Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 17. Apr. 2015 - 1 L 233/15.NW
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2) des Bescheids vom 9. März 2015 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ziffer 2) des Bescheids des Antragsgegners vom 9. März 2015 ist zulässig und begründet.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner formell ordnungsgemäß erfolgt ist im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 3 VwGO geforderte Begründungspflicht. Denn die inhaltlich vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, womit die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs antragsgemäß wiederherzustellen ist.
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Die in Ziffer 2) des Bescheids vom 9. März 2015 verfügte Untersagung gegenüber dem Antragsteller, die dort genannten Ehrenämter außerhalb des Zeitfensters zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr auszuüben, erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im derzeitigen Erkenntnisstand als rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung kommt zwar die allgemeine Verpflichtung des Beamten zur Gesunderhaltung aus § 34 Satz 1 BeamtStG durchaus in Betracht. Diese Pflicht ist verletzt, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten geeignet ist, seine Dienstfähigkeit zu beeinträchtigen oder im Fall einer Erkrankung seine vollständige Wiedergenesung zu behindern.
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Gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG hat sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie. Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt – oder wie hier in seiner Dienstfähigkeit beschränkt –, besteht seine Pflicht darin, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss er Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Im Rahmen des Zumutbaren ist er deshalb verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Wiederherstellung seiner (vollständigen) Dienstfähigkeit entgegensteht. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn es bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf der Hand liegt, dass letztere der Dienstfähigkeit des Beamten abträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 –, juris zum Fall eines dienstunfähigen Beamten).
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Die Einschränkung nicht genehmigungspflichtiger kommunalpolitischer Tätigkeiten, wie sie hier inmitten stehen (vgl. § 82 Abs. 2 LBG), außerhalb der Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens, setzt nach diesen Maßstäben voraus, dass die Tätigkeiten geeignet sind, die beim Antragsteller vorliegende eingeschränkte Dienstfähigkeit oder die Wiederherstellung seiner vollen Polizeidienstfähigkeit zu beeinträchtigen. Davon kann unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Erkenntnisgrundlagen nicht ausgegangen werden.
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Die bisher amtsärztlich bescheinigte Gesundheitsstörung des Antragstellers besteht in einer Erkrankung, bei der auf Schlafhygiene (regelmäßiger Nachtschlaf) zu achten ist. Unregelmäßige Schlafenszeiten, wie sie im Wechselschichtdienst der Fall sind, können demnach zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch zu einer weiteren Verschlechterung der Polizeidienstfähigkeit führen. Aus diesem Grund wurden in den amtsärztlichen Gutachten vom 3. April 2014 und vom 3. Dezember 2014 gesundheitliche Bedenken gegenüber Nachtdiensten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geäußert. Auch private Dinge die dem regelmäßigen Nachtschlaf entgegenstehen, sollten unterlassen werden.
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Daraus ergibt sich indessen noch keine schlüssige Erklärung dafür, aus welchen Gründen abendliche Tätigkeiten des Antragstellers als Mitglied des Orts- und Verbandsgemeinderats oder als Vorsitzender des CDU-Gemeindeverbands nach 20.00 Uhr mit der Pflicht zur Gesunderhaltung nicht vereinbar wären. Es wird in den amtsärztlichen Stellungnahmen nicht dargelegt, dass diese Tätigkeiten dem regelmäßigen Nachtschlaf entgegenstehen. Die Ehrenämter sind von ihrer Intensität her ersichtlich nicht vergleichbar mit dem Nachtdienst als Polizeibeamter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Sie beeinträchtigen auch nicht per se in gleicher oder ähnlicher Weise den Schlafrhythmus, wie dies bei einem ständigen Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst im Wechselschichtbetrieb der Polizei der Fall ist. Andere Gründe, die nach medizinischen Gesichtspunkten die Wahrnehmung der Ehrenämter nach 20.00 Uhr nachvollziehbar verbieten könnten, insbesondere weil sie dem geregelten Nachtschlaf des Antragstellers entgegenstehen – z. B. besondere Belastungsfaktoren oder ein erhöhter Stress –, werden in den amtsärztlichen Stellungnahmen nicht im Ansatz genannt und liegen auch nicht von vornherein auf der Hand. Dabei ist auch zu sehen, dass der Amtsarzt kein striktes Verbot der ehrenamtlichen Tätigkeiten ausspricht, sondern lediglich ausführt, dass sie außerhalb des von ihm genannten Zeitfensters unterbleiben „sollten“. Des Weiteren fordert der Amtsarzt vom Antragsteller nicht, ab einer bestimmten Zeit auf jeden Fall die häusliche Ruhe oder gar die Nachtruhe einzuhalten - was im Übrigen für einen so frühen Zeitpunkt wie 20.00 Uhr am Abend auch einer besonders sorgfältigen Begründung bedürfte. Das aktuelle amtsärztliche Attest vom 2. April 2014 bestätigt schließlich, dass der Antragsteller jetzt sogar zweimal im Monat zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens an Sondereinsätzen der Kriminalpolizei teilnehmen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, dass er die kommunalpolitischen Ehrenämter ausschließlich in einem Zeitfenster zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr ausüben darf.
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Bei dieser Sachlage überwiegt das persönliche Interesse des Antragstellers, seine Ehrenämter auch weiterhin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach 20.00 Uhr abends wahrnehmen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedschaft im Orts- und Verbandsgemeinderat unter dem Schutz des § 18a Abs. 1 GemO steht, was den Interessen des Antragstellers ein besonderes Gewicht verleiht. Demgegenüber sind keine vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interessen daran zu erkennen, die voraussichtlich rechtswidrige Maßnahme des Dienstherrn mit sofortiger Wirkung umzusetzen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert wurde für das Eilverfahren auf die Hälfte des Regelstreitwerts festgesetzt, §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.