Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. März 2016 - Au 4 K 15.1371

published on 09/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. März 2016 - Au 4 K 15.1371
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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 20.8.2015 - Az.: ... - wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, den am 7.8.2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Umnutzung von Gewerbeflächen in ein Wettbüro.

Mit bei der Beklagten am 7. August 2015 eingegangenen Unterlagen beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid für die Nutzung eines Teils eines Gewerbeobjekts auf dem Grundstück Fl. Nr. ... (Im ...) als Wettbüro. Ausweislich des eingereichten Lageplans soll die eigentliche Fläche des Wettbüros bei 84,89 m² liegen. Hinzu kommt ein Thekenbereich (10.07 m²), ein Abstellraum (6,55 m²) und ein WC-Bereich (insgesamt 6,34 m²). Der Plan weist im Bereich des Wettbüros sechs Tische aus, um die jeweils sechs Stühle herum gruppiert sind. Ausweislich der beigefügten Betriebsbeschreibung soll ein Tipico Wettbüro auf Franchise-Basis betrieben werden. Geboten werde die Möglichkeit, Wettscheine für Sportwetten im Wettbüro an dafür bereit stehenden Schreib- oder Stehtischen auszufüllen und diese an der Wettannahmestelle (Theke) aufzugeben. Zusätzlich könnten Kunden aktuelle Wettereignisse verfolgen bzw. an Displays Quoten und Ergebnisse einsehen. Wetteinsetze würden gegen Quittung an der Annahmestelle angenommen. Gewinne könnten dort auch ausbezahlt werden. Im Wettbüro finde keine Bewirtung statt. Für die Kunden würden Getränkeautomaten für Kaffee und Erfrischungsgetränke bereitgestellt. Zur Betreuung der Wettannahmestelle bzw. des gesamten Wettbüros stünden ein bis zwei Mitarbeiter permanent zur Verfügung.

Das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen „..., ... + ... ... - ...“, der gemäß § 11 BBauG am2. August 1966 von der Regierung von Schwaben genehmigt wurde. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück sowie weitgehend für den gesamten Bereich südlich der Straße „Im ...“ ein Industriegebiet fest, welches bis an die (mittlerweile ehemalige) Bahnlinie ... - ... grenzt. Lediglich im östlichen Bereich südlich der Straße Im ... ist ein Mischgebiet festgesetzt.

Mit Datum vom 20. August 2015 erließ die Beklagte einen Ablehnungsbescheid. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Das geplante Wettbüro sei als Vergnügungsstätte einzustufen. Es handele sich nicht um eine reine Wettannahmestelle, da auch Räumlichkeiten geplant seien, die Gelegenheit zum Verbleib bieten würden. In einem Industriegebiet seien Vergnügungsstätten gem. § 9 BauNVO nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht gewährt werden, da die Grundzüge des Planungsrechts verletzt würden.

Der Kläger ließ am 17. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 - Az: ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den am 7. August 2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen.

3. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den am 7. August 2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 ausgeführt: Die beantragte Nutzung widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung. Der Bebauungsplan stamme aus dem Jahre 1965 und unterfalle damit der BauNVO 1962. Nur nach der BauNVO 1990 seien Vergnügungsstätten in einem Industriegebiet unzulässig. Bis zur Novellierung der BauNVO 1990 seien aber zumindest nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Industriegebiet allgemein zulässig gewesen. Eine Anpassung des Bebauungsplans an die BauNVO 1990 sei nicht erfolgt.

Das beantragte Wettbüro sei aufgrund seiner Größe als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren, weil diese unter dem Schwellenwert von 100 m² Grundfläche als Anhaltspunkt für die nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte liege. Dies ergebe sich auch aus der Umgebungsnutzung. Weder sei das Vorhaben unzumutbaren Störungen und Belästigungen durch die anderen Betriebe ausgesetzt, noch erzeuge es seinerseits für die anderen Betriebe derartige Belästigungen und Störungen (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Im festgesetzten Industriegebiet sei lediglich die erste Reihe entlang der Südseite der Straße „Im ...“ bebaut. Dort befänden sich unter anderem eine Prüfstelle des ..., der Handwerksbetrieb der Fa. ..., ein Bürogebäude der ..., ein Dentallabor, eine Anlage für sportliche Zwecke (Boxen und Kickboxen), ein Reifenhandel und ein Catering-Unternehmen mit Imbiss. Aktuell sei im Internet-Angebot der Beklagten für das Gebäude im ... ein Inserat für die Vermietung von Büro- und Praxisflächen eingestellt. Südöstlich schließe sich eine unbebaute Wiesenfläche an. Nur im äußersten Westen des Industriegebietes befinde sich eine Eisengießerei. Nördlich der Straße Im ... befänden sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (...) sowie der ebenfalls großflächige Einzelhandelsbetrieb der Fa. ....

Darüber hinaus sei der Bebauungsplan angesichts der beschriebenen Nutzungen funktionslos geworden, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, gegebenenfalls i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO beurteile.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Unstreitig sei das Vorhaben als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren. Vorliegend bestehe Uneinigkeit zwischen Kläger und Beklagter, ob die geplante Vergnügungsstätte „kerngebietstypisch“ sei oder nicht. Hier sei eine in einem Industriegebiet generell gemäß § 9 BauNVO unzulässige kerngebietstypische Vergnügungsstätte geplant. Nach ständiger Rechtsprechung zeichne sich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dadurch aus, dass sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich habe und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Als nicht kerngebietstypisch seien demgegenüber solche Vergnügungsstätten anzusehen, die der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dienten und dabei weniger in der Gefahr stünden, von außen Unruhe in das Gebiet zu tragen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer der beiden Kategorien seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, d. h. eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der Vergnügungsstätte und der tatsächlichen örtlichen Situation beruhenden, städtebaulichen Gesamtbeurteilung. Danach sei von einer Kerngebietstypik auszugehen.

Bei Spielhallen sei eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit dementsprechend übergeordnetem Einzugsbereich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang im Allgemeinen jedenfalls dann angenommen worden, wenn hinsichtlich der Größe ein Schwellenwert von 100 m² Netto-Spielfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV überschritten werde. Allerdings sei fraglich, ob dieser Schwellenwert ohne weiteres auf ein Wettbüro übertragen werden könne. Zudem sei nach der letzten Novellierung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 der für Spielhallen angenommene Schwellenwert von 100 m², der zudem keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert darstelle, in die Diskussion geraten. In Betracht käme nunmehr auch ein Schwellenwert von 80 m² Spielfläche. Hiervon seien mehrere Verwaltungsgerichte ausgegangen. Im vorliegenden Fall betrage die reine Spielfläche des geplanten Wettbüros 94,96 m² (Wettbüro + Theke). Damit sei ein Schwellenwert von 80 m² überschritten, aber auch ein Schwellenwert von 100 m² sei nahezu erreicht. Damit sei bereits im Hinblick auf die reine Größe des Vorhabens von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen.

Hierfür spreche auch die Lage des klägerischen Vorhabens an einer Durchgangsstraße in der Nähe mehrerer Verkehrsknotenpunkte, die eine besondere, weit über das Baugebiet hinausreichende Attraktivität des Vorhabens und einen großen überörtlichen Einzugsbereich auch für ein überwiegend motorisiertes Publikum vermuten lasse. Dass in der Umgebung überwiegend Gewerbebetriebe angesiedelt seien, sei keine städtebauliche Besonderheit, denn Gewerbebetriebe seien in einem festgesetzten Industriegebiet ausnahmslos zulässig.

Zudem deute § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 darauf hin, der Verordnungsgeber eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihre typischen Standortanforderungen jedenfalls in der Regel nicht mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen habe.

Das klägerische Vorhaben führe zu negativen städtebaulichen Auswirkungen wie Trading-Down-Prozesse, einem Imageverlust der Geschäftslage, Leerstände, die dann durch weitere Vergnügungsstätten nachgenutzt würden, die Verdrängung des traditionellen Einzelhandels oder Gewerbes durch höhere Mietzahlungsfähigkeit des betreffenden Teilsegments der Vergnügungsstättenbranche, sowie die Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes. Die Beklagte habe zudem nur ein eingeschränktes Potential an Gewerbe- und Industrieflächen zur Verfügung. Zum Schutz der Gewerbe- und Industriebetriebe solle der Flächenwert für Gewerbe- und Industrieflächen niedrig gehalten und eine Verdrängung von Gewerbebetrieben durch höherpreisige Nutzungen verhindert werden.

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung - Gebietscharakter der näheren Umgebung - der Zulassung eines kerngebietstypischen Wettbüros und sowohl nachbarliche wie öffentliche Belange entgegenstünden. Nach ständiger Rechtsprechung sollten Teile der Innenstadt konzentriert die Vergnügungsstätten, insbesondere auch Spielhallen und Wettbüros, aufnehmen, da dies der geeignete Standort für Vergnügungsstätten sei, nicht aber Gewerbe- und Industriegebiete.

Ferner widerspreche nach § 15 Abs. 1 BauNVO die Zulassung des geplanten Wettbüros der Eigenart des festgesetzten Industriegebiets. In Industriegebieten sollten gerade solche Betriebe untergebracht werden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Belastungen für die Umgebung in anderen Baugebieten unzulässig seien. Faktisch solle ein Industriegebiet insbesondere dem produzierenden bzw. verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleiben. Das klägerische Vorhaben sei hingegen seiner Eigenart nach für ein Kerngebiet typisch und würde den Gebietscharakter in unzulässiger Weise verändern. Insofern wäre auch der Gebietserhaltungsanspruch der benachbarten Gewerbebetriebe tangiert.

Die Andeutung des Klägers, der einschlägige Bebauungsplan sei zwischenzeitlich funktionslos und außer Kraft getreten, sei nicht beizutreten. Der Bereich des vorliegenden Industriegebiets werde geprägt von § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen und Einrichtungen, so auch von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe (... Eisengießerei, Autoglaserei) und weiteren industriegebietstypischen Gewerbebetrieben. Selbst wenn singulär planwidrige Nutzungen vorlägen, würde dies für eine insgesamte oder teilweise Funktionslosigkeit des Bebauungsplans bei weitem nicht ausreichen. Zielsetzung des Bebauungsplans sei es gewesen, dass sich entlang der Straße „Im ...“ Gewerbe und Industrie ansiedeln sollte. Diese Zielstellung sei nach wie vor nicht hinfällig. Noch immer seien in dem überplanten Gebiet freie Restflächen, sowie Restbetriebe mit brachgefallener industrieller Nutzung auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik vorhanden. Im östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets existiere noch eine große Grünfläche. Eine Nachentwicklung entsprechend der planerischen Intention sei damit möglich.

Selbst wenn der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, richte sich die Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, § 31 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO 1990. Hinsichtlich der danach maßgeblichen prägenden Bebauung sei insbesondere die Eisengießerei zu berücksichtigen. Damit verbleibe es weiterhin bei dem Charakter eines Industriegebiets gemäß § 9 BauNVO, so dass das klägerische Vorhaben unzulässig sei.

Im Übrigen habe der Kläger nicht die gemäß der Stellplatzsatzung der Beklagten notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Auf dem Vorhabengrundstück lägen 29 Stellplätze. Die bestehenden Nutzungen „Reifendienst“ und „Catering-Service“ benötigten 12 Stellplätze. Für das klägerische Vorhaben verblieben damit 17 Stellplätze. Benötigt würden jedoch 22. Nach Nr. 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Beklagten habe ein Wettbüro als „sonstige Vergnügungsstätte“ einen Stellplatz je 5 m² Nutzfläche vorzuhalten. Unzutreffend habe der Kläger den Stellplatzbedarf nur im Hinblick auf die als Wettbüro ausgewiesene Fläche (85 m²) ermittelt. Nach der seit 2005 DIN 277 Teil 2 bestehe keine Untergliederung mehr in „Hauptnutzfläche“ und „Nebennutzfläche“. Vielmehr seien nunmehr auch Sanitär- und Abstellräume in die Flächenberechnung einzustellen. Die maßgebliche Nutzfläche belaufe sich daher auf 108,55 m², was einem Stellplatzbedarf von 22 Stellplätzen entspreche. Damit weise der Kläger fünf notwendige Stellplätze zu wenig nach. Eine Ablösung der Herstellungspflicht sei nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Beklagten ausgeschlossen.

Der Kläger ließ hierauf mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 erwidern, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine kerngebietsuntypische Vergnügungsstätte vorliege. In der Rechtsprechung habe sich ein Schwellenwert von ca. 100 m² Nutzfläche (ohne Sanitär- und Abstellräume) eingependelt, der vorliegend nicht erreicht werde. Soweit bei Spielhallen neuerdings diskutiert werde, ob der Schwellenwert auf 80 m² abzusenken sei, könne dies auf ein Wettbüro nicht übertragen werden.

Die Beklagte führe nachteilige städtebauliche Auswirkungen nur abstrakt aus, ohne einen Bezug zur konkreten städtebaulichen Situation herzustellen. So sei für einen Trading-Down-Effekt notwendig, dass die Umgebung über eine gewisse Wertigkeit verfüge; insbesondere müsse ein schutzwürdiger Einzelhandel gegeben sein. Vorliegend sei nicht zu erkennen, welcher Gewerbebetrieb vorliegend aus städtebaulichen Gründen vor der Ansiedlung eines Wettbüros geschützt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müsse die Größe des beantragten Vorhabens zum Umfang der gewerblichen Nutzung ins Verhältnis gesetzt werden. Gegebenenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sei nicht erkennbar, dass das Hinzutreten eines Wettbüros, das aufgrund seiner Größe nicht kerngebietstypisch sei, zu einer Gebietsveränderung des Industrie-/Gewerbegebiets „Im ...“ führen würde.

Zudem sei wegen der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht von einem typischen Industriegebiet, sondern von einem faktischen Gewerbegebiet auszugehen. Industriegebiete dienten ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. Letzteres qualifiziere den speziellen Charakter dieses Gebietstypus. Industriegebiete seien Auffangbecken für besonders immissionsträchtige Betriebe. Gemeint seien damit primär die erheblich belästigenden Gewerbebetriebe, die selbst in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig seien. Vorwiegend müssten deswegen solche anderweitig unzulässigen Betriebe den Charakter eines Industriebetriebes prägen. Nicht erheblich belästigende Betriebe dürften im Industriegebiet nicht untergebracht werden. Geschehe dies, wie im Industriegebiet „Im ...“, dennoch, dürften sie nach Umfang und Gewicht nicht überwiegen. Im Planungsgebiet erfülle allenfalls die - im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans bereits bestehende - Eisengießerei die Voraussetzungen für einen industriegebietstypischen Gewerbebetrieb. Der Beklagten sei es nicht gelungen, im Planungsgebiet weitere Industriebetriebe anzusiedeln. Danach sei eine Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Soweit sich die Beklagte nunmehr auf ihre Stellplatzsatzung berufe, werde deren Unwirksamkeit gerügt. Nr. 6.2 der Anlage zu § 20 GaStellV lege unter anderem für sonstige Vergnügungsstätten einen Stellplatz je 20 m² Nutzfläche fest. Zwar seien die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Festlegung zur Zahl der Stellplätze nicht an diese Vorschrift gebunden. Dennoch sei die Frage aufgeworfen, wieso auf dem Gebiet der Beklagten ein viermal höherer Stellplatzbedarf für eine Vergnügungsstätte der hier strittigen Art gegeben sein solle. Es liege daher eine gemessen am Zweck der Ermächtigungsnorm (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) unverhältnismäßige Regelung vor, die den Grundstückseigentümer übermäßig belaste. Sie stehe im Widerspruch zum übergeordneten Art. 47 BayBO. Der Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je 5 m2 Nutzfläche führe zu einer Stellplatzzahl, die durch den gegebenen Bedarf nicht gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 äußerte sich die Beklagte weiter. Es sei daran festzuhalten, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vorliege. Bereits aufgrund der Lage des Vorhabens könne nicht davon ausgegangen werden, dass das geplante Wettbüro lediglich der „üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel“ dienen solle. Vielmehr solle es gerade auch für ein größeres und allgemeines Publikum aus anderen Stadtteilen attraktiv sein. Hierfür spreche die geplante Größe, die selbst einen Schwellenwert von 100 m² annähernd erreiche. Weshalb die betreffend die Spielhallen diskutierte Absenkung des Schwellenwerts von 100 m² auf 80 m² auf Wettbüros keine Anwendung finden solle, sei nicht erkennbar. Die Größe des Wettbüros und die sich damit ergebende Anzahl an Bildschirmen und Sitzgelegenheiten bestimmten die Attraktivität des Angebots und damit die Anzahl der Besucher, vergleichbar den Spielhallen. Der Schwellenwert von 100 m² sei analog zu der Rechtsprechung betreffend die Spielhallen entwickelt worden. Zu berücksichtigen sei zudem das Verhältnis der Einwohnerzahl der Beklagten zur Wettbürofläche. In einer kleineren Stadt wie der Beklagten könne der Einzugsbereich eines Wettbüros so groß sein, dass dieses als kerngebietstypisch angesehen werden müsse. Die geringe Anzahl von Wettbüros im Gebiet der Beklagten spreche dafür, dass ein Wettbüro in der geplanten Größe gut frequentiert werde. An den befürchteten nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen werde festgehalten. Es sei zu befürchten, dass Vorhaben wie das klägerische andere Gewerbebetriebe verdränge.

Unzutreffend sei auch, dass sich im Planungsgebiet keine Industriebetriebe angesiedelt hätten. Zudem liege selbst bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplans wegen der bestehenden und bestandsgeschützten Eisengießerei weiterhin ein Industriegebiet vor.

Auch die Stellplatzsatzung der Beklagten sei rechtmäßig. Sie finde in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ihre Rechtsgrundlage. Darin, wie hoch oder wie niedrig die Beklagte die Zahl der notwendigen Stellplätze festsetzt, sei sie grundsätzlich frei. Der Beklagten stehe ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Der Kläger gehe nach seinen Planunterlagen von notwendigen Sitzgelegenheiten für mindestens 36 Personen aus. Aufgrund der exponierten Lage des Vorhabens sei ferner davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des von dem Vorhaben angesprochenen Besucherkreises motorisiert das Wettbüro aufsuchen würde. Auch für die Mitarbeiter des Wettbüros müsse entsprechend Parkraum zur Verfügung stehen. Dies rechtfertige die Forderung nach insgesamt 22 Stellplätzen. Ziffer 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung beziehe sich auch nicht nur auf Wettbüros, sondern generell auf „sonstige Vergnügungsstätten“.

Am 23. Februar 2016 führte der Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich darauf mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 weiter. Der Augenschein habe ergeben, dass die von der Beklagten vorgetragenen negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht zutreffend seien. Das Vorhaben in einem nicht besonders ansehnlichen Gebäude würde dort einen Leerstand beseitigen und nicht zu einem Leerstand führen. Die Umgebungsbebauung habe nicht den Eindruck einer schützenswerten Hochwertigkeit erweckt. Es sei auch nicht erkennbar, welche Gewerbebetriebe einem (abzuwehrenden) Verdrängungswettbewerb ausgesetzt seien.

Das Vorhaben liege auch nicht, wie von der Beklagten behauptet, an einer Durchgangsstraße. Es handle sich um eine Stichstraße. Auch mehrere Verkehrsknotenpunkte lägen nicht in der Nähe. Angesichts der konkreten örtlichen Situation könne nicht von einer zentralen und attraktiven Lage gesprochen werden, die dazu führen könnte, dass ein zentraler Dienstleistungsbetrieb entstehe. Nach wie vor sei für die Beurteilung der Zentralität in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich.

Soweit die Beklagte mit dem Stellplatznachweis einen weiteren Ablehnungsgrund eingeführt habe, sei dies zulässig, so dass auch über die Frage des ausreichenden Stellplatznachweises zu entscheiden sei. Die Beklagte verfolge über den Stellplatzschlüssel für Vergnügungsstätten (1 Stellplatz pro 5 m² Nutzfläche) einen unzulässigen Zweck. Sie wolle unzulässigerweise die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten über das Bauordnungs- und nicht über das Bauplanungsrecht steuern. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, weshalb sie für Vergnügungsstätten einen um den Faktor 4 höheren Bedarf gegenüber Art. 47 BayBO und der entsprechenden Rechtsverordnung ansetze. Ein verkehrliches Konzept der Beklagten sei nicht erkennbar. Ebenso wenig sei der Bedarf methodisch-wissenschaftlich korrekt ermittelt worden. Auf die Anzahl der Sitzgelegenheiten komme es bezüglich des Stellplatznachweises nicht an, sondern nur auf die Nutzfläche. Dass die Besucher das Wettbüro motorisiert aufsuchten, sei bereits Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 BayBO.

Die Beklagte trug, wie vom Gericht beim Ortstermin erbeten, mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 zum Umgriff der ehemaligen Seifen- und Holzfabrik vor. Diese Fabrik sei 1985 stillgelegt worden. In einem Teilbereich werde jedoch weiterhin ein Säge-, Hobel- und Spaltwerk geführt. Der gesamte südliche Bereich des Bebauungsplangebiets stünde im Eigentum der Seifen- und Holzwerk .... Auf diesen Flächen sei theoretisch die erneute Ansiedlung von Industriebetrieben möglich. Aktuelle diesbezügliche Pläne seien der Beklagten allerdings nicht bekannt. Die noch erhaltenen Gebäude der ehemaligen Seifen- und Holzfabrik würden weiterhin gewerblich genutzt. Soweit beim Ortstermin auf dem Anwesen „Im ...“ eine Wohnraumnutzung festgestellt worden sei, sei diese zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten genehmigt worden. Genehmigt worden sei 1973 ein Bürogebäude. Dieser Eingriffsfall sei an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den beantragten Vorbescheid für die Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2015 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Aus dem Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätzen ergibt sich, dass Gegenstand des Vorbescheids - was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie seine Vereinbarkeit mit der Stellplatzsatzung der Beklagten als örtlicher Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO sein soll. Damit handelt es sich jeweils um zulässige Fragestellungen für einen Vorbescheid (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 BayBO).

1. Das Vorhaben stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB überein. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO, wobei wegen des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans und der unterbliebene Anpassung an späteres Planungsrecht die Vorschriften der BauNVO 1962 maßgeblich sind (vgl. zum Ganzen Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Einführung, Nr. 1). Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

Die im maßgeblichen Bebauungsplan im Hinblick auf die Art der Nutzung erfolgte Festsetzung eines Industriegebiets (GI) ist nicht funktionslos geworden (1.1). In diesem Gebiet ist das geplante Wettbüro als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte hinsichtlich der - hier allein streitigen - Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig (1.2). Das Vorhaben ist auch nicht im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig (1.3).

1.1 Der maßgebliche Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Mittlerem ... ... - ...“ ist in Bezug auf die Festsetzung eines Industriegebiets nicht funktionslos geworden.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.8.2014 - 2 ZB 13.912 - juris Rn. 6). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Im Bebauungsplangebiet liegt die ... AG. Deren Betriebsgelände und betriebliche Anlagen liegen zwar am westlichen Rand des Plangebiets. Sie weisen jedoch einen erheblichen Umfang auf, nämlich deutlich mehr als ein Drittel der gesamten Bebauung entlang der Straße „Im ...“ sowie ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten als Industriegebiet festgesetzten Bereichs. Dass ein solcher Betrieb wegen der Ausmaße seiner Gebäude und sonstigen Einrichtungen, seines Umgriffs sowie seiner Lärm- und sonstigen Immissionen nicht nur seine unmittelbare Umgebung erheblich prägt, liegt auf der Hand; seine prägende Wirkung ließ sich auch beim durchgeführten Augenschein feststellen. Ein solcher Betrieb ist - wovon wohl auch die Beteiligten ausgehen - ausschließlich in einem Industriegebiet zulässig. Es handelt sich um einen Betrieb, der wegen seines hohen Störgrades durch Emissionen, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigungen, in anderen Gebieten unzulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1), und zwar auch in einem Gewerbegebiet, weil es sich nicht mehr um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962) handelt.

Dass die Eisengießerei im Bereich der Industriegebiets-Festsetzung derzeit der einzige ausschließlich in einem Industriegebiet zulässige (Gewerbe-) Betrieb ist, reicht für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht aus. Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 CN 3/97 - BVerwGE 108, 71 - juris Rn. 22). Von der Wirksamkeit eines ein weit reichendes Areal umfassenden Bebauungsplans ist auszugehen, auch wenn er bislang nur in räumlich geringem Umfang umgesetzt wurde (vgl. OVG NRW, B.v. 26.9.2002 - 7 B 1716/02 - juris Rn. 3 zu einem Industriegebiet).

Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans ist daher nicht allein deshalb anzunehmen ist, wenn das Plangebiet faktisch nicht oder nicht mehr einem Gebietstyp der BauNVO (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO) entspricht. Zwar haben sich außer der Eisengießerei lediglich Gewerbebetriebe angesiedelt, die auch in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1962 allgemein zulässig wären. Jedoch sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 auch in einem Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Zulässig sind mithin auch nichtstörende und /oder selbst störempfindliche Anlagen. Der Gebietscharakter des Industriegebiets schließt also nicht solche Gewerbebetriebe von vornherein aus, die den zulässigen Störgrad „erheblich belästigend“ nicht erreichen. „Vorwiegend“ im Wortlaut des § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 bringt nur zum Ausdruck, dass Industriegebiete in erster Linie für die in anderen Gebieten unzulässigen Betriebe vorgesehen sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 6). Hinsichtlich des „Vorwiegens“ nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 darf auch nicht bloß auf quantitative Kriterien abgestellt werden. Vielmehr schließt es § 9 BauNVO nicht aus, dass sich bei einem umfangreichen, erheblich störenden Betrieb die zusätzlich - zulässigerweise - vorhandenen gewerblichen Betriebe in der Überzahl befinden. Die vorliegende Situation eines großen und weiterräumig prägenden industriegebietstypischen Betriebs sowie weiterer, nicht nur in einem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe ist mithin durchaus typisch für ein Industriegebiet und stellt die Geltung der Industriegebiets-Festsetzung nicht in Frage.

Die - wenigen - nicht gewerblichen Nutzungen lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Festsetzung eines Industriegebiets funktionslos geworden ist. Die Nutzung des Anwesens „Im ... durch die ... mit einem Werkhaus und einer heilpädagogischen Ambulanz stellt jedenfalls eine in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässige Nutzung als Anlage für soziale, ggfs. auch gesundheitliche Zwecke dar. Hinsichtlich der Wohnungen im Anwesen „Im ... hat die Beklagte zwischenzeitlich nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass diese (allgemeine) Wohnnutzung von ihr nicht genehmigt sei und als Eingriffsfall gemeldet worden sei. Sofern sich in den Anwesen Nr. ... und ... Wohnnutzungen neueren Datums feststellen ließen, ist von einer Zulässigkeit nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1962 auszugehen. Die vorhandenen nicht gewerblichen Nutzungen sind damit qualitativ wie quantitativ im Sinne von § 9 Abs. 3 BauNVO lediglich ausnahmsweise vorhanden. Selbst wenn aber das Gebiet südlich der Straße „Im ...“ - derzeit - nicht als faktisches Industriegebiet zu qualifizieren wäre, wäre damit, wie ausgeführt, noch nicht automatisch die Schwelle zur Funktionslosigkeit der entsprechenden Bebauungsplan-Festsetzung erreicht.

Gegen eine Funktionslosigkeit spricht ferner, dass die Festsetzung eines Industriegebiets offenkundig unter anderem dazu diente, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits vorhandenen Betriebe, namentlich auch die schon seinerzeit vorhandenen Eisengießerei, nicht nur im Bestand abzubilden, sondern für diese auch Rechts- und Planungssicherheit sowie Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung „Industriegebiet“ nach wie vor geeignet, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Wie die Abbildung der Eisengießerei im Bebauungsplan ausweist, hat diese ihr Gelände, ihre Betriebsanlagen und sonstigen Gebäude im Laufe der Jahrzehnte deutlich ausgeweitet. Die letzten baulichen und betrieblichen Erweiterungen erfolgten vor weniger als 10 Jahren. Die Festsetzung „Industriegebiet“ gibt der Eisengießerei damit weiterhin Rechts- und Planungssicherheit und kann die Grundlage für weitere, angesichts ihrer Entwicklung in jüngerer Zeit durchaus denkbare, Entwicklungsmöglichkeiten bilden. Nachdem die Beklagte - wenn auch in anderem Zusammenhang - unwidersprochen vorgetragen hat, nur über ein eingeschränktes Potential an Gewerbe- und Industrieflächen zu verfügen, ist gerade die vorliegende planerische Festsetzung weiterhin von Bedeutung. So kann die Festsetzung gegebenenfalls verhindern, dass (sonstige) Gewerbebetriebe Erweiterungen der Eisengießerei eine Nicht-Verträglichkeit mit ihrem gewerblichen Betrieb entgegenhalten können.

Schließlich spricht gegen eine Funktionslosigkeit, dass sich in dem festgesetzten Industriegebiet noch erhebliche Freiflächen befinden, nämlich solche, die - wie im Osten des Gebiets - noch nie bebaut waren, oder solche, die - nach der Stilllegung des früheren Holz- und Seifenwerks - wieder brach liegen. Diese stehen für andere, auch industriegebietstypische Nutzungen zur Verfügung. Zwar mag es derzeit diesbezüglich keine konkreten Planungen geben; ferner ist, nachdem sich jenseits der östlichen Grenzen des Industriegebiets mittlerweile auch Wohnbebauung befindet, nicht ausgeschlossen, dass bei der Zulassung einer industriegebietstypischen Nutzung auf diese Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen wäre. Dass diese Umstände jedoch - wie geboten - auf unabsehbare Zeit mit der erforderlichen Offensichtlich- bzw. Erkennbarkeit die Ansiedlung neuer bzw. die Erweiterung bestehender industriegebietstypischer Betriebe ausschließen, ist nicht ersichtlich. Die sich innerhalb des Bebauungsplangebiets befindliche Wohnnutzung erfolgt entweder ohne Genehmigung und kann daher den üblichen Schutz einer Wohnnutzung nicht beanspruchen; auch die gegebenenfalls genehmigten Wohnnutzungen müssten sich im Falle einer Bebauung bzw. Nutzung bisher unbebauter bzw. ungenutzter Gebietsteile hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit die Industriegebiets-Festsetzung entgegenhalten lassen.

Nach allem sind die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit der Industriegebiets-Festsetzung im Bebauungsplan nicht erfüllt.

1.2 Das Vorhaben ist hinsichtlich der - hier allein im Streit stehenden - Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 als Gewerbebetrieb zulässig.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße „Wettannahmestelle“, sondern um eine Vergnügungsstätte (vgl. bereits § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962). Nach gefestigter Rechtsprechung sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, die zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. zur Abgrenzung u. a. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das geplante Wettbüro ausweislich der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Betriebsbeschreibung sowie des Lage-/Grundrissplans ohne Weiteres. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Das streitgegenständliche Wettbüro ist als Vergnügungsstätte vorliegend in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 zulässig. Zwar werden Vergnügungsstätten in dieser Vorschrift (anders als in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) nicht ausdrücklich genannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können jedoch - anders als nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990, in der die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für die einzelnen Baugebiete abschließend geregelt ist - nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Lediglich kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054 - juris Rn. 11; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 7.21; König/Röser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 5). Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten im Grundsatz kein Streit.

Uneinigkeit besteht hinsichtlich der - zentralen - Frage, ob das vorliegende Wettbüro eine „kerngebietstypische“ Vergnügungsstätte darstellt. Im vorliegenden Fall ist von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine für eine Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle (BVerwG, B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50 - juris Rn. 5 m. w. N.). Für Spielhallen hat die Rechtsprechung, namentlich auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zur Abgrenzung zwischen kerngebietstypischer und nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätte einen Schwellenwert von „etwa 100 m2“ herausgearbeitet (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 14 ZB 13.901 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 2 ZB 08.3309 - juris Rn. 2). Diesen Wert unterschreitet das vorliegend geplante Wettbüro mit einer (Netto-) Nutzfläche von 94,96 m2. Auch diese Unterschreitung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Zwar handelt es sich bei der Größe von „etwa 100 m2“ nicht um einen starren, allein maßgeblichen Grenzwert. Notwendig ist jeweils eine Beurteilung an Hand der Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 24.03.2011 - 2 B 11.59 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 19.6.2012 - 9 ZB 09.11 - juris Rn. 10). Nach wie vor grundlegend ist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen, wonach einem für Spielhallen herangezogenen „Schwellenwert“ von 100 m2 Grundfläche die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen kann, andere Kriterien damit aber nicht von vornherein ausgeschlossen sind (BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 - juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht zu verkennen, dass bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts von ca. 100 m2 um - wie hier - mehrere Quadratmeter in der Rechtsprechung namentlich des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils keine kerngebietstypische Spielhalle angenommen wurde (BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 2 ZB 08.3309 - juris Rn. 2: 97,67 m2; BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris Rn. 25: Nettofläche von 97,43 m2 bzw. 98,24 m2 BayVGH, U.v. 17.12.2004 - 25 B 01.2850 - juris Rn. 24: Nutzfläche von 99,72 m2). Es handelt sich zudem um Vergnügungsstätten, deren Größen noch über der hier beantragten lagen.

Die von der Beklagten - im Anschluss an einige erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (vgl. die Nachweise bei Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.4) - befürwortete Absenkung des Schwellenwertes auf 80 m2 ist bislang von der oberverwaltungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr erwogen, dass angesichts der Änderung der Spielverordnung, auf die sich diese Verwaltungsgerichte maßgeblich stützen, eine Korrektur des Schwellenwerts nach oben angezeigt sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2012 - 9 ZB 09.11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.1.2012 - 15 ZB 09.3142 - juris Rn. 10). Auch die Kammer hat weiterhin auf den bisher anerkannten Schwellenwert von ca. 100 m2 abgestellt (VG Augsburg, U.v. 28.10.2009 - Au 4 K 08.1164 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 19.1.2012 - 15 ZB 09.3142). An dem Schwellenwert von ca. 100 m2 als - wie ausgeführt - wesentlichem Anhaltspunkt für die Frage der Beurteilung der Kerngebietstypik ist daher festzuhalten. Es besteht auch kein Anlass, den Schwellenwert der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde anzupassen.

Der für Spielhallen entwickelte Schwellenwert ist aus Sicht der Kammer grundsätzlich auf den hier vorliegenden Fall eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros übertragbar. Dass für die Beurteilung, ob es sich um eine für ein Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht (allgemein) zulässige Vergnügungsstätte handelt, die Größe des Betriebs eine maßgebliche Rolle spielt, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar anhand einer Spielhalle bzw. eines Spielcasinos entschieden (BVerwG, B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50 - juris Rn. 5). Es hat diese Aussagen aber auch und gerade generell zur Abgrenzung bei Vergnügungsstätten getroffen. Ein Wettbüro der vorliegenden Art ist einer Spielhalle zumindest ähnlich (so auch VG Ansbach, U.v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33). Soweit ersichtlich, wird auch sonst in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend eine Übertragung des Schwellenwerts von 100 m2 für sachgerecht erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 34; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4 a Rn. 23.69 m. w. N.). In Zweifel gezogen wurde eine Übertragbarkeit lediglich in der von der Beklagten genannten Entscheidung des VG München in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG München, B.v. 24.9.2012 - M 8 S 12.3890 - juris Rn. 34). Das VG München hat dort jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass diese Frage in einem Eilverfahren nicht abschließend entschieden werden könnte.

Ohnehin ist - wie ausgeführt - hinsichtlich der Frage der Kerngebietstypik eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Im vorliegenden Fall sind, abgesehen davon, dass die maßgebliche Flächengröße etliche Quadratmeter unter dem anerkannten Schwellenwert liegt, sind keine Gründe ersichtlich, von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten haben einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich. Sie sollen als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ für ein allgemeines Publikum erreichbar sein. Nicht kerngebietstypisch sind demgegenüber solche Vergnügungsstätten, die der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel dienen und damit weniger in der Gefahr stehen, von außen „Unruhe in das Gebiet zu tragen“ (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.8.2003 - 22 ZB 03.1041 - BayVBl. 2003, 749 - juris Rn. 18 m. w. N.). Bei einer Spielhalle hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Fläche auch auf die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze abgestellt (BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 4 C 49/89 - BayVBl. 1990, 726 - juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall weist die Ausstattung des Wettbüros keine derartigen Besonderheiten auf, dass von einem „zentralen Dienstleistungsbetrieb“ mit größerem, insbesondere überörtlichem Einzugsbereich gerechnet werden könnte. Der Umfang und die Qualität der vorgesehenen Einrichtung sind - auch für ein Wettbüro - als eher zweckmäßig bis karg zu bewerten. Die Zahl der anzubringenden Flachbildschirme (vier) hebt das Wettbüro nicht sonderlich heraus, zumal zur Unterhaltung der Kunden eingesetzte Flachbildschirme mittlerweile auch etwa in Cafés, Läden und Supermärkten mit begrenztem Einzugsbereich zwischenzeitlich nicht mehr völlig ungewöhnlich sind. Auch die Zahl der geplanten Sitzgelegenheiten (36) erscheint nicht derart üppig bemessen, dass dies für ein größeres und allgemeines Publikum besonders attraktiv wäre. Auch sollen ausweislich der Betriebsbeschreibung nur ein bis zwei Mitarbeiter anwesend sein, was die Zahl der gleichzeitig bedienbaren Kunden erheblich einschränkt. Zur Versorgung existieren - in Selbstbedienung - Automaten für Kaffee und nicht alkoholische Getränke; auch insoweit weist das Vorhaben keine Besonderheiten auf, die es zu einem zentralen Dienstleistungsbetrieb machen könnte.

Ferner muss das bestehende Gebäude, in dem das Wettbüro eingerichtet werden soll, nicht zuletzt wegen des sich dort ebenfalls befindlichen Reifen- und Autoservices sowie des von der Eisengießerei geprägten unmittelbare Umfelds als nicht derart ansprechend bezeichnet werden, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, das Vorhaben sei auf ein größeres und allgemeines Publikum gerichtet. Auch eine besondere Attraktivität, etwa wegen Verbindung mit einer Gaststätte (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 - juris Rn. 4), liegt nicht vor. Zwar bietet der sich im gleichen Gebäude befindliche Catering-Service auch einen Imbiss an. Jedoch besteht eine räumliche Trennung zu dem geplanten Wettbüro, und der Schwerpunkt dieses Gewerbes liegt nicht in dem Verkauf von Speisen und Getränken vor Ort. Auch liegt das Vorhaben nicht an einer stark befahrenen, überörtlich bedeutsamen Straße (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, U.v. 23.6.2015 - OVG 10 B 7.13 - juris Rn. 34), sondern an einer nicht dem überörtlichen Verkehr dienenden Stichstraße mit entsprechendem Ausbauzustand. Zwischen Abzweigung vom ... - mag dieser auch überörtliche Bedeutung besitzen - und dem streitgegenständlichen Vorhaben liegen ca. 500 m; von der ...straße ist das Vorhaben nicht zu erkennen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der lediglich der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel dient. Dass die Kunden des Wettbüros ihren Wohnsitz wohl überwiegend nicht im näheren Umfeld haben würden, ist insoweit unschädlich, denn dies liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch in festgesetzten Industriegebieten eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte möglich und zulässig ist. Bei einer solchen Konstellation werden die Kunden regelmäßig überwiegend außerhalb des fraglichen Gebiets wohnen, zumal eine Wohnnutzung im Industriegebiet nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dass die Kunden mithin überwiegend von jenseits des Industriegebiets das Wettbüro aufsuchen werden, rechtfertigt nicht die Annahme, es liege eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vor.

Nach allem ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 zulässig, ohne dass es einer Ausnahme oder Befreiung bedürfte.

1.3 Das Vorhaben ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass ein Wettbüro seiner Zweckbestimmung nach der Eigenart eines Industriegebiets widerspreche. Da jedoch die Rechtsprechung die - generelle - Zulässigkeit kerngebietsuntypischer Vergnügungsstätten in einem Industriegebiet nach älteren Fassungen der BauNVO anerkannt hat, könnte ein solches Vorhaben - wie § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 auch klarstellt - nur im Einzelfall seiner Zweckbestimmung nach der Eigenart des Industriegebiets widersprechen. Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich. Bei dem Wettbüro handelt es sich um die erste Vergnügungsstätte in dem festgesetzten Industriegebiet. Damit kann von einer Veränderung oder Bedrohung des Gebietscharakters wegen einer Häufung von Vergnügungsstätten keine Rede sein (zu einem solchen Fall in Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO: BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 17 f.). Die Lage des Vorhabens könnte allenfalls insoweit Fragen aufwerfen, als es unmittelbar an den - wie ausgeführt einzigen - ausschließlich in einem Industriegebiet zulässigen Betrieb (Eisengießerei) grenzt. Dass das Vorhaben mit dieser Nutzung jedoch nicht verträglich sein könnte, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr spricht, wie ausgeführt, die deutlich von der überörtlichen ...straße abgesetzte Lage des Vorhabens, für eine Zulässigkeit des Vorhabens.

Es liegt auch nicht der Fall vor, dass mehrere Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zusammen zur qualitativen Unzulässigkeit des Vorhabens führen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 2 B 09.2419 - NVwZ-RR 2011, 514 - juris Rn. 33). Namentlich ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für den von der Beklagten befürchteten „Trading-Down-Effekt“. Ein „Trading-Down-Effekt“ liegt vor, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt (BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl. 2013, 275 - juris Rn. 40). Für ein faktisches Gewerbegebiet hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein „Trading-Down-Effekt“ durch die Zulassung einer Spielhalle allenfalls in einem extremen Ausnahmefall eintreten kann (BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 2 B 09.2419 - NVwZ-RR 2011, 514 - Leitsatz). Diese Rechtsprechung lässt sich auf ein festgesetztes Industriegebiet übertragen, da dort - wie ausgeführt - ebenfalls Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind, zumal der Gebietscharakter des Industriegebiets dadurch gekennzeichnet ist, dass dort erheblich belästigende, in anderen Gebieten nicht zulässige Gewerbebetriebe untergebracht werden sollen. Dass hier ein solcher Extremfall vorliegt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Das fragliche Gebiet ist gekennzeichnet durch eine starke Heterogenität der gewerblichen Nutzungen. Gleiches gilt für das optische Erscheinungsbild. Es handelt es sich - wie nicht selten in von gewerblichen Nutzungen am Stadtrand geprägten Gebieten - um eine letztlich wohl mit gewisser Zufälligkeit gewachsene Nutzungsstruktur. Dass teilweise durchaus sowohl hinsichtlich der Darbietung des Angebots als auch der angebotenen Dienstleistungen höherwertig einzustufende Gewerbebetriebe, wie etwa das Einrichtungshaus für „individuelles Wohnen“, vorhanden sind, reicht für die Annahme eines Qualitätsverlusts in dem erforderlichen Umfang nicht aus. Solche Nutzungen befinden sich auch nicht im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens. Wie bereits ausgeführt, kann auch keine Rede davon sein, dass das Gebiet mit der Zulassung einer - nicht kerngebietstypischen - Vergnügungsstätte seinen Charakter verlöre.

Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 spricht nichts; von dem Vorhaben gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Wie ausgeführt, ist das Gebiet durch die bestehende Eisengießerei und deren Emissionen maßgeblich geprägt. Etwaige - hier auch von der Beklagten nicht vorgetragene - Belästigungen oder Störungen durch das streitgegenständliche Vorhaben fielen demgegenüber kaum ins Gewicht.

2. Der Erteilung des Vorbescheids steht auch nicht die „Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge“ (Stellplatzsatzung) der Beklagten vom 16. Februar 2010 entgegen.

Zwar besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, dass der Kläger fünf der gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 6.2 der Anlage 2 der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze nicht nachweisen kann. Jedoch ist die Stellplatzsatzung der Beklagten in Bezug auf die Anforderungen an notwendige Stellplätze für die unter Nr. 6.2 der Anlage 2 genannten Verkehrsquellen unwirksam.

Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO können die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis u. a. über die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge örtliche Bauvorschriften erlassen. Diese Ermächtigungsgrundlage steht im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, wonach, wenn die Zahl der notwendigen Stellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine städtebauliche Satzung festgelegt wird, diese Zahl maßgeblich ist.

Dabei ist eine Gemeinde nicht an die Zahlen gebunden, die in der auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO durch das Staatministerium des Innern erlassenen Anlage zur GaStellV (vgl. § 20 GaStellV) genannt sind. Die Gemeinde wird auch nicht allein dadurch darlegungs- (und ggfs. beweis-) pflichtig, dass sie von der Anlage zur GaStellV abweicht (in diese Richtung aber - für das rheinland-pfälzische Recht - der Leitsatz des OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris). Anerkannt ist vielmehr, dass die von der Gemeinde festgelegte Zahl höher oder niedriger als in der GaStellV festgesetzt werden kann (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 81 Rn. 186; Molodovsky, in ders./Famers/Kraus, BayBO, Stand Februar 2016, Art. 47 Rn. 60; Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95). Dabei steht ihr auch eine gewisse Pauschalierung zu (BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - NVwZ 1998, 205/206). Die GaStellV und die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO als Satzung erlassenen örtliche Bauvorschriften stellen jeweils untergesetzliche Normen dar; die GaStellV und ihre Anlage gehen gemeindlichen Satzungen daher nicht in der Normhierarchie vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO vom Staatsministerium des Innern zu setzenden Vorgaben vielmehr subsidiär ausgestaltet; das Letztentscheidungsrecht über die Zahl der notwendigen Stellplätze steht der Gemeinde zu (vgl. LT-Drs. 15/7161, S. 56).

Allerdings ist die Gemeinde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO - im Zusammenspiel mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 BayBO - bei der Festsetzung der nachzuweisenden Stellplätze nicht völlig frei. Die Ermächtigungsnormen verlangen die Festlegung des notwendigen bzw. ausreichenden Maßes. Diesbezüglich unterliegt die Gemeinde Ermessensschranken; sie darf nicht mehr Stellplätze fordern, als bei objektiver Betrachtungsweise für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sein können. Die von ihr festgelegte Stellplatzzahl muss zumindest vertretbar sein (Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95). Die Gemeinde ist zwar berechtigt, dabei andere Parameter als § 20 GaStellV (nebst der zugehörigen Anlage) zugrunde zu legen (Molodovsky in ders./Famers/Kraus, BayBO, Stand Februar 2016, Art. 81 Rn. 61); erforderlich ist aber, dass die Gemeinde die von ihr herangezogenen Parameter zur Bestimmung der Erforderlichkeit bzw. des Ausreichens auch benennen kann und diese konsequent umsetzt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach sich Erforderlichkeit und Zahl der notwendigen Stellplätze in hohem Maße nach örtlichen Gegebenheiten und nach den verkehrspolitischen Konzepten der jeweiligen Gemeinde richten sollen (vgl. LT-Drs. 15/7161, S. 56). Dementsprechend hat die Rechtsprechung, soweit sie sich mit den in gemeindlichen Stellplatzvorschriften genannten Zahlen befasst hat, jeweils die von der Gemeinde angegebenen spezifischen örtlichen Gegebenheiten bzw. die jeweilige besondere (Verkehrs-) Situation im Gemeindegebiet beurteilt bzw. entsprechende Angaben der Gemeinde herangezogen (BayVGH, B.v. 25.6.2003 - 14 ZB 03.274 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - NVwZ 1998, 205/206; OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Zahlen und sonstigen Regelungen der Anlage zur GaStellV in der Anlage 2 zu ihrer Stellplatzsatzung weitestgehend übernommen. Nennenswerte Abweichungen finden sich lediglich bei Nr. 1.1 und Nr. 8.4; in Einzelheiten bei Nrn. 1.2, 9.1., 9.2 und 9.4. Bei den unter Nr. 6.2 genannten Verkehrsquellen (Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige Vergnügungsstätten) verlangt die Satzung der Beklagten jedoch das Vierfache an Stellplätzen gegenüber der entsprechenden Ziffer in der Anlage zur GaStellV, nämlich einen Stellplatz je 5 m2 Nutzfläche. Verschärft wird diese Regelung durch § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung, wonach - was die Beklagte im vorliegenden Fall auch betont hat - für die Nutzung als Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons und sonstigen Vergnügungsstätten - mithin für die Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage - die Ablösung der Herstellungspflicht ausgeschlossen ist; dieser Ausschluss gilt ausschließlich für diese Verkehrsquellen.

Ein Grund für diese deutlichen und nur die Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage 2 betreffenden Verschärfungen gegenüber der Anlage zur GaStellV ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit der weitgehenden Übernahme der Zahlen der Anlage zur GaStellV zu erkennen gegeben, dass sie die dort verwendeten Parameter auch für ihre örtlichen Gegebenheiten bzw. örtliche Verkehrssituation weitgehend für geeignet hält. Weshalb diese gerade bei den Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 derart ungeeignet sein sollen, dass eine Erhöhung um den Faktor 4 notwendig ist, erschließt sich nicht.

Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, den Stellplatzbedarf „nutzungsspezifisch“ ermittelt zu haben. Insoweit hat sie jedoch lediglich auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr des Vorhabens auf dem Grundstück selbst bzw. in dessen unmittelbarer Nähe abgewickelt werde. Im Übrigen verweist die Beklagte offenbar darauf, dass der öffentliche Personennahverkehr in ihrem Stadtgebiet nicht in einer „berücksichtigungsfähigen Größenordnung“ ausgebaut sei. Der von ihr diesbezüglich angestellte Vergleich mit den - ausgehend von der Einwohnerzahl - über vier- bzw. über zwanzigmal so großen Städten Augsburg und München ist jedoch nicht statthaft. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anlage zur GaStellV genannten Zahlen nur für Städte mit einem Nahverkehrsangebot einer - wie auch immer festzustellenden - „berücksichtigungsfähigen Größenordnung“ das ausreichende bzw. notwendige Maß abbilden; die Anlage zur GaStellV stellt nur ein „standardisiertes Minimum“ dar (Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95; vgl. auch LT-Drs. 15/7161, S. 56). Selbst wenn die Beklagte aber wegen des von ihr angenommenen unzureichend ausgebauten öffentlichen Personennahverkehrs höhere Zahlen als in der GaStellV für notwendig erachtet hätte, hätte diese „spezifische örtliche Verkehrssituation“ der Beklagten durchgängig in der Stellplatzsatzung berücksichtigt werden müssen. Damit hätte es sich aufgedrängt, auch und gerade bei (anderen) Nutzungen, die vorzugsweise mit dem Kfz angesteuert werden, signifikant erhöhte Stellplatzzahlen festzulegen bzw. jedenfalls gegenüber der Anlage zur GaStellV eigenständige Regelungen zu treffen. Bei derartigen Nutzungen - Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Nr. 2.2), Läden (Nr. 3.1), Waren- und Geschäftshäusern (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Nr. 3.2) und Versammlungsstätten (Nr. 4) - hat die Beklagte aber die in der Anlage zur GaStellV genannten Zahlen übernommen. Einen Differenzierungsgrund hinsichtlich der in Nr. 6.2 der Anlage 2 geforderten Stellplatzzahl hat die Beklagte damit nicht dargetan.

Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wohl darauf berufen hat, sich an den Satzungen anderer Städte orientiert zu haben, stellt dies schon deshalb keinen sachlichen Grund für die Regelung in Nr. 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung dar, weil, wie ausgeführt, der Gesetzgeber mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO eine Ermächtigung zugunsten der Gemeinden gerade deshalb geschaffen hat, um den örtlichen Gegebenheiten und Konzepten der jeweiligen Gemeinde Rechnung zu tragen.

Da somit nicht nachvollziehbar ist, wie die Beklagten die Notwendigkeit der für die unter Nr. 6.2 der Anlage 2 ihrer Stellplatzsatzung geforderten Stellplatzzahlen ermittelt hat, und auch sonst nicht erkennbar ist, weshalb im Gebiet der Beklagten gerade für die dort genannten Vergnügungsstätten im Vergleich zu Nutzungen mit (ebenfalls) hohem Stellplatzbedarf derart viele Stellplätze erforderlich sein sollen, ist diese Stellplatzzahl nicht als - wie geboten - vertretbar zu werten. Die Regelung verstößt vielmehr gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und bewegt sich daher nicht mehr in den der Beklagten von der Ermächtigungsnorm gesetzten Ermessensschranken. Der Gleichheitssatz lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.03.2011 - Vf. 17-VII-10 - VerfGH 64, 20 - juris Rn. 54). Dies ist indes hier anzunehmen. Ein sachlicher Grund, weshalb die Beklagte ausschließlich bei den Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage 2 zu ihrer Stellplatzsatzung um den Faktor 4 von den ansonsten weitgehend herangezogenen Zahlen der GaStellV abgewichen ist und zusätzlich eine Ablösung der Herstellungspflicht ausgenommen hat, ist nach dem oben Ausgeführten nicht erkennbar. Namentlich kann die Beklagte diese Abweichung nicht mit den vom Gesetzgeber als (vorrangig) maßgeblich erachteten örtlichen Gegebenheiten und ihren verkehrspolitischen Konzepten begründen.

Da folglich die Stellplatzsatzung der Beklagten hinsichtlich der Anforderungen in Nr. 6.2. der Anlage 2 unwirksam ist, gilt Nr. 6.2 der Anlage zur GaStellV. Die danach erforderlichen Stellplätze (ein Stellplatz je 20 m2 Nutzfläche, mindestens drei Stellplätze) kann der Kläger unstreitig nachweisen.

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob, wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Stellplatzsatzung der Beklagten auch an einem Bekanntmachungsmangel leidet, weil gegebenenfalls nicht sichergestellt ist, dass Betroffene vom Inhalt der verwiesenen DIN 277 Teil 2 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können und ob die diesbezügliche Rechtsprechung zu Bebauungsplänen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - BauR 2014, 503 - juris Rn. 4) auf (isolierte) gemeindliche Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 BayBO übertragen werden kann.

Da die Klage nach allem bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag (Neuverbescheidung) nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 28.488,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 27). Da - wie ausgeführt - der Schwellenwert für Spielhallen hinsichtlich der Kerngebietstypik auf Wettbüros der vorliegenden Art übertragen werden kann, erscheint es konsequent, die Regelung des Streitwertkatalogs für Spielhallen entsprechend anzuwenden. Wegen Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs war die Hälfte des sich so ergebenden Betrags als Streitwert festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 12/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi
published on 15/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.
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published on 08/05/2019 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.
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(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.