Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2012 - 1 K 5/12.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:0509.1K5.12.NW.0A
published on 09/05/2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2012 - 1 K 5/12.NW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beihilfe.

2

Der Kläger steht als Justizhauptsekretär im Landesdienst des Beklagten. Er ist mit einem Satz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Der Kläger leidet seit mehreren Jahren u. a. an einer Hauterkrankung.

3

Am 22. November 2010 beantragte der Kläger Beihilfe für ihm ärztlich verordnete „Coldcream Waschgel“ und „Coldcream Waschseife“ sowie für eigens angerührte Salbe mit den Bestandteilen Eucerin, Olivenöl, destilliertes Wasser und Rosenöl.

4

„Coldcream“ dient der intensiven Pflege von trockener Haut. Nach einschlägigen, im Internet frei zugänglichen Herstellerinformationen, die sich auch in der Verwaltungsakte befinden, handelt es sich bei „Coldcream“ um die traditionelle Bezeichnung für Creme-Rezepturen mit Bienenwachs und besonders hohem Fettanteil, die beim Verteilen auf der Haut einen kühlenden Effekt haben. „Coldcream“ wird von den vertreibenden Firmen als extrem reichhaltige Allzweckcreme für den ganzen Körper beschrieben, die insbesondere für trockene, reife oder rissige Haut ideal sei. Sie sei auch als intensive Nachtpflege für das Gesicht geeignet. Eucerin wird in den einschlägigen Werbeangeboten als Produkt angeboten, das lang anhaltend Feuchtigkeit spendet, die Hautelastizität verbessert und auch zur täglichen Pflege allergiegestresster Haut geeignet sei. Eucerinhaltige Produkte werden auch bei bestimmten Witterungslagen, etwa bei extremer Kälte oder bei besonderen Umweltbedingungen, beispielsweise trockener Heizungsluft, zur Anwendung empfohlen. Daneben wird Eucerin auch in Verbindung mit hautglättenden Cremes oder zum Gebrauch als wöchentliche Creme-Maske angeboten.

5

Der Beklagte gewährte zu den erwähnten Produkten keine Beihilfe und begründete dies im Bescheid vom 23. November 2010 damit, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfenverordnung vom 1. August 2006 (GVBl. 206, 304 – BVO a. F. –) i. V. m. Nr. 5.4.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zur Durchführung der BVO vom 24. Juni 2005 (MinBl. 2005, S. 2006 – VV 2005 -) zu den Aufwendungen für Körperpflegemittel keine Beihilfe gewährt werde, da diese geeignet seien, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen.

6

Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 2. Dezember 2010, zu dessen Begründung der Kläger im Wesentlichen darauf verweist, dass die streitbefangenen Produkte ärztlich verordnet worden seien. Ausweislich eines Attests von Frau Dr. med. B vom 14. Januar 2011 sei eine stadiengerechte rückfettende Pflege mit einer allergenfreien Rezeptur besonders im Bereich der unteren Extremitäten notwendig. Die oben angeführten Mittel seien – so der Kläger weiter – medizinisch erforderlich und würden ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen angewandt. Mit Hilfe der Produkte seien seine Hautirritationen gelindert worden und keine weiteren wesentlichen Verschlimmerungen eingetreten. Im Übrigen seien die Kosten für „Coldcream-Waschgel“ und „Coldcream Waschstück“ mehrmals von dem Beklagten anteilig übernommen worden.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. seien nur Aufwendungen für Arzneimittel beihilfefähig. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Beihilfefähigkeit seien hingegen Aufwendungen für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. „Coldcream Waschgel“ und „Coldcream-Waschstück“ seien Creme-Rezepturen mit Bienenwachs und besonders hohem Fettanteil. Diese Produkte stärkten den Lipidmantel der Haut und pflegten trockene bis sehr trockene Hautpartien intensiv. Es handle sich demnach um Körperpflegemittel und nicht um Arzneimittel. Gleiches gelte für die vom Apotheker angerührte Creme, die u. a. Eucerin enthalte. Eucerin spende der Haut lang anhaltende Feuchtigkeit und verbessere die Hautelastizität. Damit sei Eucerin auch zur täglichen Pflege allergiegestresster Haut geeignet. Bei den übrigen Bestandteilen, wie Rosenöl und Olivenöl handele es sich ebenfalls um Körperpflegemittel und nicht um Arzneimittel. Jedenfalls seien die Produkte medizinische Körperpflegemittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Der Hinweis des Klägers, dass er in der Vergangenheit zu den Kosten für derartige Produkte Beihilfe erhalten habe, rechtfertige keine für ihn günstigere Entscheidung. Es handle sich dabei um frühere Fehlentscheidungen. Ob die Präparate im Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hätten, sei für die Beihilfefähigkeit ohne Belang. Ein Beihilfeanspruch des Klägers könne auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet werden. Diese werde vielmehr durch die Regelungen der BVO a. F. begrenzt.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (7. Dezember 2011) hat der Kläger am 2. Januar 2012 Klage erhoben.

9

Er trägt ergänzend vor: Zwei ärztliche Atteste belegten, dass die Eucerin-Rezeptur als Therapeutikum eingesetzt worden sei. Bei den maßgeblichen Präparaten handle es sich um Heilmittel. Die Registrierung als Arzneimittel sei nicht erforderlich. Die in der Apotheke angerührte Salbe sei nicht geeignet, ein Gut des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2011 insoweit aufzuheben, als die Leistung für die beantragten Pflegemittel in Höhe des 70 %igen Beitragsbemessungssatzes abgelehnt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe zu 57,60 € beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 70 % Bemessungssatz zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er trägt vor, dass nach den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid die Beihilfefähigkeit mangels Arzneimittel-Eigenschaft der maßgeblichen Produkte sowie mit Blick auf § 4 Abs. 1 Nr. 6d BVO a. F. scheitere. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheids.

15

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

17

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Beihilfeanspruchs ist die Beihilfenverordnung vom 1. August 2006 (GVBl. 2006, 304 – BVO a. F. –), die Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2004 in der Fassung vom 13. Mai 2008 (MinBl. 2008, S. 184 – VV –) sowie die Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Juli 2005 (MinBl. 2005, 206 – VV 2005 -). Die Beihilfenverordnung ist in der früheren Fassung trotz ihrer Unwirksamkeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Beihilfenverordnung vom 1. August 2011 (GVBl. 2011, S. 199) und somit für einen Übergangszeitraum anwendbar (OVG RP, Urteil vom 10. September 2010 – 2 A 10664/10.OVG –). Sie bildet im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsgrundlage, weil maßgeblich für die Beihilfefähigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen ist (OVG RP, Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11331/10.OVG – esovg –).

18

Der Beklagte hat die Beihilfefähigkeit der vom Kläger getätigten Aufwendungen für die streitbefangenen Produkte im Ergebnis zu Recht verneint.

19

Dabei kann offenbleiben, ob diese Produkte Arzneimittel i. S. d. § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind (vgl. zum Arzneimittelbegriff: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5/95 –, juris; Urteil vom 18. Dezember 1997 – 3 C 46/96 –, juris; OVG RP, Urteil vom 11. November 2011 – 10 A 10670/11.OVG –, esovg sowie Urteil vom 9. Mai 2005 – 2 A 10106/05.OVG –, esovg).

20

Weiterhin kann offenbleiben, ob die maßgeblichen Produkte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 AMG als Arzneimittel gelten, obwohl das Beihilferecht eine entsprechende begriffliche Erweiterung nicht kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.). Schließlich kann auch offenbleiben, ob die Aufwendungen für die streitigen Mittel aus einem anderen beihilferechtlichen Gesichtspunkt als demjenigen der Beihilfegewährung für Arzneimittel beihilfefähig sein könnten. Denn der Zusatz „und dergleichen“ in § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO a. F. dient nicht als Ergänzung des Begriffs „Arzneimittel“ sondern allein zur Ergänzung des hier nicht einschlägigen Begriffs „Verbandmittel“ (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a. a. O.).

21

Unabhängig von der rechtlichen Kategorisierung der streitbefangenen Präparate scheitert die Beihilfefähigkeit an § 4 Abs. 1 Nr. 6d BVO a. F. i. V. m. Ziffer 5.4.4 VV 2005. Denn die hier maßgeblichen Mittel sind geeignet, Güter des täglichen Lebens bzw. des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Diese sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen.

22

Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Beschaffenheit; unerheblich ist, wie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird (OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 6 A 1509/05 –, juris; OVG Nds., Beschluss vom 9. September 2008 – 5 LA 329/06 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010 – 3 K 69/10 –, juris). Für die Frage, ob ein Präparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, ist die typische Wirkung des Mittels entscheidend. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinne ist insoweit der überwiegende Zweck, den das Mittel nach wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt ist; unerheblich ist, ob es im Einzelfall auch ohne Erkrankung beschafft worden wäre (OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a. a. O. und Urteil vom 9. Mai 2005, a. a. O.). Zu den Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Lebens zu ersetzen, gehören z. B. medizinische Körperpflegemittel und dergleichen (Ziffer 5.4.4 VV 2005). Der Ausschluss dieser Mittel von der Beihilfefähigkeit beruht auf dem Umstand, dass der medizinisch regelmäßig nicht vorgebildete Beihilfesachbearbeiter unabhängig vom Einzelfall und insbesondere unabhängig davon, ob bei einer Anwendung eines medizinischen Körperpflegemittels im Einzelfall positive Wirkungen entstanden sind, die Möglichkeit eröffnet werden sollte, einen Beihilfeantrag ohne Sachverständigenstreit selbst entscheiden zu können (VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 8. Mai 1990 – 6 K 1765/89.NW –).

23

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ersetzten die hier streitbefangenen Präparate nichtallergene Seifen, Lotionen, Haut- oder Pflegesalben zur Rückfettung der Haut, die auch bei gesunden Menschen täglich einsetzbar sind und die nicht zuvörderst therapeutischen Zwecken dienen. Sie zielen vorrangig auf Hygiene und Schutz der trockenen Haut ab, um wie ein kosmetisches Mittel i. S. d. § 2 Abs. 5 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) die Haut vor nachteiligen Umwelteinflüssen, Witterung etc. zu schützen. Sie wirken auf die trockene Haut ein, indem der Lipidmantel gestärkt wird und steigern zugleich auch die Hautelastizität. Der bei einigen Eucerin-Produkten u. a. eingesetzte Harnstoff (= Urea) bindet Wasser in der Hornschicht und löst abgestorbene Hautpartikel ab (OVG Nds., Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O.). Dies sind Effekte, die auch mit marktüblichen Pflegeprodukten ohne Krankheitsbezug erreicht werden können. Für die Bewertung als Güter des täglichen Lebens sprechen auch die der Verwaltungsakte beigefügten und im Internet veröffentlichten Angebote und Beschreibungen von Firmen, die diese Produkte vertreiben. Diese sehen den Schwerpunkt des Produkteinsatzes in der tagtäglichen Anwendung bei einem spezifischen Hauttyp. So substituieren die Präparate frei erwerbliche Körperpflegeprodukte, die auch ohne die hier betroffenen Krankheitsbilder verbreitet Absatz finden und mit denen z. B. eine hinreichende Hydratisierung und Rückfettung der Haut erreicht werden kann. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Präparate allgemein anders als handelsübliche Bedarfsprodukte eingesetzt werden. Dies gilt auch für die von einem Apotheker handangerührte Salbe. Deren Bestandteile (Eucerin, Rosenöl, Olivenöl und destilliertes Wasser) sind frei erwerblich und reichen in ihrer Verbindung nicht über handelsübliche Produkte für Menschen ohne Hauterkrankungen hinaus. Weniger dienen die Präparate der Bekämpfung der diversen Krankheitsbilder des Klägers im Zuge einer gezielten medizinisch-begleiteten Therapie. Diese werden vielmehr mit den einschlägigen Standardtherapien behandelt. Die nur beiläufig unterstützende Wirkung der hier streitbefangenen Präparate mit Blick auf die Erkrankungen des Klägers allein genügt somit nicht, die Beihilfefähigkeit zu begründen.

24

Die fehlende Beihilfefähigkeit vergleichbarer Präparate ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 9. September 2008, a. a. O., zu harnstoffhaltiger Creme; BayVGH, Urteil vom 17. Mai 2010 – 14 B 08.3164 –, zu Hautpflegetüchern; Beschluss vom 20. Februar 2009, a. a. O., zu Creme und Waschgel die der täglichen Körperpflege und Kosmetik, der Gesichtsreinigung, Tages- sowie Nachtpflege dienten; VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010, a. a. O., zu Hautcreme; Urteil vom 25. August 2009 – 3 K 347/09 –, zu Schuppenshampoo; VG München, Urteil vom 24. Mai 2004 – M 12 K 03.4723 –, zu Creme, Puder, Physiogel; VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2002 – B 5 K 02.406, zu Badeöl, Haut- und Körperpflegemitteln; OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2008, a. a. O., zu Nahrungsergänzungsmitteln; Urteil vom 23. August 1993 – 12 A 1031/91.OVG –, zu Goldnerz-Creme bei Neurodermitis; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 8. Mai 1990, a. a. O., zu Sebamed).

25

Der Umstand, dass die Produkte ärztlich verordnet worden waren, ist beihilferechtlich irrelevant (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2009, a. a. O.).

26

Auf den Erfolg der Anwendung der beschriebenen Produkte im Einzelfall kommt es im Beihilferecht nicht an. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 –, juris) entschieden, dass eine „Erfolgsabhängigkeit“ dem Beihilferecht fremd sei.

27

Nur der Vollständigkeit halber sei hier angeführt, dass auch unter Geltung der aktuellen Beihilfenverordnung die Beihilfefähigkeit der Produkte zu verneinen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BVO).

28

Der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger aufgrund früherer Beihilfeanträge Beihilfe gewährt hatte, begründet für den vorliegenden Fall und für die Zukunft keinen Anspruch des Klägers auf Fortführung dieser rechtswidrigen Bewilligungspraxis. Dem steht die rechtsstaatliche Bindung des Beklagten entgegen, die auch im Dienstverhältnis gilt. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger insoweit nicht berufen (VG Saarland, Urteil vom 9. März 2010, a. a. O.).

29

Schließlich kann der Kläger seinen Beihilfeanspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Beklagen (§ 87 Landesbeamtengesetz – LBG –) ableiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn fordert nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe müssen von dem Kläger vielmehr Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten. Im Übrigen muss sich der Kläger außerhalb des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darauf verweisen lassen, dass es ihm möglich ist, durch eine entsprechend erweiterte Versicherung oder die Bildung von Rücklagen selbst Vorsorge zu treffen (OVG RP, Urteil vom 17. Mai 2002 – 2 A 11758/01.OVG –, esovg). Dies gilt jedenfalls bei über das Jahr gerechnet niedrigen Aufwendungen, die den angemessenen Lebensunterhalt des Klägers trotz der Versagung der Beihilfe nicht beeinträchtigen (vgl. zu diesem Kriterium: BVerfG, Urteil vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 – = BVerfGE 83, 89, 100).

30

Europarechtliche Vorgaben, aus denen sich möglicherweise ein erweiterter Arzneimittelbegriff ableiten ließe, stehen einer Begrenzung der Beihilfe wie hier nicht entgegen. Denn die europarechtlichen Bestimmungen dienen lediglich der Harmonisierung der unterschiedlichen Rechtssysteme. Sie lassen aber das Recht der Mitgliedsstaaten unberührt, ihre öffentlichen Gesundheitssysteme und die Krankenversicherung zu organisieren und zu finanzieren. Sie berühren daher insoweit nicht den Begriff des Arzneimittels in diesen Rechtsbereichen (VGH Bayern, Urteil vom 17. Mai 2010 – 14 B 08.3164 – und OVG RP, Urteil vom 11. November 2011, a. a. O.). Sie begründen aus den gleichen Erwägungen auch keine eigenständigen Ansprüche des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40,32 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

35

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Bedarfsgegenstände sind

1.
Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
2.
Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
3.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
4.
Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5.
Spielwaren und Scherzartikel,
6.
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
7.
Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
8.
Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
9.
Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht
1.
Gegenstände, die
a)
nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
b)
nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung als Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizinprodukte gelten,
c)
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-Produkte sind,
2.
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen,
3.
veterinärmedizintechnische Produkte im Sinne von § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.