Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.2949

published on 01/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.2949
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Folgebescheid.

Bescheidobjekt ist eine Wohneinheit in der S. Str. 45, 3. OG (i.F.: WE). Es handelt sich laut den in der Behördenakte befindlichen baurechtlich genehmigten Plänen (Bl. 1ff. d. Behördenakts - i.F.: BA -) um Wohnraum. Der Kläger ist Hauptmieter der WE. Die WE wurde ihm aufgrund Wohnraummietvertrags vom 18. Dezember 2012 bzw. 21. Dezember 2012 von der Vermieterin, der M. R.-G., für monatlich EUR 2.475,- (Bruttomiete) zu Wohnzwecken überlassen (Bl. 25ff. d. BA -). Nach Ziff. 7 des Mietvertrags i.V.m. § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1, 1. Spiegelstrich, § 8 Nr. 1 der Allgemeinen Vertragsvereinbarungen Wohnungsmietvertrag (AVW) ist Nutzungszweck Wohnen (nur) des Mieters; alle anderen Nutzungsweisen sind zustimmungsbedürftig, insbesondere die Nutzung zu anderen Zwecken und/oder eine Untervermietung.

Nachdem die Beklagte Hinweise auf die zweckfremde Nutzung der WE erhalten hatte, überprüfte sie die Nutzungsweise vor Erlass der Grundanordnung in drei Ortseinsichten, vgl. die Ermittlungsberichte vom 7. August 2017 (Bl. 11ff. d. BA), vom 7. November 2017 (Bl. 14ff. d. BA) und vom 10. Januar 2018 (Bl. 35ff. d. BA), im Rahmen derer jeweils sog. Medizintouristen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angetroffen wurden. Die am 7. August 2017 und am 7. November 2017 angetroffenen Endnutzer sagten aus, die WE von einem Hr. M. R. bekommen zu haben; am 10. Januar 2018 wurde angegeben, dass die Wohnung von Hr. Y. G. (= Name des Klägers) überlassen worden sei.

Die Beklagte hörte den Kläger als Mieter unter dem 12. Dezember 2017 zum beabsichtigen Erlass des Grundbescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG an (Bl. 28ff. d. BA). Dabei forderte sie ihn u.a. auf, Nachweise vorzulegen, sollte der Kläger die Wohnung an Hr. M. R. oder an eine dritte Person untervermietet haben.

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 2. Januar 2018 Akteneinsicht; eine inhaltliche Erwiderung/Einlassung zu dem Anhörungsschreiben der Beklagten erfolgte ebenso wenig (vgl. Bl. 33 d. BA) wie auf die Rückantwort der Beklagten - Angebot diverser Termine zur Akteneinsicht - (Bl. 34 d. BA).

Mit nicht streitgegenständlichem, bestandskräftigem (Grund-) Bescheid vom 17. Januar 2018 (Gz. S-III-W/BS 116-Med), dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2018 zugestellt (Bl. 43f. d. BA), gab die Beklagte dem Kläger auf, die Nutzung der WE zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziff. 1) und drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. 1 binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 9.500,- an (Ziff. 2). Auf den Inhalt des Bescheids (Bl. 39ff. d. BA) wird Bezug genommen.

Die Beklagte überprüfte die Nutzung der WE am 20. Februar 2018 erneut (Bl. 47ff. d. BA). Wiederum wurden Medizintouristen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angetroffen, die Wohnungsübergabe sei durch Hr. M. R. erfolgt.

Mit Schreiben vom 19. März 2018 (Bl. 48ff. d. BA) wandte sich der Kläger unter Vorlage eines Kündigungsschreibens vom 19. Februar 2018 an die Beklagte. Er sei der Verpflichtung aus dem Grundbescheid damit nachgekommen und bitte um Mitteilung, falls die Beklagte weitere Maßnahmen für notwendig erachte, um die Verpflichtung zu erfüllen.

Die Beklagte antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 23. März 2018 (Bl. 49 d. BA): Es bestünden vonseiten der Beklagten keine Vorgaben dazu, wie die zweckfremde Nutzung zu beenden sei; aufgrund der Vielzahl der Verfahren dürfe davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die notwendigen Schritte durchaus bekannt seien. Nach Ansicht der Beklagten genüge es allerdings nicht, eine offensichtlich unwirksame Kündigung auszusprechen, die in einem Räumungsprozess keinen Erfolg haben werde.

Die Beklagte überprüfte die WE am 2. Mai 2018 erneut (Bl. 53f. d. BA). Wiederum wurden Medizintouristen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angetroffen, die Wohnungsübergabe sei durch Hr. M. R. erfolgt.

Mit Beschluss des AG München - Insolvenzgericht - vom 7. Mai 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hr. M. R. eröffnet (vgl. Bl. 58ff. d. BA).

Mit streitgegenständlichem Schreiben/(Folge-) Bescheid vom 15. Mai 2018 (Gz. S-III-W/BS 116-Med), dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 18. Mai 2018 zugestellt (Bl. 65f. d. BA), teilte die Beklagte dem Kläger unter Ziff. I mit, dass das im Bescheid vom 17. Januar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 9.500,- wegen Nichterfüllung von Ziff. 1 des Bescheids vom 17. Januar 2018 fällig geworden sei. Mit unter Ziff. II getroffener Anordnung drohte die Beklagte dem Kläger ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von EUR 19.000,- an für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. 1 des Bescheids vom 17. Januar 2018 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vom 15. Mai 2018. Eine Überlassung an Hr. M. R. sei bis zum Schreiben vom 19. März 2018 trotz mehrfacher Aufforderung nicht angezeigt und auch im Übrigen nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus genüge es nicht, diesem Untermieter gegenüber eine - möglicherweise schon offensichtlich - unwirksame Kündigung auszusprechen, die in einem eventuell nachfolgenden Räumungsprozess keinen Erfolg habe. Ausreichende Bemühungen zur Beendigung der zweckfremden Nutzung seien nach Auffassung der Beklagten nicht erfolgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes werde auf Art. 33 VwZVG hingewiesen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 forderte die Beklagte den Kläger in Umsetzung der Fälligkeitsmitteilung vom 15. Mai 2018 zur Zahlung des Zwangsgeldes in Höhe von EUR 9.500,- auf (Bl. 63f. d. BA).

Unter dem 22. Mai 2018 bzw. dem 30. Mai 2018 teilte die Eigentümer-Vermieterin der Beklagten mit, dass auf ihre Räumungsklage hin ein Vergleich mit dem Kläger geschlossen worden sei (vgl. Bl. 69 d. BA), wonach Letzterer die WE bis spätestens 31. Oktober 2018 zu räumen habe; es habe aber nach Verhandlungen der 30. Juni 2018 als Beendigungstermin erzielt werden können (Bl. 66 d. BA). Der Kläger bestätigte Letzteres mit Schreiben vom 11. Juni 2018 (Bl. 72 d. BA).

Der Kläger persönlich hat gegen den Bescheid vom 15. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2018 Klage erhoben. Seine neu bestellten Bevollmächtigten beantragen im Anschluss daran zuletzt,

I. festzustellen, dass das Zwangsgeld in Höhe von EUR 9.500,- nicht fällig geworden ist,

II. den Bescheid im Übrigen aufzuheben.

Das Zwangsgeld sei nicht fällig geworden, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Bescheid vom 17. Januar 2018 fristgerecht nachgekommen sei. Der Kläger sei vom 16. Januar 2013 bis zur Rückgabe der WE am 9. Juli 2018 Mieter und die WE seit dem 1. Februar 2013 mit mündlichem Mietvertrag an den Untermieter Hr. M. R. zur Nutzung als Wohnung überlassen gewesen. Das Kündigungsschreiben des Klägers an den Untermieter vom 19. Februar 2018 sei der Beklagten bereits mit Schreiben vom 19. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht worden; er habe die Beklagte zudem mit Schreiben vom 28. Februar 2018 und vom 19. März 2018 darum gebeten, mitzuteilen, falls sie weitere Maßnahmen für erforderlich halte. Am 15. Februar 2018 und am 20. April 2018 habe der Kläger Verhandlungen mit seinem Untermieter geführt, die zum Ergebnis der Herausgabe zum 31. Oktober 2018 führten; daraufhin sei der Vergleich mit der Eigentümer-Vermieterin geschlossen worden. Dennoch habe die Beklagte den Folgebescheid erlassen. Dem Kläger stünden als Handlungsmöglichkeiten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur Mietaufhebungsvereinbarung und Kündigung/Räumungsklage zur Verfügung. Da die Beklagte keine weiteren Angaben zur geforderten Verpflichtung gemacht habe, sei der Grundbescheid offensichtlich unbestimmt. Im Übrigen hätte eine Räumung, jedenfalls in der vorgegebenen Frist, nicht den gewünschten Erfolg gebracht, zum einen, weil der Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht keinen Kündigungsgrund darstelle, zum anderen, weil der Untermieter durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis verloren habe; Letzteres hätte zur Unterbrechung eines etwaigen Räumungsverfahrens geführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es werde auf den Bescheid verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2018 bestätigten alle Beteiligten über-einstimmend, dass die WE seit 9. Juli 2018 an die Eigentümerin zurückgegeben wurde.

Weiter stellte der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung - nachdem er die betreffende Fundstelle in der Behördenakte in Augenschein genommen hatte - folgenden wörtlich wiedergegebenen bedingten Beweisantrag:

Wir beantragen, Hr. T. (Anm. des Gerichts: der die Ortsermittlung durchführende Angestellte der Beklagten) zum Inhalt des Ermittlungsberichts über die Ortsermittlung am 10. Januar 2018 auf dem Anwesen S. Str. 45, 3. OG links aus Anlass eines Hinweises auf Nutzungsänderung als Zeugen zu vernehmen, dass Hr. A. (Anm. des Gerichts: der damals in der WE angetroffene Medizintourist) angegeben habe, er hätte die Wohnung von dem Kläger Y. G. bekommen. Ferner beantragen wir, Hr. A. als Zeugen zu vernehmen, er habe am 10. Januar 2018 gegenüber Hr. T. im Rahmen der Ortsermittlung angegeben, er habe die Wohnung von Hr. Y. G. erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie auf die beigezogene Behördenakte. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. August 2018.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig. Insbesondere im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. u.a. VG München, U.v. 18.10.2017 - M 9 K 17.1104 - juris). Auch führen weder die Kündigung noch die Rückgabe der WE zur Unzulässigkeit der Klage: Vorliegend ist nicht der Grundbescheid beklagt, dessen Anordnungen - und nur diese - sich dadurch für die Zukunft erledigen (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 1994, 548). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Anordnungen des Grundbescheids hinsichtlich der vergangenen Zeiträume nicht erledigt haben, da dieser noch Grundlage von Vollstreckungshandlungen war bzw. ist, vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwZVG. Vom Ermessen in Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwZVG will die Beklagte, wie die hier im Streit stehende Vollstreckung zeigt, zu Recht keinen Gebrauch machen, da eine unbillige Härte bei bewussten Verstößen gegen die auferlegte Unterlassenpflicht nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 2 B 95.331 - juris) und zudem eine Existenzgefährdung nicht nachgewiesen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CE 05.153 - juris).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Das mit Ziff. 2 des Bescheids vom 17. Januar 2018 angedrohte Zwangsgeld ist, wie aus der Fälligkeitsmitteilung des streitgegenständlichen Bescheids vom 15. Mai 2018, Ziff. I hervorgeht, fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet (1.). Ziff. II des Bescheids vom 15. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (2.).

1. Der Nichteintritt der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes hätte vorausgesetzt, dass innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Grundbescheids die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung beendet wird, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.

*Dem ist nicht so, wie die Ermittlungen der Beklagten belegen (vgl. die nachfolgenden Ortseinsichten vom 20. Februar 2018, Bl. 47ff. d. BA, und vom 2. Mai 2018, Bl. 53f. d. BA).

Wenn der Kläger darauf hinweisen lässt, dass er trotz Fortdauerns der zweckfremden Nutzung fristgerecht alles ihm Mögliche getan habe, um diese zu beenden, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Untermieter des Klägers, Hr. M. R., ist zwar nominell „echter“ Zwischenvermieter - was in anderen Personenkonstellationen zu erhöhtem Begründungsaufwand für das Pflichtenprogramm und die Störereigenschaft des Hauptmieters führen mag -, der Kläger und er wirken aber kollusiv zusammen, weswegen eine einfache Kündigungserklärung oder eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass der Kläger die zweckfremde Nutzung nicht weiter betreibt (vgl. nur BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 12 ZB 17.672 - Umdruck; B.v. 8.5.2017 - 12 ZB 17.571 - Umdruck). Diese Entscheidungen ergingen für dieselbe Personenkonstellation, für die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführte, der Kläger betreibe die Zweckentfremdung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Hr. M. R. als Geschäftsmodell. Im Anschluss daran und auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. statt aller VG München, U.v. 22.2.2017 - M 9 K 16.4276 - BeckRS 2017, 150260; B.v. 19.1.2017 - M 9 S 16.4695 - juris; im Nachgang dazu und im Anschluss daran auch VG München, U.v. 15.2.2017 - M 9 K 16.4641 - juris) zur genannten Personenkonstellation genügt zum Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur mehr der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Wohneinheit (vgl. jüngst VG München, B.v. 25.7.2018 - M 9 E 17.2460 - zur Veröffentlichung anstehend).

*Nach alledem hat die Beklagte auch ihre Auskunftspflicht, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht verletzt. Eine Auskunft ist nur dann zu erteilen, wenn diese erforderlich ist, der Beteiligte also auf die Auskunft angewiesen ist. Die Beklagte verzichtete bei dem vorliegend gegebenen kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten zum fortgesetzten Verstoß gegen das behördliche Unterlassungsgebot zu Recht darauf, weitere Auskünfte zu erteilen - und erwartet aufgrund ihrer Erfahrungen in einer Vielzahl von Verfahren mit diesen Personen und ihrem Geschäftsmodell zu Recht jeweils die tatsächliche Rückgabe der Wohnung.

Ein Erstattungsanspruch aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG - nicht aus Art. 39 Satz 1 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.1993 - 24 B 93.92 - NVwZ-RR 1994, 548) - scheidet aus.

2. Die erneute Zwangsgeldandrohung, Ziff. II des Bescheids vom 15. Mai 2018, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung gegeben. Die Grundverfügung ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Ihre sofortige Vollziehung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 ZwEWG; der Grundbescheid wurde zudem - mangels Angriffs hierauf - mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwZVG sind mithin erfüllt.

Die Grundverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann eine etwaige Unbestimmtheit der zwangsmittelbewehrten Anordnung auch im Vollstreckungsverfahren gerügt werden, da eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Feststellung, welche Pflicht aus der Sicht des Adressaten nach Art und Umfang zu erfüllen gewesen wäre, bei Fristablauf aber nicht erfüllt worden ist, nicht getroffen werden kann, wenn diese Pflicht unbestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris). Die Nutzungsuntersagung, Ziff. 1 des Bescheids vom 17. Januar 2018, aber ist nicht unbestimmt. Das Pflichtenprogramm, gerade auch in der hier gegebenen Personenkonstellation, ist durch die Rechtsprechung in extenso ausgeformt worden (vgl. die unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe genannten Fundstellen aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer).

*Andere Einwendungen gegen die Grundverfügung, insbesondere die Frage der korrekten Störerauswahl, können mit einem Rechtsbehelf gegen einen Folgebescheid nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2016 - 12 CS 16.1401 - Umdruck).

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, lagen vor. Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwzVG, die Beträge hielten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. „Erfolglos“ bedeutet dabei nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden dürfe, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden sei. Die Behörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (statt aller BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874 - Umdruck; VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 24.2.2016 - M 9 K 15.3083 - juris). Eine etwaige Begleichung des Betrags würde nichts mehr daran ändern, da die Zahlung eines Zwangsgeldes so lange nicht zum „Erfolg“ einer Zwangsgeldandrohung führt, wie der (Grund-) Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird.

Dass der Kläger - weiterhin - zu Recht als Pflichtiger i.S.v. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG herangezogen wurde, ergibt sich aus den obigen Ausführungen (Ziff. 1 der Entscheidungsgründe). Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Handlung hat(te), Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Tagesmieten von bis zu EUR 380 pro Tag - vgl. die Ortseinsicht vom 7. August 2017 (Bl. 11ff. d. BA) - rechtfertigten ein erstes Zwangsgeld von EUR 9.500 (Grundbescheid vom 17. Januar 2018). Die Verdoppelung des Betrags im Folgenden hat sich der Kläger durch seine fortgesetzte Zweckentfremdung selbst zuzuschreiben; sie entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 - M 9 S 16.1261 - juris; U.v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2500 - juris). Die Behörde darf Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.

3. Der bedingt gestellte Beweisantrag wird abgelehnt.

Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Es bestimmt grundsätzlich den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen.

Dem Beweisantrag war danach aus diversen Gründen nicht weiter nachzugehen:

a) Es mangelt bereits an der Behauptung einer bestimmten Beweistatsache. Mit der Formulierung „zum Inhalt des Ermittlungsberichts“ ist kein bestimmtes Beweisthema benannt, es handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der die formellen Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt (statt aller Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, Stand 2011, Rn. 56). Der Ermittlungsbericht liegt zudem vor (Bl. 35ff. d. BA), seine Inhalte sind bekannt.

b) Die mit den nachfolgenden Satzfragmenten „dass Hr. A. angegeben habe, er hätte die Wohnung von dem Kläger Y. G. bekommen“ und „er habe am 10. Januar 2018 gegenüber Hr. T. im Rahmen der Ortsermittlung angegeben, er habe die Wohnung von Hr. Y. G. erhalten“ aufgestellten Behauptungen - wollte man sie als Nennung bestimmter Beweistatsachen interpretieren - geben von vorn herein keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, weil diese Tatsachen angesichts des Ermittlungsberichts zur Überzeugung des Gerichts bereits feststehen bzw. erwiesen sind (Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 39) - vgl. auch Ziff. 3 lit. d der Entscheidungsgründe. Die Tatsache dagegen, deren (Nicht-) Vorliegen mit dem gestellten Beweisantrag wohl eigentlich überprüft werden sollte - dass der Kläger dem Endnutzer die WE nicht selbst übergeben hat -, wurde mit dem Beweisantrag nicht benannt.

c) Jedenfalls das Beweismittel „Zeuge Hr. A.“ wurde - mangels Nennung einer ladungsfähigen Anschrift - nicht hinreichend individualisiert benannt, vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 373 ZPO.

d) Unabhängig von Vorstehendem drängte sich dem Gericht die Vernehmung der Zeugen weder hinsichtlich der benannten Beweisthemen noch hinsichtlich des eigentlichen Beweisziels auf (vgl. Ziff. 3 lit. b). Die Inhalte und Umstände des Gesprächs wurden der gängigen Praxis der Beklagten entsprechend in einem detaillierten, datierten und unterschriebenen Ermittlungsbericht wiedergegeben, der direkt nach der Befragung erstellt wurde. Diese Form der Dokumentation und Sicherung der Ermittlungsergebnisse wird vonseiten des Gerichts und des Obergerichts in ständiger Rechtsprechung akzeptiert (statt aller BayVGH, B.v. 12.7.2018 - 12 ZB 18.1213 - Umdruck; VG München, U.v. 11.4.2018 - M 9 K 17.2381 - juris m.w.N.). Das Gericht darf die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf derartige Inhalte beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen, § 87 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 99 Abs. 1 VwGO (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 13.9.1988 - 1 B 22/88 - juris); es kann sich seine Überzeugung (allein) aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs bilden, wenn gegen die Richtigkeit der dort enthaltenen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (statt aller Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 96 Rn. 4).

Dies ist vorliegend der Fall.

Der Kläger beschränkte sich, bevor sein Bevollmächtigter den Beweisantrag stellte, auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, „es stimme nicht“, dass er die WE dem Endnutzer übergeben habe. Ein derartiges einfaches und unsubstantiiertes Bestreiten der Ermittlungsberichte - die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, was unabhängig von einer Zustimmung der Beteiligten möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2011 - 8 B 76.10 - juris) - ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der enthaltenen Feststellungen wecken zu können (vgl. statt aller BayVGH, a.a.O.; i.Ü. auch OVG NW, U.v. 23.7.2009 - 1 A 2084/07 - juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 96 Rn. 4). Eine weitere Sachaufklärung durch Befragung der beteiligten Personen zu den genauen Inhalten eines Gesprächs, das vor mehr als einem halben Jahr geführt - und in transparenter Form dokumentiert - wurde, drängt sich dem Gericht dementsprechend nicht auf.

e) Unabhängig von alledem ist weder der Inhalt des Gesprächs noch die Tatsache, deren (Nicht-) Vorliegen mit dem gestellten Beweisantrag letztlich wohl überprüft werden sollte - dass der Kläger dem Endnutzer die WE nicht selbst übergeben hat -, für die Entscheidung von Bedeutung, vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO analog (vgl. Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, Stand 2011, Rn. 155). Ob der Kläger in dem spezifischen Einzelfall des am 10. Januar 2018 angetroffenen Endnutzers diesem in persona die WE übergeben hatte, ist für das vorliegend allein interessierende Fortdauern der zweckfremden Nutzung unerheblich. Diese Frage wäre selbst für die nicht mehr angreifbare (vgl. oben) Störereigenschaft des Klägers unerheblich, da irrelevant ist, ob er selbst die Wohnungen im Einzelfall überlässt oder nur als Hintermann agiert und den Zwischenvermieter gegen den Zugriff der Behörden abzuschirmen sucht. Genauso verhält es sich mit der Wiedergabe der Gesprächsinhalte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.