushalt A-Straße ... in A-Dorf für das Jahr 2013 Abfallentsorgungsgebühren angefallen.

24

Der Kläger, der als Eigentümer eines Anwesens tauglicher Gebührenschuldner ist, kann die Rechtmäßigkeit der vollständigen Gebührenerhebung nicht mit dem Einwand der im Winter 2012/2013 mangelhaft erbrachten Leistungen des Beklagten in Zweifel ziehen. Zwar ist – unabhängig von der Anwendbarkeit und Gültigkeit der Regelungen der Abfallgebührensatzung des Beklagten – in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass im Falle von Leistungsstörungen bei öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen in Schuldverhältnissen entsprechend angewandt werden können (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36/92 –, NJW 1995, 2303). Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs aber lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfindet, zieht bei Benutzungsgebühren nicht jegliche behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, verlangt, dass die Höhe der Gebühr Art oder Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung zu entsprechen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 37.82 –, KStZ 1985, 107). Das Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung „gröblich“ gestört ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 LA 205/08 –, juris m.w.N.). Dementsprechend muss – um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein – eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 – 7 A 11038/05.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 2235/93 –, juris; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2009 – M 10 E 08.5859 –, juris). Hierbei ist der Grund der Minderleistung unerheblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 9 A 2235/93 –, juris). Von diesem Maßstab geht auch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 AbfGebS aus, indem sie für die ins Ermessen der Behörde gestellte Ermäßigung der Gebühr tatbestandlich eine „Betriebsstörung großen Umfangs“ verlangt, die Auswirkungen auf den Überlassungspflichtigen hat.

25

Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegt, ist zu berücksichtigen, welche Leistung vom Entsorgungsträger im Einzelnen geschuldet ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LAbfWAG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (zur bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Regelung s. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 – 7 C 27.98 –, NVwZ 2000, 71). Dementsprechend hat der Beklagte in § 14 Abs. 2 AbfWS geregelt, dass die zugelassenen Abfallbehältnisse von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig so bereit zu stellen sind, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Der Überlassungspflichtige muss hierzu erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort bringen. Können Abfallbehältnisse aus einem vom Landkreis nicht zu vertretenden Grund nicht entleert oder abgefahren werden, so erfolgt nach § 14 Abs. 6 AbfWS die Entleerung oder Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag. Bei sonstigen vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen und Ausfällen der Abfuhr, insbesondere in Folge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt besteht gemäß § 14 Abs. 8 AbfWS kein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.

26

Vorliegend hat der Beklagte die Mülltonne des Klägers nach dessen Angaben an insgesamt vier Tagen im Winter 2012/2013 nicht geleert. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts schon keine bedeutsame Leistungsstörung dar. Die unterbliebenen Leerungen waren zudem auf die Witterungsverhältnisse vor Ort und damit auf höhere Gewalt zurückzuführen. Von einer „Betriebsstörung großen Umfangs“ kann folglich keine Rede sein (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 – 7 A 11038/05.OVG –: Bei Straßenreinigungsgebühren ist ein Ausfall der Leistung in einem Zeitraum von zwei Monaten bezogen auf das Gebührenjahr noch hinnehmbar), zumal der Beklagte, wie dies § 14 Abs. 6 AbfWS vorsieht, den Restmüll nach Besserung der Wetterlage abgeholt hat. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung würde deshalb auch ein – im Übrigen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Alternative 3 VwGO auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 – 3 A 5.02 –, NVwZ 2003, 1383) – Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ausscheiden.

27

Auf die weiteren in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgetragenen Argumente brauchte die Kammer daher nicht mehr näher einzugehen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZivilprozessordnungZPO –.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 03/12/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2012 - 2 K 1744/11 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 23.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 11.04.2011 werden auch insoweit aufge
published on 30/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil er bei der Vergabe von Amtszulagen nicht berücksichtigt wurde.
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.