Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2014 - 6 A 208/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Der Kläger befand sich als Kommissaranwärter ab 2009 in der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das beklagte Land wertete seine Wiederholungsprüfung im Modul „Berufspraktisches Training“, Teilmodul 7 (körperliche Leistungsfähigkeit), mit Bescheid vom 22. August 2012 als nicht bestanden. Dem lag zugrunde, dass der Kläger den Wiederholungsversuch des 3000-Meter-Laufs nach den Feststellungen der Prüfer nicht wie gefordert vollständig innerhalb von 14:30 Minuten absolviert, sondern nach 12:50 Minuten eine Runde vor Schluss, mithin nach 2.600 m, abgebrochen hatte. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage mit dem Ziel, das beklagte Land zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise eine Wiederholung zu ermöglichen, äußerst hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung angeführt und im Einzelnen begründet, zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger am Prüfungstag entgegen seiner Behauptung nicht die volle Strecke, sondern eine Runde zu wenig gelaufen sei.
7a) Soweit das Zulassungsvorbringen die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft rügt, vermag es damit nicht durchzudringen.
8Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Wege der freien Beweiswürdigung gewonnenen richterlichen Überzeugungsbildung sind nur dann gegeben, wenn die Tatsachenfeststellungen ernsthaft fragwürdig erscheinen, weil etwa das Verwaltungsgericht Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze außer Acht gelassen hätte oder seine Überzeugung aus sonstigen Gründen unvertretbar wäre. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 16 A 1576/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 21. Juni 2012 - 18 A 1459/11 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25. Juli 2014 - 6 A 1872/13 -, juris, Rn. 7 f.; zuletzt auch etwa BayVGH, Beschlüsse vom 14. März 2013 - 22 ZB 13.103, 104 -, juris, Rn. 11, und vom 15. Mai 2013 - 22 ZB 12.2262 -, juris, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 12. August 2014 - 8 LA 71/14 -, juris, Rn. 11.
10Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger am 22. August 2012 bei der Laufabnahme über 3000 m innerhalb der gemessenen Zeit von 12:50 Minuten eine Runde (400 m) zu wenig gelaufen ist, in dem bezeichneten Sinne unvertretbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Überzeugung vor allem auf die Aussagen der Zeugen C. , N. , T. und C1. gestützt. Die Zeugen C. und N. waren die beiden Prüfer. Sie konnten nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts ihre Dokumentation, nach der der Kläger am Prüfungstag statt der erforderlichen 7,5 Runden nur 6,5 Runden gelaufen ist, schlüssig und widerspruchsfrei erläutern und einen Irrtum übereinstimmend ausschließen. Der Zeuge T. , der sich wie der Kläger ohne Erfolg der Laufabnahme unterzog und unstreitig eine Runde mehr als der Kläger lief, habe zwar nicht sagen können, ob er eine Runde mehr gelaufen sei als gefordert; dies erscheine allerdings unwahrscheinlich, zumal der Zeuge dies auch gegenüber den Prüfern nicht vorgebracht habe. Schließlich sei die Annahme des Klägers, bei der Zeitmessung schon die volle Strecke zurückgelegt zu haben, auch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C1. widerlegt, der die ersten Rundenzeiten des Klägers mitgestoppt und dabei Zeiten zwischen 1:57 und 1:59 Minuten gemessen habe. Der Zeuge sei sich sicher gewesen, dass er dem Kläger zugerufen habe, dass dieser noch eine weitere Runde laufen müsse.
11Diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nachvollziehbar, zumal es für die entgegengesetzte Annahme des Klägers, dass er die vollen 3000 m gelaufen sei, keinerlei Anhaltspunkte gibt außer seiner eigenen Behauptung. Für diese führt er als Beleg den Empfang von Signaltönen über Kopfhörer an, die er mit einem Abstand von 54 Sekunden eingestellt habe. Jeweils schon einige Sekunden vor dem Erklingen dieser Signaltöne habe er bereits eine halbe Stadionrunde, also 200 m, zurückgelegt. Abgesehen davon, dass diese Angaben des Klägers nicht nachprüfbar sind, beruht auch seine Schlussfolgerung, dass er beim Zieleinlauf bereits die volle Strecke zurückgelegt habe, auf unsicheren Prämissen, ist jedenfalls aber nicht zwingend. Bei der von ihm vorgetragenen Einstellung hätte er die Signaltöne zuletzt nach 12:36 Minuten hören müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er nach seiner Planung 14 mal 200 Meter, also sieben volle Runden, zurückgelegt haben sollen. Lässt man unberücksichtigt, dass er dieser Planung um einige Sekunden voraus gewesen sein will, hätten ihm für die letzte halbe Runde (200 m) nur noch 14 Sekunden zur Verfügung gestanden, in denen diese Distanz offensichtlich nicht zu bewältigen ist. Offen und nicht weiter aufklärbar ist, wenn man den Angaben des Klägers im Ausgangspunkt folgen will, um wie viele Sekunden er der Planung voraus war. Ebenso offen und nicht zu klären ist, ob dem Kläger bei der Rundenzählung ein Fehler unterlaufen ist. Die dahingehende Vermutung des Verwaltungsgerichts mag angreifbar sein, zeigt aber jedenfalls, dass mit diesem Sachvortrag des Klägers die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern ist.
12Soweit das Zulassungsvorbringen dem entgegensetzt, die Dokumentation der Laufleistung sei fehlerhaft, die Feststellung der gelaufenen Rundenanzahl sei fehleranfällig und die Rundenzeiten seien von den Prüfern nicht notiert worden, sind dies - wie dem Kläger zuzugeben ist - durchaus Gesichtspunkte, die im Ansatz geeignet sein mögen, seine Sachdarstellung zu unterstützen. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Beweiswürdigung jedoch nicht entscheidend auf die in der Tat spärliche Dokumentation gestützt. Es hat vor allem auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen abgehoben, die nicht nur im Kern, sondern auch in den zahlreichen Begleitumständen der Prüfungsleistung ein recht eindeutiges Bild ergeben. Man mag das Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts nicht für zwingend halten müssen, kann es aber - auch in Würdigung der mit dem Zulassungsantrag aufgezeigten Gesichtspunkte - jedenfalls nicht als unvertretbar bezeichnen.
13Vergeblich macht das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang geltend, die Würdigung der Aussage des Zeugen T. durch das Verwaltungsgericht sei nicht nachvollziehbar und widerspreche „jeglicher Sportlererfahrung“. Insoweit ist bereits die Behauptung nicht zutreffend, der Kläger und der Zeuge seien „unabhängig voneinander und ohne die Möglichkeit, sich auszutauschen“, zu dem Ergebnis gekommen, „sie hätten schon die gesamte Distanz zurückgelegt“. Derartiges hat der Zeuge nicht bekundet, sondern vielmehr ausgesagt, er sei nach dem Ausfall seiner Stoppuhr weitergelaufen, ohne aber sagen zu können, wie viele Runden; dass er am Ziel gewesen sei, habe er von den Prüfern erfahren. An anderer Stelle legt das Zulassungsvorbringen auch selbst zugrunde, der Zeuge habe nicht gewusst, wie viele Runden er absolviert habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Zeuge zwar kein sicheres Wissen über die Anzahl der zurückgelegten Runden, angesichts seiner Lauferfahrung und der Ansagen der Prüfer gegen Ende des Laufs wohl aber Anhaltspunkte dafür gehabt habe, wann der Lauf zu Ende sei, steht hierzu nicht in Widerspruch. Soweit das Zulassungsvorbringen meint, aus dem Umstand, dass der Zeuge T. zunächst Rundenzeiten von 1:20 bis 1:30 Minuten gelaufen sei, durchgehend eine halbe Runde vor dem Kläger gelegen habe und nach 10 Minuten noch davon ausgegangen sei, die erforderliche Zeit einzuhalten, ergäben sich unrichtige Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, leuchtet dies jedenfalls ohne nähere Darlegungen nicht ein. Die Behauptung angeblicher Widersprüche zwischen den Zeiten des Zeugen „und den Zeugenaussagen“ bleibt ohne Substanz.
14b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen leidet das angefochtene Urteil auch nicht an einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung.
15Die aufgeworfenen Beweislastfragen stellten sich für das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht, weil nach dessen Meinung die Tatsachen durch die Beweisaufnahme geklärt waren. Davon abgesehen geht das Zulassungsvorbringen fehl in der Annahme, „die Prüfer“ trügen die Beweislast. Auch für eine Beweislastumkehr aufgrund schuldhafter Beweisvereitelung ist nichts ersichtlich; insoweit hat das beklagte Land zutreffend darauf hingewiesen, dass das von dem Kläger vermisste Formular nicht Beweiszwecken, sondern allein der Übermittlung des Ergebnisses diente.
16Zu Unrecht wirft das Zulassungsvorbringen weiter dem Verwaltungsgericht vor, dieses habe einen wesentlichen Rechtssatz des Prüfungsrechts nicht beachtet, da nach § 13 Abs. 5 Satz 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) die Wiederholungsprüfung durch zwei Prüfer zu bewerten sei. Wie der Kläger selbst einräumt, waren bei seiner Laufabnahme zwei Prüfer, nämlich die Zeugen C. und N. , anwesend. Beide haben auch die Bewertung der Prüfung vorgenommen. Die zitierte Vorschrift schreibt nicht vor, dass beide Prüfer jeder für sich die von dem Kläger gelaufenen Runden zu zählen hatten.
17Soweit das Zulassungsvorbringen die ordnungsgemäße Bestellung der Prüfer bezweifelt, fehlt jedweder Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht Anlass gehabt hätte, dieser Frage nachzugehen. Im Übrigen hat das beklagte Land im Zulassungsverfahren das Schreiben vom 21. November 2011 vorgelegt, mit dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der FHöV NRW beide Prüfer für die Dauer von 3½ Jahren bestellte.
18Schließlich geht die Ansicht des Zulassungsvorbringens fehl, das Verwaltungsgericht hätte einen Verstoß der Prüfer gegen ihre Fürsorgepflicht annehmen müssen. Dabei kann dahinstehen, auf welcher Grundlage eine solche Fürsorgepflicht bestehen und wie weit diese ggf. reichen soll. Jedenfalls umfasst sie - anders als das Zulassungsvorbringen meint - nicht die Pflicht, auf die Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass ein vorzeitiger Abbruch der Laufabnahme zum Nichtbestehen dieses Prüfungsteils und damit im Falle einer letztmaligen Wiederholungsprüfung des gesamten Studiums führt. Davon abgesehen haben beide Prüfer bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung ausgesagt, dass sie den Kläger eindringlich zum Weiterlaufen aufgefordert hätten, dieser aber auf seiner Ansicht beharrt habe, er hätte bereits die volle Strecke zurückgelegt. Schließlich ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers nach Beendigung seines Laufes, dass ihm die rechtlichen Konsequenzen eines erneuten Misserfolgs ohnehin klar vor Augen standen. Anders lässt sich nicht erklären, dass er seinem - von den Zeugen übereinstimmend geschilderten - Unmut und Ärger mit den Worten Ausdruck verliehen hat, dass er - so der Zeuge N. - „jetzt ohnehin kein Kollege mehr (sei) und machen könne, was er wolle“.
192. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
203. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
21Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die als klärungsbedürftig angesehene Frage,
22ob § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor – VAPPol II Bachelor) in der bis zum 29. August 2012 geltenden Fassung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist,
23ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach der genannten Bestimmung die Leistungsüberprüfung einer Leistung aus der Gruppe 5 des Deutschen Sportabzeichens bei Misserfolg nur einmal wiederholt werden kann.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 - (Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des BVerfG vom 24. Oktober 2013 - 1 BvR 2776/13 -); Beschluss vom 11. Juli 2014 - 6 A 1117/13 - (zu VG Arnsberg, Urteil vom 27. März 2013 - 9 K 2273/12 -), jeweils juris.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.