Verwaltungsgericht Münster Urteil, 03. März 2016 - 2 K 1089/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung des auf seinem Grundstück Gemarkung H. , G3. 125, G2. 23 (Winkelhoek 19 in H. ) errichteten Gebäudes. Das Grundstück liegt im Außenbereich nördlich von H. an der Ems. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
3Für das Grundstück Gemarkung H. rechts der Ems, G. 22, G1. 86 erteilte die Polizeiverwaltung H. dem ursprünglichen Eigentümer, dem Drogisten I. C. , mit Bauschein vom 24. Juli 1930 eine Genehmigung für die Errichtung eines „Wochenendhäuschens“ in Gestalt eines eingeschossigen Flachdachbaus mit einer Grundfläche von 5,25 m x 5,25 m und Terrasse.
4Am 22. Januar 1935 beantragte Herr C. den Abbruch dieses Wochenendhauses, um auf dem benachbarten G1. 85 ein neues Wochenendhaus zu errichten. Gleichzeitig bat er um die Erteilung eines Dispenses und führte hierzu u. a. als Gründe an: „2. für meine Versuchsanlage für den Anbau von ausländischen Drogen benötige ich einen Platz für gärtnerische Geräte und Unterbringung von empfindlichen Pflanzen für die Winterzeit; 3. da ich in Münster mein Geschäft habe und mein Vater eigene Häuser besitzt, kommt die Benutzung als Wohnung für mich nicht in Frage. Das Wochenendhaus dient nur für die Sommerzeit als Unterkunft.“ Daraufhin erteilte der Landrat des Kreises Münster am 20. Mai 1935 unter Befreiung von der Bestimmung des § 29, Ziff. 2a der Bauordnung vom 20. Oktober 1933 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses (G1. 85). Genehmigt wurde ein eingeschossiges Flachdachhaus mit einer Grundfläche von ca. 45 m² bestehend aus einem Schlafraum, einer Wohnküche, einer Kochnische, einer Sitznische, einem Abstellraum, einem WC, einem Schuppen und einem Freisitz. Entsprechend der Baubeschreibung vom 22. Januar 1935 sollten die aus Kalksandstein bestehenden Wände 30 cm stark und das Flachdach als Ölpappdach unter Stabbrettverkleidung ausgeführt werden.
5Auf den Änderungsantrag von Januar 1937 genehmigte der Landrat des Kreises Münster Herrn C. am 26. Januar 1937 die Erweiterung des Wochenendhauses um einen eingeschossigen halbrunden Anbau, der eine Wohnküche, einen Baderaum, einen Schlafraum, einen „offenen Sitzplatz“ und einen „geschlossenen Sitzplatz“ vorsah.
6Auf einen weiteren Antrag erteilte der Landrat des Kreises Münster Herrn C. am 14. Mai 1937 eine Ansiedlungsgenehmigung. Die Genehmigung enthielt den Hinweis, dass die baupolizeiliche Bauerlaubnis noch einzuholen sei.
7In den Jahren 1937/1938 zogen die Eheleute C. dauerhaft in das Wochenendhaus und ersetzten ca. 1938/39 den halbrunden nördlichen Anbau durch einen rechteckigen Anbau für Schlafräume. Im Jahr 1977 verstarb Herr C. , 2008 seine Ehefrau.
8Für den Zeitraum zwischen 1938 und 2009 liegen nach den Verwaltungsvorgängen keine baurechtlichen Erkenntnisse vor.
9Auf das Ersuchen eines potentiellen Käufers im Juli 2009 teilte die Beklagte mit, dass das Gebäude als Wochenendhaus genehmigt sei und sich der Bestandsschutz ausschließlich auf den genehmigten Bestand entsprechend der Bauzeichnungen von 1935 und 1937 erstrecke. Ein derartiges Wochenendhaus diene nicht zum dauerhaften Aufenthalt.
10Im Februar 2012 erwarb der Kläger das Haus. Im März 2012 stellte der Sohn des Klägers eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Ferien- und Wochenendhauses auf dem genannten Grundstück. Es sei ein Ersatzbau beabsichtigt. Das bestehende „Ferienhaus“ weise erhebliche Mängel und Risse im Boden, in den Wänden und der Decke auf. Das vorhandene Gebäude habe eine Grundfläche von 197 m² zzgl. Teilunterkellerung und Staffelgeschoss.
11Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2012 ab: Die Voraussetzungen für einen Ersatzbau seien nicht gegeben, weil das vorhandene Gebäude nicht seit längerer Zeit vom Kläger genutzt werde. Aufgrund einer mehr als drei Jahre vollzogenen Nutzungsunterbrechung sei die erteilte Baugenehmigung unwirksam. Die Wiederaufnahme der Nutzung als Wochenendhaus sei rechtswidrig.
12Am 23. April 2012 teilte der Sohn des Klägers der Beklagten mit, dass er nach Rücksprache mit dem Kläger bereit sei, den Ablehnungsbescheid zu akzeptieren, wenn die Aussage zur Nutzungsunterbrechung fallen gelassen werde. Es sei nunmehr beabsichtigt, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen, die vom Bestandsschutz gedeckt seien. Die Beklagte erwiderte am 7. Mai 2012, dass sie davon ausgehe, dass die Ferienhausnutzung im Bestand geschützt sei.
13Am 6. Mai 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bei einer Ortsbesichtigung im Mai 2013 festgestellt habe, dass die Abmessungen des Gebäudes nicht dem genehmigten Bestand entsprächen und der Sohn des Klägers seit dem 19. Dezember 2013 mit erstem Wohnsitz in dem Haus wohne.
14Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung das Wochenendhaus vollständig zu beseitigen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Zur Begründung führte sie an: Im Mai 2013 sei festgestellt worden, dass das Gebäude auf dem Grundstück nicht den Bauzeichnungen von 1935 bzw. 1937 entspreche und eine erheblich größere Grundfläche aufweise. Das Gebäude sei ursprünglich als Wochenendhaus im Außenbereich errichtet und anschließend mit Baugenehmigung von 1937 erweitert worden. Im Folgenden seien Baumaßnahmen mit bodenrechtlicher Relevanz ohne Baugenehmigung durchgeführt worden. Die Errichtung eines Wochenendhauses sei im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Da das Gebäude durch die Bauarbeiten in seiner Größe und in seinem Aussehen verändert worden sei, sei ein aliud entstanden, für das ein Bestandsschutz nicht bestehe.
15Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Wohnnutzung des Gebäudes sei von der Ansiedlungsgenehmigung aus dem Jahr 1937 gedeckt. Auch wenn weitere Bauakten für die Erweiterung des Wohngebäudes nicht vorhanden seien, sei von dem Vorliegen einer Genehmigung auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Voreigentümer nach Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung nicht auch eine weitere Baugenehmigung erwirkt haben sollte. Die Dauerwohnnutzung auf dem Grundstück sei der Beklagten auch über Meldebescheinigungen, Geburtsurkunden der Kinder und die Zuweisung von Flüchtlingen im Jahr 1946, für die ein notdürftiges Dachgeschoss auf dem Gebäude errichtet worden sei, bekannt gewesen. Die Erweiterung sei zudem materiell genehmigungsfähig. Der Voreigentümer habe von 1937 bis ca. 1967 auf dem Grundstück Heilkräuter angebaut, die Grundlage für die Weiterverarbeitung zu Arzneimitteln in seiner Drogerie in Münster gewesen seien. Die Genehmigungsfähigkeit folge dabei aus der Bauregelungsverordnung von 1936, weil es sich um eine naturgegebene Nutzung des Bodens im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe; die Wohnnutzung habe dieser Bodennutzung gedient. Unschädlich sei, dass der Arzneimittelanbau jedenfalls 1977 eingestellt worden sei, weil die Einstellung nach damaligem Recht keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gewesen sei. Hiervon ausgehend genieße er – der Kläger – Bestandsschutz. Dieser sei auch nicht durch die Sanierung des Gebäudes von Mai 2012 bis Mai 2013 erloschen. Der Kern des Gebäudes sei nicht verändert worden. Alle Außenmauern seien noch erhalten und in den letzten 50 Jahren nicht erneuert worden; nur das Staffelgeschoss sei beseitigt worden. Die Holzbalkendecke sowie der Wintergarten an der südwestlichen Ecke seien erneuert und die Außenmauern zur energetischen Verbesserung mit einem ca. 20 cm dicken Wärmedämm-Verbundsystem verkleidet worden. Die ursprüngliche Betondecke und alle Wände aus dem Ausbau von ca. 1938 seien hinter der Wandverkleidung erhalten geblieben. Es seien keine Umbaumaßnahmen durchgeführt worden, die einem Neubau gleichkämen und den ursprünglichen Grundriss des Gebäudes geändert hätten. Die Kosten der Sanierung erreichten mit 870 €/m² nicht die Kosten eines Neubaus.
17Der Kläger beantragt,
18die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2014 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie führt aus: Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Zwischen 1938 und 2009 seien an dem Wochenendhaus ohne Genehmigung Baumaßnahmen mit bodenrechtlicher Relevanz durchgeführt worden. Dies betreffe zum einen den rechteckigen Gebäudetrakt von 4,5 m x 10 m an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes und zum anderen die Erweiterung an der nördlichen Ecke direkt am Schlafraum um einen viereckigen Raum. Außerdem sei der Eingangsbereich, der an die Wohnküche und den geschlossenen Sitzplatz angrenze, überdacht worden, so dass sich die Grundfläche auf 197 m² vergrößert habe. Weiterhin zeige sich auf einem Luftbild aus dem Jahr 2009 ein Dachaufbau. Aus der erteilten Ansiedlungsgenehmigung lasse sich keine Genehmigung als Wohngebäude herleiten, weil hiermit keine umfassende baurechtliche Prüfung erfolgt sei. Für das Vorliegen einer Baugenehmigung im Übrigen sei der Kläger beweispflichtig. Dem Gebäude stehe kein Bestandsschutz zu. Durch die erheblichen Veränderungen des Wochenendhauses sei ein aliud entstanden, so dass bereits 2009 der Bestandsschutz erloschen sei. Selbst wenn das Wohnhaus von Herrn C. aufgrund des Heilkräuteranbaus genehmigungsfähig gewesen sei, wäre diese Privilegierung mit dessen Tod und der Aufgabe dieser Nutzung entfallen. Der Kläger habe mit dem Umbau 2012/2013 auch keinen Zustand herstellen können, der den alten Bestandsschutz habe wieder aufleben lassen. Auf eine Zusicherung könne sich der Kläger nicht berufen. Die Beklagte habe weder 2009 noch 2012 einen Bindungswillen dahingehend geäußert, dass das heutige Gebäude im Bestand geschützt sei. Angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten schlechten Zustandes des Gebäudes vor dem Umbau und des Kostenaufwandes der Umbaumaßnahmen in den Jahren 2012/2013 sei von einem Neubau auszugehen. Die Errichtung eines Wochenendhauses sei im Außenbereich nicht genehmigungsfähig.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
25Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. Mai 2014 betreffend die Beseitigung des Wochenendhauses ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Die Beseitigungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 BauO NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt.
27Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die von dem Kläger bzw. seinem Sohn aufgenommene Wohnnutzung des Gebäudes ist formell illegal. Eine Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude ergibt sich weder aus der Baugenehmigung vom 20. Mai 1935 noch aus der Baugenehmigung vom 26. Januar 1937. Beide Baugenehmigungen betrafen ausdrücklich nur die Nutzung als Wochenendhaus und dessen Erweiterung. Eine Baugenehmigung zur dauerhaften Wohnnutzung des Gebäudes hingegen fehlt. Der beigezogene Verwaltungsvorgang der Beklagten lässt keine Vorgänge über die Beantragung oder die Erteilung einer solchen Genehmigung erkennen.
28Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch aus der am 14. Mai 1937 erteilten Ansiedlungsgenehmigung nicht ableiten, dass ab diesem Zeitpunkt eine Dauerwohnnutzung in dem Wochenendhaus gestattet war. Abgesehen von dem zeitlichen Zusammenhang – Herr C. hat nämlich nach dem Antrag für die Ansiedlungsgenehmigung am 2. Dezember 1936 und vor deren Erteilung im Mai 1937 die Erweiterung des Wochenendhauses beantragt (Januar 1937) – folgt aus der Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung gerade nicht, dass eine umfassende baurechtliche Prüfung erfolgte. Die Ansiedlungsgenehmigung ist auf die Geltendmachung bestimmter Ordnungsbelange beschränkt und spricht aus, dass gegen ein konkretes Bauvorhaben keine Bedenken nach dem Ansiedlungsgesetz bestehen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1957 - I C 87.57 -, BVerwGE 6, 56 = juris, Rn. 8.
30Dies bestätigt auch die in den Akten befindliche Ansiedlungsgenehmigung selbst. Danach ist die polizeiliche Bauerlaubnis bei der Baupolizeibehörde „noch nachzuholen“. Der Umstand, dass keine Baugenehmigung in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten auffindbar ist, geht zu Lasten des Klägers.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, n. v.
32Insofern greift auch nicht der Einwand des Klägers, es sei davon auszugehen, dass Herr C. nach dem Einzug mit seiner Familie in das Wochenendhaus 1937/1938 eine Baugenehmigung für die dauerhafte Wohnnutzung beantragt habe. Diese Bauunterlagen seien aufgrund von Kriegseinwirkungen oder einem Emshochwasser abhanden gekommen.
33Beweispflichtig für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist nämlich nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bürger, wenn er sich gegenüber einer Beseitigungsanordnung darauf beruft, das Bauwerk sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/00 -, juris m. w. N.
35Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger selbst stellt insofern allein Vermutungen an, die im Sinne der oben genannten Rechtsprechung nicht durchgreifen.
36Auch der Hinweis auf die lange Existenz des Wohnhauses vermag eine formelle Legalität nicht zu begründen. Zwar kann die Legalität vermutet werden, wenn bei älteren Anlagen wegen des Verlustes von Unterlagen die formelle Legalität nicht mehr festgestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anlage seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden hat und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend angesehen und behandelt worden ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 1964 - VII A 656/12 -, BRS 15 Nr. 25; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band II, Stand Juli 2015, § 61 Rn. 44.
38Das von dem Kläger reklamierte Recht zur (Dauer-)Wohnnutzung in dem errichteten Wohngebäude ist zu keinem Zeitpunkt von den Behörden als bestehend anerkannt oder aktiv geduldet worden. Vielmehr verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass aus den Meldebescheinigungen und den sonstigen Unterlagen allenfalls eine passive Duldung der Behörde hergeleitet werden kann, die keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand begründet. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat noch mit E-Mail vom 7. Mai 2012 gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes deutlich gemacht, „dass die Ferienhausnutzung nach wie vor im Bestand geschützt ist“. Anhaltspunkte für eine aktive Duldung zur dauerhaften Wohnnutzung ergeben sich daraus nicht.
39Das vorhandene Wohngebäude ist auch materiell illegal, weil es nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage richtet sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil es sich unstreitig um ein Vorhaben im Außenbereich handelt, das nicht nach Absatz 1 der Vorschrift privilegiert ist. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB vor, weil das Wohngebäude jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der eine landwirtschaftliche Fläche festsetzt, widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
40Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf einen – ihn legitimierenden – Bestandsschutz berufen.
41Der aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitende Bestandsschutz gewährleistet, dass sich eine rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Er greift nur, wenn die jeweilige baulich Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist, und erstreckt sich lediglich auf den genehmigten beziehungsweise materiell zulässig gewesenen Bestand einer baulichen Anlage und ihre diesbezügliche Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Nutzungsänderungen, weil diese über den genehmigten beziehungsweise materiell zulässig gewesenen Zustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung regelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre.
42Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -, und vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -; BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2002 - 4 B 52.02 -, und vom 27. Februar 1993 - 4 B 5.93 -; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 10 A 2100/03 -, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 186/09 -, und Urteil vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, jeweils juris.
43Der Bestandsschutz erlischt bei einer Aufgabe der Nutzung oder bei Eingriffen, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. Entscheidend sind Art und Umfang der baulichen Maßnahmen. Ist das Gebäude durch sie derart verändert worden, dass es sich gegenüber dem früheren Zustand als etwas anderes, als ein aliud darstellt, so ist der Bestandsschutz entfallen. Entsprechendes gilt auch für bauliche Änderungen, die nur einzelne Bauteile eines Gebäudes betreffen.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2002 - 10 B 1233/02 -, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, und vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, jeweils juris.
45Dabei ist ein aliud anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, wenn die geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen dürfen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. Sofern nicht nur ein abtrennbarer Teil des genehmigungsfähigen Vorhabens betroffen ist, ist die gesamte Anlage von der Baugenehmigung nicht gedeckt und damit formell illegal.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris; Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 A 1194/10 -.
47An einer Identität fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 -, juris, Rn. 11.
49Ausgehend von diesen Maßstäben kann vorliegend dahinstehen, ob das Gebäude in seinem bis 2012 bestehenden Umfang zu einem Zeitpunkt materiell zulässig gewesen ist, denn jedenfalls ist ein insofern bestehender Bestandsschutz durch die Umbauarbeiten an dem Gebäude im Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2013 erloschen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das aktuelle Gebäude nicht mehr mit dem als identisch anzusehen, welches vor Beginn der Baumaßnahmen vorhanden war. Der Kläger hat durch den Umbau, der über reine den Bestand nicht verändernde Sanierungsarbeiten hinausgeht, ein aliud in Bezug auf den 2012 bestehenden Zustand des Gebäudes hergestellt. Dies folgt aus einem Vergleich des auf dem Luftbild von 2009 dargestellten Zustandes des Gebäudes mit dem jetzigen Zustand, der von dem Kläger mit dem Grundriss vom 27. Mai 2014 dokumentiert wurde.
50Die von dem Kläger selbst dargelegten Veränderungen an dem Gebäude in den Jahren 2012/2013 sind so intensiv, dass sie die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berühren und eine statische Nachberechnung erforderlich machen. Dies betrifft vor allem das Entfernen mehrerer Innenwände im Gebäude. So sind im nordöstlichen Gebäudetrakt alle bisherigen Innenwände herausgebrochen worden, um dadurch einen einzigen Schlafraum mit 39,53 m² herzustellen. Zudem sind Innenwände zu den jetzigen Bädern und im Bereich des südwestlichen Wintergartens entfernt worden. Darüber hinaus ist die südöstliche Wand des überdachten Eingangs bzw. der Veranda entfernt worden, mit der Folge, dass das Vordach des überdachten Eingangs nunmehr allein auf drei Säulen aufliegt (vgl. die gelben Markierungen im Grundriss vom 27. Mai 2014, Bl. 100 der Gerichtsakte). Zusammen mit dem Umstand, dass das bis dahin bestehende Dachgeschoss (vgl. das Lichtbild des in den Verwaltungsakten befindlichen Zeitungsberichtes) im Zuge der Arbeiten vollständig entfernt wurde, handelt es sich zumindest in den genannten Bereichen um einen grundlegenden Eingriff in den Bestand des Gebäudes, der eine statische Nachberechnung erforderlich macht und auch Auswirkungen auf das Raumvolumen hat. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Baugenehmigung sicherstellen soll, dass ein Vorhaben im Vorfeld der Realisierung von der Bauaufsichtsbehörde auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft werden soll. Zudem ist in Bezug auf die Statik zu berücksichtigen, dass eine fehlende Standsicherheit eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht nur der Nutzer eines Gebäudes, sondern auch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.Oktober 2000 - 10 A 4113/00 -, juris.
52Dass bei den Arbeiten die Außenwände des Gebäudes (vgl. die schwarzen Markierungen im o. g. Grundriss) und damit der Grundriss des Gebäudes im Wesentlichen erhalten geblieben sind, ändert an diesem Befund nichts. Die Decken waren nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Rahmen der Bauvoranfrage aus dem Jahr 2012 „gegen Einsturz mittels Pendelstützen gesichert“. Mit den vorhandenen Außenmauern ist lediglich ein Torso verblieben, der nicht mehr Grundlage für einen – wie auch immer gearteten – Bestandsschutz sein kann.
53Neben den statischen Anforderungen fällt bei den Umbauarbeiten ins Gewicht, dass diese einen Umfang erreicht haben, der in quantitativer Hinsicht an den einer Neuerrichtung eines Gebäudes in vergleichbarer Lage heranreicht. Die Baukosten haben nach dem Vortrag des Klägers insgesamt 130.000 € für die Positionen Rohbau, Dachdecker, Fensterbau, Estrich, Fliesen, WDVS, Trockenbau, Lüftung, Heizung/Sanität, Elektro, Fußböden, Maler und Innentüren eingenommen. Selbst wenn einzelne Positionen hierbei unberücksichtigt blieben, kann nicht mehr von einer reinen Instandhaltung ausgegangen werden. Wie der Sohn des Klägers im Rahmen der Bauvoranfrage für den „Neubau eines Ferien- und Wochenendhauses“ im Jahr 2012 selbst beschrieben hat, wies das ursprüngliche Gebäude erhebliche Mängel auf. So sei die Gründung insbesondere der hangzugewandten Seiten unzureichend gewesen und es habe „eine Vielzahl an Rissen im Boden, Wänden und Decke“ bestanden. Der Voreigentümer habe zudem die Decke gegen Einsturz mittels Pendelstützen gesichert. Diesbezüglich befinden sich in den Verwaltungsvorgängen auch Lichtbilder, die diesen Zustand zumindest in Teilen belegen. Die vorgenommenen Arbeiten kommen damit nicht nur hinsichtlich der Kosten, sondern auch in Art und Umfang der bautechnischen Ausführungen eher einer Neuerrichtung als einer bloßen Instandsetzung gleich. Die durch Lichtbilder dokumentierten Risse in Decke, Außenwänden und Boden waren nicht allein durch Verfüllung zu beheben. Gerade die Risse in Boden, Wänden und Decke machen nach allgemeiner Erfahrung weitergehende Arbeiten erforderlich, um eine weitere Rissbildung zu verhindern.
54Schließlich kommt hinzu, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes nach den Arbeiten wegen geänderter tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen neu stellt. Durch den Umstand, dass der Kläger im Zuge der Bauarbeiten auf alle Außenwände eine ca. 20 cm dicke Dämmschicht (Wärmedämm-Verbundsystem) angebracht hat, stellt sich die Frage der Einhaltung der Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze des nordwestlich angrenzenden Flurstücks 84 neu. Nach § 6 Abs. 14 Sätze 1 und 2 BauO NRW ist bei bestehenden Gebäuden die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Nachbargrenze ist dabei diejenige Abschlusslinie, die das Baugrundstück von einem oder mehreren anderen Grundstücken trennt.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -, juris.
56Da vorliegend der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze das vorgesehene Mindestmaß von 2,50 m unterschreitet und nach ständiger Rechtsprechung eine solche Unterschreitung regelmäßig einen Abwehranspruch des Nachbarn auslöst, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu. Nach dem vom Kläger vorgelegten Grundriss vom 27. Mai 2014 beträgt der Abstand des Gebäudes mit der Dämmschicht an der nordwestlichen Ecke (Schlafen) zum G1. 84 und damit zur Nachbargrenze nur noch ca. 2,10 m, so dass die privilegierten Voraussetzungen von § 6 Abs. 14 BauO NRW nicht vorliegen. Selbst wenn hierbei der Lageplan der Erweiterung des Wochenendhauses von Januar 1937 zugrundegelegt würde, auf dem an dieser Ecke ein Mindestabstand von 2,50 m verzeichnet ist, wird die gesetzliche Mindesttiefe abzüglich der 20 cm dicken Dämmung unterschritten. Ob vor diesem Hintergrund eine Abweichungsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 14 Satz 2 BauO NRW in Betracht kommt, steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.
57Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Gebäude vor dem Umbau in den Jahren 2012/2013 in seinem Bestand geschützt war und ob ein solcher etwaiger Bestandsschutz trotz der Aufgabe der Nutzung durch den Voreigentümer des Klägers 1977 bzw. 2008 oder durch die Unterbrechung der Nutzung vor dem Kauf durch den Kläger erhalten geblieben ist.
58Die Beklagte hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Emesen erkannt und ohne Ermessensfehler ausgeübt. Die Ermessensentscheidung für eine Beseitigungsverfügung kann im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, n. v.
60Dies ist vorliegend der Fall. Atypische Umstände oder Besonderheiten, die ausnahmsweise eine weitergehende Abwägung erforderlich machen, bestehen nicht. Insbesondere greift der Verweis des Klägers auf die in dem o. g. Urteil des OVG NRW vom 24. Februar 2016 behandelte Konstellation nicht durch. Auch wenn der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ebenfalls eine Abrissanordnung eines bereits vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges errichteten Gebäudes betrifft, ist der Fall mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. Die Fälle unterscheiden sich bereits maßgeblich darin, dass für das hier streitbefangene Gebäude Baugenehmigungen aus den Jahren 1935 und 1937, nämlich zur Wochenendhausnutzung, vorlagen, während die Verwaltungsvorgänge in dem vom OVG NRW entschiedenen Verfahren gerade keinen Baugenehmigungsvorgang enthielten. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen des OVG NRW im Hinblick auf so genannten „Stichtagsregelungen“ als Entscheidungsoption der Behörde auf den vorliegenden Einzelfall nicht übertragbar. Überdies hat auch das OVG NRW in seiner in Bezug genommenen Entscheidung angenommen, dass eine Beseitigungsverfügung selbst in einem derartigen Fall rechtmäßig erlassen werden kann.
61Es liegt auch kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Beklagte war gehalten, die vollständige Beseitigung des insgesamt formell und materiell baurechtswidrigen Gebäudes zu fordern. Ein für den Kläger milderes Mittel, welches sich als gleich effektiv erweist, ist nicht gegeben, weil der Kläger ein aliud hergestellt hat.
62Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung in Höhe von 5.000 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsmittel – hier das Zwangsgeld nach § 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVG NRW – war nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich anzudrohen. Die Androhung konnte nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der Beseitigungsverfügung verbunden werden. Die von der Beklagten dem Kläger gesetzte Frist für die Beseitigung von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung ist auch angemessen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
64B e s c h l u s s :
65Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 9 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) auf 10.000 Euro festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.