Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Dez. 2017 - 1 K 731/17.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Feststellung, dass die "Ankündigung der Vollstreckung“ im Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2017 nicht wirksam ist.
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Mit Datum vom 13. Januar 2016 erging ein gegen die Kläger gerichteter Bescheid über Grundbesitzabgaben, der zunächst mit einfacher Post versendet wurde. Nach dem Bestreiten des Zuganges dieses Bescheides erfolgte am 23. Juni 2016 eine erneute Zustellung des Bescheides per Postzustellungsurkunde an die Kläger.
- 3
Unter dem 5. Mai 2017 erging ein an die Kläger adressierter Bescheid, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen drei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen betreffend. Der Bescheid enthält einen handschriftlichen Absendevermerk vom 5. Mai 2017.
- 4
In dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2017, das die Überschrift "Ankündigung der Vollstreckung“ trägt, wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass bestehende Zahlungsrückstände trotz Mahnung bislang nicht beglichen worden seien. Unter Benennung der offenen Forderungen wurden die Kläger letztmalig zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 122,68 € innerhalb von sieben Tagen aufgefordert. Sollten die Kläger dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, würden gegen sie Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
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Am 26. Juni 2017 haben die Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung tragen sie vor: Streitgegenstand ihrer Feststellungsklage seien nicht der Grundbesitzabgaben- und Kostenbescheid, sondern die Einleitung der Vollstreckung. Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die von der Beklagten in dem Schreiben vom 22. Juni 2017 angekündigte Vollstreckung lägen nicht vor. Die Beklagte verfüge nicht über vollstreckbare Titel, da die von ihr in der Vollstreckungsankündigung aufgeführten Bescheide nicht wirksam geworden seien. Eine Zugangsvermutung der Bescheide sei hier nicht anwendbar.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass die "Ankündigung der Vollstreckung“ vom 22. Juni 2017 unwirksam ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Sie trägt vor: Hinsichtlich des Feststellungsantrags sei die Klage unzulässig. Im Übrigen stellten die in der Vollstreckungsankündigung aufgeführten Bescheide wirksame und vollstreckbare Titel dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 13
Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig.
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Nach dem Eingang der Klageschrift brachten die Kläger am 12. Juli 2017 und am 7. September 2017 schriftsätzlich vor, dass Streitgegenstand ihrer Feststellungsklage nicht der Grundbesitzabgaben- sowie der Widerspruchskostenbescheid sei, sondern die Einleitung der Vollstreckung durch die Vollstreckungsankündigung vom 22. Juni 2017.
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Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Vollstreckungsankündigung fehlt es an einem Verwaltungsakt, dessen Unwirksamkeit festgestellt werden könnte sowie an einem feststellungsfähigen konkreten Rechtsverhältnis (1.). Auch bei der Auslegung als vorbeugender Rechtsschutzantrag gegen die drohende Vollstreckung aus den Bescheiden fehlt es an dem notwendigen qualifizierten Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse (2.). Gleiches gilt im Falle der Auslegung als vorbeugende Unterlassungsklage (3.).
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(1.) Die vorliegende, auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) (a) oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) (b) gerichtete Klage ist unzulässig.
- 17
(a) Die Vollstreckungsankündigung stellt eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme dar (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14. Juni 1988 - VII B 15/88 und vom 13. Februar 1997 - VII S 35/96). Sie enthält noch keine Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weshalb sie nicht als Verwaltungsakt, sondern als eine reine Mitteilung zu qualifizieren ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 38/14 R und Beschluss vom 14. Juni 1988, a.a.O.). Anderes gälte lediglich im Falle einer Vollstreckungsmitteilung gemäß § 50 Abs. 2 LVwVG, die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 LVwVG als im Vollstreckungsverfahren angreifbare Verfügung gilt. Eine solche Mitteilung liegt hier aber ersichtlich nicht vor.
- 18
(b) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags der Kläger auf Feststellung, dass die Vollstreckungsankündigung der Beklagten vom 22. Juni 2017 nicht wirksam ist, auch deshalb unzulässig, weil die Vollstreckungsankündigung kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet und daher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind vielmehr die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und die verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Auch zukünftige Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, sofern der zukünftige Eintritt des Sachverhalts, der ein Rechtsverhältnis begründen wird, gewiss oder sehr wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1990 - 9 B 223/89; Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 43 VwGO, Rdnr. 18). Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Vollstreckungsankündigung kommt als maßgebliches Rechtsverhältnis allein ein "Vollstreckungsverhältnis" als durch Rechtsnormen des öffentlichen Rechts geregelter Sachverhalt zwischen der Beklagten und den Klägern in Frage. Die Ankündigung der Vollstreckung vermag hier jedoch kein im Rahmen der Feststellungsklage feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen (vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 24. Februar 2017 - 6 K 1712/16), da durch sie gerade noch kein "Vollstreckungsverhältnis“ begründet wird. Entgegen der Auffassung der Kläger wird das Verwaltungsvollstreckungsverfahren hier weder durch die Vollstreckungsankündigung rechtsförmlich eingeleitet, noch fortgeführt. Die Vollstreckungsankündigung ist vielmehr eine Vorstufe des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens, denn mit ihr wird dem Schuldner letztmalig die Möglichkeit eingeräumt, den geschuldeten Gesamtbetrag zu zahlen. Erst wenn bis zum Ablauf dieser Frist keine Zahlung eingeht, werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die exemplarisch auch im Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2017 angeführt werden. Die der Vollstreckung vorgeschaltete Vollstreckungsankündigung als solche zeitigt also weder gegenwärtig noch zukünftig eine Rechtswirkung gegenüber den Klägern (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 24. Februar 2017, a.a.O.).
- 19
Ferner begründet der Streit um die rechtliche Qualität von Verwaltungshandeln für sich genommen, ohne hinzutretende Umstände, kein Rechtsverhältnis und kann als solcher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 43 VwGO, Rdnr.13).
- 20
(c) Im Übrigen besteht auch kein berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO) an der begehrten Feststellung (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996, a.a.O.), da nach den vorstehenden Ausführungen die Vollstreckungsankündigung als solche keine Rechtswirkung entfaltet.
- 21
(2.) Die von den Klägern erhobene Klage bleibt auch im Falle einer Auslegung (§ 88 VwGO), im Sinne einer auf die vorbeugende Feststellung der Unzulässigkeit der drohenden Vollstreckung gerichteten Klage, ohne Erfolg.
- 22
Rechtsschutzziel einer solchen Klage ist es, zukünftig keiner Vollstreckung durch die Beklagte ausgesetzt zu sein. Die Möglichkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzantrags im Rahmen einer Feststellungsklage ist grundsätzlich -unabhängig von der Qualifizierung des begehrten festgestellten Rechtsverhältnisses als gegenwärtig oder zukünftig - anerkannt (vgl. Kopp/Schenke, 22. Auflage 2016, § 43 VwGO, Rdnr. 24). So kann grundsätzlich vorbeugend auch die Feststellung der Unzulässigkeit einer drohenden Vollstreckung begehrt werden, da mit unmittelbarem Bevorstehen bzw. mit der Einleitung der Vollstreckung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 43/81). Bei der hier gegebenen Sachlage muss jedoch ein vorbeugender Feststellungantrag am Fehlen des dafür erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses scheitern. Der von der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene vorbeugende Rechtsschutz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983, a.a.O.). Solange der Betroffene in zumutbarer Weise unmittelbar Rechtsschutz gegen belastende Vollstreckungsakte erlangen kann, der von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehen wird, besteht für einen vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1967 - III C 58/65). Ein derart qualifiziertes Rechtsschutzinteresse liegt im Streitfall nicht vor. Der im Zusammenhang mit der möglichen Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme eröffnete Rechtsschutz sichert die Kläger in hinreichendem Maße. Die Einwände gegen die Rechtswirksamkeit (nicht zu verwechseln mit der Rechtmäßigkeit) der Grundverwaltungsakte, die erforderlichenfalls noch vollstreckt werden, können die Kläger gegebenenfalls im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme einer Klärung zuführen. Insoweit wird den Klägern die Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hier, u.a. mit Blick auf § 16 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes, nicht abgeschnitten. Besondere Umstände bzw. ein besonderes Feststellungsinteresse, das es rechtfertigt, künftige Vollstreckungsmaßnahmen nicht abzuwarten, sind von den Klägern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Gerade der relativ geringe Betrag, der hier möglicherweise zwangsweise beizutreiben sein wird, lässt gravierende, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für die Kläger nicht befürchten.
- 23
(3.) Ob auch eine Umdeutung des ursprünglichen Antrags in eine vorbeugende Leistungsklage auf Unterlassung der Vollstreckung in Betracht kommt, kann offen bleiben, da insoweit ein auch für diesen Antrag erforderliches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (Kopp/Schenke/Schenke, 22. Auflage 2016, § 43 VwGO, Rdnr. 24, 28) der Kläger nicht gegeben ist.
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO. Es erscheint angemessen, eine gesamtschuldnerische Haftung der eine notwendige Streitgenossenschaft bildenden Kläger auszusprechen, da das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich hätte festgestellt werden können (§§ 159 Satz 2 VwGO, 64 VwGO i. V. m. § 62 ZPO).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.
Beschluss
- 26
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 122,68 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.