Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Aug. 2016 - 3 L 634/16.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2016:0812.3L634.16.NW.0A
published on 12/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Aug. 2016 - 3 L 634/16.NW
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Juli 2016 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das an das Gericht adressierte und am 30. Juli 2016 per Telefax zugegangene Schreiben des Antragstellers mit der Angabe des Betreffs „Widerspruch gegen den sofortigen Vollzug vom 30.06.2016/Fahrtenbuch“ ist gemäß §§ 122, 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines ebenfalls am 30. Juli 2016 per Telefax bei der Antragsgegnerin erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte neunmonatige Fahrtenbuchauflage für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und ein eventuelles Ersatzfahrzeug auszulegen.

2

Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

3

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

4

Vorliegend bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen die Fahrtenbuchauflage vom 30. Juni 2016 rechtliche Bedenken. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs überwiegt daher das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. An dem sofortigen Vollzug eines sich als rechtswidrig darstellenden Verwaltungsakts besteht aber kein besonderes öffentliches Interesse i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO.

5

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO – kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene und künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer – schwerwiegenden – Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

6

Die Kammer sieht hier die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm als nicht vollständig erfüllt an.

7

Zwar wurde mit dem Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen … am 18. Februar 2016 um 17:58 Uhr den Verkehrsvorschriften der §§ 24 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung – StVO – zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs in S..bach (H.), A 8, in Höhe Kilometer 4,1 (BW 361), Richtung Z.., die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 29 km/h (nach Toleranzabzug) überschritt.

8

Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h (nach Toleranzabzug) stellt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister sowie einer Geldbuße von 80,00 € geführt hätte (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV –, Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 Buchst. c) der Bußgeldkatalog-VerordnungBKatV –). Bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß reicht für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866).

9

Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der behördlichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, können sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Falls dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (st. Rspr., s. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 697/15.NW –, juris m. w. N. a. d. Rspr.; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 –, juris).

10

Im vorliegenden Fall können jedoch die Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Zusammenhang mit dem am 18. Februar 2016 um 17:58 Uhr begangenen Verkehrsverstoß nicht als ausreichend angesehen werden.

11

Der Antragsteller hat der Bußgeldbehörde – zwar nicht innerhalb der ihm im Anhörbogen vom 9. März 2016, dem ein Tatfoto beigefügt war, gesetzten einwöchigen Frist, aber noch rechtzeitig vor der am 18. Mai 2016 ablaufenden dreimonatigen Verjährungsfrist – in dem von ihm am 29. März 2016 ausgefüllten und bei der Bußgeldbehörde am 8. April 2016 eingegangen Anhörbogen als verantwortlichen Fahrzeugführer Herrn G., W.-Straße , in K. benannt. Damit ist der Antragsteller als Fahrzeughalter seiner Verpflichtung zur Benennung des verantwortlichen Fahrzeugführers nachgekommen.

12

Nachdem der daraufhin am 12. April 2016 an den benannten Fahrzeugführer übersandte Anhörbogen mit dem Postvermerk „Empfänger verzogen“ am 21. April 2016 an die Bußgeldbehörde zurückkam, und eine Anfrage bei der Meldebehörde am 27. April 2016 ergeben hatte, dass der vom Antragsteller benannte Fahrzeugführer bereits seit dem 19. Januar 2016 nicht mehr unter der Anschrift „W.Straße“ wohnhaft ist und eine neue Adresse bei der Meldebehörde nicht erfasst war, hätten durch die Bußgeldbehörde weitere und hier auch mögliche Ermittlungen bezüglich des aktuellen Aufenthalts des vom Antragsteller benannten Fahrers erfolgen müssen. So genügt die Auskunft der Meldebehörde, dass der Betroffene nicht mehr unter der angegebenen Adresse gemeldet sei, allein nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Es wäre der ermittelnden Bußgeldbehörde nach der ihr am 27. April 2016 vorliegenden Mitteilung der Meldebehörde zumutbar und auch vor der erst am 18. Mai 2016 ablaufenden Verjährungsfrist noch zeitlich möglich gewesen, weitere Ermittlungen zum aktuellen Aufenthalt des vom Antragsteller benannten Fahrzeugführers, wie z.B. ein Nachfragen bei dem Antragsteller, der sich durch die Mitteilung des Namens und der ihm am 29. März 2016 bekannten Adresse des Fahrers als auskunftsbereit gezeigt hatte, oder den Bewohnern des Anwesens W.Straße in K., ob ihnen Erkenntnisse zu einer aktuellen Anschrift des benannten Fahrers vorliegen, anzustellen.

13

Auch hatte die Polizeiinspektion Kaiserslautern 2 der Bußgeldbehörde bereits am 20. April 2016 im Zusammenhang mit einer Anhörung des „neuen Betroffenen“ – gemeint war damit der vom Antragsteller benannte Fahrer G. – für weitere Ermittlungen nochmals Amtshilfe angeboten (s. Bl. 33 d. VA), die dann aber von der Bußgeldbehörde nicht beansprucht wurde, weil sie nach Vorliegen der Auskunft der Meldebehörde pflichtwidrig keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung des aktuellen Aufenthalts des benannten Fahrers mehr anstellte.

14

Wären auch die oben dargestellten – hier möglichen – Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durch die Bußgeldbehörde unterblieben waren, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 390/14 –, und VG München, Beschluss vom 18. Mai 2015 – M 23 S 15.919 –, beide juris).

15

Dass der Antragsteller, dessen Halteradresse durch die Polizeiinspektion Kaiserslautern 2 am 7. April 2016 aufgesucht, dort niemand angetroffen und deshalb eine Vorladung des Antragstellers zur Dienststelle für den 11. April 2016 hinterlassen worden war, am 11. April 2016 nicht auf der Polizeidienststelle erschienen war, erklärt sich keineswegs aus einer Verweigerungshaltung des Antragstellers bei der Mitwirkung zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers, sondern daraus, dass er aus seiner Sicht bereits alles zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers getan hatte, nämlich am 29. März 2016 im Anhörbogen den Fahrer mit der ihm damals bekannten Anschrift benannt und den Anhörbogen an die Bußgeldstelle zurückgesandt hatte. Damit bestand aus Sicht des Antragstellers keine Veranlassung mehr, der Vorladung Folge zu leisten.

16

Dem Antrag des Antragstellers war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort erziehbar erklärte Fahrtenbuchauflage im Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2016 wiederherzustellen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beil. 58).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 18/05/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... Februar 2015, Az. ..., wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Str
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.