Verwaltungsgericht Münster Urteil, 20. Aug. 2013 - 2 K 2297/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
3Die Klägerin hat seit dem 4. Oktober 2011 ihren Hauptwohnsitz auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 18, Flurstück 105 (Feldmark 2, Haus 16, 00000 T. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erholungsgebiet Feldmark – Detailplan 3 – Wochenendhausgebiet N. “ der Stadt T. . Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Gebäude, das mit Bescheid vom 12. Dezember 1973 als Holzferienhaus genehmigt worden war. Die genehmigten Bauvorlagen sahen ein Gebäude mit einer Grundfläche von 7 x 6,68 m vor. Mit Baugenehmigung vom 22. August 1989 genehmigte der Beklagte eine Erweiterung des Gebäudes um ein Badezimmer, einen Flur und einen Windfang sowie eine geänderte Aufteilung der bereits vorhandenen Wohnräume in ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und eine Küche. Das Gebäude verfügte nach den genehmigten Bauvorlagen nunmehr über eine Grundfläche von 7 x 7,85 m, abzüglich einer dem Windfang vorgelagerten Fläche von 2,85 x 1,17 m.
4Bei einer Ortsbesichtigung am 30. März 2011 stellte der Beklagte fest, dass das Gebäude über eine Grundfläche von 7,20 x 11,80 m verfügt. Der rückwärtige Wohnbereich war – in Verlängerung des genehmigten Schlaf- und Wohnzimmers – um einen 2,95 m tiefen Anbau erweitert und das Badezimmer um einen 0,96 x 2,15 m großen Anbau vergrößert worden. Des weiteren war vor dem genehmigten Windfang eine Überdachung mit einer Größe von 3 x 2 m und – dem genehmigten Windfang und Badezimmer vorgelagert – ein Carport mit einer Fläche von 2,85 x 5,30 m errichtet worden. Der Carport überschreitet in einem Umfang von 50 cm die Grenze zum Aufstellplatz des Hauses 19.
5Nach Anhörung untersagte der Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 21. Juni 2012, das Wochenendhaus nach Ablauf von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu dauerhaften Wohnzwecken zu nutzen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte er ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die von der Klägerin aufgenommene Dauerwohnnutzung sei weder genehmigt worden noch genehmigungsfähig. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nur eine Nutzung als Wochenendhaus zulässig. Von dieser Festsetzung könne auch nicht nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, da hierdurch Grundzüge der Planung berührt würden und im übrigen keine bodenrechtliche Besonderheit des Grundstück vorliege. Vielmehr führe die Klägerin nur persönliche Gründe an. Die in der Verfügung gesetzte Frist gebe der Klägerin Gelegenheit, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln und insbesondere neuen Wohnraum zu beziehen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 148,63 Euro fest.
6Die Klägerin hat am 20. Juli 2012 Klage erhoben.
7Sie macht geltend, ihr Ehemann sei am 30. April 1990 in das streitgegenständliche Gebäude eingezogen und seitdem mit Hauptwohnsitz dort gemeldet und auch wohnhaft. Ihr Ehemann erfülle daher die von dem Beklagten aufgestellten Kriterien für eine Duldung der Dauerwohnnutzung. Dass nunmehr gegen sie eingeschritten werde, widerspreche einer Zusage des Beklagten aus dem Jahr 2009, nicht gegen im gleichen Haushalt mit geduldeten Personen lebende Dauerbewohner vorzugehen. Die Nutzungsuntersagung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig, da sie die verfassungsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann gefährde.
8Die Klägerin beantragt,
9die Bescheide des Beklagten vom 21. und 22 Juni 2012 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er macht in Ergänzung zu der Begründung der angefochtenen Nutzungsuntersagung geltend, die ursprünglich erteilte Baugenehmigung sei durch die vorgenommenen baulichen Veränderungen und die aufgenommene Dauerwohnnutzung erloschen. Allein die formelle Illegalität rechtfertige die Nutzungsuntersagung. Die Dauerwohnnutzung werde von ihm – bei Erfüllung weiterer Kriterien – nur dann geduldet, wenn keine sonstigen Baurechtsverstöße vorliegen. Dies sei mit Blick auf die festgestellten Erweiterungsmaßnahmen jedoch der Fall. Das Gebäude überschreite nunmehr die durch Bebauungsplan festgesetzte Maximalgröße von 55 m² und halte den Mindestabstand zur Aufstellplatzgrenze von 2,50 m nicht ein. Ferner werde die festgesetzte Grundflächenzahl überschritten. Der errichtete Carport sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ebenfalls unzulässig. Darüber hinaus erfülle der Ehemann der Klägerin auch nicht die sonstigen von dem Beklagten aufgestellten Duldungskriterien. Zwar lebe er bereits seit langem in dem Wochenendhausgebiet. Eine Duldung werde jedoch nur für die Nutzung eines bestimmten Gebäudes erteilt. In das Haus Nr. 16 sei der Ehemann der Klägerin aber wohl nicht vor dem 1. September 2003 eingezogen
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet, soweit sich die Kläger gegen die Untersagung der Nutzung ihres Hauptwohnsitzes und den zugehörigen Gebührenbescheid wenden. Die von dem Beklagten in zwei Bescheiden verfügte Nutzungsuntersagung und der Gebührenbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
16Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, der Nutzung und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Nutzungsuntersagung des Beklagten gerecht.
17Die von den Klägern aufgenommene Dauerwohnnutzung ist formell illegal. Eine Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken ist weder mit Bescheid vom 16. April 1969 noch zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt worden. Eine Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus ist zwar mit Bescheid vom 16. April 1969 genehmigt worden. Diese Genehmigung ist jedoch jedenfalls mit der von den Klägern aufgenommen Dauerwohnnutzung erloschen. Denn die Nutzung eines Wochenendhauses als Wohngebäude stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar,
18- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 ‑ 7 A 4947/05 -, BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr. 187 -
19die den durch die Baugenehmigung vermittelten formellen Bestandsschutz entfallen lässt und damit schon deshalb unabhängig von baulichen Änderungen des Gebäudes zu dessen formeller Illegalität führt.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2006 – 7 A 3730/04 -, juris.
21Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung des Gerichts durch Inaugenscheinnahme vor Ort, ob – wie von den Klägern in Zweifel gezogen - die von dem Beklagten vorgenommenen Abmessungen des Gebäudes und seiner Anbauten zutreffen und ob die mit Bescheid vom 16. April 1969 erteilte Baugenehmigung des Gebäudes als Holz-Ferienhaus auch wegen der ursprünglichen oder nachträglichen Entstehung eines „aliuds“ erloschen ist.
22Die Nutzung des Gebäudes zu Dauerwohnzwecken oder als Wochenendhaus ist auch nach § 63 BauO NRW genehmigungsbedürftig. Das Vorhaben ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW genehmigungsfrei, da der Wochenendplatz nicht genehmigt ist.
23Die mithin festzustellende formelle Illegalität der Nutzung stellt einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 61 BauO NRW dar und kann unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Nutzung zu einer ermessensfehlerfreien Untersagung führen.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 -, BauR 2009, 1719 = BRS 74 Nr. 203, und vom 4. Mai 2010 - 10 B 418/10 -.
25Der Beklagte geht jedoch zu Recht davon aus, dass die Nutzung des Gebäudes sowohl zu Dauerwohnzwecken als auch als Wochenendhaus auch materiell rechtswidrig und damit nicht genehmigungsfähig ist. Denn das Gebäude genügt nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die vorliegend erfüllt sein müssen, da das Gebäude kein Wochenendhaus im Sinne der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CW VO) darstellt. Wochenendplätze sind nach § 1 Abs. 4 CW VO in der bis zum 11. April 2011 geltenden Fassung Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Das von den Klägern genutzte Gebäude weist hingegen nach Feststellungen des Beklagten eine Grundfläche von 88,24 m², nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung eine „Wohnfläche“ von ca. 55 m² auf. Das Gebäude muss daher nach § 14 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs CW VO a. F. die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile erfüllen.
26Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 B 186/09 -, BauR 2009, 1436 = BRS 74 Nr. 147.
27Es verfügt jedoch nicht über die nach §§ 17 Abs. 1, 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, §§ 117, 118 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und 4, § 124 Abs. 1, Spalte 2, Zeile 3 SBauVO erforderliche Gebäudeabschlusswand. Das Gebäude ist kein freistehendes Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Spalte 1 BauO NRW. Denn als „freistehend“ sind unter Berücksichtigung der Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nur solche Gebäude zu klassifizieren, die mindestens 2,50 m von einer Nachbargrenze oder von einem anderen vorhandenen (oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen) Gebäude mindestens 5 m entfernt sind.
28Vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27. Januar 2009 – 2 L 682/09 -.
29Das Gebäude ist von dem Gebäude auf dem östlich angrenzenden Aufstellplatz jedoch nur maximal 3,35 m entfernt und hält zur gemeinsamen Aufstellplatzgrenze nur einen Abstand von 1,50 m ein. Dem Kläger ist auch keine Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NRW genehmigt worden.
30Mit Blick auf diesen Verstoß gegen Bauordnungsrecht kann dahin stehen, ob auch die von dem Beklagten angeführten Verstöße gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vorliegen oder ob der Beklagte insoweit von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist.
31Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,- Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen. Die Androhung konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der Nutzungsuntersagung verbunden werden. Der von dem Beklagten für die Einstellung der Nutzung gesetzte Termin (nach Ablauf von sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung) ist auch angemessen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwVG NRW. Die Kläger haben so ausreichend Gelegenheit, sich andernorts niederzulassen. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW.
32Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 144,63 Euro beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, § 1 AVerwGebO NRW und den Tarifstellen 2.8.2.2 und 30.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
33Die auf Aufhebung der Beseitigungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Beseitigungsverfügung und die zugehörige Zwangsgeldandrohung sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34Sie genügt nicht den Anforderungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung, der Nutzung und der Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
35Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist jedoch ermessensfehlerhaft. Der bei der Ermessensausübung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, sowie dass die Belastung des Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen steht.
36Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist nicht zur Herstellung rechtmäßiger Zustände geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der Ordnungsverfügung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel bauordnungsbehördlichen Handelns hat es zu sein, baurechtswidrige Zustände zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Regelung des § 61 Abs. 1 BauO NRW, die gerade die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicherstellen soll. Daher scheidet auch die Anordnung von Maßnahmen, die den vorgefundenen rechtswidrigen Zustand nur verändern oder reduzieren, grundsätzlich aus.
37Vgl. m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 ‑ 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = BRS 69 Nr. 189.
38Mit der Beseitigungsverfügung des Beklagten werden jedoch keine rechtmäßigen Zustände geschaffen. Mit der Beseitigung von Wintergarten und Garage wird zwar der Umfang der erforderlichen Gebäudeabschlusswand verringert. Das hiervon unberührte Wohngebäude benötigt eine solche jedoch weiterhin. Hinzu tritt, dass nach Auffassung des Beklagten auch das bestehen bleibende Wohngebäude die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Grundfläche überschreitet und daher so nicht bestehen bleiben kann. Der Abriss von Wintergarten und Garage ist vor diesem Hintergrund kein milderes Mittel, da er zur Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht (gleich) geeignet ist.
39Auch im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Ermessensfreiheit der Bauaufsichtsbehörde ist es im Rahmen des bauordnungsbehördlichen Einschreitens im Wege einer Beseitigungsverfügung regelmäßig nicht ausreichend, wenn durch die angeordneten Maßnahmen lediglich eine Milderung oder Reduzierung des Rechtsverstoßes erreicht werden kann. Daraus, dass die Behörde grundsätzlich die Möglichkeit hat, von einem Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände ganz abzusehen, kann nicht zwingend gefolgert werden, dass es dann erst recht in ihrem Ermessen stehen müsse, anstelle einer zur völligen Beseitigung des Zustandes geeigneten Maßnahme eine weniger scharfe, den Rechtsverstoß lediglich mildernde Maßnahme zu ergreifen. Die Behörde wirkt mit Erlass einer zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ungeeigneten Teilabrissverfügung - anders als im Fall des rein passiven Absehens von einem Einschreiten - aktiv an der Beibehaltung oder Veränderung rechtswidriger Zustände mit. Die Verfügung eines Teilabrisses zieht in aller Regel erhebliche finanzielle Aufwendungen für den Verpflichteten nach sich. Haben die verfügten Rückbaumaßnahmen aber zur Folge, dass der verbleibende Baukörper keinerlei rechtliche Sicherung beanspruchen kann, sei es in Form einer (diesen Zustand abdeckenden) Baugenehmigung oder zumindest einer bestehenden Genehmigungsfähigkeit oder aktiven Duldung, stellen sich solche, nicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands dienenden Maßnahmen als unverhältnismäßig dar. Maßnahmen, die lediglich auf eine (erhebliche) Reduzierung des Rechtsverstoßes hinwirken, können sich nur in Ausnahmefällen als ermessensgerecht darstellen, wenn der Verpflichtete in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen darf, dass die Behörde nicht die vollständige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verfolgen werde.
40Vgl. m. w. N.: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 ‑ 10 A 4694/03 -, a.a.O.
41Hierfür bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der Beklagte hat dem Kläger bereits mitgeteilt, dass das nach Abriss von Wintergarten und Garage verbleibende Wohngebäude ebenfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Vor diesem Hintergrund sind weitere bauaufsichtliche Maßnahmen des Beklagten zu erwarten.
42Die rechtswidrige Beseitigungsverfügung darf nicht nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, so dass auch die diesbezügliche Androhung von Zwangsgeldern rechtswidrig ist.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.