Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2018 - 4 K 1077/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0322.4K1077.17.00
published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. März 2018 - 4 K 1077/17.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer ... in der Gemarkung A... (Bahnhofstraße .). Die Beigeladene betreibt auf den südlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Grundstücken Flurstücknummern ... und ... auf einem ehemals landwirtschaftlich genutzten Gelände eine Kochschule. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

3

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen auf deren Antrag am 21. Juli 2016 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Grillbereichs in einem ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Unterstand zu Kochveranstaltungen auf dem Grundstück Flurstücknummer ... in der Gemarkung A... (Bahnhofstraße .). Die Baugenehmigung enthält diverse Nebenbestimmungen. Unter anderem wurde die Teilnehmerzahl pro Kochveranstaltung auf 20 Personen begrenzt und eine von der Beigeladenen abgegebene Betriebsbeschreibung vom 10. Mai 2016 sowie eine Stellungnahme des TÜV Rheinland vom 17. Juni 2016 zum Bestandteil gemacht. In der Betriebsbeschreibung ist angegeben, dass von Mai bis Oktober ca. 8 Kurse pro Monat angeboten werden und von November bis April ca. 4 Kurse pro Monat. Zum Einsatz kommen laut Betriebsbeschreibung ein gemauerter Holzkohlegrill, zwei Kugelgrills, ein Gasgrill, ein Smoker und ein gemauerter Holzbackofen. Der Befeuerungsbeginn ist mit ca. 18:00 Uhr angegeben und das Ende des Grillbetriebes ist nach der Betriebsbeschreibung spätestens um 21:00 Uhr. Das Kursende ist im Freien um 22:00 Uhr.

4

In der mündlichen Verhandlung am 22. März 2018 ist die Baugenehmigung dahingehend konkretisiert worden, dass der Grillplatz an insgesamt 72 Tagen pro Jahr, von denen maximal 48 in den Monaten von Mai bis Oktober liegen dürfen, für emittierende Ereignisse, d.h. mit Grill oder Backofen genutzt werden darf.

5

Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger am 29. August 2016 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Er sei erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Die Baugenehmigung sei zu unbestimmt und bedürfe weiterer Konkretisierung in den Nebenbestimmungen, um ihn effektiv vor den von der Beigeladenen ausgehenden Emissionen zu schützen.

6

Parallel zum hiesigen Verfahren erhob der Kläger eine Nachbarschutzklage vor dem Landgericht Frankenthal. Dort wurde ein Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. B... zur Behauptung des Klägers, „bei Grillveranstaltungen der Kochschule zögen im Zusammenhang mit dem Anheizen der Grills und dem Aufbringen des Grillguts Qualm, Rauch und Gerüche auf sein Grundstück, maßgeblich in den Bereich seines Gartens, in dem eine steinerne Ruhebank aufgestellt sei und in den Bereich des überdachten Sitzplatzes, der sich im Hof der offenen Scheune befindet“, eingeholt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, die von der Beigeladenen verursachten Immissionen seien für den Kläger unzumutbar (S. 228 des Gutachtens).

7

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2017 zurückgewiesen.

8

Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Es liege in einem faktischen Mischgebiet, indem es als „sonstiger Gewerbebetrieb“ grundsätzlich zulässig sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Insbesondere gingen von dem Betrieb keine unerträglichen Geruchsimmissionen aus. Die zum Grillbereich nächstgelegene Wohnbebauung sei ca. 45 m entfernt. Nach der Stellungnahme des TÜV Rheinland sei der Einwirkungsbereich einer Emissionsquelle je nach Feuerwärmeleistung im Radius zwischen 10 m und 50 m anzusiedeln. Hier betrage die Feuerwärmeleistung 0,14 GJ/h, was einem Einwirkungsbereich von 12 m entspreche. In diesem Radius sei keine Wohnbebauung vorhanden.

9

Das Gutachten des Dipl.-Ing. B... führe zu keinem anderen Ergebnis. Dem Gutachten lägen falsche Tatsachenannahmen zugrunde. Es gehe davon aus, dass an allen Wochenenden des Jahres von Freitag bis Sonntag jeweils von 17:00 bis 22:00 Uhr gegrillt werde, was der Betriebsbeschreibung widerspreche. Dort sei die Rede von ca. 8 Terminen pro Monat in der Zeit von Mai bis Oktober und ca. 4 Terminen von November bis April. Es sei also von 72 Terminen auszugehen, an denen jeweils 3 Stunden gegrillt werde (von 18:00 bis 21:00 Uhr). Das entspreche 216 Stunden Grillbetrieb im Jahr und nicht, wie vom Gutachter angenommen, 1.099 Stunden.

10

Der Kläger hat am 20. September 2017 Klage erhoben.

11

Er beanstandet, das Gutachten des TÜV verhalte sich nicht dazu, wie es zu einem Einwirkradius von 12 m komme. Die als Wohn- und Aufenthaltsort genutzte ehemalige Scheune auf seinem Grundstück sei allenfalls 20 Meter von den Grills entfernt, keine 45 Meter.

12

Die Veranstaltungen würden nicht um 22 Uhr enden, sondern oft erst um bzw. nach Mitternacht und es würden nicht nur 20, sondern bis zu 100 Personen teilnehmen. In den Sommermonaten werde täglich gegrillt, in den Wintermonaten an bis zu 5 Tagen in der Woche.

13

Er beantragt,

14

den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 04. September, sowie den Ausgangsbescheid vom 21. Juli 2016 (20-011044/16, KRA-Nr. 205/16), aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid und moniert, Überschreitungen der Personenzahl o.ä. seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern im Rahmen eines Vollzuges zu kontrollieren.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten und die Akte des Landgerichts Frankenthal zum Aktenzeichen 4 O 76/13 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

20

I. Die Baugenehmigung vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), weil kein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften vorliegt.

21

Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist nicht die objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung entscheidend, vielmehr sind nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften relevant.

22

Der Kläger ist weder in seinem Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt (1.), noch ist das genehmigte Vorhaben rücksichtslos (2.).

23

1. Der so genannte Gebietsgewährleistungsanspruch besagt, dass ein Nachbar sich unabhängig von tatsächlicher Betroffenheit gegen Bauvorhaben zur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen beziehungsweise dem Charakter des vorhandenen faktischen Baugebiets widersprechen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, Rn. 4, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94, Beschluss vom 11. April 1996 – 4 B 51.96 und Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -).

24

Hier liegt ein faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 6 BaunutzungsverordnungBauNVO – vor. In der näheren Umgebung finden sich hauptsächlich Gewerbebetriebe (Weingüter, Gaststätten, Bäckerei) und Wohnhäuser. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art beurteilt sich daher gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach § 31 Abs. 1 BauGB, § 6 BauNVO.

25

Der Grillbereich als Teil des Kochschul-Betriebes des Beigeladenen ist zulässig nach seiner Art, weil es sich dabei um einen in dieser Größe typischerweise nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt und (sonstige) Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Mischgebieten grundsätzlich zulässig sind.

26

2. Das Vorhaben ist auch nicht ausnahmsweise unzulässig gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Es verletzt nicht das in der Vorschrift normierte Rücksichtnahmegebot, weil von ihm keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen.

27

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung.

28

Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend insbesondere nicht wegen übermäßiger Geruchsimmissionen verletzt.

29

Bezüglich Geruchsimmissionen gibt es zwar kein der TA Lärm vergleichbares Regelwerk, das, wie die TA Lärm, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Charakter einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift und daher eine direkte Bindungswirkung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. November 2017 – 4 B 19/17, Rn. 12 juris und BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07, Rn. 12 juris).

30

Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zumutbar sind, bietet aber die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Sie ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 7 B 3/14, Rn. 9 juris).

31

Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar grundsätzlich keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 – 4 B 29.10, Rn. 3 juris, m.w.N.). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen. Die GIRL wird allgemein als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten angesehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind. Die in ihr niedergelegten Erkenntnisse geben dem Prüfer ein Instrumentarium an die Hand, alle zur Beurteilung schädlicher Einwirkungen maßgeblichen Umstände wie Oberflächengestaltung, Hedonik, Vorbelastungen rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Intensität der Geruchseinwirkungen zu beurteilen (vgl. HessVGH, Urt. v. 01.04.2014 a.a.O., RdNr. 53, m.w.N.). Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen ein im Sinn einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (OVG RP, Beschl. v. 07.02.2014 – 1 B 11320/13 –, juris, RdNr. 20; BayVGH, Beschl. v. 15.11.2010 – 15 CS 10.2131 –, BauR 2013, 1816 [1817], RdNr. 15 in juris).

32

Vor dem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit von Immissionen im gerichtlichen Verfahren allerdings auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke gestellt sind, und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Nachbarschaft zu erwarten ist. (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10, Rn. 95 f. juris)

33

Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um die Häufigkeiten der Geruchsstunden im Verhältnis zu den Jahresstunden. Diese Häufigkeit beträgt in Wohn- und Mischgebieten 0,1 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Das Jahr hat 8.760 Stunden. Eine Geruchsstunde liegt nach Nr. 4.4.7 der GIRL vor, wenn bei einer Aufenthaltszeit von 10 Minuten an einem Messpunkt in mindestens 10 % der Zeit Geruchsimmissionen erkannt werden können.

34

Der Dipl.-Ing. B... hat ein Gutachten auf der Grundlage der GIRL erstellt, in dem er zu dem Ergebnis kommt, die von der Beigeladenen verursachten Immissionen seien für den Kläger unzumutbar. Das Gutachten vermag die Kammer allerdings nicht zu überzeugen, weil es an erheblichen Mängeln leidet (a.). Legt man die Bestimmungen der Baugenehmigung zugrunde, so sind die Geruchsimmissionen nach der GIRL vielmehr nicht erheblich (b.).

35

a. Das Gutachten des Dipl.-Ing. B... leidet an erheblichen Mängeln.

36

Es werden nahezu keine Bezüge zum konkreten Fall hergestellt, sondern hauptsächlich allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergegeben.

37

Der Gutachter führt zu seiner Vorgehensweise nur sehr sporadisch aus und hält sich dabei weder an die Vorgaben der GIRL, noch an die Vorgaben der von ihm zitierten VDI-Richtlinie 3940 (S. 64 des Gutachtens). So hat er lediglich 3 Ortstermine durchgeführt (S. 7 des Gutachtens), obwohl nach der VDI-Richtlinie mindestens 5 Begehungen vorgeschrieben sind (S. 64 des Gutachtens) und nach der GIRL sogar 13 bis 26 (Nr. 4.4.7 GIRL). Sowohl die VDI-Richtlinie als auch die GIRL verlangen, dass die Begehung nur mit qualifiziert geschulten Probanden erfolgen darf, was hier auch nicht der Fall ist. Der Gutachter hat vor dem Landgericht Frankenthal zu Protokoll erklärt, er habe seine Ehefrau und/oder Tochter dabeigehabt.

Zudem hat er keine meteorologischen Daten darüber erhoben, an wie vielen Tagen Wind aus welcher Richtung und in welcher Stärke weht, obwohl das nach seinen eigenen theoretischen Ausführungen eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung spielt.

38

Auch die seiner Berechnung zugrunde gelegten Werte sind nicht nachvollziehbar und für die Beurteilung der Immissionen bei dem nach der Baugenehmigung zulässigen Betrieb nicht ergiebig. In seinem „worst-case-Szenario“ geht er davon aus, dass der Grillplatz alle 8.760 Jahresstunden emittiert (S. 166 des Gutachtens), was ersichtlich nicht der Fall ist. Hierbei sollen dann aber auch nicht 100% der Betriebsstunden Geruchsstunden sein, sondern nur 57,9 %. Wie er zu dieser Annahme kommt, ist im Gutachten nicht erklärt. In seinem „Normalfall-Szenario“ geht er davon aus, dass der Grillplatz an allen Wochenenden, Freitag – Sonntag je 5 Stunden emittiert (S. 226 des Gutachtens). Auch das ist nicht richtig. Der Grillplatz wird nach der zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärten Betriebsbeschreibung an höchstens 72 Tagen im Jahr jeweils 3 Stunden betrieben, d.h. insgesamt 216 Stunden. Aber selbst wenn man von den von ihm angenommenen Betriebszeiten ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, wieso er eine Betriebszeit von insgesamt 1.099 Stunden annimmt, weil bei einem Betrieb an drei Tagen pro Woche für jeweils 5 Stunden, eine Gesamtbetriebszeit von 780 Stunden gegeben ist (52 Wochen x 3 Tage x 5 Stunden = 780 Stunden = 8,9 % der Jahresstunden).

39

Die Vorgehensweise, die die GIRL vorschreibt, die Geruchsstunden ins Verhältnis zu setzen zu den Jahresstunden, hält der Gutachter für unzulässig, weil man einem Einwender nicht vorhalten könne, er müsse heftige Geruchsbelästigungen an Wochenenden ertragen, weil er sich ja auf die geruchsarme Zeit von Montag bis Donnerstag freuen könne. Er setze daher einen neuen Richtwert nach seinem Erfahrungswissen fest, werte nur die tatsächliche Betriebszeit der Anlage aus und erhöhe im Gegenzug den Richtwert nach der GIRL auf 0,2 (S. 227 des Gutachtens). Bei einer tatsächlichen Betriebszeit von 1.099 Stunden liege dann eine Geruchshäufigkeit von 53,4 % auf Gartenniveau, von 40,7 % im Erdgeschoss und von 38,3 % im 1. Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers vor, der Richtwert von 0,2 sei also erheblich überschritten und die Geruchsimmissionen daher für den Kläger unzumutbar (S. 228 des Gutachtens).

40

Auch diese Berechnung ist nicht nachvollziehbar. So ist schon nicht klar, wie er auf eine Betriebszeit von 1.099 Stunden kommt, die einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt.

41

b. Bei Heranziehung der Betriebsbeschreibung und der GIRL kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Geruchsimmissionen gerade nicht erheblich und damit auch nicht unzumutbar sind.

42

Der in Nr. 3.1 der GIRL festgelegte Immissionswert 0,1 für Mischgebiete benennt die zulässige Gesamtbelastung. Die Gesamtbelastung ist gem. Nr. 4.2 der GIRL aus den Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben zu bilden.

43

Die vorhandene Belastung beträgt hier 0 (aa.), sodass durch die Zusatzbelastung der Wert 0,1 theoretisch voll ausgeschöpft werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Die Zusatzbelastung beträgt je nach Betrachtung lediglich 0,024 (bb.) bzw. 0,086 (cc.).

44

Die Geruchsimmissionen erreichen also bei keiner Betrachtung die Erheblichkeitsschwelle.

45

aa. Die Ermittlung der vorhandenen Belastung hat gem. Nr. 4.4 der GIRL durch Rasterbegehung oder durch Geruchsausbreitungsrechnung zu erfolgen. Registriert werden dürfen gemäß Nr. 4.4.7 nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen, d.h. solche, die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Wenn das Vorhandensein anderer geruchsemittierender Anlagen auszuschließen ist, ist gem. Nr. 4.4.1 von einer vorhandenen Belastung von 0 auszugehen.

46

Das ist hier der Fall. Es ist von einer vorhandenen Belastung von 0 auszugehen, weil in der näheren Umgebung keine emittierenden Anlagen vorhanden sind. Es gibt lediglich noch ein Weingut in direkter Nachbarschaft zum Grundstück des Klägers und im weiteren Umkreis eine Bäckerei, eine Weinstube und weitere Weingüter, aber keine emittierende Anlage.

47

Auch der Gutachter stellt auf den Seiten 58 und 164 seines Gutachtens fest, dass von einer vorhandenen Belastung von 0 auszugehen ist.

48

bb. Die GIRL benennt in Nr. 3.3 eine Irrelevanzgrenze. Danach ist bei einer Zusatzbelastung, die den Wert 0,02 nicht überschreitet, davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht.

49

Die zu erwartende Zusatzbelastung liegt hier selbst bei einer „worst-case-Betrachtung“ sehr nahe an der Irrelevanzgrenze. Geht man in einem „worst-case-Szenario“ davon aus, dass alle nach der Baugenehmigung zulässigen Betriebsstunden Geruchsstunden sind, liegt die Zusatzbelastung bei einem Wert von 0,024. Nach der Baugenehmigung sind 72 Termine mit je 3 Stunden Feuerungszeit zugelassen, d.h. insgesamt 216 Stunden Feuerungsbetrieb. Setzt man diese 216 Stunden zu den 8.760 Jahresstunden ins Verhältnis, ergibt das den Wert 0,024. Dieser Wert liegt deutlich unter dem in Mischgebiet zulässigen Wert von 0,1 und sehr nahe an der Irrelevanzgrenze von 0,02.

50

Zudem ist es nach der Lebenserfahrung auszuschließen, dass 100% der Betriebsstunden auch Geruchsstunden sind, weil es einerseits eine entscheidende Rolle spielt, aus welcher Richtung der Wind weht und andererseits je nachdem, ob die Grills gerade angeheizt werden, Grillgut darauf liegt oder sie ausbrennen, die Geruchsentwicklung differiert. Auch der Dipl.-Ing. B... gibt auf Seite 185 seines Gutachtens an, dass die relative Häufigkeit der Geruchsstunden im Gartenbereich des Grundstücks des Klägers nur 57,9 % beträgt. Die tatsächliche Zusatzbelastung liegt also ohnehin unter der Irrelevanzgrenze.

51

cc. Selbst, wenn man als Messgröße nur die Wochenend-Stunden heranziehen will, weil die Beeinträchtigung am Wochenende als stärker einzustufen sein soll als unter der Woche, wird der zulässige Wert von 0,1 eingehalten.

52

Die 216 Betriebsstunden sind dann zu insgesamt 2.496 Stunden an Wochenenden (52 Wochen x 48 Stunden [Samstag und Sonntag]) ins Verhältnis zu setzen, was einen Wert von 0,086 ergibt. Auch hier ist zu beachten, dass der Wert von 0,086 ein nach der Lebenserfahrung unwahrscheinliches„worst-case-Szenario“ abbildet, bei dem 100 % der Betriebsstunden auch Geruchsstunden sind. Die tatsächliche Belastung ist, wie oben gezeigt, noch geringer.

53

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und so auch kein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat, ist es nach § 162 Abs. 3 VwGO auch sachgerecht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.