Verwaltungsgericht Münster Urteil, 22. Juli 2014 - 6 K 2518/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2013 verpflichtet, folgende weitere - über die bereits bewilligten Erstattungen hinausgehende - Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zu erstatten:
1.
An den Kläger zu 1. einen weiteren Zuschuss zur Alterssicherung in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 13. Februar 2014 für das Pflegekind K. K1. .
2.
An die Klägerin zu 2. jeweils für die Pflegekinder K2. K3. und K. K1. Zuschüsse in Höhe des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 13. Februar 2014.
3.
An die Klägerin zu 2. ab dem 14. Februar 2014 bis auf weiteres jeweils den einfachen Betrag des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung für das Pflegekind K. K1. .
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger begehren die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung als Pflegepersonen der bei ihnen untergebrachten Jugendlichen.
3Die Eheleute E. betreuen seit Jahren die Pflegekinder K2. K3. , geboren am 00.00.1996, und K. K1. , geboren am 00.00.1998. K2. K3. lebt seit dem 29. September 1996 bei den Klägern. Wegen erhöhten Aufwandes wurde das Pflegeverhältnis ab dem 16. November 2009 auf eine sozialpädagogische Pflegestelle umgestellt. K. K1. lebt seit dem 15. Februar 1999 in der Pflegefamilie. Auch dieses Pflegeverhältnis wurde mit Bescheid vom 12. April 2002. als sozialpädagogische Pflegestelle anerkannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 10. Oktober 2007 wurden die Kläger zu Vormündern für beide Pflegekinder bestellt.
4Am 9. Februar 2007 beantragte der Kläger zu 1. unter anderem die Übernahme der hälftigen Kosten seiner Altersvorsorge in Form einer fondgebundenen Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (RentiTop 60 Plus) der Kosmos Direkt. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass sich die Kläger als Pflegeeltern die Kinderversorgung und die Hausarbeit teilen und deshalb nur zu jeweils 50 Prozent arbeiteten.
5Mit Bescheid vom 13. April 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1. einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Form des nachgewiesenen Vertrages in Höhe von 25,00 Euro monatlich, der mit dem Pflegegeld für K2. K3. ausgezahlt wurde. Nach Erhöhung des Vertrages erhielt der Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2007 einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe von 39,80 Euro.
6Mit Schreiben vom 7. August 2012 wies der Kläger zu 1. darauf hin, Herr Prof. Wiesner vertrete in seinem Kommentar „SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe“ die Meinung, dass der Zuschuss zur Alterssicherung sich jeweils auf ein Kind beziehe, also kindbezogen zu berücksichtigen sei.
7Am 12. Oktober 2012 beantragte der Kläger zu 1., ihm rückwirkend ab dem 1. November 2010 einen höheren Zuschuss zu den Aufwendungen für seine Altersvorsorge zu bewilligen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er Sozialpädagoge sei, Kinder nach § 33 Satz 2 SGB VIII erziehe und deshalb Anspruch auf einen erhöhten Zuschuss von mindestens 1,5, also 60,- Euro monatlich habe. Beigefügt war ein Nachtrag zum Versicherungsschein der Kosmos Direkt, wonach der Kläger zu 1. ab dem 1. November 2010 monatlich einen Eigenbetrag von 160,- Euro in eine fondgebundene Riester-Rente einzahlt.
8Am 13. Oktober 2012 beantragte die Klägerin zu 2., ihr ebenfalls bezogen auf jedes Kind rückwirkend ab dem 1. November 2010 einen angemessenen Zuschuss zur Altersvorsorge zu gewähren. Sie spare im Rahmen eines mit der Volksbank Gronau-Ahaus eG abgeschlossenen Riester-Vertrags (VR-Rente Plus) monatlich 140,- Euro und erfülle die Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe schon bald nach Beginn des Pflegeverhältnisses ihre Berufstätigkeit reduziert und arbeite nur mit halber Stelle. Sie sei Heilpädagogin und erziehe entwicklungsbeeinträchtigte Kinder gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII. Deshalb beantrage sie rückwirkend ab dem 1. November 2010 den anderthalbfachen Satz von 40,- Euro monatlich.
9Mit Bescheid vom 4. Juli 2013, gerichtet an beide Kläger, lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erstattung weiterer Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung ab. Dies begründete der Beklagte wie folgt: Der Kläger zu 1. erhalte den hälftigen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als Altersvorsorge. Dieser sei zum 1. Januar 2013 auf 42,53 Euro erhöht worden. Diesen Betrag erhalte der Kläger zu 1. auch weiterhin. Gemäß den Richtlinien des Kreises Steinfurt werde der Zuschuss zur Altersvorsorge jedoch nur für eine Pflegeperson und für ein Pflegekind maximal in Höhe der Hälfte des niedrigsten Beitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Die Höhe dieser Erstattung sei angemessen und entspreche den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die Übernahme weiterer Kosten der Alterssicherung komme deshalb nicht in Betracht.
10Die Kläger haben am 8. August 2013 jeweils Klagen erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Der Kläger zu 1. sei verheiratet, Sozialpädagoge und nicht erwerbstätig. Die Klägerin zu 2. sei Heilpädagogin, nur halbtags erwerbstätig und erziehe gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1., zwei Pflegekinder. Für beide Kinder erhielten sie lediglich das Pflegegeld. Darüber hinaus erhalte der Kläger zu 1. einen Zuschuss zur Alterssicherung für seinen Riester-Sparvertrag in Höhe des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Übernahme der hälftigen Kosten einer angemessenen Alterssicherung solle dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich dienen. Deshalb sei die Übernahme der hälftigen Kosten einer angemessenen Alterssicherung pro Pflegekind und pro Pflegeperson und nicht pro Pflegefamilie zu zahlen. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Berufstätigkeit reduziere sich mit der Zahl zu betreuenden Kinder. Bei beiden Pflegekindern handele es sich zudem um solche mit besonderen Anforderungen an Betreuung und Erziehung gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII, weshalb auch ein erhöhtes Pflegegeld für diese Kinder gezahlt werde. Dementsprechend sei auch für jedes Kind ein angemessener Zuschuss zur Altersvorsorge zu zahlen.
11Die Kläger beantragen,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2013 zu verpflichten, den Klägern jeweils nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung für jedes Pflegekind und für beide Pflegepersonen jeweils in Höhe des hälftigen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezüglich des Klägers zu 1. ab dem 1. November 2010, bezüglich der Klägerin zu 2. ab dem 1. Dezember 2010, hinsichtlich des Pflegekindes K2. K3. bis zu Beendigung des Pflegeverhältnisses am 12. Februar 2014, zu erstatten.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor:
16Die Erziehungshilfe für K2. K3. sei mit Erreichen der Volljährigkeit beendet worden. Die hälftigen Kosten der Altersvorsorge in Höhe von derzeit 42,53 Euro würden deshalb mit dem Pflegegeld für K. K1. ausgezahlt.
17Die Klagen der Kläger sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
21Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII. Danach umfassen die laufenden Leistungen im Sinne des § 39 SGB VIII auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.
22Die Kläger sind berechtigt, den Anspruch gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII geltend zu machen (1.). Bei den von den Klägern nachgewiesenen Aufwendungen handelt es sich ihrer Art nach um solche für eine angemessene Alterssicherung (2.). Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson sind für jedes Pflegekind gesondert hälftig zu erstatten (3.). Der Anspruch auf hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung steht jeder Pflegeperson, und somit beiden Klägern zu (4.), und zwar in Höhe des hälftigen Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (5.).
231.
24§ 39 SGB VIII regelt die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, das/der im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme außerhalb des Elternhauses untergebracht ist. Damit stellt das Pflegegeld eine Annexleistung zum eigentlichen Anspruch auf Jugendhilfe dar und steht deshalb grundsätzlich je nach Art der Leistung dem Personensorgeberechtigten (§§ 27, 33 SGB VIII), dem Kind/Jugendlichen selbst (§ 35 a SGB VIII) oder dem jungen Volljährigen (§ 41 SGB VIII) zu.
25Vergleiche dazu: Bundesverwaltungsgericht – BVerwG - ., Urteil vom 12. September 1996 ‑ 5 C 31/95 ‑, FEVS 47, 433, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Bay. VGH - , Urteil vom 5. April 2001 ‑ 12 B 96.2358 ‑, FEVS 52, 464, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - , Urteil vom 25. April 2001 ‑ 12 A 924/99 ‑, NVWZ-RR 2002, 123, juris; Degener in Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, 3. Auflage, § 39 Randnummer – Rdn. - 5 und 8; Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Auflage, § 39 Rdn.8ff.; Stähr in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, § 39 Rdn. 20 d; anderer Ansicht; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Auflage, § 39 Rdn. 16.
26Ob abweichend davon der Pflegeperson hinsichtlich der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Alterssicherung ein eigener Anspruch zusteht,
27so: Verwaltungsgericht – VG - Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 ‑ 26 K 4302/06 ‑, juris; anderer Ansicht für die Alterssicherung: Degener in Hauck/Haines, a.a.O.
28kann im vorliegenden Fall offenbleiben, da die Kläger für beide Pflegekinder mit Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 10. Oktober 2007 zu Vormündern bestellt worden sind und deshalb Inhaber des Personensorgerechts sind bzw. hinsichtlich der seit dem 13. Februar 2014 volljährigen K2. K3. waren.
292.
30Die von den Klägern abgeschlossenen Verträge und damit einhergehenden Aufwendungen stellen ihrer Art nach jeweils angemessene Alterssicherungen im Sinne des § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII dar.
31Bei dem Begriff der „angemessenen Alterssicherung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt und der vom Gericht auszulegen ist.
32Vergleiche dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 23. Februar 2010 – 3 A 345/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2008 – 7 A 10142/08 -, juris; VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris.
33Zur Art der angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2010 – 5 C 29/08 -, FEVS 62, 23 – 26, juris ausgeführt:
34„Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs- und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt (1). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem – wenn auch nur als Ausnahme – die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann. Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zwecke der privaten Alterssicherung ist dies die Vollendung des 60. Lebensjahres (2). …
351. Leitbild der nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ihrer Art nach mit öffentlichen Mitteln zu fördernden Vermögensbildung zum Zwecke der gesetzlichen Altersvorsorge ist die gesetzliche Rente. … Die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung durch den Träger der Jugendhilfe dient dem versorgungsrechtlichen Nachteilsausgleich. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass eine Pflegeperson, die auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um ein Pflegekind bzw. mehrere Pflegekinder zu betreuen und infolgedessen keine oder bei einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nur reduzierte (gesetzliche) Rentenanwartschaften erwirbt, gleichwohl im Alter über eine gewisse finanzielle Absicherung verfügt. … Mit Rücksicht darauf erfüllen von den vielfältigen Möglichkeiten der privaten finanziellen Absicherung im Alter nur die Formen der Kapitalanlegung die an eine Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu stellenden Anforderungen, bei denen auf Grund einer entsprechenden Vertragsgestaltung gewährleistet ist, dass das zum Zweck der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes im Ruhestand aufgebaute Vermögen im Zeitpunkt des Eintritts der Pflegeperson in den Ruhestand (noch) vorhanden ist. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus einer privaten Kapitalanlage nicht vor diesem Zeitpunkt fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.
362. Für den Eintritt in den Ruhestand ist die Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen im Bereich der zusätzlichen (privaten) Altersvorsorge … auf die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente abzustellen. … Die Altersuntergrenze der gesetzlichen Altersrente war bis zum in Kraft treten des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung … auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgesetzt. … In Übereinstimmung damit schreibt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz für Verträge und Anlageformen der (zusätzlichen) privaten Altersvorsorge, die vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, vor, dass die Auszahlungsphase in der Regel nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen darf (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 AltZertG).“
37Als mögliche Vorsorgeformen einer angemessenen Alterssicherung kommen neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere sogenannte zertifizierte Altersvorsorgeverträge in Betracht. Dabei handelt es sich um vom Gesetzgeber als förderungswürdig anerkannte Vorsorgearten, wie etwa Banksparpläne, Aktienfondssparpläne, gefördertes Wohneigentum sowie „Riester-Rente“ in Betracht.
38Vergleiche dazu Stähr in Hauck/Haines, a.a.O., § 39 Rd-Nr. 20 d; Wiesner, a.a.O., § 39 Rd-Nr. 32 d.
39Bei dem vom Kläger zu 1. abgeschlossenen Vertrag mit der Kosmos Direkt handelt es sich um eine fondsgebundene Riester-Rente Nr. xxxxxxxxx mit der Zertifizierungsnummer xxxxxx. Diesen Vertrag hat der Kläger zu 1. zum 1. Dezember 2005 abgeschlossen und seine Beiträge in der Folgezeit mehrfach erhöht, zuletzt zum 1. November 2010. Gemäß dem vorgelegten Versicherungsschein handelt es sich dabei um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung. Zwischen dem 1. Dezember 2018 und dem 1. Dezember 2022 kann der Kläger zu jedem Monatsersten die Rentenzahlung beantragen. Der früheste Zeitpunkt des Rentenbeginns, der 1. Dezember 2018, liegt nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers im Jahre 2017. Je nach Stellung des Antrages variiert die garantierte monatliche Rentenzahlung zwischen 31,- Euro und 44,06 Euro. Zum 1. November 2010 hat der Kläger den Vertrag dahingehend geändert, dass er einen monatlichen Betrag von 160,- Euro zu zahlen hat. Damit handelt es sich um einen vor dem 31. Dezember 2011 geschlossenen Vertrag, bei dem die früheste Auszahlung mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen darf, der grundsätzlich eine angemessene Alterssicherung darstellt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
40Dementsprechend hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. April 2007 einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe von 25,00 Euro gewährt, der mit dem Pflegegeld für K2. -K3. ausgezahlt wurde. Nach Erhöhung des Vertrages erhielt der Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2007 einen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe des hälftigen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 39,80 Euro; inzwischen wurde dieser Betrag auf 42,53 Euro erhöht.
41Auch bei dem von der Klägerin zu 2. abgeschlossenen Vertrag mit der Volksbank Gronau-Ahaus eG abgeschlossenen Vertrag (VR-Rente Plus) handelt es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Zertifizierungsnummer xxxxxx), den die Klägerin zu 2. ab dem 1. Dezember 2010 mit monatlich 140,00 € anspart. Gemäß II. 1. des Vertrages beginnt die Auszahlungsphase frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Nachweis einer vor diesem Zeitpunkt beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem an den Sparer.
423.
43Der sich so dem Grunde nach ergebende Erstattungsanspruch der Kläger ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht auf ein Pflegekind zu beschränken.
44Da dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob die Altersvorsorgeaufwendungen pro Pflegekind oder nur für das erste Pflegekind übernommen werden können, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Beitrag zu einer angemessenen Altersvorsorge je Pflegekind anfällt. Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksachen 15/3676 und 16/9299) ergibt sich dazu nichts. Deshalb ist auf die Systematik des Gesetzes zurückzugreifen. Der Gesetzgeber hat die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson an die Zahlung der laufenden Leistungen gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII gekoppelt. Die laufenden Leistungen bemessen sich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten je Pflegekind. Indem der Gesetzgeber in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestimmt hat, dass die laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson umfassen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass diese Leistungen auch pro Pflegekind anfallen. Dies entspricht im Übrigen Sinn und Zweck des Gesetzes, auch Pflegeeltern eine angemessene Altersvorsorge zu ermöglichen. Mit der Zahl der zu betreuenden Pflegekinder steigt zwangsläufig der damit verbundene erforderliche Zeitaufwand, so dass die Pflegeperson in Folge der Inpflegenahme eines weiteren Kindes gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit in größerer Intensität nachzugehen und damit darauf angewiesen ist, auf andere Weise für eine angemessene Alterssicherung zu sorgen.
45Vgl. so auch VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2008 – 8 K 17/08 Me, juris; VG Saarland, Urteil vom 20. März 2009 – 11 K 825/07 -, juris, aufgehoben wegen ungeeigneter Altersvorsorge im konkreten Fall durch OVG Saarland vom 23. Februar 2010, ‑ 3 A 345/08 -, juris,; Kunkel, Lehr und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe – LPK-SGB VIII -, 5. Auflage, § 39, Rd-Nr.21; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2014, S. 2, www.deutscher-verein.de; andere Ansicht VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris.
46Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – auch noch ein gesteigerter Betreuungsbedarf vorhanden ist, der zur Einstufung als sozialpädagogische Pflegestelle geführt hat. Im vorliegenden Fall sind die Pflegeverhältnisse bezüglich beider Kinder wegen des erhöhten Aufwandes in sozialpädagogische Pflegestellen umgestellt worden. Auch haben die Pflegeeltern ihre Erwerbstätigkeit vermindert. So ist der Pflegevater inzwischen nicht mehr erwerbstätig, während die Pflegemutter nur noch einer hälftigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
474.
48Der geltend gemachte Anspruch steht auch beiden Klägern zu, da sie beide „Pflegeperson“ im Sinne des § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII sind.
49Gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 steht der Anspruch auf die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson zu. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Pflegevertrag abgeschlossen worden ist, ist den Umständen des konkreten Einzelfalles zu entnehmen, wer Pflegeperson im Sinne des Gesetzes ist. Wie sich aus den überreichten Verwaltungsvorgängen ergibt, wurde das Pflegeverhältnis mit beiden Klägern begründet. Diese werden in den Verwaltungsvorgängen als Pflegeeltern bzw. Pflegevater und Pflegemutter bezeichnet. Die im Zusammenhang mit den Pflegeverhältnissen ergangenen Bescheide waren überwiegend an beide Kläger gerichtet. Auch wurden beide Kläger in den Hilfeplänen als Pflegepersonen aufgeführt. Schließlich sind beide Kläger zu Vormündern für die Pflegekinder bestellt worden. Dies alles zeigt, dass zum einen beiden Klägern die Verantwortung für die Pflegekinder übertragen wurde und diese auch von beiden Klägern wahrgenommen wurde. So hat der Kläger zu 1. seine Berufstätigkeit aufgegeben und widmet sich voll der Erziehungsaufgabe, während die Klägerin zu 2. ihre Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert hat. Zwar wurde das Pflegegeld bezüglich K2. -K3. an den Kläger zu 1. ausgezahlt; dies ändert jedoch nichts daran, dass Pflegepersonen beide Kläger waren. Da beide Kläger als Pflegeperson im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anzusehen sind, hat dies zur Folge, dass auch beiden die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zusteht.
50Vgl. zu der Frage der Erstattung von Altersvorsorgeaufwendungen an Pflegeeltern: Kunkel, a.a.O. (Erstattung pro Pflegeperson); andere Ansicht VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris.
515.
52Im Hinblick auf das Kriterium der „Angemessenheit“ ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf den hälftigen Anteil des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen.
53Vgl. so auch VG Saarland, Urteil vom 20. März 2009 ‑ 11‑K 825/07 -, juris; VG Meiningen, Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2008 – 8 K 17/08 Me‑ juris; VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 26 K 4302/06 -, juris, Wiesner, SGB VIII, § 39 Rdn. 32 f.; Kunkel, LPK-SGB VIII, § 39 Rdn. 20; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., Gutachten vom 18. Januar 2000 IV. c..
54Da die Erstattung der Aufwendungen für eine Alterssicherung der Pflegeperson gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Bestandteil der laufenden Leistungen im Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen ist, ist auch bezüglich der Aufwendungen für eine Alterssicherung zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII geregelt hat, dass die laufenden Leistungen grundsätzlich in monatlichen Pauschbeträgen zu gewähren sind. Deshalb verbietet sich eine nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den Verhältnissen der Pflegeperson vor Inpflegenahme ausgerichtete Bestimmung der Angemessenheit. Vielmehr ist in allen Fällen der Inpflegenahme eines Kindes oder Jugendlichen pro Pflegekind und pro Pflegeperson der hälftige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als Bezugsgröße für den Erstattungsanspruch angemessen. Damit wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, einen Anreiz für die Inpflegenahme von Pflegekindern zu schaffen und gleichzeitig einen Nachteilsausgleich vorzunehmen.
55Die Aufwendungen der Kläger zu ihrer Alterssicherung sind ihnen auch rückwirkend ab den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitpunkten zu erstatten. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wurde durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September 2005 (BGBL I Seite 2729) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eingefügt. Seitdem stand Pflegepersonen für nachgewiesene Aufwendungen ihrer Alterssicherung der Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu. Eines diesbezüglichen Antrages bedurfte es dazu nicht. Vielmehr ergibt sich dieser Anspruch nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unmittelbar aus dem Gesetz, wenn die Aufwendungen „nachgewiesen“ sind. Dass die Kläger entsprechende Aufwendungen hatten, haben sie durch Vorlage der entsprechenden Vertragsurkunden belegt.
56Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Abs. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; die sich im Zusammenhang mit der „Angemessenheit“ von Aufwendungen der Altersvorsorge stellenden Fragen sind bisher in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.
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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
- 1.
(weggefallen) - 2.
die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes erfüllt; - 3.
in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird; - 4.
die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer - a)
lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig; - b)
lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend; - 5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den neun Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass - a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und - b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
- 6. und 7.
(weggefallen) - 8.
die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden; - 9.
(weggefallen) - 10.
die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, - a)
den Vertrag ruhen zu lassen, - b)
den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder - c)
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes zu verlangen;
- 11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
(1a) Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
- 1.
der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht, - 2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden, - 3.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
(2) Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
mit Sitz im Inland: - a)
Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist, - b)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben, - c)
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung, - d)
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
- 2.
mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: - a)
Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, - b)
Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen, - c)
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
- 3.
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des § 53, auch in Verbindung mit § 53c, des Kreditwesengesetzes erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes haben; - 4.
in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften, - a)
bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, - b)
die entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 Euro pro Vertrag begrenzt werden; und - c)
deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Abs. 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
- 1.
nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 des Kreditwesengesetzes fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, - 2.
ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 Euro nachweisen und - 3.
nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.
(3) Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.
(4) (weggefallen)
(5) Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
- a)
bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Abs. 1 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzuteilenden Bewertungsreserven, - b)
bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag, - c)
bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen, - d)
bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
(1) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Ausgestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz oder teilweise vereinbart. Die Änderung des Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber schriftlich anzuzeigen.
(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2a) Für Verträge, die nach den §§ 5 oder 5a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen der Zertifizierungsvoraussetzungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum Ablauf des Tages vor dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2 ab dem in Absatz 6 Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt.
(2b) Für Verträge, die nach § 5 oder § 5a bis zum 23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. November 2008 erteilt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, der sich aus Satz 1 ergibt, können Zertifizierungen auf Grundlage des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts erteilt werden. Verträge, die nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit § 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zertifiziert wurden, können um die Regelungen in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ergänzt werden. Die Gebühren für die Zertifizierung nach Satz 3 richten sich nach § 12 Satz 3. Die durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geänderten jährlichen Informationspflichten sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 beginnende Beitragsjahre anzuwenden.
(4) Für Altersvorsorgeverträge, die bis zum 31. Dezember 2009 nach § 4 Abs. 1 zertifiziert werden, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b und c mit der Maßgabe, dass Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen jeweils eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten zum Monatsende vereinbaren können.
(5) Bis zum 30. Juni 2010 ist abweichend von § 3 Abs. 1 Zertifizierungsstelle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe.
(6) Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 1 bis 3, 6 und 7, 11 bis 13 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am 1. Januar 2014 anzuwenden. Die Änderungen des Artikels 2 Nummer 9 und 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) sind erstmals am ersten Tag des 18. auf die Verkündung einer Verordnung im Sinne des § 6 Satz 1 folgenden Kalendermonats anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 7c gelten nicht für Verträge, die vor dem in Satz 2 genannten Anwendungszeitpunkt abgeschlossen wurden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.