Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2016 - M 9 K 16.425

bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger klagt gegen die Ablehnung seines Bauantrages zur Verlängerung eines vorhandenen Schwarzbaues auf dem Grundstück FlNr. ..., zu dessen Beseitigung er rechtskräftig verpflichtet ist.

Am vorgesehenen Standort steht bereits ein offener Holzschuppen/Stadel mit einer Grundfläche von 100 m², betoniertem Boden und offener Ostseite, den der Kläger beim Augenschein zur Unterbringung einiger Schafe, Hackschnitzel bzw. Holz und landwirtschaftlicher Geräte nutzte. 2011 wurde der Bau dieses Stadels im Außenbereich eingestellt (M 9 K 11.2131). 2013 wurde der Kläger zur Beseitigung des trotz Baueinstellung fertig gestellten Stadels wegen fehlender Privilegierung und mangelndem Betriebskonzept verpflichtet (VG München, U. v. 01.10.2014 - M 9 K 13.3942 -; BayVGH, B. v. 24.08.2015 - 2 ZB 14.2614 -).

Am 12. Mai 2015 beantragte der Kläger eine Verlängerung dieses Stadels von 12 m auf 24,15 m, Grundfläche 207,45 m², unter Beibehaltung der Wandhöhe von 5,10 m und einer Tiefe von 8,38 m. Beabsichtigt ist eine Holzständerkonstruktion auf Mauerwerk.

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 28. Mai 2015 lehnte die beigeladene Gemeinde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab, da es sich bei der Verlängerung eines Schwarzbaues von 12 m auf 24,15 m nicht um eine den Außenbereich schonende Bebauung handle.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nahm am 05. August 2015 Stellung. Der Kläger habe kein klares Betriebskonzept. Die Unterbringung der vorhandenen 12 Schafe mit Nachzucht sei an der Hofstelle möglich. Die Hackschnitzellagerung anstelle der früher vorgetragenen Holzlagerung sei an diesem Standort eine Umgehung der Beseitigungsanordnung.

Mit Bescheid vom ... Januar 2016 lehnte das Landratsamt den Bauantrag nach Anhörung des Klägers ab. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) läge nicht vor, da das Vorhaben dem Betrieb nicht diene. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten sei nach Art. 65 Abs. 1 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) angehört worden. Als sonstigem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB stünden die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB dem Stadel entgegen. Es handle sich um den zweiten Stadel auf dieser Flurnummer im Außenbereich. Die Gemeinde habe rechtlich zutreffend ihr Einvernehmen verweigert.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2016 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte:

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom ... Januar 2016 wird aufgehoben.

II.

Dem Kläger wird die Baugenehmigung zum Neubau eines Schafstalles mit Hackgutlager auf FlNr. ... entsprechend dem Bauantrag vom 12. Mai 2015 erteilt.

III.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, den Bauantrag des Klägers vom 12. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Kläger sei unstrittig Landwirt im Vollerwerb, der 25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, davon 15 ha Almfläche und 10 ha Talfläche sowie darüber hinaus 15 ha Forstfläche bewirtschafte. Er halte derzeit 13 Rinder, 19 Mutterschafe und 120 Legehennen. Nach dem aktuellsten Investitionskonzept vom ... März 2016 der ... GmbH sei für das Zieljahr 2018 eine Viehaufstockung auf 360 Legehennen, 24 Mutterschafe und 24 Rinder vorgesehen. Die Direktvermarktung sei aufgenommen worden. Die Hackschnitzelheizung sei seit 2014 in Betrieb. Nach dem Investitionskonzept vom ... März 2016 betrage der Deckungsbeitrag für die Schafhaltung 2016 insgesamt 3.171,-- € und für das Zieljahr 2018 voraussichtlich 5.016,-- €. Für die Hackschnitzelheizung sei ein Lager nötig, das Holz stamme aus eigener Forstwirtschaft. Nach dem Investitionskonzept sei auch wegen des Einbaues eines Hofladens und eines Hühnerstalles im bisherigen Bestandsgebäude des Rinderstalles ein neuer Schafstall mit Hackschnitzellager nötig, der aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes dem Betrieb diene. Der Klage beigefügt ist das Investitionskonzept vom ... März 2016 (Bl. 26 f. Gerichtsakte) und der Plan für den Einbau des Hofladens (Bl. 52 Gerichtsakte).

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Eine Privilegierung im Außenbereich läge nicht vor, da ein vernünftiger Landwirt für einen Betrieb wie dem des Klägers ein solches Vorhaben nicht errichten würde. Die Zuordnung zum konkreten Betrieb müsse das Vorhaben äußerlich erkennbar prägen, woran es hier fehle. Der Kläger verfolge unterschiedliche Konzepte, die hier alle nicht schlüssig und widerspruchsfrei seien und zu ihrer Umsetzung zunächst weitere bauliche Maßnahmen erforderten. Die Hackgutlagerung, für die 68 m² vorgesehen seien, sei stets als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten, da ein Hackgutlager im Außenbereich nicht privilegiert sei. Im Übrigen habe der Kläger die vorhandenen Nebengebäude und Räume an der Hofstelle sowie ihre Umnutzungsmöglichkeiten nicht dargelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akten im Verfahren M 9 K 15.3708 und das Urteil vom 28. September 2016 im dortigen Verfahren Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein; auf das Protokoll vom 28. September 2016 wird verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zugunsten des Klägers ist von der Zulässigkeit der Klage und einem ernstlichen Sachbescheidungsinteresse trotz der gerichtlich bestätigten, bestandskräftigen Beseitigungsanordnung für den Bestand auszugehen. Bei einer gleich bleibenden Sach- und Rechtslage kann eine Beseitigungsanordnung, die verbindlich die materielle Rechtswidrigkeit einer Anlage feststellt, nicht durch einen nachträglich gestellten Bauantrag in Frage gestellt werden (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 ZB 15.1978 -). Im vorliegenden Fall hat sich die Sachlage in Teilen verändert, da der Kläger nicht den Bestand legalisieren, sondern erweitern möchte. Nach den vorgelegten Plänen wird die vorhandene Nutzung als Schafstall, für Holz/Hackgutschnitzel und für einen Traktor/landwirtschaftliche Maschinen nicht geändert, sondern soll auf eine größere Fläche erweitert werden.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Ablehnungsbescheid vom ... Januar 2016 Bezug genommen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung der Kläger erneut sein Betriebskonzept verändert und die beiden Investitionskonzepte der ... vom ... Februar 2014 und ... März 2016 in Teilen offensichtlich überholt sind. Unter Berücksichtigung des vorhandenen geringen Viehbestandes und des Umstandes, dass ausweislich des Investitionskonzepts vom ... März 2016 der Kläger 56.382,-- € Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit hat, ist die Gewinnerzielung durch die Viehhaltung des Istbetriebes untergeordnet. Dies ist bei einer Gegenüberstellung von Investitionen für Neubauten und dem zu erwartenden Gewinn im Ist- und im Sollbetrieb zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den Umfang der Viehhaltung, der Art der Bewirtschaftung und der vorhandenen Nebengebäude erfüllt der beantragte Stadel nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da ein zweiter Stadel in dieser Größe im Außenbereich dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dient und ein verantwortungsbewusster, wirtschaftlich denkender Landwirt unter Berücksichtigung der vorhandenen Nebengebäude einen solchen Stadel am dafür vorgesehenen Ort nicht errichten würde. Die Lagerung der Hackschnitzel in dieser Entfernung zum Hof ist weder plausibel noch sinnvoll, da sich die Heizung nach dem Ergebnis des Augenscheins unterhalb der Tenne im Anschluss an den Rinderstall befindet. Bereits in einem früheren Verfahren wurde die Ertüchtigung der Tenne zur sinnvollen Lagerung der Hackschnitzel in unmittelbarer Nähe der Heizung erörtert. Ungeachtet dessen ist ein Lagergebäude für Hackschnitzel kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten (VG Augsburg U. v. 17.9.2003 - AU 4 K 02.18 -). Als solches stehen dem Vorhaben die Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB entgegen.

Soweit der Kläger vorträgt, er benötige einen neuen Schafstall für geplant 24 Schafe ist unter Berücksichtigung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude, insbesondere des Seitentraktes mit fünf Garagen, sowie unter Berücksichtigung des vorhandenen Stadels im Außenbereich nicht erkennbar, dass der konkrete Betrieb einen Neubau im Außenbereich benötigt. Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist an der Hofstelle grundsätzlich Platz genug; diesbezüglich wird auf die Begründung des Urteils der 9. Kammer vom 28. September 2016, M 9 K 15.3708, Bezug genommen.

Entsprechendes gilt für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen. Es ist nicht nachvollziehbar und vom Umfang der extensiv betriebenen Landwirtschaft nicht schlüssig dargelegt, warum der Kläger in größerer Entfernung zum Hof im Außenbereich noch ein Gebäude zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen aus betrieblichen Gründen sinnvollerweise benötigt. Das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs steht dem Bau entgegen, wenn, wie hier, sowohl an der Hofstelle selbst grundsätzlich Platz genug wäre und wenn, wie hier, bereits ein Stadel im Außenbereich genehmigt wurde, der nach dem Ergebnis des Augenscheins derzeit auch als Maschinenunterstand genutzt wird.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO, da diese keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2016 - M 9 K 16.425

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Sept. 2016 - M 9 K 16.425 zitiert 10 §§.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat Untätigkeitsklage erhoben, da über seinen Bauantrag zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder zum 11. Juli 2013 nicht entschieden wurde.

Der Kläger hat am 11. Juli 2013 einen Bauantrag zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen südlich seiner Hofstelle im Außenbereich beantragt. Ausweislich der Pläne beträgt die Grundfläche 10,99 m x 22,15 m (243 m²). Die kürzeste Entfernung zu den Gebäuden der Hofstelle, hier der derzeitige Rinderstall, beträgt ca. 20 m.

Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 10. September 2013 ihr Einvernehmen erteilt unter der Voraussetzung, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Vorhaben vorliegen.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit 10 ha Grünland, 15 ha Forst und 15 ha Almwirtschaft. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins hat der Kläger 8 Wagyu-Rinder mit einem Kalb und 4 Stück Fleckvieh, 150 Hühner sowie 40 Schafe (22 Mutterschafe, einen Bock, Lämmer).

Der Kläger hat zwei Investitionskonzepte der ...-... vom ... Februar 2014 und vom ... März 2016 für die Jahre bis 2018 vorgelegt (Bl. 42 f. Behördenakte, Bl. 100 f. Gerichtsakte). Danach hat der Kläger das Ziel, im Jahre 2018 insgesamt 24 Rinder zu halten. Der jetzige Rinderstall solle in einen Hühnerstall und die jetzige Milchkammer in einen Hofladen umgebaut werden. Die Direktvermarktung solle ausgeweitet werden; zusätzlich zum Lammfleisch und den Eiern solle Rindfleisch dazukommen. Weiterhin solle die Zahl der Schafe auf 24 und die Zahl der Hennen auf 360 im Jahre 2018 erhöht werden. Eine Erhöhung des Gesamtdeckungsbeitrages aus der Landwirtschaft nach den Investitionen von 24.000,00 Euro im Istbetrieb auf 37.000,00 Euro im Zielbetrieb sei möglich, da die Baukosten für die geplanten Investitionen relativ niedrig seien und die Deckungsbeiträge für die Fleischproduktion hoch angesetzt werden könnten.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nahm mit Schreiben vom ... November 2013, ... Mai 2014, ... Mai 2015, ... September 2015 und vom ... August 2015 Stellung. Danach sei der Neubau eines Rinderstalles unwirtschaftlich und nicht erforderlich für den Betrieb. Der Umbau des Stalles auf der Hofstelle genüge. Der Kläger betreibe extensive Landwirtschaft. Das Ausmaß der Direktvermarktung sei zweifelhaft. Produkte und Wirtschaftlichkeitsdaten der Direktvermarktung, die geplant werde, fehlten. Der Kläger mache nach einer Berechnung der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie, vom ... Oktober 2014 (Bl. 116 Behördenakte) für „Färsenmast auf Grünland mit Direktvermarktung“ ohne Einrechnung von Betriebsprämien etc. einen negativen Gewinn pro Rind in Höhe von 85,00 Euro; dies ergäbe ein Minus von 4.651,00 Euro im Jahr. Der Kauf von 7 Wagyu-Rindern ändere daran trotz höherer Fleischpreise nichts. Rentabel seien lediglich die Hühner, wobei ein neuer Hühnerstall günstiger sei als der Umbau des Rinderstalles in einen Hühnerstall. Insgesamt fehle dem Kläger ein konkretes und schlüssiges Betriebskonzept als Grundlage für die Zukunft.

Nach dem Bauantrag vom 11. Juli 2013 betragen die Baukosten für den geplanten Laufstall für Rinder 177.000,00 Euro.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage und beantragte:

der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder auf der FlNr. ... Gemarkung ..., entsprechend dem gestellten Antrag zu erteilen.

hilfsweise: der Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

Nach den Betriebskonzepten der ...-... diene der neue Rinderstall einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen und kein klares Missverhältnis der Risiken zu den betrieblichen Vorteilen vorläge. Das Landratsamt habe über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden. Das Bauvorhaben im Außenbereich sei planungsrechtlich privilegiert, da der Kläger Vollerwerbslandwirt sei und deshalb die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung feststehe. Die Gewinnerzielungsabsicht bestehe ebenfalls, da nach den Investitionskonzepten ein Gewinn erzielt werde. Nach der Istvariante für das Jahr 2016 ergäbe sich aus der Direktvermarktung, die bereits aufgenommen worden sei, ein Deckungsbeitrag in Höhe von 37.789,00 Euro und für die Zielvariante im Jahre 2018 ein Deckungsbeitrag von 75.968,00 Euro bei einer Viehaufstockung, wie geplant. Um dieses Betriebskonzept umzusetzen, seien die geplanten baulichen Maßnahmen, hier Bau des Rinderstalles und Umbau des Bestandsgebäudes in einen Hühnerstall und Hofladen im Anschluss an das klägerische Wohnhaus, erforderlich. Des Weiteren sei eine Baugenehmigung für einen Schafstall mit Hackgutlager auf der FlNr. ... beantragt worden, die ebenfalls abgelehnt worden sei (M 9 K 16.425). In Zusammenschau aller Bauvorhaben ergäbe sich ein betriebswirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Betriebskonzept, da auch aus der Haltung der Schafe ein positiver Deckungsbeitrag von 3.171,00 Euro für das Jahr 2016 und für das Jahr 2018 in Höhe von 5.016,00 Euro ermittelt worden sei. Der Betrieb mache ausweislich der Einnahmenüberschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 einen Gewinn in Höhe von 35.421,53 Euro (Bl. 131 Gerichtsakte).

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Die Notwendigkeit eines Rinderstalles, der den heutigen Anforderungen genüge, bestehe. Dem Kläger fehle jedoch nach wie vor ein Investitionskonzept, das als Grundlage für die Entwicklung des Betriebes schlüssig und nachvollziehbar diene. Eine Baugenehmigung für den Hofladen und die bereits fertig gestellten Räume zur Fleischverarbeitung fehle bisher.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akten in den Parallelverfahren M 9 K 16.676 und M 9 K 16.425, Schafstall und Hackschnitzellager auf FlNr. ..., Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Über den Bauantrag aus dem Jahre 2013 wurde bisher nicht entschieden.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Laufstalles für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen im Außenbereich, da das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Der Kläger ist Landwirt. Der vorhandene und geplante Viehbestand rechtfertigt nicht den Neubau eines Rinderlaufstalles im Außenbereich mit 16 bis 20 Liegeplätzen. Ausweislich des Investitionskonzeptes und der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger kein schlüssiges Betriebskonzept. Die vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unter Berücksichtigung der Höhe der Investitionskosten und der geringen Zahl der Tiere auch bei Zugrundelegung einer Direktvermarktung nicht überzeugend. Nach Aktenlage hat der Kläger weitere Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen nicht vor. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dienen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine Baumaßnahme handeln muss, die ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung der Gewinnerzielungsabsicht und der größtmöglichen Schonung im Außenbereich planen würde. Nicht erforderlich ist, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich ist (ständige Rechtsprechung BVerwG, U. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -). Vielmehr soll das Tatbestandsmerkmal des Dienens sicherstellen, dass das Bauvorhaben mit in etwa gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichtet würde. Deshalb genügt es nicht, dass der Bauherr Landwirt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet sein. Er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer angelegtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln, weshalb bei einer Neugründung an die Betriebseigenschaft stets strenge Anforderungen zu stellen sind (BayVGH, B. v. 27.08.2015 - 1 ZB 14.1655 -). Ob ein Betrieb auf Dauer lebensfähig ist, muss im Wege einer Prognose anhand der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (BVerwG, B. v. 08.07.2014 - 2 ZB 13.616 -). Ein insbesondere bei geringem Tierbestand wesentliches Indiz ist dabei die Gewinnerzielungsabsicht, wobei eine geplante Erhöhung der Zahl der Tiere Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein kann (BVerwG, U. v. 13.04.1983 - 4 C 62.78 -). Wenn eine fachkundige Stelle attestiert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, ist dies ein Indiz dafür, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. Der Gewinnerzielungsabsicht kommt bei einer Neugründung ein höherer Stellenwert zu.

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei dem geplanten Rinderstall von vornherein an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Privilegierung, da das Vorhaben nicht auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Betriebskonzept beruht und die wechselnden Planungen des Klägers nicht erkennen lassen, dass die Rinderhaltung in Verbindung mit der Direktvermarktung, der Schafhaltung und der Hühnerhaltung zu einem Gewinn beitragen, der die Investitionskosten rechtfertigt. Der Viehbestand des Klägers ist nach wie vor klein. Ausweislich der von ihm vorgelegten Investitionskonzepte der ...-... vom ... Februar 2014 und vom ... März 2016 hat der Kläger weitere, nicht landwirtschaftliche Einkünfte. Aus früheren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass es sich u. a. um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. Nach den nicht widerlegten Einlassungen des fachkundigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht der Kläger mit der Rinderhaltung Verluste. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er mittlerweile die Wagyu-Rinder auch züchte und als Dry-Aged-Fleisch vermarkte, ist neu und findet keinen Niederschlag in seinem Investitionskonzept, wonach es sich bei dem Viehbestand nur um Mastvieh handle. Auch insoweit ist nach wie vor kein planvolles Betriebskonzept erkennbar (BayVGH, B. v. 24.08.2015 - 2 ZB 14.2614 -; VG München vom 01.10.2014 - M 9 K 13.3942 -). Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Stellungnahmen des AELF, das mehrfach in seinen Stellungnahmen die fehlende Rentabilität des Neubaus eines Rinderstalles unter Berücksichtigung der verschiedenen Planungen des Klägers erläutert hat.

Ungeachtet des betrieblichen Gesamtkonzeptes, das sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen des Klägers erneut in Teilen geändert hat und ungeachtet der fehlenden Wirtschaftlichkeit eines Neubauvorhabens dient der geplante Laufstall für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen auch deshalb nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, da er ausweislich der Planungsziele des Investitionskonzeptes zu klein ist. Das Investitionskonzept der ...-... vom ... Februar 2014 und ... März 2016 nennt als Ziel für 2018 die Erhöhung des Bestandes auf 24 Mastrinder. Diese Zahl ist der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Ermittlung des Deckungsbeitrages zugrunde gelegt worden. Tatsächlich haben in dem beantragten Laufstall nur 16 bis 20 Rinder Platz. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Kälber, die er mittlerweile züchte, genug Platz hätten, ist nicht Gegenstand des Bauantrages und findet keinen Niederschlag in seinem Investitionskonzept.

Darüber hinaus ist der Neubau eines Rinderlaufstalles im Außenbereich unter Berücksichtigung der vorhandenen Nebengebäude auf der Hofstelle nach dem Ergebnis des Augenscheins grundsätzlich auch als Umbau auf der Hofstelle möglich. An der Südseite befindet sich der jetzige Rinderstall neben einem abgeteilten Teil für die Hühnerhaltung sowie die Hackschnitzelheizung. Darüber liegt die Tenne. Im westlich daran angebauten Flügel sind fünf Garagen, die der Kläger teilweise vermietet. Das darüber liegende Geschoss möchte der Kläger zu einer Wohnung für seinen Sohn umbauen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Wohnhaus des Klägers zwei Ferienwohnungen sind und nach Angaben des Klägers in früheren Verfahren die zwei Häuser im unmittelbaren Anschluss an die Hofstelle seiner Ehefrau gehören und vermietet sind. Nach dieser Sachlage besteht keine erkennbare Notwendigkeit, aus Platzgründen den vorhandenen Rinderstall in einen Hühnerstall umzubauen, da eine entsprechende landwirtschaftliche Umnutzung der Nebengebäude im westlichen Flügel unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches grundsätzlich Vorrang hat. Im Hinblick auf die Ferienwohnungen ist die Notwendigkeit des Neubaus einer weiteren Wohnung für den Sohn und die damit verbundene Umnutzung eines Nebengebäudes auf der Hofstelle nicht erkennbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.700,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung der beantragten und mit Bescheid vom 30. Januar 2015 abgelehnten Tekturbaugenehmigung zu Recht abgewiesen. Dies folgt bereits daraus‚ dass aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 feststeht‚ dass der abweichend von der Baugenehmigung vom 5. April 2012 errichtete Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist.

Während die sog. Tatbestandswirkung nur die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung als solche erfasst‚ ist ausnahmsweise mit manchen Verwaltungsakten aufgrund und nach Maßgabe des materiellen Rechts eine sog. Feststellungswirkung verbunden‚ die auch der eigentlichen Entscheidung vorausliegende Elemente wie die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen mit in die Bindungswirkung einbezieht (vgl. Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 26 m. w. N.). Ob eine aufgrund von Art. 76 Satz 1 BayBO ergangene Beseitigungsanordnung die Feststellung einschließt‚ dass die zu beseitigende Anlage materiell rechtswidrig ist‚ ist daher eine Frage‚ die durch Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschrift zu beantworten ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206 zur Bedeutung eines ablehnenden Baubescheids für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren).

Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt voraus‚ dass die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden ist und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zentraler Bestandteil des Beseitigungsverfahrens ist daher die umfassende und abschließende Prüfung‚ ob die betroffene Anlage materiell rechtswidrig ist. Eine Beseitigungsanordnung als gravierendste Form bauaufsichtlichen Einschreitens darf nur erlassen werden‚ wenn diese Prüfung die materielle Illegalität der Anlage ergeben hat. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Doppelprüfungen ist Art. 76 Satz 1 BayBO deshalb dahingehend auszulegen‚ dass die Beseitigungsanordnung die materielle Illegalität der betroffenen Anlage verbindlich feststellt‚ so dass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - BayVBl 2015‚ 382; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 58; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus‚ Bayerische Bauordnung‚ Art. 76 Rn. 115 f.; OVG Berlin‚ U. v. 21.11.1969 BRS 22‚ 284 zum berliner Landesrecht).

Allerdings hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts abweichend von der Rechtsprechung des früher für das Baurecht zuständigen 1. Senats (vgl. U. v. 31.7.1964 - I C 132.59 - DVBl 1965, 280 mit kritischer Anmerkung von Weyreuther) unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wiederholt die Auffassung vertreten‚ dass - anders als bei einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil - ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheids selbst bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.6.1975 - IV C 15.73 - BVerwGE 48‚ 271 m. w. N.; B. v. 9.3.1990 - 4 B 145.88 - juris Rn. 32; zustimmend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 7a; im Ergebnis zustimmend Mampel, Formelle und materielle Illegalität, BauR 1996, 13 ff.). Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre wohl auch die hier vertretene Auslegung des Art. 76 Satz 1 BayBO zur materiellen Feststellungswirkung einer Beseitigungsanordnung nicht mit Art. 14 GG vereinbar. Das in den genannten Entscheidungen zum Ausdruck kommende Verständnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist jedoch mit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77.78 - BVerfGE 58, 300). Demnach wird der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt‚ so dass sich allein aus dieser Verfassungsnorm auch kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ergeben kann. Vielmehr hat das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen‚ den Inhalt (und die Schranken) des Eigentums zu bestimmen. Erst der Gesetzgeber schafft damit diejenigen Rechtssätze‚ die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen (vgl. BVerfG‚ B. v. 15.7.1981 a. a. O. S. 330, juris Rn. 118). Zudem wird sowohl das Wesen und die Funktion der Bestandskraft von Verwaltungsakten als auch die Verbindlichkeit als wesentliches Element des Verwaltungsaktsbegriffs verkannt (zutreffend Kopp/Ramsauer‚ VwVfG‚ 15. Aufl. 2014‚ § 43 Rn. 20; Schenke in Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 830). Das Argument‚ dem Bauherrn müsse gewährleistet sein‚ die materielle Rechtmäßigkeit wenigstens einmal in einem mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren zur Prüfung stellen zu können‚ überzeugt nicht. Für die Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt es‚ dass der Bauherr die Möglichkeit hat‚ den Verwaltungsrechtsweg in Anspruch zu nehmen. Macht er davon keinen Gebrauch‚ so ist nicht nachvollziehbar‚ warum dies nicht zu seinen Lasten gehen sollte (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss‚ Die neue Bayerische Bauordnung‚ Stand Juli 2008‚ Art. 76 Rn. 56). Ähnlich wie klageabweisende Urteile, bei denen der Umfang der Rechtskraft ohne Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht bestimmbar wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 18 m. w. N.), sind Ablehnungsbescheide zur näheren Bestimmung dessen, was durch sie geregelt wird, unter Heranziehung der tragenden Gründe auszulegen (Kopp/Ramsauer a. a. O. § 43 Rn. 15). Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde, beinhaltet daher die verbindliche Feststellung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein‚ wonach die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur die Baufreigabe regelt‚ sondern auch die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften beinhaltet‚ soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (vgl. BVerwG‚ U. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 - DVBl 1990‚ 206/207).

Steht die materielle Feststellungswirkung eines ablehnenden Baubescheids nach Auffassung des Senats nicht mit Art. 14 GG in Widerspruch, so gilt dies auch für die Beseitigungsanordnung. Nach alledem stehen sowohl ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid als auch eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung bei unveränderter Sach- und Rechtslage der positiven Verbescheidung eines erneuten Bauantrags in gleicher Sache entgegen.

Hält man deshalb ein Wiederaufgreifen des Beseitigungsverfahrens für erforderlich, um zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung kommen zu können, so ist der Tekturantrag so auszulegen, dass er auch einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG auf Aufhebung der Rückbauanordnung beinhaltet. Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 und 2 BayVwVfG liegen jedoch nicht vor. Dafür‚ dass sich die Sach- oder Rechtslage seit dem Erlass der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 zugunsten des Klägers geändert hätte‚ ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Gutachterliche Einschätzungen‚ wie sie der Kläger unter dem 1. April 2014 und 18. März 2015 vorgelegt hat‚ sind von vornherein nicht geeignet‚ die maßgebliche Sachlage zu ändern‚ sondern führen allenfalls zu einer anderen Bewertung dieser Sachlage. Selbst wenn man die beiden gutachterlichen Einschätzungen als „neue Beweismittel“ im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG werten würde‚ käme eine für den Kläger positive Entscheidung über den Tekturantrag nicht in Betracht, weil entsprechende Stellungnahmen bereits vor Erlass der Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013 ohne weiteres möglich gewesen wären (vgl. Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG).

Geht man dagegen davon aus, dass es der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht bedarf, weil sich selbst eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung ungeachtet deren Rechtmäßigkeit „auf andere Weise“ erledigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG), fehlt dem Tekturantrag, der dann seinem Wortlaut entsprechend (nur) auf die Einleitung eines Baugenehmigungsverfahrens gerichtet ist, bereits das Sachbescheidungsinteresse. Denn aufgrund der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 17. Oktober 2013, seit deren Erlass die Sach- und Rechtslage wie dargelegt unverändert geblieben ist, steht fest, dass der Teil der landwirtschaftlichen Halle des Klägers, der nun nachträglich genehmigt werden soll, materiell rechtswidrig ist. Das Landratsamt hat somit den Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2015 zu Recht auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse gestützt. Dass es vorsorglich noch zusätzlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tektur geprüft und verneint hat, macht diesen Bescheid noch nicht zu einem sog. Zweitbescheid und eröffnet deshalb den Rechtsweg in der Sache nicht neu.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dadurch dass das Verwaltungsgericht von einem Augenschein und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Flächenbedarf bei der vom Kläger errichteten Rundbogenhalle abgesehen hat‚ hat es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt hat‚ kann er sich, weil sich eine Beweiserhebung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht berufen (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993‚ 955). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt‚ dass sich ein vernünftiger Landwirt wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden würde‚ weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößere. Von diesem Rechtsstandpunkt aus bestand für das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung‚ den lediglich schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen des Klägers stattzugeben.

3. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat Untätigkeitsklage erhoben, da über seinen Bauantrag zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder zum 11. Juli 2013 nicht entschieden wurde.

Der Kläger hat am 11. Juli 2013 einen Bauantrag zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen südlich seiner Hofstelle im Außenbereich beantragt. Ausweislich der Pläne beträgt die Grundfläche 10,99 m x 22,15 m (243 m²). Die kürzeste Entfernung zu den Gebäuden der Hofstelle, hier der derzeitige Rinderstall, beträgt ca. 20 m.

Die Gemeinde hat mit Beschluss vom 10. September 2013 ihr Einvernehmen erteilt unter der Voraussetzung, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Vorhaben vorliegen.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit 10 ha Grünland, 15 ha Forst und 15 ha Almwirtschaft. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und des Augenscheins hat der Kläger 8 Wagyu-Rinder mit einem Kalb und 4 Stück Fleckvieh, 150 Hühner sowie 40 Schafe (22 Mutterschafe, einen Bock, Lämmer).

Der Kläger hat zwei Investitionskonzepte der ...-... vom ... Februar 2014 und vom ... März 2016 für die Jahre bis 2018 vorgelegt (Bl. 42 f. Behördenakte, Bl. 100 f. Gerichtsakte). Danach hat der Kläger das Ziel, im Jahre 2018 insgesamt 24 Rinder zu halten. Der jetzige Rinderstall solle in einen Hühnerstall und die jetzige Milchkammer in einen Hofladen umgebaut werden. Die Direktvermarktung solle ausgeweitet werden; zusätzlich zum Lammfleisch und den Eiern solle Rindfleisch dazukommen. Weiterhin solle die Zahl der Schafe auf 24 und die Zahl der Hennen auf 360 im Jahre 2018 erhöht werden. Eine Erhöhung des Gesamtdeckungsbeitrages aus der Landwirtschaft nach den Investitionen von 24.000,00 Euro im Istbetrieb auf 37.000,00 Euro im Zielbetrieb sei möglich, da die Baukosten für die geplanten Investitionen relativ niedrig seien und die Deckungsbeiträge für die Fleischproduktion hoch angesetzt werden könnten.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nahm mit Schreiben vom ... November 2013, ... Mai 2014, ... Mai 2015, ... September 2015 und vom ... August 2015 Stellung. Danach sei der Neubau eines Rinderstalles unwirtschaftlich und nicht erforderlich für den Betrieb. Der Umbau des Stalles auf der Hofstelle genüge. Der Kläger betreibe extensive Landwirtschaft. Das Ausmaß der Direktvermarktung sei zweifelhaft. Produkte und Wirtschaftlichkeitsdaten der Direktvermarktung, die geplant werde, fehlten. Der Kläger mache nach einer Berechnung der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Agrarökonomie, vom ... Oktober 2014 (Bl. 116 Behördenakte) für „Färsenmast auf Grünland mit Direktvermarktung“ ohne Einrechnung von Betriebsprämien etc. einen negativen Gewinn pro Rind in Höhe von 85,00 Euro; dies ergäbe ein Minus von 4.651,00 Euro im Jahr. Der Kauf von 7 Wagyu-Rindern ändere daran trotz höherer Fleischpreise nichts. Rentabel seien lediglich die Hühner, wobei ein neuer Hühnerstall günstiger sei als der Umbau des Rinderstalles in einen Hühnerstall. Insgesamt fehle dem Kläger ein konkretes und schlüssiges Betriebskonzept als Grundlage für die Zukunft.

Nach dem Bauantrag vom 11. Juli 2013 betragen die Baukosten für den geplanten Laufstall für Rinder 177.000,00 Euro.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage und beantragte:

der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für Rinder auf der FlNr. ... Gemarkung ..., entsprechend dem gestellten Antrag zu erteilen.

hilfsweise: der Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.

Nach den Betriebskonzepten der ...-... diene der neue Rinderstall einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen und kein klares Missverhältnis der Risiken zu den betrieblichen Vorteilen vorläge. Das Landratsamt habe über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden. Das Bauvorhaben im Außenbereich sei planungsrechtlich privilegiert, da der Kläger Vollerwerbslandwirt sei und deshalb die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung feststehe. Die Gewinnerzielungsabsicht bestehe ebenfalls, da nach den Investitionskonzepten ein Gewinn erzielt werde. Nach der Istvariante für das Jahr 2016 ergäbe sich aus der Direktvermarktung, die bereits aufgenommen worden sei, ein Deckungsbeitrag in Höhe von 37.789,00 Euro und für die Zielvariante im Jahre 2018 ein Deckungsbeitrag von 75.968,00 Euro bei einer Viehaufstockung, wie geplant. Um dieses Betriebskonzept umzusetzen, seien die geplanten baulichen Maßnahmen, hier Bau des Rinderstalles und Umbau des Bestandsgebäudes in einen Hühnerstall und Hofladen im Anschluss an das klägerische Wohnhaus, erforderlich. Des Weiteren sei eine Baugenehmigung für einen Schafstall mit Hackgutlager auf der FlNr. ... beantragt worden, die ebenfalls abgelehnt worden sei (M 9 K 16.425). In Zusammenschau aller Bauvorhaben ergäbe sich ein betriebswirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Betriebskonzept, da auch aus der Haltung der Schafe ein positiver Deckungsbeitrag von 3.171,00 Euro für das Jahr 2016 und für das Jahr 2018 in Höhe von 5.016,00 Euro ermittelt worden sei. Der Betrieb mache ausweislich der Einnahmenüberschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 einen Gewinn in Höhe von 35.421,53 Euro (Bl. 131 Gerichtsakte).

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Die Notwendigkeit eines Rinderstalles, der den heutigen Anforderungen genüge, bestehe. Dem Kläger fehle jedoch nach wie vor ein Investitionskonzept, das als Grundlage für die Entwicklung des Betriebes schlüssig und nachvollziehbar diene. Eine Baugenehmigung für den Hofladen und die bereits fertig gestellten Räume zur Fleischverarbeitung fehle bisher.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akten in den Parallelverfahren M 9 K 16.676 und M 9 K 16.425, Schafstall und Hackschnitzellager auf FlNr. ..., Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Über den Bauantrag aus dem Jahre 2013 wurde bisher nicht entschieden.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Laufstalles für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen im Außenbereich, da das Vorhaben nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Der Kläger ist Landwirt. Der vorhandene und geplante Viehbestand rechtfertigt nicht den Neubau eines Rinderlaufstalles im Außenbereich mit 16 bis 20 Liegeplätzen. Ausweislich des Investitionskonzeptes und der vorgelegten Unterlagen hat der Kläger kein schlüssiges Betriebskonzept. Die vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unter Berücksichtigung der Höhe der Investitionskosten und der geringen Zahl der Tiere auch bei Zugrundelegung einer Direktvermarktung nicht überzeugend. Nach Aktenlage hat der Kläger weitere Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegen nicht vor. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dienen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine Baumaßnahme handeln muss, die ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung der Gewinnerzielungsabsicht und der größtmöglichen Schonung im Außenbereich planen würde. Nicht erforderlich ist, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich ist (ständige Rechtsprechung BVerwG, U. v. 03.11.1972 - IV C 9.70 -). Vielmehr soll das Tatbestandsmerkmal des Dienens sicherstellen, dass das Bauvorhaben mit in etwa gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichtet würde. Deshalb genügt es nicht, dass der Bauherr Landwirt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet sein. Er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich um ein auf Dauer angelegtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln, weshalb bei einer Neugründung an die Betriebseigenschaft stets strenge Anforderungen zu stellen sind (BayVGH, B. v. 27.08.2015 - 1 ZB 14.1655 -). Ob ein Betrieb auf Dauer lebensfähig ist, muss im Wege einer Prognose anhand der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden (BVerwG, B. v. 08.07.2014 - 2 ZB 13.616 -). Ein insbesondere bei geringem Tierbestand wesentliches Indiz ist dabei die Gewinnerzielungsabsicht, wobei eine geplante Erhöhung der Zahl der Tiere Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein kann (BVerwG, U. v. 13.04.1983 - 4 C 62.78 -). Wenn eine fachkundige Stelle attestiert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, ist dies ein Indiz dafür, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. Der Gewinnerzielungsabsicht kommt bei einer Neugründung ein höherer Stellenwert zu.

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei dem geplanten Rinderstall von vornherein an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Privilegierung, da das Vorhaben nicht auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Betriebskonzept beruht und die wechselnden Planungen des Klägers nicht erkennen lassen, dass die Rinderhaltung in Verbindung mit der Direktvermarktung, der Schafhaltung und der Hühnerhaltung zu einem Gewinn beitragen, der die Investitionskosten rechtfertigt. Der Viehbestand des Klägers ist nach wie vor klein. Ausweislich der von ihm vorgelegten Investitionskonzepte der ...-... vom ... Februar 2014 und vom ... März 2016 hat der Kläger weitere, nicht landwirtschaftliche Einkünfte. Aus früheren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass es sich u. a. um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. Nach den nicht widerlegten Einlassungen des fachkundigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht der Kläger mit der Rinderhaltung Verluste. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, dass er mittlerweile die Wagyu-Rinder auch züchte und als Dry-Aged-Fleisch vermarkte, ist neu und findet keinen Niederschlag in seinem Investitionskonzept, wonach es sich bei dem Viehbestand nur um Mastvieh handle. Auch insoweit ist nach wie vor kein planvolles Betriebskonzept erkennbar (BayVGH, B. v. 24.08.2015 - 2 ZB 14.2614 -; VG München vom 01.10.2014 - M 9 K 13.3942 -). Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Stellungnahmen des AELF, das mehrfach in seinen Stellungnahmen die fehlende Rentabilität des Neubaus eines Rinderstalles unter Berücksichtigung der verschiedenen Planungen des Klägers erläutert hat.

Ungeachtet des betrieblichen Gesamtkonzeptes, das sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen des Klägers erneut in Teilen geändert hat und ungeachtet der fehlenden Wirtschaftlichkeit eines Neubauvorhabens dient der geplante Laufstall für Rinder mit 16 bis 20 Liegeplätzen auch deshalb nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, da er ausweislich der Planungsziele des Investitionskonzeptes zu klein ist. Das Investitionskonzept der ...-... vom ... Februar 2014 und ... März 2016 nennt als Ziel für 2018 die Erhöhung des Bestandes auf 24 Mastrinder. Diese Zahl ist der Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Ermittlung des Deckungsbeitrages zugrunde gelegt worden. Tatsächlich haben in dem beantragten Laufstall nur 16 bis 20 Rinder Platz. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Kälber, die er mittlerweile züchte, genug Platz hätten, ist nicht Gegenstand des Bauantrages und findet keinen Niederschlag in seinem Investitionskonzept.

Darüber hinaus ist der Neubau eines Rinderlaufstalles im Außenbereich unter Berücksichtigung der vorhandenen Nebengebäude auf der Hofstelle nach dem Ergebnis des Augenscheins grundsätzlich auch als Umbau auf der Hofstelle möglich. An der Südseite befindet sich der jetzige Rinderstall neben einem abgeteilten Teil für die Hühnerhaltung sowie die Hackschnitzelheizung. Darüber liegt die Tenne. Im westlich daran angebauten Flügel sind fünf Garagen, die der Kläger teilweise vermietet. Das darüber liegende Geschoss möchte der Kläger zu einer Wohnung für seinen Sohn umbauen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Wohnhaus des Klägers zwei Ferienwohnungen sind und nach Angaben des Klägers in früheren Verfahren die zwei Häuser im unmittelbaren Anschluss an die Hofstelle seiner Ehefrau gehören und vermietet sind. Nach dieser Sachlage besteht keine erkennbare Notwendigkeit, aus Platzgründen den vorhandenen Rinderstall in einen Hühnerstall umzubauen, da eine entsprechende landwirtschaftliche Umnutzung der Nebengebäude im westlichen Flügel unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches grundsätzlich Vorrang hat. Im Hinblick auf die Ferienwohnungen ist die Notwendigkeit des Neubaus einer weiteren Wohnung für den Sohn und die damit verbundene Umnutzung eines Nebengebäudes auf der Hofstelle nicht erkennbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, §§ 162 Abs. 3 i. V. m. 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.700,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.