Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Juni 2014 - 4 K 1690/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 7. 3. 2013 verpflichtet, die Klägerin in das Bewerbungsverfahren betreffend die am 7. 12. 2012 ausgeschriebene Stelle als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) am H. -Gymnasium in N. einzubeziehen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Nach dem Abitur studierte die am 00.00. 1962 geborene Klägerin von 1982 bis 1988 im Studiengang Evangelische Theologie. Am 00.00. 1988 legte sie erfolgreich vor der theologischen Prüfungskommission der Evangelischen Kirche im Rheinland die Erste theologische Prüfung ab. Im 00. 1991 bestand sie die II. Evangelisch-theologische Dienstprüfung in Baden-Württemberg. Ihre Ordination erfolgte am 00.00 1991.
3Nach Tätigkeiten als Pfarrerin und einem Erziehungsurlaub trat die Klägerin am 00.00. 2002 als Lehrerin im unbefristeten Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg ein. Unter dem 00.00. 2003 übernahm das Oberschulamt Tübingen die Klägerin unter Ernennung zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Klägerin unterrichtete ab dem 00.00. 2002 am L. -Gymnasium in E. überwiegend im Fach Evangelische Religionslehre und im zeitlich geringen Umfang auch im Fach Geschichte. Ihre Leistung und Befähigung wurden in der dienstlichen Beurteilung vom 22. 7. 2003 mit „sehr gut – gut (1,5)“ und in der dienstlichen Beurteilung vom 1. 4. 2009 mit „sehr gut (1,0)“ beurteilt. Das Regierungspräsidium U. ernannte sie unter dem 6. 5. 2009 zur Oberstudienrätin.
4Am 9. 1. 2011 beantragte die Klägerin ihre Versetzung. Zur Begründung verwies sie auf die berufliche Tätigkeit ihres Ehemannes in N. seit 2008 und dem beabsichtigten Umzug der gesamten Familie nach N. .
5Das Regierungspräsidium U. teilte der Klägerin mit E-Mail vom 6. 4. 2011 mit, dass im Rahmen der zentralen Tauschsitzung der Länder entschieden worden sei, dass sie für einen Wechsel in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen sei. Die Bezirksregierung N. teilte der Klägerin unter dem 11. 5. 2011 mit, es sei beabsichtigt, sie am B. -Gymnasium in E1. einzusetzen. Soweit noch nicht geschehen, werde sie gebeten, umgehend die Anerkennung bzw. Gleichstellung ihrer Lehramtsbefähigung bei der Bezirksregierung E2. zu beantragen.
6Ministerialrat Q. , Leiter des Referats 113 (Einstellungen in den Schuldienst, Versetzungen im Schuldienst) des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW, teilte Herrn T. von der Bezirksregierung N. mit E-Mail vom 18. 5. 2011 mit, die Klägerin sei im Rahmen eines Projektes und einer Vereinbarung des Landes Baden-Württemberg und der Kirchen in den Schuldienst übernommen und verbeamtet worden. Weiter heißt es in der E-Mail: „Ich möchte für eine Verbeamtung von Frau T1. werben und auf ähnliche Fälle (siehe Altersgrenze Hessen) verweisen, in denen wir im Rahmen des Lehreraustauschs auch nicht mehr die Voraussetzungen der ursprünglichen Verbeamtung prüfen.“
7Mit Bescheid vom 18. 5. 2011 versetzte das Regierungspräsidium U. die Klägerin im Einverständnis mit der Bezirksregierung N. mit Wirkung vom 1. 8. 2011 „vom L. -Gymnasium in E. an das B. -Gymnasium“ in E1. . Die Bezirksregierung N. wies die Klägerin unter dem 30. 6. 2011 in eine freie Stelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesO ein und wies darauf hin, dass ihr Beamtenverhältnis nach § 15 BeamtStG mit dem Land Nordrhein-Westfalen als neuem Dienstherrn fortgesetzt werde und sie vom Zeitpunkt der Versetzung die Amtsbezeichnung Oberstudienrätin führe.
8Mit zwei Schreiben vom 5. 2. 2013 bewarb die Klägerin sich auf zwei ausgeschriebene Stellen als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) am H. -Gymnasium und B. -Gymnasium in N. .
9Mit Bescheid vom 7. 3. 2013 ließ die Bezirksregierung N. die Klägerin „zum Beförderungsverfahren“ nicht zu und führte aus: Sie besitze nicht die Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst im Land Nordrhein-Westfalen. Bei ihrer Versetzung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen sei sie „aufgrund einer Einzelfallentscheidung“ statusgleich als Oberstudienrätin übernommen worden. Wäre diese „Einzelfallentscheidung“ nicht zu ihren Gunsten ausgefallen, wäre lediglich eine Einstellung in ein Tarifbeschäftigungsverhältnis möglich gewesen.
10Die Klägerin nahm ihre Bewerbung hinsichtlich der ausgeschriebenen Funktionsstelle am B. -Gymnasium in N. unter dem 6. 5. 2013 zurück. Die Bezirksregierung N. sicherte ihr mit Schreiben vom 24. 5. 2013 faktisch zu, die ausgeschriebene Funktionsstelle am H. -Gymnasium in N. bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage freizuhalten.
11Die Klägerin hat am 19. 4. 2013 Klage erhoben.
12In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und das beklagte Land den Rechtsstreit hinsichtlich der ausgeschriebenen Funktionsstelle am B. -Gymnasium in N. für erledigt erklärt.
13Zur Begründung ihrer im Übrigen aufrechterhaltenen Klage macht die Klägerin geltend: Es komme nicht darauf an, ob sie seinerzeit im Wege einer „Einzelfallentscheidung“ versetzt worden sei. Entscheidend sei, dass sie ohne Einschränkungen als Oberstudienrätin in den nordrhein-westfälischen Schuldienst übernommen worden sei und ihr damit sämtliche mit dem Statusamt verbundenen Rechte zustünden. Sie habe mit Blick auf das Schreiben der Bezirksregierung N. vom 11. 5. 2011 Kontakt mit der Bezirksregierung E2. aufgenommen. Von dort sei ihrem Sohn telefonisch mitgeteilt worden, dass sich „die Angelegenheit geklärt habe und die Aufforderung zur Anerkennung der Lehrbefähigung gegenstandslos sei“. In Baden-Württemberg habe sie die Befähigung für den höheren Schuldienst in der Fachrichtung evangelische Religionslehre erworben. In Nordrhein-Westfalen enthielten weder das Landesbeamtengesetz noch die Laufbahnverordnung eine Regelung darüber, dass vor jeder Beförderung das Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen sei.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 7. 3. 2013 zu verpflichten, sie in das Bewerbungsverfahren betreffend die am 7. 12. 2012 ausgeschrieben Stellen als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) am H. -Gymnasium in N. einzubeziehen.
16Das beklagte Land beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es trägt vor: Ein übertragenes abstrakt-funktionales Amt allein begründe keinen vom Laufbahnrecht unabhängigen Anspruch auf Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu einem statusrechtlich höheren abstrakt-funktionalen Amt. Das Erfüllen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sei ein konstitutives Element eines jeden Auswahlverfahrens. Mit der wohlwollenden Versetzung der Klägerin sei auch nicht konkludent die Attestierung der Lehrbefähigung an Gymnasien verbunden gewesen. Einen förmlichen Antrag auf Anerkennung der Lehrbefähigung habe die Klägerin bei der Bezirksregierung E2. nicht gestellt. Die Klägerin habe auch keine dem Zweiten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien vergleichbare Lehrbefähigung erworben.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der erledigte Teil des Rechtsstreits betrifft die Bewerbung der Klägerin für die ausgeschriebene Funktionsstelle am B. -Gymnasium in N. .
22Die Klage auf Einbeziehung der Klage der Klägerin in das Bewerbungsverfahren betreffend die noch freie Funktionsstelle am H. -Gymnasium in N. ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung N. vom 7. 3. 2013 ist, soweit die Klägerin aus dem Bewerbungsverfahren um die Funktionsstelle am H. -Gymnasium ausgeschlossen wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Einbeziehung in das noch laufenden Bewerbungsverfahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf Teilhabe am Auswahlverfahren ist Art. 33 Abs. 2 GG. Danach haben Beamte einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
24Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. 7. 2013 – 2 C 12.11 -, juris, Rdn. 61, m. w. N.
25Diesen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt der Ausschluss der Klägerin aus dem Bewerbungsverfahren um die ausgeschriebene Funktionsstelle am H. -Gymnasium in N. . Die Bezirksregierung N. ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren angesichts einer fehlenden Laufbahnbefähigung der Klägerin erforderlich sei.
26Dabei bedarf keiner näheren Erörterung, ob entgegen der Auffassung des beklagten Landes eine Prüfung der Laufbahnbefähigung der Klägerin (schon) nicht erforderlich ist, weil sie als Oberstudienrätin im nordrhein-westfälischen Schuldienst tätig ist. Die Klägerin besitzt jedenfalls die Befähigung für die nordrhein-westfälische Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 LVO NRW) und hat deshalb im Falle einer Bewerbung um ein Beförderungsamt in dieser Laufbahn einen Anspruch auf Einbeziehung in ein entsprechendes Auswahlverfahren (1.). Jedenfalls kann ihr das beklagte Land die Einbeziehung in ein Bewerbungsverfahren nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht versagen (2.).
271. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 LVO NRW wird die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nach den Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Lehrausbildungsgesetzes erworben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie hat keine Ausbildung nach dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz durchlaufen. Darüber hinaus hat sie weder mit ihrer Ersten theologischen Prüfung noch mit der Evangelisch-theologischen Dienstprüfung eine Lehramtsbefähigung im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes erworben. Die Klägerin ist aber im Besitz der Laufbahnbefähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen, weil die Bezirksregierung N. zumindest konkludent im Zusammenhang mit der Versetzung der Klägerin die in Baden-Württemberg erworbene Laufbahnbefähigung als der Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen gleichwertig anerkannt hat.
28Die Klägerin hat in Baden-Württemberg die Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre erworben. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg in der bei der Ernennung der Klägerin zur Studienrätin im September 2003 geltenden Fassung (LVO Bad-Württ. a. F.) ,
29die Laufbahnverordnung ist durch Art. 63 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. 11. 2010, GBl. Bad-Württ. S. 793, außer Kraft getreten,
30erfüllt ein ordinierter Geistlicher evangelischen Bekenntnisses die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre oder Anstaltsseelsorgedienst, wer mindestens ein Jahr eine für seine Laufbahn vorgeschriebene Tätigkeit abgeleistet hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes seiner Laufbahn vermittelt hat. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis im September 2003 vor, weil sie als ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses tätig und vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis ein Jahr im Angestelltenverhältnis am Gymnasium in E. beschäftigt war. Soweit das beklagte Land auf den fehlenden Erwerb einer Lehramtsbefähigung in Baden-Württemberg verweist, trifft es zu, dass die Klägerin nach Aktenlage eine Lehramtsbefähigung (auch) in Baden-Württemberg nicht erworben hat und zudem keine Anerkennung ihrer theologischen Prüfungen als Lehramtsbefähigung erfolgte. Darauf kommt es aber nicht an, weil nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 LVO Bad-Württ. a. F. der Besitz einer Lehramtsbefähigung keine Voraussetzung für den Erwerb der baden-württembergischen Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre war.
31Diese Laufbahnbefähigung hat die Bezirksregierung N. mit der länderübergreifenden Versetzung der Klägerin gemäß § 15 BeamtStG anerkannt. Die Anerkennung bezieht sich auf die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 LVO NRW), weil es in Nordrhein-Westfalen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung der Klägerin in Baden-Württemberg das Lehramt (nur) am Gymnasium (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 LVO NRW) nicht mehr gab (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. 7. 2002 – LABG NRW 2002, BASS 1 – 8 ü).
32Nach § 15 Abs. 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich des Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Die Versetzung wird nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Mit Befähigung im Sinne des § 15 Abs. 1 ist die Laufbahnbefähigung gemeint, deren Besitz es der Beamtin oder dem Beamten ermöglicht, in bestimmten Tätigkeitsfeldern des aufnehmenden Dienstherrn eingesetzt zu werden.
33Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2014, § 15 BeamtStG, Rdn. 10, m. w. N.
34Mit dieser Auslegung des Begriffs der Befähigung wird gewährleistet, dass der Anspruch der Beamtin oder des Beamten auf Wahrnehmung seiner laufbahnmäßigen Dienststellung entsprechenden Dienstaufgaben gewährleistet ist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. 6. 1995 – 2 C 20.94 -, DVBl. 1995, 1245 (1246); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. 9. 1968 – IV 513/68 -, DVBl. 1970, 695 (696), jeweils m. w. N.
36Eine generelle Anerkennung der beim Bund oder in einem anderen Bundesland erworbenen Laufbahnbefähigung kennt das nordrhein-westfälische Recht nicht. Vielmehr bedarf es der Anerkennung im Einzelfall. Nach § 7 Satz 1 LBG NRW ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, von der Einstellungsbehörde nach den Vorschriften des Laufbahnrechts festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, im Übrigen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 10 Abs. 7 Satz 2 LBG NRW, § 12 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW). Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt (§ 10 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW).
37Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist zunächst nicht zweifelhaft, dass die Bezirksregierung N. die in Baden-Württemberg erworbene Laufbahnbefähigung der Klägerin anerkannt hat. Die Bezirksregierung hat sich im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG mit der länderübergreifenden Versetzung der Klägerin einverstanden erklärt und ihr Einverständnis nicht nur gegenüber dem Regierungspräsidium U. , sondern auch mit Schreiben vom 11. 5. 2011 gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Auch die mit Schreiben vom 00.00. 2011 erfolgte Einweisung der Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesO macht deutlich, dass die Bezirksregierung die baden-württembergische Laufbahnbefähigung der Klägerin anerkannt hat. Andernfalls wäre ihre Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesO unmöglich gewesen.
38Soweit das beklagte Land im vorliegenden Verfahren vorträgt, eine Anerkennung sei weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt, trifft dies tatsächlich und rechtlich nicht zu. In tatsächlicher Hinsicht ist die Behauptung der fehlenden Anerkennung unglaubhaft, weil das beklagte Land sich hierauf lediglich pauschal beruft und der Akteninhalt die Behauptung nicht trägt. Ministerialrat Q. vom Ministerium für Schule und Weiterbildung hat in seiner E-Mail vom 18. 5. 2011 der Bezirksregierung N. keine Handlungserweisung erteilt, sondern lediglich für eine „Verbeamtung“ der Klägerin „geworben“. Folglich war seitens der Bezirksregierung N. über die Erteilung des Einverständnisses gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG und der in diesem Zusammenhang notwendigen Anerkennung der baden-württembergischen Lehramtsbefähigung der Klägerin eine Entscheidung zu treffen. Eine Dokumentation über diese Entscheidung findet sich in den Akten nicht. Die Entscheidung, ihr Inhalt und die Beweggründe der Entscheidung sind weder in einem Vermerk noch in sonstiger Weise festgehalten worden. Mit Rücksicht darauf, dass das Regierungspräsidium U. noch am 18. 5. 2011, also am Tag der E-Mail von Ministerialrat Q. , die Versetzung der Klägerin im Einverständnis mit der Bezirksregierung N. verfügte, kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der Bezirksregierung noch am gleichen Tag nach Erhalt der E-Mail von Ministerialrat Q. erfolgte. In rechtlicher Hinsicht ist von einer konkludenten Anerkennung der baden-württembergischen Laufbahnbefähigung der Klägerin auszugehen, weil sie gemäß § 10 Abs. 7 LBG NRW notwendige Voraussetzung für ihre Versetzung gemäß § 15 Abs. 1 BeamtStG und die Erteilung des Einverständnisses der Bezirksregierung N. gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG ist.
39Während die Wirksamkeit (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW) der zumindest konkludenten Anerkennung angesichts der Schreiben der Bezirksregierung N. an die Klägerin vom 11. 5. 2011 und 30. 6. 2011 vorliegt, spricht Einiges dafür, dass die Anerkennung rechtswidrig erfolgte. Nach § 10 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW richtet sich die Anerkennung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes. Im Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnisses der Bezirksregierung N. gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG und der damit einhergehenden zumindest schlüssigen Anerkennung der baden-württembergischen Laufbahnbefähigung galt gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. 5. 2009 (LABG NRW 2009), BASS 1 -8, § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG NRW 2002 fort. Danach konnte das Ministerium eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden nordrhein-westfälischen Lehramt anerkennen. Dass die baden-württembergische Laufbahnbefähigung der Klägerin gemäß § 33 LVO Bad.-Württ. a. F. auch eine Lehrbefähigung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 darstellt, ist schon deshalb wahrscheinlich, weil eine Laufbahnbefähigung für die Tätigkeit als Lehrerin im höheren Schuldienst ohne gleichzeitige Lehramtsbefähigung kaum denkbar ist. Systematisch spricht § 10 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW dafür, dass mit der Befähigung für die Lehrerlaufbahn notwendig eine Lehramtsbefähigung verbunden ist, weil die Vorschrift die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes über die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen unberührt lässt und damit eine „Verzahnung“ zwischen der Laufbahn- und Lehramtsbefähigung bewirkt. Sollte die Klägerin nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg erworbenen Lehramtsbefähigung sein, konnten ihre Erste theologische Prüfung und die II. Evangelisch-theologische Dienstprüfung nicht als Lehramtsbefähigung anerkannt werden. Denn die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002, nach der das Ministerium andere innerhalb und außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Lehramtsbefähigung anerkennen konnte, war bereits am 25. 5. 2009 außer Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 Satz 4 LABG 2009). Für eine (formelle) Rechtswidrigkeit der konkludenten Anerkennung der baden-württembergischen Laufbahnbefähigung der Klägerin spricht aber, dass entsprechend dem an sie gerichteten Schreiben der Bezirksregierung N. vom 11. 5. 2013 die Bezirksregierung E2. über die Anerkennung einer Lehramtsbefähigung zu entscheiden hatte, mithin die zumindest schlüssige Anerkennung seitens der Bezirksregierung N. durch eine unzuständige Behörde erfolgte (§ 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG NRW 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16. 9. 1999, BASS 10 – 32 Nr. 55).
40Letztlich kommt es auf diese Fragen nicht entscheidungserheblich an. Die Bezirksregierung N. hat die eventuelle (formelle) Rechtswidrigkeit der zumindest konkludenten Anerkennung der baden-württembergischen Laufbahnbefähigung der Klägerin nicht zum Anlass genommen, die Anerkennung aufzuheben und/oder eine Aufhebung der Versetzung der Klägerin herbeizuführen. Insbesondere kommt angesichts des eindeutigen, ausschließlich auf einen Ausschluss der Klägerin aus dem Bewerbungsverfahren gerichteten Inhalt des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 7. 3. 2013 eine Auslegung oder Umdeutung (§ 47 VwVfG NRW) des Bescheides nicht in Betracht. Die möglichen formellen und materiellen Mängel der Anerkennung sind auch nicht so schwerwiegend, dass die Anerkennung nichtig (§ 44 VwVfG NRW) und damit unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG NRW) ist.
41Der wahrscheinliche Mangel der Zuständigkeit der Bezirksregierung N. hat nicht die Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW zur Folge. Danach ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW begründeten örtlichen Zuständigkeit veranlasst hat. Hier liegt kein Mangel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, sondern ein eventueller Mangel der sachlichen Zuständigkeit vor. Auf derartige Zuständigkeitsmängel findet § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
42Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 44 Rdn. 38, m. w. N.
43Die zumindest konkludente Anerkennung ist auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Danach setzt die Nichtigkeit unter anderem einen besonders schwerwiegenden Fehler voraus. Das ist hier weder unter dem Aspekt der Zuständigkeit der Bezirksregierung N. noch mit Blick auf das wahrscheinliche Fehlen der materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der baden-württembergischen Laufbahnbefähigung der Klägerin der Fall.
44Ein besonders schwerwiegender Mangel liegt vor, wenn der Fehler schlechterdings unerträglich ist, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheint.
45Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. 5. 2000 – 11 B 26/00 -, NVwZ 2000, 1039 (1040); BGH, Urteil vom 14. 6. 2007 – I ZR 125/04 -, NVwZ-RR, 2008, 154 (155).
46Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist als Lehrerin seit dem 00.00. 2002 zunächst im Angestelltenverhältnis und seit dem 00.00. 2003 im Beamtenverhältnis nicht nur unbeanstandet,
47vgl. zu diesem Aspekt auch OVG NRW, Beschluss vom 14. 6. 2012 – 6 B 442/12 -, nrwe, Rdn. 6,
48sondern erfolgreich tätig. In den dienstlichen Beurteilungen vom 22. 7. 2003 und 1. 4. 2009 sind ihre Leistungen und ihre Befähigung mit „sehr gut – gut (1,5)“ und „sehr gut (1,0)“ beurteilt worden. Das Regierungspräsidium U. hat sie deshalb am 00.00. 2009 zur Oberstudienrätin ernannt. Anhaltspunkte dafür, dass sich Leistung und Befähigung der Klägerin nach ihrer Versetzung verschlechtert haben, sind nicht aktenkundig. Auch sonst ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ihre weitere Tätigkeit als Lehrerin – auch in einem Beförderungsamt – schlechterdings unerträglich wäre.
492. Sollte die zumindest schlüssige Anerkennung der baden-württembergischen Laufbahnbefähigung der Klägerin unwirksam sein, ist das beklagte Land zumindest unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, der Klägerin die Einbeziehung in Beförderungsverfahren zu versagen.
50Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt unter anderem dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts unter den konkreten Umständen rechtsmissbräuchlich erscheint, weil durch früheres Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und der andere Teil sich auf die bisher eingenommene Haltung der anderen Seite verlassen durfte.
51Vgl. nur BGH, Urteil vom 6. 3. 1985 – IV b ZR 7/84 -, NJW 1985, 2589 (2590); Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rdn. 56, jeweils m. w. N.
52So liegt es hier. Das Verhalten des beklagten Landes, die Klägerin unter Hinweis auf fehlende Laufbahnbefähigung die Einbeziehung in Beförderungsverfahren zu versagen, ist rechtsmissbräuchlich, weil die Bezirksregierung N. im Zusammenhang mit der Versetzung der Klägerin und auch danach bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides zu keinem Zeitpunkt Vorbehalte mit Blick auf die Laufbahnbefähigung zum Ausdruck gebracht hat. Trotz der nach Aktenlage bestehenden Bedenken gegen die Versetzung der Klägerin hat sich die Bezirksregierung ungeachtet aller bei ihr vorhanden Zweifel an der Laufbahnbefähigung der Klägerin mit ihrer Versetzung einverstanden erklärt und eine Einweisung in eine Beförderungsstelle, nämlich in die Besoldungsgruppe A 14 verfügt. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass ihre Laufbahnbefähigung nicht im Falle eines Antrages auf Beförderung in Abrede gestellt wird, zumal sie seit Jahren erfolgreich am Gymnasium tätig ist.
53Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit den vorstehenden Ausführungen keine Aussage darüber getroffen worden ist, ob und in welchem Umfang die bei der Klägerin vorliegenden Besonderheiten bei einem Leistungs- und Befähigungsvergleich mit anderen Beförderungsbewerbern zu berücksichtigen sind.
54Vgl. dazu auch VG Hannover, Urteil vom 19. 1. 2006 – 13 A 8792/05 -, juris, Rdn. 28.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, sind dem beklagten Land als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil ihrer Klage auf Einbeziehung in das die ausgeschriebene Funktionsstelle am B. -Gymnasium in N. von Anfang an das Rechtsschutzinteresse fehlte. Denn sie hatte ihre Bewerbung auf diese Funktionsstelle bereits vor Klageerhebung zurückgenommen. Bei der Kostenquote war zu berücksichtigen, dass es aus den Gründen des nachfolgenden Streitwertbeschlusses unter Kostengesichtspunkten nicht von Relevanz ist, dass die ursprüngliche Klage der Klägerin die Ausschreibung von zwei Funktionsstellen betraf.
56Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.