Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Folgebescheid, und zwar wegen eines fällig gestellten Zwangsgelds i.H.v. EUR 8.000,-, außerdem wegen einer weiteren Zwangsgeldandrohung i.H.v. EUR 16.000,-.
Der Kläger war bis vor kurzem (Haupt-)Mieter des Anwesens D. Straße 223 b in München. Er hatte den Wohnraum bis vor kurzem vollständig möbliert an Mohammed R. vermietet. Auf den Tatbestand des rechtskräftigen Urteils des Gerichts vom 15. Februar 2017 im Verfahren Az. M 9 K 16.4641 zwischen denselben Beteiligten wird zunächst Bezug genommen. Mit diesem Urteil wurde die Klage gegen den zugehörigen zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheid vom 15. September 2016 abgewiesen. In diesem somit bestandskräftigen Grundbescheid wurde gegenüber dem Kläger unter Nr. 1 die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung verfügt sowie unter Nr. 2 ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 8.000,- angedroht, wenn die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids nicht binnen sechs Wochen erfüllt wird.
Mit Schreiben bzw. Bescheid der Beklagten an den Kläger vom 20. Februar 2017 wurde mitgeteilt, dass das Zwangsgeld i.H.v. EUR 8.000,- fällig geworden ist und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. EUR 16.000,- angedroht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger seiner Pflicht aus Nr. 1 des Bescheids vom 15. September 2016 nicht innerhalb der in Nr. 2 des Bescheids verfügten Frist von sechs Wochen ab Zugang des Bescheids nachgekommen sei. Wie die am 17. November 2016 durchgeführte Ortsermittlung belege, werde der Wohnraum weiterhin zum Zwecke der Fremdenbeherbergung an Personen aus dem arabischen Raum zur kurzfristigen Nutzung überlassen. Bei der Ortsermittlung sei eine Frau aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angetroffen worden. Diese habe angegeben, dass insgesamt sieben erwachsene Personen und drei Kinder seit etwa drei Wochen in der Wohnung untergebracht seien. Der Grund des Aufenthalts sei eine medizinische Behandlung in München, von deren Dauer auch die Verweildauer in der Wohnung abhänge. Im Übrigen wird auf das Schreiben bzw. den Bescheid vom 20. Februar 2017, der ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 23. Februar 2017 zugestellt wurde, Bezug genommen.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. März 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
I. festzustellen, dass das Zwangsgeld in Höhe von EUR 8.000,-, entgegen den Ausführungen unter Ziffer I. in dem Bescheid der Beklagten vom 20.02.2017, nicht fällig ist,
II. den Bescheid vom 20.02.2017 bezüglich Ziffer II. aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Feststellungsantrag gegen die Fälligkeitsmitteilung statthaft sei. Gegen die Zwangsgeldandrohung sei die Anfechtungsklage statthaft. Die Feststellungsklage sei begründet, weil die Fälligstellung rechtswidrig sei. Der Kläger sei der Pflicht aus dem Grundbescheid rechtzeitig nachgekommen. Er habe in Anbetracht der Zwangsgeldandrohung und der Untersagungsverfügung das Untermietverhältnis mit Mohammed R. zum 1. November 2016 aufgelöst. Das sei von Mohammed R. in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 bestätigt worden, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe. Weiterhin sei durch die Vertreterin der Beklagten in dieser mündlichen Verhandlung erläutert worden, dass auch das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und den Eigentümern des Anwesens aufgekündigt worden sei. Weiterhin habe der Kläger in dieser mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nach Erhalt der Räumungsklage durch den Eigentümer des Anwesens dieses nicht mehr an vorübergehende Nutzer untervermietet habe. Somit habe der Kläger seine Pflichten aus dem Bescheid vom 15. September 2016 rechtzeitig erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass sich bei einem Kontrolltermin der Beklagten am 17. November 2016 in dem Anwesen Personen aus dem arabischen Raum befunden hätten. Dem könne entgegengehalten werden, dass durch die Feststellungen der Beklagten nicht sichergestellt sei, ob es sich dabei tatsächlich um einen Fall von Fremdenbeherbergung handle. Unabhängig davon sei die Inanspruchnahme des Klägers als Störer rechtswidrig. Sollte überhaupt ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz vorliegen, gehe dieser alleine vom Untermieter, nicht vom Kläger aus. Wie sich aus dem vorgelegten Untermietvertrag zwischen dem Kläger und Mohammed R. ergebe, erfolge die Vermietung zu Wohnzwecken, außerdem sei es dem Untermieter untersagt, eine Zweckentfremdung der Mietsache herbeizuführen bzw. zu anderen als zu Wohnzwecken zu nutzen. Außerdem habe der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt, am 17. November 2016, keine Handhabe mehr gehabt, um eine eventuelle Zweckentfremdung zu unterbinden. Der Untermietvertrag mit Mohammed R. sei zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits einvernehmlich aufgehoben gewesen. Die Androhung des neuen Zwangsgelds sei auch rechtswidrig. Das angedrohte Zwangsgeld sei aufzuheben, weil die Nutzungsuntersagung als Grundverfügung keinen Bestand habe, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Gegen die Nutzungsuntersagung sei Klage erhoben worden, über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Wie oben ausgeführt, habe der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 15. September 2016 vollständig und fristgerecht erfüllt. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird auf das Schreiben vom 20. Februar 2017 verwiesen und außerdem ausgeführt, dass dem Vortrag der Gegenseite zu einem angeblichen Ende des Zusammenwirkens mit dem immer wieder in unterschiedlichen Rollen auftretenden Geschäftspartner des Klägers keinen Glauben schenkt. Vielmehr stehe fest, dass beide Personen gezielt zusammenwirkten, um gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu verstoßen. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 27. März 2017 Bezug genommen.
Am 11. April 2018 fand mündliche Verhandlung statt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im eingestellten Verfahren Az. M 9 E 17.3244 und im Verfahren Az. M 9 K 16.4641 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Zwangsgeld i.H.v. EUR 8.000,- ist fällig geworden (nachfolgend 1.). Auch die weitere Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. EUR 16.000,-. war rechtmäßig (nachfolgend 2.).
1. Das in Nr. 2 des Bescheids vom 15. September 2016 angedrohte Zwangsgeld i.H.v. EUR 8.000,- ist fällig geworden, der Kläger war somit zur Zahlung verpflichtet. Die entsprechende Mitteilung der Beklagten vom 20. Februar 2017 (Nr. I.) geht daher zu Recht von der Fälligkeit des Zwangsgelds aus.
Der Nichteintritt der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes hätte vorausgesetzt, dass die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Grundbescheids beendet wird, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.
Das ist nicht der Fall. Der Kläger ist seiner Pflicht, die zweckfremde Nutzung in der Form der Überlassung der Wohnung an den Untermieter Mohammed R. zu beenden, nicht nachgekommen.
Die Zustellung des Grundbescheids erfolgte am 21. September 2016 (Bl. 94a der Behördenakten). Daher hätte der Kläger die zweckfremde Nutzung spätestens bis zum Ablauf des 2. November 2016 beenden müssen. Die gesetzte Frist von sechs Wochen war auch nicht unverhältnismäßig, abgesehen davon, dass es hierauf wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 15. September 2016 nicht mehr ankommt.
Zu diesem Zeitpunkt war die zweckfremde Nutzung des Hauses jedoch nicht beendet.
Soweit der Kläger darauf verweisen lässt, dass er fristgerecht alles ihm Mögliche getan habe, um die Zweckentfremdung zu beenden, so ist dazu festzuhalten: Dass der Kläger das Anwesen an den Mohammed R. untervermietet hat ist ein Umstand, der in anderen Personenkonstellationen zu erhöhtem Begründungsaufwand für das Pflichtenprogramm und die Störereigenschaft des Hauptmieters führen mag. In der hier gegebenen Personenkonstellation gilt das jedoch nicht. Der Kläger und Mohammed R. wirken nämlich kollusiv zusammen, weswegen beispielsweise eine Kündigungserklärung oder – wie hier geltend gemacht – eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass der Kläger die zweckfremde Nutzung nicht weiter betreibt (vgl. nur BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 12 ZB 17.672 – Entscheidungsabdruck; B.v. 8.5.2017 – 12 ZB 17.571 – Entscheidungsabdruck). Diese Entscheidungen ergingen für dieselbe Personenkonstellation wie hier, für die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführte, der Kläger betreibe die Zweckentfremdung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mohammed R. als Geschäftsmodell. Im Anschluss daran und auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. statt aller VG München, U.v. 22.2.2017 – M 9 K 16.4276 – Umdruck; VG München, VG München, B.v. 19.1.2017 – M 9 S 16.4695 – juris; im Nachgang dazu auch VG München, U.v. 15.2.2017 – M 9 K 16.4641 – juris) zur genannten Personenkonstellation genügt zum Nachweis der Beendigung der zweckfremden Nutzung nur mehr der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Wohneinheit. Dieser Nachweis wurde nicht rechtzeitig vor dem Fälligwerden des Zwangsgelds erbracht. Ob insofern ausnahmsweise auf den früheren Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts München vom 27. April 2017 (Az. 412 C 24470/16, Bl. 222ff. der Behördenakten) abzustellen ist – wogegen spricht, dass tatsächlich auch danach noch, nämlich im Sommer 2017, zweckfremde Nutzungen des Anwesens belegt werden konnten (vgl. Ortsermittlung vom 9.8.2017, Bl. 225 der Behördenakten) –, mit dem der Kläger, seine Ehefrau und Mohammed R. verurteilt wurden, das Anwesen an die Eigentümer herauszugeben, kann offen bleiben. Denn auch beim Abstellen auf diesen Zeitpunkt wäre das Zwangsgeld bereits fällig gewesen.
Unabhängig davon wurde das Anwesen, auch nachdem die Frist für die vom Kläger geschuldete Beendigung der Zweckentfremdung abgelaufen war, weiterhin zweckfremd genutzt. Das belegt das Ergebnis der Ortsermittlung der Beklagten vom 17. November 2016 (Bl. 156 der Behördenakten). Die Inhalte und Umstände der Ortsermittlung wurden der gängigen Praxis der Beklagten entsprechend in einem detaillierten, datierten und unterschriebenen Ermittlungsbericht wiedergegeben, der direkt nach der Befragung erstellt wurde. Diese Form der Dokumentation und Sicherung der Ermittlungsergebnisse wird vonseiten des Gerichts und des zuständigen Obergerichts in ständiger Rechtsprechung akzeptiert (statt aller BayVGH, B.v. 12.7.2018 – 12 ZB 18.1213 – Umdruck; VG München, U.v. 11.4.2018 – M 9 K 17.2381 – juris m.w.N.). Da gegen die Richtigkeit der im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, steht das Ergebnis der Ortsermittlung fest. Es bestehen auch keinerlei Zweifel daran, dass die Ortsermittlung eine erneute bzw. andauernde Zweckentfremdung darstellt. Diese muss sich der Kläger auch zurechnen lassen, vgl. dazu die obigen Ausführungen zum Zusammenwirken mit Mohammed R. Daher können die Einwände in der Klagebegründung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Sowohl die in der Klagebegründung als auch zum Teil in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Verfahren Az. M 9 K 16.4641 am 15. Februar 2017 abgegebenen Erklärungen des Klägers und Mohammed R. – die angebliche einvernehmliche Beendigung des Untermietvertrags, der Erhalt von Kündigung und Räumungsklage durch die Eigentümer oder die Erklärung des Klägers und von Mohammed R., dass nach dem 1. November 2016 keine (Unter-) Vermietungen mehr stattfänden – sind in zweckentfremdungsrechtlicher Hinsicht insofern unbeachtlich.
Da es sich bei der Pflicht zur Beendigung der Zweckentfremdung vollstreckungsrechtlich um eine Unterlassungspflicht handelt (z.B. BayVGH, B.v. 12.8.2017 - 12 C 17.1544 - juris Rn. 9), schadet eine zwischenzeitlich erfolgte Rückgabe des Anwesens nicht, Art. 37 Abs. 4 VwZVG. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die Anordnungen des Grundbescheids hinsichtlich der vergangenen Zeiträume nicht erledigt haben, da dieser noch Grundlage von Vollstreckungshandlungen war bzw. ist, vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 VwZVG. Vom Ermessen in Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwZVG will die Beklagte, wie die hier im Streit stehende Vollstreckung zeigt, zu Recht keinen Gebrauch machen, da eine unbillige Härte bei bewussten Verstößen gegen die auferlegte Unterlassenpflicht nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 – 2 B 95.331 – juris) und zudem eine Existenzgefährdung nicht nachgewiesen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2005 – 1 CE 05.153 – juris).
2. Die erneute Zwangsgeldandrohung, Nr. II des Bescheids vom 20. Februar 2017, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung gegeben. Die Grundverfügung ist auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG, außerdem ist sie bestandskräftig, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Soweit in der Klagebegründung noch argumentiert wird, dass gegen die Grundverfügung Klage erhoben sei, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei, trifft das nicht zu. Mit Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2017 wurde die Klage gegen die Grundverfügung abgewiesen, dieses Urteil ist rechtskräftig; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 zurückgewiesen (Az. 12 ZB 17.672).
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, lagen vor. Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwzVG, die Beträge hielten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. „Erfolglos“ bedeutet dabei nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Behörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (statt aller BayVGH, B.v. 7.6.2016 – 12 ZB 16.874 – Umdruck; VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris; U.v. 24.2.2016 – M 9 K 15.3083 – juris). Die frühere Anordnung blieb hier ohne Erfolg, wie oben unter 1. dargelegt ist. Eine etwaige Begleichung des Betrags würde nichts mehr daran ändern, da die Zahlung eines Zwangsgeldes so lange nicht zum „Erfolg“ einer Zwangsgeldandrohung führt, wie der (Grund-) Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen wird. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Verdoppelung des Betrags entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris; U.v. 13.5.2013 – M 8 K 12.2500 – juris). Die Behörde darf Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Dass dieses Zwangsgeld wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rückgabe des Hauses an die Eigentümer nicht mehr fällig werden wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Androhung ohne Belang.
Nach alledem wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.