Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 9 K 16.1026

published on 29/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 9 K 16.1026
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine nachträgliche Anordnung des Beklagten zur Ertüchtigung des Brandschutzes im Treppenhaus.

Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Gebäudes … Straße … auf der FlNr. …, Gemarkung … Das als Wohngebäude genutzte Gebäude … Straße … verfügt über drei Geschosse (EG + 1. OG + DG). In jedem Geschoss befinden sich zwei Wohneinheiten. Insgesamt befinden sich in dem Gebäude damit sechs Wohneinheiten. Die Wohnungen werden durch ein Treppenhaus an der Westseite des Gebäudes erschlossen. In diesem Treppenhaus liegt der höchste Punkt der Treppe (Treppenabsatz vor den DG-Wohnungen) etwa 5,50 m über dem natürlichen Gelände. Bei dem vom Gericht durchgeführten Augenschein hat sich ergeben, dass das Treppenhaus durch ein Fensterband nach Westen belichtet wird. Das oberste zu öffnende Fenster endet unterhalb des letzten Treppenabsatzes bei den DG-Wohnungen. Der obere Teil des Fensterbandes ist feststehend. Dieser geschlossene Fensterbereich liegt in einem Quergiebel und ist an seiner höchsten Stelle etwa 2 m über dem Treppenabsatz, der zu den DG-Wohnungen führt.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass im streitgegenständlichen Gebäude bei einem Wohnungsbrand Brandschutzmängel ersichtlich geworden seien. Eine Entrauchung des Treppenraums sei nicht möglich gewesen, da sich im Bereich der Dachgeschosswohnungen ein Rauchsack gebildet habe, der die Evakuierung der betroffenen Personen erschwert habe. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 forderte das Landratsamt Pfaffenhofen die Hausverwaltung der Klägerin auf, eine Entrauchung des Treppenhauses durch Nachrüstung eines Fensters bzw. einer Entrauchungseinrichtung an höchster Stelle sicherzustellen. Im Anschluss hieran wurde zwischen den Parteien eine Lösung des Problems besprochen. Auf den hierzu geführten Schriftwechsel wird Bezug genommen (Bl. 10 bis 40 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom … Januar 2016 ordnete das Landratsamt Pfaffenhofen gegenüber der Klägerin an (Nr. 1. des Bescheids):

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft … Straße 31 (im Folgenden: Wohnungseigentümergemeinschaft) wird verpflichtet in der Wohnanlage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … spätestens bis 15. April 2016, hilfsweise innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids ein Fenster bzw. eine Entrauchungseinrichtung an höchster Stelle zu installieren.

Alternativ kann der Vorschlag zur Entrauchung mittels eines abgekofferten wärmegedämmten Lüftungsrohres (siehe Abbildungen in der Anlage) ausgeführt werden; in diesem Fall ist jedoch vorab bis 15. April 2016, hilfsweise innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheids, ein Antrag auf Abweichung von Art. 35 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung mit Darstellung entsprechender ausreichender Kompensationsmaßnahmen beim Landratsamt einzureichen.“

In Nummer 2. des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. des Bescheids angeordnet. In Nummer 3. des Bescheids wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angedroht.

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass nach Art. 54 Abs. 4 BayBO auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit Anforderungen gestellt werden könnten. Die vorhandenen Fensteröffnungen im Bereich des Dachgeschosses seien zur Entrauchung nicht geeignet. Es bilde sich im Brandfall ein Rauchsack, weshalb die Personenrettung durch die Feuerwehr erheblich erschwert werde. Dies stelle eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen dar. Ein milderes Mittel zur Beseitigung der Gefahr sei nicht ersichtlich.

Mit Telefax vom 1. März 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Beklagten erhoben.

Er beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen vom … Januar 2016 wird aufgehoben.

Die vom Landratsamt angenommene Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe nicht, da das Objekt brandschutzrechtlichen Vorgaben der Bayerischen Bauordnung vollumfänglich entspreche. Sowohl die früher geltende Vorschrift des Art. 36 Abs. 7 BayBO als auch der derzeit einschlägige Art. 33 Abs. 8 BayBO würden nur in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m einen Rauchabzug am höchsten Punkt verlangen. Für kleinere Gebäude wie das streitgegenständliche genüge es, wenn in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster vorhanden seien. Die Anordnung sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da in keiner Weise dargelegt worden sei, dass es bei einem Brandereignis tatsächlich zu einer Gefahr für Leib und Gesundheit gekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 25. April 2016 ausgeführt, nach der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes geltenden Fassung der BayBO hätten gem. Art. 36 Abs. 7 BayBO a.F. in Treppenhäusern in der Außenwand zu öffnende Fenster situiert sein müssen. Aus der Kommentarliteratur ergebe sich, dass diese in jedem Obergeschoss und im obersten Geschoss an der höchsten Stelle liegen müssten. Es habe sich bei dem Brandereignis im Jahr 2011 bereits gezeigt, dass durch das fehlende Fenster ein Rauchsack entstehe. Dieser erschwere die Personenrettung für die Feuerwehreinsatzkräfte und gefährde die Bewohner, die über den Treppenraum fliehen. Es bestehe insofern die Gefahr einer Rauchgasvergiftung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenschein am 29. Juni 2016. Auf die Augenscheinsfeststellungen in der Niederschrift vom 29. Juni 2016 wird Bezug genommen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird darüber hinaus auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 9 S. 16.1027 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts Pfaffenhofen vom … Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung in Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids beruht in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 54 Abs. 4 BayBO.

Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind für die streitgegenständliche Anordnung gegeben.

Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Gebäude als bestandsgeschützt i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO angesehen werden kann, nachdem es nur im vereinfachten Verfahren ohne Prüfung des Brandschutzes genehmigt wurde. Die Befugnis des Art. 54 Abs. 4 BayBO zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit besteht erst recht, wenn das betroffene Gebäude nicht bestandsgeschützt ist (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 122. Ergänzungslieferung, Januar 2016, Art. 54 Rdnr.165). Ein Vorrang einer Beseitigungsanordnung bzw. Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 BayBO besteht im vorliegenden Fall nicht, da der baurechtliche Missstand durch nachträgliche Maßnahmen als milderes Mittel zur Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung behoben werden kann.

Die Anordnung in Nr. 1. des Bescheids ist i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO notwendig, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwehren.

Von einer erheblichen Gefahr i.S.v. Art. 54 Abs. 4 BayBO ist auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil schwerwiegend oder nachhaltig ist, wobei auf objektive Gegebenheiten abzustellen ist. Eine erhebliche Gefahr i.S. der Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine konkrete Gefahr handelt (BayVGH, B.v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris). Bei der Gefährdung von Leben und Gesundheit ist zu berücksichtigen, dass an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind. Es ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich im streitgegenständlichen Gebäude aufhalten, wenn die Anforderungen an den Brandschutz nicht erfüllt werden, da mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Eine erhebliche konkrete Gefahr liegt deshalb regelmäßig vor, wenn der zweite Rettungs Weg im Brand- und Katastrophenfall nicht gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.1.2003 - 2 CS 02.2438 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 5.2.2015 - 2 BV 14.1202 - juris Rn. 23).

Eine solche Situation ist hier gegeben, da das Treppenhaus zur Personenrettung aufgrund der mangelnden Entrauchungsmöglichkeit nicht gefahrlos benutzbar ist.

Die bestehende Treppenanlage erfüllt im Bereich des Dachgeschosses weder die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 7 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom4. August 1997 (GVBl. 1997, 433; im Folgenden: BayBO 1998) geltenden Anforderungen an einen notwendigen Treppenraum, noch die Anforderungen gem. Art. 33 Abs. 1 und 8 BayBO in der derzeit gültigen Fassung. Zur Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen kann deshalb die derzeit geltende Rechtslage herangezogen werden.

Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 waren notwendige Treppen so anzuordnen und auszubilden, dass sie gefahrlos als Rettungs Weg benutzt werden können. Nach Art. 36 Abs. 7 Satz 1 BayBO 1998 mussten die Treppenräume lüftbar und beleuchtbar sein. Sie mussten in der Außenwand Fenster erhalten, die geöffnet werden können. Die mittlerweile hierzu geltenden Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 BayBO stellen inhaltlich keine anderen Anforderungen. Die Änderung des Wortlauts durch die BayBO 2008 diente im Wesentlichen der Klarstellung (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf für die BayBO 2008 vom 15.1.2007, LT-Drs. 15/7161, S. 51, 52). Auch die zuletzt erfolgte Änderung von Art. 33 Abs. 8 Satz 1 BayBO durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 633) diente nur der Ergänzung der bereits bestehenden Grundanforderungen. Neben der bisher bereits gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO geforderten Nutzbarkeit des Treppenraums wird klargestellt, dass im Brandfall auch zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten eine Entrauchung erforderlich ist. Die bereits davor geforderte Funktion als Rettungs Weg wird lediglich ergänzt (vgl. Gesetzentwurf vom 10.9.2012, LT.Drs. 16/13683, S. 13).

Der im streitgegenständlichen Gebäude bestehende Zustand des Treppenhauses ist mit Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 33 Abs. 8 BayBO nicht vereinbar.

Aus der nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO geforderten Nutzbarkeit des Treppenraums im Brandfall und Art. 38 Satz 1 und Satz 2 BayBO ergibt sich, dass die Fensteröffnungen in jedem oberirdischen Geschoss so beschaffen sein müssen, dass ein Rauchabzug im Brandfall möglich ist. Das Fenster, das nach Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 BayBO in jedem oberirdischen Geschoss vorhanden sein muss, ist stets so zu situieren, dass in jedem Geschoss ein Abzug des entstandenen Rauchs erfolgen kann. Die Situierung des Fensters muss sicherstellen, dass Menschen auch den Treppenraum im obersten Bereich möglichst lange nutzen können. An welcher Stelle das Fenster im konkreten Gebäude zu situieren ist, um dieses Ziel zu erreichen, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Um eine Beeinträchtigung der im Treppenraum befindlichen Menschen möglichst gering zu halten, ist die Kammer der Auffassung, dass der durch das Fenster zu erzielende Entrauchungseffekt nur dann gewährleistet ist, wenn die oberste Fensteröffnung über der Stehhöhe auf dem letzten Treppenpodest liegt. Nur bei einer solchen Situierung besteht die Chance, dass der Rauch über dem Atembereich des Flüchtenden oder Rettenden abzieht und das Treppenhaus trotz Rauchentwicklung längere Zeit nutzbar bleibt. Das heißt, dass im streitgegenständlichen Gebäude im Dachgeschoss ein sog. Rauchsack vermieden werden muss. Das Fenster muss mindestens auf der Ebene des obersten Geschosses liegen und durch seine Öffnung den Rauch so entweichen lassen, dass das Treppenpodest nutzbar ist (Molodovsky/Farmers in: Molodovsky/Farmers, Bayerische Bauordnung, 31. Ergänzungslieferung, Art. 33 Rn. 170).

Aus der Art. 33 Abs. 8 Satz 3 BayBO kann nicht gefolgert werden, diese Anordnung des Fensters sei nur bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m erforderlich. Nach Art. 33 Abs. 8 Satz 3 BayBO ist bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. Damit verlangt das Gesetz bei höheren Gebäuden allgemein über die Anforderungen des Art. 33 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 BayBO hinaus eine Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle. Das heißt, unabhängig vom Einzelfall, ist immer eine Rauchableitung an höchster Stelle erforderlich, auch wenn daneben Fenster im Treppenraum bestehen (Molodovsky/Farmers, Bayerische Bauordnung, 31. Ergänzungslieferung, Art. 33 Rn. 174). Daraus kann nicht gefolgert werden, dass für Gebäude mit einer geringeren Höhe eine Entrauchungsmöglichkeit für das Dachgeschoss nicht erforderlich sei. Bei kleineren Gebäuden hat der Gesetzgeber lediglich auf den Standard einer Rauchableitung an obersten Stelle verzichtet, ohne auf die Grundanforderung der Entrauchungsmöglichkeit des Treppenhauses zu verzichten. Je nach den baulichen Gegebenheiten im Einzelfall wird die Entrauchungsmöglichkeit auch hier an oberster Stelle vorzunehmen sein, wenn eine Benutzung des Treppenhauses ansonsten nicht möglich ist. Der Augenschein und insbesondere der im Jahr 2011 eingetretene Brandfall im streitgegenständlichen Gebäude haben im vorliegenden Fall ergeben, dass die Anforderung des Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO nicht erfüllt ist.

Im streitgegenständlichen Einzelfall war es deshalb erforderlich, die Anordnung in Nr. 1. des Bescheids vom … Januar 2016 zu treffen.

Indem das Landratsamt anordnet, ein Fenster an höchster Stelle des Treppenhaus zu installieren, gibt es der Klägerin die Möglichkeit, entsprechend Art. 33 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 BayBO eine ausreichende Entrauchung des Treppenhauses auch durch ein Fenster sicherzustellen. Eine Rauchableitung an oberster Stelle, wie sie die BayBO nach Art. 33 Abs. 8 Satz 3 BayBO nur für Gebäude von mehr als 13 m als Standard vorschreibt, wird nicht verlangt. Sofern aufgrund der baulichen Gegebenheiten im Einzelfall eine Entrauchung durch ein Fenster nicht gewährleistet werden kann, ist die erforderliche Entrauchung durch einen Rauchabzug sicher zu stellen. Der Bescheid lässt der Klägerin diese Möglichkeit zur Auswahl. Um eine Entrauchung über Stehhöhe auf dem Treppenpodest des Dachgeschosses zu ermöglichen, muss sich die Klägerin einer der vorgeschlagenen Maßnahmen bedienen. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten wird im vorliegenden Fall die Festeröffnung ebenso wie ein alternativ möglicher Rauchabzug an höchster Stelle im Treppenhaus eingebaut werden müssen, um einen ausreichenden Rauchabzug zu ermöglichen.

Die Ermessensausübung der Beklagten ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden. Angesichts des durch einen mangelhaften Rettungs Weg im Brandfall gefährdeten Rechtsguts in Gestalt von Leben und Gesundheit ist die Beklagte regelmäßig verpflichtet, Maßnahmen zu dessen Schutz zu ergreifen (VG München, B.v. 9.9.2014 - M 9 S. 14.2270 -). Sie hat hierbei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, indem sie die Art der Maßnahme der Klägerin zur Auswahl belassen hat. Die mit den Maßnahmen einhergehende Kostenbelastung für die Beklagte steht keineswegs außer Verhältnis zu dem durch die Maßnahme verfolgten Schutzzweck.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3. des Bescheids beruht auf Art. 36, Art. 29, Art. 31 VwZVG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Beigeladene trägt gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich nicht in ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/02/2015 00:00

Tatbestand Die Kl. wandte sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg und die mit der Erteilung einhergehende Verpflichtung zur fristgebundenen Errichtung. Mit Bescheid vom 6.1
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.