Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 9 K 16.1565

published on 16/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2016 - M 9 K 16.1565
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen in einem von der Beklagten ihr gegenüber erteilten Baugenehmigungsbescheid für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., ...str. 13 in ...

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem damaligen Bauherren für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Baugenehmigung für die Errichtung einer befestigten Fläche für PKW-Stellplätze, Autovermietung und KFZ-Handel.

Mit Bauantrag vom 16. Juni 2014, bei der Beklagten eingegangen am 2. Juli 2014, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer befestigten Fläche für PKW-Stellplätze, Autovermietung und KFZ-Handel und Errichtung eines Kiosks für dasselbe Grundstück.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... März 2016 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung und verfügte diverse Nebenbestimmungen, unter anderem unter I. 1. „Die Bepflanzung ist gemäß Freiflächengestaltungsplan vorzunehmen, und zwar spätestens in der Pflanzperiode März/April 2016 nach der Fertigstellung des Vorhabens ansonsten wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.800,-- EUR fällig“ und unter II. Hinweise 2. „Die Leitungen für Strom, Gas, Wasser und Fernwärme der Stadtwerke ... dürfen nicht überbaut und überpflanzt werden. Vor Baubeginn ist Einsicht in die Trassenpläne zu nehmen.“

Im Übrigen wird auf den Genehmigungsbescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben des Vertreters der Klägerin vom 4. April 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 5. April 2016, wurde Klage erhoben mit dem Antrag:

„Wir beantragen, die Baugenehmigung im Punkt I. 1. - weitere Auflagen - aufzuheben bzw. abzuändern.“

Zur Begründung ist ausgeführt:

Die Frist „März/April“ sei zu kurzfristig und solle auf die nächste Pflanzperiode verlängert werden, um ein erfolgreiches Anwachsen zu gewährleisten; die Genehmigung sei erst am 14. März 2016 zugestellt worden.

Im Freiflächengestaltungsplan sei die Bepflanzung mit 5 „Manneschen“ (richtig: Mannaeschen) verlangt worden. Dem werde widersprochen und verlangt, Bepflanzung wie beantragt zu genehmigen.

Unter II. „Hinweise“ werde auferlegt, dass keine Leitungen überpflanzt werden dürfen. In dem Bereich, wo die „Manneschen“ gepflanzt werden sollten, befinde sich eine 110 KVA-Stromleitung in weniger als 1 m Tiefe. Da es sich bei den „Manneschen“ jedoch um Tiefwurzler handele, sei eine Beschädigung der Stromleitungen nicht auszuschließen. Bereits am 22. Dezember 2014 sei dies dem Bauamt mitgeteilt worden. Die Baugenehmigung solle daher in diesen Punkten berichtigt werden.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 legte die Beklagte die Akten vor und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Bereits die alte Baugenehmigung habe die Nebenbestimmung enthalten, dass das Grundstück gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan zu bepflanzen sei; dies sei in der alten Baugenehmigung ebenfalls unter „I.1.“ verfügt worden. Nachdem die abschließende Fertigstellung von Amts wegen am 22. März 2014 festgestellt worden sei, sei im Hinblick auf die Umsetzung des Freiflächengestaltungsplans ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet worden, das aufgrund des streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens ruhend gestellt worden sei.

Die Auflage, in der Pflanzperiode März/April 2016 fertigzustellen, sei rechtmäßig, da der der Baugenehmigung zugrunde liegende Freiflächengestaltungsplan nur marginale Änderungen gegenüber dem zu der ursprünglichen Baugenehmigung vom 10. Oktober 2013 gehörenden Freiflächengestaltungsplan aufweise und bereits im Jahre 2014 hätte umgesetzt werden müssen.

Auch Einwendungen im Hinblick auf etwaig vorhandene Stromleitungen seien unbehelflich. Zum einen würden Stromleitungen grundsätzlich nur im öffentlichen Grund (Gehwege und Straßen) und in einer Tiefe von mindestens 1,20 m verlegt. Insoweit stehe eine etwaige Stromleitung einer Bepflanzung auf dem Baugrundstück nicht im Wege.

Im Übrigen lasse sich die Nähe von Bäumen zu Leitungen in der Praxis durch Wurzeltrennplatten technisch lösen. Insoweit sei eine Beschädigung der Leitungen nicht zu befürchten.

Da der Klägerin die Vorgaben des Freiflächengestaltungsplans aufgrund der vorangegangenen Baugenehmigung hinlänglich bekannt gewesen seien und die Baumaßnahmen mit Ausnahme des Kiosks und der Freiflächengestaltung bereits seit Jahren vollständig umgesetzt seien, sei die Fristsetzung verhältnismäßig.

Des Weiteren sei die Bepflanzung entsprechend den Vorgaben des Freiflächengestaltungsplanes zumutbar.

Das Gericht erhob am 16. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und des von der Beklagten gestellten Antrages wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Gericht kann entscheiden, obwohl kein Vertreter der Klägerin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 Abs. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage ist teilweise - nämlich bezogen auf die Anfechtung des Hinweises auf die Stromleitungen - bereits unzulässig (im Folgenden 1.), im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet (im Folgenden 2.).

1. Soweit die Klägerin die Formulierung im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom ... März 2016 unter II. 2., dass die Leitungen für Strom usw. der Stadtwerke ... nicht überbaut werden dürften, angreift, ist die Klage bereits unzulässig.

Insofern ist die auf Aufhebung dieser Formulierung gerichtete Klage als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO zu qualifizieren und deshalb unzulässig, weil dieser Hinweis - anders als die Baugenehmigung als solche - keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellt. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal der Regelung. Mit dem als „Hinweis“ bezeichneten Text wird - bezogen auf die hier streitgegenständliche Formulierung, dass die Leitungen für Strom usw. der Stadtwerke ... nicht überbaut und überpflanzt werden dürften - keine Regelung gegenüber der Klägerin getroffen, sondern nur auf die bestehende Rechtslage hingewiesen.

Die Verwendung des Begriffs „Hinweis“ allein genügt zwar noch nicht dafür, das Tatbestandsmerkmal der Regelung zu verneinen. Jedoch folgt das aus dem Inhalt dieses Hinweises. Die Klägerin wird darin darauf hingewiesen, dass es ihr nach anderen gesetzlichen Vorschriften als im Bescheid angesprochen nicht gestattet ist, Stromleitungen der Stadtwerke ... zu überbauen bzw. zu überpflanzen. Diese Verpflichtung würde auch dann bestehen, wenn sie in diesem Bescheid nicht angesprochen wäre.

Ob sich die Klägerin gegen den Hinweis mit einer anderen Klageart - beispielsweise einer Feststellungsklage - zur Wehr setzen könnte, kann offenbleiben, da die Klägerin eindeutig einen Anfechtungsantrag gestellt hat, dieser jedoch nicht statthaft ist.

Darauf, dass der Hinweis auch in der Sache nicht zu beanstanden ist, kommt es daher nicht an.

2. Soweit sich die Klage auf die Aufhebung von I. 1. der Nebenbestimmungen - nämlich dass die Bepflanzung gemäß Freiflächengestaltungsplan vorzunehmen ist und bis spätestens in der Pflanzperiode März/April 2016 nach Fertigstellung des Vorhabens zu geschehen hat - ist sie zulässig, aber unbegründet.

Die mit diesem Aufhebungsantrag verfolgte isolierte Anfechtung der genannten Nebenbestimmungen ist statthaft. Die heutige Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht ganz überwiegend gemäß der Regelung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der grundsätzlichen Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen alle Arten von Nebenbestimmungen aus (vgl. nur BVerwG, U.v.17.10.2012- 4 C 5/11 -, BVerwGE 144, 341/342 = NVwZ 2013, 805; VG München, U.v.31.07.2014 - M 11 K 13.2836 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Danach ist die verfolgte Anfechtungsklage hinsichtlich der angefochtenen Nebenbestimmungen zulässig, da eine isolierte Aufhebbarkeit der angefochtenen Nebenbestimmungen nicht offenkundig und von vornherein ausscheidet.

Die Nebenbestimmungen (Art. 36 BayVwVfG) unter I. 1. sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Verpflichtung, die Bepflanzung gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan durchzuführen, ist nicht zu beanstanden.

Zwar hat die Beklagte weder im Bescheid noch sonst im Verwaltungsvorgang begründet, warum gerade die fünf Mannaeschen - die aufgrund einer Revision in den Bauvorlagen Teil der genehmigten Bauantragsunterlagen wurden - gewählt werden müssen.

Allerdings hat die Beklagte, unabhängig davon, dass die Klägerin bereits nicht dargetan hat, warum sie keine Mannaeschen will und auch nicht dazu Stellung genommen hat, was stattdessen gepflanzt werden soll - die Bepflanzung in den vorgelegten Bauvorlagen Freiflächengestaltungsplan ist auch nicht näher spezifiziert -, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Mannaeschen hier deswegen verlangt werden, weil die auf dem Nachbargrundstück anschließende Bepflanzung ebenso geartet ist. Die Absicht, hier eine gewisse Einheitlichkeit herzustellen, ist ein nicht zu beanstandender sachlicher Gesichtspunkt für die Verpflichtung zur Pflanzung der fünf Mannaeschen.

Ebenso wenig ist die Verfügung, spätestens in der Pflanzperiode März/April 2016 nach der Fertigstellung des Vorhabens die Freiflächengestaltung durchzuführen, zu beanstanden.

Zwar wäre dies angesichts des Bescheidsdatums vom ... März 2016 in der Tat zu kurzfristig, wenn hier nicht ein besonderer Umstand vorliegen würde, der das in diesem Falle sehr wohl rechtfertigt.

Die Beklagte verweist nämlich zu Recht darauf, dass bereits der mit dem ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid für das streitgegenständliche Grundstück vom ... Oktober 2013 genehmigte Freiflächengestaltungsplan dieselbe Verpflichtung enthielt.

Die beiden Baugenehmigungsbescheide waren ohnehin - mit Ausnahme des Kiosks - identisch. Daher bestand für das streitgegenständliche Grundstück bereits seit März/April 2014 bzw. genauer gesagt mit Ablauf des April 2014 die Verpflichtung, die Freiflächengestaltung so vorzunehmen wie auch im streitgegenständlichen Bescheid verfügt.

Der ursprüngliche Genehmigungsbescheid ist auch bestandskräftig.

Ob es sich in Bezug auf die Freiflächengestaltung - neu genehmigt wurde wie gesagt lediglich der Kiosk - nun um einen Zweitbescheid oder um eine wiederholende Verfügung handelt, kann dabei offenbleiben. Denn jedenfalls bestand die Verpflichtung, die Freiflächengestaltung sowie genehmigt durchzuführen, zum Zeitpunkt der Pflanzperiode März/April 2016 - wie in der angegriffenen Nebenbestimmung verfügt - bereits seit zwei Jahren.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es ohne weiteres recht- und verhältnismäßig, zu verlangen, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Pflanzperiode März/April 2016 einzuhalten. Ob deswegen, weil dieser Zeitraum im Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen ist, das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Der Umstand, dass sich der ursprüngliche Bescheid an den damaligen Bauherren und nicht die jetzige Klägerin gerichtet hat, ist dabei unerheblich, denn die Verpflichtung betrifft das streitgegenständliche Grundstück; insofern ist die hiesige Klägerin Rechtsnachfolgerin des damaligen Bauherren und hat die bestandskräftige ursprüngliche Baugenehmigung vom ... Oktober 2013 genauso zu befolgen wie die streitgegenständliche. Beide sind für die Klägerin gleich verbindlich.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.