Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0628.1L379.16.NW.0A
bei uns veröffentlicht am28.06.2016

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.182,92 € festgesetzt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine zum Beförderungstermin am 18.5.2016 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung - LBesO - im Bereich der Polizeibeamten (Bewährungsaufstieg) sichern will, kann nicht stattgegeben werden. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

2

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

3

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 und Beschluss vom 20.6.2013 - 2 V 1.13; OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13; m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die mit dem Eilantrag des Antragstellers angegriffene Bewerberauswahl.

4

A) Die Auswahlentscheidung begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken.

5

1) Zwar hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass die Stellenausschreibung des Antragsgegners (vgl. § 11 Landesbeamtengesetz, LBG) keine Angabe darüber enthielt, wie viele Beförderungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem fehlt jegliche Angabe wie viele Stellen den polizeilichen "Funktionsbereichen" - hier meint der Antragsteller wohl primär die Gruppe der Bewährungsaufsteiger und der FH-Absolventen - zugeordnet werden. Dennoch führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens. Denn anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 (Az.: 2 B 10707/13), wo in einem Auswahlverfahren, in nichtrechtskonformer Weise, zwischen den Bereichen "Justizverwaltung" und "klassische Rechtspflege" unterschieden wurde, ist im Bereich des Polizeidienstes die Aufteilung der Beförderungsstellen und die Durchführung separater Beförderungsgeschehen, getrennt nach der Gruppe der Aufstiegsbeamten und der Polizeibeamten mit FH-Abschluss, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 18.7.2012 - 2 B 10606/12). Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.) liegen hier keine Umstände vor, etwa in Gestalt einer rechtswidrigen funktionsbezogenen Zuweisung von Beförderungsstellen, die eine Aufteilung der Beförderungsstellen als sachwidrig erscheinen ließen. Denn der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Aufstiegsbeamten und FH-Beamten liegt - anders als in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 (a.a.O.) - keine funktionsbezogene Unterscheidung zu Grunde. Vielmehr beruht die Separierung der Bewerberfelder hier insoweit auf einer laufbahnbezogenen Entscheidung des Antragsgegners, getrennte Auswahlverfahren, orientiert an dem laufbahnrechtlichen "Werdegang" der Polizeibeamten, durchzuführen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Weiter verstößt die fehlende Angabe der Gesamtzahl der Beförderungsstellen zwar gegen den Grundsatz der Transparenz des Auswahlverfahrens (so jedenfalls OVG RP, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.). Ein solcher Verstoß verletzt aber letztlich den für den subjektiven Rechtsschutz des Antragstellers allein maßgeblichen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht, solange der nichtbeförderte Beamte trotz der fehlenden Mitteilung über die Zahl der Beförderungsstellen nicht an der Wahrnehmung seiner verfahrens- und prozessualen Rechte gehindert wird. Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der Ergänzung seiner Auswahlerwägungen im laufenden Verfahren die Gesamtzahl der Beförderungsstellen benannt und damit analog § 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - seine tragenden Erwägungen für das Auswahlverfahren auch insoweit ergänzt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Ergänzung: BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07; OVG RP, Beschluss vom 10.9.2013 - 2 B 10734/13). Eine rechtliche Beschwer für den Antragsteller ist damit nicht verbunden. Denn es hätte dem Antragsteller frei gestanden, nach der entsprechenden Mitteilung der Beförderungsstellen durch den Antragsgegner das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn die Nichtkenntnis der exakten Zahl der Beförderungsstellen für seinen vorliegenden Eilantrag maßgeblich gewesen wäre.

6

2) Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung gegenüber dem Antragsteller hinreichend dokumentiert. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten im Beförderungsgeschehen ist verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12). Dieser Pflicht ist der Antragsgegner indessen nachgekommen, indem er den Antragsteller schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Beförderungsrangfolge sich vorrangig aus den für das Beförderungsgeschehen 2016 erstellten Anlassbeurteilungen ergebe. Der Antragsteller liege mit einer Gesamtpunktzahl von 231,91 hinter der Gesamtpunktzahl von 199,091, mit der eine Beförderung nach A11 noch möglich war. Damit war für den Antragsteller vor Einlegung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nachvollziehbar, dass die besseren dienstlichen Beurteilungen seiner Mitbewerber ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners waren. Zwar trifft die Darstellung des Antragstellers zu, dass die Eckpunktzahl, bis zu der eine Beförderung erfolgt, in der Nichtbeförderungsmitteilung, falsch angegeben wurde. Denn tatsächlich wurden zwei weitere Beamte mit 200 sowie mit 201,818 Punkten zur Beförderung vorgesehen. Hierdurch wurde die Wahrnehmung von Rechtsschutz für den Antragsteller in dem laufenden Auswahlverfahren jedoch nicht erschwert. Denn es war dem Antragsteller trotz der nachträglichen, geringfügigen Aufstockung der Zahl der Beförderungsstellen und der falsch bezeichneten Eckpunktzahl möglich, sämtliche Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung im Verfahren geltend zu machen und sich im Einzelnen auch gegen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) und 2) zu wenden, die nach der vorgelegten Rankingliste auf den Platz 31 und 30 stehen und damit noch in den Genuss einer Beförderung kommen sollten. Der Antragsgegner hat zudem in der Nichtbeförderungsmitteilung an den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die rechnerische Umsetzung der dienstlichen Beurteilungen mittels einer gespeicherten Berechnungsformel erfolgt ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Berechnungsformel dem seit vielen Jahren im Polizeidienst beschäftigten Antragsteller bekannt, zumindest aber zugänglich war. Indessen aber erfüllt der Hinweis auf die Umrechnung der dienstlichen Beurteilung seine Funktion, dem Antragsteller das maßgebliche Entscheidungskriterium seiner Nichtbeförderung, nämlich seine im Vergleich mit den Beigeladenen schlechtere dienstliche Beurteilung, zu verdeutlichen. Soweit in der Nichtbeförderungsmitteilung angeführt wird, dass bei gleichen Beurteilungen die Entscheidung nach dort näher bezeichneten Hilfskriterien getroffen worden sei, stellt dies keinen Fehler in der Dokumentation der Auswahlentscheidung dar. Dieser Zusatz ist vielmehr vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung zu sehen, die bei gleichen Beurteilungen, nach einem Ausschärfen der Beurteilungskriterien, auch einen Rückgriff auf Hilfskriterien ermöglicht. Dass bei dem Antragsteller eine Heranziehung von Hilfskriterien nicht erfolgt war, lässt die Nichtbeförderungsmitteilung - entgegen der Auffassung des Antragstellers - hinreichend erkennen, indem dort zur Begründung der Nichtbeförderung des Antragstellers ausschließlich auf dessen schlechtere dienstliche Beurteilung abgestellt wird. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass dem Antragsgegner auch im vorliegenden Eilverfahren die Möglichkeit des Ergänzens von Gründen (hier bezüglich der Dokumentation/Begründung der Auswahlentscheidung) analog § 114 VwGO eröffnet bleibt (BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 10.9.2013, a.a.O.), von der der Antragsgegner etwa hinsichtlich des mathematischen Berechnungssystems zur Umrechnung der dienstlichen Beurteilung in einen Punktewert Gebrauch gemacht hat. Auch hier hätte es dem Antragsteller frei gestanden, gegebenenfalls das vorliegende Eilverfahren - unter Verwahrung gegen die Kosten - in der Hauptsache, mit Blick auf für ihn tatsächlich oder vermeintlich nunmehr hinreichend dokumentierte Aspekte, für erledigt zu erklären.

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3) Der Umstand, dass die Zahl der ursprünglich mitgeteilten Beförderungsstellen für die Gruppe der Polizeibeamten im Bewährungsaufstieg von 30 auf 31 erhöht wurde, aber die niedrigere Zahl in der Nichtbeförderungsmitteilung genannt war, verletzt den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, sondern verbessert im Ansatz die Aussichten auf eine Beförderung für das Bewerberfeld, und damit im Grundsatz auch für den Antragsteller. Zudem wurde hierdurch, wie oben bereits angeführt, auch die Wahrnehmung der verfahrensrechtlichen und prozessualen Rechte des Antragstellers nicht erschwert.

8

Wie viele sonstige Beförderungsstellen für Polizeibeamte mit FH-Abschluss zur Verfügung gestellt wurden, berührt den Rechtskreis des Antragstellers ohne weitere Darlegungen nicht.

9

4) Die Beteiligung des Personalrates ist inzwischen ordnungsgemäß erfolgt. Soweit der Antragsteller allein wegen der im Zeitpunkt der Nichtbeförderungsmitteilung noch fehlenden, aber gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) gebotenen Beteiligung des Personalrats gegen seine Nichtberücksichtigung im Beförderungsgeschehen vorgegangen wäre, hätte er nach Bekanntwerden der Zustimmung des Personalrates zur Bewerberauswahl (die am 12.5.2016 erteilt wurde) ggf. das Verfahren zur Erledigung bringen können.

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B) Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

11

1) Die im vorliegenden Verfahren angewandten Grundsätze der sogenannten "Topfwirtschaft" hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mehrfach mit Blick auf § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - akzeptiert (OVG RP, Beschluss vom 1.7.2015 - 2 B 10498/15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13). Die Bildung von Bewerberkolonnen durch den Antragsgegner (Bewährungsaufsteiger zum einen, Polizeibeamte mit FH-Abschluss zum anderen) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.7.2012, a.a.O.) nicht beanstandet. Denn es steht im organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn, wie viele Beförderungsstellen er den Bereichen der Beamten mit FH-Abschluss (dort aufgeteilt auf die Bereiche Schutz- und Kriminalpolizei) und den Beamten im Bewährungsaufstieg zuteilt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist damit keine mit dem Leistungsprinzip nicht mehr vereinbare "Vorsteuerung" verbunden. Denn die Entscheidung des Dienstherrn orientiert sich zuvörderst an den grundlegenden strukturellen Unterschieden der hier betroffenen Bereiche und schließt noch keine leistungsbezogene Auswahl der den einzelnen Bereichen zugehörigen Polizeibeamten mit ein. Wie bereits oben dargelegt, beruht die getrennte Durchführung der Auswahlverfahren - anders als im Bereich der Rechtspfleger im Jahr 2013 (OVG RP, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.) - nicht auf einer funktionsorientierten Aufteilung des Bewerberfeldes, sondern auf einer zulässigen laufbahnbezogenen Unterscheidung zwischen Aufstiegsbeamten und FH-Absolventen. Berechnungssysteme, die der Ermittlung des Gesamtpunktwerts einer dienstlichen Beurteilung dienen, wurden bisher in der Rechtsprechung akzeptiert (OVG RP, Beschluss vom 26.8.2011 - 2 B 10798/11; Beschluss vom 11.7.2007 - 2 B 10549/07). Fehler bei der Umrechnung der Bestandteile der dienstlichen Beurteilung in entsprechende Zahlenwerte hat der Antragsteller nicht dargelegt, sie sind auch nicht sonst wie ersichtlich.

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2) Der Vorrang der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Beförderungsgeschehen steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (OVG RP, Beschluss vom 1.7.2015 - 2 B 10497/15).

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a) Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist der Antragsgegner den Vorgaben der ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nachgekommen, indem er die Beförderungsstellen auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten jeweils heranziehbaren dienstlichen Beurteilungen der Beamten vergeben hat. Im Vergleich mit den Beigeladenen kann der Antragsteller seine Beförderung auf der Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung vom 26.2.2016 nicht beanspruchen. Unter Zugrundelegung einer arithmetischen Umrechnung erreicht der Antragsteller einen Gesamtpunktwert von 231,818, während der Beigeladene zu 1) 201,818 Punkte, der Beigeladene zu 2) 200,000 Punkte und der Beigeladene zu 3) 186,364 Punkte erreicht. Die dienstlichen Beurteilungen der hier verfahrensbeteiligten Beamten sind vergleichbar, weil sie einen identischen Beurteilungszeitraum (1.12.2012 bis 30.11.2015) erfassen, was den Vorgaben der Nr. 2.4, 1. Spiegelstrich, der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15.10.2005 im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz (VV, MinBl. 2005, S. 314) entspricht. Der nach einem Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bestehende Vorrang der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen gegenüber derjenigen des Antragstellers trägt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und zeigt sich schließlich in der vom Antragsgegner erstellten Rangliste, in der der Antragsteller auf Position 48, die Beigeladenen hingegen auf den Positionen 22, 30 und 31 gelistet werden.

14

b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen der Einbeziehung des Beigeladenen zu 3) in das Bewerberfeld nicht die vom Antragsteller im Einzelnen dargestellten, von dem Beigeladenen zu 3) wahrgenommenen bzw. von diesem nicht wahrgenommenen Funktionen entgegen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller im Stande ist, die dem 3. Einstiegsamt des Polizeidienstes adäquaten Dienstinhalte vollumfänglich zutreffend zu erfassen und zu beschreiben. Allein der Versuch jedenfalls, den Arbeitsinhalten des Beigeladenen zu 3) zumindest teilweise die Anforderungsqualität für das 3. Einstiegsamt abzusprechen, spricht nicht für ein aufgeschlossenes, kollegiales Dienstverständnis des Antragstellers. Maßgeblich ist hier aber, dass die Einbeziehung von Polizeibeamten in das Bewerberfeld primär anhand der Zugehörigkeit zur Gruppe der Bewährungsaufsteiger sowie dem Innehaben eines Statusamtes entsprechend der Besoldungsgruppe A10 erfolgt. Beides trifft auf den Beigeladenen zu 3) zu. Eine funktionsbezogene "Vorsteuerung" des Bewerberfeldes findet damit - entgegen der rechtlichen Einschätzung des Antragstellers - nicht statt.

15

c) Weiter sind die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 16.6.2016 nicht zielführend, soweit er die Aufnahme von Beamten mit Führungsfunktion in das Bewerberfeld, dort insbesondere des Bewerbers S., thematisiert. Denn der Antragsteller hat den Konkurrenten S. nicht im Rahmen des vorliegenden Eilantrags "geblockt". Dieser Beamte ist im Übrigen auf Platz 1 der Rangliste geführt und nach den vorgelegten Unterlagen der einzige zur Beförderung vorgesehene Bewerber mit Führungsbeurteilung. Die Beurteilung des Führungsverhaltens bleibt im Übrigen bei einem Vergleich mit Beamten ohne Führungsverantwortung - wie dem Antragsteller - außen vor, es sei denn bei beiden Beamten bestünde Beurteilungsgleichstand (OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13). Dies ist im hier maßgeblichen Vergleich des Antragstellers mit den hier beigeladenen Beamten nicht der Fall.

16

d) Die (besseren) dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen hat der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20.11.2014 - 2 B 10658/14, Beschluss vom 16.9.2014 - 2 B 10658/14). Der Antragsgegner hat beiläufig dargelegt, dass als Grundlage einiger Beurteilungen - wenn nach Nr. 5.2.2 VV geboten - Beurteilungsbeiträge eingeholt wurden. Beurteilungsfehler wurden hier aber weder aufgezeigt noch sind solche sonst wie erkennbar. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) nachgebessert worden sei, trifft dies zu, begründet für sich genommen aber keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Beigeladene zu 1) selbst ohne die nachträglichen Abänderungen vor dem Antragsteller gelistet war. Hinzukommt, dass die dienstliche Beurteilung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens abgeändert werden kann. Gegen eine solche Anpassung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Inhaltlich hat der Antragsteller keine tragfähigen Argumente vorgebracht, die Zweifel an der geänderten Beurteilung des Beigeladenen zu 1) begründen könnten.

17

e) Auch gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung hat der Antragsteller keine im vorliegenden Eilverfahren beachtlichen Einwände substantiiert erhoben. Die aktuelle dienstliche Beurteilung wird hier lediglich inzident, das heißt innerhalb der rechtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (mit)geprüft. Es entspricht insofern der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.8.2015 - 2 B 10279/15), in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nur solche Beurteilungsfehler als durchgreifend anzusehen, die – erstens – offensichtlich sind und die – zweitens – erkennbar Auswirkungen auf die in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu überprüfende Bewerberauswahl haben (vgl. Beschluss vom 18.7.2012 - 2 B 10606/12). An beiden Voraussetzungen mangelt es hier, selbst wenn man abweichend von dem rechtlichen Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz eine "Vollprüfung" der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als geboten ansieht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

18

aa) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers leidet an keinen formellen/verfahrensrechtlichen Mängeln, die möglicherweise auf das Bewertungsergebnis durchschlagen könnten.

19

- So hat der Antragsteller mit dem unmittelbaren Vorgesetzten das gemäß Nr. 5.2.1 VV vorgesehene Einzelgespräch geführt. Im Anschluss an dieses Gespräch wurde der Antragsteller ordnungsgemäß auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Mitglied des Personalrates zum Beurteilungsgespräch hinzuzuziehen.

20

- Ausweislich eines zur Verwaltungsakte genommenen Vermerks vom 23.12.2015 des Erstbeurteilers wurde die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Nr. 7 VV in das Beurteilungsverfahren eingebunden. Zudem haben Erst- und Zweitbeurteiler in einer Stellungnahme vom 23.5.2016 übereinstimmend erklärt, dass die Schwerbehinderung des Antragstellers, wie auch in den Vorjahren, berücksichtigt worden sei.

21

- Dem Antragsteller wurde gemäß Nr. 6 VV eine Kopie der dienstlichen Beurteilung - wegen einer längerfristigen Erkrankung des Antragstellers - am 4.4.2016 versandt. Das ihm angebotene Erörterungsgespräch hat der Antragsteller in Folge einer längerfristigen Erkrankung nicht wahrgenommen.

22

- Indem der Antragsteller geltend macht, er sei gegenüber dem Beigeladenen zu 1) gleichheitswidrig benachteiligt worden, weil ihm nach der Begründung seines Widerspruchs gegen seine dienstliche Beurteilung von dem Zweitbeurteiler - anders als dem Beigeladenen zu 1) - keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Standpunkte in einem persönlichen Gespräch geltend zu machen, dringt er damit nicht durch. Denn der Antragsteller hat mit seinem Widerspruch und dem vorliegenden Eilantrag erreicht, dass sich die mit seiner Beurteilung befassten Erst- und Zweitbeurteiler nochmals eingehend mit dem - auch beurteilungsbezogenen - Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt haben (vgl. dienstliche Stellungnahmen vom 23.5.2016). Dass der mit der Beurteilung des Beigeladenen zu 1) befasste Zweitbeurteiler PD Schäfer den schriftlichen Vortrag des Beigeladenen zu 1) zum Anlass nahm, diesem die Gelegenheit zur mündlichen Darlegung einzuräumen, verletzt die Verfahrensrechte des Antragstellers indessen nicht, weil er sowohl im Widerspruchsverfahren, als auch im vorliegenden Eilverfahren in der Lage war, seine rechtlichen Standpunkte darzulegen und eine nochmaliges Überdenken der Beurteilung durch Erst- und Zweitbeurteiler, wenngleich ohne Veränderung der dienstlichen Beurteilung, erreicht hat.

23

bb) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken.

24

- Soweit der Antragsteller die Vollständigkeit der Aufgabenbeschreibung in seiner dienstlichen Beurteilung angreift, dringt er hiermit nicht durch. Denn dort sind lediglich die prägenden Tätigkeiten (die also gemäß Nr. 3.1.1 VV während eines Fünftels des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden) zu erfassen. Maßgeblich sind dabei, wie sich bereits begrifflich erschließt, die vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben, nicht aber die Arbeitsmittel, deren sich der Beamte bedient. Dass der Antragsteller im Übrigen bei seiner Tätigkeit auf einen Bildschirm zur Beobachtung der Verkehrsvorgänge und auf einen Computer zur weiteren Sachbearbeitung angewiesen ist, darf in Folge der vorhandenen Aufgabenbeschreibung ("Durchführung von Abstandsmessungen incl. Verstoßauswertung und Einrichtung Messstellen") als den Beurteilern bekannt vorausgesetzt werden. So erwähnt der Erstbeurteiler EPHK R. im internen Schriftwechsel, dass der Antragsteller ca. 85% seiner Arbeit am Bildschirm ausübt. Daher sei nur am Rande darauf verwiesen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV - Bildschirme an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten sowie Bildschirmgeräte an Bord von Verkehrsmitteln nicht der BildscharbV unterfallen. Weiter ist darauf zu verweisen, dass die vom Antragsteller angeführte Mitarbeit in der "AG Abstandsmessung" nicht die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt, da sie weder als "Führungstätigkeit" noch als Tätigkeit anzusehen ist, die mindestens zu einem Fünftel des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurde (Nr. 3.1.1 Satz 2 VV). Gänzlich unberücksichtigt blieb diese Mitarbeit allerdings bei der dienstlichen Beurteilung nicht, denn sie wurde in Ziff. IV derselben ausdrücklich angeführt. Soweit der Antragsteller andeutet, leitungsähnliche Funktionen wahrzunehmen, geht dies fehl. Nr. 3.3.1 Satz 2 VV stellt zum einen nicht auf "leitungsähnliche Funktionen" sondern auf Führungsverantwortung ab. Diese hat der Antragsteller nach der organisatorischen Ausgestaltung des Bereichs "Zentrale Verkehrsdienste" gegenüber anderen Beamten oder Mitarbeitern dieses Bereichs nicht getragen. Weiterhin hat der Antragsteller zwar in der Anlage zum Formblatt über das Einzelgespräch nach Nr. 5.2.1 VV, eine Vielzahl von Einzelarbeiten dargestellt, die bei der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung nach seiner Auffassung auszuweisen seien. Hierbei übersieht er aber, dass diese Tätigkeiten sich durchweg als selbstverständlicher Teil der in der Aufgabenbeschreibung ausgewiesenen "prägenden Tätigkeiten" darstellen, wie etwa die Anfertigung von verdachtsorientierten Video-Aufzeichnungen (diese ist Teil der Durchführung von Abstandsmessungen). Teilweise betreffen sie aber auch Annextätigkeiten, wie z.B. die behauptete "Eigenverantwortlichkeit" für die Funktionsfähigkeit des gesamten Abstandsmess-Equipments. Letztere liegt insoweit tatsächlich im Verantwortungsbereich des Antragstellers, als sich dieser - wie jeder Beamte - von der Funktionsfähigkeit der ihm anvertrauten sächlichen Ausstattung vergewissern muss. Weitergehende "prägende" Tätigkeiten, insbesondere Reparaturpflichten o.ä., oblagen dem Antragsteller soweit erkennbar im Beurteilungszeitraum jedoch nicht. Der Dienstherr ist aber in dem Beurteilungsvorgang nicht verpflichtet - anders als bei einer Dienstpostenbeschreibung - jede einzelne Wahrnehmung von Dienstpflichten durch den Beamten quasi minutiös zu erfassen, zu beschreiben und zu bewerten. Demnach sei hier nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller angeführten weiteren Tätigkeiten - etwa die eigenverantwortliche Erstellung von Presseberichten (bis März 2014) oder die selbstständige Erstellung von Einsatzplänen - ausdrücklich bestreitet. Ohnehin "prägen" diese Tätigkeiten nicht den Aufgabenbereich des Antragstellers.

25

- Der Antragsgegner hat den gemäß Nr. 5.2.2 VV vorgesehenen Beurteilungsbeitrag vom 25.12.2015 des EPHK Sch., eingeholt und bei der Beurteilung, wie vom Antragsteller ausdrücklich gewünscht, auch mit einbezogen. Die von dem Antragsteller dem Beurteilungsbeitrag möglicherweise beigemessene verbindliche Wirkung für den Erstbeurteiler besitzt dieser nicht. Ein Beurteilungsbeitrag fließt vielmehr - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt - in die dienstliche Beurteilung ein, ohne den Beurteiler zu binden (BVerwG, Beschluss vom 26.2.2004 - 2 B 41.03). Es ist dabei die Aufgabe des Erstbeurteilers, unter Berücksichtigung des durch das Beratungsteam zu sichernden Quervergleichs, eine über den dienstlichen Bereich des einzelnen Beamten hinausgehende vergleichbare Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Dabei ist es keineswegs ungewöhnlich, dass eine dienstliche Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag in Teilen abweicht. Nicht gänzlich außer Acht gelassen sei indessen, dass die dienstliche Beurteilung in weiten Teilen dem Beurteilungsbeitrag bei der Bewertung folgt.

26

- Der Antragsgegner hat der Anlassbeurteilung den zutreffenden Beurteilungszeitraum von drei Jahren (1.12.2012 bis 30.11.2015) zu Grunde gelegt (Nrn. 2.1.2; 2.4 VV).

27

- Der Antragsgegner hat zudem die Schwerbehinderung des Antragstellers (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX) berücksichtigt.

28

- Für die Annahme einer Voreingenommenheit der Beurteiler - wie vom Antragsteller gemutmaßt - besteht im vorliegenden Verfahren kein Grund. Denn der Antragsteller verkennt z.B., dass seine aktuelle dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung "B" abschließt, während die dienstliche Beurteilung des Vorjahres noch mit dem Gesamtergebnis "C" bewertet worden war. Auch in den Bereichen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" sowie einiger Submerkmale hat sich der Antragsteller verbessert, was ohne weitere Erkenntnisse gegen eine Voreingenommenheit der Beurteiler spricht.

29

- Soweit der Antragsteller die Bewertung des Leistungsmerkmals 1.3, "Ausdauer und Belastbarkeit" mit "C" angreift, verhilft dies seinem Eilantrag nicht zum Erfolg. Indem der Antragsteller hier lediglich darauf verweist, dass es in Folge seiner Schwerbehinderung immer wieder zu Krankheitszeiten kommt, er aber während seines "Krankenstands" für dienstliche Belange immer zur Verfügung steht, lässt dies keinen Rückschluss auf eine höhere Ausdauer und Belastbarkeit des Antragstellers zu. Dass er der einzige Messbeamte im Präsidialbereich sei, der komplexe Fragen beantworten könne und dies auch mache, begründet keine Umstände, die - außer der Selbsteinschätzung des Antragstellers - hier eine bessere Bewertung nahe legen könnten. Nur am Rande sei noch darauf verwiesen, dass der Beurteilungsbeitrag vom 25.12.2015 - auf dessen Berücksichtigung der Antragsteller großen Wert legt - "Ausdauer und Belastbarkeit" auch nur durchschnittlich bewertet. Nicht unproblematisch erscheint überdies, dass der Antragsteller auch in anderem Kontext erwähnt, während der Zeiten seiner Krankschreibung dienstlich tätig geworden zu sein. Alleine die Schwerbehinderung des Antragstellers steht einer C-Bewertung bei Punkt 1.3 für sich genommen nicht entgegen. Zwar ist der Antragsgegner gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 1 LbVOPol; 14 Abs. 4 LbVO; Nr. 7 VV verpflichtet, bei der Beurteilung der Leistung von schwerbehinderten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen. Den Umstand, dass der Kläger schwerbehindert ist, hat der Antragsgegner indessen sowohl bei dem Einzelgespräch gemäß Nr. 5.2.1 als auch bei der Abfassung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung ausdrücklich angeführt. Erst- und Zweitbeurteiler haben dies in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 23.5.2016 ausdrücklich bekräftigt. Dass die Beurteiler hierbei durchaus ausgewogen die Leistungen des Antragstellers bewertet haben, zeigt beispielhaft die überdurchschnittliche Bewertung bei dem Leistungsmerkmal 3.2 ("Leistungsumfang").

30

- Bedenken gegen die Bewertung der Leistungsmerkmale 1.4 ("Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit") sowie 1.5 ("Lernbereitschaft und Umsetzung im Arbeitsalltag") jeweils mit "C", begründet der Vortrag, diese Bewertungen passten nicht zu den unter Punkt IV der dienstlichen Beurteilung angeführten Aspekten, nicht. Denn allein die schlichte Mitgliedschaft des Antragstellers in der landesweiten AG Abstandsmessung gibt keinen Aufschluss über bessere Leistungen des Antragstellers hinsichtlich der hier aufgegriffenen Leistungsmerkmale. Dies gilt auch deshalb, weil der Antragsgegner dargelegt hat, dass nach Aussage des Leiters dieser AG im Jahr 2013 lediglich zwei Tagesveranstaltungen durchgeführt worden seien, in den Jahren 2014 und 2015 aber keine Sitzungsteilnahme durch den Antragsteller erfolgt sei. Auch dessen Beitrag zur Optimierung der Abstandsmessstellen durch Qualitätssteigerung der Fahrererkennung ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass von jedem durchschnittlichen Beamten erwartet wird, seine Arbeit soweit möglich zu optimieren. Zwar kommt der erwähnte Beurteilungsbeitrag bei Punkt 1.4 zu einer besseren Bewertung als die dienstliche Beurteilung. Allein die Diskrepanz um eine Bewertungsstufe gibt aber keinen Anhaltspunkt für eine Falschbeurteilung. Hinsichtlich des Leistungsmerkmals 1.5 teilt der Beurteilungsbeitrag die Einschätzung der Beurteiler, dass die Leistungen des Antragstellers dort nur durchschnittlich sind. Dies erscheint auch deshalb plausibel, weil der Antragsteller im Beurteilungszeitraum nach der Darstellung des Antragsgegners lediglich an zwei eintägigen Fortbildungsveranstaltungen (Erste-Hilfe-Auffrischung und Anwender Digitalfunk) teilgenommen, ansonsten aber keinerlei Interesse an dienstlicher Fortbildung gezeigt hat.

31

- Die Einschätzung des Antragstellers das Leistungsmerkmal 3.1 ("Kooperation und Teamarbeit") sei besser als "C" zu bewerten, wird nicht hinreichend tragfähig dargelegt. Auch hier ist zunächst darauf zu verweisen, dass selbst der Beurteilungsbeitrag lediglich eine durchschnittliche Leistung bewertet. Die vom Antragsteller beschriebene Bereitschaft, einem Kollegen auch während des Urlaubs Hilfestellung zu leisten, gibt keinen Aufschluss über dessen überdurchschnittliche Kooperation und Teamarbeit. Denn dieser Vortrag ist insoweit ambivalent, als er auch gegen eine angemessene kollegiale Einarbeitung durch den Antragsteller sprechen könnte. Ohnehin geht das Submerkmal 3.1 über den engen dienstlichen Bereich der interkollegialen Kooperation - hier innerhalb der Abstandsmessung - hinaus. Denn der Antragsteller gehört einer größeren Organisationseinheit ("Zentrale Verkehrsdienste") an, innerhalb derer ebenfalls bewertet werden kann, wie er, gemeinsam mit seinen Kollegen dieser Organisationseinheit, dienstliche Aufgaben erfüllt. Der Antragsgegner hat zudem exemplarisch für das Bewerten dieses Leistungsmerkmals auf das nicht unproblematische Spannungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem PK B. hingewiesen. Er hat weiter darauf verwiesen dass der Antragsteller wiederholt Gesprächsmöglichkeiten und Gesprächsangebote nicht wahrgenommen habe, wobei beispielhaft Charakterzüge und Eigenschaften des Antragstellers beschrieben werden, die eine nur durchschnittliche Bewertung auch insoweit als plausibel erscheinen lassen. Immerhin haben Erst- und Zweitbeurteiler angeführt, dass sich die Leistung des Antragstellers insoweit tendenziell verbessert habe.

32

- Die Bewertung des Leistungsmerkmals 3.2 ("Verhalten gegenüber Vorgesetzten") wird allein durch die Mutmaßungen des Antragsstellers, es liege möglicherweise eine Voreingenommenheit vor, auch mit Blick auf ein früheres Gerichtsverfahren, nicht in Zweifel gezogen. Zur Frage der Voreingenommenheit kann hier zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten hat der Antragsgegner zudem exemplarisch auf einen Vorfall verwiesen, bei dem der Antragsteller die Einladung zu einem Mitarbeitergespräch gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten mit den Worten kommentiert hat "Schick mir das mal, dann werden wir sehen". Dass ein solches beispielhaft angeführtes Verhalten zusammen mit einigen näher beschriebenen Verhaltensweisen des Antragstellers keine bessere Bewertung durch den Antragsgegner begründet, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum der Beurteiler und ist vom beschließenden Gericht nicht zu beanstanden. Zudem haben Erst- und Zweitbeurteiler zur Erläuterung ihrer Bewertung darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich ab Dezember 2014 einem Kommunikationsprozess vollständig entziehe, was eine Verschlechterung der Bewertung gegenüber der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung plausibilisiert. Denn insoweit kommt diesem Aspekt aufgrund des nunmehr maßgeblichen Beurteilungszeitraums stärkeres Gewicht zu als in der dienstlichen Beurteilung 2015.

33

- Allgemein ist die Selbsteinschätzung des Beamten, hinsichtlich seiner Leistung und Befähigung, an Stelle der Bewertung der Beurteiler, rechtlich ohne Belang (OVG RP, Beschluss vom 16.9.2014 - 2 B 10104/14).

34

Die Kostenentscheidung folgt den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

35

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW zitiert 13 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 23. Dez. 2013 - 2 B 11209/13

bei uns veröffentlicht am 23.12.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).

3

1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).

4

a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).

5

b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.

6

2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

7

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

8

Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).

9

Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

10

Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.

11

Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.

12

3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.

13

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:

15

a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:

16

Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).

17

Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.

18

Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.

19

Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.

20

Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:

21

„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).

22

Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“

23

Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):

24

„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“

25

Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.

26

b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).

27

Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.

28

Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2014 (1 LO 419/14.NW) und des Senats vom 14. Oktober 2014 (2 B 10624/14.OVG) werden aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.514,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 sowie des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014, mit denen diesem gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Beförderung der Beigeladenen vorläufig untersagt worden ist, entsprechen müssen. Denn dieser Abänderungsantrag ist sowohl zulässig (I.) als auch begründet (II.).

2

I. Der Antrag ist zulässig. Im Gegensatz zur Situation bei Anordnungen nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei denen mit § 80 Abs. 7 VwGO schon von Gesetzes wegen die Möglichkeit der Abänderung vorgesehen ist, besteht eine solche Möglichkeit bei einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der verwaltungsprozessualen Literatur herrscht indessen Einvernehmen, dass trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch im System der einstweiligen Anordnung angesichts der dringenden praktischen Notwendigkeit hierfür ein Abänderungsverfahren statthaft ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 41; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Loseblattkomm., Stand 2015, § 123 Rn. 174). Begründet wird dies dogmatisch entweder mit einer analogen Heranziehung von § 927 Zivilprozessordnung (so etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 11 B 3614/89 -, NVwZ-RR 1990, 591; HessVGH, Beschluss vom 9. November 1995, - 6 TG 2992/95 -, DVBl. 1996, 1319; OVG RP, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 1 D 12325/90.OVG -, NVwZ-RR 1991, 390) oder, was aus Sicht des Senats vorzugswürdig ist, mit einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 25 ZE 99.1581 -, NVwZ 2000, 210 ; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10.98 -, NVwZ 1998, 1093 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 3 Nc 258/08 -, NVwZ-RR 2009, 543; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35; Bostedt, in: Fehling/Kastner, Störner (Hrsg.), HK-VerwR, 3. Aufl. 2013, § 123 VwGO Rn. 97; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 77; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 123 Rn. 46; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 65; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO 2013, § 123 Rn. 152; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 128; Schoch, a.a.O., Rn. 177). Unabhängig von der dogmatischen Begründung besteht im Ergebnis unter den Verwaltungsgerichten und in der Rechtslehre jedenfalls Einigkeit, dass ein solcher Antrag zulässig ist. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des Senats.

3

II. Der danach zulässige Abänderungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Abänderungsantrag des Antragsgegners zu Unrecht abgelehnt. Es liegen Umstände vor, nach denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizamtfrauen und -männer im Bereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebenen 1,9 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, nunmehr abzulehnen ist. Denn dem Antragsteller steht nach der für ihn negativen Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 jetzt zwar immer noch ein Anordnungsgrund, jedoch kein Anordnungsanspruch mehr zur Seite (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO).

4

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nun stand. Der Antragsgegner hat bei seiner erneuten Entscheidung über die Vergabe der ausgeschriebenen Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - bei beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenzen zwingend zu beachtenden Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

5

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil einige der sich hierbei stellenden Fragen im Hauptsacheverfahren zu klären wären. Zwar entspricht es der verwaltungsgerichtlichen Praxis, im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes tatsächliche Fragen, die zwischen den Beteiligten umstritten sind, in der Regel offen zu lassen und diese später in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren, ggf. mit einer dann erforderlichen Beweisaufnahme, zu klären. Auftretende Rechtsfragen unterfallen einer solchen „summarischen“ Prüfung jedoch regelmäßig nicht. Diese sind vielmehr auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus Gründen der Rechtschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV) vollständig und umfassend zu beantworten.

6

Dieser allgemeine verwaltungsprozessuale Grundsatz gilt in umso stärkerem Maße für beamtenrechtliche Beförderungseilverfahren. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mehrfach bekräftigten Rechtsprechung, nach der diese Verfahren wegen der mit einer Beförderung verbundenen Ämterstabilität die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 [23 f.] vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95) steht es nicht in Einklang, sich hier stellende Rechtsfragen offen zu lassen. Nicht zuletzt ist dies auch die Rechtfertigung für die im Vergleich zu früher relativ hohen Streitwerte in beamtenrechtlichen Beförderungseilverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht und – ihm folgend – der erkennende Senat festsetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 40, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 112 ff.; und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 58, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 147, 20 ff.; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, AS 42, 108 ff. und juris, dort Rn. 14 ff.).

7

Die danach inhaltlich – zumindest – in rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfende Auswahl der Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen, die wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2014 (1 L 419/14.NW) und des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10624/14.OVG, juris und ESOVGRP) erforderlich wurde, führt zum Erfolg des vom Antragsgegner nunmehr wegen veränderter Umstände analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellten Abänderungsantrags.

8

2. Zu bewerten ist hierfür allein der Besetzungsbericht des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014, nicht dagegen dessen frühere Beförderungsentscheidung vom 6. März 2014. Dass der zweite Besetzungsvermerk erst aufgrund des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 gefertigt wurde, mit dem die frühere Auswahl unter den Beförderungsbewerbern als rechtswidrig angesehen und der Antragsgegner deshalb eine neue Entscheidung treffen musste, ist unerheblich. Denn es handelt sich ja vorliegend gerade um ein Abänderungsverfahren „wegen veränderter Umstände“ analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Dies schließt es schon denknotwendig ein, auch diejenigen Sachverhalte zu berücksichtigen, die nach der ersten Auswahlentscheidung vom 6. März 2014 (aber noch vor der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 16. Dezember 2014) eingetreten sind.

9

Darüber hinaus hatte der Antragsgegner nach Erhalt der Beschwerdeentscheidung des Senats einen zureichenden sachlichen Grund für die (konkludente) Aufhebung der ersten Auswahlentscheidung und ihre erneute Durchführung. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt es stets einen sachlichen Grund für den Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens dar, wenn ein Verwaltungsgericht die ursprüngliche Auswahlentscheidung als rechtswidrig angesehen und deswegen die Ernennung des Auswahlsiegers vorläufig untersagt hat (hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012, - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 [368]; vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 [189] und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, IÖD 2015, 98 vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38). Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsgegner habe das Auswahlverfahren gezielt zur Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers oder aus anderen unsachlichen Gründen abgebrochen, bestehen nicht.

10

Bei der weiteren Verfahrensweise besteht für den Dienstherrn ein Wahlrecht: Er kann entweder die Stelle(n) neu ausschreiben und anschließend das gesamte Auswahlverfahren neu durchführen. Er kann aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Verfahren ab dem Fehler zu dessen Behebung fortsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2012, 4; OVG RP, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11.OVG -, DÖD 2012, 133). Die Fortsetzung des ursprünglichen Beförderungsverfahrens zur Fehlerbehebung ohne Neuausschreibung war mithin rechtmäßig.

11

3. Die Besetzungsentscheidung vom 16. Dezember 2014 hält auch inhaltlich einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Vor allem bei den hier zu bewertenden Massenbeförderungen im Rahmen der sog. Topfwirtschaft mit „gebündelten“ Dienstposten sind Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen. Diesen kommt deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr).

12

Diesen beamtenrechtlichen Grundsatz hat der Antragsgegner beachtet, als er seiner erneuten Auswahlentscheidung die über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt und bei der Sichtung der Ergebnisse einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt hat, der ihre Beförderung rechtfertigt. Zwar sind die Leistungen dieser Beamtin ebenso wie diejenigen des Antragstellers mit der Gesamtnote „2.3“ (= mittlerer Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen“) beurteilt worden. Da die Beigeladene jedoch bei einer inhaltlichen Ausschärfung der Einzelmerkmale der Beurteilungen (Einzelexegese) bei insgesamt 14 Einzelmerkmalen die höchsten Ausprägungsgrade erzielte, ist sie bei der Übertragung der ausgeschrieben Beförderungsstelle zu Recht berücksichtigt worden. Denn hierdurch ist sie mit ihren Leistungen und – darauf aufbauend – mit ihrer Eignung für das zu vergebende Beförderungsamt als die im Vergleich zum Antragsteller besser qualifizierte Bewerberin angesehen worden.

13

4. Anders als der Antragsteller und die Vorinstanz meinen, hat der Antragsgegner bei seiner inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (Einzelexegese) die Vorgaben des Senats erfüllt.

14

Zunächst hat der Antragsgegner die Beurteilungen inhaltlich vollständig ausgewertet. Dies war bei den hier in Rede stehenden Beförderungen ohne besonderes Anforderungsprofil und unter Beibehaltung der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten im Rahmen der sog. Topfwirtschaft nicht nur geboten, sondern sogar notwendig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57). Entgegen der Rüge des Antragstellers, der die Vorinstanz gefolgt ist, erfassen die jeweils höchsten Einzelbewertungen das Leistungspotenzial vollständig. Der Antragsteller und mit ihm das Verwaltungsgericht übersehen, dass eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen nur bei denjenigen Kandidaten durchgeführt wurde, die schon aufgrund des Ergebnisses ihrer Leistungsbeurteilung in die nähere Auswahl kamen. Die Gesamtergebnisse dienstlicher Beurteilungen geben nämlich (wenn sie fehlerfrei erstellt werden) die Einzelmerkmale spiegelbildlich wieder.

15

Die der inhaltlichen Ausschärfung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen waren insgesamt auch taugliche Grundlage für die zu leistende einzelexegetische Arbeit. Die von der Vorinstanz für ihre gegenteilige Ansicht unter wörtlicher Zitierung herangezogene Textpassage aus dem Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 (2 B 10624/14.OVG, a. a. O.) steht dem nicht entgegen. Diese Ausführungen stehen in erkennbarem Zusammenhang mit der im ursprünglichen Besetzungsvermerk vom 6. März 2014 vom Antragsgegner als undurchführbar abgelehnten inhaltlichen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen, die damit begründet wurde, dass eine Einzelexegese mit ihnen nicht zu leisten sei. In dem hier zu beurteilenden Auswahlvorgang hat der Antragsgegner demgegenüber eine vollständige und rechtsfehlerfreie inhaltliche Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Damit werden die Anforderungen einer Beförderungsauswahl auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht erfüllt.

16

Diese Beurteilungen sind auch nicht etwa deshalb untaugliche Objekte für einen ausschärfenden Bewerbervergleich, weil sie im Rahmen der sog. Topfwirtschaft ohne vorherige Beurteilerkonferenzen oder ohne im Einzelnen vorgenommene Herabsetzungen der Ergebnisse in einzelnen Beurteilungen durch den Dienstvorgesetzten erstellt worden sind. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 auch nicht als notwendigen Bestandteil derartiger Beurteilungen angesehen. Um dienstliche Beurteilungen inhaltlich auszuwerten sind weder stets Beurteilerkonferenzen noch Herabsetzungen der Ergebnisse erforderlich. Derartiges ist – auch dies ergibt sich schon aus dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss – nur dann geboten, wenn die Ergebnisse der Beurteilungen nicht differenziert genug ausfallen. Die sich dessen ungeachtet durchaus unterschiedlich präsentierenden Beurteilungsgrundlagen fallen demgegenüber in ihren Einzelmerkmalen bei allen Bewerbern so differenziert aus, dass sich allein mit ihnen, wie geschehen, die Auswahlentscheidung rechtssicher treffen lässt. Diese Vorgehensweise, die auf die Heranziehung von sog. Hilfskriterien im Übrigen vollständig verzichten kann, hält auch in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers einer inhaltlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand.

17

5. Die Auswertung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf den Umfang der von den Bewerbern erreichten Spitzenbewertungen steht mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang. Sie erfasst die Fähigkeit der Bewerber, in bestimmten Teilbereichen und damit zugleich in einem anteilsmäßig bestimmten Umfang herausragende Leistungen zu erbringen. Wenn hierbei der Bewerber ermittelt wird, der in möglichst vielen Teilbereichen seiner beruflichen Tätigkeit herausragenden Leistungen erbracht hat, so lässt dies zwanglos Rückschlüsse auf die Aufgabenerfüllung im nächsthöheren Statusamt (bei der definitionsgemäß höhere Anforderungen zu stellen sind) zu. Das gilt vorliegend in einem ausschlaggebenden Maße für die Bewertungen der Leistungen der Beigeladenen.

18

So wird der Beigeladenen in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 15. Januar 2013 etwa im Merkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ eine hervorragende Auffassungsgabe sowie vorbildliche Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung bescheinigt. Sie erkenne stets die volle Tragweite und Bedeutung ihres Handelns und sei sich in besonderem Maße der Verantwortung bewusst. Zudem stehe sie auch für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Darüber hinaus denke sie in besonderem Maße tiefgründig und folgerichtig; sie arbeite äußerst gründlich, sorgfältig und genau und sei auch stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Ihr Fleiß sei vorbildlich, die Organisationsfähigkeit hervorragend, wobei sie ihre Arbeit äußerst rationell durchführe und ihr äußerst publikumsintensives Referat sehr gut organisiere. Schließlich zeichne sie sich durch ein hervorragendes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen aus, sei stets aufrichtig, aufgeschlossen, höflich, hilfsbereit, verbindlich, sehr gewandt und kontaktfreudig sowie zur positiven Mitarbeit bereit und voll anerkannt. Sie habe ein sehr sicheres Auftreten und zähle zu den Leistungsträgern ihres Gerichts.

19

Derartig herausragende Beschreibungen sind dem Antragsteller zwar in einzelnen Bereichen gleichfalls zuerkannt worden, allerdings in der Gesamtheit nicht in dieser Häufung. Ihm werden zwar gleichfalls gute bis sehr gute, zum Teil auch herausragende Leistungen bescheinigt. Trotz des Vorhandenseins einiger dieser Einzelmerkmale kann er jedoch mit der in der Beurteilung der Beigeladenen zu findenden – signifikant hohen – Anzahl von Spitzenbewertungen nicht aufwarten.

20

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesen Beurteilungsergebnissen die Beigeladene und nicht den Antragsteller für die Vergabe einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen auszuwählen, entspricht aus diesen Gründen ohne jede Einschränkung dem verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Leistungsgrundsatz. Ein Anlass, der Beigeladenen ihre Ernennung zur Justizamtsrätin weiterhin vorzuenthalten, ist nach alledem nicht (mehr) ersichtlich, so dass dem Abänderungsbegehren des Antragsgegners zu entsprechen ist.

21

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

22

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082). Maßgebend ist nach diesen kostenrechtlichen Regelungen die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 LBesO (in der – hier maßgeblichen – Endstufe monatlich 4.169,00 Euro) zzgl. der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung (monatlich 83,40 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Eine weitere Halbierung nach den Empfehlungen von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) erfolgt mit Blick auf die Funktion des Eilverfahrens, das hier diejenige des Hauptsacheverfahrens übernimmt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 und 20. Juni 2013, jeweils a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2015 wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.514,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizamtfrauen und -männer im Bereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebenen 1,9 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn der Antragsteller hat hierfür zwar einen Anordnungsgrund, jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

2

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der ausgeschriebenen Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

3

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil einige der sich hierbei stellenden Fragen im Hauptsacheverfahren zu klären wären. Zwar entspricht es der verwaltungsgerichtlichen Praxis, im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes tatsächliche Fragen, die zwischen den Beteiligten umstritten sind, in der Regel offen zu lassen und diese später in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren, ggf. mit einer dann erforderlichen Beweisaufnahme, zu klären. Auftretende Rechtsfragen unterfallen einer solchen „summarischen“ Prüfung jedoch regelmäßig nicht. Diese sind vielmehr auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus Gründen der Rechtschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV) vollständig und umfassend zu beantworten.

4

Dieser allgemeine verwaltungsprozessuale Grundsatz gilt in umso stärkerem Maße für beamtenrechtliche Beförderungseilverfahren. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mehrfach bekräftigten Rechtsprechung, nach der diese Verfahren wegen der mit einer Beförderung verbundenen Ämterstabilität die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 [23 f.], so auch BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95;) steht es nicht in Einklang, sich hier stellende Rechtsfragen offen zu lassen. Nicht zuletzt ist dies auch die Rechtfertigung für die im Vergleich zu früher relativ hohen Streitwerte in beamtenrechtlichen Beförderungseilverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht und – ihm folgend – der erkennende Senat festsetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 40, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 112 ff.; und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 58, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 147, 20 ff.; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, AS 42, 108 ff. und juris, dort Rn. 14 ff.).

5

2. Die danach inhaltlich zumindest in rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfende Neuauswahl der Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen, die wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2014 (1 L 419/14.NW) und des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10624/14.OVG,juris) erforderlich wurde, führt zur Ablehnung des vom Antragsteller beanspruchten Eilrechtsschutzes.

6

a) Zu bewerten ist hierbei allein der Besetzungsbericht des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014, nicht dagegen dessen frühere Entscheidung vom 6. März 2014. Dass die zweite Besetzungsentscheidung erst aufgrund des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 ergangen ist, mit dem die frühere Auswahl unter den Beförderungsbewerbern als rechtswidrig angesehen und der Antragsgegner deshalb eine neue Entscheidung treffen musste, ist unerheblich.

7

b) Für die Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen und von der Vorinstanz offen gelassenen Frage, ob es auf den Zeitpunkt der ursprünglichen oder der neuen Besetzungsentscheidung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 ankommt, ist von Folgendem auszugehen:

8

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage stets aus dem materiellen Recht. Diesem sind nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage (Anfechtungssituation) oder eines Anspruchs selbst (Verpflichtungssituation), sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 [143]). Dies gilt insbesondere bei Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren (BVerwG, Urteil vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 [334]).

9

Danach gilt, dass zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, juris).

10

Auch wenn in der älteren Rechtsprechung teilweise nur auf die Sach- und Rechtslage abgestellt wurde, die für die Beförderungsaktion maßgeblich war und es danach nur darauf ankam, ob der in der Beförderungskonkurrenz unterlegene Beamte bei einem Leistungsvergleich aller Bewerber anhand der damals aktuellen dienstlichen Beurteilungen befördert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, [154]), geht die neuere Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der hier vorliegenden Konstellation der Anfechtung einer Auswahlentscheidung, verbunden mit dem Verpflichtungsantrag, über die Besetzung des Dienstpostens im Hauptsacheverfahren neu zu entscheiden, der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (so BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 -, BVerwGE 133, 1, [2]).

11

Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu folgern, dass grundsätzlich zwischen der Anfechtung der ursprünglichen Auswahlentscheidung und dem damit zugleich geltend gemachten Anspruch auf Beförderung zu unterscheiden ist. Das führt wiederum zu folgenden Maßgaben:

12

Hinsichtlich des erstgenannten Verfahrensgegenstandes (die Anfechtungssituation) ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung entscheidend. Damit allein ist dem in einer beamtenrechtlichen Konkurrenzsituation unterlegenen Bewerber jedoch nicht gedient; sein Rechtsschutzbegehren zielt im Ergebnis darauf ab, befördert zu werden. Deshalb kommt es – im Gegensatz zu dieser Anfechtungssituation – für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren (wie bei allen Bescheidungsbegehren) auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung bzw., wenn diese – wie in Eilverfahren in der Regel – in Gestalt des Widerspruchsbescheids noch nicht vorliegt, auf den Zeitpunkt der letztinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung an.

13

Für das hier zu entscheidende Beschwerdeverfahren folgt daraus: Das gesamte Bewerberfeld ist einzubeziehen, nicht nur der Antragsteller und die im ersten Konkurrentenstreitverfahren beigeladenen Mitbewerber. Es besteht nämlich insoweit gerade kein Vertrauensschutz des im ersten Durchlauf obsiegenden Antragstellers. Es ist auch nichts für die Annahme ersichtlich, die im Besetzungsbericht des ersten Durchgangs aufgeführten Konkurrenten würden an ihrer Bewerbung jetzt nicht mehr festhalten. Die Bestandskraft der Negativmitteilungen steht dem nicht entgegen, da es sich vorliegend um eine neue Entscheidung mit neuen Auswahlkriterien handelt.

14

c) Darüber hinaus hat der Antragsgegner nach Erhalt der Beschwerdeentscheidung des Senats einen zureichenden sachlichen Grund für den Abbruch und die anschließende Fortsetzung des Auswahlverfahrens sehen dürfen. Denn nach der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt es ohne Weiteres eine sachlichen Grund für den Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens dar, wenn ein Verwaltungsgericht die ursprüngliche Auswahlentscheidung als rechtswidrig angesehen und deswegen die Ernennung des Auswahlsiegers vorläufig untersagt hat (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012, - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 [368]; vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 [189] und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, IÖD 2015, 98). Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsgegner habe das Auswahlverfahren gezielt zur Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers oder aus anderen unsachlichen Gründen abgebrochen, bestehen bei der hier vorliegenden Konstellation nicht.

15

Hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise besteht für den Dienstherr ein Wahlrecht: Er kann entweder die Stelle(n) neu ausschreiben und anschließend das gesamte Auswahlverfahren neu durchführen. Er kann aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Auswahlverfahren ab dem festgestellten Fehler fortsetzen, um diesen zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2012, 4; OVG RP, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11.OVG -, DÖD 2012, 133). Die Fortsetzung des ursprünglichen Beförderungsverfahrens zur Fehlerbehebung ohne Neuausschreibung war mithin zulässig.

16

d) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Antragstellers durften bei der Fortführung der ursprünglichen Auswahlverfahren grundsätzlich alle bereits vorhandenen Bewerber in die neue Beförderungsentscheidung einbezogen werden. Denn der Senat hat die ursprüngliche Beförderungsentscheidung nicht nur teilweise, sondern insgesamt, und zwar hinsichtlich aller Bewerber, als fehlerhaft angesehen. Bei dieser Sachlage war es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, für die Vergabe der Beförderungsstellen eine vollständig neue Auswahlentscheidung zu treffen. Dass sich hierbei die neue Auswahl nicht nur auf diejenigen Bewerber zu beschränken hat, die sich selbst gegen die ursprünglich vorgesehenen Beförderungen zur Wehr gesetzt haben, ist nicht nur sachgerecht, sondern zwingend.

17

Bei einer anderen Sichtweise würde der vom Bundesverwaltungsgericht und dem Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellte Kausalitätsgrundsatz ausgehebelt. Dieser besagt, dass der in einer Beförderungskonkurrenz unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz zur Verhinderung von grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machenden Rechtsnachteilen nur dann erfolgreich geltend machen kann, wenn – erstens – die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und er – zweitens – bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zu berücksichtigen wäre. Vor allem bei Massenbeförderungen der vorliegenden Art haben deshalb die Verwaltungsgerichte stets auch zu untersuchen, ob im Fall der rechtswidrigen Berücksichtigung eines leistungsschwächeren Bewerber statt des jeweiligen Antragstellers möglicherweise ein anderer (im Besetzungsvorgang zulässigerweise in die Bewerberkohorte aufgenommener) Mitbewerber auszuwählen wäre. Dies schließt es notwendigerweise ein, diese Beamten nach einem abgebrochenen und neu durchgeführten Auswahlverfahren durch den Dienstherrn einzubeziehen.

18

Bei dieser neuen Auswahlentscheidung durfte mithin die Beigeladene berücksichtigt werden, auch wenn sie gegen die erste Auswahlentscheidung keine Rechtsmittel eingelegt hatte. Denn durch die vollständige Auswechslung der Auswahlkriterien hat der Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung ein neues Verfahren in Gang gesetzt, bei dem sämtliche der früheren Bewerber einzubeziehen waren. Auch dies ergibt sich aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese lautet:

19

„Kommt die Behörde zutreffend zu der Erkenntnis, dass das bisherige Verfahren nicht die Auswahl des für den Dienstposten am besten geeigneten Kandidaten sicherstellt, kann sie das Verfahren abbrechen. Der Aufgabe des Auswahlverfahrens entspricht es gerade, das bisherige Verfahren möglichst rasch zu beenden, um in einem anschließenden Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung treffen zu können. Schützenswerte Rechte der Bewerber werden durch diesen Abbruch nicht berührt. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig“ (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2.09 -, NVwZ 2011, 1528).

20

Dem Senat ist dabei bewusst, dass mit der vollständigen Einbeziehung des ursprünglichen Bewerberkreises der in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren obsiegende Bewerber je nach Sichtweise möglicherweise um den „Ertrag“ seiner im ersten Eilverfahren erstrittenen Rechtsposition gebracht werden kann. Unterstellt, dies läge vor, so wäre es aus verfassungsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Der Senat sieht insofern, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehenden Entscheidung vom 31. März 2011, das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen als vorrangig an. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der sich im damaligen Verfahren gleichfalls stellenden Frage des „Bestandsschutzes“ ausgeführt:

21

„Hierdurch ist der Beschwerdeführer aber nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es angenommen hat, dass der Schadensersatzanspruch nicht besteht, wenn das Bewerbungsverfahren aufgrund der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung abgebrochen wird, die richterrechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise näher ausgestaltet und konkretisiert, ohne dass hierdurch der Bewerbungsverfahrensanspruch in unzulässiger Weise entwertet würde. Diesem käme zwar ein noch höheres Sanktionspotential zu, ließe der durch eine rechtswidrige Auswahlentscheidung ausgelöste Schadensersatzanspruch sich nicht durch den Abbruch des Verfahrens ausschließen. Verfassungsrechtlich geboten ist dies jedoch nicht“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. Juli 2013 - 2 BvR 1541/11 -, IÖD 2013, 218 und juris, dort Rn. 4).

22

Wenn somit auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der Abbruch des Auswahlverfahrens und die anschließende Stellenvergabe auf einen anderen Bewerber keine schützenswerte Rechte des obsiegenden Antragstellers in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren entgegenstehen, so muss dies in umso stärkerem Maße in einem Fall gelten, in dem – wie hier – nicht neue Bewerber in das wiederholte bzw. neu durchgeführte Auswahlverfahren einbezogen, sondern lediglich das ursprüngliche Bewerberfeld beibehalten wurde. Jedenfalls bei einer solchen Verfahrenssituation ist kein Missbrauch erkennbar.

23

3. Die am 16. Dezember 2014 wiederholte Auswahlentscheidung zur Besetzung der zum 18. Mai 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Vor allem bei den (hier vorliegenden) Massenbeförderungen im Rahmen der sog. Topfwirtschaft mit „gebündelten“ Dienstposten sind Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen. Diesen kommt deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr).

24

Diesen beamtenrechtlichen Grundsatz hat der Antragsgegner beachtet, als er seiner Auswahlentscheidung die über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt und bei der Heranziehung ihrer Ergebnisse einen Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt hat, der ihre Beförderung rechtfertigt. Denn die Leistungen dieser Beamtin sind mit der Gesamtnote „2.2“ (= obere Grenze der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen“) und damit um eine Zwischennote besser als die des Antragstellers (nur „2.3“ = mittlerer Bereich dieser Notenstufe) beurteilt worden. Da den Zwischennoten bei Beurteilungen von Beamten des zweiten und dritten Einstiegsamtes im Personalbereich der Rechtspflege in Rheinland-Pfalz nach der Rechtsprechung des Senats der Charakter einer Notenstufe zukommt (vgl. Beschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a. a. O.), ist die Beigeladene für die Übertragung der ausgeschrieben Beförderungsstelle ohne jeden Rechtsfehler ausgewählt worden.

25

Es ist vorliegend auch kein Anhalt für die Annahme ersichtlich, für die Beigeladene habe keine dienstliche Beurteilung erstellt werden dürfen. Ein solcher Einwand kann in einem laufenden Konkurrenteneilverfahren allenfalls mit dem Argument eingeführt werde, diese Beurteilung sei offenkundig nicht in Einklang mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zustande gekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1970 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, sowie Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12 -, juris, stRspr). Das macht hier der Antragsteller geltend, in dem er – wie die Vorinstanz – auf den relativ kurzen Zeitraum zwischen der aktuellen und der davor liegenden dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen abstellt. Zutreffend ist insoweit, dass nach der hierbei maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (MinBl. S. 279 ff.) - BeurteilungsVV - eine Anlassbeurteilung wegen der (bei der Beigeladenen angenommenen) erheblichen Leistungssteigerung grundsätzlich nur dann erstellt werden soll, wenn diese mindestens zwei Jahre angedauert hat (Nr. 2.1.4 BeurteilungsVV). Ein solcher Beurteilungsanlass ist hier jedoch gegeben, weil bereits die letzte (Bezugnahme-)Beurteilung der Beigeladenden schlüssig und nachvollziehbar ihre langjährige Leistungssteigerung bescheinigt. Zwar führte dies nicht zu der Verbesserung des Gesamturteils. Aus dem textlichen Teil der Bezugnahmebeurteilung vom 18. Januar 2013 wird jedoch für jeden unbefangenen Leser deutlich, dass die Beigeladene schon auf der Grenze zur nächsthöheren Note lag. Dann ist es aber auch nur konsequent, wenn in der nächstfolgenden Beurteilung die sich bereits Anfang 2013 andeutende Leistungssteigerung auch vollzogen wird. Insbesondere wegen der Ausgestaltung von 2.1.4 BeurteilungsVV als „Soll-Vorschrift“ lag bei dieser Sachlage ein Beurteilungsanlass, da die Verbesserung der Leistungen der Beigeladenen ihre neue Beurteilung rechtfertigten.

26

4. Unabhängig davon hat der Eilantrag des Antragstellers noch aus einem anderen Grund keinen Erfolg. Da bei insgesamt lediglich 1,9 zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen eine volle Stelle, wie mit Beschluss vom heutigen Tag (2 B 10498/15.OVG) entschieden wurde, zu Recht für die dortige Beigeladene vorgesehen ist, verbleibt nur noch ein Stellenanteil von 0,9 und damit keine Vollzeitstelle mehr. Da der Antragssteller indessen eine volle Stelle hat, wäre eine Beförderung für ihn nur noch dann möglich, wenn er mit seiner Bewerbung zugleich seine Bereitschaft erklärt hätte, seine Arbeitszeit in dem entsprechenden Umfang zu reduzieren. Da er dies nicht erklärt hat, kann er nicht erfolgreich verlangen, an Stelle der (nur mit einem Arbeitskraftanteil von 0,75 beschäftigten) Beigeladenen befördert zu werden.

27

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

28

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 LBesO (in der – hier maßgeblichen – Endstufe monatlich 4.169,00 Euro) zzgl. der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung (monatlich 83,40 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Eine weitere Halbierung nach den Empfehlungen von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) erfolgt mit Blick auf die Funktion des Eilverfahrens, das hier diejenige des Hauptsacheverfahrens übernimmt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 und 20. Juni 2013, jeweils a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).

3

1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).

4

a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).

5

b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.

6

2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

7

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

8

Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).

9

Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

10

Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.

11

Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.

12

3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.

13

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:

15

a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:

16

Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).

17

Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.

18

Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.

19

Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.

20

Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:

21

„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).

22

Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“

23

Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):

24

„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“

25

Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.

26

b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).

27

Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.

28

Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).

3

1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).

4

a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).

5

b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.

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2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

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Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

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Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).

9

Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

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Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.

11

Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.

12

3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.

13

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:

15

a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:

16

Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).

17

Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.

18

Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.

19

Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.

20

Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:

21

„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).

22

Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“

23

Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):

24

„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“

25

Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.

26

b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).

27

Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.

28

Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.