Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. Jan. 2016 - 15 B 1239/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 839,21 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2152/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. April 2015 anzuordnen,
5hätte stattgeben müssen. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
61. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen.
7Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
8Ständige Rechtsprechung, grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 15 B 3022/93 ‑, juris, Rn. 2 ff. (= NWVBl. 1994, 337), mit weiteren Nachweisen.
9Unter Anlegung dieser Maßstäbe dringt die Beschwerde mit den von ihr vorgebrachten Rügen nicht durch.
10a) Dies gilt zunächst für den Einwand, die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau von Fahrbahn und Gehwegen der Straße G. finde in § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen vom 18. September 1989 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19. Juni 1998 keine Grundlage, weil es sich nicht um eine beitragsfähige Erneuerung, sondern um eine bloße Instandsetzung handele.
11Dass die Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung H. -Nord vom 26. Januar 2010 davon spricht, "die Fahrbahn- und Gehwegflächen der Straße G. zu sanieren", sagt für sich genommen über die Beitragsfähigkeit der Maßnahme nichts aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der beschlossene Ausbau objektiv (jedenfalls) den Tatbestand der Erneuerung erfüllt. Den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte, dass sie unrichtig sind, drängen sich bei summarischer Betrachtung auch sonst nicht auf. Anders als die Antragstellerseite offenbar meint, muss eine Erneuerung nicht die Straße in ihrem gesamten vertikalen Aufbau erfassen. In Abgrenzung zu einer bloßen Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Ausbau sich auf Teile der Anlage erstreckt, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt. Das ist bei einem ‑ wie hier nach Aktenlage ‑ Austausch der gesamten Decke regelmäßig der Fall.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 ‑ 2 A 2764/85 ‑, OVGE 40, 15, 17 f., vom 29. März 1990 ‑ 2 A 723/87 ‑, OVGE 42, 77, 81, und vom 1. September 2006 ‑ 15 A 2884/06 ‑, juris, Rn. 7; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 94 ff., 98.
13Im Übrigen stellt allein der Umstand, dass die Gehwege möglicherweise in einem kleineren Bereich nicht verschlissen waren, die Erneuerungsbedürftigkeit der Teilanlage als solche nicht in Frage.
14b) Bei summarischer Betrachtung ist auch nicht von einer die Beitragserhebung ausschließenden Funktionsunfähigkeit der Gehwege auszugehen. Der Ausbau eines Gehwegs kann nur dann beitragsfähig sein, wenn er die ihm zugedachte Funktion in verkehrstechnischer Hinsicht auch erfüllt. Der Gehweg muss m. a. W. funktionstauglich sein. Die Funktionsfähigkeit wiederum setzt eine bestimmte ‑ auch von den jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängige ‑ Mindestbreite voraus. Beitragsrechtlich unerheblich ist hingegen, ob die Anforderungen der einschlägigen technischen Ausbauvorschriften ansonsten erfüllt sind. Gemessen an dem notwendigen Verkehrsraum eines Fußgängers hat der Senat in der Regel eine Mindestgehwegbreite von 0,75 m verlangt.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 ‑ 15 A 1102/09 ‑, juris, Rn. 8 ff. (= NWVBl. 2010, 151), und vom 12. Juni 2015 ‑ 15 B 422/15 ‑; Dietzel/ Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 134 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.
16Diese Mindestbreite wird nach den von der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch in dem etwa 63 m langen Abschnitt zwischen der G1.-----straße und dem Hofbereich im Wesentlichen nicht unterschritten. Dabei begegnet es nach Lage der Dinge keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht insoweit die 16 cm breite Abschlussbahn (und nicht ‑ wie die Beschwerde meint ‑ die der Entwässerung dienende Rinnenbahn) mit berücksichtigt hat, da auch diese den Fußgängern als zusätzlicher Bewegungsspielraum zur Verfügung stehen dürfte. Punktuelle Verengungen etwa durch zwei Beleuchtungsmasten sind unbeachtlich, weil hierdurch die verkehrstechnische Funktionsfähigkeit der Gehweganlage insgesamt nicht beeinträchtigt wird.
17Die Funktionsfähigkeit der beidseitigen Gehwege entfällt weiterhin nicht dadurch, dass sie ‑ so wie früher im Wesentlichen auch ‑ niveaugleich zur Fahrbahn ausgeführt sind. Sie sind infolge ihrer optischen Gestaltung (Pflasterung mit trennender Rinnenbahn) eindeutig als solche zu erkennen und bewirken damit unbeschadet des nicht gegebenen Höhenunterschieds eine Aufteilung der Straßenfläche nach Fußgänger- und Fahrzeugverkehr.
18Zum Gehwegbegriff siehe König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 StVO Rn. 12.
19Dafür, dass ihre gefahrlose Benutzung durch Fußgänger nicht möglich wäre, ist schon angesichts der offensichtlich nur geringen Verkehrsbedeutung der Straße G. nichts ersichtlich. Hinzu kommt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit ‑ nunmehr unstreitig ‑ auf 30 km/h beschränkt ist.
20c) Der Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus kann voraussichtlich nicht entgegengehalten werden, dass die Korngröße der Asphalttragdeckschicht die einschlägigen technischen Empfehlungen unterschreitet. Soweit nicht im Einzelfall Regelwerke verbindliche Standards festlegen, bestimmt die Gemeinde im Rahmen ihres (weiten) Ausbauermessens über die Art und Weise der technischen Ausgestaltung der Baumaßnahme. Ein die Beitragserhebung ausschließender Ermessensfehler liegt vor diesem Hintergrund regelmäßig erst dann vor, wenn die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Baumaßnahme offensichtlich ist.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 ‑ 15 A 583/01 ‑, juris, Rn. 17 f. (= NWVBl. 2003, 58), und Beschluss vom 4. August 2004 ‑ 15 A 2556/04 ‑, juris, Rn. 6; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 190 und 404.
22Dass dies der Fall wäre, macht die Beschwerde selbst nicht geltend und lässt sich insbesondere nicht allein daraus ableiten, dass die Fahrbahn möglicherweise an einigen Stellen (geringfügige) Rissbildungen, Kornausbrüche oder Asphaltabplatzungen im Randbereich aufweist.
23Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin das Risiko für die Folgen ihrer Ausbauentscheidung und hätte eine etwa erforderlich werdende vorzeitige Erneuerung auf ihre Kosten ohne Beteiligung der Anlieger vorzunehmen.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 ‑ 15 A 583/01 ‑, juris, Rn. 17 f. (= NWVBl. 2003, 58), und Beschluss vom 4. August 2004 ‑ 15 A 2556/04 ‑, juris, Rn. 6; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 190 und 404.
25d) Was die Teileinrichtung Beleuchtung betrifft, stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass mit der Erhöhung der Zahl der Maste von zwei auf sechs eine bessere Ausleuchtung erreicht worden ist, die nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der damit einhergehenden positiven Auswirkungen auf den Verkehrsablauf zu einer verkehrstechnischen Verbesserung führt.
26Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2004 ‑ 15 B 1351/04 ‑, juris, Rn. 7 f., und vom 15. Februar 2012 ‑ 15 A 398/11 ‑, juris, Rn. 13 ff. (= RdE 2012, 150).
27Soweit die Beschwerde die Frage aufgeworfen hat, ob die Beleuchtungsanlage mit Fördermitteln aus dem sog. Konjunkturpaket finanziert worden ist, hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung klargestellt, dass das nicht der Fall war.
28e) Die Berechtigung des Einwands, entgegen der in Position 02.11.0890 für das Aufnehmen der einreihigen Rinnenbahn berücksichtigten 224,65 m seien nur 68,20 m Rinnenbahnen aufgenommen worden, ist im vorliegenden Eil(beschwerde)verfahren nicht abschließend zu klären. Allerdings spricht einiges für ein Missverständnis der Antragstellerseite, die möglicherweise Rinnen- und Abschlussbahn verwechselt. Soweit die mit der Beschwerde übersandten Fotos 5 und 6 die zwischen Fahrbahn und Gehweg gelegene Rinnenbahn zeigen, ist diese danach unzweifelhaft erneuert worden. Nicht erneuert wurde in dem abgebildeten Bereich demgegenüber offenbar die zwischen Gehweg und Grünfläche gelegene Abschlussbahn. Kosten für deren Aufnahme weist die Schlussrechnung der F. M. Straßenbau GmbH vom 27. April 2011 aber auch nicht aus.
29f) Im Ergebnis Entsprechendes gilt für den von der Beschwerde bestrittenen Aufwand für die Erneuerung der Straßensinkkästen, wobei im Hauptsacheverfahren vor allem der Frage nachzugehen sein wird, ob die diesbezüglichen Fotos ‑ wie die Antragstellerseite geltend macht ‑ tatsächlich die am seitlichen Straßenrand befindlichen Straßeneinläufe zeigen oder nicht doch ‑ wie das Verwaltungsgericht gemeint hat ‑ die in der Fahrbahnmitte befindlichen Kontrollschächte.
30g) Die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 gemachten Ausführungen der Antragstellerseite zu den Aufwandspositionen 02.11.610 und 02.11.980 sind für das Beschwerdeverfahren schließlich unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt sind und auch nicht lediglich der weiteren Vertiefung fristgerechten Vortrags dienen.
312. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, sind auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.