Verwaltungsgericht Münster Urteil, 16. Dez. 2014 - 4 K 121/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
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Der am 00.00.00 1986 geborene Kläger erwarb im Juli 2007 die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Nach Ablegung eines Praktikums erkannte ihm die Bezirksregierung Münster im Juli 2008 die Fachhochschulreife zu.
3Der Kläger trat am 1. September 2009 als Kommissaranwärter und im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein. Die Ausbildung erfolgte im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums, das fachwissenschaftliche Studienzeiten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in N. sowie fachpraktische Studienzeiten beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, LAFP, (Training) und bei den Kreispolizeibehörden (Praxis) umfasst. Das Studium ist in Module aufgeteilt. Jedes (Teil-) Modul endet mit einer (Teil-) Modulprüfung, in der mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden müssen. Das Training beim LAFP bestimmt sich nach den Richtlinien für die fachpraktische Ausbildung im Polizeivollzugsdienst – Training- In den Richtlinien ist im Teilmodul 7 unter anderem ein 3.000-m-Lauf vorgesehen, den Männer in 13.00 Minuten absolvieren müssen. Nicht bestandene (Teil-) Modulprüfungen können ein Mal wiederholt werden.
4Mit Schreiben vom 5. 10. 2011 stellte das LAFP fest, dass der Kläger, der sämtliche anderen (Teil-) Modulprüfungen bestanden hat, den 3.000-Meter-Lauf erstmals nicht bestanden habe, weil er dem Lauf an drei festgelegten Terminen ohne Vorlage einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung ferngeblieben sei. Die erstmals auf den 3. April 2012 terminierte Wiederholung des Laufs konnte bis heute nicht erfolgen. Neben witterungsbedingten Verschiebungen der festgelegten Termine konnte der Kläger aus unterschiedlichen gesundheitlichen Gründen den Lauf nicht absolvieren. Zuletzt kam eine Wiederholung im Oktober 2013 nicht zustande.
5Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2013 teilte der Kläger mit, bei ihm sei ein Ödem an den Wirbelkörperabschlussplatten festgestellt worden. Er könne zum jetzigen Zeitpunkt keinen Mittel- oder Langstreckenlauf absolvieren. Der Kläger beantragte deshalb, ihm die Möglichkeit einzuräumen, statt des 3.000-m-Laufs eine Schwimmleistung über 800 m zu erbringen.
6In dem vom Kläger vorgelegten Attest des Oberarztes Dr. T. vom St. Franziskus-Hospital N. vom 22. Oktober 2013 werden chronisch persistierende Kreuzschmerzen bei Osteochondrose L4/L5 diagnostiziert. Oberregierungsmedizinalrat Dr. Q. führt in seiner Stellungnahme vom 19. 12. 2013 aus, bei dem Kläger liege nicht nur ein Ödem der Wirbelsäulenabschlussplatten, sondern ein degenerativer Knochenschaden vor. Auch wenn sich ein Begleitödem möglicherweise zurückbilde, bleibe der Grundschaden als solcher weiter bestehen. Würde ein Polizeivollzugsbeamter mit einer derartigen Diagnose (auch ohne Ödem) um eine Befreiung von verschiedenen Tätigkeiten bitten, wäre dies aus polizeiärztlicher Sicht auch umzusetzen. Frau C. H. , Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, attestierte unter dem 16. 1. 2014, dem Kläger sei aus orthopädischer Sicht auf absehbare Zeit kein Laufsport möglich, gegen Schwimmsport bestünden jedoch keine Einwände.
7Nach Anhörung des Klägers sowie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats entließ das Polizeipräsidium N. den Kläger mit Bescheid vom 13. Januar 2014 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium aus: Bei dem Kläger bestünden berechtigte Zweifel an seiner Eignung für den weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis. Er habe bei den zahlreichen Versuchen, den 3.000-m-Lauf in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, mangelnden Leistungswillen erkennen lassen. Außerdem habe er im Oktober 2013 einen Arzt verspätet aufgesucht und das ausgestellte Attest verspätet vorgelegt. Der Kläger sei außerdem nach den vorliegenden Attesten gesundheitlich für die Ausübung des Berufs eines Polizeivollzugsbeamten nicht geeignet.
8Die Kammer lehnte mit Beschluss vom 19. Mai 2014 – 4 L 36/14 - den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung ab. Seine Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – zurück.
9Der Oberbürgermeister der Stadt N. stellte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 25. November 2014 einen Grad der Behinderung von 20 fest. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch mit der Begründung, der Grad der Behinderung sei unangemessen niedrig festgestellt worden. Über den Widerspruch ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden.
10Der Kläger hat bereits am 22. Januar 2014 Klage erhoben und macht geltend: Das Polizeipräsidium N. habe sein Ermessen verkannt. Es habe nicht berücksichtigt, dass der Abschluss des Vorbereitungsdienstes Vorrang vor für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sprechende Gesichtspunkte habe. Außerdem habe das Polizeipräsidium nicht berücksichtigt, dass er seine Fähigkeit zu Ausdauerleistungen auch durch Schwimmleistungen über 800 m oder Fahrradfahren nachweisen könne. Es sei auch keine hinreichende Rechtsgrundlage dafür erkennbar, als Prüfungsleistung einen 3.000-m-Lauf zu fordern. Die bloße Festlegung der Prüfungsleistung in einer Richtlinie genüge den normativen Anforderungen nicht. Darüber hinaus sei keine ausdrückliche Regelung für den Fall erlassen worden, dass ein Prüfungskandidat bestimmte Prüfungsleistungen aufgrund einer Erkrankung nicht oder nicht in der vorgesehen Zeit erbringen könne. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern es Aufgabe der Fachhochschule im Bachelor-Studiengang sei, den Auszubildenden körperliche Leistungsfähigkeiten zu vermitteln. Seine vermeintlich fehlende charakterliche Eignung habe das Polizeipräsidium nicht substantiiert begründet. Die vom Polizeipräsidium angeführte verspätete Vorlage eines Attestes trage die Entlassungsverfügung nicht. Aufgrund einer Erkrankung seines Hausarztes sei es ihm nicht möglich gewesen, das Attest früher vorzulegen. Dass er nicht erneut einen 3.000-m-Lauf absolvieren könne, habe er stets durch Vorlage von Attesten nachgewiesen. Die Entscheidung des Polizeipräsidiums stünde zudem mit § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht in Einklang.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 aufzuheben.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es vertieft die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte 4 L 36/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
19 20Rechtsgrundlage der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. Januar 2014 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
21Der Einzelrichter verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 19. Mai 2014 – 4 L 36/14 ‑ und den Beschluss des OVG NRW vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 -. In den Beschlüssen ist umfassend auch zu dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren Stellung genommen worden. Das OVG NRW hat seine Rechtsprechung mehrfach bestätigt, zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 6 A 208/14, und in diesem Beschluss auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 1 BvR 2776/13 ‑, eine Verfassungsbeschwerde gegen eine der Entscheidungen des OVG NRW nicht zur Entscheidung angenommen hat. Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 15. Oktober und 9. Dezember 2014 wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
22In dieser Allgemeinheit unzutreffend ist der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe nicht die notwendige ausdrückliche Regelung für den Fall „geschaffen“, dass ein Prüfungskandidat bestimmte Prüfungsleistungen aufgrund einer Erkrankung nicht oder nicht innerhalb der vorgegeben Zeit erbringen könne. Einer besonderen landesrechtlichen Regelung der vom Kläger angesprochenen Fälle bedarf es beamtenrechtlich nicht, weil sie von § 23 Abs. 4 BeamtStG erfasst werden. Mit dieser Vorschrift steht aus den im Beschluss vom 19. Mai 2014 – 4 L 36/14 – dargelegten Gründen in Einklang, dass ein Beamter ausnahmsweise auch dann vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes und vor Ablegung der Prüfung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Ausbildungsziel in absehbarer Zeit erreichen kann, hat er auch im Klageverfahren nicht substantiiert dargelegt.
23Der Kläger hat weiter die Ausführungen des OVG NRW auf S. 5 des Abdrucks des Beschlusses vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – nicht durchgreifend in Frage gestellt, soweit dort ausgeführt wird, nach § 1 Abs. 1 VAPPol II Bachelor seien Ziele der Ausbildung der Erwerb des Hochschulgrades Bachelor durch die Studierenden sowie die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, indem grundlegendes Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit vermittelt würden. Mit seinem hiergegen gerichteten Vortrag, die Fachhochschule vermittle keine körperliche Leistungsfähigkeit, verkennt der Kläger, dass die im Teilmodul 7 zu erwerbende und nachzuweisende körperliche Leistungsfähigkeit Teil seiner Ausbildung ist. Denn nach § 10 Abs. 1 VAPPol II Bachelor erfolgt die Ausbildung im Rahmen eines dualen Bachelor-Studiums (Satz 1). Sie gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten beim Landesamt LAFP (Training) und bei den Kreispolizeibehörden (Praxis). Die Aufgabe, den Studierenden körperliche Leistungsfähigkeit als Schlüsselqualifikation zur Berufsfähigkeit zu vermitteln und dies durch Prüfung festzustellen ist mithin Teil der Ausbildung und obliegt nicht der Fachhochschule, sondern dem LAFP im Rahmen des Trainings.
24Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, das beklagte Land verstoße mit der Entlassung gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG. Danach dürfen Beschäftigte unter anderem wegen einer Behinderung nicht benachteiligt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen greift der Vortrag des Klägers jedenfalls mit Blick auf § 8 Abs. 1 AGG jedenfalls nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung unter anderem wegen einer Behinderung zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die körperliche Leistungsfähigkeit, die dem Kläger derzeit fehlt, ist für die Tätigkeit als Polizeibeamter eine wesentliche und entscheidende Anforderung. Darüber hinaus ist in den Beschlüssen vom 19. Mai 2014 – 4 L 36/14 ‑ und vom 16. Juli 2014 – 6 B 643/14 – im Einzelnen dargelegt worden, dass der Zweck des 3.000-m-Laufs, die für die Berufsausübung erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen, rechtmäßig und die (Prüfungs-) Anforderung angemessen ist.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
29Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30-Beschluss
31Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie Sätze 2 und 3 GKG auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung knüpft an die Hälfte der für ein Jahr zu zahlenden Anwärterbezüge an.
32Rechtsmittelbelehrung
33Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.