Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 23 S 15.919
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... Februar 2015, Az. ..., wird wiederhergestellt.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 1.200,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Auf den Antragsteller ist der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen
„... 21“ zugelassen.
Mit diesem Personenkraftwagen wurde am ... Juli 2014 um ... Uhr im Landkreis P., BAB 2, Höhe Parkplatz ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 130 km/h um 48 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsmessanlage Typ „Traffipax Traffistar S330“ sowie einem Frontfoto des Fahrzeugs dokumentiert.
Am ... August 2014 wurde mit dem gleichen Fahrzeug um ... Uhr in ..., Ortsteil ..., ...straße Höhe Einmündung ...weg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten. Diese Feststellung wurde mit Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 mit Fotoeinrichtung dokumentiert.
In beiden Fällen zeigen die Frontfotos als Fahrerin eine ca. 20-30 Jahre alte weibliche Person.
Mit Schreiben des Landkreis P. vom ... Juli 2014 wurde der Antragsteller wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit am ... Juli 2014 als Zeuge angehört. Das Anhörungsblatt enthielt das Frontfoto sowie die Zeugenbelehrung. Auf das Erinnerungsschreiben vom ... August 2014 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014 mit, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an Herrn ... N., geb. ... 1991, wohnhaft unter der derselben Adresse wie der Antragsteller überlassen habe.
Mit Schreiben vom ... September 2014 bat der Landkreis P. das Landratsamt St. um Fahrerermittlung.
Mit Schreiben vom ... September 2014 hörte der Landkreis P. den vom Antragsteller benannten ... N. unter Beifügung des Frontfotos sowie einer Zeugenbelehrung als Zeugen an; eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Die Polizeiinspektion St. teilte der Stadt St. am ... November 2014 mit, dass das Ermittlungsersuchen des Landkreis P. erst nach Verjährungseintritt am ... Oktober 2014 eingegangen sei.
Am ... November 2014 teilte die Stadt St. dem Landkreis P. mit, dass ... N. als alleiniger Wohnungsinhaber gemeldet und ledig sei.
Nach erfolgloser Erinnerung des Landkreises P. an das Landratsamt St. bezüglich der Fahrerermittlung wurde das Verfahren durch Aktenvermerk vom ... November 2014 wegen Verjährung eingestellt.
Wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit vom ... August 2014 wurde der Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2014 des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberland (ZV KVS Oberland) als Zeuge angehört. Das Anhörungsblatt enthielt das Frontfoto sowie die Zeugenbelehrung. Auf das Erinnerungsschreiben vom ... September 2014 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom ... September 2014 mit, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an Herrn ... N., geb. ... November 1991, wohnhaft unter der derselben Adresse wie der Antragsteller überlassen habe.
Am ... September 2014 versandte der ZV KVS Oberland daraufhin eine schriftliche Zeugenanhörung mit Frontfoto und Informationen zum Auskunftsverweigerungsrecht an ... N.; eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Auf die Anforderung von Daten durch den ZV KVS Oberland teilte die Stadt St. am ... September 2014 mit, dass Kinder mit 18 Jahren aus dem Familienverband ausgetragen würden. Unter der benannten Adresse sei lediglich ein 22-jähriger Mann mit dem Namen N. gemeldet.
Auf das Ermittlungsersuchen des ZV KVS Oberland an die Stadt St. vom ... Oktober 2014 wurde nach telefonischer Rückfrage am ... November 2014 mitgeteilt, dass die Fahrerin bis zum Verjährungseintritt nicht ermittelt habe werden könne, da die zuständige Sachbearbeiterin krank gewesen sei. Ergänzend wurde am ... November 2014 mitgeteilt, dass der betroffene ... N. mit der benannten Adresse gemeldet und ledig sei.
Mit Schreiben vom ... November 2014 bat der ZV KVS Oberland das Landratsamt St., um die Auflegung eines Fahrtenbuchs gegenüber dem Antragsteller.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 hörte das Landratsamt St. den Antragsteller wegen des Verkehrsverstoßes am ... August 2014 zu der beabsichtigten Anordnung eines Fahrtenbuchs für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 137“ an, da das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 21“ am 17. November 2014 außer Betrieb gesetzt worden sei.
Am ... Dezember 2014 sprach der Antragsteller beim Landratsamt St. vor und teilte mit, dass sein Sohn das Fahrzeug fahren würde und dieser bestimmt wisse, wer gefahren sei. Das Ersatzfahrzeug werde ausschließlich von seiner Tochter gefahren und diese könne für die Situation am wenigsten. Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 nahm der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt St. nochmals schriftlich in diesem Sinne Stellung und bezweifelte insbesondere die ausreichenden Ermittlungen seitens des ZV KVS Oberland.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 bat der Landkreis P. das Landratsamt St. um Prüfung, ob eine Fahrtenbuchauflage gegenüber ... N. in Betracht komme.
Mit Schreiben vom ... Januar 2015 hörte das Landratsamt St. den Antragsteller aufgrund der Mitteilung des Landkreises P. über die Verkehrsordnungswidrigkeit vom ... Juli 2014 nochmals zur Auflegung eines Fahrtenbuchs für das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... 137 an.
Mit Schreiben vom ... Januar 2015 bestritt der Antragsteller gegenüber dem Landratsamts St. auch für den Vorfall am ... Juli 2014 die ausreichenden Ermittlungsarbeiten.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015 teilte das Landratsamt St. dem Antragsteller ergänzend mit, dass beabsichtigt sei, die Führung des Fahrtenbuchs anstatt für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 137“ nunmehr für das am ... Februar 2015 wieder zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 21“ anzuordnen.
Mit Bescheid vom ... Februar 2015, zugestellt am ... Februar 2015, legte das Landratsamt St. dem Antragsteller ab dem fünften Tag nach Zustellung des Bescheides bis zum ... August 2015 die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „... 21“ und etwaige Nachfolgefahrzeuge auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Weiterhin wurde für die ebenfalls angeordnete Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht.
Der Bescheid führte aus, dass trotz aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen der verantwortliche Fahrzeugführer/die verantwortliche Fahrzeugführerin für die Verkehrsverstöße am ... August 2014 und ... Juli 2014 nicht ermittelt habe werden können und die Ordnungswidrigkeiten daher eingestellt worden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9.März 2015 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München
die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
Zur Begründung führte der Antragsteller insbesondere aus, dass keine angemessene Ermittlung der Fahrereigenschaft stattgefunden habe. Das Fehlen von Ermittlungen und die Erkrankung von Mitarbeitern dürfe nicht ihm als Halter angelastet werden. Eine rein formale Anfrage beim Einwohnermeldeamt sei für die Ermittlungen nicht ausreichend.
Mit Schreiben vom
Durch Beschluss der Kammer vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 23 K 15.917) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid rechtliche Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach Erfolg haben. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt daher das vom Antragsgegner geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung.
Der Antragsgegner stützt die streitgegenständliche Anordnung auf die Regelung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Es erscheint zweifelhaft, ob die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt sind.
Die nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderliche Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (ständige Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 11 ZB 15.171 - juris; grundlegend BVerwG, u.
Sowohl die Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß am ... August 2014, als auch die Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß am ... Juli 2014 können im vorliegenden Fall nicht als ausreichend angesehen werden.
In beiden Fällen hat der Antragsteller als Fahrzeughalter, zwar erst nach wiederholter Erinnerung, aber deutlich vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt, dass er das Fahrzeug an den mit Adresse benannten ... N. überlassen habe. Da aufgrund der Tatfotos in beiden Fällen lediglich eine Fahrerin die Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte, wurde jeweils auch an den benannten ... N. ein Zeugenanhörungsbogen versandt, der jeweils ohne Reaktion blieb.
Des Weiteren erfolgte in beiden Fällen auf die Anfrage an das Einwohnermeldeamt die Mitteilung, dass der benannte ... N. unter der Adresse wohnend und alleinstehend geführt werde.
In beiden Fällen erfolgten des Weiteren Ermittlungsersuchen (im ersten Fall ursprünglich an das Landratsamt St. gerichtet, im zweiten Fall an die Kommunale Verkehrsüberwachung der Stadt St.), denen jeweils im Ergebnis nicht nachgekommen wurde. Das Ermittlungsersuchen für die Verkehrsordnungswidrigkeit vom ... Juli 2014 ging bei der Polizeiinspektion St. als zuständige Stelle erst nach Verjährungsablauf ein, so dass Ermittlungen unterblieben. Bezüglich des Verkehrsverstoßes vom ... August 2014 unterblieben weitere Ermittlungen durch die Verkehrsüberwachung, da die zuständige Sachbearbeiterin erkrankt war.
Aufgrund der Information durch den Antragsteller, dass das Fahrzeug an ... N. überlassen worden sei, hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Hiervon gingen auch erkennbar sämtliche Beteiligte im Vorfeld aus, indem entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt wurden. Diese - notwendigen - weiteren Ermittlungen unterblieben lediglich aufgrund interner, organisatorischer Mängel.
Da aufgrund der Tatfotos auszuschließen war, dass es sich bei dem benannten ... N. um den Fahrer des Tatfahrzeugs handelte, war die zunächst erfolgte schriftliche Zeugenanhörung sachdienlich. Nachdem hierauf jedoch nicht zeitnah reagiert wurde, hätten - wie auch beabsichtigt - weitere Ermittlungen vor Ort erfolgen müssen. Auch die Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt alleine nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie Hausbesuche, Überprüfung der Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, B. v. 30.6.14 - M 23 S 14.652 - juris, Rn. 31) und ggf. der Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.7.2014 - 10 S 1256/13 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Ermittlungsmaßnahmen wären auch - zumindest bei korrektem organisatorischem Ablauf - noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.
Wären auch diese Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage - sofern die Übrigen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt sind - verschont zu bleiben. Dies gilt im Fall der Erfolglosigkeit der Ermittlungen unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer - weitergehenden - Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 11 CS 08.2948 - juris, m. w. N.).
Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unterblieben, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Hessischer VGH, B. v. 10.4.2014 - 2 B 390/14 - juris).
Dem Antrag des Antragstellers war daher stattzugeben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 46.11 und 1.5.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.