Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.3228

published on 01/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.3228
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Nutzung der Wohnung in der … Str. 28, 1. OG, Whg. … zum Zwecke der Fremdenbeherbergung.

Der Kläger ist im Bereich München als professioneller Vermittler von Wohnungen an Medizintouristen aus dem arabischen Raum unter Verstoß gegen das Verbot der Zweckentfremdung tätig; Person und Tätigkeitsbereich sind dem Verwaltungsgericht München aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Zum Geschäftsmodell des Klägers gehört es, dass er trotz rechtskräftiger Abweisung seiner Klagen und wiederholter Zwangsgeldbescheide sein Geschäftsmodell fortführt; gegen ihn wurde wiederholt Ersatzzwangshaft ohne nennenswerten Erfolg verhängt (M 9 X 17.2044 v. 14.7.2017, M 9 X 17.5450 v. 15.12.2017, M 9 X 17.2444 v. 11.12.2017, M 9 X 17.5795 v. 16.7.2018). Über das Vermögen des Klägers wurde zunächst ein vorläufiges Insolvenzverfahren durchgeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 7. Mai 2018 (Az: 1506 EN 450/17) wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Blatt 102 Behördenakte). Der Kläger hat eine Vielzahl von Wohnungen, die er regelmäßig als Mieter oder Untermieter vom Eigentümer oder Hauptmieter angemietet hat, tageweise zu Beträgen von ca. 150,00 EUR bis 350,00 EUR untervermietet und bar kassiert. Bei den Mietern handelt es sich regelmäßig um wechselnde Personen überwiegend aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, die sich zur medizinischen Behandlung oder als Begleitpersonen eines Patienten mit einem befristeten, auf diesen Zweck beschränkten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhielten und aufhalten. Ausweislich der Akten dieses und anderer Gerichtsverfahren hat sich der Kläger mittlerweile nach Berlin umgemeldet, nutzt nach wie vor aber auch die Adresse … Straße und ist in München weiterhin gewerblich als Chauffeur und Disponent tätig. Ausweislich eines Hinweisbeschlusses des Amtsgerichts München vom 20. Juli 2018 (Az: 452 C 394/18) in einem Räumungsverfahren gegen den Kläger für eine andere Wohnung (vgl. die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens Az: M 9 K 18.1651) schließt der Kläger Scheinverträge (§ 117 BGB) mit seinem jeweiligen Vermieter, da der Anschein erweckt werden solle, dass die Wohnung zu Wohnzwecken und nicht zum Zweck der tatsächlich durchgeführten gewerblichen Weitervermietung überlassen ist. Ausweislich des Ergebnisses der Ermittlungen der PI 11 vom 28. Februar 2018 über einen Einsatz für die hier verfahrensgegenständliche Wohnung wird gegen den Kläger und seinen Vermieter, Herrn Youssef G. A., wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, gewerbsmäßiger Erpressung und Hausfriedensbruch ermittelt; die entgeltliche und arbeitsteilige Untervermietung für mehr als acht Wochen im Kalenderjahr erfülle darüber hinaus den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach dem Zweckentfremdungsrecht. Ausweislich einer Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers vom 2. August 2018 gegen den Beschluss des VG München über die Anordnung der Ersatzzwangshaft vom 16. Juli 2018 (M 9 X 17.5795) spreche alles dafür, dass der Kläger seine rechtswidrige Nutzung der Wohnungen fortsetze, da er offensichtlich sein Nutzungskonzept weiter ausgebaut habe, sodass eine erneute Ersatzzwangshaft wegen geringer Erfolgsaussichten unverhältnismäßig und ungeeignet sei.

Die verfahrensgegenständliche Wohnung hat Herr Youssef G. A. von den Eigentümern zu Wohnzwecken angemietet und dem Kläger überlassen. Beide haben zu keiner Zeit dort gewohnt. Bei Ortsermittlungen der Beklagten vom 30. Oktober 2017, 10. November 2017, 23. Januar 2018, 19. Februar 2018, 14. März 2018 und 2. Mai 2018 gaben die dort angetroffenen Bewohner an, sich aus touristischen Gründen bzw. zur medizinischen Behandlung für eine vorübergehende Aufenthaltsdauer, deren Länge u. a. von der medizinischen Behandlung abhänge, dort aufzuhalten. Als Miete wurden Beträge von 180,00 EUR bis 280,00 EUR pro Tag angegeben, die in bar an den Kläger gezahlt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Ermittlungen und die u. a. von den Ausweisen angefertigten Fotografien in der Behördenakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2018 wurde dem Kläger aufgegeben, die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Wohnraums zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziff. 1). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung in Ziff. 1 nicht binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge leiste, werde Ersatzzwangshaft beantragt (Ziff. 2). Es werde darauf hingewiesen, dass nach Art. 3 Abs. 3 ZwEWG Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug keine aufschiebende Wirkung hätten. Das Nutzungskonzept der gewerblichen Vermietung an Medizintouristen verstoße gegen geltendes Zweckentfremdungsrecht. Der Kläger sei Handlungsstörer, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG. Gegen den Mieter, Herrn Youssef G. A., sei bereits eine Anordnung ergangen (Bescheid v. 29.1.2018: bestandskräftig). Die Androhung von Ersatzzwangshaft sei geboten, Art. 29, 33, 36 VwZVG. Die Vollstreckungsvoraussetzungen dafür lägen vor. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes scheide als Zwangsmittel aus, da dieses wegen des am 7. Mai 2018 eröffneten Insolvenzverfahrens von vornherein uneinbringlich sei. Sonstige Zwangsmittel kämen nicht in Betracht, da hier nach den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen eine Unterlassungsverpflichtung vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Blatt 91 Behördenakte).

Der Kläger erhob mit am 2. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben Klage und beantragte,

Der Bescheid vom 28. Mai 2018, zugegangen am 1. Juni 2018, ist aufzuheben.

Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung

Klageabweisung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten sowie die Akten im Verfahren gegen Youssef G. A. betreffend diese Wohnung, M 9 K 18.1649, M 9 E 18.1650 und M 9 S 18.1981, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid vom 28. Mai 2018, auf den vollumfänglich verwiesen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid gibt die Rechtslage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nutzungskonzept des Medizintourismus als Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht umfänglich und zutreffend wieder, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid vom 28. Mai 2018 Bezug genommen wird, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend dazu wird festgestellt:

Maßgeblich für die Feststellung einer Zweckentfremdung ist das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept (z. B. BayVGH B v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 und ständige Rechtsprechung). Dementsprechend steht nach dem Ergebnis der Ortsermittlungen fest, dass der Kläger sein Nutzungskonzept, das in der tageweisen Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Personen, die sich hier vorübergehend zur medizinischen Behandlung aufhalten bzw. an deren Begleitpersonen, besteht, bis zum Erlass des Bescheides fortgesetzt hat. Da keine Klagebegründung erfolgt ist und der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung am Termin nicht teilgenommen hat, sind keine Gründe erkennbar, warum das Nutzungskonzept im vorliegenden Fall anders sein sollte.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger das Nutzungskonzept weiterhin fortsetzen wird. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Begründung der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzzwangshaft für eine andere Wohnung (VG München B. v. 16.7.2018, M 9 X 17.5795). Der im dortigen Verfahren Bevollmächtigte des Klägers hat mit Beschwerdeschriftsatz vom 2. August 2018 ausgeführt, dass den Kläger die Vollstreckung der Haft und erst recht nicht deren Anordnung zu beeindrucken vermochte und alles dafür spreche, dass der Kläger seine rechtswidrige Nutzung der Wohnungen fortsetzen wird. Diese Einschätzung im Beschwerdeverfahren deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Verfahren.

Der Umstand, dass mittlerweile das Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Offensichtlich und ungeachtet dessen führt der Kläger seine Geschäfte fort und ist nach wie vor Verfügungsberechtigter über die hier verfahrensgegenständliche Wohnung.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/07/2017 00:00

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung, die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen
published on 15/12/2017 00:00

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird
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Annotations

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.