Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Juli 2015 - 2 B 10498/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0701.2B10498.15.0A
bei uns veröffentlicht am01.07.2015

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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. April 2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2014 (1 LO 419/14.NW) und des Senats vom 14. Oktober 2014 (2 B 10624/14.OVG) werden aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.514,40 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 sowie des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014, mit denen diesem gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Beförderung der Beigeladenen vorläufig untersagt worden ist, entsprechen müssen. Denn dieser Abänderungsantrag ist sowohl zulässig (I.) als auch begründet (II.).

2

I. Der Antrag ist zulässig. Im Gegensatz zur Situation bei Anordnungen nach § 80 Abs. 5 VwGO, bei denen mit § 80 Abs. 7 VwGO schon von Gesetzes wegen die Möglichkeit der Abänderung vorgesehen ist, besteht eine solche Möglichkeit bei einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der verwaltungsprozessualen Literatur herrscht indessen Einvernehmen, dass trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch im System der einstweiligen Anordnung angesichts der dringenden praktischen Notwendigkeit hierfür ein Abänderungsverfahren statthaft ist (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 41; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Loseblattkomm., Stand 2015, § 123 Rn. 174). Begründet wird dies dogmatisch entweder mit einer analogen Heranziehung von § 927 Zivilprozessordnung (so etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 11 B 3614/89 -, NVwZ-RR 1990, 591; HessVGH, Beschluss vom 9. November 1995, - 6 TG 2992/95 -, DVBl. 1996, 1319; OVG RP, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 1 D 12325/90.OVG -, NVwZ-RR 1991, 390) oder, was aus Sicht des Senats vorzugswürdig ist, mit einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 25 ZE 99.1581 -, NVwZ 2000, 210 ; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10.98 -, NVwZ 1998, 1093 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 3 Nc 258/08 -, NVwZ-RR 2009, 543; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35; Bostedt, in: Fehling/Kastner, Störner (Hrsg.), HK-VerwR, 3. Aufl. 2013, § 123 VwGO Rn. 97; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 77; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 123 Rn. 46; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 65; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO 2013, § 123 Rn. 152; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 128; Schoch, a.a.O., Rn. 177). Unabhängig von der dogmatischen Begründung besteht im Ergebnis unter den Verwaltungsgerichten und in der Rechtslehre jedenfalls Einigkeit, dass ein solcher Antrag zulässig ist. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des Senats.

3

II. Der danach zulässige Abänderungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Abänderungsantrag des Antragsgegners zu Unrecht abgelehnt. Es liegen Umstände vor, nach denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizamtfrauen und -männer im Bereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken zum Beförderungstermin am 18. Mai 2014 ausgeschriebenen 1,9 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, nunmehr abzulehnen ist. Denn dem Antragsteller steht nach der für ihn negativen Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 jetzt zwar immer noch ein Anordnungsgrund, jedoch kein Anordnungsanspruch mehr zur Seite (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO).

4

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nun stand. Der Antragsgegner hat bei seiner erneuten Entscheidung über die Vergabe der ausgeschriebenen Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - bei beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenzen zwingend zu beachtenden Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt.

5

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil einige der sich hierbei stellenden Fragen im Hauptsacheverfahren zu klären wären. Zwar entspricht es der verwaltungsgerichtlichen Praxis, im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes tatsächliche Fragen, die zwischen den Beteiligten umstritten sind, in der Regel offen zu lassen und diese später in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren, ggf. mit einer dann erforderlichen Beweisaufnahme, zu klären. Auftretende Rechtsfragen unterfallen einer solchen „summarischen“ Prüfung jedoch regelmäßig nicht. Diese sind vielmehr auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus Gründen der Rechtschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV) vollständig und umfassend zu beantworten.

6

Dieser allgemeine verwaltungsprozessuale Grundsatz gilt in umso stärkerem Maße für beamtenrechtliche Beförderungseilverfahren. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mehrfach bekräftigten Rechtsprechung, nach der diese Verfahren wegen der mit einer Beförderung verbundenen Ämterstabilität die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 [23 f.] vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95) steht es nicht in Einklang, sich hier stellende Rechtsfragen offen zu lassen. Nicht zuletzt ist dies auch die Rechtfertigung für die im Vergleich zu früher relativ hohen Streitwerte in beamtenrechtlichen Beförderungseilverfahren, die das Bundesverwaltungsgericht und – ihm folgend – der erkennende Senat festsetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 40, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 145, 112 ff.; und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 58, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 147, 20 ff.; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, AS 42, 108 ff. und juris, dort Rn. 14 ff.).

7

Die danach inhaltlich – zumindest – in rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfende Auswahl der Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen, die wegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2014 (1 L 419/14.NW) und des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10624/14.OVG, juris und ESOVGRP) erforderlich wurde, führt zum Erfolg des vom Antragsgegner nunmehr wegen veränderter Umstände analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellten Abänderungsantrags.

8

2. Zu bewerten ist hierfür allein der Besetzungsbericht des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014, nicht dagegen dessen frühere Beförderungsentscheidung vom 6. März 2014. Dass der zweite Besetzungsvermerk erst aufgrund des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 gefertigt wurde, mit dem die frühere Auswahl unter den Beförderungsbewerbern als rechtswidrig angesehen und der Antragsgegner deshalb eine neue Entscheidung treffen musste, ist unerheblich. Denn es handelt sich ja vorliegend gerade um ein Abänderungsverfahren „wegen veränderter Umstände“ analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Dies schließt es schon denknotwendig ein, auch diejenigen Sachverhalte zu berücksichtigen, die nach der ersten Auswahlentscheidung vom 6. März 2014 (aber noch vor der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 16. Dezember 2014) eingetreten sind.

9

Darüber hinaus hatte der Antragsgegner nach Erhalt der Beschwerdeentscheidung des Senats einen zureichenden sachlichen Grund für die (konkludente) Aufhebung der ersten Auswahlentscheidung und ihre erneute Durchführung. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt es stets einen sachlichen Grund für den Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens dar, wenn ein Verwaltungsgericht die ursprüngliche Auswahlentscheidung als rechtswidrig angesehen und deswegen die Ernennung des Auswahlsiegers vorläufig untersagt hat (hierzu BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012, - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 [368]; vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 [189] und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, IÖD 2015, 98 vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, IÖD 2012, 38). Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsgegner habe das Auswahlverfahren gezielt zur Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers oder aus anderen unsachlichen Gründen abgebrochen, bestehen nicht.

10

Bei der weiteren Verfahrensweise besteht für den Dienstherrn ein Wahlrecht: Er kann entweder die Stelle(n) neu ausschreiben und anschließend das gesamte Auswahlverfahren neu durchführen. Er kann aber auch nach pflichtgemäßem Ermessen das vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft angesehene Verfahren ab dem Fehler zu dessen Behebung fortsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2012, 4; OVG RP, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11.OVG -, DÖD 2012, 133). Die Fortsetzung des ursprünglichen Beförderungsverfahrens zur Fehlerbehebung ohne Neuausschreibung war mithin rechtmäßig.

11

3. Die Besetzungsentscheidung vom 16. Dezember 2014 hält auch inhaltlich einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Vor allem bei den hier zu bewertenden Massenbeförderungen im Rahmen der sog. Topfwirtschaft mit „gebündelten“ Dienstposten sind Beförderungsentscheidungen auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zu treffen. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen. Diesen kommt deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr).

12

Diesen beamtenrechtlichen Grundsatz hat der Antragsgegner beachtet, als er seiner erneuten Auswahlentscheidung die über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt und bei der Sichtung der Ergebnisse einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen festgestellt hat, der ihre Beförderung rechtfertigt. Zwar sind die Leistungen dieser Beamtin ebenso wie diejenigen des Antragstellers mit der Gesamtnote „2.3“ (= mittlerer Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen“) beurteilt worden. Da die Beigeladene jedoch bei einer inhaltlichen Ausschärfung der Einzelmerkmale der Beurteilungen (Einzelexegese) bei insgesamt 14 Einzelmerkmalen die höchsten Ausprägungsgrade erzielte, ist sie bei der Übertragung der ausgeschrieben Beförderungsstelle zu Recht berücksichtigt worden. Denn hierdurch ist sie mit ihren Leistungen und – darauf aufbauend – mit ihrer Eignung für das zu vergebende Beförderungsamt als die im Vergleich zum Antragsteller besser qualifizierte Bewerberin angesehen worden.

13

4. Anders als der Antragsteller und die Vorinstanz meinen, hat der Antragsgegner bei seiner inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (Einzelexegese) die Vorgaben des Senats erfüllt.

14

Zunächst hat der Antragsgegner die Beurteilungen inhaltlich vollständig ausgewertet. Dies war bei den hier in Rede stehenden Beförderungen ohne besonderes Anforderungsprofil und unter Beibehaltung der von den Bewerbern wahrgenommenen Dienstposten im Rahmen der sog. Topfwirtschaft nicht nur geboten, sondern sogar notwendig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57). Entgegen der Rüge des Antragstellers, der die Vorinstanz gefolgt ist, erfassen die jeweils höchsten Einzelbewertungen das Leistungspotenzial vollständig. Der Antragsteller und mit ihm das Verwaltungsgericht übersehen, dass eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen nur bei denjenigen Kandidaten durchgeführt wurde, die schon aufgrund des Ergebnisses ihrer Leistungsbeurteilung in die nähere Auswahl kamen. Die Gesamtergebnisse dienstlicher Beurteilungen geben nämlich (wenn sie fehlerfrei erstellt werden) die Einzelmerkmale spiegelbildlich wieder.

15

Die der inhaltlichen Ausschärfung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen waren insgesamt auch taugliche Grundlage für die zu leistende einzelexegetische Arbeit. Die von der Vorinstanz für ihre gegenteilige Ansicht unter wörtlicher Zitierung herangezogene Textpassage aus dem Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 (2 B 10624/14.OVG, a. a. O.) steht dem nicht entgegen. Diese Ausführungen stehen in erkennbarem Zusammenhang mit der im ursprünglichen Besetzungsvermerk vom 6. März 2014 vom Antragsgegner als undurchführbar abgelehnten inhaltlichen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen, die damit begründet wurde, dass eine Einzelexegese mit ihnen nicht zu leisten sei. In dem hier zu beurteilenden Auswahlvorgang hat der Antragsgegner demgegenüber eine vollständige und rechtsfehlerfreie inhaltliche Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Damit werden die Anforderungen einer Beförderungsauswahl auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht erfüllt.

16

Diese Beurteilungen sind auch nicht etwa deshalb untaugliche Objekte für einen ausschärfenden Bewerbervergleich, weil sie im Rahmen der sog. Topfwirtschaft ohne vorherige Beurteilerkonferenzen oder ohne im Einzelnen vorgenommene Herabsetzungen der Ergebnisse in einzelnen Beurteilungen durch den Dienstvorgesetzten erstellt worden sind. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 auch nicht als notwendigen Bestandteil derartiger Beurteilungen angesehen. Um dienstliche Beurteilungen inhaltlich auszuwerten sind weder stets Beurteilerkonferenzen noch Herabsetzungen der Ergebnisse erforderlich. Derartiges ist – auch dies ergibt sich schon aus dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss – nur dann geboten, wenn die Ergebnisse der Beurteilungen nicht differenziert genug ausfallen. Die sich dessen ungeachtet durchaus unterschiedlich präsentierenden Beurteilungsgrundlagen fallen demgegenüber in ihren Einzelmerkmalen bei allen Bewerbern so differenziert aus, dass sich allein mit ihnen, wie geschehen, die Auswahlentscheidung rechtssicher treffen lässt. Diese Vorgehensweise, die auf die Heranziehung von sog. Hilfskriterien im Übrigen vollständig verzichten kann, hält auch in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers einer inhaltlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand.

17

5. Die Auswertung der Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf den Umfang der von den Bewerbern erreichten Spitzenbewertungen steht mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang. Sie erfasst die Fähigkeit der Bewerber, in bestimmten Teilbereichen und damit zugleich in einem anteilsmäßig bestimmten Umfang herausragende Leistungen zu erbringen. Wenn hierbei der Bewerber ermittelt wird, der in möglichst vielen Teilbereichen seiner beruflichen Tätigkeit herausragenden Leistungen erbracht hat, so lässt dies zwanglos Rückschlüsse auf die Aufgabenerfüllung im nächsthöheren Statusamt (bei der definitionsgemäß höhere Anforderungen zu stellen sind) zu. Das gilt vorliegend in einem ausschlaggebenden Maße für die Bewertungen der Leistungen der Beigeladenen.

18

So wird der Beigeladenen in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 15. Januar 2013 etwa im Merkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ eine hervorragende Auffassungsgabe sowie vorbildliche Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung bescheinigt. Sie erkenne stets die volle Tragweite und Bedeutung ihres Handelns und sei sich in besonderem Maße der Verantwortung bewusst. Zudem stehe sie auch für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Darüber hinaus denke sie in besonderem Maße tiefgründig und folgerichtig; sie arbeite äußerst gründlich, sorgfältig und genau und sei auch stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Ihr Fleiß sei vorbildlich, die Organisationsfähigkeit hervorragend, wobei sie ihre Arbeit äußerst rationell durchführe und ihr äußerst publikumsintensives Referat sehr gut organisiere. Schließlich zeichne sie sich durch ein hervorragendes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen aus, sei stets aufrichtig, aufgeschlossen, höflich, hilfsbereit, verbindlich, sehr gewandt und kontaktfreudig sowie zur positiven Mitarbeit bereit und voll anerkannt. Sie habe ein sehr sicheres Auftreten und zähle zu den Leistungsträgern ihres Gerichts.

19

Derartig herausragende Beschreibungen sind dem Antragsteller zwar in einzelnen Bereichen gleichfalls zuerkannt worden, allerdings in der Gesamtheit nicht in dieser Häufung. Ihm werden zwar gleichfalls gute bis sehr gute, zum Teil auch herausragende Leistungen bescheinigt. Trotz des Vorhandenseins einiger dieser Einzelmerkmale kann er jedoch mit der in der Beurteilung der Beigeladenen zu findenden – signifikant hohen – Anzahl von Spitzenbewertungen nicht aufwarten.

20

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesen Beurteilungsergebnissen die Beigeladene und nicht den Antragsteller für die Vergabe einer der ausgeschriebenen Beförderungsstellen auszuwählen, entspricht aus diesen Gründen ohne jede Einschränkung dem verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Leistungsgrundsatz. Ein Anlass, der Beigeladenen ihre Ernennung zur Justizamtsrätin weiterhin vorzuenthalten, ist nach alledem nicht (mehr) ersichtlich, so dass dem Abänderungsbegehren des Antragsgegners zu entsprechen ist.

21

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Anträge gestellt und sich somit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

22

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082). Maßgebend ist nach diesen kostenrechtlichen Regelungen die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 LBesO (in der – hier maßgeblichen – Endstufe monatlich 4.169,00 Euro) zzgl. der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 12 der Vorbemerkungen zur Landesbesoldungsordnung (monatlich 83,40 €) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Eine weitere Halbierung nach den Empfehlungen von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) erfolgt mit Blick auf die Funktion des Eilverfahrens, das hier diejenige des Hauptsacheverfahrens übernimmt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 und 20. Juni 2013, jeweils a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Juli 2015 - 2 B 10498/15

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Juli 2015 - 2 B 10498/15

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenst

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.