Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2018 - 1 K 241/18.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0724.1K241.18.00
published on 24/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2018 - 1 K 241/18.NW
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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der 19... geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Beklagten. Er erstrebt mit seiner Klage die erneute Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Dauer von zwei Jahren als selbständiger Referent im Rahmen der Kraftfahreraus- und -weiterbildung sowie in der Gefahrgutfahrerschulung und als Gefahrgutbeauftragter.

2

Der Kläger war Sachbearbeiter im Schwerverkehrskontrolltrupp der Zentralen Verkehrsdirektion (ZVD) der Polizeidirektion X. Im Jahr 2017 wurde gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer möglichen Vorteilsannahme durch einen anderen Beamten der ZVD ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurde der Kläger zu der Polizeiautobahnstation X umgesetzt.

3

Mit Bescheid vom 11. August 2008 wurde ihm vom Beklagten erstmals eine Genehmigung für die Nebentätigkeit als Referent im Rahmen der Kraftfahreraus- und -weiterbildung bei Fahrschulen, Firmen und Behörden über maximal 8 Stunden in der Woche erteilt, u.a. mit der Auflage, vor jeder Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Unternehmen eine Mitteilung an die Dienststelle zu machen. Die Genehmigung wurde zunächst befristet für die Dauer eines Jahres erteilt und nachfolgend laufend verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 10. Juni 2015 für die Zeit vom 17. Juli 2015 bis 16. Juli 2017. Erstmals im Bescheid vom 21. Juli 2011 wurde die Nebentätigkeitsgenehmigung erstreckt auf die Gefahrgutfahrerschulung und die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter.

4

Auf Nachfrage des Beklagten erteilte der Kläger im Jahr 2012 Auskünfte über seine Einkünfte aus der Nebentätigkeit. Er legte dazu eine Bescheinigung der Firma „S. k“ seiner Ehefrau X vom 10. Mai 2012 vor, wonach er im Zeitraum September 2011 bis Mai 2012 ein Honorar von 2.760,00 € erhalten habe. Weitere solcher Bescheinigungen datierten vom 26. Mai 2013 und vom 8. Mai 2014. Im Jahr 2017 kam es innerhalb der ZVD zur Einleitung von Disziplinarverfahren, auch gegen den Kläger, die nach Auffassung des Beklagten einen Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der Beamten in der Aus- und Weiterbildung von Schwerlastkraftfahrern möglich erscheinen ließen. Der Kläger gab zu seinen Nebentätigkeiten mit Schreiben vom 25. April 2017 ergänzende Informationen. Hier erläuterte er u.a., Rechnungssteller für die durchgeführten Schulungen (mit Ausnahme der Fahrschule X) sei die Firma „S. k.“ seiner Ehefrau, er erhalte einen festgelegten prozentualen Anteil der Rechnungssumme zuzüglich Fahrtkosten.

5

Unter dem 3. Mai 2017 beantragte er, die Nebentätigkeit wie bisher für weitere zwei Jahre zu genehmigen. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20. September 2017 ab. Zur Begründung stützte er sich auf § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG), der bezwecke, von vornherein zu verhindern, dass der Beamte durch die Ausübung der Nebentätigkeit in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten geraten könne. Dies sei möglich, wenn der Polizeibeamte während seiner dienstlichen Tätigkeit, z. B. bei Verkehrskontrollen, mit Teilnehmern der privaten Schulungsmaßnahmen in Kontakt gerate, weil die Art der Schulungen sich inhaltlich nicht einwandfrei von den dienstlichen Tätigkeiten trennen lasse. Weil zu erwarten sei, dass der beschriebene Interessenwiderstreit von der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, greife auch der Versagungsgrund nach § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG, da die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könne. Der Kläger habe in den letzten Jahren immer wieder an dienstlichen Fortbildungen zu den Themen „Kontrolle des Schwerlastverkehrs“ und „Ladungssicherung“ teilgenommen, die wahrscheinliche Möglichkeit, dass er die aus seiner beruflichen Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse und Beziehungen nutzen könnte, um für seine privaten Interessen Vorteile zu ziehen, stelle einen Versagungsgrund dar.

6

Den vom Kläger am 30. Oktober 2017 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2018 zurück. Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid: Aufgrund der Tätigkeit im Schwerverkehrskontrolltrupp habe der Kläger an zahlreichen Fortbildungen teilgenommen, diese Erkenntnisse wolle er außerdienstlich gewinnbringend zum Einsatz bringen. Dabei könnten insbesondere polizeitaktische Aspekte von Interesse für die Schulungsteilnehmer sein. Ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten könne sich zudem aus der Verletzung zur vollen Hingabepflicht ergeben. In anonymen Schreiben und im Anschluss geführten Befragungen von Kollegen der Organisationseinheit sei beschrieben worden, dass das Engagement der Beamten, die einer ähnlichen Nebentätigkeit nachgingen, sehr nachgelassen habe. Auch der Kläger habe zu der Gruppe gehört, die nach Aussage von Zeugen nur noch Dienst nach Vorschrift getan habe. Die nachlassende Motivation könne durch die Höhe der Verdienstmöglichkeiten erklärt werden. Durch prahlerisches Verhalten verschiedener Beamter sei bekannt geworden, dass sich durch die Nebentätigkeit mehr verdienen lasse als im Polizeidienst selbst. Es seien auch Gewerbe auf die Ehepartner der Beamten angemeldet worden, um die Abrechnung der Schulungen durchführen zu können. Die Tatsache, dass gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren u. a. in Sachen Nebentätigkeit eingeleitet worden sei, zeige, dass eine Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bestehe. Daneben könne die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Die gewerbliche Betätigung in dem hier möglichen Ausmaß sei geeignet, Achtung und Vertrauen in das Amt und damit das Ansehen der öffentlichen Verwaltung erheblich zu beschädigen. Die Bevölkerung werde kein Verständnis aufbringen, wenn ein von ihr alimentierter Beamter sich in einem derartigen Umfang unternehmerisch betätigen dürfte. Hierdurch werde der böse Schein geweckt, der Beamte gehe seinem eigentlichen Beruf nur untergeordnet nach. Die einmal auf Missstände aufmerksam gewordene Öffentlichkeit könne nicht überblicken, welcher Beamte noch im erlaubten Bereich arbeite und welcher nicht.

7

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 2. Februar 2018 zugestellt.

8

Am 28. Februar 2018 hat er Klage erhoben.

9

Er trägt vor: Die Ausführungen des Beklagten träfen in ihrer Allgemeinheit durchaus zu, seien aber in keiner Weise für ihn persönlich einschlägig. Er habe seine Nebentätigkeit in der zurückliegenden Zeit stets ordnungsgemäß ausgeübt, und diese sei ihm fortlaufend genehmigt worden. Die angesprochenen Disziplinarverfahren hätten keinerlei Bezug zu seiner Tätigkeit, sondern beträfen andere Beamte. Das gegen ihn selbst eingeleitete Disziplinarverfahren sei hier unbeachtlich, denn es habe mit der Nebentätigkeit nichts zu tun. Es betreffe einen Vorgang, als er im Auto eines Kollegen gesessen habe, mit dem eine Rüttelplatte zum Dienstvorgesetzten transportiert worden sei. Davon sei ihm aber zuvor nichts bekannt gewesen. Schließlich habe er sein Wissen für die Tätigkeit als Referent für die Gefahrgutausbildung durch Lehrgänge erworben, die er aus privaten Mitteln finanziert habe. Er habe sich noch nie bei Schulungen auf die Arbeit bei der Polizei bezogen, und es sei noch nie zu einem Interessenkonflikt gekommen. Durch sein privat erworbenes Wissen sei er in den letzten Jahren auch mit Zustimmung des Polizeipräsidiums als Referent an der Landespolizeischule eingesetzt worden.

10

Der Kläger beantragt:

11

1. Den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichte, dem Kläger die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung für die Dauer von weiteren zwei Jahren zu erteilen, d.h. bis zum 16. Juli 2019.

12

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er trägt unter Verweis auf seine Bescheide ergänzend vor: Dass der von ihm beschriebene Konflikt entstehen könne, zeige sich schon daran, dass es in der jüngeren Vergangenheit zu entsprechenden Vorfälle bei Kollegen des Klägers gekommen sei, die einer gleich gelagerten Nebentätigkeit nachgingen. Damit habe sich die Gefährdungslage konkretisiert. Es handele sich offenbar um eine sehr lukrative Tätigkeit und den Dienstherrn interessiere es durchaus, dass dienstlich erworbenes Wissen nicht eigennützig gegen Entgelt verwertet werde. Das Disziplinarverfahren gegen den Kläger sei noch nicht abgeschlossen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Personalakten sowie die Gerichtsakte 1 L 582/17.NW Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Beklagte hat diesen Anspruch vielmehr zu Recht abgelehnt, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

18

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist § 40 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. §§ 82 ff. Landesbeamtengesetz – LBG –. Gemäß § 83 Abs. 1 LBG bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 84 Abs. 1 LBG abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 LBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.

19

Im vorliegenden Fall gehört die Tätigkeit als Referent in der Kraftfahreraus- und -weiterbildung sowie in der Gefahrgutfahrerschulung und als Gefahrgutbeauftragter unzweifelhaft nicht zum Hauptamt des Klägers als Polizeioberkommissar der Polizeidirektion X und stellt mithin eine Nebentätigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Diese Nebentätigkeit ist nicht nach § 84 Abs. 1 LBG genehmigungsfrei. Insbesondere kommt hier eine Genehmigungsfreiheit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht in Betracht. Danach sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Die geplante Tätigkeit des Klägers enthält zwar aller Voraussicht nach auch Elemente einer Vortragstätigkeit, sie ist hierauf aber nicht beschränkt, da der Kläger umfassendere Unterrichts- und Ausbildungstätigkeiten durchführen will. Die Genehmigungsfreiheit des § 84 Abs. 1 Nr. 2 LBG knüpft überdies erkennbar an die in dieser Ziffer genehmigungsfrei gestellten Bereiche einer schriftstellerischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Betätigung an und bezieht insoweit einzelne, unter Umständen auch locker zusammenhängende Vorträge mit ein. Sie erfasst aber keine regelmäßigen, wirtschaftlich geprägten oder gewerblichen Tätigkeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung, wie sie hier vorliegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. August 2007 – 2 A 10264/07 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 1 L 43/09 –; BayVGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 3 ZB 11.1923 –, alle juris).

20

Die Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die beispielhaft in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt kein Versagungsgrund gemäß § 83 Abs. 2 LBG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf die Genehmigung der Nebentätigkeit. Das so ausgestaltete Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wird dem Spannungsverhältnis zwischen dem auch für Beamtinnen und Beamte grundgesetzlich gesicherten Recht auf wirtschaftlichen Einsatz ihrer Arbeitskraft aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – einerseits und dem ebenfalls verfassungsrechtlichen Grundsatz der vollen Hingabe an den Beruf aus Art. 33 Abs. 5 GG gerecht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 385/05 –; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – 2 C 10/89 –, BVerwGE 84, 299, beide zitiert aus juris).

21

Der Beklagte stützt seine ablehnende Entscheidung gegenüber dem Kläger auf § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 LBG. Danach liegt ein Versagungsgrund vor, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 2) oder wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Nr. 5). Die erforderliche Bewertung, ob zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden – namentlich ein Widerstreit mit den dienstlichen Interessen entstehen oder die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann – unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass dem Dienstherrn dabei ein Beurteilungsspielraum zukommt. Lediglich soweit die Prognose die Anforderungen des konkreten Amts betrifft, kann der Dienstherr diese nach verwaltungspolitischem Ermessen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 – VI C 46.74 –, ZBR 1977, 27, hier zitiert aus juris; GKöD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, L § 99 BBG, Rdnr. 46).

22

Der unbestimmte Rechtsbegriff der dienstlichen Interessen ist weit zu verstehen, erfasst aber nicht alle öffentlichen Interessen ohne Bezug zur jeweiligen dienstlichen Aufgabe, wie z. B. Interessen der allgemeinen Arbeitspolitik; die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen muss stets bezogen auf die dienstliche Tätigkeit des Betroffenen zu befürchten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990, a.a.O.). Dabei kann es durchaus auf die dienstlichen Anforderungen an bestimmte Beamtengruppen ankommen, wie z. B. Vollzugsbeamte oder Steuerbeamte. Die Erwägungen des Dienstherrn dürfen aber auch dann nicht nur generell und abstrakt bleiben, sondern müssen alle Einzelfallumstände berücksichtigen. Bei der geforderten Prognose, ob die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist schließlich von einem normalen Verlauf der Dinge auszugehen, wobei persönliche Besonderheiten des Beamten, wie seine individuelle Belastbarkeit, und/oder seines konkreten Dienstpostens zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.).

23

Die Annahme der Besorgnis i. S. d. § 82 Abs. 2 LBG („zu besorgen ist, dass durch Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden“) setzt entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch voraus, dass die Sorge – die Furcht – begründet ist, es werde eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen eintreten. Diese Sorge ist nur berechtigt, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Danach reicht die bloße – nicht auszuschließende – Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976, a.a.O.).

24

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die bisher ausgeübte Nebentätigkeit als selbständiger Referent in der Kraftfahreraus- und -weiterbildung sowie in der Gefahrgutfahrerschulung und als Gefahrgutbeauftragter weiterhin genehmigt.

25

Unabhängig von den auch im Verfahren 1 K 225/18.NW streitgegenständlichen Fragen, ob die Art der Nebentätigkeit als selbständiger Referent in der Berufskraftfahrerqualifizierung einen Beamten, der mit der Kontrolle des Schwerverkehrs befasst ist, in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Interessen bringen kann (§ 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG), oder ob die Nutzung von dienstlich erworbenem Wissen für die privaten Zwecke einer entgeltlichen Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LBG), sieht das Gericht speziell im Fall des Klägers die Gefahr einer Ansehungsschädigung für die Verwaltung in der Öffentlichkeit schon aufgrund der Art und Weise, wie der Kläger seine Nebentätigkeiten unter Zwischenschaltung einer Firma seiner Ehefrau finanziell abgewickelt hat. Zudem ist die Nebentätigkeit des Klägers dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung auch deshalb abträglich, weil gegen ihn ein Disziplinarverfahren betrieben wird, in dem möglicherweise ein Bezug zu der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit besteht.

26

Die Bewertung des Gerichts, ob eine Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, muss davon ausgehen, dass die Öffentlichkeit zutreffend über die Sachverhaltsumstände des jeweiligen Einzelfalls informiert ist und auf dieser Grundlage ein objektives Urteil trifft. Im vorliegenden Fall gehört zu diesen Einzelfallumständen die Art und Weise, wie der Kläger die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit in der Schulung von Berufskraftfahrern über die Firma „S. k.“ seiner Ehefrau abgerechnet hat. Da er in dem hier streitgegenständlichen Genehmigungsantrag vom 3. Mai 2017 ausdrücklich angegeben hat, die Nebentätigkeit unverändert fortführen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er weiterhin bei der bisherigen Praxis bleibt, die durchgeführten Schulungen mit den Ausbildungsunternehmen nicht direkt selbst abzurechnen, sondern die Rechnungen über seine Schulungstätigkeit durch eine Firma seiner Ehefrau erstellen lässt. Dass er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Firma seiner Ehefrau bestehe nicht mehr, ist unbeachtlich, denn das kann schon darin begründet liegen, dass der Kläger seit Anfang 2018 keine selbständige Nebentätigkeit mehr ausüben darf.

27

Von den durch die Firma seiner Ehefrau in Rechnung gestellten Schulungskosten erhält der Kläger nach seinen Angaben gegenüber dem Beklagten nur einen – nicht einmal näher bezeichneten – prozentualen Anteil nebst Fahrtkosten. Aus der von ihm erstellten Übersicht ist deshalb nicht erkennbar, welche Einnahmen tatsächlich aus der Schulungstätigkeit des Klägers erzielt wurden, und es drängt sich für einen objektiven Betrachter der Eindruck auf, dass diese Gestaltung durch die Eheleute vor allem zu dem Zweck gewählt wurde, um gegenüber dem Dienstherrn zu verschleiern, wie hoch die Einnahmen aus der Nebentätigkeit des Klägers tatsächlich waren. Ein anderer Grund für diese Konstruktion einer Abrechnung der Einnahmen aus der Nebentätigkeit über einen Familienangehörigen ist für das Gericht nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargelegt worden. Die dadurch zwangsläufig entstehende Intransparenz der klägerischen Nebentätigkeit gegenüber dem Dienstherrn ist – wenn sie der Öffentlichkeit bekannt wird – geeignet, das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beschädigen. Denn dadurch wird der Eindruck vermittelt, dass ein Beamter nicht offen und ehrlich gegenüber seinen Dienstvorgesetzten handelt, sich durch möglicherweise viel höhere Einkünfte als er preisgibt in eine für den Dienstherrn nicht zu überschauende wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber Dritten begibt und folglich nicht mehr vorrangig seinen Dienstpflichten, sondern den privaten Nebentätigkeiten nachkommt. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass der Beklagte seine ablehnenden Entscheidungen auf diese Aspekte nicht gestützt und die Nebentätigkeitsgenehmigung trotz der bekannten Abwicklung über die Firma der Ehefrau in der Vergangenheit genehmigt habe. Denn der Beklagte hat in der Begründung des Widerspruchsbescheids auf aktuell vorliegende anonyme Schreiben Bezug genommen, die den beschriebenen Verdacht zum Gegenstand hatten, und auf den Umstand verwiesen, dass teilweise Gewerbe auf die Ehepartner der Beamten angemeldet wurden, um die Abrechnung der Schulungen durchzuführen.

28

Unabhängig davon ist es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn ein Beamter weiterhin einer entgeltlichen Nebentätigkeit in nicht unerheblichem Umfang nachgehen kann, obwohl der Dienstherr Bedenken gegen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Zusammenhang der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit der Nebentätigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Dass die Vorgänge in der ZVD, derentwegen gegen den Kläger und weitere Beamte, auch gegen den Dienstvorgesetzten des Klägers, Disziplinarverfahren eingeleitet wurden, möglicherweise einen Bezug zu den Nebentätigkeiten der Beamten in der Kraftfahreraus- und -weiterbildung für bestimmte Unternehmen haben können, ist entgegen den Ausführungen des Klägers nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Der Bezug wurde wohl in den genannten anonymen Schreiben hergestellt und der Beklagte geht dieser Frage jedenfalls in den laufenden Ermittlungen nach (vgl. die Zeugenaussagen, die im Verfahren 1 L 582/17.NW vorgelegt wurden, Blatt 108 ff. GA). Auf die innerhalb der ZVD eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Beklagte sich zudem in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich bezogen. Das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ist weder offensichtlich aussichtslos noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es vom Beklagten willkürlich verzögert wird. Auch nach Überzeugung der Kammer kann in der Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar vermittelt werden, dass der Dienstherr dem Beamten eine rein im privaten Interesse liegende Nebentätigkeit weiterhin gestattet und darauf vertraut, dass er in diesem Zusammenhang seine beamtenrechtlichen Pflichten uneingeschränkt erfüllt, während er ihm gleichzeitig ein pflichtwidriges Verhalten im Dienst vorwirft und damit Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit hegt. Dadurch würde der Eindruck geweckt, der Dienstherr setze sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, was der Glaubwürdigkeit und damit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung unzweifelhaft abträglich wäre (vgl. zur Unterlassung einer Beförderung während eines Disziplinarverfahrens schon BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32/85 –, juris, st. Rspr.)

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 24/07/2018 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeit als Referent bei der Aus- und W
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.