Verwaltungsgericht Münster Urteil, 09. Nov. 2016 - 3 K 1814/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist zusammen mit seiner Schwester, Frau X. , in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer des Grundstücks N.------straße 00, Gemarkung E. -Stadt, Flur 00, Flurstücke 00 und 00. Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt 402 m². Das Grundstück befindet sich in der Innenstadt von E. . Das Flurstück 00 grenzt an die D. Straße und an die N.------straße , das Flurstück 77 nur an die N.------straße . Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan. In dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude wurde bis 199x/199x eine Gastwirtschaft/Hotel mit Fremdenzimmern betrieben. Im Zuge eines Umbaus entstand im Erdgeschoss des Haupthauses ein Ladenlokal, das vom Firma G. genutzt wird, und ab 200x im Anbau eine Werkstatt mit Lager. Das Obergeschoss und das Dachgeschoss des Gebäudes werden jeweils zu Wohnzwecken genutzt. Vor der Werkstatt im Erdgeschoss befinden sich zur D. Straße hin 4 Kundenparkplätze für das Firma G. .
3Auf der D. Straße waren im Bereich zwischen N.------straße und L.-----weg /M.--weg bis zum Jahr 201x 14 Parkplätze, 9 Straßenlaternen sowie 30 Straßenabläufe zur Straßenentwässerung vorhanden. Zudem war der Straßenabschnitt mit einer Fahrbahn sowie links- und rechtsseitig mit jeweils ca. 2,16 m bis 2,82 m breiten Gehwegen im Trennsystem ausgestattet. In einem von der Beklagten eingeholten und später ergänzten Gutachten der I. Ingenieure GmbH vom 28. 8. 2009 wurde festgestellt, dass die Pflasterbettung entweder zu gering oder zu dick bemessen gewesen sei. Die für Gehwege nach dem Stand der Technik vorgesehene ungebundene Tragschicht von 20 cm sei an keiner der durch Schurfe untersuchten Stellen vorhanden; zudem sei die ausreichende Qualität des ungebundenen Materials nicht sichergestellt.
4Im Rahmen des Innenstadtkonzepts mit baulicher Umgestaltung und Verkehrsberuhigung der Innenstadt wurde die D. Straße im oben genannten Bereich im Jahr 201x als verkehrsberuhigter Geschäftsbereich umgebaut. Im Zuge der von den Stadtwerken durchgeführten Kanalarbeiten wurde der Gehweg mit einer Backsteinlage von 11,5 cm, einer Bettung aus Sand-/Splittgemisch von 3 cm und einer Schottertragschicht von 19 cm wiederhergestellt. Dadurch wurde eine Gesamtdicke des Aufbaus der Gehwege von etwas über 30 cm erreicht. Außerdem wurden die Gehwege durch einen niveaugleichen Ausbau nunmehr auf eine Breite von durchschnittlich ca. 3,10 m bis 5,10 m erweitert. Statt der vorhandenen 14 Stellplätze wurden – in abweichender Anordnung – 17 Stellplätze beidseitig auf dem Straßenabschnitt angelegt. Die Anzahl der Straßenlaternen wurde auf 21 und die der Straßenabläufe auf 38 erhöht.
5Mit Bescheid vom 25. 7. 2014 zog die Beklagte „Herrn G1. B. I1 . als Mitglied der Erbengemeinschaft I1 . “ zu einem Straßenbaubeitrag für die D. Straße (N.------straße bis L.-----weg /M.--weg ) in Höhe von 11.364,67 Euro heran. Die Beklagte begründete ihren Bescheid damit, dass die Funktion der Straße verbessert worden sei. Durch einen niveaugleichen Ausbau und eine Reduzierung der Fahrbahnquerschnitte seien breitere Gehwege angelegt worden. In die Gehwegflächen sei eine Frostschutzschicht eingebracht worden. Außerdem seien zusätzliche Stellplätze über den gesamten Straßenabschnitt eingerichtet und zusätzliche Straßenleuchten aufgestellt worden. Bei der zu ermittelnden Grundstücksgröße setzte die Beklagte einen Faktor von 1,75 aufgrund der zweigeschossigen Bebauung sowie der gewerblichen Nutzung an. Ferner stufte die Beklagte die D. Straße als Hauptgeschäftsstraße ein und entnahm den Anteilssatz für den Kläger der Straßenbaubeitragssatzung.
6Am 25. 8. 2014 hat „die Erbengemeinschaft Herr G1. B. I1. und Frau X. “ Klage erhoben. Ihr Prozessbevollmächtigter hat im Verfahren klargestellt, dass Kläger des Verfahrens ausschließlich Herr G1. B. I1. sei und nicht die Erbengemeinschaft. Für Frau X. hat er die Klage zurückgenommen.
7Der Kläger trägt vor, das Grundstück N.------straße 00 (Flurstück 00) werde nicht durch die D. Straße erschlossen. Das im Erdgeschoss befindliche Ladengeschäft werde ausschließlich von der N.------straße aus begangen; allenfalls das an die D. Straße grenzende Flurstück 00 könne eine Beitragspflicht begründen. Darüber hinaus seien im Vorfeld im Hinblick auf die wesentliche Kostendeckung durch Drittmitteleinsatz gegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden. Die Verbesserung der Gehwege, die im Übrigen nicht durchgängig verbreitert worden seien, und die damit verbundenen Vorteile würden durch die schlechtere Nutzbarkeit kompensiert. Die Anlieger hätten keinen Vorteil vom verbreiterten Gehweg, weil – durch den niveaugleichen Ausbau bedingt – immer wieder auf dem Gehweg geparkt werde. Zudem bewirkten Mängel im Pflasterbereich der Gehwege eine Kompensation der Vorteile. Die verlegten Klinker seien für die Straßennutzung völlig ungeeignet, weil auf dem maßgeblichen Teilstück der D. Straße massiver Anlieferungsverkehr stattfinde. Bereits nach kurzer Zeit hätten sich dort Aufplatzungen und Schäden deutlich sichtbar gezeigt. Außerdem seien die verlegten Klinker wegen ihrer Unebenheiten stärker frostanfällig als andere. Die Beklagte habe schon bei der Planung mit diesen Auswirkungen rechnen müssen, insbesondere habe sie durch den niveaugleichen Ausbau erst einen Anreiz zum rechtswidrigen Hinauffahren auf den Gehweg geschaffen. Ferner müssten von den anzusetzenden Kosten die durch das Land gewährten Zuwendungen abgezogen werden. Schließlich seien die bei einer Hauptgeschäftsstraße anzuwendenden Anteile der Anlieger bezogen auf die Teilpositionen „Gehwege“ und „Parkstreifen“ mit 80% unverhältnismäßig hoch und würden dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Die Beklagte hätte diesem Umstand mit einer Einzelfallsatzung Rechnung tragen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gehwege entgegen der Planung der Beklagten durch die Ausbaumaßnahme nicht durchgängig verbreitert worden und damit eine Verschlechterung im Vergleich zum ursprünglichen Ausbauzustand bestehe. Die Inanspruchnahme der niveaugleich ausgebauten Gehwege durch dort parkende andere Autofahrer als Anlieger müsse sich ebenfalls auf die Verteilung der Anteilssätze auswirken. Aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen Unbilligkeit stehe dem Kläger zumindest eine Eckgrundstücksermäßigung zu.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 25. 7. 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus führt sie aus, sie habe etwaige Kostenzusicherungen im Vorfeld nicht abgegeben. Die Straßenbaubeiträge für die D. Straße in Höhe von 407.850 Euro seien vor Berechnung der Landeszuwendung als Leistung Dritter in Abzug gebracht worden; eine Zuschussgewährung erfolge also nur für die bei der durchgeführten Beitragsabrechnung nicht beitragsfähigen Restkosten. Unabhängig davon hätten öffentliche Zuwendungen an Gemeinden für konkrete Straßenbaumaßnahmen üblicherweise nicht den Zweck, Anlieger einzelner Straßen bei der Höhe der zu entrichtenden Erschließungs- oder Straßenbaubeiträge zu privilegieren. Sofern durch Fördermittel Beiträge reduziert würden, würde dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen. Das Grundstück N.------straße 00 werde von der D. Straße aus auch erschlossen, weil es sich bei den Flurstücken 00 und 00 um eine wirtschaftliche Einheit handele; dabei komme es nicht darauf an, von welcher Straße aus das Ladenlokal betreten werde. Ob für das Grundstück des Klägers eine Eckgrundstückermäßigung zu bewilligen sei, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Der Ortsgesetzgeber könne ohne Rechtsverstoß generell von einer solchen Ermäßigung absehen. Vorliegend gebe es auch keinen Grund für eine Einzelfallermäßigung zugunsten des klägerischen Grundstücks, weil dessen Vorteile hinsichtlich der Erschließung identisch seien mit den Vorteilen für die Grundstücke, die ausschließlich über die D. Straße erschlossen würden. Auch die Entscheidung über den Ausbau und das verwendete Material stehe im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler in Form der Ermessensüberschreitung liege nur vor, wenn die gewählte Ausbauart zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbaumaßnahme offensichtlich ungeeignet sei, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Insbesondere liege zu den verwendeten Pflastersteinen ein Gutachten des Keramisch-Technischen Baustofflaboratoriums Hamburg als staatlich anerkannte Prüfstelle vor. Schließlich sei sie, die Beklagte, auch nicht gehalten gewesen, für den hier relevanten Bereich der D. Straße eine Sondersatzung zu erlassen, weil eine atypische Erschließungssituation nicht vorliege.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Die Kammer legt die Klageschrift entsprechend der späteren Klarstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend aus, dass nicht die – ohnehin nicht beteiligtenfähige – Erbengemeinschaft, sondern allein Herr G1. B. I1. Kläger im vorliegenden Verfahren ist, da der streitgegenständliche Bescheid allein an ihn gerichtet ist. Die Beklagte hat den Kläger als einen der Gesamtschuldner in Anspruch genommen und den vollen Beitrag allein von ihm verlangt. Einer Rücknahme der Klage durch Frau X. , die als natürliche Person gar nicht Beteiligte dieses Verfahrens geworden ist, bedurfte es demnach nicht. Die Kammer hat diese Prozesserklärung vielmehr dahingehend verstanden, dass nicht die gesamte Erbengemeinschaft, sondern nur der Kläger als eines ihrer Mitglieder Beteiligter des Verfahrens sein soll.
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. 7. 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 26. 11. 2007 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS). Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigen der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung.
18Die Straßenbaubeitragspflicht des Klägers ist dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Anlage anhand des in § 1 SBS zugrunde gelegten weiten Anlagenbegriffs zutreffend gebildet. Grundsätzlich ergibt sich die konkrete Begrenzung der Anlage aus dem jeweiligen Bauprogramm.
19Vgl. hierzu ausführlich Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunal-abgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 44 m. w. N.
20Ausweislich des Ausbaubeschlusses zur Realisierung des 2. Bauabschnitts vom 1. 7. 201x sollte die Maßnahme auf der D. Straße von der N.------straße bis zur Kreuzung L.-----weg /M.--weg einerseits sowie auf der N.------straße (Vorplatz im Bereich der Arkaden) durchgeführt werden. Diese räumliche Ausdehnung wurde anhand eines Lageplans verdeutlicht. Es kann offenbleiben, ob dieses Bauprogramm durch den erneuten Ausbaubeschluss vom 20. 2. 2013 wirksam beschränkt worden ist. In dem Beschluss vom 20. 2. 2013 hatte die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der Vorplatz im Bereich der Arkaden an der einen Seite der N.------straße nicht Bestandteil des Bauprogramms sein sollte, allerdings wiederum den ursprünglichen Ausbauplan, der den Vorplatz umfasste, beigefügt.
21Jedenfalls ist das Bauprogramm – auch unter Zugrundlegung des ursprünglichen Ausbaubeschlusses – aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auf den Teilabschnitt der D. Straße zwischen L.-----weg /M.--weg und N.------straße zu beschränken. Die konkrete Begrenzung der Anlage unterliegt – abweichend vom Bauprogramm – gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Das Ende einer Ausbaustrecke ist für sich allein kein für die Begrenzung geeignetes Merkmal.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. 6. 1992 – 2 A 2580/91 –, S. 10 und 12 des Urteilsabdrucks; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 46 ff.
23Im vorliegenden Fall wird das östliche Ende der Anlage in tatsächlicher Hinsicht durch die Einmündung der D. Straße in die N.------straße gekennzeichnet. Es ist kein Grund erkennbar, warum nur eine Seite des Gehwegs der N.------straße und dann auch nur ein Teil davon, nämlich der Platz vor den Arkaden, in die Anlage einbezogen werden sollte.
24Auch aus rechtlichen Gründen kann die Teilfläche vor den Arkaden nicht in die Anlage einbezogen werden, da es sich bei dem Teilabschnitt der D. Straße einerseits und der N.------straße andererseits um unterschiedliche Straßentypen handelt, für die die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten unterschiedliche Anteilssätze vorsieht. Die Anteilssätze drücken aus, wie sich der wirtschaftliche Vorteil auf die Anlieger und die Allgemeinheit verteilt. Gegenstand einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme und damit Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann nur der Teil des Straßennetzes sein, der für sich allein einem bestimmten Kreis von Grundstückseigentümern wirtschaftliche Vorteile zu bieten in der Lage ist. Wirtschaftlicher Vorteil ist in diesem Fall der Erschließungsvorteil. Allen Grundstückseigentümern, die durch die Anlage erfasst werden, müssen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. 6. 1992 – 2 A 2580/91 –, S. 11 des Urteilsabdrucks.
26Das trifft hier nur für die Anlieger des Teilabschnitts der D. Straße zwischen L.-----weg /M.--weg und N.------straße zu, nicht aber für die Anlieger der N.------straße . Während der Abschnitt der D. Straße eine Hauptgeschäftsstraße ist, handelt es sich bei der N.------straße um eine Hauptverkehrsstraße. Die Ausbaumaßnahme an der D. Straße als Hauptgeschäftsstraße bietet den Anliegern einen größeren wirtschaftlichen Vorteil.
27Mit Blick auf die Teileinrichtungen Gehweg, Straßenbeleuchtung, Parkstreifen und Entwässerungseinrichtung liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor. Von einer Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist auszugehen, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. 9. 2009 – 15 A 1102/09 –, juris, Rdn. 3 m. w. N.
29Ob eine Verbesserung bereits in der von der Beklagten angeführten Verbreiterung der Gehwege liegt, kann offenbleiben. Jedenfalls wurden die Gehwege im Hinblick auf die Art der Befestigung durch den erstmaligen Einbau einer hinreichenden Frostschutzschicht sowie einer durchgehenden Tragschicht verbessert. Die Gehwege sind dadurch höher belastbar, weniger frostanfällig und müssen infolgedessen weniger häufig repariert werden, was dem Verkehrsablauf zugutekommt. In dem Bodengutachten der Firma I. Ingenieure GmbH vom 28. 8. 2009 sowie in deren Baugrundgutachten vom 12. 4. 2016 wurde festgestellt, dass die Pflasterbettung entweder zu gering oder zu dick bemessen gewesen sei. Die für Gehwege nach den RStO 01 und RStO 12 vorgesehene ungebundene Tragschicht von 20 cm sei an keiner der durch Schurfe untersuchten Stellen vorhanden; zudem sei die ausreichende Qualität des ungebundenen Materials nicht sichergestellt. Demgegenüber hat die Beklagte auf die Böden der Frostempfindlichkeitsklassen F 1 bis F 3 nunmehr eine Backsteinlage von 11,5 cm, eine Bettung aus Sand-/Splittgemisch von 3 cm und eine Schottertragschicht von 19 cm einbauen lassen. Die erstmals erreichte Gesamtdicke des Aufbaus der Gehwege von mehr als 30 cm stellt für diese Böden nach dem Gutachten vom 12. 4. 2016 erstmalig eine hinreichend dicke Frostschutzschicht dar. Diesen Aufbau hatte das Bodengutachten der Firma I. Ingenieure GmbH in Anlehnung an die RStO 12 empfohlen.
30Entgegen der Auffassung des Klägers wird der so grundsätzlich begründete Verbesserungsvorteil nicht kompensiert. Eine – hier allein in Betracht kommende – teilanlagenimmanente Kompensation liegt vor, wenn Verbesserung und Verschlechterung dieselbe Teilanlage betreffen und die Verschlechterung bewirkt, dass durch die Maßnahme die Verkehrsfunktion der Teilanlage nicht unerheblich im Sinne einer relativen Verschlechterung beeinträchtigt wird.
31Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 175.
32Die vom Kläger angeführten Nachteile bewirken keine solche Kompensation. Dass die Bauausführung der Gehwege (teilweise) mangelhaft erfolgt sein soll, weil sich an den verlegten Backsteinklinkern vereinzelt Abplatzungen gezeigt hätten, die – nach Auffassung des Klägers – ein sicheres Begehen der Gehwege jetzt schon behinderten und künftig weiter erschweren würden, ist kein Mangel, der die Verbesserung in Frage stellt. Gleiches gilt für die behauptete erhöhte Frostanfälligkeit der Klinker und der damit verbundenen schnelleren Schadhaftigkeit. Die Entscheidung über Art und Weise der technischen Ausgestaltung einer Baumaßnahme steht im Ermessen der Gemeinde. Ein Ermessensfehler liegt nur dann vor, wenn die von der Gemeinde gewählte Ausbauart offensichtlich ungeeignet ist, wenn also eine Behebung der Schäden nicht möglich ist und die Ungeeignetheit der Maßnahme bereits vor deren Beendigung feststand.
33Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 32, Rdn. 49.
34Von einer anfänglichen Ungeeignetheit der Maßnahme kann nicht ausgegangen werden. Pflasterklinker werden in Norddeutschland und in den Niederlanden seit über 300 Jahren im Straßenbau verwendet. Sie dienen zur Befestigung einer Vielzahl befahrbarer und begehbarer Flächen.
35Vgl. Kerawil Pflasterklinker, Technische Informationen, http://docplayer.org/20835291-Planung-gestaltung-und-herstellung-von-flaechen-mit-original-pflasterklinker.html
36Die technischen Regelwerke und Empfehlungen (z. B. RStO 12, ZTV Pflaster-StB) sehen die Pflasterbauweise für den Straßenbau ausdrücklich vor. Ausgenommen sein sollen nach den RStO 12 nur Straßen mit einer hohen Belastung (Belastungsklasse von über Bk 3,2, d. h. mit Schwerlastverkehr). Das trifft auf die hier in Frage stehenden Gehwege nicht zu, die nicht zum Befahren durch Schwerlastverkehr bestimmt sind. Gerade für Gehwege ist die Pflasterbauweise, auch mit Pflasterklinkern, anerkannt. Die dafür erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen die von der Beklagten ausgewählten Pflasterklinker, so dass sie generell für die Pflasterung von Gehwegen geeignet sind. In dem von der Beklagten vorgelegten Prüfzeugnis Nr. 38 153 des Keramisch-Technologischen Baustofflaboratoriums Hamburg vom 18. 8. 2011 wird festgestellt, dass die untersuchten Pflasterziegel die Anforderungen an Pflasterziegel DIN EN 1344 erfüllen. Ferner wird im Rahmen der Produktbeschreibung erläutert, dass charakteristische und optische Eigenschaften unter anderem ungleichmäßige Oberflächen mit produktionsbedingten Rillen, aufgerissene Oberflächen mit Vertiefungen, unregelmäßige Kanten, Kantenabplatzungen, Haarrisse in der Oberfläche sowie Einrisse auf den Fußseiten bis zur Hälfte des Steins seien. Diese besonderen Eigenschaften und optischen Begebenheiten gehörten zum normalen Erscheinungsbild; das Vorkommen und die Häufigkeit dieser Eigenschaften seien nicht reproduzierbar und daher im Produktionsprozess nicht steuerbar. Die von der Klägerseite gerügten „Mängel“ der gewählten Klinker sind somit zwar dem Produktionsprozess zuzurechnen; es handelt sich aber um einen gewollten Ablauf und erkennbar nicht um einen Fehler, der dazu führt, dass die verlegten Backsteinklinker ihren Zweck von vornherein nicht erfüllen können.
37Der Qualifizierung einer Maßnahme als beitragsfähige Verbesserung steht auch nicht entgegen, dass nachträglich an der Anlage möglicherweise Mängel auftreten, die durch eine Nachbesserung behoben werden können. Soweit die vom Kläger geltend gemachten Abplatzungen und Risse nicht ohnehin schon gewollte Eigenschaften der Klinker sind, sondern tatsächlich aufgrund mangelhafter Herstellung oder Verlegung entstanden sind, sind diese Mängel sind gegenüber der bauausführenden Firma geltend zu machen, die im Rahmen der Gewährleistung die Mängel zu beseitigen hat.
38Soweit das von der Gemeinde verwendete Material, wie vom Kläger vorgetragen, schneller schadhaft werden wird als ein vergleichbares, hat die Gemeinde durch Reparaturarbeiten oder eine vorzeitige Erneuerung auf eigene Kosten die aufgetretenen Mängel zu beseitigen. Zu einer Kompensation des Verbesserungsvorteils führt dies nicht.
39Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 32, Rdn. 49.
40Auch die vom Kläger im Übrigen als Verschlechterung geltend gemachten Umstände (Verfehlung des Ausbauziels infolge Verschmälerung der Gehwege) führen nicht zu einer teileinrichtungsimmanenten Kompensation. Aus den von der Beklagten vorgelegten Plänen ergibt sich, dass auf dem Teilstück der D. Straße die Gehwege in nicht unerheblichem Maße verbreitert wurden, wenngleich dies nicht an allen Stellen geschehen ist. Für eine Verschmälerung der Gehwege geben die Pläne aber nichts her; auch der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, an welchen Stellen genau die Gehwege schmaler geworden sein sollen. Die teilweise Beibehaltung der Breite infolge des Straßenausbaus (wie etwa vor den Häusern D. Straße Nr. 0 und Nr. 00) führt jedenfalls nicht dazu, dass die Verkehrsfunktion nicht unerheblich beeinträchtigt und der Vorteil des erstmaligen hinreichend Einbaus der Frostschutzschicht damit kompensiert wird.
41Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 177.
42Eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfunktion ist erst dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein gefahrloses und ungehindertes Begegnen von Fußgängern nicht mehr möglich oder erheblich eingeschränkt wäre. Dabei kommt es weder auf punktuelle Engpässe, in denen selbst der oben beschriebene Verkehrsraum nicht zur Verfügung steht, noch auf besondere Nutzungsansprüche oder eine Begegnungsverkehrsbreite an.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. 9. 2009 – 15 A 1102/09 –, juris, Rdn. 10.
44Gemessen an dem notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf entsprechende Empfehlungen in der Regel eine Mindestgehwegbreite von 0,75 m verlangt.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. 1. 2016 – 15 B 1239/15 –, juris, Rdnr. 14 m. w. N.
46Da regelmäßig eine Breite von über 2 m erreicht wird, besteht kein Anhaltspunkt für eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfunktion, selbst wenn der Gehweg punktuell geringfügig schmaler geworden sein sollte.
47Die von dem Kläger angeführten auf dem Gehweg unrechtmäßig parkenden Autos, die die Inanspruchnahme des Gehwegs durch die Fußgänger weiter beeinträchtigten und den für die Fußgänger verbleibenden Bereich weiter einschränkten, ändern an dieser Bewertung nichts. Sie führen ebenso wenig zu einer Kompensation. Beeinträchtigungen, die sich aus einer funktionswidrigen und gegen einschlägige Normen des Straßenverkehrs verstoßenden Nutzung ergeben, haben bei der Kompensation außer Betracht zu bleiben. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, diesem Missstand im Rahmen des Ordnungsrechts oder des Straßenverkehrsrechts zu begegnen.
48Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. 12. 1987 – 6 CS 87.02185 –; Nds. OVG, Beschluss vom 31. 1. 1995 – 9 M 3854/94 –, jeweils zitiert nach Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 32, Fn. 180; vgl. auch Driehaus, Rdn. 47.
49Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Fehlverhalten Dritter nicht bereits bei der Planung zu berücksichtigen, da nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass Verkehrsteilnehmer sich nicht regelkonform verhalten wird und außerdem nicht jede Art des Fehlverhaltens bereits im Planungs- und Ausbaustadium vorhersehbar ist. Eine Kompensation durch die Möglichkeit, dass sich einzelne Verkehrsteilnehmer fehlerhaft verhalten, wäre höchstens anzunehmen, wenn die Verkehrsanlage so beschaffen wäre, dass sie zu Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern geradezu einladen würde und deshalb die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gewährleistet wäre.
50Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 7. 9. 1999 – 9 L 393/99 –, juris, Rdn. 33.
51Dies ist hier nicht der Fall. Der niveaugleiche Ausbau als solcher lädt noch nicht zum widerrechtlichen Parken auf dem Gehweg ein, da für jeden Autofahrer immer noch durch die unterschiedliche Gestaltung von Fahrbahn und Gehweg, deren Abgrenzung und die markierten Parkflächen deutlich erkennbar ist, dass der Gehweg nicht zum Parken vorgesehen und geeignet ist. Zudem träfe dies für jeden niveaugleichen Ausbau zu. Ist die „Einladung“ zum widerrechtlichen Parken aber ein Ausnahmefall, müssen besondere Umstände hinzukommen, für die im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist. Weiterhin ist nicht feststellbar, dass durch die falsch parkenden Fahrzeuge die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gewährleistet wäre.
52Hinsichtlich der auf der D. Straße beidseitig angelegten 17 Parkplätze liegt ebenfalls eine Verbesserung einer Teileinrichtung der Straße vor. Die Verteilung von Parkstreifen über die gesamte Straße ist eine Verbesserung der ganzen Anlage, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
53Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 126 m. w. N.
54Zudem hat die Beklagte die Anzahl der Stellplätze von 14 auf 17 erhöht und damit zusätzlich die Parksituation verbessert. Bei natürlicher Betrachtungsweise gehören zur Teilanlage „Parkstreifen“ auch die Anpflanzung einzelner Bäume (zur Gestaltung und zur Gliederung) sowie die Baumscheiben, weil sie die verkehrstechnische Funktion der Parkstreifen unterstützen, indem sie diese zu den Gehwegflächen hin abgrenzen und damit die geordnete Benutzung erleichtern.
55Im Hinblick auf die Straßenbeleuchtung liegt jedenfalls eine beitragsfähige Verbesserung einer Teileinrichtung der Straße vor. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. 8. 2001 – 15 A 465/99 –, juris, Rdn. 31.
57Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der Einzelleuchtkörper erreicht werden. Maßgebend ist, dass hierdurch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf erzielt wird. Denn jede Verbesserung der Beleuchtung über die Mindestanforderungen hinaus verbessert die Sicht und erhöht dadurch die Verkehrssicherheit.
58Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 158 m. w. N.
59Vorliegend wurden die bisherigen 9 Leuchten abgebaut und 21 neue Leuchten aufgestellt. Eine Erhöhung der bisherigen Lichtmasten von 9 auf 21, insgesamt also das Hinzufügen von 12 weiteren Lichtmasten führt zu einer deutlichen Verbesserung der Ausleuchtung auf der D. Straße. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Pläne sind 18 Lichtmasten in etwa gleich bleibenden regelmäßigen Abständen entlang der D. Straße und 3 Lichtmasten im Bereich Königsplatz aufgestellt worden, so dass sich hieraus eine gleichmäßige Ausleuchtung der Straße ergibt.
60Auch im Hinblick auf die Straßenentwässerung liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor. Eine Verbesserung der Straßenentwässerung ist anzunehmen, wenn das auf der Straße anfallende Regenwasser durch entsprechende Einrichtungen schneller abgeleitet wird, da dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Zahl der Straßeneinläufe erhöht wird, so dass das anfallende Wasser schneller als bisher abfließen kann.
61Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 163 m. w. N.
62Vorliegend wurden die Anzahl der Straßeneinläufe von bisher 30 auf insgesamt 38 Straßeneinläufe erhöht.
63Das Grundstück des Klägers wird von der D. Straße aus erschlossen. Grundstück in diesem Sinne ist die wirtschaftliche Einheit aus den Flurstücken 00 und 00. Gemäß § 8 Abs. 2 KAG NRW unterliegt der Grundstückseigentümer der Beitragspflicht, dessen Grundstück durch die Ausbaumaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erfährt. Dabei gilt im Straßenbaubeitragsrecht der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Danach ist ein der Ausbaubeitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück; davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. 10. 2012 – 15 A 1910/12 –, juris, Rdn. 16.
65Die im Grundbuchauszug des Amtsgerichts E. (Bestandsverzeichnis Blatt 23xx) für das Grundstück aufgeführten Flurstücke 00 (Nr. 00) und 00 (Nr. 00) bilden eine wirtschaftliche Einheit, weil sie beide im Eigentum des Klägers stehen und ihre Flächen ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit aufweisen. Eine solche wird etwa durch eine vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt. Dabei ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung bei schon bebauten Grundstücken namentlich die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung anerkannt. Für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist auf das abzustellen, was im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. 10. 1995 – 15 A 3695/91 –, juris, Rdn. 21.
67Dieser Fall bauaufsichtlich genehmigter und verwirklichter baulicher Nutzung eines aus mehreren Flurstücken gebildeten Baugrundstücks liegt hier vor.
68Die Pläne der dem Gebäude zugrundeliegenden Baugenehmigung aus dem Jahr 195x zeigen ein einheitliches Gebäude, das auf eine gemeinsame Nutzung ausgerichtet ist. Davon abweichende Veränderungen durch später genehmigte Nutzungsänderungen fanden nicht statt. Beide Flurstücke wurden seit 195x einheitlich zunächst als Wohn- und Geschäftshaus (Gastwirtschaft mit Fremdenzimmern/Hotel) und anschließend nach dem Umbau als Firma G mit den Verkaufsräumen im Hauptgebäude und Werkstatt und Lager im Anbau genutzt. Zudem befinden sich auf dem Flurstück 00 die Parkplätze für das Sanitätshaus auf Flurstück 00.
69Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Es muss daher, um eine Erschließung annehmen zu können, grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich sein, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort aus das Grundstück unbeschadet eines dazwischenliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. 12. 2007 – 15 B 1837/07 –, juris, Rdn. 39.
71Diese Voraussetzungen liegen vor. Das wirtschaftliche Grundstück kann zumindest über das Flurstück 00 betreten werden. Das Grundstück des Klägers grenzt mit dem durchgehend bebauten Flurstück 00 unmittelbar an Straßenflächen an, die zur Anlage gehören. Im Erdgeschoss des Hauses N.------straße 00 auf dem Flurstück 00 befindet sich das Firma G. . Zur D. Straße hin gerichtet befinden sich hierfür 4 Kundenparkplätze sowie der Eingang zur Werkstatt des Sanitätshauses. Auf den tatsächlich geschaffenen Zugang zum Sanitätshaus über die N.------straße kommt es nicht an.
72Der Straßenbaubeitragsbescheid ist hinsichtlich der Beitragshöhe von 11.364,67 Euro nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass – wie der Kläger behauptet – im Vorfeld Falschinformationen zur konkreten Beitragshöhe gemacht worden sind. Eine Zusicherung über die Beitragshöhe hat der Beklagte schon mangels Schriftlichkeit (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) nicht abgegeben. Der Entstehung der Beitragspflicht steht im Übrigen generell nicht entgegen, dass die Anlieger über die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht informiert oder gar befragt worden sind, da dies keine Voraussetzung für die Beitragserhebung ist.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. 4. 2006 – 15 B 574/06 –, juris, Rdn. 8 f.
74Die Beklagte hat den zu verteilenden Aufwand rechtmäßig ermittelt. Sie ist nicht verpflichtet, ihn wegen der vom Land Nordrhein-Westfalen durch Zuwendungsbescheid Nr. 00/00/00 der Bezirksregierung Münster vom 00.00. 201x erhaltenen Zuwendung für den Straßenausbau zu reduzieren. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NRW sind Zuwendungen Dritter, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Erhält die Gemeinde einen Zuschuss zu den Kosten des Ausbaus einer bestimmten Straßenstrecke, der den von ihr insoweit zu tragenden Eigenanteil übersteigt, und hat der Zuschussgeber hinsichtlich des übersteigenden Teils auf eine Rückzahlung verzichtet, ist dieser Teil als anderweitige Deckung zu behandeln, die – sofern nicht die Gemeinde abschnittsweise abrechnet – den beitragsfähigen Erschließungsaufwand insgesamt mindert und deshalb nicht nur den durch diese Straße erschlossenen, sondern allen durch die gesamte Erschließungsstraße erschlossenen Grundstücken zugutekommt. Fehlt eine ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Zweckbestimmung, ist nach der Herkunft der Mittel zu differenzieren; bei öffentlichen Zuweisungen des Landes etwa spricht eine Vermutung dafür, dass diese zunächst zur Abdeckung des Gemeindeanteils verwendet werden sollen.
75Vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., 2012, § 16, Rdn. 9 ff.
76Vorliegend spricht zwar der Zuwendungsbescheid selbst nur vom „2. BA Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit Gestaltung des Königsplatzes an der D. Straße“, ohne genauer zu differenzieren, aber aus der Berechnung der Zuwendung, die zusätzlich durch das Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 19. 11. 2015 unter Hinweis auf die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 vom 22. 10. 2008 erläutert wurde, ergibt sich, dass zur Bestimmung der Fördersumme die Einnahmen durch KAG-Beiträge vorab von den Gesamtkosten der Baumaßnahme abgezogen wurden. Daraus folgt, dass der Förderbetrag lediglich zur Deckung des Gemeindeanteils bestimmt sein sollte.
77Die Berechnung des konkreten von dem Kläger geforderten Beitrags ist nicht zu beanstanden. Die durch den Ausbau der Straße bewirkten Gebrauchsvorteile steigern den Gebrauchswert des nicht ausschließlich an diese Straße grenzenden Grundstücks und gewähren somit einen wirtschaftlichen Vorteil, der die Beitragserhebung rechtfertigt. Die doppelte Erschließung führt zu doppelter Vorteilsgewährung bei einem Eckgrundstück, so dass für eine Eckgrundstücksermäßigung, die ohnehin im Ermessen des Satzungsgebers stehen würde, vorliegend kein Raum bleibt.
78Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl., 2013, Rdn. 595 m. w. N.
79Die Beklagte hat die abgerechnete Verkehrsanlage schließlich zu Recht als eine Hauptgeschäftsstraße nach § 4 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 6 lit. d SBS eingestuft. Danach sind Hauptgeschäftsstraßen solche Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. Bei dem hier abgerechneten Teil der D. Straße handelt es sich nicht um eine Hauptverkehrsstraße (vgl. § 4 Abs. 6 lit. c SBS), weil dieser – gerade nach dem erfolgten Ausbau – nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Auf dem Teilstück der D. Straße zwischen N.------straße und L.-----weg /M.--weg überwiegen die Frontlängen der Grundstücke, die im Erdgeschoss Ladengeschäfte oder Gaststätten aufweisen. Dies ergibt sich aus den vom Kläger selbst eingereichten Fotos sowie der Fotodokumentation der Beklagten.
80Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 9 SBS verpflichtet, eine Einzelfallsatzung zu erlassen. Danach bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dafür, dass die in der Satzung festgelegten Anliegeranteile im Fall der D. Straße offensichtlich nicht zutreffen, ist aus Sicht der Kammer nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte plausibel dargelegt, aus welchen Gründen nicht von einer atypischen Erschließungssituation ausgegangen werden konnte. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die D. Straße im hier abgerechneten Bereich trotz der Verkehrsreduzierung gerade nicht den Charakter einer Fußgängerzone erhalten hat. Der Vortrag des Klägers gibt für eine atypische Erschließungssituation nichts her. Dass der Buslinienverkehr die Straße nutze und daher die Allgemeinheit einen höheren Vorteil als die Anlieger hätte, hat sich nachweislich als falsch herausgestellt.
81Vgl. zu dieser Konstellation VG Ansbach, Urteil vom 29. 7. 2010 – AN 18 K 09.01289 –, juris, Rdn. 49 ff.
82Auch dass die Gehwege und die zusätzlichen Stellplätze nicht breiter geworden sein als vorher und daher kein Vorteil gegeben sei, ist durch die von der Beklagten eingereichten Pläne ebenfalls – bis auf geringe Strecken – widerlegt.
83Falsch parkende Fahrzeuge und haltender Lieferverkehr auf den Gehwegen erfordern nicht den Erlass einer Einzelfallsatzung. Die Einzelfallsatzung dient allein dazu, eine unverhältnismäßige Verteilung der Anteile zwischen den Anliegern einerseits und der Allgemeinheit andererseits zu korrigieren. Eine Reduzierung des Anliegeranteils muss auf der anderen Seite immer eine Erhöhung des Gemeindeanteils bedingen. Es kann aber nicht angenommen werden, dass das verkehrswidrige Parken auf dem Gehweg, wenn es denn ein erheblicher Nachteil für die Anlieger sein sollte, der den von der Satzung pauschal angenommenen Anteilssatz mindert, gleichzeitig ein Vorteil für die Allgemeinheit ist. Die rechtswidrige Inanspruchnahme von Verkehrsflächen, die nach der Planung nicht vorgesehen ist und der ohnehin mit Mitteln des Ordnungs- und Straßenverkehrsrechts begegnet werden kann und muss, kann nicht zu einem (dauerhaften) anrechenbaren Vorteil für die Allgemeinheit führen.
84Die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche ist ebenfalls fehlerfrei erfolgt. § 6 Abs. 1 lit. b SBS sieht für das Maß der Nutzung vor, dass die veranlagungsfähige Fläche bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen mit 1,25 vervielfacht wird. Darüber hinaus durfte auch ein Zuschlag für die Nutzungsart erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. c SBS erhöht sich der Faktor zum Maß der Nutzung um 0,5 wegen gewerblicher Nutzung, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall, weil sich auf dem Flurstück 00 nicht nur die Werkstatt des Firma G. sondern auch Kundenparkplätze befinden, die ebenfalls der gewerblichen Nutzung zuzuordnen sind, ohne dass es auf eine bebaute Fläche ankäme (vgl. § 7 Abs. 2 lit. c Satz 2 SBS). Die Wohnnutzung ist gegenüber der 402 m² großen gewerblich genutzten Fläche hingegen untergeordnet. Sie beträgt nach der Bauakte im 1. Obergeschoss 52,07 m² und im Dachgeschoss 48 m².
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.