Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488

published on 08/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488
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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.

II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ½. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.

Der Bauantrag enthält als Vorhabenbezeichnung „Teilung einer Ladeneinheit mit Nutzungsänderung in eine Büroeinheit und in eine Wettannahmestelle für Sportwetten mit Info-Lounge mit Getränke- und Süßwarenautomaten“ (Bl. 1 d. Behördenakts - i. F. BA -). Als Betriebszeit weist die Betriebsbeschreibung (Bl. 19ff. d. BA) nach Revision vom 29. Juni 2017 eine tägliche Betriebszeit von 11:00 bis 22:00 Uhr aus (Bl. 20 d. BA); ein Alkoholausschank soll demnach nicht stattfinden (Bl. 19 d. BA). Nach dem Austauschplan vom 16. März 2015 sind acht Wandterminals und zwei Medienwände in einem ca. 76 m² großen, sog. Loungebereich und eine Theke mit 4,6 m² geplant. Das Vorhaben soll auf FlNr. 478, Gem. U., verwirklicht werden, die in einem qualifizierten Bebauungsplanbereich liegt, § 30 Abs. 1 BauGB (Nr. 71/81 „Ortsmitte Zentrum“). Im Umgriff befindet sich ein weiteres Wettbüro („Bet3000“).

Die Erstfassung des Bauantrags datiert vom 4. März 2013 (Bl. 1ff. d. BA); diese Fassung wurde unter dem 16. März 2015 und unter dem 29. Juni 2017 ergänzt (vgl. schon oben). Die Beigeladene verweigerte zunächst mit Beschlüssen vom 9. April 2013 und vom 7. Mai 2015 ihr gemeindliches Einvernehmen (Bl. 5 d. BA, Bl. 101 d. BA). Unter dem 29. Juni 2017 wurde die Beigeladene zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört und nach Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO um eine weitere diesbezügliche Entscheidung gebeten, da der Bauantrag nunmehr nach Auffassung des Landratsamtes M. genehmigungsfähig sei (Bl. 226ff. d. BA). Die Beigeladene verweigerte das gemeindliche Einvernehmen daraufhin mit Beschluss vom 9. August 2017 erneut (Bl. 230f. d. BA).

Daraufhin wurde die Klägerin unter dem 17. Januar 2018 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags angehört (Bl. 237ff. d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. März 2018, zugegangen gegen Empfangsbekenntnis am 22. März 2018 (Bl. 265 d. BA), wurde der Bauantrag daraufhin abgelehnt. Der Schwellenwert von 100 m² sei allenfalls als untergeordnetes Indiz für die Kerngebietstypik zu werten. Es werde Bezug genommen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (VG Leipzig, U.v. 24.8.2016 - 4 K 2033/14 - juris). Die Attraktivität bei Wettbüros hänge von der Art und dem Umfang der Ausstattung sowie vom Angebot an Sitzgelegenheiten und sonstigen Leistungen wie Getränken ab. Es sei zu berücksichtigen, dass Wettbüros, soweit sie Live-Übertragungen von Sportereignissen anböten, gerade in den für die Wohnnutzung besonders relevanten Abend- und Nachtstunden eine erhöhte Attraktivität für Kunden entfalteten. In der geplanten Anlage stünden acht Wandterminals zur Verfügung, was bereits die Nutzung durch 40 Besucher ermögliche. Bei Großereignissen oder Spitzenspielen im Fußball sei jedoch mit bis zu 50 Besuchern zu rechnen. Der Betrieb ziele auf einen größeren Einzugsbereich ab nicht zuletzt aufgrund der nahen S-Bahn-Haltestelle (Fußweg ca. 100 m).

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. März 2018 hiergegen Klage erhoben. Er beantragt,

den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung, hilfsweise zur Neuverbescheidung des Bauantrags zu verpflichten.

Beantragt worden sei die Baugenehmigung für eine Wettvermittlungsstelle in Form einer Vergnügungsstätte mit Aufenthaltscharakter. Die Einstufung als Vergnügungsstätte sei korrekt. Die Bearbeitung des Bauantrags habe fünf Jahre gedauert. Das Landratsamt habe seine Meinung zur Genehmigungsfähigkeit zum Ende des Verfahrens auf politischen Druck der Gemeinde geändert und den Bauantrag überraschend abgelehnt. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für ein Wettbüro. Der Schwellenwert von 100 m² werde bei weitem nicht erreicht, die Vergnügungsstätte sei nicht kerngebietstypisch. Die Entscheidung des VG Leipzig, auf die sich der Beklagte berufe, sei ein absoluter Ausreißer. Nichts anderes gelte, wenn man auf die vorhandenen Besucherplätze abstellen wollte. Es stünden nur maximal 32 Besucherplätze zur Verfügung; diese geringe Anzahl sei nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in das Gebiet zu tragen. Der Betrieb an sich verursache nahezu keine Geräusche, es gebe weder Musikübertragungen noch angetrunkene Gäste; der An- und Abfahrtsverkehr sei geringfügig. Die Ausstattung des Wettbüros deute darauf hin, dass es typischerweise nur dem Glücksspiel und der Freizeitbetätigung eines Publikums aus dem begrenzten Stadtviertel dienen solle. Es gebe in der unmittelbaren Umgebung ebenfalls Wettvermittlungsstellen, z. B. im B.-Weg 6, oder in Taufkirchen, zudem die zahlreichen Wettbüros in München und die entsprechenden Internetangebote. Es sei angesichts dessen praxisfremd, dass Besucher „von weit her“ in die streitgegenständliche Anlage kämen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entsprechend der Betriebsbeschreibung seien in der Anlage Live-Wetten möglich. Durch Austauschplanung sei die Dimension von 117,5 m² auf ca. 80 m² und durch Änderung zum Bauantrag sei die Betriebszeit bis 22:00 Uhr beschränkt worden. Man habe sich unabhängig davon der Rechtsauffassung der Beigeladenen in ihrer letzten Stellungnahme angeschlossen, wonach der für Spielhallen entwickelte Schwellenwert von 100 m² auf Wettbüros nicht übertragen werden könne. Ergänzend werde vorgetragen, dass im benachbarten Anwesen B.-Weg 6 ein Antrag auf Nutzungsänderung zu einem Wettbüro u. a. wegen fehlenden Stellplatznachweises abgelehnt und eine Nutzungsuntersagung verfügt worden sei. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handele es sich unstreitig um eine Vergnügungsstätte. Es würden Live-Wetten vermittelt, die eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten böten; die Kunden sollten zum Verweilen bis zum Eintritt der Ergebnisse verleitet werden. Die Vergnügungsstätte sei kerngebietstypisch. Das VG Leipzig habe in seinem Urteil vom 22. September 2016 - 4 K 2033/14 - festgestellt, dass bei Wettvermittlungsstellen regelmäßig von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei. Auf die Grundfläche komme es nicht an. Ein Wettbüro ziehe auf einer Fläche von 100 m² einen bedeutend größeren Kundenkreis an als eine Spielhalle. Zudem entfalteten Live-Übertragungen von Sportereignissen gerade in den Abend- und Nachtstunden eine erhöhte Attraktivität für Kunden. Für einen großen Einzugsbereich sprächen auch die Angaben auf der Homepage, wonach mit der guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln geworben werde. Das Vorhaben sei im Übrigen rücksichtslos. Die besondere Störqualität ergebe sich auch aus den langen Öffnungszeiten, verbunden mit der Unruhe, die bei einer Live-Übertragung von Sportereignissen, auf die zuvor Wetten abgeschlossen würden, zu erwarten sei. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass der zuzurechnende Fahrzeugverkehr vor 22:00 Uhr abgewickelt werden könne. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend die besondere Attraktivität des Vorhabenstandorts herausgestellt („Nähe des Ortszentrums“).

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Es sei offensichtlich unstreitig, dass vorliegend von einer Vergnügungsstätte auszugehen sei; das werde durch die Rechtsprechung und deren Kriterien auch bestätigt. Es handele sich weiter auch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Es komme nicht maßgebend auf die Flächengröße an, sondern auf die damit verbundene Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Spielgeräten aufzustellen. § 3 Abs. 2 der Spielverordnung sehe vor, dass je aufgestelltem Spielgerät eine Fläche von 12 m² zur Verfügung stehen müsse; damit seien dem Schwellenwert von 100 m² für eine Spielhalle letztlich acht Besucherplätze zugeordnet. Vorliegend sei angesichts der geplanten 32 Sitzplätze demnach mit dem Vierfachen an Besucherplätzen zu rechnen, womit die Schwelle zur Kerngebietstypik eindeutig überschritten sei. Zu beachten sei weiter auch das Kundenpotential, das sich aus der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof ergebe. Das Geviert sei weiter von Wohnnutzung geprägt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Niederschrift über die Augenscheinfeststellungen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die Augenscheinfeststellungen und die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Nach der zugrunde zu legenden Fassung der Baunutzungsverordnung - BauNVO - (1.) handelt es sich bei dem Bauvorhaben um einen regelhaft zulässigen, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (2.), dem weder § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (3.) noch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (4.) entgegenstehen.

1. Der Genehmigungsanspruch der Klägerin bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71/81 „Ortsmitte Zentrum“ der Beigeladenen - B. 1. der textlichen Festsetzungen - i. V. m. § 6 BauNVO 1977 (Mischgebiet); Letzteres folgt aus § 25c BauNVO 2013. Auch wenn die Übergangsregelungen, §§ 25ff. BauNVO, dem Wortlaut nach nur für Bauleitpläne gelten, ist anerkannt, dass sie mittelbar auch für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelfall Anwendung finden (vgl. nur EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Vorb. Rn. 4).

2. Das Bauvorhaben ist eine Vergnügungsstätte (a), die nach typisierender Betrachtungsweise keine Kerngebietstypik aufweist; sie ist damit unter Geltung der BauNVO 1977 als nicht störender Gewerbebetrieb und damit als Regelnutzung im Mischgebiet nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 einzuordnen (b).

a) Der Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vergnügungsstätte (Nachweise bspw. bei BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - BeckRS 2019, 6043), da es sich nicht um einen reinen Annahmeschalter von Wettscheinen handelt, sondern Terminalgeräte für die Wetteingabe von Live-Wetten während der Sportevents zur Verfügung stehen und Medienwände mit entsprechenden Live-Übertragungen „zum Verweilen einladen“ sollen.

b) Es handelt sich aber um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die unter Heranziehung der BauNVO 1977 als nicht störender Gewerbebetrieb einzuordnen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 - NVwZ 1986, 643; U.v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - NJW 1984, 1572, 1573; EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 6 Rn. 48 zur alten Rechtslage; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 6 Rn. 16 a. E.; jeweils m. w. N.).

Dies folgt daraus, dass - als erster Anhalt - der von der Rechtsprechung herausgearbeitete 100 m²-Schwellenwert weit unterschritten ist (aa) und daraus, dass auch die (sonstigen) Einzelfallumstände gegen eine Kerngebietstypik sprechen (bb).

aa) Der Schwellenwert von 100 m² ist vorliegend weit unterschritten. Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten etc. sind dabei außer Betracht zu lassen (Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 79. EL Juni 2018, § 3 SpielV Rn. 7) - womit vorliegend die Lagerräume 1 bis 3, der Abstellraum, der Gang und die Toiletten keine Rolle spielen. Die Räumlichkeiten werden, worauf angesichts der Maßgeblichkeit der Bauvorlagen nur ergänzend verwiesen wird, nach dem Ergebnis des Augenscheins auch plangemäß genutzt.

Der Schwellenwert kann bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Wettbüros auch herangezogen werden, wenngleich - worauf in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen wurde - nicht letztverbindlich, sondern nur als Anhalt (vgl. für Wettbüros aus der Rechtsprechung BayVGH, B.v. 13.4.2017 - 9 ZB 17.284 -, als Bestätigung von VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.2594 -, das auf den Schwellenwert abstellte; implizit bei B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - BeckRS 2019, 6043 Rn. 28ff.; ausdrücklich OVG Bln-Bbg, B.v. 29.1.2018 - OVG 2 S 37.17 - BeckRS 2018, 889 Rn. 12; U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 34; ebenso bei OVG NW, U.v. 11.7.2017 - 2 A 470/15 - juris Rn. 37; weiter auch bspw. bei VG Augsburg, U.v. 9.3.2016 - Au 4 K 15.1371 - BeckRS 2016, 46320; aus der Kommentarliteratur: BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 74; EZBK, Stand: 131. EL Oktober 2018, BauNVO § 6 Rn. 43b m. w. N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.6 a. E. m. w. N. - allein Letztere nennen ca. zehn weitere Fundstellen aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung, auf deren Wiedergabe verzichtet wurde).

Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (U.v. 22.9.2016 - 4 K 2033/14 - juris) negiert den Schwellenwert demgegenüber damit, dass sie letztlich, soweit ersichtlich, jedes Wettbüro als „standardmäßig“ kerngebietstypisch einordnen möchte (so wird die Entscheidung auch von Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.69, S. 650, verstanden). Sie setzt sich jedenfalls u. a. damit, dass sie die Grundfläche - und damit letztlich die Größe der Vergnügungsstätte - von vorn herein „für keinen geeigneten Parameter zur Bestimmung der Kerngebietstypik eines Wettbüros“ hält (juris Rn. 31), in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist deshalb zu Recht vereinzelt geblieben. Die weiter angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 24.9.2012 - M 8 S 12.3890 - juris) äußerte nur im Rahmen eines Obiter Dictum Zweifel an der Übertragbarkeit des für Spielhallen entwickelten Schwellenwerts auf die Beurteilung von Wettbüros, ohne diesen Gedanken aber weiter auszuführen.

Nach Ansicht des Gerichts gilt Folgendes:

Die Festlegung eines Schwellenwerts dient im vorliegenden Zusammenhang als Anhalt, ab welcher Größenordnung eines Wettbüros typischerweise mit Störungen zu rechnen ist, die sich mit dem Charakter eines Mischgebiets, § 6 Abs. 1 BauNVO 1977, nicht mehr vereinbaren lassen, sondern von einem Kerngebiet aufzunehmen sind. Eine derartige Schwelle zumindest als Anhaltspunkt heranzuziehen, ist für die typisierten Tatbestände der BauNVO unproblematisch, solange dieser Orientierungswert nicht schematisch angewandt wird. Der von den Beteiligten hierüber ausgetragene Streit ist deshalb müßig. Nach höchstrichterlicher Wertung (u. a. BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris; U.v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643, 644; weiter auch BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris) ist die Größe der Anlage nämlich jedenfalls ein maßgebliches Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten generell - eine Einschränkung auf Spielhallen findet sich nicht -, weshalb es auch möglich ist, für Wettbüros eine bestimmte Größe als ersten Anhalt festzumachen.

Dies gilt unabhängig davon, dass sich die 100 m²-Schwelle ursprünglich aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielV - und damit aus einer Regelung zur quadratmetermäßigen Begrenzung der Zulässigkeit von Geld- oder Warenspielgeräten herleitete, wohingegen eine entsprechende Regelung für Wettterminals fehlt(e). So wird zu Recht darauf hingewiesen (HessVGH, B.v. 18.9.2013 - 3 A 496/13.Z - ZfBR 2014, 272, 273; BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 73), dass es sich bei dem Schwellenwert von 100 m² um einen Anhaltswert handelt, der bauplanungsrechtlich weniger nach den Vorgaben der SpielV, als vielmehr nach natürlicher Betrachtungsweise gegriffen ist. Aus der baurechtlichen Rechtsprechung geht diesbezüglich hervor, dass eine Vergnügungsstätte mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² regelmäßig als eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe angesehen wird, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (so ausdrücklich bspw. bei VG Darmstadt, U.v. 05.10.2010 - 9 K 1230/09.DA - BeckRS 2011, 47510). Die Anknüpfung an die SpielV ist damit in keiner Weise zwingend und hindert nicht, Wettbüros analog den Spielhallen ebenfalls einem Schwellenwert als ersten Anhalt zu unterwerfen - wobei es sich dann auch nicht etwa um eine „Übertragung der Spielhallenrechtsprechung“ handelt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein an „Besucherplätzen“ festgemachter Schwellenwert für Wettbüros keinesfalls größere Rechtssicherheit böte als das Abstellen auf die Grund- bzw. Betriebsfläche. Es ist bereits fraglich, was ein Besucherplatz in diesem Sinne im Rahmen eines Wettbürobetriebs sein soll. Bei Spielhallen geht eine Ansicht (VGH BW, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09 - BeckRS 2014, 45949 Rn. 31) davon aus, dass zur Ermittlung der zu erwartenden Nutzeranzahl Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen und an der Theke zu zählen sind. Anders als bei Spielhallen ist eine derartige Zuordnung bei Wettbüros aber von vorn herein unmöglich. Dies jedenfalls dann, wenn man, wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen, ein Abstellen allein auf die Wandterminals (acht Stück) ablehnt. Der Bevollmächtigte verwies stattdessen auch auf die „analoge“ Wettmöglichkeit an den Tischen und damit auf die vorhandenen Sitzplätze (insgesamt 32), d. h. auf die Möglichkeit, einen Wettschein an einem der Sitzplätze auszufüllen und das Live-Event von dort aus zu verfolgen (vgl. Niederschrift, S. 5). Am Vorhandensein eines Sitzplatzes dürfte diese Sichtweise dann aber konsequenterweise nicht haltmachen: Sie müsste, geht es ihr dabei doch um das gegenüber Spielhallen angeblich extrem gesteigerte Störpotential von Wettbüros, auch auf verfügbare Stehplätze abstellen. Schließlich kann auch an Stehtischen oder schlicht frei stehend „analog“ gewettet und das Live-Event verfolgt werden, wie in jeder Bar oder ähnlichen Etablissements, in denen regelmäßig weit mehr Personen Live-Übertragungen beiwohnen als Sitzplätze vorhanden sind. Die nur dem Austauschplan vom 16. März 2015 zu entnehmende Sitzplatzanzahl könnte auch jederzeit zugunsten von weiteren Stehplätzen verringert werden (zu entsprechenden Überlegungen OVG NW, B.v. 15.4.2011 - 7 B 1263/10 - BeckRS 2011, 50861). Wenn der VGH BW (U.v. 22.2.2011, a. a. O.) in seiner Entscheidung bspw. je Billardtisch zwei Besucherplätze - hier also: Stehplätze - veranschlagt, so zeigt dies im Übrigen, dass diese Form der „Zuordnung“ auch im Rahmen von Spielhallen problematisch ist: Billard kann durchaus auch mit drei oder vier Spielern je Tisch gespielt werden. Eine solche Zuordnung ist aber im Rahmen eines Wettbürobetriebs, wie gesagt, von vorn herein unmöglich bzw. - würde nur auf die Sitzplätze abgestellt - nicht sinnvoll; die Kriterien dieser Betrachtung wären willkürlich. Man müsste, wie das VG Leipzig (U.v. 22.9.2016, a. a. O.), zu einer „standardmäßigen“ Unzulässigkeit von Wettbüros u. a. in Mischgebieten gelangen, die so in der BauNVO (1977) keinesfalls angelegt ist. Abgesehen davon, dass das Gericht die Bewertung anhand von Besucherplätzen demnach kritisch sieht, sei aber darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Vergnügungsstätte, soweit ersichtlich, nach allen dazu vorgeschlagenen Richtwerten ohnehin zulässig wäre, wollte man (nur) auf die Sitzplätze abheben und/oder noch zusätzlich die Wandterminals einbeziehen (VGH BW, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09 - BeckRS 2014, 45949 Rn. 31, Kröninger, LKRZ 2011, 406, 407 und Stüer, ZfWG 2010, 386, 388 sprechen sich dafür aus, dass erst eine Anzahl von mehr als 40 Besucherplätzen ein Merkmal für eine Kerngebietstypik sei).

Klarzustellen ist, dass alle Varianten der Einordnung, auch der Weg über die Besucherplätze, mittelbar wiederum an die Größe der Anlage anknüpfen (vgl. auch BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 4 C 49/89 - NVwZ 1991, 264, zu einer Spielhalle). Derlei Schwellenwerte können dabei so oder so nur ein erster Anhalt sein, bestimmt sich der Zulauf, den eine Vergnügungsstätte typischerweise erfährt oder erfahren kann, doch in erster Linie nach den Einzelfallumständen.

bb) Auch nach den sonstigen, schwellenwertunabhängigen Einzelfallumständen (vgl. z. B. OVG NW, B.v. 15.6.2012 - 2 A 2992/11 - ZfBR 2012, 682) ist vorliegend für eine Kerngebietstypik des klägerischen Betriebs nichts ersichtlich.

Nach der dabei anzulegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. für Spielhallen BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287; U.v. 18.5.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50; U.v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643, 644; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23ff.) sind Vergnügungsstätten als kerngebietstypisch anzusehen, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar und attraktiv sein sollen. Dabei kommt es nach der einhelligen Rechtsprechung u. a. auf die Größe der Anlage an - womit eine Anknüpfung an den bzw. die unter Buchst. aa dargestellten Schwellenwerte hergestellt ist. Es ist weiter festzustellen, ob eine Vergnügungsstätte der beabsichtigten Art typischerweise das Wohnen in einem Mischgebiet i. S. d. § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich stört oder nicht. Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es nicht an (BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 64/79 - NJW 1984, 1572, 1573; B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris; B.v. 27.6.2018 - 4 B 10/17 - juris). Maßgebend sind demnach vorliegend vor allem die Öffnungszeiten der Anlage, ob eine Verbindung mit einem weiteren, die Attraktivität steigernden Betrieb vorliegt und ob Alkohol ausgeschenkt wird (Brügelmann, BauNVO, Stand: 104. Lfg. September 2017, § 4a Rn. 84). Bei der Beurteilung ist von der Vorhabenbezeichnung und von den Bauvorlagen auszugehen.

Wieso diese zu Spielhallen entwickelten Kriterien auf Wettbüros nicht übertragbar seien, wie der Beigeladenen-Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, erschließt sich nicht, da diese Maßstäbe sachgerecht sind. Demgegenüber begegnet es aber erheblichen Zweifeln, die „Attraktivität des Standorts“ - gemeint war hierbei stets der konkrete Standort, u. a. aufgrund der unmittelbaren Nähe zur S-Bahn-Station etc. - in die Betrachtung einbeziehen zu wollen, wie dies die Beigeladene und der Beklagte vorschlugen. Der typisierenden Betrachtungsweise ist eine solche Sichtweise fremd. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt; das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. Ziff. 3), für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein (BVerwG, a. a. O.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, Vorbem. §§ 2-9, 12-14 Rn. 9.2, S. 223).

Nach den aufgezeigten Kriterien ist der Betrieb als das Wohnen nicht wesentlich störend einzuordnen, § 6 Abs. 1 BauNVO 1977. Es sind nur acht Wandterminals auf - die sog. Theke miteinbezogen - lediglich 80 m² geplant, an denen gleichzeitig gewettet werden kann; weiter stehen nur maximal 32 Besucher- bzw. besser Sitzplätze zur Verfügung. All dies spricht für sich genommen und unabhängig von absoluten Schwellenwerten dagegen, dass ein Betrieb wie der klägerische als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll. Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Anlage, wie auch der Augenschein selbst für die derzeitige Nutzungsweise - und damit für eine planabweichende Vergrößerung der Nutzfläche um ca. 10 m² - ergeben hat. Dass theoretisch auch die Möglichkeit besteht, an den Tischen Wettscheine in Papierform auszufüllen, mag sein (siehe bereits oben); dies ändert aber zum einen an der geringen Betriebsgröße nichts. Zum anderen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der „Spieltrieb“ bei einem Live-Wetten-Angebot vor Ort typischerweise vor allem an den mit einem Touchscreen ausgestatteten Terminals befriedigt werden wird. Es ist angesichts von Online-Wettmöglichkeiten einerseits und Oddset-Angeboten andererseits nicht zu erwarten, dass ein Betrieb wie der klägerische vor allem von an den Tischen „analog“ wettenden Besuchern lebt. Weiter findet nach den allein maßgeblichen Bauvorlagen (vgl. die Revision in der Betriebsbeschreibung, Bl. 20 d. BA) in den besonders sensiblen Nachtstunden kein Betrieb statt, das Wettbüro schließt um 22:00 Uhr. Inwiefern eine derartige Betriebsgestaltung gerade - wie wiederholt behauptet wurde - für die Verfolgung von besonders beliebten Sportevents wie bspw. Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League (Fußball) attraktiv sein soll, erschließt sich nicht; die Spiele werden dort erst um 21:00 Uhr angepfiffen, die Besucher müssten den klägerischen Betrieb somit zur Halbzeit verlassen. Übertragungen bspw. der amerikanischen NBA (Basketball) finden in Deutschland aufgrund der Zeitverschiebung ohnehin erst nach Mitternacht statt. Der Betrieb verfügt weiter nicht über eine angeschlossene Gaststätte, in der die Gäste bewirtet werden könnten; auch ein Alkoholausschank findet nicht statt. An der sog. Theke hält sich nur die Aufsicht auf und können die „analogen“ Tippscheine abgegeben werden. Mit den in den Räumlichkeiten befindlichen Getränke-, Zigaretten- und Süßigkeitenautomaten wird weiter letztlich nur das bereitgestellt, was auch ein normales Laden-/Schreibwarengeschäft mit Oddset-Annahmen bietet. Insgesamt eröffnet ein Betrieb wie der klägerische kein Angebot, das bspw. einer Sportsbar vergleichbar wäre; dementsprechend erklärten die Beigeladene und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch, es gebe „hier keine sonstigen aktivitätssteigernden Angebote wie Alkohol oder Essen“ (vgl. die Niederschrift, S. 6). Auch der mit einem Vorhaben wie dem klägerischen verbundene An- und Abfahrtsverkehr ist unproblematisch (vgl. dazu auch VGH BW, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09 - juris). Drei oberirdische Stellplätze sind mittlerweile bei jeder Wohnnutzung zu erwarten. Die Befürchtung eines vielfachen Abfahrtsverkehrs nach 22:00 Uhr ist spekulativ und kann nicht zu einer Vorverlagerung des Tagzeitendes führen, welche die TA Lärm gerade nicht vorsieht (dann wären Öffnungszeiten generell bspw. auf 21:45 Uhr zu begrenzen). Es ist nach alledem weder ersichtlich noch dargetan und auch in keiner Weise nachvollziehbar, woraus sich die Befürchtung speist, es handele sich bei einem Betrieb wie dem klägerischen um ein Vorhaben, das typischerweise als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar und attraktiv sein soll. Eine besondere oder gar gesteigerte Attraktivität, die ein größeres und allgemeines Publikum anziehen könnte, ist in keiner Weise ersichtlich; ein Betrieb wie der klägerische ist typischerweise nur darauf ausgerichtet, (bestenfalls) der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Gebiet zu dienen.

Selbst wenn man weiter noch auf die unmittelbare Nähe zur S-Bahn-Station - und nicht nur auf die allgemeine örtliche Situation im Baugebiet - ab- und weiter unterstellen wollte, dass Besucher auch von außerhalb des Gemeindegebiets den Betrieb aufsuchten, so wäre dies unschädlich; allein ein - unterstellt - auch übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung (BVerwG U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 -). Dass die Annahme eines solchen Einzugsbereichs ohnehin unrealistisch ist, hat der Klägerbevollmächtigte mit seinen Verweisen auf die in den Nachbarorten und im Stadtgebiet München befindlichen Wettbüros dargetan.

Nach alledem stellt das Bauvorhaben einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar, der als Regelnutzung zulässig ist. Die folgenden Ausführungen sind angesichts dessen ergänzender Natur, da sich der Beklagte - nach seiner Auffassung folgerichtig - mit einer Unzulässigkeit im Einzelfall nicht mehr auseinandergesetzt hat.

Da es sich um Regelnutzung handelt, ist weiter darauf hinzuweisen, dass das gemeindliche Vergnügungsstättenkonzept (erwähnt bspw. auf Bl. 101 d. BA) - das dem Gericht ohnehin nicht vorgelegt wurde - von vorn herein unbeachtlich ist. Bei derlei Maßgaben handelt es sich um ermessensleitende Konzepte, die die Verwaltungspraxis bei Erteilung von Ausnahmen - nach neuer Rechtslage sind Entscheidungen nach § 31 Abs. 1 BauGB auch für Vergnügungsstätten notwendig, § 6 Abs. 3 BauNVO - steuern und transparent machen sollen (für ein entsprechendes, als „Masterplan“ bezeichnetes Konzept OVG NW, U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - LSK 2018, 26406). Da vorliegend eine Regelnutzung im Raum steht, ist kein Ermessen auszuüben, vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dementsprechend hatte der Beklagte die Beigeladene bspw. unter dem 2. August 2016 darüber unterrichtet (Bl. 175 d. BA), dass das Vergnügungsstättenkonzept vorliegend solange unbeachtlich bleiben müsse, als es nicht in die Bauleitplanung Einfluss finde.

3. Dem Bauvorhaben steht auch nicht der auf Tatbestandsseite zu prüfende § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen. Das Vorhaben widerspricht weder der Anzahl noch der Lage nach der Eigenart des vorliegenden Mischgebiets. Ein derartiger Widerspruch kann sich in Konstellationen wie der vorliegenden - ohne dass trennscharf zwischen „Lage“ und „Anzahl“ unterschieden werden könnte (EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 15 Rn. 16) - zumeist aus einer Agglomeration von Nutzungen ergeben, die in erster Linie der Zulassung mehrerer Vergnügungsstätten entgegenstünde (BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - juris; OVG NW, U.v. 11.7.2017 - 2 A 470/15 - juris m. w. N.). Dem weiteren, im Umgriff liegenden Wettbüro „Bet3000“ wurde aufgrund fehlender formeller und materieller Legalität (u. a. fehlender Stellplatznachweis) aber bereits die Nutzung untersagt; nach Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung laufe gegebenenfalls Ende Mai die Vollstreckung dieser Anordnung an. Diese Nutzung kann somit keine Berücksichtigung mehr finden (BVerwG, B.v. 22.10.2002 - 9 VR 13/02 - BeckRS 2002, 24278 m. w. N.). Eine auf der unzulässigen Anzahl der Anlage(n) basierende Ablehnung setzte bei Regelnutzungen - es handelt sich vorliegend nicht um die Umgestaltung von Baugebieten durch Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen - weiter besondere Umstände voraus, die weder ersichtlich noch dargetan sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 15 Rn. 10). Auch eine Unzulässigkeit der Lage nach scheidet offensichtlich aus - von dem geringen Anwendungsbereich der Vorschrift gerade in Abgrenzung zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einmal abgesehen. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals ist nach der Systematik der BauNVO nunmehr der konkrete Standort maßgebend. Dass das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorrufen könnte, ist abwegig: Das Wettbüro befindet sich auf der nördlichen, äußeren Seite des Gebäudeblocks, zur Hauptverkehrsstraße und zur S-Bahn-Trasse hin orientiert und nicht im geschützten Innenquartier. Es liegt weiter auch nicht auf der Südseite des Komplexes, dem Standort der nutzungsuntersagten weiteren Vergnügungsstätte, der durch Restaurantnutzungen geprägt ist und der sich zur Hauptfußgängerzone des Gemeindegebiets öffnet; ob in diesem Bereich einem Wettbüro ein negativer Einfluss auf andere Nutzungen - Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und Rückgang der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten bzw. Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen - zugesprochen werden könnte (zum sog. Trading-Down-Effekt bspw. BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BeckRS 2011, 50824), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Bauvorhaben ist auch seinem Umfang nach mit der Eigenart des Mischgebiets vereinbar, das viele Gewerbeflächen aufweist (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 − 2 B 09.2419 - juris). Auch seiner Zweckbestimmung nach widerspricht es nicht der Eigenart des Baugebiets, sprengt insbesondere nicht vorhandene Erschließungsanlagen (EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 15 Rn. 19).

Es wird darauf hingewiesen, dass § 15 Abs. 1 BauNVO kein Platz ist, um allgemeingebietliche Überlegungen umzusetzen. Hätte die Beigeladene Vergnügungsstätten aus ihrem Stadtgebiet oder aus dem Zentrum „heraushalten wollen“, so hätte sie planerisch tätig werden müssen. Es wird auf die Möglichkeiten einer Feindifferenzierung verwiesen, § 1 Abs. 5ff. BauNVO 2013, insbesondere auf § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. zur Realisierbarkeit BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - BeckRS 2013, 52287; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.69, S. 648 m. w. N.: „ohne weiteres möglich“).

4. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Von ihm gehen keine unzumutbaren Lärmemissionen bzw. -Immissionen, § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG, aus. Nach dem vorgelegten, belastbaren Lärmgutachten sind die zu erwartenden Lärmimmissionen an den nachvollziehbar gewählten Immissionsorten tagsüber völlig unproblematisch, der Lärmbeitrag der Anlage ist demnach irrelevant i. S. v. Nr. 3.2.1 Abs. 2, 4.2 Buchst. c TA Lärm. Dies wird bestätigt durch den Eindruck vor Ort und durch die Schalltechnische Untersuchung, die dem Bebauungsplan zugrunde lag (Gutachten von Müller-BBM GmbH vom 14. Juli 1982): Das Objekt liegt an der Hauptverkehrsstraße und an der S-Bahn-Trasse. Bereits in den 80er-Jahren wurde mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von ~ 14.150 Kfz/24 h gerechnet (Gutachten, S. 6). Unabhängig davon, dass Anlagen- und Verkehrsemissionen auseinanderzuhalten sind, fällt die Zusatzbelastung durch den Betrieb in dieser örtlichen Situation in keiner Weise ins Gewicht.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat einen Sachantrag (Klageabweisung) gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben, das sich nach der hiesigen Entscheidung billigerweise realisiert hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO zurück.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 18/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 20.8.2015 - Az.: ... - wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, den am 7.8.2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen. II. Die Kosten des
published on 13/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.