Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 16.5426

published on 18/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Okt. 2017 - M 9 K 16.5426
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Fälligerklärung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.400,00 EUR sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 10.800,00 EUR mit Bescheid der Beklagten vom 10. November 2016, erlassene im Vollzug des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und der entsprechenden Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS).

Das Verwaltungsgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2017 die Klage gegen den Bescheid vom 10. November 2016 abgewiesen. Auf den Gerichtsbescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 hat der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. An der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 hat er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Ein Befangenheitsantrag vom 12. Oktober 2017 wegen der Terminierung dieser und weiterer Verfahren des Klägers wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 abgelehnt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 (M 9 X 17.2044), bestätigt durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2017 (12 C 17.1544) wurde auf Antrag die Ersatzzwangshaft angeordnet. Der Kläger hat die Ersatzzwangshaft von einer Woche angetreten.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer Hauptsacheerledigung erklärt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands wird nach § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 10. November 2016, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da Hauptsacheerledigung eingetreten ist. Als Folge der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft sind die bis dahin angefallenen Zwangsgelder nicht mehr beitreibbar, da die Zwangsgeldforderung dadurch erloschen ist (BayVGH, B.v. 29.8.2017, 12 C 17.1544 m.w.N.). Da auch das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 10.800,00 EUR nicht mehr beitreibbar und erloschen ist, entfällt die Regelungswirkung des Bescheids auf Dauer; die Behörde muss gegebenenfalls erneut ein Zwangsgeld unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft androhen und kann nicht mehr auf den Bescheid vom 10. November 2016 zurückgreifen. Da im vorliegenden Fall Erledigung eingetreten ist, hat dies zur Folge, dass der Verwaltungsakt nicht mehr wirksam ist, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG. Gegen einen Verwaltungsakt, der nicht mehr wirksam ist, kann keine zulässige Anfechtungsklage erhoben werden, diese ist nicht mehr statthaft (Schmidt-Kötters, Beck OK VwGO § 42 Rn. 23). Da der Kläger seinen Klageantrag nicht umgestellt hat, ist die Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/07/2017 00:00

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung, die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen
published on 29/08/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Ver
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.