Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Juni 2018 - 3 K 575/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0618.3K575.17.00
published on 18/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Juni 2018 - 3 K 575/17.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren von dem Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen.

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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M.-k-Straße in L.

3

An die nördliche Grundstücksgrenze grenzt das Grundstück des Beigeladenen, J—Straße, an. Für dieses Grundstück wurde am 13. Juni 1997 der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung genehmigt.

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Beide Grundstücke liegen innerhalb des durch den Bebauungsplan „Nord-West“ der Gemeinde L. festgesetzten reinen Wohngebiets (WR). Der Bebauungsplan wurde zuletzt geändert durch die 4. Änderung, die am 3. Mai 1983 vom Gemeinderat beschlossen und am 10. Oktober 1983 genehmigt wurde. Nachdem das VG Neustadt, Beschluss v. 26. Mai 1993 – 2 L 1699/93.NW –, die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aufgrund Ausfertigungsmängel festgestellt hatte, wurde die Ausfertigung am 18. Juni 1993 nachgeholt und der Bebauungsplan im Amtsblatt in der Ausgabe vom 24. Juni 1993 öffentlich bekannt gemacht.

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Im Wohnhaus des Beigeladenen leben seit Juni 2015 zwischen acht und neun ältere Personen, die zuvor teilweise als „Wohngemeinschaft Oase“ in N. gelebt haben. Diese haben jeweils mit dem Beigeladenen einen Mietvertrag geschlossen und bezeichnen sich jetzt als „Wohngemeinschaft P.“. Jede Person bewohnt ein eigenes Zimmer, das sie mit eigenem Mobiliar einrichten und individuell gestalten kann. Zudem sind sie als Mieter zur Nutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohnzimmer, Badezimmer, Terrasse) sowie des Gartens berechtigt. Die Mieter haben jeweils einen individuellen Pflegevertrag mit der Ökumenischen Sozialstation Li. e. V. abgeschlossen, die je nach Pflegestufe des jeweiligen Mitglieds der Wohngemeinschaft die einzelnen Pflegeleistungen erbringt. Die Wohngemeinschaft hat eine Gemeinschaftsvereinbarung getroffen, wonach die Mitglieder unter anderem über die Aufnahme neuer Mitglieder oder die Kündigung einzelner Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. Entsprechend der Gemeinschaftsvereinbarung hat die Wohngemeinschaft einen zusätzlichen Betreuungsvertrag mit der Ökumenischen Sozialstation L. e.V. abgeschlossen, nach dem mittels einer 24-Stunden-Präzens in Wechselschicht Betreuungsleistungen für die Mitglieder der Wohngemeinschaft erbracht werden.

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Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in einer Stellungnahme vom 10. Januar 2013 und vom 27. September 2016 mitgeteilt, dass es sich nach Prüfung der Mietverträge und eingereichten Dokumenten um eine selbstorganisierte Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen gemäß § 3 Abs. 2 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe – LWTG – handele und damit keine Einrichtung im Sinne des LWTG vorliege.

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Mit Schreiben vom 14. August 2015 beantragten die Kläger, dem Beigeladenen die dem Bebauungsplan widersprechende Nutzung zu untersagen. Das als Wohnhaus mit Einliegerwohnung genehmigte Haus werde zweckentfremdet als Pflegeheim für ältere und verwirrte Personen genutzt, die zu einem selbstbestimmten Wohnen nicht mehr in der Lage seien. Es sei ein Fahrstuhl und eine Rampe eingebaut worden. Tagsüber würden die Bewohner viel Zeit auf der Terrasse verbringen, die etwa 7 bis 8 Meter vom Grundstück der Kläger entfernt sei. Durch Unterhaltungen, aber auch durch unartikulierte Rufe und Laute sei der Lärmpegel sehr störend und der unmittelbaren Nachbarschaft nicht zuzumuten.

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In einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd aus, dass aufgrund der unmittelbaren Nähe der Wohngruppe zu der Nachbarschaft ein unlösbares immissionsschutzrechtliches Konfliktpotential bestehe, und wertete die von den Klägern geschilderten Immissionen der Wohngemeinschaft in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquat nicht mehr hinnehmbar.

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Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab, da keine relevante Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BaugesetzbuchBauGB – vorliege. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung handele es sich um eine selbstorganisierte Wohngemeinschaft im Sinne des LWTG. Diese Wohnform sei in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BaunutzungsverordnungBauNVO – zulässig. Auch der Gesetzgeber habe zur Begründung der Änderung der Regelungen zu Sonderbauten in § 50 Abs. 2 Nr. 6 Landesbauordnung – LBauO – ausgeführt, dass diese Bestimmung Wohnungen im engeren Sinne, wie abgeschlossene Wohnungen in Seniorenresidenzen oder selbstorganisierten Wohngemeinschaften, nicht erfasse. Eine Verletzung spezieller nachbarschaftsrechtlicher Vorschriften oder des Gebotes der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da es sich bei den vorgetragenen störenden Geräuschen um sozialadäquate Lebensäußerungen älterer oder erkrankter Menschen handele. Zudem habe der Beigeladene erklärt, dass versucht werde, die Zimmerverteilung möglichst so zu gestalten, dass mögliche Lärmbelästigungen vermieden würden.

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Die Kläger erhoben gegen den Ablehnungsbescheid am 15. August 2016 Widerspruch. Zur Begründung führten sie unter Bezugnahme auf die Antragsbegründung im Schreiben vom 14. August 2016 ergänzend aus, dass sich in dem als Seniorenheim geführten Gebäude zwischen acht und neun pflegebedürftige sowie teilweise verwirrte Personen aufhielten, die der ständigen Aufsicht durch anwesendes Personal bedürften. Das Grundstück sei zur Straße durch einen Bauzaun abgeriegelt und eine Alarmglocke sei installiert worden, um einem unkontrollierten Weglaufen der Bewohner vorzubeugen. Es liege keine selbstorganisierte Wohngemeinschaft, sondern eine krankenhausmäßige Betreuung pflegebedürftiger, nicht mehr selbstständig handelnder Menschen vor. Über 24 Stunden hinweg seien Pflege- bzw. Überwachungspersonal sowie tagsüber zusätzliches Personal anwesend. Brandschutzvorgaben für eine stationäre Krankenanstalt im weiteren Sinne seien nicht eingehalten und eine angemessene Unterbringung in den Räumlichkeiten nicht gewährleistet. Die durch eine ständige Unruhe der Bewohner zu Tag- und Nachtzeit verursachten Geräusche seien über die Maße störend und mache die Nutzung des Gartens der Kläger nahezu unmöglich. Die Tagesaktivitäten der Bewohner fänden in unmittelbarer Sicht- und Hörweite des Anwesens der Kläger statt. Auch der Schichtwechsel des Personals verursache störende Geräusche, insbesondere früh morgens bzw. zur späten Abendstunde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017, zugestellt am 15. April 2017, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Einschreiten gegen die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen hätten und eine Verletzung nachbarschützender Normen nicht vorliege. Das Gebäude werde auch in der jetzigen Form ausschließlich zum Wohnen im Sinne des § 3 BauNVO in der Fassung von 1977 genutzt. Dass in dem Gebäude auch eine Betreuung und Pflege stattfinde, stehe dem „Wohnen“ nicht entgegen, da ein auf Dauer angelegtes, selbstbestimmtes Wohnen mit freiwilligem Aufenthalt der Mieter vorliege. Auch das sich aus § 15 BauNVO ergebende Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht erkennbar sei und eine gebietsverträgliche Nutzung vorliege. Soweit einzelne Bewohner durch Rufe oder sonstige Geräusche in der Umgebung gehört werden könnten, handele es sich um eine adäquate Geräuschentwicklung, die auch in einem reinen Wohngebiet von Nachbarn hinzunehmen sei.

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Die Kläger haben am 15. Mai 2017 Klage erhoben. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, dass die Zulässigkeit einer derartigen krankenhausähnlichen Pflegeeinrichtung nach § 3 BauNVO 1977 nicht nur nach dem vom Betreiber vorgetragenen Nutzungskonzept beurteilt werden könne, sondern die tatsächliche Umsetzung aufgrund der individuellen Zusammensetzung des Nutzerkreises entscheidend sei. Die Bewohner der Einrichtung seien nicht mehr zu einem selbstbestimmten Wohnen in der Lage und 24 Stunden am Tag auf Pflege und Betreuung angewiesen. Sie seien in einen festen Tagesablauf eingebunden, die vom schichtweise wechselnden Personal vorgegeben werde und dem sich die Bewohner nicht entziehen könnten. Dies zeige auch das mittlerweile installierte Schiebetor nebst Metallzaun, das ein unkontrolliertes Entweichen der verwirrten Personen verhindern solle. Es sei nur von einer bloßen durch Zufall zusammengesetzten Schicksalsgemeinschaft auszugehen, da die tatsächliche personelle Zusammensetzung der Bewohner nicht von ihrem Willen oder ihrer Zustimmung abhängig sei, sondern allein durch den Betreiber der Einrichtung vorgegeben werde. Die nach dem Bebauungsplan vorzuhaltenden drei Parkplätze seien nicht vorhanden, so dass die Fahrzeuge des Pflegepersonals über lange Zeiträume hinweg auf der Straße, die als Spielstraße ausgewiesen ist, geparkt werden würden. Die südliche Terrasse sei ungesichert auf zu hohen Stelzen errichtet und bereits vor mehreren Jahren ohne ihre Zustimmung bis an ihre Grundstücksgrenze erweitert worden. Aufgrund der engen Bebauung in dem fraglichen Gebiet würden die einzelnen Baukörper so nahe aneinander stehen, dass bereits diese räumliche Nähe des Pflegeheimes zur betroffenen Nachbarschaft ein unmittelbares immissionsschutzrechtliches Konfliktpotential berge. Die mit dem Pflegeheim verbundene Geräuschkulisse führe in dem reinen Wohngebiet zu einem nicht mehr hinnehmbaren Zustand, wie dies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bereits festgestellt habe.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Rhein-Pfalz-Kreis vom 12. April 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, über das Begehren der Kläger die Nutzung des Grundstücks Nr. ..., J.-Straße in L. als Seniorenpflegeheim zu untersagen, neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchbescheides vom 12. April 2017 und trägt ergänzend vor, dass die Nutzung des Hauses des Beigeladenen den Kriterien des „Wohnens“, d. h. einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie einer Freiwilligkeit des Aufenthaltes, entspreche. Die Gestaltung des Tagesablaufs oder das Vorhandensein eines Schiebetors stünden dem nicht entgegen. Die Bewohner würden freiwillig in dem Anwesen leben und soweit diese nicht mehr zur Ausübung ihres Willens in der Lage seien, sei die Vertretung durch den jeweiligen gesetzlichen Betreuer maßgeblich und gewährleistet. Die von der Sozialstation L. erbrachten Pflegeleistungen würden nicht dem Umfang entsprechen, wie sie in einem Pflegeheim erbracht werden würden.

18

Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor, dass die Bewohner beim Einzug vor etwa drei Jahren zum Großteil altersgemäß körperlich fit gewesen seien. Zwar hätte sich bei einigen Bewohnern der Zustand zwischenzeitlich verschlechtert, dies sei aber bei älteren Personen nicht ungewöhnlich. Es seien auch nicht alle Bewohner der Wohngemeinschaft an Demenz erkrankt. Es herrsche keine ständige Unruhe im Haus und andere Nachbarn hätten sich auch noch nicht über angebliche Lärmbelästigungen beschwert. Nachts würde kein Schichtwechsel stattfinden oder parkende Fahrzeuge abfahren. Es seien aufgrund der Selbstbestimmtheit der Bewohner häufig Angehörige zu Besuch, die diese beim Kochen, Gartenarbeit, Einkaufen oder Spazierengehen unterstützen würden. Körperpflege auf der Terrasse würde nicht stattfinden, lediglich ein Bewohner habe im Sommer Unterstützung bei der Fingernagelpflege erhalten. Die Einzäunung des Grundstücks sei bereits im Jahre 2000 erfolgt. Das im Jahre 1999/2000 fertiggestellte Anwesen sei als „Musterhaus für intelligentes Wohnen“ errichtet worden und habe alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften, u. a. auch zum Brandschutz erfüllt. Die massive Holzkonstruktion der Holzterrasse, die ein Abgang zum Garten sei, sei nicht baufällig und alle Abstandsvorschriften seien eingehalten worden.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene erklärt, er werde den Balkon auf der Südseite des Wohngebäudes zum Grundstück der Kläger hin bis zum 30. Juli 2018 ersatzlos entfernen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 6. November 2017 durch Einholung einer Stellungnahme des Pflegedienstes der Ökumenischen Sozialstation L. e.V. und durch Vorlage der den einzelnen Bewohnern im Jahr 2017 in Rechnung gestellten einzelnen Pflege- und Betreuungsleistungen in anonymisierter Form.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Sach- und Widerspruchsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Nutzungsuntersagungsverfügung gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen, ist § 81 Satz 1 LBauO. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, u. a. die Nutzung zu untersagen, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Anspruch eines Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Nutzungsuntersagung besteht nur dann, wenn die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind und die fragliche Nutzung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Darüber hinaus müssen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch § 81 Satz 1 LBauO eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf Antrag eines Nachbarn grundsätzlich eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/2000.OVG – juris; OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 2016 –1 A 10530/15 –, Rn. 37, juris). Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschriften in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (s. OVG RP, Urteil vom 3. November 1966 – 1 A 54/65.OVG –; Urteil vom 22. Oktober 1987 – 1 A 108/85.OVG –; und Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG – ESOVGRP; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 B 248/87 –, Rn. 1, juris).

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Zur Überzeugung der Kammer führt die beanstandete Nutzung nicht zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt. Eine Vermietung von Zimmern an Einzelpersonen einer Wohngemeinschaft ohne vorherige Durchführung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses in eine Nutzung durch mehrere Personen in der vorliegenden Art kann die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen. Allein das Fehlen einer unter Umständen notwendigen Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Rechte. Dies erfordert in jedem Fall auch – abgesehen von einer eventuellen formellen Rechtswidrigkeit – eine Verletzung von Vorschriften des materiellen Baurechts, die nachbarschützend sind.

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Zur Überzeugung der Kammer verstößt die von den Klägern beanstandete Nutzung weder gegen die Festsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes noch wird hierdurch das grundsätzlich nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in § 15 BauNVO oder nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt.

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Die Kläger können der Nutzung nicht den Gebietserhaltungsanspruch entgegenhalten. Die beanstandete Nutzung verstößt nicht gegen die Festsetzung „reines Wohngebiet“ im Bebauungsplan „Nord-West“ der Gemeinde L..

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Zwar litt der Bebauungsplan „Nord-West“ zunächst an einem Ausfertigungsmangel, da bei der ursprünglichen Fassung der 4. Änderung des Bebauungsplanes die Ausfertigung nicht nach Abschluss aller für die Verkündung des Bebauungsplanes notwendigen Verfahrensabschnitte, insbesondere auch der Genehmigung vom 15. Juli 1983, erfolgte (vgl. VG NW, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 2 L 1699/93.NW –, n. v.). Dieser Ausfertigungsmangel wurde jedoch durch die am 18. Juni 1993 nachgeholte Ausfertigung und erneute öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes geheilt.

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Demnach ist für die rechtliche Beurteilung maßgebendes geltendes Ortsrecht hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977. Auch ohne ausdrückliche rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes bei der nachträglich nachgeholten Ausfertigung des Planes tritt dieser zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er ursprünglich hätte in Kraft treten sollen. Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 – 4 BN 67/09 –, Rn. 8, juris). Die vorliegend maßgebliche 4. Änderung des Bebauungsplanes wurde vom Gemeinderat 1983 beschlossen. In diesem Zeitpunkt galt noch die Baunutzungsverordnung 1977. Bei der nachgeholten Ausfertigung hat die Gemeinde nicht von der Möglichkeit gemäß § 25c Satz 2 BauNVO 1990 Gebrauch gemacht, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes neu einzuleiten.

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Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass das Grundstück, dessen Nachbar sich auf den Anspruch beruft und das Grundstück, auf dem die beanstandete Nutzung stattfindet, in einem Baugebiet liegen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene in einem festgesetzten Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 –, Rn. 12 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32/11 –, Rn. 5, juris).

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Die beanstandete Nutzung ist nach Auffassung der Kammer ein gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 zulässiges Wohnen.

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Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung i. S. d. § 3 BauNVO 1977 handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa einer Unterbringung, des Verwahrens unter Betreuung oder einer bloßen Schlafstätte, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302/95 –, NJW 1996, Seite 2946, Rn. 12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 – 10 A 1219/06 –, NVwZ-RR 2008, Seite 20, Rn. 7 f., juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Erglf. Stand Februar 2018, § 3 BauNVO, Rn. 33 ff. m. w. N.). Maßgeblich für die Erfüllung dieses Wohnbegriffes ist das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996, a. a. O., Rn. 12, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 CS 09.287 –, BauR 2010, Seite 210, Rn. 33, juris).

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Im Unterschied zur heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung hat die Baunutzungsverordnung 1977 noch keine Erweiterung durch § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 erfahren, wonach zu den nach Abs. 2 zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kommt keine reine klarstellende Funktion zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996, a. a. O., Rn. 11 ff., juris). Es ist vielmehr darauf abzustellen, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Zeitpunkt der Beschlussfassung von der Gemeinde verstanden wurde bzw. wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung verstanden werden musste. Im Unterschied zur heutigen Auslegung des § 3 BauNVO der aktuellen Fassung kann es demnach bei der Auslegung des Wohnbegriffes i. S. v. § 3 Abs. 2 BauNVO 1977 nicht ohne Belang sein, ob der Betreuungs- bzw. Pflegezweck vorherrscht oder nur untergeordnet ist (vgl. zur Rechtslage ab § 3 BauNVO 1990 m. w. N. OVG RP, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 8 B 10411/2016 –, NVwZ-RR 2016, Seite 899, Rn. 15, juris).

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Sofern der Wohnzweck bei einem Gebäude vorherrscht wurde zu § 3 Abs. 2 BauNVO 1977 in Literatur und Rechtsprechung einhellig angenommen, dass ein Wohngebäude auch dann in einem reinen Wohngebiet zulässig ist, wenn in diesem bauliche Vorkehrungen für die Betreuung und Pflege der Bewohner getroffen werden. Das Ausmaß dieser Leistungen darf dem Gebäude jedoch nicht sein Gepräge als Wohngebäude nehmen (s. m. w. N. VGH BW, Urteil vom 17. Mai 1989 – 3 S 3650/88 – NJW 1989, S. 2278, Rn. 22 ff., juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 3, Rn. 70; Uechtritz, Baurecht 1989, S. 519 [520 ff.]). Dies wurde angenommen, wenn der Schwerpunkt der Einrichtungen in der Betreuung und Pflege älterer Menschen lag. Bei der Auslegung des Begriffs des Wohnens i. S. v. § 3 BauNVO 1977 wurde in der vorherrschenden Rechtsprechung und Literatur zur Abgrenzung zwischen Wohnnutzungen und anderen Nutzungsarten, die keine Wohnnutzung durch ältere Menschen mehr darstellen, in Anlehnung an die im sog. Heimrecht entwickelten Typen zwischen drei Arten unterschieden: Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheim.

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In Altenwohnheimen steht der Wohncharakter eindeutig im Vordergrund. Nicht voll pflegebedürftige ältere Menschen mieten oder kaufen Wohnräume, statten diese in der Regel mit eigenem Mobiliar aus und führen darin – ungeachtet der vom Heim zur Verfügung gestellten Betreuungsdienste – grundsätzlich einen selbständigen Haushalt. Die Heimverträge weisen dementsprechend starke miet- oder eigentumsrechtliche Ausgestaltung auf und alle Wohnräume verfügen über alle zur selbständigen Haushaltsführung notwendigen Einrichtungen, wie Küche, Kochnische oder Kochschrank, einen Sanitärraum mit Waschtisch und Spülklosett und Abstellmöglichkeiten. In Altenheimen vollzieht sich das Leben in reglementierteren Bahnen. Die Bewohner sind bei diesem Typ in der Regel zu einer eigenen Haushaltsführung nicht mehr voll imstande. Der Betreuung und Versorgung kommt erheblich größere Bedeutung zu. Da die Bewohner bei dieser Form grundsätzlich an einer Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, müssen die einzelnen Wohnplätze keine individuellen Kochmöglichkeiten enthalten. Aufgrund der verstärkten Pflege sind zusätzliche Funktions-, Zubehör- und Therapieräume sowie umfangreiche Gemeinschaftsflächen vorgeschrieben. Den Bewohnern verbleiben zwar nicht mehr alle, aber doch wesentliche mit der Führung autonomen häuslichen Lebens verbundene Möglichkeiten. Da sowohl bei Altenwohnheimen als auch bei Altenheimen der Wohncharakter im Vordergrund steht, sind diese als „Wohnformen“ in einem reinen Wohngebiet i. S. v. § 3 Abs. 2 BauNVO 1977 zulässig.

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Keine zulässige Wohnform in einem reinen Wohngebiet stellt hingegen die dritte Kategorie dar. Altenpflegeheime dienen der Aufnahme von vornherein oder voraussehbar auf Dauer pflegebedürftiger alter Menschen. Das Wohnelement tritt stark hinter dem Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter der Einrichtung zurück. Die Bewohner sind regelmäßig weder zur eigenständigen Haushaltsführung noch sonst zu der dem Wohnen wesenseigenen freien Disposition und Tagesplanung in der Lage. Die Pflegeplätze sind deshalb auch zu einer selbständigen Haushaltsführung nicht geeignet. Diese müssen weder eine Kochgelegenheit noch einen eigenen Wasseranschluss oder Sanitäranlagen enthalten. Wohnschlafräume dürfen mehrfach belegt werden und in einem Raum bis zu vier Personen aufgenommen werden. Es müssen zusätzliche, nach Art, Zahl und Ausgestaltungen der Pflegebedürftigkeit angepasste spezielle Funktions- und Zubehörräume vorhanden sein, wie etwa Schmutzräume und Fäkalienspülen. Gemeinschafts- und Sanitärräume sind besonders behindertengerecht zu gestalten. Altenpflegeheime erfordern einen Aufwand an besonders ausgebildeten Pflegekräften. Da bei diesem Typ der Pflege- und Betreuungscharakter im Vordergrund steht, sind diese städtebaulich nicht mehr als Wohngebäude i. S. v. § 3 BauNVO 1977 einzustufen (vgl. zum Ganzen jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen VGH BW, Urteil vom 17. Mai 1989 – 3 S 3650/88 – NJW 1989, S. 2278, Rn. 22 ff., juris; VGH Hessen, Beschluss vom 2. Mai 1980 – IV TG 24/80 –, BRS 36, Nr. 183, Seite 380 f.; Uechtritz, Baurecht 1989, S. 519 [520 ff.]; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 3, Rn. 69 ff.).

37

Im Unterschied zu diesen in Anlehnung an das Heimrecht entwickelten drei fremdorganisierten Institutionen bilden die Bewohner des Anwesens des Beigeladenen vorliegend eine zwischen den Mitgliedern selbst organisierte Wohngemeinschaft. Der Beigeladene hat mit jedem einzelnen Bewohner einen individuellen Mietvertrag geschlossen. Die nicht zeitlich befristeten Mietverträge sind auf Dauer angelegt.

38

Die Mitglieder der Wohngemeinschaft leben auch freiwillig im Anwesen des Beigeladenen. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Bewohner teilweise aufgrund fortgeschrittener Demenz in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, denn diese werden durch ihren jeweiligen Betreuer vertreten. Ein freiwilliger Aufenthalt ist auch dann anzunehmen, wenn der freie Wille aufgrund eingetretener Krankheit oder Behinderung nicht mehr allein, sondern nur mit Hilfe eines bestellten Betreuers rechtlich umgesetzt werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, NVwZ-RR 2017, Seite 404, Rn. 45 f., juris; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1991 – 1 ZS 99.2460 –, VwRR BY 2000, Seite 230, Rn. 7, juris).

39

Ferner ist das Element der selbstbestimmten Häuslichkeit und des privaten Wirkungskreises in einem hinreichenden Maße gegeben. Eine Mehrfachbelegung der Zimmer findet nicht statt. Jeder Bewohner kann sein Zimmer mit eigenen Möbeln möblieren und mit persönlichen Dingen ausstatten. Das Hausrecht verbleibt allein bei den Mitgliedern der Wohngemeinschaft. Es gibt keine vorgegebenen Schlaf- oder Ruhezeiten. Die Einzelzimmer der Bewohner erlauben das Verweilen unter Ausschluss unerwünschter Personen oder den Besuch von Angehörigen bzw. Freunden. Jedes Stockwerk verfügt über ein Badezimmer mit den entsprechenden Sanitäranlagen. Spezielle Pflege- oder Funktionsräume, wie Schmutzräume, Fäkalienspülen oder spezielle Hygieneeinrichtungen sind nicht vorhanden. Im Erdgeschoss ist eine Gemeinschaftsküche vorhanden, die jedem Mitglied der Wohngemeinschaft ermöglicht, eigene Speisen zuzubereiten. Feste Essenszeiten oder vorgegebene Speisepläne sind nicht vorgesehen. Der Umstand, dass sich wohl die meisten Mitglieder der Wohngemeinschaft dazu entschlossen haben, eine gemeinschaftliche Verpflegung mit gelieferten Mahlzeiten zu organisieren, steht einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht entgegen, sondern entspringt einem jeweils freiwilligen Entschluss des Mitglieds der Wohngemeinschaft, Mahlzeiten gemeinsam einzunehmen und am Lieferdienst teilzunehmen.

40

Nach der von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft geschlossenen Gemeinschaftsvereinbarung entscheiden die Mitglieder der Wohngemeinschaft nach dem Mehrheitsprinzip selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder oder auch die Kündigung eines Mitbewohners. Neben der monatlichen Miete kommen die Mitglieder der Wohngemeinschaft auch für die laufenden Haushaltskosten, wie Lebensmittel, Putz- und Reinigungsmittel sowie haushaltsübliches Verbrauchsmaterial selbst auf. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft haben mit der Ökumenischen Sozialstation L. e.V. einen Betreuungsvertrag geschlossen. Gemäß der Gemeinschaftsvereinbarung der Wohngemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss auch ein anderer Dienstleister mit diesen Betreuungsleistungen beauftragt werden. Nach dem Betreuungsvertrag umfasst dieser Leistungen in Form von allgemeinen verwaltenden und organisatorischen Aufgaben, Tätigkeiten zur Förderung des Gemeinschaftslebens sowie einzelne hauswirtschaftliche Unterstützungstätigkeiten. Für diese Betreuungsleistungen gewährleistet die Ökumenische Sozialstation L. e.V. eine 24-Stundenpräsenz durch zwei Kräfte. Der Betreuungsvertrag umfasst nach § 2 des Vertrages nicht fachpflegerische Versorgungsleistungen, Behandlungspflege, medizinisch-pflegerische Maßnahmen oder Hol- und Bringdienste. Diese nach dem Betreuungsvertrag durch die Ökumenische Sozialstation e. V. zu erbringenden Leistungen sind auch unter Berücksichtigung der 24-Stundenpräsenz lediglich unterstützender Natur und treten zur eigenen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises der Mitglieder der Wohngemeinschaft hinzu. Nach dem Betreuungsvertrag wird den Mitgliedern der Wohngemeinschaft kein fester Tagesplan verbindlich vorgegeben. Der Tagesablauf bestimmt sich vielmehr nach den individuellen Wünschen der einzelnen Bewohner. Diese können über die Gestaltung ihres Tages frei entscheiden.

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Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Gesundheitszustandes bzw. der Pflegebedürftigkeit der einzelnen Bewohner steht ein Versorgungs-, Pflege- und Betreuungscharakter nicht im Vordergrund; vielmehr überwiegt das Wohnelement deutlich. Derzeit sind die neun Bewohner zwischen 69 und 94 Jahre alt. Alle Bewohner weisen eine Pflegestufe auf. Drei Bewohner haben die Pflegestufe 3, zwei Bewohner die Pflegestufe 4 und vier Bewohner die Pflegestufe 5. Keiner der Mitglieder der Wohngemeinschaft ist bettlägerig. Sechs Personen sind an Demenz unterschiedlichen Grades erkrankt. Nach Auskunft der Ökumenischen Sozialstation L. e.V. sind drei Bewohner an einer leichten Form der Demenz erkrankt und drei Bewohner an einer schweren Form. Die einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft haben jeweils einen individuellen Pflegevertrag entsprechend ihrer Pflegestufe mit der Ökumenischen Sozialstation L. e.V. geschlossen. Nach der Gemeinschaftsvereinbarung können die Mitglieder frei entscheiden, ob und welchen Pflegedienst sie bei einer eintretenden Pflegebedürftigkeit beauftragen möchten oder ob sie sich etwa durch ihre Angehörigen pflegen lassen möchten.

42

Die von der Ökumenischen Sozialstation L. e.V. exemplarisch für den Monat Juli 2017 vorgelegten Rechnungen für die erbrachten Pflegeleistungen enthalten einzelnen Pflegegraden entsprechende Pflegeleistungen, wie Hilfe bei der Morgen-/Abendtoilette und Hilfe bei Ausscheidungen, vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes, Reinigen der Wohnung, Zubereitung einer warmen Mahlzeit, Waschen von Kleidung und Betreuungsleistungen bei Demenz. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einzelnen erbrachten Pflegeleistungen teilweise intime Leistungen, wie etwa mehrmals monatlich die Hilfe bei Ausscheidungen oder beim morgendlichen Toilettengang, umfassen, treten die nach den individuellen Pflegeverträgen erbrachten Pflegeleistungen zu der eigenen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises der Mitglieder der Wohngemeinschaft hinzu und ermöglichen diese. Umgekehrt bestimmt nicht die organisatorische Notwendigkeit einer Pflege, deren sich die Mitglieder der Wohngemeinschaft unterzuordnen hätten, die Dispositionsfreiheit der Bewohner, die ihnen zur eigenen Gestaltung verbleibt. Nicht im Vordergrund steht dabei, dass mit fortschreitendem Alter einzelner Bewohner bzw. einzelner individueller Krankheitsverläufe die Möglichkeit, den häuslichen Wirkungskreis noch selbst zu gestalten, eingeschränkt sein kann bzw. zukünftig stärker eingeschränkt sein könnte. Die Wohngemeinschaft ist zur Überzeugung der Kammer sowohl nach ihrem Nutzungskonzept als auch in ihrer tatsächlichen Umsetzung nicht zweckbestimmt auf solche Personen ausgerichtet, die krankheits- und altersbedingt überhaupt nicht mehr zu einer eigenen Gestaltung der Haushaltsführung in der Lage sind und gerade deshalb einer Einrichtung bedürfen, die sich ihrer Pflege und Betreuung annimmt. Die Wohngemeinschaft unterscheidet sich in ihrer Ausgestaltung deutlich von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die mit ihren durch deren Funktionsfähigkeit bedingten Ansprüchen die Lebensführung der jeweiligen Bewohner vorgeben und denen sich die Bewohner unterzuordnen haben. Die Bewohner der Wohngemeinschaft bleiben hingegen – auch ermöglicht durch die einzelnen Betreuungs- und Pflegeleistungen der Ökumenischen Sozialstation L. e. V. – zu einer eigenständigen Haushaltsführung und sonst zu der einem „Wohnen“ wesenseigenen freien Disposition und Tagesplanung in einem hinreichenden Maße in der Lage.

43

Die Kläger können der Nutzung des Hauses des Beigeladenen durch die Wohngemeinschaft auch nicht § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegenhalten. Hiernach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNBO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Der Schutz des Nachbarn setzt bereits unterhalb der eigentumsrechtlich i. S. d. Art. 14 Grundgesetz – GG – maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs“ ein. Was dem Nachbarn eines Vorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus der Umgebung herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Dabei kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots insbesondere dann in Betracht, wenn sich aufgrund des Vorhabens der Gebietscharakter der Umgebung ändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 5/87 –, NVwZ 1992, S. 977, Rn. 34 f., juris). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geht davon aus, dass im Einzelfall – ausnahmsweise – Quantität in Qualität umschlagen kann, mithin die Größe oder Lage einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, NVwZ 1995, S. 899, Rn. 1 ff., juris; OVG Nds, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 –, Baurecht 2014, S. 1910, Rn. 13, juris; OVG RP, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 B 10144/15.OVG –, n. v.). Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist ein „Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets“ nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Der Widerspruch der Nutzung der baulichen Anlage muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. März 2015 – 8 B 10144/15.OVG –, n. v.; OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 8 A 10680/16.OVG –, Rn. 11, juris).

44

Die Nutzung des Hauses des Beigeladenen durch die Wohngemeinschaft, die aktuell neun Personen umfasst, stellt auch von ihrer Intensität her keine gegenüber der üblichen Nutzung von Einfamilienhäusern deutlich andersartige Nutzung dar.

45

Zur Überzeugung der Kammer ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nutzung des Nachbarhauses für die Kläger allenfalls zu geringfügig zusätzlichen Belästigungen oder Nachteilen führt, als dies bei einer Nutzung des Gebäudes durch eine Familie mit mehreren Kindern der Fall wäre. Auch eine überkommene familiäre Nutzung eines Einfamilienhauses ist nicht zwangsläufig auf die Anwesenheit bloß weniger Personen beschränkt. Eine intensivere Wohnnutzung eines Einfamilienhauses durch mehrere Personen wahrt ohne weiteres die Eigenart des reinen Wohngebietes (vgl. zu einer studentischen Wohngemeinschaft mit elf Personen: OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 8 A 10680/16.OVG –, Rn. 12, juris). Entgegen der nicht näher ausgeführten Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 1. Dezember 2015 sind die von den Klägern geschilderten Immissionen der Wohngemeinschaft grundsätzlich sozialadäquat und auch in einem reinen Wohngebiet hinzunehmen. Zudem beschränken sich die von den Klägern hinreichend konkret geschilderten Vorfälle, wie ein gemeinschaftliches Singen eines gleichen Liedes auf der Terrasse, einzelne nächtliche Ausrufe von Bewohnern oder ein Rufen einer verwirrten Person im Garten, zumeist auf einzelne Vorfälle. Sollte es zukünftig zu Fehlverhalten einzelner Bewohner kommen, ist es den Klägern zumutbar, diesen mit Mitteln des Ordnungsrechtes zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 – 4 B 26/89 –, Rn. 6, juris) oder sich insoweit an den Beigeladenen als Vermieter zu wenden. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, die Bewohner der Wohngemeinschaft zur Einhaltung der Ruhe- und Nachtzeiten anzuhalten und durch spezielle isolierte Fenster mögliche Immissionen weiter zu minimieren.

46

Eine Möglichkeit der Einsichtnahme – wie vorliegend auf die Terrasse des Hauses des Beigeladenen – ist in einem reinen Wohngebiet allgemein üblich (Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 2. Januar 2018 – 2 B 820/17 –, Rn. 12, juris; und OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08, Rn. 28 f., juris). Die Einsichtnahmemöglichkeit für die Kläger, die dazu führt, dass beispielsweise Körperpflegemaßnahmen eines Mitglieds der Wohngemeinschaft auf der Terrasse beobachtet werden können, führt deshalb nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

47

Auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht werden die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Soweit diese vortragen, dass ein Brandschutzkonzept nicht vollständig vorliegen würde, betrifft dies eine Abwehr einer möglichen Brandgefahr innerhalb des Gebäudes. Hierauf bezogene Normen dienen allein dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich in diesem Gebäude aufhaltenden Personen, nicht aber auch dem Schutze der Nachbarn.

48

Auch eine unzumutbare Belastung der Kläger durch Kraftfahrzeugverkehr ist nicht gegeben. Die Kläger, deren Haus zur M.-Straße erschlossen ist, werden durch den Kraftfahrzeugverkehr in der J.-Straße bereits nicht betroffen. Überdies hält sich der geschilderte Kraftfahrzeugverkehr und Stellplatzbedarf, der durch Besucher oder durch Mitarbeiter der Ökumenischen Sozialstation ausgelöst werden kann, im Rahmen, der mit der umgebenden Wohnnutzung verträglich ist. Nach den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern sind zwei bis vier Fahrzeuge des Ökumenischen Sozialdienstes zu sehen und ggf. ein Rettungswagen. Sollte ausnahmsweise vorübergehend ein höherer Mehrbedarf entstehen, wäre dieser im öffentlichen Verkehrsraum zu decken.

49

Auch eine Verletzung bauordnungsrechtlicher nachbarschützender Vorschriften liegt nicht vor.

50

Vorschriften über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 LBauO sind nicht nachbarschaftsschützend, da diese ausschließlich im öffentlichen Interesse den ruhenden Verkehr von öffentlichen Straßen und Plätzen fernhalten sollen (s. Lang, in: Jeromin, LBauO, 3. Aufl. 2012, § 47, Rn. 103). Selbst wenn eine zu geringe Anzahl von notwendigen Stellplätzen dargelegt worden wäre – was anhand der vorgelegten Lichtbilder, die zwischen zwei bis vier geparkte Fahrzeuge der Ökumenischen Sozialstation zeigen, zweifelhaft ist – würden die Nachbarn selbst dann nicht in ihren Rechten verletzt, wenn die Angehörigen der Mitglieder der Wohngemeinschaft oder die Mitarbeiter der Ökumenischen Sozialstation L. ihre Fahrzeuge in benachbarten Wohnstraßen abstellen sollten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 11 B 1151/94 –, Rn. 18, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13. September 2016 – AN 9 S 16.00830 –, Rn. 47, juris).

51

Nachbarschützende Abstandsvorschriften sind nicht verletzt. Vorliegend kann dahinstehen, ob die südliche Holzterrasse entgegen der nach § 8 LBauO zu wahrenden Abstandsflächen errichtet worden ist. Denn der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zugesichert, diese umgehend beseitigen zu lassen.

52

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

53

Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

54

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

55

Beschluss

56

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13/09/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorlä
published on 22/12/2011 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
published on 16/06/2010 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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Annotations

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.