Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Okt. 2014 - 20 K 2395/13.BDG
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der am 0000 geborene Beklagte trat zum 1. August 1972 als Postassistentenanwärter in den Dienst der E. C. ein. Mit Wirkung vom 8. August 1974 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Am 1. Juli 1977 wurde er zum Postassistenten und am 7. Dezember 1979 zum Postsekretär ernannt. Mit Wirkung vom 31. Mai 1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26. Januar 1983 wurde er zum Postobersekretär und am 8. September 2000 zum Posthauptsekretär befördert.
3Im Jahr 2009 übernahm er die Leitung des Zustellstützpunktes J. mit etwa 70 Beschäftigten. Das Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen wird als gut geschildert. Fehler! Textmarke nicht definiert.Die letzten dienstlichen Regelbeurteilungen aus den Jahren 2009, 2011 und 2012 kamen sämtlich zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Beklagten die Anforderungen übertrafen.
4Der Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder, die 1982, 1987 und 1989 geboren wurden und von denen zwei studieren. Seine monatlichen Dienstbezüge beliefen sich im Januar 2012 auf netto 2.795,00 Euro. Zuzüglich Kindergeld und den Einkünften seiner Ehefrau, die halbtags als Erzieherin arbeitet, in Höhe von etwa 830,00 Euro netto betrug das monatliche Familieneinkommen knapp 4.000,00 Euro. Dem standen laufende Ausgaben, u.a. für verschiedene Darlehen und Versicherungen, Grund- und Kraftfahrzeugsteuern, Wohnnebenkosten und finanzieller Unterstützung für die beiden studierenden Töchter in Höhe von 2.965,00 Euro gegenüber.
5Wegen dauernder Dienstunfähigkeit wurde der Beklagte - nachdem er ab dem 20. Januar 2012 keinen Dienst mehr versehen hatte - mit Bescheid vom 26. November 2012 gemäß § 47 Abs. 2 BBG mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 in den Ruhestand versetzt. Dagegen erhob der Beklagte - nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - unter dem 25. März 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Münster. In dem Verfahren Aktenzeichen 5 K 1470/13 wurde durch Urteil vom 4. September 2014 dem Antrag des Beamten auf Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheids stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
6Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht vorbelastet.
7Im Januar 2012 kam der Verdacht gegen den Beklagten auf, er habe mehrfach Nachnahmebeträge, die zuvor von Postzustellern seines Bezirks bei Kunden eingezogen worden waren, nicht oder nicht fristgerecht an die zuständige Zustellkasse, die die Abrechnungen vorzunehmen hat, weitergeleitet. Nach ersten Überprüfungen durch den Sicherheitsbeauftragten, die den Verdacht bestätigten,
8wurde der Beklagte am 20. Januar 2012 befragt und räumte sofort ein, mehrfach Nachnahmebeträge nicht ordnungsgemäß weitergeleitet zu haben. Er wies darauf hin, dass er in seiner Wohnung noch mehrere Zustellerabrechnungstaschen mit Belegen aufbewahre, aus denen er Geld entnommen habe. Diese Taschen händigte er dem Sicherheitsbeauftragten sodann aus.
9Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 leitete die Leiterin der O. C1. N. ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ein.
10Am 16. April 2012 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Kürzung der Dienstbezüge wurde abgesehen.
11Zuvor, etwa Mitte Januar 2012, war Mitarbeitern der Zustellkasse beim C2. P. aufgefallen, dass drei aus dem Zustellstützpunkt J. stammende Abrechnungen aus Dezember 2011 über Nachnahmebeträge von jeweils einigen hundert Euro erst mit einer Verspätung von etwa drei Wochen bei der Kasse eingegangen waren. Im Normalfall werden die Nachnahmebeträge, die die Zustellkräfte während der Dienstzeit in ihrem Bezirk eingezogen haben, von ihnen bei Dienstschluss zusammen mit den entsprechenden Zustellerabrechnungen in ein sogenanntes „Trommelwertgelass“ eingelegt und von dem Leiter des Zustellstützpunktes am Morgen des Folgetages in einem verplombten Behältnis an die zuständige Zustellkasse übersandt. Bei der ersten Überprüfung durch den Sicherheitsbeauftragten fielen zwei weitere, ebenfalls um drei bis vier Wochen verspätet abgerechnete Nachnahmevorgänge aus Dezember 2011 auf, die am 19. und 20. Januar 2012 bei der Zustellkasse eingingen. Der Verdacht, diese fünf Zustellabrechnungen nicht unverzüglich der Zustellkasse zugeführt zu haben, fiel auf den Beklagten als den für die Übersendung zuständigen Betriebsleiter des Stützpunktes J. .
12Am 20. Januar 2012 informierte der Sicherheitsbeauftragte den Beklagten über den gegen ihn bestehenden Verdacht und das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bei der Zustellkasse. Der Beklagte räumte sofort ein, die fünf ihm konkret vorgehaltenen Nachnahmeabrechnungen verspätet weitergeleitet, die eingezogenen Bargeldbeträge zunächst entnommen und nach drei bis vier Wochen wieder eingelegt zu haben. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass er noch weitere - nach seiner Schätzung etwa zwölf - Zustellerabrechnungstaschen mit Nachnahmebelegen in seinem Wohnhaus aufbewahre. Tatsächlich handelte es sich nicht um 12, sondern um 18 komplette Zustellerabrechnungstaschen mit Abrechnungsunterlagen, die der Beklagte dem Sicherheitsbeauftragten bei einer gemeinsamen Besichtigung seines Privathauses am Mittag des 20. Januar 2012 freiwillig aushändigte. Von der Gesamtsumme der 18 Nachnahmebeträge in Höhe von 13.218,33 Euro, die sich aus den von dem Beklagten aufbewahrten Abrechnungsunterlagen errechnete, wurden in den Taschen noch insgesamt 740,75 Euro in Teilbeträgen zwischen einem Euro und 134,00 Euro aufgefunden. Den Restbetrag in Höhe von 12.478,08 Euro hatte der Beklagte aus den Taschen entnommen und für eigene Zwecke verbraucht.
13Am 7. Februar 2012 wurde Strafanzeige wegen des Verdachts des Diebstahls gegen den Beklagten erstattet. Nach Durchführung von Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft N. am 16. April 2012 in dem Verfahren Az. 0000 Anklage gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue in 23 Fällen. Das Amtsgericht J. verurteilte den bis dahin nicht vorbestraften Beklagten, der sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte, in dem Verfahren Az. 0000 am 13. Juli 2012 wegen Untreue in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Im Rahmen der Bewährung wurde ihm auferlegt, weiterhin zur Schadenswiedergutmachung monatliche Raten von 200,00 Euro an seinen Dienstherrn zu zahlen - mit der Ratenzahlung hatte der Beklagte bereits im April 2012 begonnen - sowie 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung seines Bewährungshelfers zu erbringen.
14Die Klägerin hat - nach Beteiligung des Personalrats im Mai 2013 - am 25. Juli 2013 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, da er jeweils vorsätzlich gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und zur Beachtung von Dienstvorschriften gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen habe. Er habe dadurch das Vertrauen des Dienstherrn in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit völlig zerstört und sich untragbar gemacht.
15Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 24. Mai 2014 der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 5 BDG aufgegeben hatte, eine hinreichend bestimmte Klageschrift einzureichen, da sich aus dem in Bezug genommenen Strafurteil geringe rechnerische Unklarheiten und Diskrepanzen zu den Feststellungen in der disziplinarrechtlichen Ermittlungsakten ergaben, reichte die Klägerin am 27. Juni 2014 in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens eine genaue Aufstellung der entnommenen, teilweise wieder zurückgeführten und teilweise in den Abrechnungstaschen aufgefundenen Geldbeträge ein, die den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Klageschrift genügte.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte, der die gegen ihn gerichteten Vorwürfe sowohl im disziplinaren Ermittlungsverfahren als auch im Strafverfahren vorbehaltlos eingeräumt hat, ist der Ansicht, das Dienstvergehen wiege nicht so schwer, dass es mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden müsse. Er habe aus finanzieller Not gehandelt und sei im fraglichen Zeitraum durch die außergewöhnlich große Belastung an seinem Arbeitsplatz psychisch angegriffen gewesen. Er habe sich inzwischen in psychotherapeutische Behandlung begeben. Mit der Rückzahlung der entnommenen Beträge habe er bereits vor der Entdeckung der Taten begonnen.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen der Personal- und Disziplinarakten und der Strafakten sowie der beigezogenen Akten Az. 5 K 1430/13, Verwaltungsgericht N. , Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schwer wiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen.
24I.
25Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden, wesentlichen Mängel auf. Insbesondere wurde der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt.
26II.
27In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht J. in seinem Urteil vom 13. Juli 2012 festgestellt hat, allerdings hinsichtlich der einzelnen, von dem Beklagten entnommenen Geldbeträge mit folgenden (geringen) Korrekturen, wie sie sich auch aus der Ergänzung der Klageschrift durch die Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juni 2014 ergeben.
28In der Sache hat das Amtsgericht J. folgende Feststellungen getroffen:
29„Der Angeklagte, der seit 1974 bei der E. Q. beschäftigt ist, ist seit rund drei Jahren als Betriebsleiter des Zustellstützpunktes J. tätig. In dieser Funktion obliegt dem Angeklagten unter anderem die Aufgabe, jeden Morgen die Zustellerabrechnungen des Vortages mit den eingenommenen Nachnahmebeträgen aus dem Trommelwertgelass zu entnehmen und in einem Behältnis zu verplomben, um dieses dann an die Zustellkasse beim C2. in P. zu versenden.
30Der neue Job in J. spannte den Angeklagten sehr ein; er war in der Frühschicht tätig und musste auch immer telefonisch erreichbar sein. Zudem hatte der Angeklagte latent bereits seit mehreren Jahren finanzielle Probleme, insbesondere nach der Übernahme des Hauses von den Schwiegereltern und deren Versorgung. In der Vergangenheit hatte der Angeklagte die finanziellen Probleme vor seiner Ehefrau verheimlicht und auch seine Vorgesetzten nicht über die starke Belastung im Beruf informiert.
31Seit Herbst spitzte sich die finanzielle Situation dann derart zu, dass der Angeklagte dazu überging, die ihm nunmehr zur Last gelegten Taten zu begehen.
32Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle.
331. - 5.
34Die Abrechnung vom 01.12.2011 über den Betrag von 898,12 € leitete der Angeklagte der Zustellkasse verspätet weiter, so dass die Buchung erst am 19.12.2011 erfolgte. Die Abrechnung vom 16.12.2011 in Höhe von 767,54 € wurde erst am 09.01.2012 gebucht, die Abrechnung vom 17.12.2011 in Höhe von 409,00 € am 11.01.2012. Die Abrechnung vom 20.12.2011 über 593,66 € wurde ebenfalls verspätet weitergeleitet und erst am 19.01.2012 von der Zustellkasse, die Abrechnung vom 21.12.2011 über den Betrag von 478,19 € am 20.01.2012 gebucht.
35In diesen vorstehenden fünf Fällen entnahm der Angeklagte zunächst das Geld aus dem Trommelwertgelass, verwendete es für seine Zwecke und ersetzte es später.
366. - 16.
37Aus zwei Abrechnungen vom 22.12.2011 entnahm der Angeklagte Beträge von 1.159,00 € und 557,30 €. Aus einer Abrechnung vom 23.12.2011 nahm er einen Betrag in Höhe von 1.465,89 € und verwendete diesen Betrag für seine Zwecke. Aus zwei Abrechnungen vom 24.12.2011 entnahm er 501,00 € und 534,00 €. Aus der Abrechnung vom 28.12.2011 entnahm der Angeklagte 426,93 €, aus zwei Abrechnungen vom 29.12.2011 506,00 € und 549,32 €. Aus dem Trommelwertgelass entnehm der Angeklagte schließlich im Januar 2012 aus der Abrechnung vom 03.01.2012 1.947,65 €, aus der Abrechnung vom 04.01.2012 759,28 € und aus einer Abrechnung vom 06.01.2012 den Betrag von 463,27 €.
3817. - 18.
39Aus einer zweiten Abrechnung vom 06.01.2012 entnahm der Angeklagte 318,95 €. Schließlich entnahm der Angeklagte aus der Abrechnung vom 10.01.2012 weitere 374,26 € und verwendete diese Beträge für seine Zwecke.
4019. - 23.
41Der Angeklagte entnahm aus zwei Abrechnungen vom 11.01.2012 544,85 € und 562,68 €; aus der Abrechnung vom 12.01.2012 entnahm er aus dem Trommelwertgelass einen Betrag von 1.403,19 €, aus der Abrechnung vom 19.01.2012 den Betrag von 482,95 €.
42Gemäß der Schadenszusammenstellung der E. Q. beläuft sich der Gesamtschaden auf 12.478,08 €.“
43Nach den von der Kammer getroffenen - insofern im Ergebnis nicht von dem Inhalt des Strafurteils abweichenden - Feststellungen entnahm der Beklagte in der Zeit zwischen dem 22. Dezember 2011 und dem 19. Januar 2012 in den 18 Fällen, in denen er das entwendete Bargeld nicht zurückführte, sondern für sich behielt, jeweils etwas geringere Beträge als im strafgerichtlichen Urteil für die Einzeltaten beschrieben worden ist. In den in seinem Haus am 20. Januar 2012 sichergestellten 18 Zustelltaschen wurde nämlich jeweils ein geringer Bargeldbetrag aufgefunden, den der Beklagte dort belassen hatte. - Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, er habe in der Regel „glatte“ Beträge aus den Taschen entnommen. - Sowohl die Feststellungen zu den Taten Nr. 1 bis 5, in denen der Beklagte das zuvor entnommene Bargeld jeweils nach etwa drei Wochen wieder einlegte und die Zustellabrechnung vornahm, als auch die Gesamtsumme des in den 18 weiteren Fällen entnommenen und nicht wieder zugeführten Bargeldes von 12.478,08 Euro entsprechen den Feststellungen des Strafrichters.
44Die einzelnen Beträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
45Taten 1. - 5.
46(verspätet gebuchte Zustellerabrechnungen; Entnahmen mit späterer Wiedereinlage der Beträge)
47Abrechnung Buchung Betrag
48vom am
491) 01.12.11 19.12.11 898,12 €
502) 16.12.11 09.01.12 767,54 €
513) 17.12.11 11.01.12 409,00 €
524) 20.12.11 19.01.12 593,66 €
535) 21.12.11 20.01.12 478,19 €
54Summe 3.146,51 €
55Taten 6. - 23. (nicht gebuchte Abrechnungen, Entnahmen ohne Rückführung
56unter Belassung eines Restbetrages im Trommelwertgelass )
57Abrechnung Nachnahme- Restbetrag Fehlbetrag
58vom betrag
596) 22.12.11 1.159,00 € 64,00 € 1.095,00 €
607) 22.12.11 557,30 € 57,30 € 500,00 €
618) 23.12.11 1.465,89 € 81,00 € 1.384,89 €
629) 24.12.11 501,00 € 1,00 € 500,00 €
6310) 24.12.11 534,00 € 134,00 € 400,00 €
6411) 28.12.11 426,93 € 26,93 € 400,00 €
6512) 29.12.11 506,00 € 106,00 € 400,00 €
6613) 29.12.11 549,32 € 49,32 € 500,00 €
6714) 03.01.12 1.947,65 € 48,71 € 1.898,94 €
6815) 04.01.12 759,28 € 10,00 € 749,28 €
6916) 06.01.12 473,27 € 23,27 € 450,00 €
7017) 06.01.12 318,95 € 18,95 € 300,00 €
7118) 10.01.12 374,26 € 4,26 € 370,00 €
7219) 11.01.12 544,85 € 44,85 € 500,00 €
7320) 11.01.12 562,68 € 2,70 € 559,98 €
7421) 12.01.12 1.403,19 € 3,20 € 1.399,99 €
7522) 18.01.12 652,31 € 52,31 € 600,00 €
7623) 19.01.12 482,95 € 12,95 € 470,00 €
77Summen: 13.218,33 € 740,75 € 12.478,08 €
78Danach unterschlug der Beklagte in 23 Einzelakten einen Gesamtbetrag von 16.364,84 Euro, wovon er 3.146,51 Euro vor Entdeckung der Taten wieder zurückzahlte und 740,75 Euro in den in seinem Privathaus gelagerten Abrechnungstaschen beließ. In der Folgezeit erstattete die Klägerin den jeweiligen Zahlungsempfängern der Nachnahmeaufträge die durch den Beklagten nicht weitergeleiteten Beträge, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von 12.478,08 Euro entstand.
79Über den Verbleib des von ihm unterschlagenen und nicht zurückgezahlten Geldes konnten keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Nach den nicht überprüfbaren Angaben des Beklagten hat er das Geld für den Familienunterhalt und zur Begleichung von Schulden ausgegeben. Im April 2012 begann er mit der Wiedergutmachung des bei der Klägerin entstandenen Schadens in Form von Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro monatlich. Bisher hat er, soweit festgestellt werden konnte, insgesamt mindestens 6.000,00 Euro an die Klägerin gezahlt.
80Hinsichtlich seiner längerfristigen Erkrankung ab Ende Januar 2012, die zu der nicht bestandskräftigen des Beklagten in den Ruhestand mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 führte, hat er angegeben, sich seit 2012 durchgehend in ärztlicher Behandlung zu befinden; er sei inzwischen wieder dienstfähig.
81III.
82Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines sehr schwer wiegenden - einheitlichen - innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
83Gemäß § 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Durch das festgestellte und von dem Beklagten eingeräumte Verhalten in dem Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 19. Januar 2012 hat der Beklagte vorsätzlich gegen die Dienstpflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen.
84Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugänglich gemachte Gelder oder Werte an sich nimmt und für sich verwendet (Zugriffsdelikt), zerstört das dem Beamtenverhältnis zugrundeliegende Vertrauen regelmäßig derart tiefgreifend, dass mit einer Wiederherstellung nicht mehr gerechnet werden kann und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen muss. Hierbei ist es unerheblich, ob der Zugriff auf die amtlich anvertrauten Gelder strafrechtlich als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) - so das Amtsgericht J. in seinem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil vom 13. Juli 2012 - oder als veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB zu werten ist. Maßgeblich für die Einordnung als Zugriffsdelikt ist allein, dass der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert wird. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte, der in seiner Eigenschaft als Leiter des Zustellstützpunktes J. für die Weiterleitung der von Postzustellern eingezogenen Nachnahmebeträge an die Zustellkasse in P. zuständig war, nahm 23 für die Abrechnung beim C2. P. vorgesehene Nachnahmetaschen, die Barbeträge zwischen 300,00 Euro und 1.898,94 Euro, insgesamt 16.364,84 Euro, enthielten, widerrechtlich und vorsätzlich an sich und eignete sie sich zu. Unerheblich ist dabei, dass er die ersten fünf in der Zeit zwischen dem 1. und dem 21. Dezember 2011 entnommenen Beträge in Höhe von insgesamt 3.146,51 Euro jeweils nach etwa drei bis vier Wochen wieder einlegte und bei der Zustellkasse im C2. P. abrechnete. Zwar läge bei einem buchungsmäßigen Ausgleich von Soll und Haben keine Verminderung des dienstlichen Kassenbestandes und deshalb auch kein Zugriffsdelikt vor.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2001, - 1 D 67.99 -, juris.
86Jedoch setzt ein derartiger Ausgleich voraus, dass der Beamte offenlegt - etwa durch Einlage eines Auszahlungsscheins in die Kasse -, dass er Geld daraus entnommen hat.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2012, - 2 B 143/11 -, juris.
88Daraus folgt, dass ein Ausgleich des Kassenbestandes nicht schon dann vorliegt, wenn der Beamte die von ihm geführte Kasse auf Grund von Manipulationen oder späterer Wiederzuführung des entnommenen Geldes buchungstechnisch stimmig abschließt. Es verbleibt vielmehr in einem solchen Fall - wie vorliegend - bei einem vollendeten Zugriffsdelikt. Auch in Bezug auf das in den 18 in seinem Haus zurückgehaltenen Zustelltaschen aufgefunden „Kleingeld“ von insgesamt 740,75 Euro fand eine Zueignung und damit ein Zugriffsdelikt statt, da der Beklagte dem Berechtigten auch dieses Geld auf Dauer vorenthielt mit der gleichzeitigen Möglichkeit, es für sich selbst zu nutzen.
89Der Beklagte hat danach ein - einheitliches - äußerst schwer wiegendes Dienstvergehen begangen. Er handelte bei allen Einzelakten vorsätzlich und schuldhaft. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in dem Zeitraum Dezember 2011/Januar 2012 in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und deshalb eingeschränkt schuldfähig oder gar schuldunfähig im Sinne der §§ 20,21 StGB gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
90IV.
91Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme, die dieses Dienstvergehen nach sich zieht, nach der Schwere des Vergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG Richtschnur für die Maßnahmebemessung.
92Ein Zugriffsdelikt zieht nach seiner Schwere im Regelfall die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nach sich, wenn die veruntreuten oder unterschlagenen Gelder die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei etwa 50,00 Euro angesetzt wird, deutlich überschreiten. Die Entfernung aus dem Dienst kommt allerdings dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund vorliegt oder wenn andere entlastende Umstände, die in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen, gegeben sind.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014, - 2 B 87.13 -, m.w.N., juris .
94Ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall nicht ein. Weder lagen die unterschlagenen Beträge unter der Schwelle zur Geringwertigkeit noch handelte der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Auch für die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation, in der ein gesetz- und pflichtgemäßes Verhalten von dem Beamten nicht mehr erwartet werden kann, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Von einem persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen ist bei der Vielzahl der gleichgelagerten Einzelakte, die für eine erhebliche kriminelle Energie sprechen, ebenfalls nicht auszugehen.
95Aber auch die Gesamtheit der vorliegenden, entlastenden und zu Gunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte kann den durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Vertrauensverlust nicht aufwiegen oder erheblich mildern mit der Folge, dass sein Verbleiben im Dienst noch in Betracht käme. Das Gewicht der Entlastungsgründe muss um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des eingetretenen Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung etwaiger „Begleitdelikte“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Nur wenn bei umfassender Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Dienstvergehens festzustellen ist, dass die entlastenden Aspekte überwiegen, kann zugrundegelegt werden, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht eingetreten ist.
96Das von dem Beklagten begangene Zugriffsdelikt wiegt auf Grund der Höhe des eingetretenen Schadens und der Vielzahl der Einzeltaten in dem kurzen Zeitraum von etwa sieben Wochen besonders schwer. Weiter erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte als Leiter des Zustellstützpunktes J. eine besondere Vertrauensstellung innehatte, die mit einer Vorbildfunktion verbunden war.
97Dem stehen keine gleichermaßen gewichtigen, entlastenden Gesichtspunkte gegenüber. Der Beklagte führte zwar die fünf zuerst entnommenen Beträge in Höhe von insgesamt 3.146,51 Euro mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen der Zustellkasse zu, wodurch sich der bei der Klägerin eingetretene Gesamtschaden verringerte. Jedoch nahm er die Rückzahlungen nicht aus seinem eigenen Vermögen vor, sondern setzte dazu jeweils neu unterschlagene Gelder ein. Zudem behielt er den weitaus überwiegenden Teil der entnommenen Nachzahlungsbeträge für sich. Der Rückführung der Teilsumme kommt daher nur geringe entlastende Wirkung zu.
98Ebenso verhält es sich mit dem Geständnis, das der Beklagte bei seiner ersten Anhörung vom 20. Januar 2012 nach Aufkommen des gegen ihn gerichteten Verdachts ablegte. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Klägerin noch nicht bekannt war, dass der Beklagte nicht nur in fünf Fällen Abrechnungen verspätet vorgenommen, sondern darüber hinaus in weiteren 18 Fällen Nachnahmebeträge für sich vereinnahmt hatte, handelte es sich bei seinem Hinweis, er habe noch weitere Zustelltaschen in seinem Haus, nicht um eine freiwillige Offenbarung seiner Verfehlungen. Nachdem die bei der Zustellkasse P. aufgefallenen Unregelmäßigkeiten bereits zur Einleitung von Ermittlungen gegen den Beklagten geführt hatten, musste er als sicher davon ausgehen, dass die weiteren Prüfungen zur Aufdeckung aller Taten führen würde und dass der Versuch, die noch nicht bekannten Vorgänge zu verheimlichen, von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Entgegen seiner, durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht wäre auch ohne den Hinweis des Beklagten auf die noch in seinem Haus befindlichen weiteren Zustelltaschen der gesamte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgeklärt worden, da Postkunden, die bei Versendung von Waren an Vertragspartner den Weg der Nachnahmezahlung wählen, den Eingang der Zahlung nach einer gewissen Zeit anmahnen und so Ermittlungen in Gang setzen würden. Die Aufklärung der Vorgänge konnte allerdings - dies ist entlastend berücksichtigt worden - durch den Hinweis des Beklagten und die Aushändigung der Zustelltaschen wesentlich vereinfacht und verkürzt werden.
99Auch die von dem Beklagten angeführte finanzielle Belastung zur Tatzeit hat nicht ein solches Gewicht, dass der eingetretene Vertrauensverlust dadurch ausgeglichen würde. Hierbei hat das Gericht zugunsten des Beklagten, ohne dass insoweit ein ausreichend substantiierter Vortrag erfolgt wäre, zugrundegelegt, dass die wirtschaftliche Lage der Familie angespannt war und dass dies dem Beklagten Sorgen machte. Für die Annahme einer existenziellen Notlage, die den Beklagten zu einem singulären persönlichkeitsfremden Verhalten veranlasst haben könnte, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Aus der in den Ermittlungsakten befindlichen Selbstauskunft vom 14. Februar 2012 ist zu ersehen, dass das Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau ausreichte, um die regelmäßigen Ausgaben der Familie und den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Den monatlichen Einnahmen von 3.993,00 Euro standen danach wiederkehrende Belastungen - einschließlich der an die studierenden Kinder geleisteten Unterstützung - von 2.965,00 Euro gegenüber, so dass dem Beklagten und seiner Ehefrau noch ein Betrag von etwa 1.000,00 Euro monatlich für die Lebensführung zu Verfügung stand. Von einer existenziellen Notlage ist danach nicht auszugehen.
100Der Umstand, dass der Beklagte nach der Entdeckung der Taten längerfristig dienstunfähig erkrankt war, trägt nicht wesentlich zu seiner Entlastung bei, zumal nach seinem Vortrag in dem von ihm gegen seine Zurruhesetzung angestrengten Verfahren Az. 5 K 1430/13 die Voraussetzungen für die Annahme einer dauernden und umfassenden, krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen haben bzw. seit längerem nicht mehr vorliegen.
101Dass der Beklagte durchgehend positive dienstliche Beurteilungen erhielt und bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nicht in besonderem Maße zu seinen Gunsten gewertet werden, da er damit lediglich den an jeden Beamten zu stellenden Anforderungen - guter Einsatz bei der Ausübung des Dienstes und achtungswürdige Lebensführung - Genüge getan hat. Eine Wiederherstellung des verlorengegangenen Vertrauens in seine Integrität ist damit nicht zu rechtfertigen.
102Nach allem kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Sein Fehlverhalten ist derart gravierend, dass das dem Beamtenverhältnis zugrundeliegende gegenseitige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist mit der Folge, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist.
103Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Beklagten und ist von diesem bei der Tatbegehung als ohne weiteres vorhersehbare Rechtsfolge zu gewärtigen gewesen. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig.
104V.
105Anhaltspunkte, die einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrages gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG oder eine Verlängerung der Zeit der Unterhaltsgewährung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar.
106VI.
107Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
108Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG iVm. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Okt. 2014 - 20 K 2395/13.BDG
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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Okt. 2014 - 20 K 2395/13.BDG zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.
Tenor
Der Bescheid der Deutschen Post AG Niederlassung Brief vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der im Jahre 0000 geborene Kläger trat am 1. August 1972 als Postassistentenanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Deutschen Bundespost ein. Mit Wirkung vom 8. August 1974 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Probe als Postassistent zur Anstellung, zum 1. Juli 1977 die Ernennung zum Postassistenten auf Probe. Mit Wirkung vom 31. Mai 1982 ernannte ihn die Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit. Mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes zum 1. Januar 1995 erfolgte eine Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst, deren Angehöriger der Kläger war, in eine Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung Deutsche Post AG. Zuletzt setzte die Deutsche Post AG den Kläger im Amt eines Posthauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden als Betriebsleiter beim Zustellstützpunkt (ZSP) J. ein. Ab dem 20. Januar 2012 war er zunächst durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 18. April 2012 aufgrund disziplinarrechtlicher Vorgänge vorläufig des Dienstes enthoben.
3In der Folge beauftragte die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. Herrn I. -H. T1. , I1. , als betriebsärztlichen Dienst der Deutschen Post AG mit einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Klägers nach § 44 Abs. 1 BBG.
4Formularmäßig bezog sich der Auftrag allein auf die Frage, ob „die bisherige Tätigkeit – ggf. mit reduzierter WAZ nach § 45 BBG – noch ausgeübt werden“ kann. In der Anlage zum Auftrag bat die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. um Prüfung, „ob mit einer Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Fristen gem. § 44 Abs. 1 BBG zu rechnen ist“.
5In dem unter dem 24. August 2012 erstatteten Gutachten kam Herr T1. zu dem Ergebnis: „Aus medizinischer Sicht bestehen für die/den Untersuchte(n) bezüglich der bisherigen/vorgesehenen Tätigkeit dauernde gesundheitliche Bedenken.“ In der Anlage 1 „Positives/negatives Leistungsbild“ des Gutachtens strich der Betriebsarzt die unter den Punkten „2. Folgende Arbeiten können verrichtet werden (positives Leistungsbild)“ und „3. Folgende Arbeiten und Belastungen sind auszuschließen (negatives Leistungsbild)“ angeführten Einzelangaben in Gänze durch und vermerkte unter „4. Ergänzendes Leistungsbild“: „Es kann kein positives Leistungsbild erstellt werden.“ In der Anlage 2 „Ärztliche Mitteilung“ notierte Herr T1. unter „2a: Zur Vorgeschichte“ u.a.: „Jetzige Beschwerden/Anamnese: Herr F. berichtet, dass er unter psychischen Problemen leide. Ursache sei eine berufliche Überforderung gewesen. Aus diesem Grunde befinde er sich in fachärztlicher Behandlung. Die hier gemachten Angaben decken sich mit ausführlichen Fremdbefunden.“ Als „Wesentliche Befunde“ hielt der Betriebsarzt unter 2b fest: „Psyche: Subdepressive Grundstimmung. Antrieb gemindert. Der Proband berichtet von Schlafstörungen und Alpträumen. Die Gedankengänge sind jedoch geordnet. Kein Anhalt auf inhaltliche und formale Denkstörungen. An den inneren Organen sowie am Stütz- und Bewegungsapparat wurde groborientierend kein pathologischer Befund erhoben.“ Der Gutachter diagnostizierte (2c) eine „Depressive Episode (F33.1)“ und erstellte die Prognose (2d): „Wegen der o.g. Gesundheitsstörungen ist Herr F. für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit dienstunfähig. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Beamte die volle Dienstfähigkeit – oder auch Teildienstfähigkeit – im gesetzlich bestimmten Zeitraum wiedererlangen wird.“ Unter 2e beantwortete Herr T1. die dort formularmäßig vorgesehenen Fragen „Kann die bisherige (vorgesehene) Tätigkeit ausgeübt werden?“ und „Kann mit mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit die bisherige (vorgesehene) Tätigkeit ausgeübt werden?“ jeweils mit „Nein“. Im Rahmen von 2g „Andere betriebliche Einsatzmöglichkeiten (auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit § 45 BBG)“ verwies der Gutachter auf das „Leistungsbild 2.-4.“ (Anlage 1) und notierte zu den „Empfohlene[n] Einsatzmöglichkeiten“: „Zurzeit keine“. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Dokumente Bezug genommen.
6In einer unter dem 28. August 2012 ergangenen und als „Ermessenserklärung gem. § 47 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)“ bezeichneten Notiz erklärte die Leiterin der Niederlassung Brief in N. M. wörtlich: „Wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit wurde der PHS O. F. dem Betriebsarzt zur Untersuchung vorgestellt. Der Postarzt hat in seinem Gutachten vom 24.08.2012 über eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß § 44 Abs. 1 BBG eine Beschäftigung des Beamten sowohl als Voll- wie auch als Teilkraft auf Dauer ausgeschlossen. Der Beamte kann keine Arbeiten verrichten. Eine Beschäftigung des Beamten ist somit weder im bisherigen oder einem anderen Tätigkeitsbereich seines Amtes noch in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn (§ 44 Abs. 2 BBG), nicht mit einer geringerwertigen Tätigkeit, auch in einer niedrigeren Laufbahngruppe (§ 44 Abs. 3 BBG), nicht mit reduzierter Wochenarbeitszeit im Rahmen der Teildienstfähigkeit (§ 45 Abs. 1 BBG), nicht nach § 44 Abs. 4 BBG in einer anderen Laufbahn möglich. Ich halte den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.“
7Mit Schreiben vom 28. September 2012 kündigte die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. dem Kläger unter Bezugnahme auf das betriebsärztliche Gutachten die Versetzung in den Ruhestand an, gab ihm Gelegenheit, Einwendungen hiergegen zu erheben und wies auf die Möglichkeit hin, die Mitwirkung des Betriebsrates bei der Zurruhesetzung zu beantragen. Unter dem 26. Oktober 2012 erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Einwendungen gegen die Ankündigung der Versetzung in den Ruhestand und berief sich darauf, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers grundsätzlich noch möglich sei, jedenfalls aber ein Fall der begrenzten Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Schreiben vom 6. November 2012 wies die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. die Einwendungen zurück und begründete dies damit, die Frage der anderweitigen Verwendung stelle sich „in diesem Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht“; eine begrenzte Dienstunfähigkeit liege insoweit nicht vor. Mit Schreiben vom 20. November 2012 erteilte der Vorstand der Deutschen Post AG das Einvernehmen mit der Versetzung in den Ruhestand, die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erhob unter dem 22. November 2012 nach Prüfung der Rechtmäßigkeit keine Einwände.
8Mit Bescheid vom 26. November 2012 versetzte die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. den Kläger unter Anlage der entsprechenden Urkunde wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Sie stützte sich dabei auf § 47 Abs. 2 BBG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG; eine über die Benennung der Rechtsgrundlagen hinausgehende Begründung enthielt der Bescheid nicht.
9Den unter dem 19. Dezember 2012 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. mit Bescheid vom 26. Februar 2013 zurück. Zur Begründung berief sie sich vornehmlich darauf, dass im Rahmen des betriebsärztlichen Gutachtens kein positives Leistungsbild habe erstellt werden können und sich daher die Frage der anderweitigen Verwendbarkeit nicht stelle.
10Der Kläger hat am 25. März 2013 Klage erhoben. Er trägt vor, eine anderweitige Verwendung sei möglich, zumindest liege eine begrenzte Dienstfähigkeit vor.
11Der Kläger beantragt,
12- 13
1. den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012, mit dem seine Versetzung in den Ruhestand angeordnet wurde, sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 aufzuheben,
- 14
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, nach dem betriebsärztlichen Gutachten sei der Kläger dauerhaft dienstunfähig ohne Restleistungsvermögen; das unsubstantiierte Bestreiten des Klägers sei nicht geeignet, die Feststellungen des Postbetriebsarztes in Frage zu stellen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4. September 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. September 2014 Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist begründet.
22Der angefochtene Bescheid der Deutschen Post AG Niederlassung Brief vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
231. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand bemisst sich vorliegend nach § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG.
24Der Anwendung des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG steht nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt in den Diensten der Deutschen Post AG stand. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) finden auf die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit bestehen keine von den o. g. Bestimmungen abweichenden Regelungen für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 31 zu den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten.
262. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
27a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.
28Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 41 m. w. N.
29Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Dieser ist dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie dem Kläger selbst am 28. Februar 2013 zugestellt worden und seitdem wirksam.
30b) Die Zurruhesetzung des Klägers erfolgte ohne eine den Anforderungen der §§ 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 48 Abs. 1 und 2 BBG entsprechende ärztliche Begutachtung.
31(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Letztgenannte Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe – einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar – die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, juris, Rn. 90; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 19.
33Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
34Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 14.
35Da es bei der Deutschen Post AG als privatrechtlich organisiertem Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht, ist auf die gleichwertigen Tätigkeiten im Sinn von § 8 PostPersRG abzustellen, die als amtsgemäße Funktionen gelten.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 53; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 19; jeweils zu der Deutschen Telekom AG.
37(2) Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBG).
38Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 2.
40Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 4 ff.
42Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 37 m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 20.
44Das setzt allerdings voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine ärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substanziiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 21.
46(3) Die angefochtene Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG genügt schon deshalb nicht den o. g. Anforderungen, weil die ihr allein zugrunde gelegte ärztliche Beurteilung vom 24. August 2012 zu wenig detailliert und aussagekräftig ist, um die gesetzlich vorgesehene Funktion zu erfüllen.
47Die ärztliche Mitteilung vom 24. August 2012 gibt unter „Zur Vorgeschichte“ als „jetzige Beschwerden/Anamnese“ lediglich allgemein den Bericht des Klägers wieder, er leide unter psychischen Problemen. Als „Wesentliche Befunde“ im Hinblick auf die Psyche des Klägers nennt das Gutachten „Subdepressive Grundstimmung. Antrieb gemindert. Der Proband berichtet von Schlafstörungen und Alpträumen. Die Gedankengänge sind jedoch geordnet. Kein Anhalt auf inhaltliche und formale Denkstörungen“ und schließt hieraus die Diagnose „Depressive Episode (F33.1)“. In pauschaler Form wird sodann prognostiziert, der Kläger sei „wegen der o.g. Gesundheitsstörungen […] für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit dienstunfähig“; es sei „nicht damit zu rechnen, dass der Beamte die volle Dienstfähigkeit – oder auch Teildienstfähigkeit – im gesetzlich bestimmten Zeitraum wiedererlangen wird“. Ergänzt wird dies durch die ebenso pauschale Beurteilung, es könne „kein positives Leistungsbild erstellt werden“.
48Einzelheiten der Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlagen werden nicht angegeben. Die wenigen im Telegrammstil mitgeteilten wesentlichen Befunde ermöglichen es weder der Behörde noch dem erkennenden Gericht, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit des Klägers zu bilden. Die Diagnose „Depressive Episode (F33.1)“ lässt sich auf dieser Basis nicht nachvollziehen. Die ärztliche Prognose – ohnehin höchst pauschal gehalten – beschränkt sich auf die – letztlich erst von der Beklagten unter Einbeziehung des Gutachtens eigenverantwortlich zu treffende – Feststellung der Dienstunfähigkeit und ist ebenfalls nicht weiter begründet. Sie lässt sich insbesondere nicht zwingend aus der genannten Diagnose herleiten. Denn allein der Umstand, dass ein Beamter depressiv ist, führt nicht zwingend zu seiner Dienstunfähigkeit.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 24.
50Hinzu kommt, dass die in der ärztlichen Beurteilung getroffene Diagnose „Depressive Episode (F33.1)“ bereits in sich unstimmig ist. Sie nimmt Bezug auf die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10). Dort ist die Gliederungsnummer „F32“ mit „Depressive Episode“, die Gliederungsnummer „F33“ jedoch mit „Rezidivierende depressive Störung“ überschrieben. Auf welche der beiden Einstufungen sich die Diagnose in der ärztlichen Mitteilung bezieht, bleibt demnach offen. Die konkrete Einordnung ist dabei insoweit für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erheblich, als es sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung (F33) nach Maßgabe der Klassifikation um eine Störung handelt, die durch wiederholte depressive Episoden (F32) charakterisiert ist. Darüber hinaus hätte es auch insoweit ergänzender ärztlicher Erläuterung bedurft, als die mit der Diagnose durch Verweis auf ICD-10 vorgenommene Einstufung als „mittelgradige Episode“ (F32.1 bzw. F33.1) zum Ausdruck bringt, dass der betroffene Patient „meist große Schwierigkeiten“ hat, „alltägliche Aktivitäten fortzusetzen“. Hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, wie der konkrete Zustand des Klägers zu beurteilen ist.
51(4) Auch die ergänzenden Angaben des gemäß Beweisbeschlusses vom 4. September 2014 im Termin zur mündlichen Verhandlung als sachverständiger Zeuge zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers vernommenen Zeugen T1. vermögen es nicht, die Kammer von der Dienstunfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu überzeugen.
52Auch hier konnte der Zeuge T1. Einzelheiten einer eigenen Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlagen nicht mitteilen. Vielmehr gab er an, sich für seine ärztliche Beurteilung maßgeblich auf zwei herangezogene fachärztliche Stellungnahmen gestützt zu haben. Diese legen im Gegensatz zu seinem Gutachten jedoch nahe, dass der Kläger nicht dienstunfähig war. So beobachtete der Psychologische Psychotherapeut K. laut seines Berichts vom 24. Juli 2012 eine positive Entwicklung des Klägers und empfahl dessen stufenweise Wiedereingliederung. E. . N1. führte in seinem Bericht vom 13. August 2012 zwar aus, dass aktuell kein vollschichtiger Einsatz des Klägers empfehlenswert sei. Dies führte er allerdings maßgeblich auf die speziellen beruflichen Belastungen des Klägers sowie seine damaligen Arbeitsumstände zurück, so dass auch er im Ergebnis einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg, wenn auch unter Wechsel der Tätigkeit empfahl.
53Darüber hinaus konnte der Zeuge T1. die Unstimmigkeiten im Hinblick auf die in seiner ärztlichen Stellungnahme getroffene Diagnose nicht ausräumen. Erst auf mehrfache Nachfrage des Gerichts räumte er ein, dass bei seiner ursprünglichen Diagnose Begrifflichkeiten und Bezeichnungen nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation ICD-10 nicht übereinstimmen. Sodann korrigierte er sich dahingehend, dass seine Diagnose „F32.11“ hätte lauten sollen, dies stehe für eine „langanhaltende depressive Episode“. Ausweislich der jedenfalls ab 2010 gültigen Klassifikation ICD-10,
54im Internet abrufbar beispielsweise unter folgender Adresse: http://www.icd-code.de/icd/code/F32.-.html,
55gibt es eine solche Klassifikation aktuell nicht (mehr). „F32.1“ jedenfalls steht für eine „Mittelgradige depressive Episode“.
56Schließlich räumte der Zeuge T1. ein, er habe den – nach seinen Angaben womöglich für die Begutachtung relevanten, wenngleich nicht ergebniserheblichen – Aspekt in seiner ärztlichen Stellungnahme nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits seit April 2012 vorläufig des Dienstes enthoben war.
57(5) Das erkennende Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
58Zwar obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist, wenn eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, gebunden ist, ohne dass der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, und die von der Behörde für ihre Entscheidung gegebene Begründung inhaltlich nicht zutrifft. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht deshalb zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war. Dementsprechend haben die Gerichte grundsätzlich durch Beweisaufnahme zu klären, ob der betroffene Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten dauernd unfähig war.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris, Rn. 7 f. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 58 ff.
60Eine Beweisaufnahme durch das Gericht kommt allerdings nur in Betracht, wenn tatsächlich konkrete Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Betroffenen als nahe liegend erscheinen lassen. Zudem scheidet die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht dann aus, wenn die rückblickende, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls, z.B. weil tatsächlich unmöglich, von vornherein ausgeschlossen ist.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris, Rn. 8.
62So liegt es hier. Es sind bereits keine konkreten Umstände ersichtlich, die die Dienstunfähigkeit des Klägers als nahe liegend erscheinen lassen. Ganz im Gegenteil empfehlen beide von Herrn T1. zur Erstellung seiner ärztlichen Beurteilung herangezogenen Stellungnahmen nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung.
63Unabhängig hiervon ist die Klärung der Dienstunfähigkeit tatsächlich unmöglich. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 41 m. w. N.
65Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Dieser ist dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie dem Kläger selbst am 28. Februar 2013 zugestellt worden und seitdem wirksam. Es ist aber tatsächlich unmöglich, mit einem Abstand von mittlerweile rund 1 ½ Jahren auf gutachterlicher Basis mit der gebotenen Verlässlichkeit – gerade im Hinblick auf die einschneidende Wirkung einer gegen den Willen erfolgenden Zurruhesetzung – festzustellen, ob der Kläger zu jenem Zeitpunkt dienstunfähig war oder nicht. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines Gutachtens der persönliche Eindruck des Arztes von dem Probanden zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt eine ausschlaggebende Rolle spielt.
66c) Unabhängig hiervon hat die Beklagte, vertreten durch die Deutsche Post AG, den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG nicht genügt. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend substantziiert und zugleich nachvollziehbar dargelegt, nach einer für den Kläger geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne der Norm gesucht zu haben.
67Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der die vorzeitige Zurruhesetzung aussprechenden Verfügung. Schon deswegen bedarf es einer Beweisaufnahme in Richtung auf eine etwaige noch weitergehende Prüfung der Frage dauernder Dienstunfähigkeit nicht.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 67 zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.
69Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
70Diese Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 69 f.; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 20; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.; siehe jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4.
72Dabei ist die Suche nach einer § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 44 Abs. 2 BBG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann (§ 44 Abs. 5 BBG). Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 44 Abs. 2 BBG nicht herleiten.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 78; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 27; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.; siehe jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4.
74Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich dabei auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 44 Abs. 2 und 5 BBG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsehen und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 28; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.; siehe jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4.
76Bezogen auf all dies ist es (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 2 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 81 f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 30; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.
78Auf der Grundlage der nach dem Vorstehenden maßgeblichen Darlegungen der Beklagten in ihrem vorprozessualen und prozessualen Vorbringen vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass die angesprochene Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 44 Abs. 2 BBG hier ausreichend erfüllt worden ist. Es fehlt insoweit schon an einem hinreichend substantziierten und zugleich nachvollziehbaren Vortrag. Erst recht gibt es in den Verwaltungsvorgängen/Personalakten keine Unterlagen, die zu einer – in Fällen der vorliegenden Art zumindest sinnvollen – Dokumentation der im Einzelnen unternommenen Bemühungen (auch hinsichtlich deren Umfang und räumlicher Ausdehnung) zur Suche einer anderweitigen Verwendung für den Kläger geeignet wären.
79Vgl. in einer insoweit vergleichbaren Konstellation OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 85.
80Im Gegenteil erwecken die Bemerkungen sowohl in dem die Einwendungen des Klägers zurückweisenden Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 als auch in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013, nach denen sich die Frage der anderweitigen Verwendung in diesem Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stelle, den Eindruck, dass eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung gerade nicht durchgeführt worden ist. Auch die Beauftragung des Betriebsarztes umfasste nicht die Überprüfung, ob der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen eines anderen Amtes genügt. Zwar enthält die „Ermessenserklärung“ der Leiterin der Niederlassung Brief N. vom 28. August 2012 u. a. die Feststellung, eine Beschäftigung des Beamten sei nicht in einem anderen Amt, auch einer anderen Laufbahn möglich. Angesichts des vorangestellten Wortes „somit“ wurde dieses Urteil jedoch offenbar nicht aufgrund einer erfolglos durchgeführten Suche nach einer anderweitigen Verwendung getroffen, sondern allein aus dem betriebsärztlichen Gutachten gefolgert. Der Verzicht darauf, der bestehenden Suchpflicht nachzukommen, lässt sich jedoch gerade nicht mit dem Argument rechtfertigen, für den Kläger scheide aufgrund seiner Dienstunfähigkeit schlechthin jede weitere berufliche Tätigkeit aus. Denn diese Einschätzung kann allenfalls allein auf das ärztliche Gutachten vom 24. August 2012 gestützt werden, das aber – wie oben ausgeführt – keine tragfähige Grundlage bietet.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Blick insbesondere auf die ganz erheblichen persönlichen Konsequenzen einer zwangsweisen Zurruhesetzung für notwendig erklärt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.